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itt Bundesverfassung. 258 A. Staatsrechtliche I n’est toutefois de nature à faire revenir le Tribunal fédéral de sa jurisprudence. Il est, tout d’abord, inexact de prétendre que les instruc¬ teurs fédéraux se trouvent au bénéfice de l'exterritorialité garantie aux membres du Conseil fédéral par la loi du 23 dé¬ cembre 1851, et c’est sans droit que le recourant voudrait assimiler les fonctions volontaires d'instructeur, constituant une vocation, avec le service obligatoire exigé des autres offi¬ ciers et soldats de l'armée suisse. Le sieur Cramer est d'autant moins fondé dans ses griefs que l'Etat de Vaud ne prétend point soumettre à l'impôt pour 1886 la fortune ou le revenu de ce recourant, mais se borne à frapper des objets de luxe au prorata du temps pendant lequel il en est fait usage sur son territoire. La question de savoir si, dans les circonstances du cas ac¬ tuel, l'impôt est dû pour six mois ou pour quatre mois seu¬ lement échappe, dès l'instant où il s'agit d'un impôt sur le luxe et conformément à ce qui a été dit plus haut, à la co¬ gnition du Tribunal de céans. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est écarté. III. Pressfreiheit. — Liberté de la presse.
44. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen König. A. W. König in Bern (als Publizist unter dem Namen „Dr. Bäri“ bekannt), gab während der Herbstmesse 1886 ein humoristisches Zeitungsblatt unter dem Titel „Mäß= und Märit¬ blatt“ heraus, von welchem im Ganzen 6 Nummern erschienen. Er ließ den Verkauf dieses Blattes durch Schulknaben gegen Provision besorgen. Am 15. Dezember 1887 wurde gegen einen von W. König als Kolporteur angestellten Knaben, Karl Jutzi, polizeilich Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das kan¬ III. Pressfreihcit. No 44. 259 tonale Haufirgesetz erstattet, weil er mit den Mäß= und Märit¬ blättern hausire, ohne ein Hausirpatent zu besitzen; W. König seinerseits wurde der Anstiftung zu diesem Delikte beschuldigt und es wurden die bei dem Knaben Jutzi gefundenen Exemplare des Blattes konfiszirt. Durch Urtheil des Vicegerichtspräsi¬ denten von Bern vom 29. Januar 1887 wurde W. König der Anstiftung zur Widerhandlung gegen das Gesetz über den Markt¬ verkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen vom 24. März 1878 schuldig erklärt und polizeilich zu einer Buße von 5 Fr. und zu den Kosten an den Staat mit 11 Fr. 85 Cts. verur¬ theilt. Dieses Urtheil wurde von der Polizeikammer des Appel¬ lations= und Kassationshofes des Kantons Bern am 2. März 1887 einfach bestätigt, wobei dem W. König auch die Kosten der zweiten Instanz auferlegt wurden. B. Gegen diese Urtheile ergriff W. König den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Nach § 3 des kanto¬ nalen Gesetzes vom 24. März 1878 fallen unter den Begriff des „Gewerbebetriebes im Umherziehen“, zu dessen Ausübung nach § 4 ibidem ein Patent erforderlich sei, u. A. „das Feil¬ bieten von Waaren durch Umhertragen oder Umherführen in den Straßen oder in den Häusern (Hausiren im engern Sinne). Die angefochtenen Urtheile stützen sich nun darauf, daß die „Mäß= und Märitblätter“ unter den Begriff Waare fallen, und daß daher auf deren gewerbemäßigen Vertrieb durch Kolportage das Hausirgesetz anwendbar sei. Nach der ratio legis und der bisherigen Praxis sei schon unrichtig, ein periodisch erscheinendes Zeitungsblatt als Waare im Sinne des eitirten kantonalen Gesetzes zu betrachten. Allein um diese Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung eines kantonalen Gesetzes könne es sich allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz nicht handeln, wohl aber darum, ob nicht kantonales oder eidgenössisches Ver¬ fassungsrecht verletzt sei. Dies sei zu bejahen. Verletzt sei die Gewährleistung der Preßfreiheit, wie sie in Art. 55 der Bun¬ des= und insbesondere in Art. 76 der Kantonsverfassung auf¬ gestellt sei. Die Gewährleistung der Preßfreiheit habe zwei Seiten, sie beziehe sich einmal auf die Freiheit der Mittheilung der Gedanken, ohne daß durch eine Polizei= oder andere Be¬
260 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. hörde vorher eine Censur ausgeübt werde, anderseits darauf, daß nicht durch sonstige fiskalische oder drückende Maßregeln diese Freiheit illusorisch gemacht werde. Die bundesrechtliche Praxis habe allerdings den Zeitungsstempel und mäßige Pre߬ kautionen als zuläßig erklärt. Dagegen habe bisher noch Nie¬ mand daran gedacht, den Herausgeber einer Zeitung zu einer Patentgebühr anzuhalten, wenn er seine Zeitung durch Kolpor¬ tage statt durch die Post verbreiten wolle, zu einer Patentge¬ bühr, die ihm die Herausgabe seiner Zeitung unmöglich mache. Ein derartiger Patentzwang verstoße gegen die bundesrechtliche Gewährleistung der Preßfreiheit, um so viel mehr denn gegen Art. 76 der Kantonsverfassung, welcher in Wahrung der Pre߬ freiheit weiter gehe als die Bundesverfassung, da er neben der Cenfur überhaupt jede „andere vorgreifende Maßnahme“ unter¬ sage. Wenn man ein Vorgehen der Polizei, wie es im vor¬ liegenden Falle erfolgt sei, zulasse, so liege es in der Hand der herrschenden Partei, die Verbreitung politischer Flugblätter, wie sie während eines lebhaften Parteikampfes publizirt zu werden pflegen, wesentlich einzuschränken; denn eine wirksame Verbreitung solcher Blätter sei doch nur durch Kolportage mög¬ lich. Im vorliegenden Falle sei denn auch das Einschreiten der städtischen Polizeibehörde lediglich durch einen dieser Behörde unbequemen, in den „Mäß= und Märitblättern“ enthaltenen, Angriff auf einen stadtbernischen Geistlichen veranlaßt worden. In Folge des Einschreitens der Polizei sei dem Rekurrenten die fernere Herausgabe der „Mäß= und Märitblätter“ unmöglich geworden. Er habe nun Erwachsene, die er selbstverständlich besser als Knaben habe bezahlen müssen, als Verkäufer anstellen und für dieselben Monatspatente (zu 2 Fr. 40 Cts. für den Mann) lösen müssen. Dazu sei noch gekommen, daß nach § Z. 6 des Hausirgesetzes der Vertrieb an Sonn= und Festtagen, welche Tage sonst die ausgiebigsten gewesen seien, verboten und daß überhaupt die Kolportage von Flugblättern durch Erwach¬ sene weit weniger wirksam sei, als diejenige durch Knaben. Alles dies habe zur Folge gehabt, daß das Erscheinen der „Mäß= und Märitblätter, habe eingestellt werden müssen. Ge¬ stützt auf das Angebrachte werde beantragt: Es sei das Urtheil der Polizeikammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom III. Pressfreiheit. No 44.
2. März 1887 aufzuheben unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. C. Der Generalprokurator des Kantons Bern, welchem die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bemerkt: Der Rekurrent habe das „Mäß= und Märitblait“ nicht etwa gratis, sondern gegen Entgelt verbreitet und somit aus dem Vertriebe dieses Preßproduktes ein förmliches Gewerbe gemacht. Als Objekt eines Gewerbes betrachtet, müsse gewiß auch das „Mäß= und Märitblatt“ unter den Begriff „Waare“ fallen. Demnach sei die Vergleichung des „Mäß= und Märitblattes“ mit Flugschriften politischer Parteien hinfällig, denn letztere werden gratis verbreitet, seien also auch nicht Objekt eines Gewerbes und nicht Waare, Kein Mensch verbiete dem Rekur¬ renten, seine Ideen und Gedanken auf dem Preßwege zu ver¬ breiten, auch den gewerbsmäßigen Vertrieb seiner Produkte wolle ihm Niemand verwehren. Wähle er aber den Weg des hausir¬ mäßigen Vertriebs seiner Waare, so unterliege auch er den ge¬ setzlichen Vorschriften über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, denn in dieser Beziehung gebe es ein Privilegium für Pre߬ erzeugnisse nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat, wie der Rekurrent übrigens selbst zugibt, nicht zu prüfen, ob die Annahme der angefochtenen Ur¬ theile, daß nach § 3 und 4 des bernischen Gesetzes vom
24. März 1878 zum gewerbmäßigen Vertriebe von Preßerzeug¬ nissen durch Kolportage ein Hausirpatent erforderlich sei, auf richtiger oder unrichtiger Auslegung des citirten kantonalen Gesetzes beruhe; es hat vielmehr nur zu untersuchen, ob die Anwendung, welche die kantonalen Gerichte dem kantonalen Gesetze gegeben haben, gegen die in Art. 55 der Bundes= und 76 der Kantonsverfassung niedergelegte Gewährleistung der Preßfreiheit verstoße.
2. Dies ist zu verneinen. Das bernische Gesetz vom 24. März 1878, wie dasselbe von den bernischen Gerichten ausgelegt worden ist, enthält keine preßpolizeiliche Norm, sondern eine allgemeine Regel des Gewerberechtes; es beschränkt nicht die Freiheit der Meinungsäußerung durch das Mittel der Drucker¬ presse, sondern den Gewerbebetrieb im Umherziehen (den Hau¬ irverkehr). Zweck und Ziel seiner Anordnungen ist nicht, die
262 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Preßfreiheit, speziell die Verbreitung von Preßerzeugnissen, zu beschränken, sondern die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen allgemein im öffentlichen Interesse gewissen Ein¬ schränkungen und Kontrolmaßregeln zu unterwerfen. Nicht der Vertrieb von Preßerzeugnissen als solchen, sondern die besondere Art des Vertriebes von Waaren durch Hausiren, wird be¬ stimmten einschränkenden Regeln unterworfen. Die Preßfreiheit schließt aber gewiß nicht aus, daß das Hausiren mit Preßer¬ zeugnissen den für den Hausirverkehr überhaupt geltenden all¬ gemeinen Bestimmungen unterworfen werde, wie ja auch die¬ jenigen Gründe, welche eine Beschränkung des Hausirverkehrs,
z. B. den Ausschluß übelbeleumdeter Personen von demselben, als erforderlich erscheinen lassen, in ganz gleicher Weise zu¬ treffen, mögen Objekt dieses Verkehrs Preßerzeugnisse oder andere Waaren sein. Von einer gegen die Freiheit der Presse gerichteten „vorgreifenden Maßregel“ kann also hier offenbar nicht die Rede sein. Nur dann läge eine Verletzung der Preßfreiheit vor, wenn die Taxen für Ertheilung eines Hausirpatentes mit Pre߬ erzeugnissen so hoch bemessen würden, daß dadurch eine Ver¬ breitung solcher Erzeugnisse durch Kolportage verunmöglicht oder wesentlich erschwert würde; dies ist aber in concreto ge¬ wiß nicht der Fall, da nach dem eigenen Vorbringen des Rekur¬ renten nur die geringe Patenttaxe von 2 Fr. 40 Cts. per Monat verlangt wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. — Exécution de jugements cantonaux.
45. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen Guggenheim. A. In dem Konkurse des Leopold Guggenheim, Pferdehänd¬ lers von Endingen in Riesbach, machte Konrad Bavier, Post¬ pferdehalter in Chur folgende Eingabe: Er fordere 20,000 Fr. IV. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 45. 263 plus Zinsrestanz aus einer gegenüber der Bank für Grau¬ bünden gemeinsam mit Christ. Balzer, Postpferdehalter in Mühlen, für den Kridaren eingegangenen Bürgschaft; er be¬ merke, daß er dem Kridaren 10,190 Fr. 35 Ets. schulde, er habe dagegen eine Gegenforderung an den Kridaren aus obiger Bürgschaft, so. daß er jedenfalls noch Gläubiger dieser Konkurs¬ masse werde. Diese Eingabe wurde von der Ehefrau des Kri¬ daren, Justine Guggenheim=Rueff, bestritten, mit der Begrün¬ dung, die Kompensationsverstellung sei gemäß Art. 136 und 504 des Obligationenrechtes unzuläßig, denn Bavier habe erst dann eine Forderung an Guggenheim, wenn er die Gläubiger¬ schaft befriedigt habe. Dies sei nicht vor der Konkurseröffnung geschehen. Nachdem am 13. Dezember 1886 eine konkradikto¬ rische Verhandlung stattgefunden hatte, bei welcher Konrad Ba¬ vier auf Gutheißung seines „Rechtsbegehrens“ unter Kosten¬ folge, die Einsprecherin dagegen auf Abweisung des Kompen¬ sationsbegehrens unter Kosten= und Entschädigungsfolge antrug, erkannte der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
3. Januar 1887 „über die Streitfrage, ob der Ansprecher die „der Masse schuldigen 10,190 Fr. 35 Cts. theils abbezahlt, „theils in Folge gemachter Bürgschaftsleistungen verrechnen „dürfe. 1. der Ansprecher ist in Folge Gegenrechnung der Kon¬ „kursmasse noch 4744 Fr. 20 Cts. schuldig; in ihrem Mehr¬ „betrage wird die Gegenforderung abgewiesen. 2. Die Staats¬ „gebühr wird festgesetzt auf 60 Fr.; die übrigen Kosten betragen: „1 Fr. 20 Cts. Citationsgebühr, 4 Fr. 80 Cts. Schreibge¬ „bühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. 10 Cts. Porto. 3. Die Kosten „werden zu ¾ dem Ansprecher und zu ½ der Einsprecherin „auferlegt. 4. U. s. w.“ In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Ansprecher „Substantielles über Natur und „Höhe der eingegangenen Bürgschaft nicht vorgebracht habe, sogar die Existenz der Bürgschaft sei in keiner Weise bescheinigt. Dagegen liege vor, daß er auf den anerkannten Saldo seiner Schuld an den Kridaren von 10,190 Fr. 35 Ets. seit 1. August 1886 noch Abzahlungen gemacht habe und blos noch 4644 Fr. schuldig sei. Zu bemerken ist, einerseits daß die Einsprecherin die von K. Bavier behauptete Bürgschaft gar nicht bestritten hatte, andererseits daß K. Bavier in einer Eingabe an den