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294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt, Staatsverträge. könne (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lederrey vom 14. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 241.)
3. Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des handelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gestützten Forderung von 15,000 Fr. anbelangt, so hat der Rekurrent nicht etwa eingewendet, daß die betreffende Bestimmung des Urtheils nicht eine definitive, sondern nur eine vorläufige, pro¬ visorische, unter Umständen immer noch einer Abänderung durch das urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr blos vor, daß im fraglichen Dispositive eine Exekutionsma߬ regel liege, zu deren Anordnung das französische Gericht nicht kompetent gewesen sei. Richtig ist nun, daß das französische Gericht nicht kompetent gewesen wäre, zu bestimmen, welche Maßregeln prozeßualer Zwangsvollstreckung (ob Pfändung Konkursbegehren, ec.) gegen Vermögen oder Person des Rekur renten stattzufinden haben, sondern daß hiefür (in der Regel wenigstens) ausschließlich Recht und Gerichtstand des Ortes der Zwangsvollstreckung maßgebend und begründet sind. Allein um eine solche Maßregel prozeßnaler Zwangsvollstreckung han¬ delt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils¬ dispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver¬ tragserfüllung gemäß dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das¬ selbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine materiell=eivilrechtliche Folge weiterer Säumniß des Re¬ kurrenten in Erfüllung des Vertrages; es kann also auch diesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert werden.
4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie sich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das handelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von einer Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenwärtigen Ver¬ fahren aber, wo ausschließlich ein auf den schweizerisch-deutschen Gerichtsstandsvertrag gestütztes Exequaturgesuch in Frage steht, kann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom
19. November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten, welche nicht auf ausdrücklicher Bestimmung dieses Urtheils be¬ ruhen, dürfen, mögen sie rechtlich an und für sich begründet 295 II. Auslieferung. N° 52. sein oder nicht, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden; es muß vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be¬ rechtigt glaubt, überlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver¬ fahren geltend zu machen.
5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten des frühern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung weder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das Bundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht abändern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht¬ lichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde allerdings das obergerichtliche Erkenntniß vom 14. Dezember 1886 vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verfügung über die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten hat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb es der kantonalen Instanz überlassen, hierüber von neuem zu verfügen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es die Vollstreckung auch für die Zinsforderungen des Rekursbe¬ klagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und von 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im übrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen. II. Auslieferung. — Extradition Vertrag mit Deutschland. — Traité avec l'Allemagne.
52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen von Waldenburg und Siecke. A. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des
296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages die Auslieferung des Barons Friedrich August Roland Eduard von Walden¬ burg aus Berlin und der unverehelichten Dora Siecke aus Hannover wegen Veränderung des Personenstandes eines an¬ dern im Sinne des § 169 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches und der intellektuellen Urkundenfälschung gemäß Art. 271 und 272 des nämlichen Gesetzbuches, begangen in der Absicht, sich oder einem Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Andern Schaden zuzufügen. Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf zwei gleichlautende Haftbefehle des königlich säch¬ sischen Amtsgerichtes Dresden vom 24. Mai 1887, in welchen die Requirirten beschuldigt werden, im Jahre 1884 durch die falsche Vorspiegelung, das von der Siecke am 13. November 1884 zu Prag geborene Kind männlichen Geschlechts, welches auf die Namen Eduard Maria August getauft wurde, sei ein eheliches (gemeinschaftlich und in der gedachten Absicht) bewirkt zu haben, daß dieses Kind in dem Geburtsregister und dem Tauf¬ buch der deutschen evangelischen Pfarrgemeinde augsburgischer Konfession in Prag als ein eheliches eingetragen wurde. Die Requirirten, welche bereits am 17. Mai 1887 in Luzern er¬ mittelt und verhaftet worden waren, protestiren gegen ihre Aus¬ lieferung. B. Nachdem Unterhandlungen über freiwillige Stellung der Beschuldigten schließlich zu einem Ergebnisse nicht geführt haben, übermittelt der schweizerische Bundesrath durch Schreiben vom 8./9. Juli laufenden Jahres die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. C. Die Einsprache der Requirirten gegen die Auslieferung wird in verschiedenen Eingaben derselben und ihres Anwaltes, des Advokaten Dr. Weibel in Luzern, vom 18. Mai, 13., 14 und 21. Juni 1887 im wesentlichen folgendermaßen begründet:
1. Eduard von Waldenburg führt aus, er sei, nachdem er am 1. Juni 1887 seine Entlassung aus dem preußischen Unter¬ thanenverbande erhalten habe, nicht mehr deutscher Reichsange höriger; da das ihm imputirte Delikt in Prag begangen sei, so erscheine daher seine Auslieferung an Deutschland als un¬ gerechtfertigt. II. Auslieferung. N° 52 297
2. Derselbe gibt zu, daß er am 4. oder 5. Dezember 1884 in Prag das von ihm und der Dora Siecke erzeugte uneheliche Kind (ohne Wissen der Mutter) als eheliches habe taufen und in die Kirchenbücher eintragen lassen; es liege aber hierin das Vergehen der Veränderung des Personenstandes nicht, denn die Eltern seien im Taufbuche richtig angegeben, und nur unrichtig als Ehegatten bezeichnet. Das Taufbuch aber solle nur die Geburt und Taufe des Kindes, nicht den Eheabschluß, bezie¬ hungsweise die Ehelichkeit des Kindes, beweisen.
3. Wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung in Deutsch¬ land begangen hätte, so wäre er nicht strafbar, denn im deu¬ tschen Reiche werde der Personenstand ausschließlich durch die Standesbeamten und nicht durch die Geistlichen beurkundet; die Geistlichen seien nicht befugt, standesamtliche Urkunden aus¬ zustellen. Von ihnen ausgestellte Zeugnisse über Vornahme von Eheeinsegnungen, Taufen 2c. seien keine Urkunden. Die gegen ihn in Deutschland eingeleitete Strafverfolgung sei daher un¬ zuläßig. Dieselbe werde auf Art. 4 des deutschen Reichsstraf¬ gesetzbuches begründet; danach können aber Deutsche wegen im Auslande begangener Handlungen nur dann verfolgt werden, wenn diese Handlungen nach den Gesetzen des deutschen Reiches als Verbrechen oder Vergehen anzusehen seien. Wenn einge¬ wendet werden wollte, daß der evangelische Pastor in Prag zu¬ gleich deutscher Standesbeamter sei, so sei darauf zu erwidern, daß alsdann die Schuld auf den Pastor und nicht auf ihn falle, denn er habe von dem Pastor nur die religiöse Cere¬ monie der Taufe, nicht eine standesamtliche Verhandlung ver¬ langt, also keine nach deutschem Rechte strafbare Handlung be¬ gangen.
4. Eine Verfolgung Deutscher in Deutschland wegen im Auslande begangenen Handlungen sei zudem nach Art. 4 des Reichsstrafgesetzes nur dann statthaft, wenn die Handlung durch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht sei. Dies treffe aber hier nicht zu, denn nach dem österreichischen Straf¬ gesetzbuche enthalte seine Handlung kein Verbrechen oder Ver¬ gehen.
5. Die Auslieferung werde einerseits wegen „Veränderung
298 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsvertrüge. des Personenstandes eines Andern“, andrerseits wegen soge¬ nannter intellektueller Urkundenfälschung verlangt. Die Ver¬ änderung des Personenstandes aber sei nach Art. 1, Ziffer 4 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages kein Auslie¬ ferungsverbrechen. Auslieferungsverbrechen seien nach dieser Ver¬ tragsbestimmung vielmehr nur „Raub, Unterdrückung, Unter¬ schiebung oder Verwechselung eines Kindes.“ Dieser Vergehen habe er sich aber nicht schuldig gemacht und werde deswegen auch nicht verfolgt.
6. Die Urkundenfälschung sodann sei allerdings nach Art. 1, Ziffer 17 ein Auslieferungsdelikt, allein nur vorausgesetzt, „daß die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat.“ Nun sei den Requirirten letzteres allerdings in den Haftbefehlen im¬ putirt worden; allein aus einer auf Beschwerde der Verfolgten ergangenen Entscheidung des königlichen Landgerichtes Dresden vom 6. Juni 1887 ergebe sich, daß dieses Gericht die frag¬ liche, übrigens auch thatsächlich offenbar nicht begründete, An¬ klage nicht aufrecht halte. Es könne daher schon aus diesem Grunde auch wegen Urkundenfälschung eine Auslieferung nicht bewilligt werden.
7. Dazu komme aber noch: Das luzernische Recht kenne den Begriff der sogenannten intellektuellen Urkundenfälschung im Sinne der §§ 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes nicht. Der eingeklagte Thatbestand könne nach luzernischem Rechte nur als widerrechtliche Veränderung des Civilstandes, was, wie bemerkt, kein Auslieferungsdelikt sei, oder dann als das Vergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einvernahme m Sinne des § 73 des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches qualisizirt werden. Wegen letzteren Vergehens sei aber die Strafverfolgung nach § 33 des Polizeistrafgesetzbuches verjährt, weil nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Begehung an, geklagt oder strafrichterliche Untersuchung angehoben worden sei. Hiefür werde auf eine Bescheinigung der luzernischen Staats¬ anwaltschaft vom 10. Juni 1887 verwiesen. Die Auslieferung sei daher nach § 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrages unzuläßig.
8. Dora Siecke speziell macht noch geltend, daß ihr, da sie II. Auslieferung. No 52. 299 zur Zeit der That in hochgradigem Fieber sich befunden habe, die ganze Verhandlung überhaupt unbekannt geblieben sei. D. Die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern führt in einer an den schweizerischen Bundespräsidenten gerichteten Note vom 4. Juli 1887 aus: Die von den Beschuldigten gegen die Auslieferung erhobenen Einwendungen können nicht als stich¬ haltig erachtet werden. Die gegen die Statthaftigkeit einer Straf¬ verfolgung seitens der sächsischen Strafbehörden erhobenen Einwen¬ dungen berühren die Auslieferungsfrage nicht. Nach Art. 1 und 7 des Auslieferungsvertrages genüge die Thatsache, daß gegen die Beschuldigten vor deutschen Behörden das Strafverfahren ein¬ geleitet und dies durch Beibringung eines Haftbefehles nach¬ gewiesen sei. Uebrigens finden diese Einwendungen ihre mate¬ rielle Widerlegung in einer auf erneute Beschwerde der Be¬ schuldigten ergangenen Entscheidung des königlich sächsischen Oberlandsgerichtes vom 23. Juni laufenden Jahres, welche zu Ergänzung der Beweisstüke beigelegt werde. Die nachträglich erwirkte Entlassung des von Waldenburg aus dem preußischen Unterthanenverbande stehe weder dem gegen denselben in Dresden eingeleiteten Strafverfahren, noch der Auslieferung entgegen. Nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages wäre eine Ausliefe¬ rung erst dann ausgeschlossen, wenn von Waldenburg bereits die Eigenschaft eines Schweizers erworben hätte. Darüber, ob wegen vorsätzlicher Personenstandsveränderung die Auslieferungs¬ pflicht begründet sei, könne man vielleicht verschiedener Mei¬ nung sein. Zweifellos dagegen bilde die in der Absicht zu be¬ trügen oder zu schaden begangene Urkundenfälschung einen Auslieferungsfall. Nach deutschem Rechte sei die dem Verfolgten zur Last gelegte That zweifellos als eine Urkundenfälschung dieser Art zu betrachten. Es sei, wie sich aus der Entscheidung des Oberlandsgerichtes vom 23. Juni ergebe, völlig unrichtig, wenn die Requirirten behaupten, daß das Qualifikationsmoment des Art. 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes (Absicht sich oder einem Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Andern Schaden zuzufügen) fallen gelassen worden sei. Das Oberlandsgericht stelle vielmehr fest, daß auch insoweit hin¬ reichender Verdacht vorliege. Ob die That auch nach luzerni¬ XIII — 1887
300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. schem Strafrechte unter den Begriff der Urkundenfälschung falle, sei gleichgültig. Auch wenn dies zu verneinen wäre, könnte doch daraus ein Einwand gegen den Auslieferungs¬ antrag nicht hergeleitet werden. Als ausschlaggebend sei die Begriffsbestimmung des deutschen Rechts zu betrachten, weil die Verletzung des deutschen Strafgesetzes den Gegenstand des Strafverfahrens bilde und der Auslieferungsvertrag bei Ziffer 17 des Art. 1 nicht, wie dies an andern Stellen des Vertrages der Fall sei, die Einschränkung enthalte, daß die Strafthat nach dem Rechte beider vertragschließender Staaten den Thatbestand des bezeichneten Delikts erfüllen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Vor¬ aussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestimmungen des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien; dagegen hat es nicht zu prüfen, ob sachlich ein Strafanspruch des deutschen Staates gegen die Requirirten begründet sei; dies steht vielmehr ausschließlich dem in der Sache selbst urthei¬ lenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat demnach zwar zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf ein im Auslieferungsvertrage vorgesehenes Delikt beziehe und ob dem Begehren nicht ein sonstiges Auslieferungshinderniß, wie das¬ jenige der Verjährung entgegenstehe u. s. w.; dagegen hat es nicht zu prüfen, ob die sämmtlichen Merkmale des subjektiven und objektiven Thatbestandes der den Requirirten zur Last gelegten Verbrechen wirklich gegeben und ob die Verfolgten schuldig oder hinlänglich verdächtig seien oder nicht.
2. Von diesem Standpunkte aus erscheinen einzig diejenigen Einwendungen als erheblich, welche sich darauf stützen, daß die Delikte, auf welche sich das Auslieferungsbegehren beziehe, im schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen seien und daß nach den Vorschriften des luzernischen Straf¬ rechts die Strafverfolgung verjährt sei. Wenn speziell der Re¬ quirirte von Waldenburg sich darauf beruft, daß er in Folge seiner Entlassung aus dem preußischen Unterthanenverbande nicht mehr deutscher Angehöriger sei, so ist dies unerheblich. Abgesehen davon, daß die Entlassung des von Waldenburg aus II. Auslieferung. N° 52. 301 dem preußischen Unterthanenverbande kaum schon zu einer desi¬ nitiven geworden ist, so verpflichtet der Auslieferungsvertrag nicht nur zu Auslieferung von Angehörigen des andern Ver¬ tragsstaates, sondern schließt nur die Auslieferung eigener An¬ gehöriger des requirirten Staates aus; es ist ferner die Aus¬ lieferungspflicht nicht auf den Fall beschränkt, wo die Straf¬ that im Gebiete des requirirenden Staates begangen wurde, sondern sie erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete des requirirten Staates aufhalten und gegen welche im er¬ suchenden Staate Strafuntersuchung wegen eines Auslieferungs¬ verbrechens angehoben worden ist.
3. Ist demnach zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf Auslieferungsdelikte beziehe, so ist zuzugeben, daß die Veränderung des Personenstandes eines Andern“, wie sie den Requirirten zur Last gelegt wird, sich nicht als Auslieferungs¬ delikt qualifizirt. Es könnte sich offenbar nur fragen, ob dieselbe nicht unter die Begriffe der „Unterdrückung, Verwechselung oder Unterschiebung“ eines Kindes falle, wegen welcher Verbrechen die Auslieferung nach Art. 1, Ziffer 4 des Vertrages, statt¬ findet. Allein dies ist richtiger zu verneinen. Von „Verwech¬ selung“ oder „Unterschiebung“ kann gewiß keine Rede sein und auch eine „Unterdrückung“ eines Kindes im Sinne des Ver¬ trages liegt dann nicht vor, wenn blos, wie hier, einem un¬ ehelichen Kinde fälschlich der Stand eines ehelichen Kindes seiner wirklichen Eltern beigelegt wird. Unter „Unterdrückung“ eines Kindes scheint der Auslieferungsvertrag vielmehr nur solche Fälle zu verstehen, wo der Personenstand eines Kindes über¬ haupt gänzlich unterdrückt, dasselbe z. B. unter gänzlicher Unter¬ drückung seiner Herkunft einem Findelhause übergeben oder sonst bei Seite geschafft wird.
4. Dagegen ist das Auslieferungsbegehren wegen sogenannter intellektueller Urkundenfälschung begründet. Es kann vorerst nach dem Entscheide des königlich sächsischen Oberlandsgerichtes keinem Zweifel unterliegen, daß die Strafverfolgung sich auf eine in der Absicht zu betrügen oder zu schaden begangene Strafthat bezieht, somit dasjenige Qualisikationsmoment be¬
302 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge. hauptet, welches die Urkundenfälschung nach Art. 1, Ziffer 17 des Auslieferungsvertrages zum Auslieferungsverbrechen stem¬ pelt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, daß die den Requ'¬ rirten zur Last gelegte That — die wissentliche Bewirkung eines falschen Eintrages über den Personenstand eines Dritten in ein öffentliches Standesregister — sich nach deutschem Straf¬ rechte als intellektuelle Urkundenfälschung qualifizirt. Das Aus¬ lieferungsbegehren bezieht sich somit auf ein in Art. 1, Ziffer 17 des Vertrages vorgesehenes Delikt. Wenn hiegegen einge¬ wendet wird, daß das luzernische Strafrecht den Begriff der in¬ tellektuellen Urkundenfälschung nicht kenne, und daß nach dem¬ selben die Strafverfolgung verjährt sei, so ist dieser Einwand in seinem ersten Theile unerheblich, in seinem zweiten Theile aber unrichtig. Es ist richtig, daß dem luzernischen Strafrecht der allgemeine Verbrechensbegriff der intellektuellen Urkunden¬ fälschung unbekannt ist. Allein dies schließt die Auslieferungs¬ pflicht nicht aus, denn einmal ist, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Hartung (Amtliche Sammlung IV S. 124 ff.) ausgeführt und begründet hat, die Auslieferungs¬ pflicht wegen Urkundenfälschung nach dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage eine unbedingte, und nicht davon ab¬ häugig, daß die That auch im requirirten Staate mit Strafe bedroht sei, und sodann kann hier gar keine Rede davon sein, daß etwa die den Requirirten zur Last gelegte That nach luzernischem Rechte überhaupt straflos sei; vielmehr ist derjenige Fall intellektueller Urkundenfälschung, welcher hier in Frage liegt, auch nach luzernischem Rechte, und zwar nicht blos als das Polizeivergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einver¬ nahme, nach § 73 des Polizeistrafgesetzbuches, sondern als Ver¬ brechen (der widerrechtlichen Veränderung des Civilstandes) nach § 236 des Kriminalstrafgesetzbuches, strafbar, wie dies denn auch die luzernische Staatsanwaltschaft in ihrer von den Re¬ quirirten eingeholten Bescheinigung andeutet. Die falsche An¬ gabe bei amtlicher Einvernahme wird aber, gemäß dem in Art. 73 leg. cit. enthaltenen Vorbehalte dann, wenn sie zum Zwecke widerrechtlicher Veränderung des Civilstandes geschieht, resp. eine intellektuelle Urkundenfälschung mit Bezug auf ein II. Auslieferung. No 52. 303 Standesregister enthält, nicht nur als Polizeivergehen, sondern als Verbrechen behandelt. Demnach ist aber die Verjährung der Strafverfolgung nach luzernischem Rechte keineswegs eingetreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Friedrich August Roland Eduard von Waldenburg, aus Berlin, und der Dora Siecke aus Hannover, an das königlich sächsische Amtsgericht in Dresden, wird wegen intellektueller Urkundenfälschung im Sinne der §§ 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes, gemäß Art. 1, Ziffer 17 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages bewilligt.