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B. Civilrechtspflege. 204 nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Demnach muß aber die vorderrichterliche, auf der gegentheiligen Anschauung beruhende Entscheidung aufgehoben und die Sache, da die Vor¬ instanzen über die ursprüngliche Begründetheit des klägerischen Anspruches nicht geurtheilt haben, zu weiterer Verhandlung und Beurtheilung an dieselben zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als begründet erklärt: es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Januar 1887 aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
34. Urtheil vom 30. April 1887 in Sachen Schefer und Genossen gegen Hohl. A. Durch Urtheil vom 1. März 1887 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh. erkannt: I. Es seien pflichtig, an den Kläger zu bezahlen:
a. J. I. Schefer, eine Wechselforderung von 4200 Fr. mit Zins à 6% vom 31. Juni 1886 bis zur Zahlung, nebst 20 Fr. 50 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen
b. K. Egger, eine Wechselforderung von 3000 Fr. mit Zins 6 % vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr. 65 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen
c. M. Knaus, zwei Wechsekforderungen von zusammen 8000
r. mit Zins à 6% vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 39 Fr. 46 Cts. Protestkosten, Provision und andern Aus¬ lagen;
d. I. Rohner, eine Wechselforderung von 2000 Fr. mit Zins à 6% vom 15. August 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr. 31 Ets. Protestkosten, Provision und andern Auslagen. II. Die auferlaufenen Rechtskosten, 62 Fr. 70 Cts., seien zu ¾6 von den Beklagten und zu 1 vom Kläger zu tragen. III. Obligationenrecht. No 34. 205 III. Das klägerische Begehren für außerrechtliche Entschädi¬ gung sei abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagteu die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt derselben: es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Wechselforderungen des Klägers, soweit sie die von den Beklagten anerkannten Beträge über¬ steigen, abzuweisen, eventuell es seien dieselben jedenfalls nur zu einem Theil anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers dagegen trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem J. U. Altherr, Schreiner (und Bauunternehmer) in Herisau, wurden von seinem Schwager R. Rutz in Langenthal aus Gefälligkeit häufig Eigenwechselformulare in blanco unter¬ zeichnet. Altherr füllte nun eines dieser Formulare in seinen übrigen Bestandtheilen mit einem Eigenwechsel an seine Ordre datirt den 31. März 1886 aus, ließ dabei aber die Stelle für Angabe der Wechselsumme im Kontexte offen, während er rechts oben über dem Kontexte in Ziffern die Zahl 420 notirte. Hierauf ersuchte er, nachdem er auf die Rückseite sein eigenes Blankoindossament gesetzt hatte, den Beklagten Schefer, mit welchem er in Geschäftsverbindung stand, ihm den Wechsel eben¬ falls zu unterschreiben. Schefer entsprach (aus Gefälligkeit) diesem Begehren durch Beisetzung seines Blancogiros, indem er dem übrigen Inhalte des Wechsels keine weitere Aufmerksam¬ keit schenkte, sondern nur auf die ihm von Altherr als Wechsel¬ summe gezeigte Zahl rechts oberhalb des Kontextes achtete. Nach der Indossirung durch Schefer veränderte nun aber Alt¬ herr die letztere Zahl durch Beifügung einer Null in 4200, schrieb mit Buchstaben in den Kontext des Wechsels als Wechsel¬ summe den Betrag von 4200 Fr. und übergab den Wechsel in dieser Beschaffenheit dem Kläger Hohl, welcher ihn, nach Bei¬ setzung seines eigenen Indossaments, bei einem Bankinstitute negocirte und den Erlös (nach Abzug von 1% Kommission) dem Altherr einhändigte. In ganz analoger Weise ging Altherr, wie übrigens auch in vielen andern Fällen, — auch rück¬
B. Civilrechtspflege. sichtlich der übrigen im angefochtenen Urtheile näher bezeichneten Klagewechsel zu Werke; auch bei diesen holte er das Indossa¬ ment der Beklagten Egger Knaus und Rohner ein, während die Wechselsumme im Kontexte noch nicht ausgesetzt war, sondern nur rechts oberhalb des Kontextes eine Zahlangabe in Ziffern enthalten war, veränderte hernach letztere Zahl durch Beifügen einer Null aufs Zehnfache und setzte diesen Betrag als Wechsel¬ summe in den Kontext der Wechsel ein, worauf Hohl dieselben annahm und (mit Ausnahme des von I. Rohner indossirten Wechsels, der in seinem Besitze verblieb) mit seinem Giro ver¬ sehen, für Rechnung des Altherr negocirte. Durch eine, noch vor Verfall der Klagewechsel eingeleitete, Strafuntersuchung wurde die Handlungsweise des Altherr (welcher in der Folge deßhalb kriminell wegen Betrugs bestraft wurde) konstatirt. Die Beklagten verweigerten daher, als sie von dem Nehmer Hohl im Regreßwege auf Bezahlung belangt wurden, die Einlösung der betreffenden Wechsel.
2. Zur Beurtheilung der Beschwerde des Johannes Rohner ist das Bundesgericht nicht kompetent, da diesem gegenüber vor den kantonalen Gerichten nur ein Wechselbetrag von 2000 Fr. sammt Zins streitig geblieben war, so daß der gesetzliche Streit¬ werth von 3000 Fr. nicht gegeben ist. Eine Zusammenrechnung der mehreren gegen die verschiedenen Beklagten in Einem Ver¬ fahren eingeklagten Streitbeträge ist nämlich, da die einzelnen Beklagten aus verschiedenen juristischen Thatsachen (Wechseln) belangt werden, nach wiederholten Entscheidungen des Bundes¬ gerichtes nicht statthaft; es muß vielmehr der gesetzliche Streit¬ werth rücksichtlich jeder einzelnen der bloß äußerlich in Einem Verfahren vereinigten Streitsachen gegeben sein. Bezüglich der Beschwerden der übrigen Rekurrenten dagegen ist der gesetzliche Streitwerth gegeben und das Bundesgericht somit, da die übri¬ gen Voraussetzungen seiner Kompetenz unzweifelhaft vorliegen, kompetent.
3. Die Beklagten und Rekurrenten stellen den gegen sie er¬ hobenen Wechselkagen die Einwendungen entgegen: 1. Sie haften nach Art. 725 Absatz 1 O.=R. überhaupt nicht wechselmäßig, weil die Schriftstücke, auf welche sie ihre Indossamente gesetzt III. Obligationenrecht. No 34. 207 haben, damals (zur Zeit der Indossirung) eines wesentlichen Erfordernisses eines Wechsels, nämlich „der Angabe der zu zahlenden Geldsumme, im Kontexte mit Buchstaben geschrieben“ (Art. 722 Absatz 1 O.=R.) ermangelten. Von Unterzeichnung von Wechselblanketten durch die Rekurrenten könne hier nicht die Rede sein. Zum Begriffe eines Wechselblankettes gehöre, daß der Blankounterzeichner einen Dritten ermächtige, das Blankett auszufüllen. Eine solche Ermächtigung haben die Re¬ kurrenten nicht ertheilt; es sei ihr bestimmter Wille gewesen, sich für die in Ziffern ausgedrückten Beträge zu verpflichten,
d. h. Wechsel von diesem Betrage indossiren zu wollen, sie er¬ kennen daher auch nur diese Beträge an. 2. Die von ihnen indossirten Wechsel seien nach Beifügung ihrer Indossamente mit Rücksicht auf die Wechselsumme gefälscht worden. Wie sich aus Art. 802 O.=R. ergebe, haften sie daher wechselmäßig ent¬ weder gar nicht oder doch nur für die ursprünglichen Wechsel¬ beträge. 3. Der Kläger sei überhaupt nicht, speziell nicht bezüg¬ lich der nach Ende April 1886 erworbenen Wechsel, in gutem Glauben gewesen.
4. Die Bestimmung des Art. 725 Absatz 1 O.=R., wonach aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels fehlt, keine wechselmäßige Verbindlichkeit entsteht, schließt nicht aus, daß Wechselverpflichtungen gültig in der Art zu Stande kommen können, daß Wechselerklärungen (Akzept und Indossament, ebenso wie die Wechselunterschrift des Ausstellers) auf einen noch unfertigen (überhaupt noch nicht oder nicht in allen seinen wesentlichen Bestandtheilen ausgefüllten) Wechsel gesetzt werden. Die Verwendung von Blanketten bei Unter¬ zeichnung und Begebung von Wechseln ist vielmehr durchaus statthaft und ein in dieser Art zu Stande gekommener Wechsel ist gültig, sofern derselbe nur eben vor seiner Geltendmachung durch gehörige Ausfüllung der wesentlichen Bestandtheile aus einem unfertigen zu einem fertigen Wechsel umgestaltet worden ist. Dieser Grundsatz ist in Theorie und Praxis des Wechsel¬ rechts heute wohl nahezu einstimmig anerkannt und folgt dar¬ aus, daß das Gesetz eine bestimmte Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Wechsel=Erklärungen und =Bestandtheile auf das
B. Civilrechtspflege. Wechselpapier zu setzen sind, nicht vorschreibt. Art. 725 Absatz 1 trifft blos den Fall, daß ein Wechsel, welchem ein gesetzliches Erforderniß mangelt, und der daher ein unvollständiger ist, als fertiger Wechsel begeben worden ist oder geltend gemacht wird. Die Beklagten können also deßhalb allein, weil zur Zeit der Indossirung die gesetzlich erforderliche Angabe der Wechselsumme in Buchstaben im Kontexte der Klagewechsel fehlte, ihre wechsel¬ mäßige Haftung nicht bestreiten.
5. Sie stützen sich denn auch weniger darauf, als vielmehr auf die Behauptung, daß sie überhaupt nicht (mit Rücksicht auf die Wechselsumme unausgefüllte) Blankette, sondern vollständige Wechsel, lautend auf die rechts oben über dem Kontexte in Ziffern angegebenen Summen, haben unterzeichnen wollen. Allein auch diese Einwendung geht fehl. Die Notiz über die Höhe der Wechselsumme, wie sie in Ziffern über dem Wechsel¬ kontexte zu stehen pflegt, ist wechselrechtlich, gemäß Art. 722 Absatz 1 O.=R., zweifellos irrelevant; die wechselrechtlich bedeut¬ same Angabe der Wechselsumme ist einzig die im Kontexte eni¬ haltene, in Buchstaben geschriebene. Ein Wechsel, in welchem die Stelle für letztere Summenangabe offen gelassen ist, quali¬ fizirt sich daher nicht als vollständiger, sondern als unfertiger, als (rücksichtlich der Wechselsumme unausgefülltes) Blankett. Wer im Vertrauen auf den Wechselnehmer einen derart unfertigen Pechsel unterzeichnet und begiebt, räumt damit dem Nehmer das Recht ein, den Wechsel rücksichtlich der Summe auszufüllen und muß diejenige Summe als Wechselsumme gegen sich gelten lassen, auf welche der Nehmer den Wechsel ausgefüllt hat. Be¬ redungen darüber, in welcher Art und Weise beziehungsweise auf welche Summe der Nehmer den Wechsel auszufüllen habe, sind allerdings zwischen den Parteien vollständig gültig und wirksam; sie verbinden den Nehmer und begründen im Falle des Zuwiderhandelns ihm gegenüber Klage und Einrede. Da¬ gegen affiziren dieselben das Recht aus dem Wechsel an sich nicht und begründen daher (im Falle vertragswidriger Ausfül¬ lung des Blankettes) nicht jedem Wechselinhaber gegenüber eine Einrede. Denn trotz solcher Abreden bleibt immerhin bestehen, daß der Geber des Blankeits dem Nehmer die Ausfüllung des 209 III. Obligationenrecht. N° 34. Wechsels überlassen und ihm damit eine nach Außen (gegenüber Dritten) unbeschränkbare, weil in keiner im Wechselverkehr er¬ kennbaren Weise beschränkte, Vollmacht ertheilt hat. Nur dann, wenn der dritte Wechselerwerber an der vertragswidrigen Hand¬ lungsweise des ersten Nehmers des Blanketts Theil nahm oder dieselbe doch beim Erwerbe des Wechsels kannte, wird dessen Forderung durch die Einrede der Arglist zurückgeschlagen. Diese Grundsätze sind, wie sie den Bedürfnissen des Wechselverkehrs entsprechen, auch in Theorie und Praxis des Wechselrechts weit¬ aus überwiegend anerkannt (vergl. z. B. Thöl, Wechselrecht,
4. Auflage, §§ 34 und 182; Lehmann, Lehrbuch des Wechsel¬ rechts, § 108 und die dort sowie bei Borchart, Wechselordnung, und Litauer, Wechselordnung, zahlreich citirten Erkenntnisse). Demnach ist denn die Weiterziehung der Beklagten ohne Weiters zu verwerfen, sofern nicht etwa dargethan sein sollte, daß der Kläger beim Erwerbe der Wechsel um die betrügerischen Ma¬ chinationen des Wechselnehmers Altherr gewußt habe. Denn nach dem Ausgeführten ist klar, daß die Beklagten sich dritten (gutgläubigen) Wechselnehmern gegenüber nicht darauf berufen können, daß die Blankette nicht so, wie von ihnen gewollt (nämlich auf die ursprünglich in Ziffern über dem Kontexte notirten Summen) ausgefüllt wurden und daß die Veränderung dieser Summenangaben, weil dieselben eben wechselrechtlich be¬ deutungslos sind, ja gar keinen rechtlich relevanten Bestandtheil der Wechselerklärung bilden, nicht eine Einrede wegen Verfäl¬ schung der Wechsel zu begründen vermag.
6. Dafür, daß der Kläger beim Erwerbe der Wechsel in bösem Glauben gehandelt resp. um die Betrügereien des ersten Wechsel¬ nehmers gewußt habe, liegt ein Beweis nicht vor. Es ist aller¬ dings nicht richtig, wenn das Obergericht in dieser Richtung einfach darauf abstellt, daß die Strafgerichte von Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Kläger Umgang genommen haben und daß die Beklagten im Civilprozesse kein neues, nicht bereits von den Strafgerichten gewürdigtes, Beweismaterial vor¬ gebracht haben. Der Civilrichter hatte selbständig zu prüfen, ob dem Kläger die Einrede der Arglist entgegenstehe. Allein es ergeben nun in der That, auch bei freier eigener Prüfung der
B. Civilrechtspflege. Akten, diese keine irgend hinlänglichen Anhaltspunkte, um dies anzunehmen und es hat denn auch heute der rekurrentische An¬ walt hierauf kein erhebliches Gewicht mehr gelegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten und Rekurrenten Jo¬ hannes Rohner wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten; die Weiterziehung der übrigen Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an¬ gefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 1. März 1887 sein Bewenden.
35. Urtheil vom 6. Mai 1887 in Sachen Appenzeller Stickerkrankenkasse gegen Äylé=Idoux. A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1887 hat das Kantons¬ gericht des Kantons Appenzell J.=Rh. erkannt:
1. Es sei Herr Aylé=Idoux verpflichtet, an das an ihn an¬ gelegte Pfand von 10,644 Fr. 80 Cts. die Hälfte 5322 Fr. 40 Cts. zu bezahlen, und zwar an den Centralverband Sektion Appenzell J.=Rh.
2. Die sämmtlichen durch diesen Prozeß entstandenen Ge¬ richtsunkosten haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
3. Von Zusprechung außerrechtlicher Entschädigung wird Um¬ gang genommen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Die Klägerin, die Sektion Appenzell J.=Rh. des Central¬ stickerkrankenvereins, beantragt: es sei ihr Klagsbegehren zu¬ zusprechen und demnach der Beklagte gerichtlich anzuhalten, sämmtliche von Anfang des Jahres 1878 bis Ende des Jahres 1885 den Arbeitern in der Fabrik „Ziel“ als Maschinenent¬ schädigung und Bußen vom Lohne abgezogenen Summen im Betrage von 10,644 Fr. 80 Cts. an die Klägerin auszubezahlen, unter Kostenfolge. III. Obligationenrecht. N° 35. 211 Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
a. Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 24. Fe¬ bruar laufenden Jahres im Sinne der Abweisung der Klage des Centralstickerkrankenvereins, Sektion Appenzell, weil aa. Kläger zur Klage nicht legitimirt ist und bb. die eingeklagte Forderung auch materiell unbegründet ist.
b. Die Verpflichtung der klagenden Partei zur Vergütung aller bisher erlaufenen gerichtlichen und Parteikosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das am 7. März 1878 von der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. genehmigte Reglement der mechani¬ schen Stickfabrik des Beklagten „im Ziel“ in Appenzell enthielt
u. a. folgende Bestimmungen: „Art. 12. Jeder Sticker, wel¬ „cher ohne Bewilligung des Direktors abwesend war und sich „nicht durch ein ärztliches Zeugniß oder durch einen Ausweis „des Bezirkshauptmannamtes wegen dringender Umstände ent¬ „schuldigen kann, bezahlt als Maschinenentschädigung für einen „halben Tag 1 Fr. 50 Cts. und für einen ganzen Tag 3 Fr.“ „13: Jeder Sticker, welcher ohne Urlaub zu spät erscheint oder „zu früh fortgeht, bezahlt für 15 Minuten 20 Cts., für 30 „Minuten 40 Cts., ausnahmsweise Fälle vorbehalten, welche „Gelder als Bußen der Krankenkasse zufallen; für ¼ Tag sind „75 Ets. zu entrichten (als Maschinenentschädigung zu betrach¬ „ten). 14: Schlechtes Putzen am Samstage wird mit 50 Cts. „gebüßt (zu Gunsten der Krankenkasse).„ In Anwendung dieser Bestimmungen hat der beklagte Fabrikherr von Anfang 1878 bis Ende 1885 (wo eine Aenderung der betreffenden Regle¬ mentsbestimmungen vorgenommen wurde) den bei ihm beschäf¬ tigten Arbeitern für seine Geschäftskasse Beträge von zusammen 10,644 Fr. für „Maschinenzins“ und 168 Fr. für kleinere Bußengelder vom Lohne abgezogen. Im Jahre 1885 gaben diese Lohnabzüge Anlaß zu Reklamationen bei den kantonalen und eidgenössischen Behörden. Das schweizerische Handels= und Landwirthschaftsdepartement reskribirte am 29. Januar 1886 an die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh.: es sei strenge darauf zu halten, daß die Bußen das in Art. 7 des eidgenössischen Fabrikgesetzes vorgeschriebene Maximum (Hälfte XIII — 1887