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13_I_262

BGE 13 I 262

Bundesgericht (BGE) ·I · 1887-07-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Richter am Orte des Konkurses bundesrechtlich kompetent ist, über Existenz und Rang der zum Konkurse angemeldeten Ansprachen zum Zwecke der Feststellung derselben gegenüber der Konkursmasse und ihrer Befriedigung aus derselben zu entscheiden (Amtliche Sammlung V, S. 158; VI, S. 200). Ebenso ist unzweifel¬ haft, daß nach der zürcherischen Gesetzgebung diese Kompetenz dem Konkursrichter zusteht (§ 106 des Konkursgesetzes). Da¬ gegen ist dem Konkursrichter eine weitergehende Kompetenz nicht eingeräumt; speziell ist derselbe nicht befugt, über den Bestand von Forderungen des Kridaren an Dritte zu entscheiden, son¬ dern es ist hierüber im ordentlichen Verfahren von dem zu¬ ständigen Richter zu urtheilen.

E. 2 Demnach war denn in casu der zürcherische Konkursrichter nicht kompetent, den Rekursbeklagten zu einer Leistung an die Konkursmasse des L. Guggenheim zu verurtheilen. Der Rekurs¬ beklagte hatte seinerseits einen Anspruch auf Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung aus der Konkursmasse des L. Gug¬ genheim nicht erhoben, sondern nur sein Recht gewahrt, die von

266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. ihm anerkannte Schuld an den Kridaren durch Kompensation zu tilgen. Darüber, ob dieser Anspruch rechtlich begründet oder ob der Rekursbeklagte trotz der von ihm behaupteten Gegenforderung zur Zahlung an die Konkursmasse verpflichtet sei, stand aber dem Konkursrichter gesetzlich eine Entscheidungsbefugniß nicht zu. Die sachbezügliche Streitigkeit qualifizirt sich, wie insbesondere nach zürcherischem Rechte (vergleiche die Präjudikate in Sträuli, Kom¬ mentar, S. 223 u. ff.) nicht bezweifelt werden kann, nicht als Konkurs= oder Auffallsstreitigkeit und gehört daher nicht zur Kompetenz des Konkursrichters, welche sich auf Konkursstreitig¬ keiten beschränkt.

E. 3 Dafür, daß dem zürcherischen Konkursrichter eine über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Kompetenz durch Pro¬ rogation habe eingeräumt werden wollen, liegt nicht das Min¬ deste vor; vielmehr spricht die Eingabe des Rekursbeklagten vom 19. Dezember 1886 sehr entschieden gegen eine solche Annahme.

E. 4 Demnach ist denn die Beschwerde als unbegründet abzu¬ weisen, da der zürcherische Konkursrichter zu Ausfällung seines Erkenntnisses vom 3. Januar 1887 nicht kompetent war, das¬ selbe somit nicht als rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen Guggenheim. A. In dem Konkurse des Leopold Guggenheim, Pferdehänd¬ lers von Endingen in Riesbach, machte Konrad Bavier, Post¬ pferdehalter in Chur folgende Eingabe: Er fordere 20,000 Fr. 263 IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 45. plus Zinsrestanz aus einer gegenüber der Bank für Grau¬ bünden gemeinsam mit Christ. Balzer, Postpferdehalter in Mühlen, für den Kridaren eingegangenen Bürgschaft; er be¬ merke, daß er dem Kridaren 10,190 Fr. 35 Cts. schulde, er habe dagegen eine Gegenforderung an den Kridaren aus obiger Bürgschaft, so daß er jedenfalls noch Gläubiger dieser Konkurs¬ masse werde. Diese Eingabe wurde von der Ehefrau des Kri¬ daren, Justine Guggenheim=Rueff, bestritten, mit der Begrün¬ dung, die Kompensationsverstellung sei gemäß Art. 136 und 504 des Obligationenrechtes unzuläßig, denn Bavier habe erst dann eine Forderung an Guggenheim, wenn er die Gläubiger¬ schaft befriedigt habe. Dies sei nicht vor der Konkurseröffnung geschehen. Nachdem am 13. Dezember 1886 eine konkradikto¬ rische Verhandlung stattgefunden hatte, bei welcher Konrad Ba¬ vier auf Gutheißung seines „Rechtsbegehrens“ unter Kosten¬ folge, die Einsprecherin dagegen auf Abweisung des Kompen¬ sationsbegehrens unter Kosten= und Entschädigungsfolge antrug, erkannte der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich am

3. Januar 1887 „über die Streitfrage, ob der Ansprecher die „der Masse schuldigen 10,190 Fr. 35 Cts. theils abbezahlt, „theils in Folge gemachter Bürgschaftsleistungen verrechnen „dürfe. 1. der Ansprecher ist in Folge Gegenrechnung der Kon¬ „kursmasse noch 4744 Fr. 20 Cts. schuldig; in ihrem Mehr¬ „betrage wird die Gegenforderung abgewiesen. 2. Die Staats¬ „gebühr wird festgesetzt auf 60 Fr.; die übrigen Kosten betragen: „1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 4 Fr. 80 Cts. Schreibge¬ „bühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. 10 Cts. Porto. 3. Die Kosten „werden zu ¾ dem Ansprecher und zu ¼ der Einsprecherin „auferlegt. 4. U. s. w.“ In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Ansprecher „Substantielles über Natur und „Höhe der eingegangenen Bürgschaft nicht vorgebracht habe," sogar die Existenz der Bürgschaft sei in keiner Weise bescheinigt. Dagegen liege vor, daß er auf den anerkannten Saldo seiner Schuld an den Kridaren von 10,190 Fr. 35 Cts. seit 1. August 1886 noch Abzahlungen gemacht habe und blos noch 4644 Fr. schuldig sei. Zu bemerken ist, einerseits daß die Einsprecherin die von K. Bavier behauptete Bürgschaft gar nicht bestritten hatte, andererseits daß K. Bavier in einer Eingabe an den

264 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Konkursrichter von Zürich vom 19. Dezember 1886, in welcher er ausführte, daß er nach Erledigung der Bürgschaftsangelegen¬ heit an dem Kridaren einen Verlust von 4665 Fr. 30 Cts. erleide, bemerkte: Wenn Frau Guggenheim glaube, er dürfe die Schuld nicht kompensiren, so möge sie ihn hier, (in Chur) auf gerichtlichem Wege suchen. B. K. Bavier ergriff gegen das Erkenntniß des Konkurs¬ richters von Zürich kein Rechtsmittel; als indessen dessen Voll¬ streckung gegen ihn an seinem Wohnorte in Chur betrieben wurde, widersetzte er sich derselben und das Gantgericht Chur erkannte am 20. April 1887: 1. Kläger werde mit seiner Klage von hier ab= und auf den ordentlichen Rechtsweg gewiesen. 2. Hat er die Gerichtskosten im Betrage von 22 Fr. allein zu tragen und der beklagten Part für außergerichtliche Kosten 20 Fr. zu ver¬ güten, mit der Begründung: das Erkenntniß des Konkurs¬ richters von Zürich vom 3. Januar 1887 sei weder im Sinne des § 8 der Bündner Gantordnung, noch des Art. 61 der schweizerischen Bundesverfassung ein rechtskräftiges Civilurtheil und überdies die vom Beklagten erhobene Kompensationseinrede keineswegs offenbar nichtig oder trölerisch. C. Gegen dieses Erkenntniß ergriff Justine Guggenheim geb. Rueff (welche die Forderung der Konkursmasse L. Guggenheim gegen Bavier an öffentlicher Steigerung erworben hatte) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt, gestützt auf Art. 61 der Bundesverfassung, und indem sie ins¬ besondere noch ausführt, daß Bavier die Kompetenz des Kon¬ kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich anerkannt habe: Das Bundesgericht wolle das angefochtene Erkenntniß als ein mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehendes kassiren und das Gantgericht Chur veranlaßen, das Urtheil des Konkursrichters Zürich zu vollstrecken, unter Kostenfolge. D. Der Rekursbeklagte K. Bavier führt in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde aus: der Konkursrichter habe keine weitere Befugniß als die, eine Ansprache an die Konkursmasse als Massebestandtheil zu fixiren, eine civilrichterliche Kompetenz stehe ihm nicht zu. Darüber, ob ein Masseschuldner mit einer Gegenforderung an die Konkursmasse kompenstren könne, habe 265 IV. Vollziehung kantonaler Urtheile, No 45. nicht der Konkursrichter, sondern der ordentliche Richter am Wohnorte des Schuldners, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung zu entscheiden. Die Frage der Verrechnung sei laut Art. 136 des Obligationenrechtes eine Frage des materiellen und nicht des Konkursrechts. Wie sich aus der Eingabe des Rekursbe¬ klagten vom 19. Dezember 1886 ergebe, habe derselbe die Kom¬ petenz des Konkursrichters von Zürich, über die Frage der Ver¬ rechnung zu entscheiden, durchaus nicht anerkannt. Ein Rechts¬ mittel gegen dessen Entscheidung zu ergreifen, habe er keine Veran¬ laßung gehabt, da er ja die Forderung der Masse Guggenheim an sich nicht bestreite, sondern derselbe nur die Einrede der Kom¬ pensation entgegenstelle, über welche einzig der ordentliche Richter seines Wohnortes entscheiden könne. Das Erkenntniß des zür¬ cherischen Konkursrichters qualifizire sich somit nicht als rechts¬ kräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesver¬ fassung. Demnach werde beantragt: Es sei der Rekurs Guggen¬ heim als durchaus unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Richter am Orte des Konkurses bundesrechtlich kompetent ist, über Existenz und Rang der zum Konkurse angemeldeten Ansprachen zum Zwecke der Feststellung derselben gegenüber der Konkursmasse und ihrer Befriedigung aus derselben zu entscheiden (Amtliche Sammlung V, S. 158; VI, S. 200). Ebenso ist unzweifel¬ haft, daß nach der zürcherischen Gesetzgebung diese Kompetenz dem Konkursrichter zusteht (§ 106 des Konkursgesetzes). Da¬ gegen ist dem Konkursrichter eine weitergehende Kompetenz nicht eingeräumt; speziell ist derselbe nicht befugt, über den Bestand von Forderungen des Kridaren an Dritte zu entscheiden, son¬ dern es ist hierüber im ordentlichen Verfahren von dem zu¬ ständigen Richter zu urtheilen.

2. Demnach war denn in casu der zürcherische Konkursrichter nicht kompetent, den Rekursbeklagten zu einer Leistung an die Konkursmasse des L. Guggenheim zu verurtheilen. Der Rekurs¬ beklagte hatte seinerseits einen Anspruch auf Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung aus der Konkursmasse des L. Gug¬ genheim nicht erhoben, sondern nur sein Recht gewahrt, die von

266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. ihm anerkannte Schuld an den Kridaren durch Kompensation zu tilgen. Darüber, ob dieser Anspruch rechtlich begründet oder ob der Rekursbeklagte trotz der von ihm behaupteten Gegenforderung zur Zahlung an die Konkursmasse verpflichtet sei, stand aber dem Konkursrichter gesetzlich eine Entscheidungsbefugniß nicht zu. Die sachbezügliche Streitigkeit qualifizirt sich, wie insbesondere nach zürcherischem Rechte (vergleiche die Präjudikate in Sträuli, Kom¬ mentar, S. 223 u. ff.) nicht bezweifelt werden kann, nicht als Konkurs= oder Auffallsstreitigkeit und gehört daher nicht zur Kompetenz des Konkursrichters, welche sich auf Konkursstreitig¬ keiten beschränkt.

3. Dafür, daß dem zürcherischen Konkursrichter eine über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Kompetenz durch Pro¬ rogation habe eingeräumt werden wollen, liegt nicht das Min¬ deste vor; vielmehr spricht die Eingabe des Rekursbeklagten vom 19. Dezember 1886 sehr entschieden gegen eine solche Annahme.

4. Demnach ist denn die Beschwerde als unbegründet abzu¬ weisen, da der zürcherische Konkursrichter zu Ausfällung seines Erkenntnisses vom 3. Januar 1887 nicht kompetent war, das¬ selbe somit nicht als rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.