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11_I_528

BGE 11 I 528

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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80. Urtheil vom 16. Oktober 1885 in Sachen Elmer gegen Tschudy. A. Durch Urtheil vom 11. August 1885 hat das Kantons¬ gericht von St. Gallen erkannt;

1. Die Klage ist abgewiesen;

2. Die Gerichtsgebühr von 80 Fr., der Kanzlei 18 Fr. 20, dem Weibel 2 Fr. hat der Kläger zu bezahlen und den Beklag¬ ten an außerrechtlichen Kosten mit 250 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Ur¬ theils zu erkennen, der Beklagte sei pflichtig, die laut Leitschein vom 6. Oktober 1884 gestellte Schadenersatzforderung von 5000 Fr. an den Kläger zu bezahlen unter Kostenfolge. Dage¬ gen beantragt der Anwalt des Beklagten, es sei in Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen unter Kosten= und Entchädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In „der 26. Auflage von 1884 des Reisehandbuches „Der Tourist in der Schweiz“ von Iwan von Tschudy ist auf Seite 372 bei Aufzählung der „Restaurants, Cafés und Weinhäu¬ ser“ der Stadt Chur bemerkt: „Calanda sehr gering. Der Inhaber (Pächter) des Casé Calanda in Chur, Heinrich Elmer, belangte in Folge dessen den Verfasser und Herausgeber des genannten Reisehandbuches, gestützt auf Art. 50 und 55 des Obli¬ gationenrechtes, auf Schadenersatz, weil die an seiner Geschäfts¬ führung geübte Kritik eine durchaus ungerechtfertigte sei und sich daher als objektiv rechtswidrige Handlung darstelle; durch dieselbe sei ihm (dem Kläger) ein erheblicher, ziffermäßig aller¬ dings nicht genau nachweisbarer pekuniärer sowie ein moralischer Schaden entstanden. Der Beklagte bestreitet, daß die von ihm geübte Kritik eine unerlaubte, widerrechtliche Handlung ent¬ halte; er sei als Herausgeber eines Reisehandbuches nicht nur berechtigt sondern gerade zu verpflichtet, an der Führung der Gasthäuser u. s. w. objektive Kritik zu üben, wie denn auch alle Reiseschriftsteller von dem Rechte der Kritik in dieser Richtung von jeher Gebrauch gemacht haben und Gebrauch ma¬ chen. Die tadelnde Notiz über die Führung des klägerischen Etablissements sei keineswegs ohne Grund aufgenommen wor¬ den, vielmehr beruhe dieselbe theils auf mehrfachen persönlichen Erfahrungen des Verfassers, theils auf Mittheilungen anderer Reisender. Zudem habe der Kläger gar nicht nachgewiesen, daß ihm ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden sei und auch von einer ernsten Verletzung der persönlichen Verhältnisse des¬ selben im Sinne des Art. 55 des Obligationenrechts könne keine Rede sein. Die zweitinstanzliche Entscheidung beruht grundsätz¬ lich auf folgender Erwägung: Eine Schädigung des Klägers sei allerdings anzunehmen. Dagegen sei die Handlungsweise des Beklagten keine unerlaubte, widerrechtliche. Das dem kläge¬ rischen Geschäfte ertheilte Prädikat „sehr gering“ enthalte ob¬ jektiv und subjektiv eine erlaubte Kritik. In demselben liege nicht die Behauptung einer dem Kläger nachtheiligen Thatsache, deren objektive Wahrheit zum Gegenstand des Beweises gemacht werden könnte, sondern der Ausdruck eines subjektiven Urtheils; ein objektiver Nachweis, daß ein Etablissement „sehr gut," „gut" oder „gering“ sei, lasse sich gerichtlich nicht erbringen, da hier alles von den je nach der Persönlichkeit wechselnden Ansprüchen ab¬ hänge, die man an ein derartiges Geschäft stelle. Wie jeder andere so sei auch der Verfasser eines Reisehandbuches berech¬ tigt, sich mit einem solchen Etablissemente befriedigt oder nicht befriedigt zu erklären; dasselbe im Vergleich mit andern als

„gut“ oder „gering," als besser oder weniger gut zu bezeichnen, es in erste oder in letzte Linie zu stellen, es anzuempfehlen oder von dessen Besuch abzurathen oder auch es ganz zu igno¬ riren. Daraus könne allerdings eine gewisse Schädigung der einen zum Vortheile der andern entstehen; aber für eine solche Schädigung habe man nicht aufzukommen, so lange man sich „beim An= und Abrathen, Empfehlen und Nichtempfehlen auf die Abgabe seines subjektiven Urtheils in solcher Ausdruckweise beschränke und keine unwahren Thatsachen, welche dem Rufe des Etablissementes nachtheilig seien, ausspreche oder andeute, z. B. mit der Notiz: „Ungeziefer,“ „unreine Bettwäsche,“ „unreelle Weine," „grobe Bedienung, „prellerische Preise“ u. s. w.“

2. Wenn die zweite Instanz darauf abstellt, daß eine Ver¬ antwortlichkeit des Beklagten deßhalb nicht bestehe, weil er sich in seiner eingeklagten Aeußerung darauf beschränkt habe, dem klägerischen Etablissement das allgemeine Prädikat „sehr ge¬ ring" beizulegen, ohne spezielle Mängel desselben, wie „grobe Bedienung“ u. s. w. namhaft zu machen, so kann dem durch¬ aus nicht beigetreten werden. Denn es ist doch klar, daß die allgemeine Rüge „sehr gering, ebensowohl wie eine detaillirtere Bemängelung, eine thatsächliche, wenn auch auf dem Wege der Schlußfolgerung gewonnene und in ein einziges Prädikat zusammengefaßte, Behauptung enthält, nämlich die, daß das klägerische Etablissement thatsächlich an solchen, allerdings nicht näher bezeichneten, Mängeln der Führung oder Einrichtung

u. dgl. leide, daß es auch bescheidenen Durchschnittsansprüchen nicht genüge. Für den durch die Aufstellung und Verbrei¬ tung dieser Behauptung dem Kläger erwachsenen Schaden wäre der Beklagte dann verantwortlich, wenn dieselbe thatsächlich unrichtig wäre und auf vorsätzlichem oder fahrläßi¬ gem Verschulden des Beklagten beruhte. Denn, wie das Bun¬ desgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Zürcher Kantonalbank gegen Weisflog (Amtliche Sammlung XI, S. 199

u. ff.) ausgesprochen hat, ist nach Art. 50 u. ff. des Obliga¬ tionenrechts jedermann für absichtliche oder fahrläßige Verle¬ tzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder bloße Meinungsäußerungen verantwortlich. Es kann nun dahin¬ gestellt bleiben, ob die eingeklagte Bemerkung objektiv richtig oder unrichtig war, denn jedenfalls fällt dem Beklagten sub¬ jektiv weder vorsätzliches noch fahrläßiges Verschulden zur Last. Daß er arglistig, wider besseres Wissen und Gewissen gehandelt habe, um aus persönlicher Chikane u. dgl. den Kläger zu schädigen, hat letzterer selbst nicht behauptet. Es könnte sich daher nur fragen, ob ihn nicht der Vorwurf der Fahrläßigkeit treffe. Allein auch dies ist zu verneinen. Eine zum Schadenersatze verpflichtende Fahrläßigkeit des Beklagten läge dann allerdings vor, wenn er die den Gegenstand des Prozesses bildende tadelnde Bemerkung über das klägerische Eta¬ blissement in sein Reisehandbuch ohne alle thatsächlichen Anhalts¬ punkte und ohne Prüfung aufgenommen hätte. Denn der Ver¬ fasser eines solchen Reisewerkes muß sich bewußt sein, daß sei¬ nen Aussprüchen eine viel größere Bedeutung und Tragweite zukommt als etwa gelegentlichen Aeußerungen im Privatverkehr und es ist daher an ihn die Anforderung zu stellen, daß er seine Bemerkungen und Urtheile, welche ja die Interessen und Rechte dritter erheblich gefährden können, bevor er sie der Oeffentlichkeit übergibt, einer sorgfältigeren Prüfung unterstelle. Dagegen ist auf der andern Seite klar, daß nicht jede objektive Unrichtigkeit in den Bemerkungen über Gasthofetablissements

u. dgl. zum Schadenersatze verpflichtet sondern daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Bemerkung eine leichtfertige, in frivoler Weise und ohne alle thatsächliche Unterlage gemachte ist. Nun hat sich im vorliegenden Falle der Beklagte zu Recht¬ fertigung seiner Bemerkung über das klägerische Etablissement sowohl auf persönliche Erfahrungen als auf Mittheilungen dritter Personen berufen und zum Beweise dafür einige schrift¬ liche Erklärungen und Briefe vorgelegt. Ueber die Beweiskraft dieser Bescheinigungen hat sich allerdings die Vorinstanz nicht ausgesprochen und es sind weitere Beweise in dieser Richtung von den Parteien nicht anerboten worden. Allein soviel darf aus diesen Bescheinigungen immerhin gefolgert werden, daß der Beklagte seine Bemerkung über das klägerische Etablissement nicht in frivoler Weise, sondern auf Grund solcher Anhalts¬ punkte, welche er ohne Fahrläßigkeit für verläßlich und zu¬ XI — 1886

reichend halten konnte gemacht hat. Die vom Kläger seinerseits produzirte Erklärung einer Anzahl von Stammgästen seines Etablissements, welche die vollständige Zufriedenheit mit seiner Wirthschaftsführung ausdrückt, ist selbstverständlich nicht geei¬ gnet, das Gegentheil darzuthun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen, vom 11. August 1885, sein Bewenden.