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290 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. Vierter Abschnitt. — Quatrième section. Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande. Traités de la Suisse avec l’étranger. I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. Rapports de droit civil. Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 Traité avec la France du 15 Juin 1869.
51. Urtheil vom 30. September 1887 in Sachen von Gonzenbach. A. Durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1886 hatte das Obergericht des Kantons Zug auf Ansuchen des N. Conti in Paris die Vollstreckung eines Urtheils des Handelsgerichtes des Seinedepartementes vom 19. November 1884 gegen C. von Gonzenbach=Escher in Buonas bewilligt. C. von Gonzen¬ bach=Escher beschwerte sich gegen dieses Erkenntniß beim Bun¬ desgerichte und es wurde dasselbe durch Entscheid vom 25. Feb¬ ruar 1887 (vergleiche diese Entscheidung, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XIII, S. 22) aufgehoben, weil das Vollstreckungsbegehren verfrüht sei, da in Sachen noch eine Beschwerde beim französischen Kassationshofe schwebe. B. Nachdem nun am 17. Mai 1887 der französische Kassa¬ tionshof die fragliche Beschwerde des C. von Gonzenbach=Escher abgewiesen hatte, erneuerte N. Conti beim Obergerichte des Kantons Zug sein Begehren um Vollstreckung des handels¬ I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 51. 291 gerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 und das Ober¬ gericht entsprach, unerachtet der vom Vollstreckungsbeklagten von Gonzenbach=Escher erhobenen Einwendungen, diesem Begehren, indem es am 6. August 1887 erkannte:
1. Sei die Exekution genannten Urtheils des Handelsgerichtes des Seinedepartementes gegen Herrn C. von Gonzenbach mit Domizil zu Buonas, Gemeinde Risch, im Sinne Erwägung 2 des obergerichtlichen Urtheils vom 14. Dezember 1886 bewilligt.
2. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und dem Kläger nebst den frühern Prozeßkosten von 250 Fr. an die neulichen Kosten noch 200 Fr. zu vergüten. C. Mit Eingabe vom 28./29. August 1887 beschwert sich C. von Gonzenbach=Escher von neuem beim Bundesgerichte. Er beantragt:
1. Es sei das Urtheil des zugerschen Obergerichtes zu ver¬ nichten und die Judikatsklage abzuweisen;
2. eventuell es sei die Klage unbegründet:
a. bezüglich der Zinsforderung vom 19. September 1884 von 10,000 Fr.;
b. bezüglich der Forderung von 15,000 Fr. mit Zins vom
22. Januar 1885
c. bezüglich der Prozeßentschädigung von 250 Fr. für das erste Exekutionsverfahren. Alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge für beide In¬ stanzen. Zur Begründung dieser Anträge werden, wie bereits vor dem Obergerichte des Kantons Zug, folgende Gesichtspunkte geltend gemacht:
1. Es werde der Judikatsklage des N. Conti die Einrede der Kompensation entgegengestellt. Der Rekurrent habe gegen den N. Conti vor dem Landgerichte in Ravensburg eine aus dem gleichen Rechtsverhältnisse wie die Forderung des N. Conti abgeleitete Schadenersatzforderung von (60,000 Fr.) 48,000 M. eingeklagt. Allerdings habe das Landgericht in Ravensburg sich inkompetent erklärt, allein er habe hiegegen Berufung eingelegt. Nach Art. 131 des Obligationenrechts könne er diese Gegen¬ forderung gegen die Iudikatsforderung des N. Conti zur Kom¬
292 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. pensation verstellen. Das Obligationenrecht stelle den Grundsatz der Kompensationsfähigkeit aller, auch bestrittener, Forderungen auf; alle Prozeßnormen, welche die Kompensation gegenüber gerichtlich festgestellten Forderungen einschränken, stehen mit dem Bundesgesetze in Widerspruch. Derartige besondere Proze߬ normen bestehen übrigens im Kanton Zug nicht; auch der schweizerisch=französische Gerichtsstandsvertrag schließe die Ein¬ rede der Kompensation gegenüber von Judikatsforderungen so¬ wenig aus als diejenige der Zahlung.
2. Die Deposition des handelsgerichtlichen Urtheils in der Gerichtsschreiberei in Paris, wie sie in casu stattgefunden habe, widerspreche den Normen unseres öffentlichen Rechts. Art 17 Nr. 2 des Gerichtsstandsvertrages sei verletzt.
3. Die französischen Gerichte seien nicht kompetent gewesen.
4. Es sei Art. 20 des Staatsvertrages verletzt worden.
5. Bestritten werde insbesondere die Zinspflicht von den durch das Handelsgericht gesprochenen Summen von 10,000 Fr. und 15,000 Fr., weil das Urtheil des Handelsgerichtes nichts von einer Zinspflicht sage.
6. Unter keinen Umständen sei es möglich, die Summe von 15,000 Fr. gutzuheißen. In dieser Bestimmung des handels¬ gerichtlichen Urtheils sei eine Exekutionsmaßregel enthalten, zu deren Anordnung das französische Gericht, selbst wenn es für den Prozeß kompetent gewesen wäre, jedenfalls nicht zuständig war.
7. Die erste Judikatsklage sei abgewiesen worden, nichts¬ destoweniger habe das Obergericht dem Rekurrenten von neuem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt, was unzuläßig sei. D. Der Rekursbeklagte N. Conti trägt auf Abweisung des Re¬ kurses und Verurtheilung des Rekurrenten zu einer angemessenen Entschädigung an den Rekursbeklagten an, indem er im wesent¬ lichen auf seine Ausführungen vor dem kantonalen Gerichte verweist und im übrigen vorbringt: Ad 1. Das ganze Verfahren des Rekurrenten qualisizire sich als eine Trölerei, wie sich aus einem Briefe seines Pariser Advokaten Defert vom 11. Mai 1887 ergebe, in welchem dieser schreibe: Je ferai trainer l’affaire autant que faire se pourra, mais la corde commence être usée, etc. 293 I. Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 51. Ad 2, 3 und 4. Diese Einwendungen seien vom Bundes¬ gerichte bereits in seinem frühern Urtheile gewürdigt und ver¬ worfen worden. Ad 5. Die Bestreitung der Zinspflicht sei neu und daher erspätet; sie sei aber auch an Hand der französischen Gesetze materiell unbegründet. Ad 6. Die 500 Fr. Schadenersatz per Tag während eines Monats seien nicht eine Exekutionsmaßregel. Das betreffende Urtheilsdispositiv bilde einen integrirenden Bestandtheil des handelsgerichtlichen Urtheils, dessen Richtigkeit das Bundes¬ gericht nach Art. 17 des schweizerisch=französischen Gerichts¬ standsvertrages nicht nachprüfen dürfe. Ad 7. Das Bundesgericht sei nicht kompetent, den Kosten¬ spruch eines kantonalen Gerichtes aufzuheben, wenn das Urtheil im übrigen als richtig erfunden werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Fakt. C sub 2, 3 und 4 erwähnten Beschwerden des Rekurrenten sind bereits in den Motiven der bundesgerichlichen Entscheidung vom 25. Februar 1887 gewürdigt und als unbe¬ gründet zurückgewiesen worden. Es darf daher in Betreff der¬ selben einfach auf die Ausführungen in der genannten Ent¬ scheidung vom 25. Februar 1887 verwiesen werden, um so mehr, als der Rekurrent in seiner Rekursschrift vom 28./29. Au¬ gust 1887, neue, nicht bereits früher von ihm geltend gemachte, Argumente in dieser Richtung nicht vorbringt.
2. Bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung des eidgenös¬ sischen Obligationenrechtes durch Nichtberücksichtigung der vom Rekurrenten vorgeschützten Kompensationseinrede ist in erster Linie zu bemerken, daß, nach konstanter Praxis des Bundes¬ gerichtes, ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung privat¬ rechtlicher Bestimmungen eidgenössischer Gesetze im Civilproze߬ oder Vollstreckungsverfahren nicht zuläßig ist. Uebrigens wäre die Beschwerde auch materiell unbegründer, schon deßhalb, weil das Obligationenrecht über die prozeßuale Behandlung der Kom¬ pensationseinrede nichts bestimmt, insbesondere nicht vorschreibt, daß dieselbe auch noch in der Exekutionsinstanz einer auf recht¬ kräftigem Urtheile beruhenden Forderung entgegengestellt werden
294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnift, Staatsverträge. könne (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lederrey vom 14. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 241.)
3. Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des handelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gestützten Forderung von 15,000 Fr. anbelangt, fo hat der Rekurrent nicht etwa eingewendet, daß die betreffende Bestimmung des Urtheils nicht eine desinitive, sondern nur eine vorläufige, pro¬ visorische, unter Umständen immer noch einer Abänderung durch das urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr blos vor, daß im fraglichen Dispositive eine Exekutionsma߬ regel liege, zu deren Anordnung das französische Gericht nicht kompetent gewesen sei. Richtig ist nun, daß das französische Gericht nicht kompetent gewesen wäre, zu bestimmen, welche Maßregeln prozeßualer Zwangsvollstreckung (ob Pfändung, Konkursbegehren, rc.) gegen Vermögen oder Person des Rekur¬ renten stattzufinden haben, sondern daß hiefür (in der Regel wenigstens) ausschließlich Recht und Gerichtstand des Ortes der Zwangsvollstreckung maßgebend und begründet sind. Allein um eine solche Maßregel prozeßualer Zwangsvollstreckung han¬ delt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils¬ dispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver¬ tragserfüllung gemäß dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das¬ selbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine materiell=civilrechtliche Folge weiterer Säumniß des Re¬ kurrenten in Erfüllung des Vertrages; es kann also auch diesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert werden.
4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie sich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das handelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von einer Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenwärtigen Ver¬ fahren aber, wo ausschließlich ein auf den schweizerisch=deutschen Gerichtsstandsvertrag gestütztes Exequaturgesuch in Frage steht, kann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom
19. November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten, welche nicht auf ausdrücklicher Bestimmung dieses Urtheils be¬ ruhen, dürfen, mögen sie rechtlich an und für sich begründet 295 II. Auslieferung. N° 52. sein oder nicht, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden; es muß vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be¬ rechtigt glaubt, überlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver¬ fahren geltend zu machen.
5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten des frühern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung weder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das Bundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht abändern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht¬ lichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde allerdings das obergerichtliche Erkenntniß vom 14. Dezember 1886 vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verfügung über die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten hat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb es der kantonalen Instanz überlassen, hierüber von neuem zu verfügen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Erkenniniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es die Vollstreckung auch für die Zinsforderungen des Rekursbe¬ klagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und von 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im übrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen. II. Auslieferung. — Extradition Vertrag mit Deutschland. — Traité avec l’Allemagne.
52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen von Waldenburg und Siecke. A. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des