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11_I_539

BGE 11 I 539

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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82. Urtheil vom 20. November 1885 in Sachen Tanner gegen Jost. Das Bundesgericht hat, nachdem das Kantonsgericht des Kantons Graubünden auf die in der rubrizirten Streitsache durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1885 an dasselbe gerichtete Anfrage durch Schreiben vom 31. Oktober 1885 fol¬ gendes erwidert hat „§ 18 unseres Strafgesetzes lautet: „Durch die Bestrafung des Verbrechers wird dessen Verpflich¬ „tung zum Ersatz des durch das Verbrechen verursachten Schadens „nicht aufgehoben; vielmehr ist der Richter, insofern der Beschä¬ „digte nicht auf einen solchen Ersatz verzichtet hat, von Amts¬ „wegen verbunden, die Verpflichtung zu dessen Leistung in das „Strafurtheil aufzunehmen.“ „Darnach sind die hiesigen Strafgerichte gehalten, bei jeder „Strafzumessung auch die Verurtheilten zum Ersatz allfälligen „Schadens zu verpflichten, wenn der Beschädigte nicht auf Ersatz „verzichtet, und bildet dann die Verpflichtung zur Ersatzleistung „ein Akzessorium zum Strafurtheil. „Wenn dagegen, wie im Falle Jost, ein Freispruch erfolgt, „so kann das Kriminalgericht auf die Frage des Schadens¬ „ersatzes nicht mehr eintreten, was aber einer Ersatzklage auf „eivilem Wege in keiner Weise präjudizirt;

„Es ist daher das Dispositiv Nr. 3 des in Frage stehenden „Urtheils in Sachen Jost nicht als ein Hauptentscheid in civil¬ „rechtlicher Beziehung anzusehen.“ in Erwägung: Daß nach dem Schreiben des Kantonsgerichtes von Grau¬ bünden vom 31. Oktober 1885 einem Zweifel nicht mehr unter¬ liegen kann, daß das von den Klägern und Rekurrenten durch Weiterziehung an das Bundesgericht angefochtene Dispositiv 3 des Urtheils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. März 1885 eine sachliche Entscheidung über die Schadenersatzklage der Rekurrenten nicht enthält Daß somit ein durch das Rechtsmittel der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte anfechtbares Haupturtheil über den Civil¬ anspruch der Rekurrenten nicht vorliegt und demnach auf deren durch Erklärung vom 23. März 1885 angemeldete und in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1885 aufrechterhaltene Rekursbegehren nicht eingetreten werden kann; erkannt: Auf die Weiterziehung der Rekurrenten gegen das angefoch¬ tene Urtheil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. März 1885 wird nicht eingetreten.