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11_I_540

BGE 11 I 540

Bundesgericht (BGE) · 1885-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

83. Urtheil vom 4. Dezember 1885 in Sachen Gemeinde Fläsch und Konsorten. A. Im Jahre 1780 wurde die Neuerstellung der „Reichs¬ straße" von Chur durch das Hochgericht der IV Dörfer und weiter durch die, den „gemeinen III Bünden unterworfene, Herrschaft Maienfeld nach der lichtensteinischen Landesgrenze angeregt. Der Unterhalt dieser Straße lag damals auf dem Gebiete der Herrschaft Maienfeld den gemeinen III Bünden als Landesherrn und Inhabern des sog. Brandiszolles ob; auf der Strecke von der Grenze der Herrschaft Maienfeld (bei der obern Zoll= oder Landquartbrücke) bis zur Churer Gemeindegrenze dagegen war, vorbehältlich besonderer Verpflichtungen der Ge¬ meinde Zizers, das Hochstift Chur unterhaltungspflichtig. Am

5. und 16. Juli 1785 kam zwischen dem Hochstift Chur einer¬ seits und den „löblichen gemeinen Landen“ andrerseits ein Vertrag über „Herstellung und Chausstrung und weiterhinige gleichmäßige Unterhaltung der Landstraße von der obern Zoll¬ oder Landquartbrücke an bis auf die stadtchurischen Grenzen, soweit nämlich solche ernanntes Hochstift offen und fahrbar unter¬ halten soll“, zu Stande. Dieser Vertrag bestimmt, daß „die löblichen gemeinen Lande die Herstellung und künftige Unter¬ haltung dieses ganzen Straßendistrikts also und dergestalt“ über¬ nehmen, „daß das Hochstift Chur dieser ganzen Bürde für je und allezeit gänzlich frei und losgezahlet und zu keinem Beitrag unter welch immer Namen oder Vorwand in allkünftigen Zeiten jemals angehalten werden soll.“ Dagegen versprach das Hochstift Chur die Bezahlung einer Auslösungssumme von 9000 fl. und verzichtete auf jeden Antheil an dem auf fraglicher Straßenstrecke zu erhebenden Weggelde, während es das Zollrecht an der obern Zoll= oder Landquartbrücke und die damit verbundene Brücken¬ unterhaltungs= und Wuhrpflicht beibehielt. Die Gemeinde Zizers, welcher laut Akt. Nr. 8 S. 18 die Unterhaltung der Straße „von der Rüsi vor dem Dorf bis zur Rüsi hinter dem Dorf oblag, strebte ebenfalls eine Auslösung der ihr obliegenden Ver¬ pflichtung an, indem sie u. a. einen „verhältnißmäßigen Aus¬ kauf“ ähnlich wie das Hochstift Chur anerbot; sie bot als Aus¬ kaufssumme einen Betrag von 1400 fl. an, welchen Beitrag sie indeß „in Rücksicht ihrer bedrängten Umständen“ nicht baar be¬ zahlen zu können erklärte, sondern durch Leistung von Fuhren und Lieferung von Materialen innert eines bestimmten Termins abverdienen wollte. Dies wurde ihr durch Erkenntniß der „herr¬ schenden Räth und Gemeinden“ der III Bünde bewilligt; durch

Akt vom 22. März 1790 sodann wurde der Gemeinde Quittung für ihre Leistungen ausgestellt und ausgesprochen, daß „mithin löbl. „gemeine Lande die Herstellung und künftige Unterhaltung der „ganzen Strecke der Reichsstraße so durch den Flecken Zizers „vom Wegweiser an durch die untere Dorfgasse bis zum Bild „geht (übernehmen) also und dergestalt, daß die löbl. Gemeinde „Zizers dieser ganzen Last für je und allezeit gänzlich frei und „losgezählt und zu keinem Beitrag, unter welchem Vorwand „oder Namen es wäre, in allen künftigen Zeiten jemals ange¬ „halten werden soll.“ Von der Churergemeindegrenze bis zur Grenze der Herrschaft Maienfeld wurden in Folge dessen der Neubau und später, und zwar bis in die neueste Zeit d. h. bis zum Inkrafttreten des neuen graubündnerischen Straßen¬ gesetzes von 1882, der Unterhalt der in Frage stehenden Straße (der sog. deutschen Kommerzialstraße) ausschließlich von den ge¬ meinen III Bünden bezw. vom Kanton Graubünden besorgt. Auf dem Gebiete der Herrschaft Maienfeld wurden Bau und Unterhalt dieser Straße ebenfalls im Wesentlichen von den ge¬ meinen III Bünden als straßenbaupflichtigem Subjekte ausgeführt nur die Stadtgemeinde Maienfeld hatte eine gewisse Straßen¬ bau= und Unterhaltungspflicht übernommen, wogegen ihre Ein¬ wohner eine Weggeldbefreiung genossen. Nachdem im Jahre 1837 diese Weggeldbefreiuung vom Großen Rathe des Kantons Grau¬ bünden aufgehoben worden war, kam zwischen dem Kanton und der Stadtgemeinde Maienfeld am 9./19. Juli und 26. November 1839 eine Uebereinkunft zu Stande, welche folgendermaßen lautet: „1. Der Kanton übernimmt von nun an auf eigene Kosten „die bisher der Stadtgemeinde Maienfeld obgelegene Unter¬ „haltung der beiden Straßenstrecken in und unter der Stadt, „und zwar erstere in ihrem gegenwärtigen Zustand, letztere aber, „uachdem sie vorher von der Stadtgemeinde selbst genügend „wieder ausgebessert und hergestellt sein wird. 2. Die Stadt¬ „gemeinde Maienfeld verpflichtet sich dagegen, außer der im „ersten Artikel bedungenen Wiederherstellung der Straßenstrecke „unter der Stadt das zur Pflasterung und Unterhaltung der „Straße in der Stadt jederzeit erforderliche Baumaterial auf „jeweiliges Verlangen der Straßenkommission unentgeltlich auf „den Platz herbeizuschaffen und dafür zu sorgen, daß das Straßen¬ „pflaster nicht durch die Leitung des Dachwassers der Beschädigung „ausgesetzt werde. 3. Die Stadtgemeinde Maienfeld für sich und „ihre sämmtlichen Einwohner ist künftighin schuldig, wie alle „andern, welche die Straße befahren, das jeweilen tarifmäßige „Weggeld ohne irgendwelchen Anspruch auf diesfällige Begünsti¬ „gung zu entrichten. B. Nachdem vom Jahre 1818 an die Kunststraße von Chur über den Bernhardin und Splügen an die tessinische bezw. ita¬ lienische Grenze (die sog. untere Kommerzialstraße) vom Kanton Graubünden erbaut und im Wesentlichen zum Unterhalt über¬ nommen worden, und nachdem bereits in den 1820ger Jahren die Bergübergänge über Julier und Maloja ebenfalls vom Kan¬ ton verbessert worden waren, faßte der Große Rath des Kantons Graubünden im Jahre 1834 einen „Beschluß hinsichtlich der „Erbauung der obern Straße“ d. h. der Straße von Chur über Julier und Maloja nach der italienischen Grenze bei Castasegna. Dieser Beschluß, welcher durch Räthe und Gemeinden des Kan¬ tons genehmigt und damit zum Gesetze erhoben wurde, enthält

u. a. folgende Bestimmungen: „Art. 1: Der Große Rath, von „der Ueberzeugung ausgehend, daß es im Interesse und in der „Konvenienz des Kantons liege, erklärt sich dafür, daß der, mit „Vorbehalt der Sanktion der Ehrsamen Räth und Gemeinden, „eventuell beschlossene Bau der obern Handelsstraße, im Fall „der Genehmigung vom Kanton aus unternommen und geleitet „und die von dem Herrn Kantonsingenieur auf 300,000 fl. an¬ „geschlagenen diesfälligen Unkosten vorschußweise aus der Standes¬ „kasse geschöpft werden sollen.“ „Art. 3: In Betreff der Leist¬ „ungen, welche den an der obern Straße gelegenen Gemeinden „sowohl während der Erbauung als bei der nachherigen Unter¬ „haltung der Straße obliegen sollen, bleiben besondere mit den¬ „selben abzuschließende Einverständnisse vorbehalten. „Art. 5: „Die Unterhaltung der so erbauten obern Kommerzialstraße über¬ „nimmt der Kanton und bezieht dafür ein angemessenes Weg¬ „geld. In Ausführung des Art. 3 dieses Großrathsbeschlusses ordnete der Kleine Rath des Kantons Graubünden Kommissäre an die beim Baue der obern Kommerzialstraße interessirten Ge¬

meinden ab, „um mit denselben die nothwendigen Unterhand¬ „lungen über die von ihnen während und nach dem Baue der „Straße zu übernehmenden Pflichten bezüglich ihrer Leistungen, „ihrer Beiträge, Abtretungen 2c. zu eröffnen“ und „die daraus „hervorgehenden Einverständnisse abzuschließen.“ Die beauf¬ tragten Regierungskommissäre de Latour und Brosi brachten auch wirklich solche Konventionen mit den Gemeinden zu Stande. Die Konventionen mit den im Rubrum des gegenwärtigen Ur¬ theils sub Nr. 6—23 und 26—31 bezeichneten Gemeinden wurden alle im Monat März 1835 abgeschlossen und von den Regierungskommissären und den Gemeindedelegirten unterzeichnet. Dieselben beruhen sämmtlich auf dem gleichen als „Entwurf zu den mit den Gemeinden an der obern Straße abzuschließenden Konventionen hinsichtlich ihrer Leistungen während des Baues und der nachherigen Unterhaltung der Straße“ betitelten For¬ mular, welches wörtlich folgendermaßen lautet: „Art. 1. Die Beaufsichtigung des Baues und der Unterhal¬ „tung der obern Kommerzialstraße wird der bestehenden Straßen¬ „kommisston aufgetragen. „Art. 2. Jede Gemeinde, über deren Gebiet die Straße ge¬ „führt wird und die Allmeinde berühren möchte, ist schuldig „und gehalten, den sowohl zur Erbauung als zur zukünftigen „Bekiesung und Unterhaltung der Straße erforderlichen Boden „unentgeltlich zu überlassen, desgleichen auch die alte Straße, „wo und wie sie für den neuen Straßenbau benutzt werden „kann, und so auch die bestehenden Brücken. „Art. 3. Desgleichen ist auch jeder Privateigenthümer schul¬ „dig und gehalten, die ihm zugehörigen Güter, Alpen und Ge¬ „bäulichkeiten, sofern der Straßenzug es erfordert, gegen eine „billige Entschädigung abzutreten. „Das Eigenthum von Korporationen, als Kirchen, Schulen, „Spenden 2c. soll durchaus und in jeder Beziehung hier und in „den folgenden Bestimmungen wie Privateigenthum betrachtet „und behandelt werden. „Art. 4. Die Bestimmung der Richtung der zu erbauenden „Straße, sei es über Allmeinden oder Privatgüter, bleibt durch¬ „aus dem Ermessen des Kleinen Rathes oder dessen Beauf¬ „tragten und Baukundigen überlassen und es kann und darf „auf keine von Partikularen und Gemeinden erhobenen Ein¬ „wendungen und Reklamationen gegen die zu nehmende Richtung „der Straße Rücksicht genommen werden. Ehe der Straßenbau „auf dem Gebiet einer Gemeinde begonnen wird, soll der In¬ „genieur die betreffende Gemeinde davon präveniren, und es soll „sodann, wo die Straßenrichtung über Allmeinden oder Gemeinds¬ „boden führt, die Linie derselben im Beisein eines obrigkeitlich „beauftragten Vorstehers, wo sie aber Privateigenthum durch¬ „schneidet, im Beisein des Eigenthümers selbst, sofern er es ver¬ „langt, abgesteckt werden. „Art. 5. Alles zum Bau der Straße und ihrer Unterhaltung „nothwendige rohe Material, als: Holz, Steine, Kies und Sand, „sind die Gemeinden schuldig, unentgeldlich abzutreten, und zwar „immer auf die, das Unternehmen möglichst erleichternde und „mindest kostspielige Weise. — Auch bleibt festgesetzt, daß, wofern „in der Nähe des Straßenzuges kein der Gemeinde gehörendes „Material, namentlich Holz, sei es zum wirklichen Straßen= oder „Brückenbau, Geländer, sog. Paracarri 2c., sei es zum Kalk¬ „brand, — dagegen aber solches in Privatgütern und Privat¬ „eigenthum nächst an der Straße zu finden wäre, die Benutzung „desselben dem Unternehmen freistehe, wogegen die betreffende „Gemeinde den oder die Privateigenthümer dafür zu entschä¬ „digen hat. „Art. 6. Die an der Straße liegenden Gemeinden, sowie jene, „welche vermöge ihrer ausschließlichen Rechte in ihrem Brod¬ „erwerb vorzüglich die Straße benutzen, von Chur bis Cas¬ „tasegna, sind gehalten, den Auskauf der zum Straßenbau „nothwendigen Güter und Gebäulichkeiten, deren Betrag seiner „Zeit, nach der nachfolgend näher zu bezeichnenden Form, aus¬ „gemittelt werden wird, solidarisch zu bestreiten. Es wird daher „der Kleine Rath eine aus unparteiischen Mitgliedern bestehende „Kommission ernennen, welche nöthigenfalls den Preis des in „die Straßenrichtung gefallenen Privateigenthums zu bestimmen „hat, wornach die Entschädigung zu leisten ist. — Da jedoch „der ganze Betrag der betroffenen Privatgüter erst nach Vollen¬ „dung des Straßenbaues ausgemittelt und die daherigen Zah¬

„lungen erst nach geschehener Abtheilung geleistet werden können, „so ist der Eigenthümer der Privatgüter gehalten, auf solche „Entschädigung, gegen billig zu berechnende Zinsvergütung, so „lange zuzuwarten, bis die Abtheilung getroffen ist und die „Zahlungstermine festgesetzt sind. „Art. 7. Die vom Kleinen Rathe ernannte Kommission wird „dafür sorgen, daß genaue und ausführliche Verzeichnisse der „in den Straßenzug gefallenen Privatgüter und Gebäulichkeiten „aufgenommen und gehalten, und die Preise, sowie sie ausge¬ „mittelt worden, genau und pünktlich berechnet werden. „Nach vollendetem Straßenbau soll sodann der Gesammt¬ „betrag auf gleiche Weise und in gleichem Sinne, wie beim „St. Bernhardiner=Straßenbau mit den letzten 35,000 Fr. „geschehen, unter Beobachtung der hier nachfolgenden Form ver¬ „theilt werden: „Es wird nämlich der Kleine Rath ein Schiedsgericht von „fünf ganz unparteiischen Mitgliedern, deren Wahl, sowie die „spezielle Bezeichnung des Obmannes ihm frei überlassen wird „bestellen. — Dieses so bestellte Schiedsgericht wird Gemeinden, „Nachbarschaften und Partikularen, welche unmittelbar an dem „Straßenbau betheiligt sind und zur Mitleidenschaft an der Ab¬ „tragung der Güterentschädigung gezogen werden können, anhören „Gründe und Gegengründe vernehmen und nach Maßgabe der „Vortheile die einer Korporation oder Gemeinde durch den „Straßenbau vernünftigerweise berechnet, zukommen dürften, die „fragliche Vertheilung der Güterauskaufssumme endlich und „eidlich treffen. „Wenn durch die neue Straßenrichtung neue Zäune oder „Mauern erforderlich werden, so wird folgende Regel beobachtet: „Wenn früher das gleiche Gut bereits die Beschwerde der Unter¬ „haltung eines Zaunes oder einer Mauer hatte und durch die „neue Straßenrichtung der Zaun oder die Mauer nur verrückt „wird, so wird der= oder dieselbe auf Kosten des Unternehmens „an der neuen Straße wieder hergestellt, die fernere Unterhal¬ „tung des= oder derselben aber bleibt wie früher dem Eigen¬ „thümer des Gutes zur Last. — Wenn aber ein Gut ganz neue, „nie bestandene Zäunungen durch Anlegung der Straße erfordert, „so fällt zwar die erste Anlegung solcher auch dem Unternehmen „zur Last, die sofortige Unterhaltung aber dem Eigenthümer des „Gutes; in diesem Falle aber soll dem Eigenthümer eine billige „Entschädigung für die neu zu übernehmende Beschwerde zuer¬ „kannt werden, und sowohl diese als die Unkosten für die erste „Aufführung solcher Mauern oder Zäunungen werden von dem „nämlichen Schiedsgericht, wie der Betrag des Güterauskaufs, „auf die betreffenden Gemeinden und Korporationen rc. des „ganzen Straßenzuges vertheilt. „Sollte durch die neue Straßenrichtung ein an der alten „Straße gelegenes Gut nunmehr die Zäunungsbeschwerde nicht „zu tragen haben, so soll der Eigenthümer davon auch zu einer „etwelchen Mitleidenschaft an den Güterauskauf gezogen werden „mögen. „Art. 8. Wenn die Straße ein Gut dergestalt durchschneidet, „daß der nicht in die Straßenrichtung gefallene Theil desselben „vom Eigenthümer entweder gar nicht, oder nicht mit Vortheil, „wie sonst benutzt werden kann, was aber ausschließlich nur „vom Schiedsgericht beurtheilt werden soll, so wird dasselbe „erkennen, ob das ganze Gut dem Unternehmen anheimfalle, „und welche Vergütung dem Eigenthümer, sei es für das ganze „sei es nur für den Theil des Straßenzuges, gehöre. „Art. 9. Gemeinden oder Partikularen, welche bisher verpflichtet „waren, Brücken zu unterhalten, und nun von dieser Last be¬ „freit werden, sind gehalten, dem Kanton eine angemessene und „billige Entschädigung dafür zu geben, welche, wenn man „sich darüber nicht sonst vereinigen kann, ebenfalls von dem ob¬ „bezeichneten Schiedsgericht bestimmt werden soll. „Art. 10. Desgleichen sind Gemeinden und Partikularen „schuldig und gehalten, sofern der Kanton zur Sicherung der „Straße neue Anlagen, als: Wuhren, Dämme und dergleichen „mehr, auszuführen und zu erbauen genöthigt wäre, welche zu¬ „gleich zum Schutz von Gemeinds= und Privatgütern dienen „würden, eine angemessene Entschädigung für die gehabten Aus¬ „lagen verhältnißmäßig, ein für allemal, zu leisten. Sollte man „sich über eine solche Entschädigung nicht zu verständigen im „Falle sein, so bleibt es dem jeweiligen Präsidenten des Appel¬ XI — 1886

„lationsgerichtes nebst den zwei ersten unparteiischen Mitgliedern „desselben überlassen, eine solche zu bestimmen. „Art. 11. Sollte die eine oder andere der bisher an der „Straße gelegenen Gemeinden durch die neue Richtung von der „Straße abgeschnitten werden, so mag sie bei dem gleichen Schieds¬ „gericht auf eine etwelche Entschädigung antragen und dasselbe „wird sodann darüber absprechen; immerhin aber würde der dies¬ „fällige Betrag zu der ganzen Vertheilungssumme zu schlagen, „und wie diese zu behandeln sein. „Art. 12. Alle diejenigen Polizeiverordnungen, welche der¬ „malen für die untere Straße bereits bestehen, oder in Zukunft „noch eingeführt werden möchten, haben auch auf der obern „Straße ihre Anwendung zu finden. „Die kompetenten Behörden werden Uebertretungen obiger „Verfügungen strenge ahnden und bestrafen; sollten diese hierin „nachsichtig oder nachläßig sein, so wird der Kleine Rath, dem „überhaupt die Straßenpolizei auf der ganzen Straße obliegt, „auf geeignete Weise einschreiten, auf daß die Frevler zur ge¬ „bührenden Ahndung und Strafe gezogen werden. „Art. 13. Die Gemeinden an der neu zu erbauenden Straße „søwie solche, welche Portensrechte auf derselben auszuüben „befugt sind, sind verpflichtet, jährlich einen Tag zu 10 Arbeits¬ „stunden berechnet, unentgeldlich Kies zur Beschüttung der Straße „zu führen, und zwar nach Anweisung des die Straßenunter¬ „haltung Beaufsichtigenden. „Jedermann unter den hiezu verpflichteten, der eine einfache „oder doppelte oder mehrere solcher Mähnen, sei es zur Feld¬ „arbeit oder zum Transitwesen oder sonst, hält, ist gehalten, „mit der= oder denselben sich dieser Last zu unterziehen. Auch „sind die Gemeinden an der Straße schuldig, alles Material „als: Steine, Sand 2c., welches zur Besetzung der Straße durch „die Dörfer, durch welche dieselbe führt, soweit nämlich die Be¬ „setzung als nothwendig und angemessen befunden wird, erfor¬ „derlich ist, sowohl bei der ersten Anlegung, als bei der nach¬ „herigen Unterhaltung der Straße, unentgeldlich an Ort und „Stelle zu führen. „Art. 15. Alle und jede Gefälle, welche von dem Waaren¬ „transit von Chur bis Castasegna, sowie von Durchreisenden, „von Vieh, Pferden und Fuhrwerken aller Art, weß Namens „sie immer sein mögen, bisher bezogen wurden, treten die Ge¬ „meinden von dem Augenblicke an den Kanton ob, da das Stück „Straße, worauf solche lasten, neu erbaut sein wird, und das „auszumittelnde Weggeld vom Kanton bezogen werden kann. „Davon sind jedoch die Niederlagsgebühren, sofern öffentliche „Niederlagsgebäude für transitirende Waaren benutzt werden, „ausgenommen; es sind jedoch solche einer Revision unterworfen „und der Kleine Rath kann solche nach Erforderniß ermäßigen. „Art. 15. Von Berechnung und Entrichtung des zukünftigen „Weggeldes sind ausgenommen: alle Feld= und Ruralfuhren, „ferner alles auf Weiden und Alpen hin und zurückgetriebene „Landesvieh, und endlich alle Fuhrwerke, für welche auf der „Einzugsstation das Weggeld bereits bezahlt worden, sofern solche „auf der Rückreise innert der nächsten 24 Stunden die gleiche „Station mit der gleichen Fuhr passiren. „Art. 16. Alle zum Straßenbau erforderlichen Fuhren sind „die Gemeinden, auf deren Gebiet derselbe bewerkstelligt wird, „gegen eine angemessene Entschädigung Jahr aus Jahr ein zu „liefern verpflichtet. Der Ingenieur wird aber zu gehöriger Zeit „den Gemeinden die Anzahl von Fuhrwerken, deren er bedarf „anzeigen, damit weder das Unternehmen in Stockung, noch die „Gemeinden in Verlegenheit gerathen. Wenn der Ingenieur sich „über den Preis der Fuhrlöhne mit der betreffenden Gemeinde „nicht verständigen kann, so wird der Kleine Rath, je nach Ma߬ „gabe von Zeit, Oertlichkeit und Umständen, eine billige Taxe „festsetzen, woran sodann Jedermann zu kømmen hat; dagegen „ist der Ingenieur auch verbunden, sofern es von Gemeinden „oder Partikularen verlangt wird, die erforderlichen Fuhren durch „Gemeindsgenossen der nämlichen Gemeinde besorgen zu lassen, „versteht sich jedoch immer, daß dieselben sich an die mittel= oder „unmittelbar vom Kleinen Rath festgesetzte Taxe halten und „ihre Schuldigkeit dabei thun und zu thun im Falle seien. „Art. 17. Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen Gemeinden „und dem Ingenieur oder der Straßenkommission oder deren „Kommissarien erheben, werden — sofern sie die Straße, ihre

„Richtung und Erbauung und die damit verbundenen Liefe¬ „rungen betreffen, ohne Weiterzug vom Kleinen Rath entschieden, „deßgleichen auch ähnliche Streitigkeiten zwischen Partikularen „und dem Ingenieur oder der Straßenkommission. Alle andern „Anstände, die nicht die Straße betreffen, sollen gütlich oder auf „verfassungsmäßigem Wege entschieden oder geschlichtet werden. „Art. 18. Die Kosten für das Schiedsgericht, für die Kom¬ „missarien zur Schatzung der Privatgüter und für den Ingenieur „zur Aufnahme des Straßenplanes und zur Ausführung desselben „sowie der Straßenkommission, trägt ausschließlich die Standes¬ „kasse ohne Rückgriff auf die an der Straße liegenden Gemein¬ „den und Porten. „Art. 19. Alles was den Durchzug auf der Straße hemmt, „wie z. B. Gatter und dergleichen, hat aufzuhören und ist sol¬ „ches den Gemeinden durchaus nicht mehr gestattet. „Schlußartikel. Der Kleine Rath ist beauftragt und er¬ „mächtigt, mit allen betreffenden Gemeinden die Konventionen „förmlich abzuschließen und in's Reine zu bringen. Nachtrag. „Ad Art. 2. In Bezug auf das für die Beschüttung der „Straße nöthige Kies wird ferners bestimmt: Daß solches ohne „Einrede von dem Gebiete der einen auf dasjenige einer andern „Gemeinde geführt und benutzt werden möge, je nachdem die „Konvenienz der Straßenunterhaltung es erfordern dürfte. „Ad Art. 10. In Bezug auf den Präsidenten des Ober¬ „Appellationsgerichtes wird beigefügt: „sofern derselbe dabei „nicht betheiligt ist, in diesem Fall aber würde diese Kompetenz „auf das nächste unparteiische Mitglied des Gerichtes über¬ „gehen. Ad Art. 12. Nach dem ersten Hauptsatz soll es heißen: „so „zum Beispiel, werden die Gemeinden längs der neuen Straße „von den an derselben gelegenen Wäldern soviel Strecken, als „der Kleine Rath zu obigem Zweck nothwendig und gut finden „wird, in scharfen Bann thun wird, ferner das Holzriesen und „Holzschleifen auf der Straße; dann das Wässern und Wasser¬ „leiten über oder durch die Straße bei Buße verbieten. Dem „Kleinen Rath wird jedoch vorbehalten, allfällige Wässerungs¬ „gräben durch die Straße führen zu lassen, wenn solches ohne „Nachtheil derselben geschehen kann, was derselbe nach darüber „eingeholtem Bericht allein zu beurtheilen hat.“ Am 12. Juni 1835 kam auch mit dem Hochgerichte Ober¬ engadin und den im Rubrum dieses Urtheils sub Nr. 24 und 25 bezeichneten Gemeinden Sils und Silvaplana eine „Kon¬ vention rücksichtlich der Erbauung und der Unterhaltung der obern Kommerzialstraße“ zu Stande, welche folgendermaßen lautet: „Art. 1. Die Beaufsichtigung des Baues und der Unterhal¬ „tung der obern Kommerzialstraße wird der jeweilen bestehenden „Straßenkommission aufgetragen. „Art. 2. Das Hochgericht Oberengadin übernimmt mit allen „übrigen Gemeinden längs der obern Straße die solidarische „Verpflichtung, diejenigen Gemeinden zu entschädigen, welche bis¬ „her an der Straße gelegen waren, durch die neue Richtung „aber von derselben abgeschnitten werden. Ebenso tritt das Hoch¬ „gericht mit den übrigen Gemeinden in die solidarische Entschä¬ „digungsverpflichtung derjenigen Partikularen ein, welche wegen „neuer oder versetzter Zäunungen und Mauern eine solche anzu¬ „sprechen berechtigt sind. „Art. 3. Die kunstgemäße Erweiterung der Straßenstrecke von „Silvaplana bis an die Bergellergrenze, insofern dieselbe als „Fortsetzung der obern Kommerzialstraße einer Erweiterung be¬ „dürfte, sowie die Unterhaltung und Bekiesung dieser Straßen¬ „strecke übernimmt der Kanton. Dabei ist jedoch verstanden, daß „derselbe keinerlei Kosten für Auskauf von Gütern oder All¬ „meinden, die für eine solche Erweiterung in Anspruch genommen „werden möchten, zu tragen hat, sondern aller diesfällige Boden „dem Unternehmen unentgeldlich abgetreten wird. Ebenso wird „das zum Unterhalt der Straße erforderliche Material aller „Art unentgeldlich überlassen. „Art. 4. Für die Uebernahme der im vorstehenden Artikel „enthaltenen Verpflichtungen trittet das Hochgericht Oberengadin „den Ertrag der im Jahre 1843 zu beziehenden Straßenkreuzer „dem Kanton ab, und verzichtet damit auf den ihm durch gro߬ „räthlichen Beschluß zugesicherten Bezug derselben.