Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die klägerische Firma stand mit der Aktiengesellschaft
Floretspinnerei Rothen im Geschäftsverkehr; zufolge eines Ver¬
trages vom 9./12. August 1882 (2) war der Klägerin der
Alleinverkauf und die Alleinfakturirung der Gespinnste der Fa¬
brik Rothen gegen gewisse Gegenleistungen ihrerseits eingeräumt.
Am 19. April und wiederum am 4. Mai 1883 nun aber er¬
ließen drei Verwaltungsräthe der Spinnerei Rothen, unter ihnen
der Beklagte General F. von Schuhmacher, an den Direktor
der Fabrik die Weisung, bis auf neue Ordre der Firma Arlés¬
Dufour & Cie. keine Waare, weder in Konfignation noch in
Kauf rc., mehr zu verabfolgen. Am 26. Mai 1883 erklärte die
Spinnerei Rothen ihre Insolvenz und am 21. Juni 1883
wurde der Konkurs über dieselbe abgehalten. In diesem Kon¬
kurse gerieth die Klägerin laut Kollokation vom 15. März 1885
mit einer Summe von 63,073 Fr. 60 Ets. zu Verlust. Mit
Klage vom 25. September 1885 belangte die Klägerin den
Beklagten, unter Berufung auf Art. 50 u. ff. und 163 O.=R.,
auf Vergütung dieses Betrages, mit der Behauptung, der Ver¬
lust sei eine Folge der Weisungen der drei Verwaltungsräthe
vom 19. April und 4. Mai 1883. Diese Weisungen aber seien,
„vertragswidrig, widerrechtlich und gewaltthätig“, und die drei
Verwaltungsräthe seien für den entstandenen Schaden solidarisch
verantwortlich. Der Beklagte stellte dieser Klage die Einrede der
„Verjährung“ entgegen und zwar
a. unter Berufung auf Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes,
welcher lautet:
201
III. Obligationenrecht. No 33.
„Hat Jemand für seine liegende oder fahrende Ansprache
„einen oder mehrere Bürgen oder glaubt er gegen einen Dritt¬
„mann Regreß zu nehmen, so ist er gehalten, einen jeden sol¬
„chen, den er der an Konkurs gerathenen Ansprache wegen be¬
„langen zu können glaubt, rechtlich mit an den Konkurs zu
„laden.
„Die gleiche Pflicht der Vorladung liegt auch den Bürgen
„gegen ihre Nachbürgen oder gegen diejenigen ob, so sie aus
„irgend einem Rechtsgrunde regreßweise belangen zu können
„glauben.
„Falls die vorbenannten Verpflichteten nicht am Konkurs oder
„zur Mittheilnahme an der Masse, bevor hierüber irgend eine
„Verfügung getroffen worden ist, geladen worden wären (den
„Fall der erwiesenen Unmöglichkeit jedoch vorbehalten), so er¬
„löscht gegen diese das Recht der Klage für allfällige Bürg¬
„oder anderwärtige Nachwährschaft.“
Der Beklagte führt aus, die Klage qualifizire sich als eine
Regreßklage, Beklagter aber sei an den Konkurs der Floret¬
spinnerei nicht nachgeladen worden;
b. unter Berufung auf Art. 674 und 675 O.=R., indem seit
jenem Konkurse (21. Juni 1883) bis zur Klagestellung (25.
September 1885) mehr als sechs Monate verstrichen seien;
c. unter Berufung auf Art. 50 und 69 O.=R., indem seit
der angeblichen schädigenden Handlung (April, Mai 1883) bis
zur Klagestellung mehr als ein Jahr verflossen sei.
Die zweite Instanz hat die aufgeworfene Einrede, insofern
sie auf die beiden letzterwähnten sub b und c genannten Mo¬
mente gestützt wird, als unbegründet verworfen, dagegen dieselbe,
soweit sie aus § 5 des luzernischen Konkursgesetzes abgeleitet
wird, gutgeheißen.
E. 2 Die Klägerin stützt ihre Beschwerde darauf, daß die Norm des § 5 des luzernischen Konkursgesetzes als Rechtssatz des ma¬ teriellen Privatrechts durch das eidgenössische Obligationenrecht aufgehoben worden sei. Die zweite Instanz dagegen hat ange¬ nommen, die Bestimmung des § 5 cit. sei wohl für die Bürg¬ schaft durch Art. 510 O.=R. außer Kraft gesetzt worden; im Weitern dagegen habe Art. 510 an § 5 cit. nichts geändert.
B. Civilrechtspflege. 202 r Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent, während es dagegen, sofern § 5 cit. durch das Obli¬ gationenrecht nicht aufgehoben sein sollte, weiter nicht zu prüfen hätte, ob das kantonale Gericht diese kantonale Gesetzesbestim¬ mung richtig angewendet habe.
E. 3 Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Norm des Art. 5 prozeß= resp. konkursrechtlicher Natur ist oder aber als materiell privatrechtliche Norm eine Materie betrifft, welche durch das eidgenössische Obligationenrecht geordnet ist. Ist letzteres der Fall, so ist diese Vorschrift für Forderungen, die nach eidgenös¬ sischem Obligationenrecht sich beurtheilen, ihrem ganzen Um¬ fange nach aufgehoben und nicht nur insoweit, als sie mit einer besondern ausdrücklichen Bestimmung des eidgenössischen Obli¬ gationenrechts (dem Art. 510 O.=R.) in Widerspruch steht. Denn für diejenigen Rechtsgebiete, welche die eidgenössische Codifikation normirt, gilt, sofern kantonales Recht nicht besonders, ausdrück¬ lich oder stillschweigend, vorbehalten ist, ausschließlich und nicht nur insoweit das Bundesgesetz einzelne Punkte speziell und aus¬ drücklich regelt, eidgenössiches und gar nicht mehr kantonales Recht (s. Hafner, Einleitung S. XXI u. ff.).
E. 4 Zweifellos ist nun gewiß, daß das eidgenössische Obli¬ gationenrecht die Erlöschungsgründe der bundesrechtlich geord¬ neten Obligationen im Allgemeinen erschöpfend normiren will und daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben kantonalgesetz¬ lich noch andere Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehal¬ ten. Eine Ausnahme hievon gilt nur insoweit, als entweder das Bundesgesetz das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält (wie
z. B. in Art. 161 O.=R. rücksichtlich des Erlöschens von For¬ derungen wegen unterlassener Anmeldung bei öffentlicher Aus¬ kündung, speziell im Konkurse) oder die Geltung des kantonalen Rechtes stillschweigend dadurch vorbehalten ist, daß die Bundes¬ gesetzgebung unterlassen hat, bestimmte Materien zu regeln (z. B. die Einwirkung gewisser prozeßualer Vorgänge auf das materielle Recht.) Selbstverständlich ist dabei, daß, sofern hienach die Kan¬ tonalgesetzgebung an einen gewissen Thatbestand die Erlöschung des Forderungsrechtes selbst nicht knüpfen darf, sie auch nicht befugt ist, mit demselben die Verwirkung des praktisch bedeut¬ 203 III. Obligationenrecht. N° 33. samsten Ausflusses des Forderungrechtes, des Klagerechtes, ein¬ treten zu lassen.
E. 5 Ein ausdrücklicher Vorbehalt des kantonalen Rechts liegt in der hier fraglichen Richtung nicht vor; ebensowenig betrifft Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes eine Materie, welche kantonalrechtlicher Regelung stillschweigend vorbehalten wäre. Derselbe regelt die Wirkungen, welche der Konkursausbruch über den (Haupt=) Schuldner für das Rechtsverhältniß des Gläu¬ bigers zu Bürgen oder sonstigen Gewährsträgern hat; er legt
u. a. dem Gläubiger die Pflicht auf, den Gewährsträger zum Konkurse nachzuladen und knüpft an deren Versäumung die Rechtsfolge der Verwirkung des Klagerechtes. Diese Rechtssätze betreffen das Privat= und nicht das Konkurs= oder Prozeßrecht. Die Pflichten, welche dem Gläubiger mit dem Konkursausbruche über den Hauptschuldner gegenüber Dritten (Bürgen rc.) ent¬ stehen, sind grundsätzlich Wirkung des zwischen dem Gläubiger und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses und gehören als solche, ebenso wie die Folgen, welche an deren Versäumniß sich knüpfen, durchaus dem Privat= und nicht dem Prozeß= oder Konkursrechte an. Daß dies die Auffassung des eidgenössischen Gesetzes ist, folgt unzweideutig daraus, daß es den wichtig¬ sten der hieher gehörigen Fälle, denjenigen der Bürgschaft, in Art. 510 O.=R. (und zwar in einer von der Bestim¬ mung des luzernischen Konkursgesetzes abweichenden Weise) aus¬ drücklich geregelt und nicht etwa der Ordnung durch die kan¬ tonalen Konkursgesetze überlassen hat; das Obligationenrecht normirt ja auch sogar in zahlreichen Bestimmungen, inwiefern der Konkurs Beendigungsgrund einzelner Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners (z. B. Miethe, Pacht, Gesellschaft u. s. w.) sei, wo doch viel eher als in dem vorliegenden Falle sich sagen ließe, daß es sich um eine, der Regelung durch die Konkurs¬ gesetze vorzubehaltende, spezisische Wirkung des Konkurses handle. Es ist somit die Frage, inwiefern der Gläubiger Dritten gegen¬ über verpflichtet sei, dieselben zum Konkurse seines Schuldners nachzuladen u. dgl. und welche Folgen eine Unterlassung nach sich ziehe, für alle überhaupt dem eidgenössischen Obligationen¬ recht unterstehenden Rechtsverhältnisse nach eidgenössischem und
204 B. Civilrechtspflege. nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Demnach muß aber die vorderrichterliche, auf der gegentheiligen Anschauung beruhende Entscheidung aufgehoben und die Sache, da die Vor¬ instanzen über die ursprüngliche Begründetheit des klägerischen Anspruches nicht geurtheilt haben, zu weiterer Verhandlung und Beurtheilung an dieselben zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als begründet erklärt; es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Januar 1887 aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
33. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen Arlés=Dufour & Cie. gegen von Schuhmacher. A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1887 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Die Kläger seien mit ihrer Klage für ein und allemal abgewiesen und Beklagter daher nicht gehalten, sich auf solche zu verantworten.
2. Kläger haben die ergangenen Prozeßzosten zu tragen und
B. Civilrechtspflege. 200 daher an den Beklagten eine Kostenvergütung zu leisten von 220 Fr. 80 Cts.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler 309 Fr. 95 Cts.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Jost Weber 276 Fr. 30 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Dieselbe beantragt, es sei die vom Obergerichte ausgesprochene Präklusion aufzuheben unter Kosten¬ folge. Dagegen beantragt der Beklagte Abweisung der gegne¬ rischen Beschwerde unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die klägerische Firma stand mit der Aktiengesellschaft Floretspinnerei Rothen im Geschäftsverkehr; zufolge eines Ver¬ trages vom 9./12. August 1882 (2) war der Klägerin der Alleinverkauf und die Alleinfakturirung der Gespinnste der Fa¬ brik Rothen gegen gewisse Gegenleistungen ihrerseits eingeräumt. Am 19. April und wiederum am 4. Mai 1883 nun aber er¬ ließen drei Verwaltungsräthe der Spinnerei Rothen, unter ihnen der Beklagte General F. von Schuhmacher, an den Direktor der Fabrik die Weisung, bis auf neue Ordre der Firma Arlés¬ Dufour & Cie. keine Waare, weder in Konfignation noch in Kauf rc., mehr zu verabfolgen. Am 26. Mai 1883 erklärte die Spinnerei Rothen ihre Insolvenz und am 21. Juni 1883 wurde der Konkurs über dieselbe abgehalten. In diesem Kon¬ kurse gerieth die Klägerin laut Kollokation vom 15. März 1885 mit einer Summe von 63,073 Fr. 60 Ets. zu Verlust. Mit Klage vom 25. September 1885 belangte die Klägerin den Beklagten, unter Berufung auf Art. 50 u. ff. und 163 O.=R., auf Vergütung dieses Betrages, mit der Behauptung, der Ver¬ lust sei eine Folge der Weisungen der drei Verwaltungsräthe vom 19. April und 4. Mai 1883. Diese Weisungen aber seien, „vertragswidrig, widerrechtlich und gewaltthätig“, und die drei Verwaltungsräthe seien für den entstandenen Schaden solidarisch verantwortlich. Der Beklagte stellte dieser Klage die Einrede der „Verjährung“ entgegen und zwar
a. unter Berufung auf Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes, welcher lautet: 201 III. Obligationenrecht. No 33. „Hat Jemand für seine liegende oder fahrende Ansprache „einen oder mehrere Bürgen oder glaubt er gegen einen Dritt¬ „mann Regreß zu nehmen, so ist er gehalten, einen jeden sol¬ „chen, den er der an Konkurs gerathenen Ansprache wegen be¬ „langen zu können glaubt, rechtlich mit an den Konkurs zu „laden. „Die gleiche Pflicht der Vorladung liegt auch den Bürgen „gegen ihre Nachbürgen oder gegen diejenigen ob, so sie aus „irgend einem Rechtsgrunde regreßweise belangen zu können „glauben. „Falls die vorbenannten Verpflichteten nicht am Konkurs oder „zur Mittheilnahme an der Masse, bevor hierüber irgend eine „Verfügung getroffen worden ist, geladen worden wären (den „Fall der erwiesenen Unmöglichkeit jedoch vorbehalten), so er¬ „löscht gegen diese das Recht der Klage für allfällige Bürg¬ „oder anderwärtige Nachwährschaft.“ Der Beklagte führt aus, die Klage qualifizire sich als eine Regreßklage, Beklagter aber sei an den Konkurs der Floret¬ spinnerei nicht nachgeladen worden;
b. unter Berufung auf Art. 674 und 675 O.=R., indem seit jenem Konkurse (21. Juni 1883) bis zur Klagestellung (25. September 1885) mehr als sechs Monate verstrichen seien;
c. unter Berufung auf Art. 50 und 69 O.=R., indem seit der angeblichen schädigenden Handlung (April, Mai 1883) bis zur Klagestellung mehr als ein Jahr verflossen sei. Die zweite Instanz hat die aufgeworfene Einrede, insofern sie auf die beiden letzterwähnten sub b und c genannten Mo¬ mente gestützt wird, als unbegründet verworfen, dagegen dieselbe, soweit sie aus § 5 des luzernischen Konkursgesetzes abgeleitet wird, gutgeheißen.
2. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde darauf, daß die Norm des § 5 des luzernischen Konkursgesetzes als Rechtssatz des ma¬ teriellen Privatrechts durch das eidgenössische Obligationenrecht aufgehoben worden sei. Die zweite Instanz dagegen hat ange¬ nommen, die Bestimmung des § 5 cit. sei wohl für die Bürg¬ schaft durch Art. 510 O.=R. außer Kraft gesetzt worden; im Weitern dagegen habe Art. 510 an § 5 cit. nichts geändert.
B. Civilrechtspflege. 202 r Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent, während es dagegen, sofern § 5 cit. durch das Obli¬ gationenrecht nicht aufgehoben sein sollte, weiter nicht zu prüfen hätte, ob das kantonale Gericht diese kantonale Gesetzesbestim¬ mung richtig angewendet habe.
3. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Norm des Art. 5 prozeß= resp. konkursrechtlicher Natur ist oder aber als materiell privatrechtliche Norm eine Materie betrifft, welche durch das eidgenössische Obligationenrecht geordnet ist. Ist letzteres der Fall, so ist diese Vorschrift für Forderungen, die nach eidgenös¬ sischem Obligationenrecht sich beurtheilen, ihrem ganzen Um¬ fange nach aufgehoben und nicht nur insoweit, als sie mit einer besondern ausdrücklichen Bestimmung des eidgenössischen Obli¬ gationenrechts (dem Art. 510 O.=R.) in Widerspruch steht. Denn für diejenigen Rechtsgebiete, welche die eidgenössische Codifikation normirt, gilt, sofern kantonales Recht nicht besonders, ausdrück¬ lich oder stillschweigend, vorbehalten ist, ausschließlich und nicht nur insoweit das Bundesgesetz einzelne Punkte speziell und aus¬ drücklich regelt, eidgenössiches und gar nicht mehr kantonales Recht (s. Hafner, Einleitung S. XXI u. ff.).
4. Zweifellos ist nun gewiß, daß das eidgenössische Obli¬ gationenrecht die Erlöschungsgründe der bundesrechtlich geord¬ neten Obligationen im Allgemeinen erschöpfend normiren will und daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben kantonalgesetz¬ lich noch andere Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehal¬ ten. Eine Ausnahme hievon gilt nur insoweit, als entweder das Bundesgesetz das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält (wie
z. B. in Art. 161 O.=R. rücksichtlich des Erlöschens von For¬ derungen wegen unterlassener Anmeldung bei öffentlicher Aus¬ kündung, speziell im Konkurse) oder die Geltung des kantonalen Rechtes stillschweigend dadurch vorbehalten ist, daß die Bundes¬ gesetzgebung unterlassen hat, bestimmte Materien zu regeln (z. B. die Einwirkung gewisser prozeßualer Vorgänge auf das materielle Recht.) Selbstverständlich ist dabei, daß, sofern hienach die Kan¬ tonalgesetzgebung an einen gewissen Thatbestand die Erlöschung des Forderungsrechtes selbst nicht knüpfen darf, sie auch nicht befugt ist, mit demselben die Verwirkung des praktisch bedeut¬ 203 III. Obligationenrecht. N° 33. samsten Ausflusses des Forderungrechtes, des Klagerechtes, ein¬ treten zu lassen.
5. Ein ausdrücklicher Vorbehalt des kantonalen Rechts liegt in der hier fraglichen Richtung nicht vor; ebensowenig betrifft Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes eine Materie, welche kantonalrechtlicher Regelung stillschweigend vorbehalten wäre. Derselbe regelt die Wirkungen, welche der Konkursausbruch über den (Haupt=) Schuldner für das Rechtsverhältniß des Gläu¬ bigers zu Bürgen oder sonstigen Gewährsträgern hat; er legt
u. a. dem Gläubiger die Pflicht auf, den Gewährsträger zum Konkurse nachzuladen und knüpft an deren Versäumung die Rechtsfolge der Verwirkung des Klagerechtes. Diese Rechtssätze betreffen das Privat= und nicht das Konkurs= oder Prozeßrecht. Die Pflichten, welche dem Gläubiger mit dem Konkursausbruche über den Hauptschuldner gegenüber Dritten (Bürgen rc.) ent¬ stehen, sind grundsätzlich Wirkung des zwischen dem Gläubiger und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses und gehören als solche, ebenso wie die Folgen, welche an deren Versäumniß sich knüpfen, durchaus dem Privat= und nicht dem Prozeß= oder Konkursrechte an. Daß dies die Auffassung des eidgenössischen Gesetzes ist, folgt unzweideutig daraus, daß es den wichtig¬ sten der hieher gehörigen Fälle, denjenigen der Bürgschaft, in Art. 510 O.=R. (und zwar in einer von der Bestim¬ mung des luzernischen Konkursgesetzes abweichenden Weise) aus¬ drücklich geregelt und nicht etwa der Ordnung durch die kan¬ tonalen Konkursgesetze überlassen hat; das Obligationenrecht normirt ja auch sogar in zahlreichen Bestimmungen, inwiefern der Konkurs Beendigungsgrund einzelner Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners (z. B. Miethe, Pacht, Gesellschaft u. s. w.) sei, wo doch viel eher als in dem vorliegenden Falle sich sagen ließe, daß es sich um eine, der Regelung durch die Konkurs¬ gesetze vorzubehaltende, spezisische Wirkung des Konkurses handle. Es ist somit die Frage, inwiefern der Gläubiger Dritten gegen¬ über verpflichtet sei, dieselben zum Konkurse seines Schuldners nachzuladen u. dgl. und welche Folgen eine Unterlassung nach sich ziehe, für alle überhaupt dem eidgenössischen Obligationen¬ recht unterstehenden Rechtsverhältnisse nach eidgenössischem und
204 B. Civilrechtspflege. nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Demnach muß aber die vorderrichterliche, auf der gegentheiligen Anschauung beruhende Entscheidung aufgehoben und die Sache, da die Vor¬ instanzen über die ursprüngliche Begründetheit des klägerischen Anspruches nicht geurtheilt haben, zu weiterer Verhandlung und Beurtheilung an dieselben zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als begründet erklärt; es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Januar 1887 aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.