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266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ihm anerkannte Schuld an den Kridaren durch Kompensation zu tilgen. Darüber, ob dieser Anspruch rechtlich begründet oder ob der Rekursbeklagte trotz der von ihm behaupteten Gegenforderung zur Zahlung an die Konkursmasse verpflichtet sei, stand aber dem Konkursrichter gesetzlich eine Entscheidungsbefugniß nicht zu. Die sachbezügliche Streitigkeit qualifizirt sich, wie insbesondere nach zürcherischem Rechte (vergleiche die Präjudikate in Sträuli, Kom¬ mentar, S. 223 u. ff.) nicht bezweifelt werden kann, nicht als Konkurs= oder Auffallsstreitigkeit und gehört daher nicht zur Kompetenz des Konkursrichters, welche sich auf Konkursstreitig¬ keiten beschränkt.
3. Dafür, daß dem zürcherischen Konkursrichter eine über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Kompetenz durch Pro¬ rogation habe eingeräumt werden wollen, liegt nicht das Min¬ deste vor; vielmehr spricht die Eingabe des Rekursbeklagten vom 19. Dezember 1886 sehr entschieden gegen eine solche Annahme.
4. Demnach ist denn die Beschwerde als unbegründet abzu¬ weisen, da der zürcherische Konkursrichter zu Ausfällung seines Erkenntnisses vom 3. Januar 1887 nicht kompetent war, das¬ selbe somit nicht als rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
46. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Würsch und Flühler. A. Durch Kontumazialurtheil des Kantonsgerichtes von Nid¬ walden vom 11. September 1886 wurde Josef Maria Aschwan¬ den, Kirchenvogt in Bauen, Kantons Uri, verurtheilt, den Rekurrenten Maria Würsch in Ennetbürgen und Klemens Flühler in Beggenried den Betrag von 640 Fr. für benutzten 1883ger und 1884ger „Blumen“ der Güter Oberehrlizihl und Baum¬ IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 46. 267 gärtli, sammt Schatzungskosten, sowie 313 Fr. 45 Cts. an Prozeßkosten, zusammen also 953 Fr. 45 Cts. zu bezahlen, dabei wurde dem Verurtheilten eine Purgationsfrist von zwei Monaten angesetzt. Eine von J. M. Aschwanden beim Bundes¬ gerichte gegen dieses Urtheil eingereichte Beschwerde wegen Ver¬ letzung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung wurde durch Entscheidung vom 4. Februar 1887 als verspätet zurück¬ gewiesen. B. Die Rekurrenten leiteten nun gegen I. M. Aschwanden an seinem Wohnorte im Kanton Uri, gestützt auf das nid¬ waldensche Urtheil vom 11. September 1886 die Betreibung für ihre Forderung von 953 Fr. 45 Cts. ein, indem sie von demselben Bestellung eines Pfandes verlangten. Aschwanden gab Pfand an Haus und Hofstatt, indessen „auf Recht hin“ und ließ die Rekurrenten durch Ladung vom 24./26. März 1887 vor Vermittleramt Bauen, eventuell vor Bezirksgericht Uri vorladen zur Beurtheilung des Rechtsbegehrens um „Aufhebung des Pfandes und Abweisung der Anforderung.“ Einem von den Rekurrenten an den Bezirksammann von Uri und hernach an den Regierungsrath dieses Kantons gerichteten Gesuche, um Exekution des nidwaldenschen Urtheils vom 11. September 1886 wurde von den genannten Behörden gemäß Schlußnahme vom
9. und 23. Mai 1887 keine Folge gegeben, indem dieselben
u. A. ausführten, daß die Entscheidung über die von I. M. Aschwanden bestrittene Rechtsgültigkeit des nidwaldenschen Ur¬ theils vom 11. September 1886 Sache der Gerichte sei. Ebenso wurde ein von den Rekurrenten beim Bezirksgerichte Uri ge¬ stelltes Begehren um „Bewilligung der Abtretung und des beneficium inventarii über das für eine Anforderung von 953 Fr. 45 Cts. mit Pfandschein vom 23. März 1887 ver¬ unterpfändete Haus und Hofstättli des I. M. Aschwanden in Bauen“ durch Entscheidung vom 16. Mai 1887 abgewiesen, „in Erwägung, daß der Beweis für die Rechtskraft des Kon¬ „tumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom „11. September 1886, aus welchem diese Forderung abgeleitet „wird, nicht erbracht ist und daß gegen diese Anforderung auch „am 26. März 1887 laut Beleg citirt wurde.“ Am 6. Juni XIII — 1887
268 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 1887 gelangte dagegen der von I. M. Aschwanden mit La¬ dung vom 24./26. März 1887 anhängig gemachte Prozeß gegen die Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Uri zur Verhandlung und es wurde durch Kontumazialurtheil vom gleichen Tage, gemäß dem Antrage von I. M. Aschwanden, erkannt: Es sei das gestellte Rechtsbegehren begründet, die klägerische Forde¬ rung abgewiesen und das Pfand aufgehoben. Gegen dieses Ur¬ theil erließen die Rekurrenten eine Purgationseitation; es wurde indeß hierüber, mit Rücksicht auf die mittlerweile beim Bundes¬ rrichte eingereichte Beschwerde, nicht weiter verhandelt. C. Mit Beschwerdeschrift vom 4./5. Juni 1887 ergriffen nämlich M. Würsch und K. Flühler den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. Sie beantragen: das Bundesgericht wolle den urnerischen Exekutionsbehörden die Exekution des Urtheils vom 11. September 1886, ausgefällt vom Kantons¬ gerichte Nidwalden, anbefehlen und die Exekutionsfähigkeit dieses Urtheils feststellen. Zur Begründung führen sie aus: das Kon¬ tumazialurtheil vom 11. September 1886 sei, nachdem das¬ selbe nicht purgirt worden sei und das Bundesgericht die gegen dasselbe gerichtete Beschwerde abgewiesen habe, rechtskräftig geworden und die urnerischen Behörden seien mithin gemäß Art. 61 der Bundesverfassung verpflichtet, dasselbe ohne Wei¬ teres zu vollstrecken. Keine urnerische Behörde wolle nun aber das nidwaldensche Urtheil exequiren; im Gegentheil muthe man den Rekurrenten, entgegen dem Art. 61 der Bundesverfassung und den §§ 87 und 88 der urnerischen Civilprozeßordnung, (wonach ein Rechtsdarschlag gegen Forderungen aus rechtskräf¬ tigem Urtheil unzuläßig sei) zu, sich über die von dem nid¬ waldenschen Gerichte bereits beurtheilte Sache vor dem ur¬ nerischen Richter auf einen neuen Prozeß einzulassen. Hierin liege eine flagrante Verletzung des Art. 61 der Bundesver¬ fassung. D. Der Rekursbeklagte I. M. Aschwanden macht in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen geltend: Er habe die Kompetenz des nidwaldenschen Gerichtes von An¬ fang an bestritten und an dieser Bestreitung stets festgehalten. Dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 4. Februar 1887 komme 269 IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 46. nicht die Bedeutung zu, daß dadurch die Kompetenz des nid¬ waldenschen Gerichtes anerkannt worden wäre. Vielmehr sei der Rekursbeklagte berechtigt, auch noch in der Exekutions¬ instanz seine Einwendungen gegen die Kompetenz dieses Ge¬ richtes und mithin gegen die Rechtskraft des Urtheils geltend zu machen; er sei daher berechtigt gewesen, gegen die Betreibung der Rekurrenten Rechtsdarschlag zu erheben und die Frage der Rechtsbeständigkeit des fraglichen Urtheils beim urnerischen Richter anhängig zu machen. Den Rekurrenten wäre obgelegen, seinem Begehren gemäß Art. 30, litl. h der urnerischen Civil¬ prozeßordnung die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen¬ zustellen und dadurch die Frage der Rechtskraft des nidwal¬ denschen Urtheils zur Entscheidung durch die urnerischen Ge¬ richte zu bringen. Gegen den Entscheid dieser Gerichte hätte alsdann jede Partei den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen können. Die von den Rekurrenten gethanen rechtlichen Schritte seien durchaus verkehrt. Eine Verletzung des Art. 61 der Bun¬ desverfassung liege nicht vor, da auch nach dieser Verfassungs¬ vorschrift jeder Kanton befugt sei, die Rechtskraft außerkanto¬ naler Urtheile, deren Vollstreckung von ihm verlangt werde, insbesondere die Kompetenz des urtheilenden Gerichtes, zu prüfen. Demnach werde beantragt: 1. Der Rekurs des Geschäfts¬ büreau Welti, Namens Maria Würsch und Klemens Flühler sei überhaupt, eventuell zur Zeit als unbegründet abzuweisen.
2. Die Rekurrenten haben an den Rekursbeklagten wegen offen¬ bar unbegründeter Beschwerdeführung eine Kostenentschädigung von 45 Fr. zu leisten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 61 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone nur zur Vollstreckung rechtskräftiger außerkantonaler Civilurtheile; es steht demnach der um Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils angegangenen Behörde unzweifelhaft die Befugniß zu, die Frage zu prüfen, ob das Urtheil rechtskräftig, insbesondere ob es von einem kompetenten Gerichte ausgefällt ist. Die Kan¬ tone sind ferner nach konstanter bundesrechtlicher Praxis befugt, die Behörden, durch welche, und das Verfahren, in welchem hierüber entschieden werden soll, zu bestimmen. Da¬
270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gegen ist es mit Art. 61 der Bundesverfassung unvereinbar, wenn gegen ein Vollstreckungsgesuch auch Einwendungen in der Sache selbst zugelassen werden und somit die Verhandlung auf die materielle Richtigkeit des Urtheils ausgedehnt wird. Es folgt ferner, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬ dung in Sachen des Dr. Zemp gegen Bern, vom 10. Juni 1881 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 261) anerkannt hat, aus Art. 61 der Bundesverfassung, daß Derjenige, welcher die Vollstreckung eines Urtheils in einem andern Kantone auf Grund der citirten Verfassungsbestimmung betreibt, berechtigt ist, in dem kantonalgesetzlich festgesetzten Verfahren einen Ent¬ scheid der zuständigen Behörde darüber zu verlangen, ob das von ihm vorgelegte Urtheil als ein rechtskräftiges und voll¬ streckbares anerkannt werde.
2. Die urnerische Gesetzgebung enthält nun, soweit wenigstens hierorts ersichtlich ist, keine besondern Bestimmungen über die Vollstreckung außerkantonaler Urtheile. Die Art. 85 u. ff. der Civilprozeßordnung beziehen sich direkt blos auf kantonale Ur¬ theile und der vom Rekursbeklagten in Bezug genommene Art. 30 litt. h ibidem handelt gar nicht von der Urtheilsvollstreckung, sondern von der Geltendmachung der exc. rei jud. gegen im Kanton Uri anhängig gemachte Klagen. Aus diesem Still¬ schweigen der Gesetzgebung, in Verbindung mit den im vor¬ liegenden Falle von den urnerischen Verwaltungsbehörden ge¬ troffenen Entscheidungen, muß gefolgert werden, daß die Beur¬ theilung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit außerkantonaler Urtheile im Kanton Uri den ordentlichen Gerichten zusteht. Diese Gerichte sind dann aber, nach den in Erwägung 1 auf¬ gestellten Grundsätzen, verpflichtet, wenn bei ihnen ein Gesuch um Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils angebracht wird, dasselbe zu prüfen und zu beurtheilen, d. h. sich darüber aus¬ zusprechen, ob das vorgelegte Urtheil als rechtskräftig und voll¬ streckbar anerkannt werde. Der Vollstreckungskläger braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er in einer vom Voll¬ streckungsbeklagten als Kläger anhängig gemachten neuen In¬ stanz die exc, rei judicatae vorschützen und dadurch einen gericht¬ lichen Entscheid über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 46. Urtheils indirekt herbeiführen könne; er ist vielmehr berechtigt, zu verlangen, daß die Gerichte über sein Vollstreckungsgesuch direkt entscheiden. Die Verweisung des Vollstreckungsklägers auf einredeweise Geltendmachung seines Anspruches in einer neuen, vom Vollstreckungsbeklagten als Kläger anhängig gemachten, Instanz ist mit dem Grundsatze, daß anläßlich von Exequatur¬ gesuchen über die Sache selbst nicht verhandelt werden darf kaum zu vereinigen und es kann auch auf diesem Wege der Vollstreckungskläger, selbst wenn ihm die Einrede der abgeur¬ theilten Sache zugesprochen wird, formell niemals einen voll¬ streckbaren Titel erlangen, da ja das in der neuen Instanz auszufällende Urtheil in seinem Dispositiv immer nur auf Zurückweisung des neuen Begehrens des Vollstreckungsbeklagten wird gehen können, dagegen das Vollstreckungsgesuch nicht direkt gutheißt.
3. Daraus folgt denn, daß die Beschwerde in dem Sinne be¬ gründet ist, daß die Rekurrenten berechtigt waren und sind, vom Bezirksgerichte Uri einen Entscheid darüber zu verlangen, ob ihr Vollstreckungsgesuch begründet, d. h. das nidwaldensche Urtheil vom 11. September 1886 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dagegen geht die Beschwerde zu weit, wenn sie verlangt, daß das Bundesgericht seinerseits bereits jetzt das nidwaldensche Urtheil als im Kanton Uri vollstreckbar erkläre; es ist viel¬ mehr in erster Linie Sache des urnerischen Gerichtes, über die Begründetheit des Vollstreckungsgesuches der Rekurrenten zu entscheiden. Denn es ist nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes richtig, was der Rekursbeklagte ausführt, daß er seine Einwendungen gegen die Rechtskraft und Vollstreckbar¬ keit des nidwaldenschen Urtheils auch in der Exekutionsinstanz noch geltend machen könne und dieselben durch die Verspätung seines gegen das Urtheil vom 11. September 1886 gerichteten Rekurses an das Bundesgericht nicht verwirkt habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Entscheid des Bezirksgerichtes Uri vom 16. Mai 1887
72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung. aufgehoben wird und dieses Gericht verpflichtet ist, über Be¬ gehren der Rekurrenten, darüber zu entscheiden, ob das Urtheil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 11. September 1886 als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt werde.
47. Urtheil vom 17. September 1887 in Sachen Bernheim. A. Moritz Bernheim in Zürich besaß an Kaspar Affentranger, Schuster in Rothkreuz, Kantons Zug, eine Forderung aus Waarenlieferung im Betrage von 176 Fr. 40 Cts. sammt Zins. Nach dem Tode des Kaspar Affentranger klagte M. Bern¬ heim diese Forderung gegen Xaver Unternährer in Luzern für seine Frau Anna geb. Affentranger und gegen den Gemeinde¬ rath von Fischbach, Kantons Luzern, Namens der Erben des Kaspar Affentranger, speziell eines minderjährigen Anton Affen¬ tranger, als angebliche Intestaterben des Kaspar Affentranger sel., resp. Vertreter von solchen ein und zwar im Gerichtsstande der Erbschaft vor dem Kantonsgerichte von Zug. Die Beklagten erschienen nicht und der Kläger erstritt am 4. November 1886 ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug, welches Gericht sich gestützt auf § 11 der zugerischen Civilprozeßordnung als kompetent erklärte, weil die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger noch unvertheilt in Rothkreuz im Besitze seiner Wittwe (zu deren Gunsten er eine testamentarische Verfügung getroffen hatte), befinde. B. Als indeß M. Bernheim die Vollstreckung dieses Urtheils gegen X. Unternährer und den Gemeinderath von Fischbach an deren Wohnort im Kanton Luzern betrieb, verweigerte das Ober¬ gericht des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 23. Feb¬ ruar 1887 die Vollstreckung, weil das in § 89 des luzernischen Civilrechtsverfahrens vorgeschriebene Verfahren nicht beobachtet worden sei, indem keine gehörige Vorladung stattgefunden habe und weil das Urtheil nicht gegen die Erbmasse, sondern gegen die Erben gerichtet sei, welche gemäß Art. 59 der Bundesver¬ IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. No 47. fassung an ihrem Wohnorte belangt werden müssen. An dieser Entscheidung hielt das Obergericht auch gegenüber einem neuer¬ lichen, durch die Regierung des Kantons Zug an diejenige des Kantons Luzern gerichteten Vollstreckungsgesuche gemäß Schlu߬ nahme vom 5./11. Mai 1887 fest. C. Nunmehr ergriff M. Bernheim den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht; er beantragt, unter Berufung auf Art. 61 der Bundesverfassung, es sei der luzernisch=obergericht¬ liche Entscheid vom 5./11. Mai 1887 als staatsrechtswidrig vom Bundesgerichte zu kassiren unter Kostenfolge und unter Vollzugsbewilligung. D. Die rekursbeklagten Erben Affentranger haben eine Re¬ kursbeantwortung nicht eingereicht. Das Obergericht des Kan¬ tons Luzern hat auf Einreichung von Gegenbemerkungen gegen den Rekurs verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Vollziehung des Kontumazialurtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 4. No¬ vember 1886 durch die luzernischen Gerichte schon deßhalb ver¬ weigert werden konnte, weil die Beklagten nicht rechtsgültig, gemäß den Bestimmungen des § 89 des luzernischen Civil¬ rechtsverfahrens, vorgeladen worden seien. Denn jedenfalls trifft der zweite vom luzernischen Obergerichte für die Verwei¬ gerung der Urtheilsvollstreckung angeführte Grund zu.
2. Das Kantonsgericht von Zug war nämlich zur Beur¬ theilung der bei ihm anhängig gemachten Klage der Rekurrenten bundesrechtlich, gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung nicht kompetent. Es ist zwar zweifellos, daß erbrechtliche Klagen nicht unter Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung fallen. Allein die Klage des Rekurrenten macht keinen erbrechtlichen Anspruch auf die Verlassenschaft des Kaspar Affentranger gel¬ tend, sondern eine rein persönliche Forderung des Klägers an die beklagten angeblichen Erben. Daß für die Passivlegitimation der Beklagten gegenüber dieser Klage entscheidend ist, ob die Beklagten wirklich Erben des K. Affentranger geworden seien, ändert an der rechtlichen Natur der Klage offenbar nichts. Die¬ selbe erscheint dessenungeachtet als persönliche Schuldklage, welche