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13_I_275

BGE 13 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung am Wohnorte der Beklagten angebracht werden mußte. Zwar ist in einzelnen bundesrechtlichen Entscheidungen (vergl. z. B. Entscheidung des Bundesgerichtes, i. S. Binggeli, Amtliche Sammlung II. S. 55) anerkannt worden, daß, so lange die Erbschaft noch unvertheilt am Wohnorte des Erblassers sich befinde, auch Nachlaßgläu¬ biger ihre Ansprüche, unerachtet des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, dort, im Gerichtsstande der Erbschaft, gel¬ tend machen können. Allein dies kann jedenfalls nur dann gelten, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unvertheilten Erbmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst richtet. Nur in diesem Falle kann allfällig gesagt werden, daß nicht sowohl eine persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als vielmehr eine Klage gegen den, als fortexistirend fingirten Erb¬ lasser oder gegen die Erbschaft als solche (als juristische Person oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Die Klage richtet sich nicht gegen die Erbmasse als solche, sondern gegen die einzelnen angeblichen Erben und verlangt Befriedigung aus deren Vermögen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 275 Organisation der Bundesrechtspflege. No 48. Zweiter Abschnitt. — Deuxième section. Bundesgesetze. Lois fédérales. I. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

48. Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben beigelegten Aktenstücke, in Betracht: daß der Rekurrent von der Firma W. Hübner & Cie. in Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezah¬ lung einer Summe von zusammen P. T. 20,79712/ sammt Zins à 9 %, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt wurde; daß derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes bestritt, weil er nicht mehr deutscher Schutzgenosse sei; daß aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Fe¬ bruar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene deutsche Schutzgenossenschaft des Rekurrenten gemäß den Be¬ stimmungen der sachbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872 nicht erloschen sei; daß sodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Kon¬ sulargericht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der Firma W. Hübner & Cie, entschied; daß nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizer¬ bürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:

1. Da aus den Akten die absolute Kompetenzlosigkeit der kaiserlich=deutschen Gerichte erhelle, die im Falle nöthigen Schritte

276 A. Staatsrechtliche cheidi H. Abschnitt. Bundesgesetze. thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um Wirkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die ständigen Gerichte, d. h. die Tribunaux de la Réforme weisen;

2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ihm zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Ster¬ ling beziffern müsse), Entschädigung finden könne; eventuell wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten lassen;

3. ihm anzugeben, ob und welche Gesetzesbestimmungen be¬ treffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes existiren; in Erwägung: Daß dem Bundesgerichte nach Verfassung und Gesetz jegliche Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O.=G.); daß dasselbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen Schweizerbürger als Schutzgenossen des betreffenden Konsulates oder Staates erlassen wurden; daß ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für dieselben einzuleiten erkannt: Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten. II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen Construction et exploitation des chemins de fer.

49. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Bättig. A. Anton Bättig, gewesener Kondukteur der Nordostbahn¬ gesellschaft, wohnhaft in Littau, Kantons Luzern, reichte beim Bezirksgerichte Luzern eine Klage gegen die Nordostbahngesell¬ II. Bau und Betrieb der Eisenbalinen, Nr 49. 277 schaft ein, in welcher er folgende Anträge stellte: „Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger 4000 Fr. nebst Verzugszins zu bezahlen. Eventuell die Beklagte sei gehalten, dem Kläger le¬ benslänglich eine jährliche Unterstützung von 300 Fr. zu ver¬ abfolgen, vorauszahlbar in zwei halbjährlichen Terminen und erstmals fällig den 30. März 1886.“ Das Hauptbegehren stützte sich, wie die Klagebegründung ergab, auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das eventuelle Begehren dagegen auf die Statuten der Pensions= und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn vom 17. April 1880. Die Nordostbahngesell¬ schaft bestritt die Kompetenz des luzernischen Gerichtes zu Be¬ urtheilung des eventuellen Rechtsbegehrens, weil die Pensions¬ und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn eine selb¬ ständige juristische Person sei, die statutarisch (gemäß § 2 der Statuten) ihren Sitz und Gerichtsstand in Zürich habe; sie siegte mit dieser Einwendung erst= und oberinstanzlich ob. B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Mai gleichen Jahres ergriff A. Bättig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:

1. Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 8, Ab¬ satz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen¬ bahnen, wonach die Nordostbahn von den Einwohnern des Kantons Luzern (zu welchen der Rekurrent gehöre) an ihrem im Kanton Luzern verzeigten Domizil für Ansprüche aller Art, zu welchen auch Ansprüche an die Pensions= und Hülfskasse gehören, belangt werden könne. Wenn die Nordostbahn ein¬ wende, daß sie über die Pensionskasse nicht verfügen könne, so bestreite sie damit ihre Passivlegitimation zur Sache. Diese Einwendung möge im Haupturtheil geprüft werden, die Frage des Gerichtsstandes berühre sie nicht. Zudem sei es nicht richtig, daß die Pensions= und Hülfskasse eine von der beklagten Nord¬ ostbahn verschiedene juristische Person bilde. Die sachbezügliche Bestimmung in den Statuten der Pensions= und Hülfskasse (§ 2) sei nur zum Scheine gemacht. Die Statuten seien nicht von einer Versammlung der Pensionsberechtigten, sondern ein¬ seitig von der Direktion der Nordostbahn aufgestellt und können