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272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. aufgehoben wird und dieses Gericht verpflichtet ist, über Be¬ gehren der Rekurrenten, darüber zu entscheiden, ob das Urtheil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 11. September 1886 als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt werde.
47. Urtheil vom 17. September 1887 in Sachen Bernheim. A. Moritz Bernheim in Zürich besaß an Kaspar Affentranger, Schuster in Rothkreuz, Kantons Zug, eine Forderung aus Waarenlieferung im Betrage von 176 Fr. 40 Cts. sammt Zins. Nach dem Tode des Kaspar Affentranger klagte M. Bern¬ heim diese Forderung gegen Xaver Unternährer in Luzern für seine Frau Anna geb. Affentranger und gegen den Gemeinde¬ rath von Fischbach, Kantons Luzern, Namens der Erben des Kaspar Affentranger, speziell eines minderjährigen Anton Affen¬ tranger, als angebliche Intestaterben des Kaspar Affentranger sel., resp. Vertreter von solchen ein und zwar im Gerichtsstande der Erbschaft vor dem Kantonsgerichte von Zug. Die Beklagten erschienen nicht und der Kläger erstritt am 4. November 1886 ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug, welches Gericht sich gestützt auf § 11 der zugerischen Civilprozeßordnung als kompetent erklärte, weil die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger noch unvertheilt in Rothkreuz im Besitze seiner Wittwe (zu deren Gunsten er eine testamentarische Verfügung getroffen hatte), befinde. B. Als indeß M. Bernheim die Vollstreckung dieses Urtheils gegen X. Unternährer und den Gemeinderath von Fischbach an deren Wohnort im Kanton Luzern betrieb, verweigerte das Ober¬ gericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 23. Feb¬ ruar 1887 die Vollstreckung, weil das in § 89 des luzernischen Civilrechtsverfahrens vorgeschriebene Verfahren nicht beobachtet worden sei, indem keine gehörige Vorladung stattgefunden habe und weil das Urtheil nicht gegen die Erbmasse, sondern gegen die Erben gerichtet sei, welche gemäß Art. 59 der Bundesver¬ 273 IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 47. fassung an ihrem Wohnorte belangt werden müssen. An dieser Entscheidung hielt das Obergericht auch gegenüber einem neuer¬ lichen, durch die Regierung des Kantons Zug an diejenige des Kantons Luzern gerichteten Vollstreckungsgesuche gemäß Schlu߬ nahme vom 5./11. Mai 1887 fest. C. Nunmehr ergriff M. Bernheim den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht; er beantragt, unter Berufung auf Art. 61 der Bundesverfassung, es sei der luzernisch=obergericht¬ liche Entscheid vom 5./11. Mai 1887 als staatsrechtswidrig vom Bundesgerichte zu kassiren unter Kostenfolge und unter Vollzugsbewilligung. D. Die rekursbeklagten Erben Affentranger haben eine Re¬ kursbeantwortung nicht eingereicht. Das Obergericht des Kan¬ tons Luzern hat auf Einreichung von Gegenbemerkungen gegen den Rekurs verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vollziehung des Kontumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. No¬ vember 1886 durch die luzernischen Gerichte schon deßhalb ver¬ weigert werden konnte, weil die Beklagten nicht rechtsgültig, gemäß den Bestimmungen des § 89 des luzernischen Civil¬ rechtsverfahrens, vorgeladen worden seien. Denn jedenfalls trifft der zweite vom luzernischen Obergerichte für die Verwei¬ gerung der Urtheilsvollstreckung angeführte Grund zu.
2. Das Kantonsgericht von Zug war nämlich zur Beur¬ theilung der bei ihm anhängig gemachten Klage der Rekurrenten bundesrechtlich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht kompetent. Es ist zwar zweifellos, daß erbrechtliche Klagen nicht unter Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung fallen. Allein die Klage des Rekurrenten macht keinen erbrechtlichen Anspruch auf die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger gel¬ tend, sondern eine rein persönliche Forderung des Klägers an die beklagten angeblichen Erben. Daß für die Passivlegitimation der Beklagten gegenüber dieser Klage entscheidend ist, ob die Beklagten wirklich Erben des K. Affentranger geworden seien, ändert an der rechtlichen Natur der Klage offenbar nichts. Die¬ selbe erscheint dessenungeachtet als persönliche Schuldklage, welche
274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung am Wohnorte der Beklagten angebracht werden mußte. Zwar ist in einzelnen bundesrechtlichen Entscheidungen (vergl. z. B. Entscheidung des Bundesgerichtes, i. S. Binggeli, Amtliche Sammlung II. S. 55) anerkannt worden, daß, so lange die Erbschaft noch unvertheilt am Wohnorte des Erblassers sich befinde, auch Nachlaßgläu¬ biger ihre Ansprüche, unerachtet des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, dort, im Gerichtsstande der Erbschaft, gel¬ tend machen können. Allein dies kann jedenfalls nur dann gelten, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unvertheilten Erbmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst richtet. Nur in diesem Falle kann allfällig gesagt werden, daß nicht sowohl eine persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als vielmehr eine Klage gegen den, als fortexistirend fingirten Erb¬ lasser oder gegen die Erbschaft als solche (als juristische Person oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Die Klage richtet sich nicht gegen die Erbmasse als solche, sondern gegen die einzelnen angeblichen Erben und verlangt Befriedigung aus deren Vermögen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 275 Organisation der Bundesrechtspflege. No 48. Zweiter Abschnitt. — Deuxième section. Bundesgesetze. Lois fédérales. I. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.
48. Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben beigelegten Aktenstücke, in Betracht: daß der Rekurrent von der Firma W. Hübner & Cie. in Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezah¬ lung einer Summe von zusammen P. T. 20,7971 sammt Zins à 9 %, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt wurde; daß derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes bestritt, weil er nicht mehr deutscher Schutzgenosse sei; daß aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Fe¬ bruar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene deutsche Schutzgenossenschaft des Rekurrenten gemäß den Be¬ stimmungen der sachbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872 nicht erloschen sei; daß sodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Kon¬ sulargericht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der Firma W. Hübner & Cie. entschied; daß nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizer¬ bürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:
1. Da aus den Akten die absolute Kompetenzlosigkeit der kaiserlich=deutschen Gerichte erhelle, die im Falle nöthigen Schritte