Volltext (verifizierbarer Originaltext)
81. Urtheil vom 6. November 1885 in Sachen Wapp gegen die Unternehmung der Werdenberger¬ Binnenkanalbaute. A. Durch Urtheil vom 17. September 1885 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
1. Das Rechtsbegehren des Klägers ist im Betrage von 8200 Fr. geschützt;
2. Die Kosten des Gerichtes 60 Fr., Kanzlei= und Weibel¬ gebühr 19 Fr. 70 Cts. hat Beklagtschaft zu bezahlen und
3. dem Kläger die außerrechtlichen Kosten 241 Fr. 10 Cts. u vergüten
4. Die Beklagtschaft ist bei ihrer Rechtsverwahrung auf den Litisdenunziaten geschützt. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagte, die Unterneh¬ sowie der Litisde¬ mung der Werdenberger=Binnenkanalbaute, nunziat derselben die Weiterziehung an das Bundesgericht, wo¬ rauf sich auch der Kläger dem Rechtsmittel anschloß. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der gemeinsame An¬ walt der Beklagten und ihres Litisdenunziaten: Es sei in Ab¬ änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage gänzlich ab¬ zuweisen, eventuell die gesprochene Entschädigung erheblich reduziren unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt: Die Beklagte sei zu verurtheilen, dem Kläger eine Entschädigung von 10,500 Fr. nebst Verzugszins vom 14. März 1885 (dem Tage des Ver¬ mittlungsvorstandes) an, zu bezahlen, unter Kosten= und Entschä¬ digungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Der Kläger Johann Wapp war bei der beklagten Werdenberger=Binnenkanalunternehmung als Vorarbeiter mit einem Taglohn von 4—5 Fr. bedienstet. Am 12. November 1884 wurde die Probebelastung der auf Rechnung dieser Unternehmung von der Brückenbauunternehmung A. Bossard & Cie in Näfels ausgeführten Brücke Nr. 13, welche die Staatsstraße über den Kanal oberhalb Salez führt und die schon seit dem Sommer vollendet und dem Verkehr provisorisch übergeben war, vorge¬ nommen. Dabei wurde angeordnet, daß, um die der garantirten Tragkraft entsprechende Belastung voll zu machen, Schienen auf die Brücke zu tragen seien und es wurde der Kläger von der Bauleitung auf die Brücke beordert, um die Schienen vertheilen zu lassen. Als Kläger auf der Brücke ankam, brach diese plötzlich krachend zusammen; der Kläger kam unter die zur Belastung aufgelegten Schienen zu liegen und es wurde seine rechte Hand zwischen denselben eingeklemmt. Dadurch wurde Kläger derart körperlich verletzt, daß er bis zum 30. April 1885 in ärztlicher Behandlung bleiben mußte und daß als bleibende Folge der Verletzung eine dauernde hochgradige Störung der Funktions¬ fähigkeit der rechten Hand eingetreten ist. Es sind nämlich, nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten, der Zeig= und der Mittel¬ finger der rechten Hand vollständig funktionsunfähig geworden, während der Daumen wahrscheinlich vollständig, der Kleinfinger beschränkt wieder funktionsfähig werden wird und auch der Ring¬ finger muthmaßlich die Funktionen der Hand in geringem Maße wird unterstützen können; auch habe der ganze rechte Arm in Folge eingetretener Atrophie erheblich und bleibend an Muskel¬ kraft verloren und es sprachen sich die ärztlichen Sachverstän¬
digen dahin aus, daß in Folge dessen mit der rechten Hand nur sehr untergeordnete Manipulationen werden ausgeführt werden können. Ueber die Ursachen des Zusammensturzes der Brücke sprechen sich die einvernommenen Sachverständigen (Ingenieur Moritz Propst in Bern und Professor Ritter in Zürich) dahin aus: Die Hauptursache des Einsturzes liege in der zu geringen Knickfestigkeit der Druckstäbe. Während Stäbe, die auf Zug be¬ ansprucht werden, kurzweg auf Grund der zuläßigen Span¬ nung berechnet werden können, müsse bei Druckstäben nebenbei auch noch die Gefahr eines Zusammenknickens berücksichtigt wer¬ den, welche Gefahr um so größer werde, je mehr die Länge des Stabes seine Querdimensionen übertreffe. Auf diesen Umstand sei im vorliegenden Falle (wo die gedrückten Stäbe 6 Meter freie Länge hatten), keine Rücksicht genommen worden, was als ein grobes Versehen bezeichnet werden müsse. Die Druckstäbe haben bei weitem nicht diejenige Sicherheit dargeboten, welche sie nach den gebräuchlichen Formeln hätten darbieten sollen. Es haben sich daher schon beim Aufbringen des Kieses von zwölf auf Druck beanspruchten Stäben fünf seitlich ausgebogen, was als ganz natürlich erscheine. „Zu verwundern, ja geradezu un¬ verantwortlich“ aber sei es, daß die betheiligten Techniker, als sie diese Erscheinung bemerkten, sich „durch diesen höchst besorg nißerregenden Umstand“ nicht haben warnen lassen, sondern an¬ statt das Projekt mit der größten Peinlichkeit rechnerisch zu prü¬ fen, oder prüfen zu lassen, sich damit begnügt haben, die verbo¬ genen Stäbe durch Auseinanderspreitzen zu verstärken. Diese Verstärkung habe freilich für den Augenblick ihren Zweck erfüllt, allein die Sicherheit sämmtlicher auf Druck beanspruchter Glie¬ der sei nichtsdestoweniger weit unter der erlaubten Grenze ge¬ geblieben. Als mitwirkende die Gefahr vergrößernde Umstände, welche aber für sich allein kaum zur Katastrophe geführt hätten, seien neben dieser Hauptursache (der zu geringen Knickfestigkeit der Druckstäbe) zu nennen: Die einseitig angebrachten Hänge¬ eisen, die Häufung der Winkeleisenstöße an den Knotenpunkten der obern Gurtung mit ungenügender Deckung derselben, sowie drittens die Torsion, welche die Konstruktion bei der Reparatur eines Widerlagers erhalten habe. Der Kläger verlangte von der Werdenberger=Binnenkanal¬ bauunternehmung gestützt auf Art. 67 und 50 u. ff. des O.=R. Schadenersatz im Betrage von 10,500 Fr. sammt Zins zu 5% vom Tage des Vermittlungsvorstandes an. Seine Forderung setzt sich aus einem Posten von 2200 Fr. für ärztliche Besor¬ gung, Abwart, Pflege, Verbandrequisite, gänzliche Arbeitsunfähig¬ keit bis zum 30. April 1885 (à 4 Fr. per Tag berechnet) so¬ wie aus einem solchen von 8300 Fr. für bleibende Beschränkung der Arbeitsfähigkeit und Schmerzengeld zusammen. Die Beklagte, welche die Forderung grundsätzlich, eventuell quantitativ bestreitet, hat dem Brückenbauer A. Bossard, mit welchem sie am 5. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen hat, wonach die Unternehmung sich an der Entschädigung an durch den Brückeneinsturz Verletzte, mit 10 ¼ betheiligt, während der Brückenbauer die übrigen 90% zu übernehmen habe, den Streit verkündet und es ist der Litisdenunziat als Streitbetheiligter in den Streit eingetreten.
2. Als Beklagter ist einzig das Unternehmen der Werden¬ berger=Binnenkanalbaute zu betrachten, da gemäß dem Leitscheine des Friedensrichteramtes Buchs und der ersten Prozeßeingabe des Klägers letzterer einzig gegen dieses geklagt und sein Ver¬ treter auch im heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt hat, daß er es nur mit der Kanalbauunternehmung zu thun habe. Brücken¬ bauer A. Bossard in Näfels erscheint nicht als Beklagter, son¬ dern hat blos als Litisdenunziat der Beklagten am Prozesse Theil genommen. Auch das vorinstanzliche Urtheil geht, wenn es auch in seinem Ingresse sowohl das Unternehmen der Wer¬ denberger Binnenkanalbaute als den Brückenbauer A. Bossard in Näfels als „Beklagte“ bezeichnet, doch von keiner andern Anschauung aus, da es in Dispositiv I lediglich das (wie be¬ merkt einzig gegen die Kanalbauunternehmung gerichtete) Rechts¬ begehren des Klägers bis zum Betrage von 8200 Fr. gutge¬ heißen hat und in Dispositiv IV die „Beklagtschaft“ bei ihrer Regreßverwahrung auf den „Litisdenunziaten“ schützt.
3. Die Schadenersatzforderung des Klägers ist grundsätzlich zunächst auf Art 67 des eidg. O.=R. begründet worden, wonach der „Eigenthümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes für
„den Schaden Ersatz zu leisten hat, welchen dasselbe in Folge „mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder Her¬ „stellung verursacht.“ Wie sich nun aus dem Gutachten der Sachverständigen zur Evidenz ergibt, ist der Zusammensturz der auf Rechnung des beklagten Unternehmens erstellten Kanal¬ brücke Nr. 13, welcher die körperliche Beschädigung des Klägers verursacht hat, die Folge fehlerhafter Anlage und Herstellung dieser Brücke und nicht etwa diejenige eines von Außen kom¬ menden zufälligen Ereignisses (z. B. Erderschütterung u. dgl.). Es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß diese vollendete und dem öffentlichen Verkehr bereits provisorisch übergebene, wenn auch noch nicht kollaudirte, Brücke als ein „Werk“ im Sinne des Art. 67 cit. zu betrachten ist; übrigens liegt kein Grund vor, die Haftbarkeit des Eigenthümers nach Art. 67 O.=R. auf Be¬ schädigung durch bereits vollendete Baulichkeiten zu beschränken, denn die Haftung nach Art. 67 ist ja unabhängig von jedem subjektiven Verschulden des Eigenthümers, sie besteht ohne Rück¬ sicht auf ein solches, sofern nur die Schädigung die Folge ob¬ jektiv fehlerhafter Anlage øder Herstellung des Werkes ist, nicht etwa durch ein äußeres zufälliges Ereigniß herbeigeführt wurde. Die beklagte Kanalunternehmung ist somit grundsätzlich verant¬ wortlich, sofern sie als Eigenthümerin der eingestürzten Brücke zu betrachten ist. Auch dies ist aber als festgestellt zu erachten. Allerdings hat der Vertreter der Beklagten heute geltend gemacht, daß zur Zeit des Einsturzes der Brücke dieselbe von der Be¬ klagten noch nicht übernommen gewesen sei und daher noch nicht in ihrem Eigenthum gestanden habe. Allein auf diese Bestrei¬ tung, welche, soviel aus den Akten ersichtlich, vor den kantonalen Gerichten gar nicht vorgebracht wurde, kann keine Rücksicht ge¬ nommen werden; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Vor¬ instanz, welche den Art. 67, O.=R. ausdrücklich als anwendbar erklärt, das Eigenthum der Beklagten an der eingestürzten Brücke festgestellt habe.
4. Demnach ist die Haftbarkeit der Beklagten für den dem Kläger erwachsenen Schaden prinzipiell begründet und kann es sich nur noch um das Quantitativ der zu sprechenden Entschä¬ digung handeln. In dieser Richtung sind vorerst die Einwen¬ dungen der Beklagten gegen den von der Vorinstanz für Heilungs¬ und Verpflegungskosten sowie für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit gesprochenen Entschädigungsbetrag von zu¬ sammen 2200 Fr. unbegründet; es liegt der sachbezüglichen Entscheidung der Vorinstanz ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Dieselbe hat keineswegs Momente berücksichtigt, welche nach dem Gesetze nicht berücksichtigt werden dürften und es sind auch die einzelnen Ansätze den Verhältnissen nicht unangemessen. Ebenso ist die für bleibende Erwerbsbeschränkung sowie für Schmerzen¬ geld von der Vorinstanz gesprochene Entschädigungssumme von 6000 Fr., entgegen den Rekursanträgen beider Parteien, einfach zu bestätigen. Vorerst ist festzuhalten, daß auf Schmerzen¬ geld beziehungsweise auf eine „angemessene Geldsumme“ im Sinne des Art. 54 O.=R. auch gegenüber dem nach Art. 67 O.=R. ohne eigenes Verschulden haftenden Eigenthümer eines schädigenden Gebäudes oder Werkes erkannt werden kann, sofern besondere Umstände hiefür sprechen. Denn Art. 54 cit. will gewiß grundsätzlich ebensowohl wie die Art. 52 und 53 für alle Fälle der Körperverletzung oder Tödtung gelten,
d. h. er räumt dem Richter das Recht, auf eine angemessene Geldsumme über den nachgewiesenen Vermögensschaden hinaus zu erkennen, in allen Fällen der Körperverletzung oder Tödtung eines Menschen ein, mag die Klage auf eine widerrechtliche Hand¬ lung des Beklagten selbst nach Art. 50 O.=R., oder auf dessen gesetzliche Verantwortlichkeit für dritte Personen (nach Art. 61 oder 62 ibidem), oder auf dessen Haftbarkeit für Thiere, (Art. 65), oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache nach dem hier in Frage stehenden Art. 67 O.=R. begründet werden. Hie¬ von ausgegangen nun aber war allerdings nach den Umständen des Falles in concreto auf Schmerzengeld zu erkennen. Denn es erscheint als unzweifelhaft, daß der Einsturz der Brücke, welcher die Körperverletzung des Klägers zur Folge hatte, auf grobe Fahrlässigkeit zwar nicht der Kanalbauunternehmung selbst, wohl aber der beim Brückenbau beschäftigten Techniker zurück¬ zuführen ist. Denn nach dem Sachverständigengutachten verstieß die Konstruktion der Brücke gegen anerkannte Regeln der Brücken¬ bautechnik und muß es insbesondere als eine grobe Fahrlässigkeit
betrachtet werden, daß eine gründliche Nachprüfung des Projektes auch dann unterblieb, als die Brücke schon bei der Kiesauflage in beunruhigender Weise beschädigt wurde. Daß die Gefahr des Einsturzes nicht wirklich vorausgesehen wurde, worauf der be¬ klagtische Anwalt im heutigen Vortrage besonderes Gewicht ge¬ legt hat, wird ohne weiteres zuzugeben sein. Allein dies schließt das Vorhandenfein grober Fahrlässigkeit nicht aus. Denn, nach dem Gutachten der Sachverständigen ist zweifellos anzunehmen, daß diese Gefahr hätte vorausgesehen werden müssen, wenn die betheiligten Techniker nicht entweder der nöthigen Kenntnisse der Regeln des Brückenbaues, in Ermangelung welcher derartige Arbeiten ohne grobe Fahrlässigkeit von vornherein nicht über¬ nommen werden dürfen, ermangelten oder aber es an der ge¬ wöhnlichen Achtsamkeit und Vorsicht fehlen ließen. Ist aber dem Kläger auch ein Schmerzensgeld zuzubilligen, so erscheint die vorinstanzlich gesprochene Entschädigungssumme von 6000 Fr. beziehungsweise bei Einrechnung der Entschädigung für Heilungs¬ kosten u. s. w. von 8200 Fr. mit Rücksicht auf das Alter des Verletzten (welcher, wie allerdings den Akten nicht zu entnehmen ist, aber im heutigen Vortrage von seinem Anwalte unwider¬ prochen vorgetragen wurde, gegenwärtig 33 Jahre alt ist) mit Rücksicht auf seinen bisherigen Verdienst von 4—5 Fr. per Tag sowie mit Rücksicht auf die Natur der Verletzung, welche zweifel¬ los, da der Kläger wesentlich auf körperliche Arbeit angewiesen ist, eine weitgehende, wohl auf bis ½ anzuschlagende, Be¬ schränkung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, als den Um¬ ständen angemessen und ist daher zu bestätigen. Von dieser Ent¬ und insofern ist der adhäsions¬ schädigungssumme sind aber, weise geltend gemachten Beschwerde des Klägers Folge zu geben, — dem Kläger, wie er beantragt und wie übrigens die Beklagte eventuell gar nicht bestritten hat, Zinsen à 5% seit dem Tage des Vermittlungsvorstandes (14. März 1885) zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urtheil des Kan¬ tonsgerichtes St. Gallen vom 17. September 1885 wird gänz¬ lich abgewiesen, diejenige des Klägers wird insoweit begründet erklärt, als die Beklagte verpflichtet wird, die dem Kläger schul¬ dige Entschädigungssumme seit 14. März 1885 zu 5% (fün vom Hundert) zu verzinsen; im übrigen wird dieselbe gleichfalls abgewiesen. Die beklagte Unternehmung der Werdenberger Binnen¬ kanalbaute wird somit, in theilweiser Abänderung des angefoch¬ tenen Urtheils, als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschä¬ digung von 8200 Fr. (achttausend zweihundert Franken) sammt Zins à 5% seit 14. März 1885 zu bezahlen.
2. Disposttiv II, III und IV des angefochtenen Urtheils sind bestätigt.