Verfügung vom 17. Oktober 2016
Sachverhalt
A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Zusammenhang mit einer als Geburtsgebrechen anerkannten Sehbehinderung vor seiner Volljährigkeit Leistungen der Invalidenversiche- rung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lagen [AB] 1.1/17, 1.1/26, 1.1/50, 1.1/55, 1.1/77, 1.1/84, 1.1/88, 1.1/93, 1.1/96, 1.1/100, 1.1/105, 1.1/108, 1.1/112, 1.1/115, 1.1/118, 1.1/122, 1.1/127). Nach einer … Grundschulung mit anschliessendem Betriebsprak- tikum (AB 9, 21, 27) nahm er eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit ver- einbarter Arbeitsleistung von 25 % auf (AB 29). Die IVB sprach ihm mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 31) ab 1. Februar 2001 eine ganze Inva- lidenrente zu und bestätigte diesen Anspruch im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit Verfügungen vom 12. Dezember 2005 (AB 57),
29. September 2008 (AB 73) und 8. November 2011 (AB 105). Das Ar- beitsverhältnis wurde per 31. März 2013 aufgelöst (AB 108, 116/3), worauf der Versicherte mit Unterstützung der IVB (AB 134, 147, 154, 166, 176, 203, 233) ein … erlangte (AB 218/3) und ab 15. Mai 2016 im Rahmen einer befristeten Festanstellung mit 80%igem Arbeitspensum und 50%iger Ar- beitsleistung erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm (AB 242/1, 244/2 f.). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Juni 2016 (AB 254) die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht. Die- sen Vorbescheid ersetzte sie nach erhobenem Einwand (AB 263) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 269) durch einen solchen vom 25. August 2016 (AB 270), der bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vorsah. Hiermit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 273), worauf die IVB mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275) die bisherige Rente entsprechend dem Vorbescheid mit dem ersten Tag des zweiten der Ver- fügungszustellung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. November 2016 hat der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. Am 16. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 4 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zulässigerweise vom ersten Tag des zweiten der Verfügungszustel- lung folgenden Monats – mithin per 1. Dezember 2016 – auf eine Dreivier- telsrente herabsetzte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 6 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf die mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 31) zugesprochene Invalidenrente wurde am 12. Dezember 2005 (AB 57),
29. September 2008 (AB 73) und 8. November 2011 (AB 105) bestätigt. Ob die entsprechenden Revisionsverfügungen auf rechtskonformen Sachver- haltsabklärungen und Beweiswürdigungen fussten und damit als zeitliche Anknüpfungspunkte im vorerwähnten Sinne taugen (vgl. E. 2.3.3 hiervor), kann letztlich offen bleiben. Denn es ist zwischen den Parteien unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass jedenfalls in erwerblicher Hinsicht sowohl im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung (AB 31) als auch gegenüber den einzelnen Revisionsverfügungen (AB 57, 73, 105) eine re- levante Entwicklung eintrat. So wurde zum einen das bisherige Arbeitsver- hältnis per 31. März 2013 aufgelöst (AB 108, 116/3) und zum anderen er- langte der Beschwerdeführer im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Juli 2015 ein … (AB 218/3). Sowohl die unfreiwillige (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 2) Aufgabe der konkreten Arbeitsstelle, welche als Grundlage der Invaliditätsbemessung diente, als auch eine Aus- bzw. qualifizierende Weiterbildung sind grundsätzlich geeignet, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2014, 8C_80/2014, E. 3.4.1; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Januar 2002, U 181/00, E. 3b bb; MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 25). Damit ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht bestehen seit Jahren als unveränderte ophthalmologische Diagnosen im Wesentlichen (jeweils beidseitig) ein Sta- tus nach kongenitalem Katarakt (Ziff. 419 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]), ein juveniles Glaukom, ein Nystagmus sowie eine Mikrokornea. Während der Beschwerdeführer auf dem rechten Auge praktisch blind ist (Amauro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 7 se), liegt bezüglich des linken Auges eine Monokel-Situation mit einem trotz Korrektur stark eingeschränkten Visus zwischen 0.1 und 0.2 vor (AB 41, 52, 70, 91, 142/5, 149, 243/2). Sowohl im Rahmen der erstmaligen Beren- tung im Jahr 2001 als auch anlässlich der späteren Revisionen wurde die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht exakt ermittelt. Diesbe- züglich wurde vielmehr angenommen, das während der vertraglichen Prä- senzzeit von 100 % (ab 1. Januar 2001) bzw. 80 % (ab 1. Januar 2005) vereinbarte Rendement von 25 % entspreche dem maximal Zumutbaren, mithin spiegle sich das funktionelle Leistungsvermögen im effektiv erwirt- schafteten Leistungslohn wieder (AB 27, 28 f., 49/2, 51/2, 53/2, 57/1, 71/2, 72/2, 73, 90/2, 92/2, 95/2, 102/2, 105/2). Bei der aktuellen Rentenrevision, die im Nachgang zum Stellenverlust (AB 108, 116/3) eingeleitet wurde (AB 129), absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bzw. einen Ar- beitsversuch bei der E.________ (AB 197, 202, 236), was ab 15. Mai 2016 in der befristeten Festanstellung ebendort mit Pensum von 80 % und einer effektiven Arbeitsleistung von 50 % mündete (AB 244/2 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 11. Mai (AB 243) bzw. 16. August 2016 (AB 269) für die leidensadap- tierte Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 80 % eine Leistungsfähigkeit von 50 %, was einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40 % entspricht (50 % x 0.8). Diese Akteneinschätzungen, welche auch die Erkenntnisse aus dem Einsatz bei der besagten E.________ (AB 225/1, 225/4, 242/1) berücksichtigten, genügen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb darauf abzustellen ist. Dies zumal es im We- sentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging und die direkte fachärztliche Befassung mit der versi- cherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Entscheid des BGer vom 4. November 2016, 9C_558/2016; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 68 E. 7.2). Diese von der Verwaltung angenommene Restarbeitsfähigkeit wird seitens des Beschwerdeführers denn auch explizit anerkannt (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 8 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – bzw. im Revisionszeitpunkt – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährli- chen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 9 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Bestehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 275/1; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 das 30. Altersjahr längst vollendet hatte, berücksichtigte sie das 100%ige LSE-Erwerbseinkommen von Fr. 82‘500.-- als Valideneinkommen (AB 275/1; vgl. das damals gültige IV-Rundschreiben Nr. 329). Das Vali- deneinkommen ist zwischen den Parteien unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Zwar ist im Rahmen der freien Anspruchsprüfung (vgl. E. 3.1 hier- vor) zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – anders als noch bei der ursprünglichen Berentung (AB 9, 21, 27) – mittlerweile trotz Invalidität mit dem … des D.________ (…; AB 218/3) eine ... absolvieren konnte. Vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 10 diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 26 Abs. 1 IVV überhaupt noch an- wendbar ist, zumal er die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten kann (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Okto- ber 2017, 8C_335/2017, E. 6.2), selbst wenn er dafür allenfalls auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre. Ob für die Bestimmung des Vali- deneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar ist, kann aber letztlich offen bleiben, wäre doch andernfalls für das Valideneinkommen vom selben Ta- bellenlohn auszugehen wie für das Invalideneinkommen, der Invaliditäts- grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). 5.2 Für das Invalideneinkommen kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 3) – nicht auf das effektiv bei der E.________ erzielte Einkommen abgestellt werden. Dies schon deshalb, weil es sich nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhält- nis (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) handelt, war die Anstellung doch von Anfang an lediglich bis 14. Mai 2017 befristet (AB 244/2 Ziff. 1; Be- schwerde S. 3 Ziff. III). Sodann soll es sich beim dort erzielten Verdienst von Fr. 1‘560.-- (x 13 Monate) zwar um einen Leistungslohn handeln (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 23; AB 242/1), wie aufzuzeigen sein wird, könnte er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch ein bedeutend höheres Einkommen erzielen, weshalb das effektive Arbeitsverhältnis nicht die bestmögliche Verwertungsoption der Restarbeitsfähigkeit darstellt und die tabellarischen LSE-Werte beizuziehen sind. Massgebend ist dabei die Tabelle T17 der LSE (früher TA7 [vgl. KSIH Anhang VII]), da dies hier eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. zur TA7: Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2). Der Be- schwerdeführer verfügt nicht über ein … (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 2), sondern ein … … (AB 218/3), welches unter dem Handelsdiplom rangiert (vgl. <www…..ch>, Rubrik: Ausbildungen). Nichtsdestotrotz ist er mit dieser Ausbildung und den damit offen stehenden Einsatzmöglichkeiten ohne wei- teres unter die Berufsgruppe «… und verwandte Berufe» der ISCO 08 (International Standard Classification of Occupations) zu subsumieren. So- weit er sich auf Abklärungen beim F.________ beruft (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Recht- sprechung für die Ermittlung des Invalideneinkommens gerade nicht auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 11 diese unverbindlichen Verbands-Empfehlungen abzustellen ist, sondern vielmehr auf die LSE, welche auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2008, 9C_231/2008, E. 3.3). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anwen- dung der Tabelle T17 der LSE für das Lebensalter den Totalwert heranzog, entspricht dieses Vorgehen doch der (für das angerufene Gericht unver- bindlichen [vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368]) Verwaltungsweisung (vgl. KSIH Anhang VII; vgl. dazu auch: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2018, IV/2017/601, E. 6.2). Jedenfalls könnte nicht auf die vom Beschwerdeführer favorisierte Alterskategorie «<= 29 Jahre» (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 5) abgestellt werden, ist er einerseits dieser Kategorie doch längst entwach- sen und andererseits wiederspiegeln die entsprechenden Werte den statis- tischen Median der effektiven Löhne, ohne dass die spezifische Berufser- fahrung im Einzelfall massgebend wäre. Auszugehen ist somit von einem Bruttojahreslohn von Fr. 29‘221.-- im Jahr 2016 (Fr. 5‘789.-- [LSE, Tabelle T17, Männer, Lebensalter Total, Berufsgruppe Ziff. 4] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [Betriebsübliche Ar- beitszeit {BUA} 2016, Total] / 103.2 x 104.1 [Tabelle T1.1.10, Nominal- lohnindex, Männer, Total, Index 2014 bzw. 2016] x 40 % [Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit]). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich unter keiner der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.3 hiervor). Insbesondere ist bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % in der konkreten Situation kein Abzug wegen Teilzeittätigkeit zuzulassen, da daraus mit Blick auf die statis- tischen Daten keine überproportionale Lohneinbusse resultiert. Für Männer ohne Kaderfunktion liegt der Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 75-89 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6‘388.--; LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zu- sammen) sogar über dem Durchschnittslohn bei einem Vollpensum (Fr. 6‘069.--; LSE 2014, a.a.O.; vgl. auch Entscheid des BGer vom 28. Fe- bruar 2017, 8C_12/2017, E. 5.5.2). Selbst wenn wegen des verminderten Beschäftigungsgrades (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.3.2; Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 5) ein Abzug zugebil- ligt würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Abzug wäre höchstens mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 12 10 % zu veranschlagen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘299.-- führen würde (Fr. 29‘221.-- ./. 10 %). 5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) Invaliditätsgrad von 68 % ([Fr. 82‘500.-- ./. Fr. 26‘299.--] / Fr. 82‘500.-- x 100). Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275) die laufende ganze In- validenrente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1116 IV FUR/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Mai 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Zusammenhang mit einer als Geburtsgebrechen anerkannten Sehbehinderung vor seiner Volljährigkeit Leistungen der Invalidenversiche- rung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lagen [AB] 1.1/17, 1.1/26, 1.1/50, 1.1/55, 1.1/77, 1.1/84, 1.1/88, 1.1/93, 1.1/96, 1.1/100, 1.1/105, 1.1/108, 1.1/112, 1.1/115, 1.1/118, 1.1/122, 1.1/127). Nach einer … Grundschulung mit anschliessendem Betriebsprak- tikum (AB 9, 21, 27) nahm er eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit ver- einbarter Arbeitsleistung von 25 % auf (AB 29). Die IVB sprach ihm mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 31) ab 1. Februar 2001 eine ganze Inva- lidenrente zu und bestätigte diesen Anspruch im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit Verfügungen vom 12. Dezember 2005 (AB 57),
29. September 2008 (AB 73) und 8. November 2011 (AB 105). Das Ar- beitsverhältnis wurde per 31. März 2013 aufgelöst (AB 108, 116/3), worauf der Versicherte mit Unterstützung der IVB (AB 134, 147, 154, 166, 176, 203, 233) ein … erlangte (AB 218/3) und ab 15. Mai 2016 im Rahmen einer befristeten Festanstellung mit 80%igem Arbeitspensum und 50%iger Ar- beitsleistung erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm (AB 242/1, 244/2 f.). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Juni 2016 (AB 254) die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht. Die- sen Vorbescheid ersetzte sie nach erhobenem Einwand (AB 263) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 269) durch einen solchen vom 25. August 2016 (AB 270), der bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vorsah. Hiermit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 273), worauf die IVB mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275) die bisherige Rente entsprechend dem Vorbescheid mit dem ersten Tag des zweiten der Ver- fügungszustellung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. November 2016 hat der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. Am 16. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 4 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zulässigerweise vom ersten Tag des zweiten der Verfügungszustel- lung folgenden Monats – mithin per 1. Dezember 2016 – auf eine Dreivier- telsrente herabsetzte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 6 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf die mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 31) zugesprochene Invalidenrente wurde am 12. Dezember 2005 (AB 57),
29. September 2008 (AB 73) und 8. November 2011 (AB 105) bestätigt. Ob die entsprechenden Revisionsverfügungen auf rechtskonformen Sachver- haltsabklärungen und Beweiswürdigungen fussten und damit als zeitliche Anknüpfungspunkte im vorerwähnten Sinne taugen (vgl. E. 2.3.3 hiervor), kann letztlich offen bleiben. Denn es ist zwischen den Parteien unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass jedenfalls in erwerblicher Hinsicht sowohl im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung (AB 31) als auch gegenüber den einzelnen Revisionsverfügungen (AB 57, 73, 105) eine re- levante Entwicklung eintrat. So wurde zum einen das bisherige Arbeitsver- hältnis per 31. März 2013 aufgelöst (AB 108, 116/3) und zum anderen er- langte der Beschwerdeführer im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Juli 2015 ein … (AB 218/3). Sowohl die unfreiwillige (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 2) Aufgabe der konkreten Arbeitsstelle, welche als Grundlage der Invaliditätsbemessung diente, als auch eine Aus- bzw. qualifizierende Weiterbildung sind grundsätzlich geeignet, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2014, 8C_80/2014, E. 3.4.1; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Januar 2002, U 181/00, E. 3b bb; MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 31 N. 25). Damit ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht bestehen seit Jahren als unveränderte ophthalmologische Diagnosen im Wesentlichen (jeweils beidseitig) ein Sta- tus nach kongenitalem Katarakt (Ziff. 419 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]), ein juveniles Glaukom, ein Nystagmus sowie eine Mikrokornea. Während der Beschwerdeführer auf dem rechten Auge praktisch blind ist (Amauro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 7 se), liegt bezüglich des linken Auges eine Monokel-Situation mit einem trotz Korrektur stark eingeschränkten Visus zwischen 0.1 und 0.2 vor (AB 41, 52, 70, 91, 142/5, 149, 243/2). Sowohl im Rahmen der erstmaligen Beren- tung im Jahr 2001 als auch anlässlich der späteren Revisionen wurde die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht exakt ermittelt. Diesbe- züglich wurde vielmehr angenommen, das während der vertraglichen Prä- senzzeit von 100 % (ab 1. Januar 2001) bzw. 80 % (ab 1. Januar 2005) vereinbarte Rendement von 25 % entspreche dem maximal Zumutbaren, mithin spiegle sich das funktionelle Leistungsvermögen im effektiv erwirt- schafteten Leistungslohn wieder (AB 27, 28 f., 49/2, 51/2, 53/2, 57/1, 71/2, 72/2, 73, 90/2, 92/2, 95/2, 102/2, 105/2). Bei der aktuellen Rentenrevision, die im Nachgang zum Stellenverlust (AB 108, 116/3) eingeleitet wurde (AB 129), absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bzw. einen Ar- beitsversuch bei der E.________ (AB 197, 202, 236), was ab 15. Mai 2016 in der befristeten Festanstellung ebendort mit Pensum von 80 % und einer effektiven Arbeitsleistung von 50 % mündete (AB 244/2 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 11. Mai (AB 243) bzw. 16. August 2016 (AB 269) für die leidensadap- tierte Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 80 % eine Leistungsfähigkeit von 50 %, was einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40 % entspricht (50 % x 0.8). Diese Akteneinschätzungen, welche auch die Erkenntnisse aus dem Einsatz bei der besagten E.________ (AB 225/1, 225/4, 242/1) berücksichtigten, genügen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb darauf abzustellen ist. Dies zumal es im We- sentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging und die direkte fachärztliche Befassung mit der versi- cherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Entscheid des BGer vom 4. November 2016, 9C_558/2016; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 68 E. 7.2). Diese von der Verwaltung angenommene Restarbeitsfähigkeit wird seitens des Beschwerdeführers denn auch explizit anerkannt (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizini- schen Ausgangslage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 8 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – bzw. im Revisionszeitpunkt – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährli- chen aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 9 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Valideneinkommen vom Bestehen einer Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus (AB 275/1; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreis- schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2016 das 30. Altersjahr längst vollendet hatte, berücksichtigte sie das 100%ige LSE-Erwerbseinkommen von Fr. 82‘500.-- als Valideneinkommen (AB 275/1; vgl. das damals gültige IV-Rundschreiben Nr. 329). Das Vali- deneinkommen ist zwischen den Parteien unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Zwar ist im Rahmen der freien Anspruchsprüfung (vgl. E. 3.1 hier- vor) zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – anders als noch bei der ursprünglichen Berentung (AB 9, 21, 27) – mittlerweile trotz Invalidität mit dem … des D.________ (…; AB 218/3) eine ... absolvieren konnte. Vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 10 diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 26 Abs. 1 IVV überhaupt noch an- wendbar ist, zumal er die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten kann (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Okto- ber 2017, 8C_335/2017, E. 6.2), selbst wenn er dafür allenfalls auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre. Ob für die Bestimmung des Vali- deneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar ist, kann aber letztlich offen bleiben, wäre doch andernfalls für das Valideneinkommen vom selben Ta- bellenlohn auszugehen wie für das Invalideneinkommen, der Invaliditäts- grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 60 % (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). 5.2 Für das Invalideneinkommen kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 3) – nicht auf das effektiv bei der E.________ erzielte Einkommen abgestellt werden. Dies schon deshalb, weil es sich nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhält- nis (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) handelt, war die Anstellung doch von Anfang an lediglich bis 14. Mai 2017 befristet (AB 244/2 Ziff. 1; Be- schwerde S. 3 Ziff. III). Sodann soll es sich beim dort erzielten Verdienst von Fr. 1‘560.-- (x 13 Monate) zwar um einen Leistungslohn handeln (IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 23; AB 242/1), wie aufzuzeigen sein wird, könnte er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch ein bedeutend höheres Einkommen erzielen, weshalb das effektive Arbeitsverhältnis nicht die bestmögliche Verwertungsoption der Restarbeitsfähigkeit darstellt und die tabellarischen LSE-Werte beizuziehen sind. Massgebend ist dabei die Tabelle T17 der LSE (früher TA7 [vgl. KSIH Anhang VII]), da dies hier eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. zur TA7: Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2). Der Be- schwerdeführer verfügt nicht über ein … (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 2), sondern ein … … (AB 218/3), welches unter dem Handelsdiplom rangiert (vgl. , Rubrik: Ausbildungen). Nichtsdestotrotz ist er mit dieser Ausbildung und den damit offen stehenden Einsatzmöglichkeiten ohne wei- teres unter die Berufsgruppe «… und verwandte Berufe» der ISCO 08 (International Standard Classification of Occupations) zu subsumieren. So- weit er sich auf Abklärungen beim F.________ beruft (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Recht- sprechung für die Ermittlung des Invalideneinkommens gerade nicht auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 11 diese unverbindlichen Verbands-Empfehlungen abzustellen ist, sondern vielmehr auf die LSE, welche auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2008, 9C_231/2008, E. 3.3). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anwen- dung der Tabelle T17 der LSE für das Lebensalter den Totalwert heranzog, entspricht dieses Vorgehen doch der (für das angerufene Gericht unver- bindlichen [vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368]) Verwaltungsweisung (vgl. KSIH Anhang VII; vgl. dazu auch: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2018, IV/2017/601, E. 6.2). Jedenfalls könnte nicht auf die vom Beschwerdeführer favorisierte Alterskategorie «<= 29 Jahre» (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 5) abgestellt werden, ist er einerseits dieser Kategorie doch längst entwach- sen und andererseits wiederspiegeln die entsprechenden Werte den statis- tischen Median der effektiven Löhne, ohne dass die spezifische Berufser- fahrung im Einzelfall massgebend wäre. Auszugehen ist somit von einem Bruttojahreslohn von Fr. 29‘221.-- im Jahr 2016 (Fr. 5‘789.-- [LSE, Tabelle T17, Männer, Lebensalter Total, Berufsgruppe Ziff. 4] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [Betriebsübliche Ar- beitszeit {BUA} 2016, Total] / 103.2 x 104.1 [Tabelle T1.1.10, Nominal- lohnindex, Männer, Total, Index 2014 bzw. 2016] x 40 % [Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit]). Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich unter keiner der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.3 hiervor). Insbesondere ist bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % in der konkreten Situation kein Abzug wegen Teilzeittätigkeit zuzulassen, da daraus mit Blick auf die statis- tischen Daten keine überproportionale Lohneinbusse resultiert. Für Männer ohne Kaderfunktion liegt der Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 75-89 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6‘388.--; LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zu- sammen) sogar über dem Durchschnittslohn bei einem Vollpensum (Fr. 6‘069.--; LSE 2014, a.a.O.; vgl. auch Entscheid des BGer vom 28. Fe- bruar 2017, 8C_12/2017, E. 5.5.2). Selbst wenn wegen des verminderten Beschäftigungsgrades (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.3.2; Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 5) ein Abzug zugebil- ligt würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Abzug wäre höchstens mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 12 10 % zu veranschlagen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘299.-- führen würde (Fr. 29‘221.-- ./. 10 %). 5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) Invaliditätsgrad von 68 % ([Fr. 82‘500.-- ./. Fr. 26‘299.--] / Fr. 82‘500.-- x 100). Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 17. Oktober 2016 (AB 275) die laufende ganze In- validenrente zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per
1. Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, IV/16/1116, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.