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13_I_210

BGE 13 I 210

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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B. Civilrechtspflege. Akten, diese keine irgend hinlänglichen Anhaltspunkte, um dies anzunehmen und es hat denn auch heute der rekurrentische An¬ walt hierauf kein erhebliches Gewicht mehr gelegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten und Rekurrenten Jo¬ hannes Rohner wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten; die Weiterziehung der übrigen Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an¬ gefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 1, März 1887 sein Bewenden.

35. Urtheil vom 6. Mai 1887 in Sachen Appenzeller Stickerkrankenkasse gegen Äylé=Idoux. A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1887 hat das Kantons¬ gericht des Kantons Appenzell J.=Rh. erkannt:

1. Es sei Herr Aylé=Idoux verpflichtet, an das an ihn an¬ gelegte Pfand von 10,644 Fr. 80 Cts. die Hälfte 5322 Fr. 40 Ets. zu bezahlen, und zwar an den Centralverband Sektion Appenzell J.=Rh.

2. Die sämmtlichen durch diesen Prozeß entstandenen Ge¬ richtsunkosten haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.

3. Von Zusprechung außerrechtlicher Entschädigung wird Um¬ gang genommen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Die Klägerin, die Sektion Appenzell J.=Rh. des Central¬ stickerkrankenvereins, beantragt: es sei ihr Klagsbegehren zu¬ zusprechen und demnach der Beklagte gerichtlich anzuhalten, sämmtliche von Anfang des Jahres 1878 bis Ende des Jahres 1885 den Arbeitern in der Fabrik „Ziel“ als Maschinenent¬ schädigung und Bußen vom Lohne abgezogenen Summen im Betrage von 10,644 Fr. 80 Cts. an die Klägerin auszubezahlen, unter Kostenfolge. III. Obligationenrecht. N° 35. 211 Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:

a. Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 24. Fe¬ bruar laufenden Jahres im Sinne der Abweisung der Klage des Centralstickerkrankenvereins, Sektion Appenzell, weil aa. Kläger zur Klage nicht legitimirt ist und bb. die eingeklagte Forderung auch materiell unbegründet ist.

b. Die Verpflichtung der klagenden Partei zur Vergütung aller bisher erlaufenen gerichtlichen und Parteikosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das am 7. März 1878 von der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. genehmigte Reglement der mechani¬ schen Stickfabrik des Beklagten „im Ziel“ in Appenzell enthielt

u. a. folgende Bestimmungen: „Art. 12. Jeder Sticker, wel¬ „cher ohne Bewilligung des Direktors abwesend war und sich „nicht durch ein ärztliches Zeugniß oder durch einen Ausweis „des Bezirkshauptmannamtes wegen dringender Umstände ent¬ „schuldigen kann, bezahlt als Maschinenentschädigung für einen „halben Tag 1 Fr. 50 Cts. und für einen ganzen Tag 3 Fr.“ „13: Jeder Sticker, welcher ohne Urlaub zu spät erscheint oder „zu früh fortgeht, bezahlt für 15 Minuten 20 Cts., für 30 „Minuten 40 Cts., ausnahmsweise Fälle vorbehalten, welche „Gelder als Bußen der Krankenkasse zufallen; für ¼ Tag sind „75 Ets. zu entrichten (als Maschinenentschädigung zu betrach¬ „ten). 14: Schlechtes Putzen am Samstage wird mit 50 Cts. „gebüßt (zu Gunsten der Krankenkasse).„ In Anwendung dieser Bestimmungen hat der beklagte Fabrikherr von Anfang 1878 bis Ende 1885 (wo eine Aenderung der betreffenden Regle¬ mentsbestimmungen vorgenommen wurde) den bei ihm beschäf¬ tigten Arbeitern für seine Geschäftskasse Beträge von zusammen 10,644 Fr. für „Maschinenzins“ und 168 Fr. für kleinere Bußengelder vom Lohne abgezogen. Im Jahre 1885 gaben diese Lohnabzüge Anlaß zu Reklamationen bei den kantonalen und eidgenössischen Behörden. Das schweizerische Handels= und Landwirthschaftsdepartement reskribirte am 29. Januar 1886 an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh.: es sei strenge darauf zu halten, daß die Bußen das in Art. 7 des eidgenössischen Fabrikgesetzes vorgeschriebene Maximum (Hälfte XIII — 1887

B. Civilrechtspflege. 212 des Taglohnes) nicht überschreiten und es seien die bisher ein¬ gezogenen Bußen, unter Vorbehalt von Al. 4 des erwähnten Art. 7 (betreffend Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder ver¬ dorbene Stoffe) zurückzuerstatten resp. dem in diesem Art. 7 vorgeschriebenen Zwecke dienstbar zu machen, also im Interesse der Arbeiter, namentlich für die Unterstützungskasse, zu verwen¬ den, soweit es nicht geschehen sein sollte. Von der Standes¬ ommission des Kantons Appenzell I.=Rh. über die Art und Weise der Vollziehung dieser Weisung angefragt, erwiderte das eidgenössische Handels= und Landwirthschaftsdepartement am 15. Februar 1886: Es sei unbestritten, daß der von der Firma Aylé=Idoux von den Arbeitern bezogene Maschinenzins eine ungebührliche Forderung gewesen sei; derselbe habe für den Sticker 3 Fr. per Tag betragen, während nach einer dem De¬ partement zugekommenen, als zuverläßig bezeichneten, Berechnung der tägliche Zins einer Maschine, zu 10% berechnet, 33 Cts. und der durch Stillestehen der Maschine dem Fabrikanten ent¬ gangene Gewinn per Tag und Maschine 44 Cts. (inklusive den erwähnten Maschinenzins) betragen solle. Das Departement finde daher, es sei billig, daß der Fabrikinhaber die als Maschinen¬ zins bezogenen Summen zurückerstatte; dagegen wäre es, um einem definitiven Entscheide der zuständigen administrativen oder richterlichen Behörden vorzubeugen, entschieden wünschenswerth, wenn er sich auf gütlichem Wege hiezu verstehen lassen könnte. Eine gütliche Verständigung kam aber nicht zu Stande. Vielmehr klagte nun die Sektion Appenzell des Centralverbandes der Kran¬ kenunterstützungsvereine der Sticker gegen den Beklagten, vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten dahin, derselbe habe die als Maschinenzins und Bußen bezogene Summe von 10,644 Fr. 80 Cts. an sie auszubezahlen. Der Centralverband der Kran¬ kenunterstützungsvereine der Sticker, welcher im Jahr 1883 35 Sektionen zählte, hat den Zweck, „jedem demselben als Sektion beigetretenen Krankenunterstützungsvereine der Sticker auf Grund¬ lage der Gegenseitigkeit seine Existenz und Lebensfähigkeit zu sichern.“ Die Sektion Appenzell desselben besteht, soviel aus den Akten ersichtlich, seit Oktober 1878; Mitglieder derselben können werden, sämmtliche Sticker und Angestellten mechanischer III. Obligationenrecht. N° 35. 213 Stickereien, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt und das fünfzigste noch nicht überschritten haben, sowie Arbeitgeber, welche noch selbst Sticker sind; als Passivmitglieder (ohne Wählbarkeit in die verwaltende Kommission) werden auch Stick¬ fabrikanten aufgenommen. Zweck des Vereins ist Unterstützung der Mitglieder in Krankheitsfällen und Leistung eines Beitrages an die Beerdigungskosten verstorbener Mitglieder nach den nähern Bestimmungen der Statuten.

2. Der Beklagte hat in erster Linie die Parteifähigkeit des klagenden Vereins, sodann dessen Legitimation zur Sache be¬ stritten. Ueber die erstere Einwendung sprechen sich die kanto¬ nalen Gerichte gar nicht aus. Da nun nicht behauptet ist, daß der klägerische Verein durch Eintrag in das Handelsregister nach Art. 678 oder Art. 716 O.=R. das Recht der Persönlichkeit erworben habe, da ferner nicht nachgewiesen ist, daß demselben nach kantonalem Rechte die Eigenschaft einer juristischen Person zukomme, so ist allerdings zweifelhaft, ob der Klägerin über¬ haupt die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, zustehe. Indessen soll hierauf ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden, denn die Klage ist jedenfalls wegen mangeln¬ der Legitimation der Klägerin zur Sache abzuweisen.

3. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ist Be¬ streitung des Klagegrundes und nicht Einrede im eigentlichen Sinne des Wortes, am allerwenigsten prozeßnale Einrede. Der¬ selbe macht ja geltend, daß das eingeklagte Recht jedenfalls in der Person des Klägers nicht begründet sei, richtet sich also gegen einen Theil des Klagefundamentes. Es ist daher klar, daß die Legitimation zur Sache der Klägerin nicht, wie die zweite Instanz annahm, einfach daraus abgeleitet werden kann, daß die Klägerin für ihre Forderung ein Pfandbot gelegt habe.

4. Der klagende Verein leitet seine Legitimation zur Sache wesentlich daraus ab, daß er während der Jahre 1878—1885 der einzige Krankenunterstützungsverein für Sticker in Appenzell gewesen sei, daß eine große Anzahl (ehemaliger und gegenwär¬ tiger) Arbeiter der beklagten Fabrik ihm angehören, daß er an solche Arbeiter erhebliche Unterstützungsbeiträge bezahlt habe und daß auch eine größere Anzahl von (ehemaligen und gegenwärtigen)

B. Civilrechtspflege. Arbeitern der beklagten Fabrik verlangt haben, es sollen die ihnen abgezogenen Bußengelder u. s. w. in seine Kasse fallen. Art. 7 Absatz 3 des eidgenössischen Fabrikgesetzes bestimme, daß verhängte Bußen im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungskassen, zu verwenden seien. Der den Arbeitern der beklagten Fabrik abgezogene Maschinenzins sei nun nichts anderes als eine, zudem meist das gesetzliche Maximum der Hälfte des Taglohnes übersteigende, Buße. Die betreffenden Beträge müssen also dem klagenden Vereine, als im fraglichen Zeitraume einzigen Unterstützungsvereine für Sticker, zugewendet werden.

5. Diese Argumentation geht fehl, selbst wenn deren thatsäch¬ liche, übrigens theilweise bestrittene, Prämissen als völlig richtig vorausgesetzt werden. Es kann dahin gestellt bleiben, welches die rechtliche Natur des streitigen, Maschinenzinses“ ist. Denn mag es sich damit wie immer verhalten, so steht doch unter allen Um¬ ständen der Klägerin ein Recht, die betreffenden Beträge für ihre Kasse herauszuverlangen, nicht zu. Soweit in dem Maschinen¬ zins ein zuläßiger Lohnabzug für Schädigung des Fabrikherrn durch den Arbeiter liegen sollte, besteht natürlich irgendwelches Forderungsrecht überhaupt nicht. Sollten dagegen Stipulation und Bezug des fraglichen Maschinenzinses mit einer Prohibi¬ tivbestimmung des Gesetzes in Widerspruch stehen, so steht jeden falls nicht der Klägerin, sondern nur den einzelnen Arbeitern, welchen gesetzwidrige Lohnabzüge gemacht wurden, ein Klage¬ recht zu. Irgend ein Rechtsgrund, auf welchen gestützt eine Unterstützungskasse oder ein Unterstützungsverein an Stelle von Fabrikarbeitern diesen gebührende, gesetzwidrig vorenthaltene, Lohnbetreffnisse für sich einklagen könnte, ist von der Klägerin gar nicht namhaft gemacht worden und besteht selbstverständlich nicht. Sollte endlich in dem Maschinenzinse eine gesetzlich zu¬ läßige, nach Art. 7 des Fabrikgesetzes im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützungskassen, zu verwendende, Buße liegen, so ist auch in diesem Falle der klägerische Verein zur Sache nicht legitimirt. Allerdings ist nach Art. 7 leg. cit. der Fabrikherr nichl berechtigt, Bußengelder seinen Geschäftseinnah¬ men zuzurechnen und darüber nach Belieben zu verfügen; son¬ 215 III. Obligationenrecht. N° 35. dern im Gegentheil verpflichtet, dieselben im Interesse der Ar¬ beiter, namentlich für Unterstützungskassen zu verwenden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung des Fabrikanten entspricht zweifellos Recht und Pflicht der administrativen Aufsichtsbehörden, über bestimmungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Bußen¬ gelder zu wachen, insbesondere auch bei Ausstellung der hoheit¬ lich zu genehmigenden Fabrikordnungen (Art. 8 des Fabrikge¬ setzes); es steht diese Verpflichtung des weitern unter der Sanktion der Strafbestimmungen des Art. 19 des eidgenössischen Fabrik¬ gesetzes und es wird im Fernern anzuerkennen sein, daß die Arbeiter einer Fabrik berechtigt sind, gegen den Fabrikherrn im Civilwege dahin zu klagen, daß er die Bußen nicht seinem Ge¬ schäftsfonds einverleibe, sondern in angemessener Weise im Interesse seiner Arbeiter, insbsondere für eine Unterstützungs¬ kasse derselben, d. h. eine Unterstützungskasse der Fabrik, ver¬ wende. Dagegen kann gar keine Rede davon sein, daß ander¬ weitig bestehende gewerbliche oder andere Unterstützungsvereine deßhalb, weil eine Mehrzahl von Arbeitern einer Fabrik ihnen angehört und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder von ihnen unterstützt worden ist, berechtigt seien, die in der frag¬ lichen Fabrik gefallenen Bußengelder ganz oder theilweise für sich zu beanspruchen. Eine derartige Berechtigung statuirt das Gesetz nirgends, sie ist vielmehr mit Wortlaut und Sinn des¬ selben völlig unvereinbar. Nach dem Gesetze steht die Entschei¬ dung über die Verwendung der Bußengelder zunächst der Fa¬ brikleitung zu, — allerdings mit der Beschränkung, daß die Verwendung im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter¬ stützungskassen, geschehen muß. Es ist ferner völlig klar, daß der Gesetzgeber, wenn er ein Recht von gewerblichen oder andern Unterstützungsvereinen auf die Bußengelder hätte anerkennen wollen, zugleich über Organisation und Verwaltung der berech¬ tigten Kassen oder Vereine sichernde Vorschriften, welche eine zweckmäßige Verwendung der Fonds gewährleisten, hätte treffen müssen. Daß er dies nicht gethan hat, zeigt deulich, daß er unter den Unterstützungskassen, wovon in Art. 7 leg. cit. die Rede ist, lediglich Unterstützungskassen der Fabrik, über deren Verwaltung dem Fabrikherrn, wie auch der Arbeiterschaft der

216 B. Civilrechtspflege. Fabrik, eine Kontrolle zusteht, verstanden hat, wobei allerdings bedauert werden mag, daß das Gesetz über die rechtliche Stel¬ lung dieser Kassen keine nähern, deren Bestand und Schicksal

z. B. für den Fall des Konkurses des Fabrikherrn sichernden, Bestimmungen getroffen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell J.=Rh. vom 24. Februar 1887 wird dahin abgeän¬ dert, daß die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen wird.

36. Arrêt du 7 Mai 1887, dans la cause de la Banque cantonale vaudoise, contre « la Liberté. » Par arrêt du 25 Février 1887, la Cour d’Appel du canton de Fribourg a débouté la Banque cantonale des conclusions par elle prises en la cause, et tendant à ce que le journal la Liberté, soit l’imprimerie catholique à Fribourg, soit con¬ damné à reconnaître : A. Que lui ou les personnes dont il est responsable a commis, sans droit, soit à dessein, soit par négligence ou imprudence, une faute grave en publiant dans le N° 75 du 2 Avril 1886, un télégramme daté de Lausanne, portant que la direction de la Banque cantonale vaudoise aurait reçu des observations du bureau du Contrôle fédéral des banques d’émission. B. Qu’en conséquence il a l’obligation d’acquitter à la Banque instante, à titre de dommages-intérêts, en vertu des art. 30 et suivants du code fédéral des obligations, et sous réserve de la modération du juge, une somme de dix mille francs. Par le même arrêt, la Cour admet le journal la Liberté dans sa conclusion prise en libération de celles de la par¬ tie demanderesse. III. Obligationenrecht. N° 36. 217 C'est contre cet arrêt que la Banque cantonale recourt au Tribunal fédéral, pour fausse application des art. 50 et suivants C.(Dans leurs plaidoiries de ce jour, les conseils des parties reprennent les conclusions formuiées devant les instances cantonales : la partie recourante reconnaît qu’il y aura lieu en tout cas de réduire considérablement le chiffre des sien¬ nes. Elle déclare en outre renoncer à réclamer le montant minime du dommage effectif qu'elle a dû supporter pour frais de circulaires, dépêches, etc., occasionnés par la néces¬ sité de démentir le télégramme cause du litige. Statuant en la cause et considérant en fait et en droit : 1° Dans son N° 75 du 2 Avril 1886, le journal la Liberté, paraissant à Fribourg, a publié dans ses colonnes un télé¬ gramme daté de Lausanne de la teneur suivante : » Lausanne, 1er Avril. « On dit ici que la direction de la Banque cantonale vau¬ » doise aurait reçu des observations de la part du bureau » du Contrôle fédéral des banques d’émission. » Le journal lausannois l'Estafette a reproduit cette nouvelle dans son numéro du 2 Avril, puis l’a démentie le lendemain, 3 Avril. Le 4 dit, la direction de la Banque cantonale a invité la rédaction de ce journal à porter à la connaissance du public que le fait signalé par la Liberté de Fribourg est absolument faux, et le 5 la même direction ayant reproché à l'Estafette « la légèreté coupable avec laquelle elle avait reproduit la dé¬ pêche de la Liberté, » la rédaction de ce journal lui a répondu, entre autres, que cette nouvelle ne pouvait porter aucune atteinte au crédit et à la considération de la Banque canto¬ nale vaudoise. Par exploit notifié le 8 du même mois, la dite Banque a sommé l’administration du journal la Liberté d’avoir à dé¬ cliner le nom de l'auteur de la dépêche du 1er Avril; mais il n'a été donné aucune suite à cette sommation. La Banque cantonale vaudoise ayant fait assigner l'admi¬ nistration défenderesse devant le Tribunal de la Sarine, elle