Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, während der Privatkläger A._____ einen Schuldspruch gemäss Anklage fordert. Ent- sprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Insofern der Privatkläger A._____ mit Anschlussberufung nicht nur eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage beantragt, sondern sich auch zum Strafmass äussert, ist darauf nicht einzutreten, da die Privatklä- gerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann. Dieser Umstand führt je- doch nicht dazu, dass das Obergericht an die vorinstanzlich ausgespro- chene Strafe gebunden wäre. Im Falle der Gutheissung der Anschlussbe- rufung des Privatklägers A._____ im Schuldpunkt ist vielmehr eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion auszufällen (BGE 139 IV 84 Regeste).
E. 2.1 Am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr kam es beim Parkplatz vor der Schule in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____. Der Beschuldigte sei mit seinem BMW auf der R-Strasse gefah- ren, als er A._____ neben dessen parkierten Personenwagen im Bereich der Schule erblickt habe. Aus seinem Fahrzeug heraus habe der Beschul- digte A._____ auf Albanisch damit bedroht, dass er ihn umbringen und seine Leute ficken werde. A._____ sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Drohung; Anklageziffer 2.1). Nachdem der Beschuldigte sein Auto gewendet habe, sei er in Richtung von A._____ gefahren. A._____ habe den Beschuldigten erkannt und sich aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten entfernt, dennoch sei es unmittelbar bevor der Beschul- digte sein Auto gestoppt habe, zu einer Berührung zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem rechten Bein von A._____ gekommen, wodurch A._____ eine leichte, vorübergehende Schürfwunde an seinem rechten Unterschenkel erlitten habe. Der Beschuldigte habe Verletzungen von A._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch das Auswei- chen von A._____ hätten solche Verletzungen aber verhindert werden kön- nen (versuchte einfache Körperverletzung; Anklageziffer 1.1). Danach habe der Beschuldigte sein Auto parkiert und sei auf den stehen- den A._____ zugegangen und habe diesen ins Gesicht geschlagen, worauf es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.
- 4 - Dabei habe der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich 4 bis 5- mal mit der Faust ins Gesicht und 5 bis 6-mal mit der Faust an den Kopf geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte A._____ mehrfach gegen den Bauch und den Rücken geschlagen. Der Beschuldigte habe A._____ teil- weise auch im Bereich des Halses im Sinne eines Schwitzkastens festge- halten. Nachdem A._____ dem Beschuldigten das Bein gebrochen habe, habe der Beschuldigte A._____ in den Mund gefasst und habe ihn von sich weggestossen, worauf dieser auf den Boden gefallen sei. A._____ habe aufgrund der Schläge Prellungen und Schmerzen erlitten (mehrfache ein- fache Körperverletzung, Anklageziffer 1.2). Während der gegenseitigen tät- lichen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte A._____ mehrfach auf Albanisch damit gedroht, dass er ihn umbringen und seine Leute und seine Mutter ficken werde. Diese Drohungen habe A._____ ernst genommen und er sei in Angst und Schrecken versetzt worden (Drohung; Anklagezif- fer 2.2).
E. 2.2 Die Vorinstanz erachtete es lediglich als erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung A._____ mehrfach (mindestens jedoch zwei Mal) mit der Faust in Richtung Gesicht geschlagen und auch getroffen habe und sprach ihn entsprechend der mehrfachen einfachen Körperver- letzung betreffend Anklageziffer 1.2 schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.4). Im Übrigen sah sie den Sachverhalt nicht als erstellt an und sprach den Beschuldigten frei (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.4). Betreffend Anklageziffer 1.1 macht der Beschuldigte mit Berufung geltend, die Anklage stütze sich ausschliesslich auf die unplausiblen Aussagen von A._____. Die Vorinstanz habe ihren Freispruch diesbezüglich richtig be- gründet und auf deren Erwägungen sei zu verweisen (Berufungsbegrün- dung Beschuldigter, S. 3 f.). In Bezug auf Anklageziffer 1.2 führt der Be- schuldigte mit Berufung aus, dass die tätliche Auseinandersetzung durch A._____ begonnen worden sei. Der Beschuldigte selbst sei mit gebroche- nem Unterschenkel am Boden gelegen und habe nur noch versucht, sich zu wehren. Soweit seine dabei getätigten Schläge A._____ überhaupt ge- troffen haben, seien diese in rechtfertigender Notwehr ausgeführt worden. Die Aussagen von A._____, dass der Beschuldigte ihn angegriffen haben soll, seien mit jeder getätigten Aussage zugespitzter und bedrohlicher ge- schildert worden, womit dessen Aussagen unglaubhaft seien (Berufungs- begründung Beschuldigter, S. 7 ff.). Der Beschuldigte weist in seiner Beru- fung sodann vorsorglich darauf hin, dass die bei A._____ festgestellte Ver- letzung, eine Prellmarke über der linken Orbita (knöcherne Augenhöhle), nicht als einfache Körperverletzung zu qualifizierten wäre, sondern im schlechtesten Fall eine Tätlichkeit anzunehmen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter, S. 9 f.).
- 5 - A._____ hingegen macht demgegenüber geltend, dass aufgrund der Aus- sagen der Zeugin C._____ klar sei, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt habe. Er – A._____ – habe sich lediglich gegen die Ag- gression des Beschuldigten gewehrt (Berufungsbegründung A._____, Ziff. 1.3 f.).
E. 2.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
E. 2.4 Unbestritten ist, dass es am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr beim Park- platz vor dem Schulhaus in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Allerdings stellen sich sowohl der Beschuldigte als auch A._____ je auf den Standpunkt, dass die Aggression vom jeweils anderen ausgegangen sei und sie sich jeweils bloss verteidigt hätten.
E. 2.4.1 Was den ersten Anklagekomplex (Vorbeifahren an A._____ und Drohun- gen ausstossen, sowie schnelles Zufahren auf A._____) anbelangt, so hat der Beschuldigte diesen Vorwurf wiederholt bestritten (Untersuchungsak- ten [UA] act. 300 und 313; Gerichtsakten [GA] act. 24 f.). Diesbezüglich lie- gen einzig die belastenden Aussagen von A._____ vor. Dessen Aussagen sind jedoch wenig überzeugend, oberflächlich und nicht gänzlich nachvoll- ziehbar. So führte er anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihn bei seinem Auto gesehen habe und zu ihm gesagt habe, «er ficke seine Leute und werde [ihn] umbringen». Danach sei der Beschul- digte weitergefahren, habe gewendet (und dabei einen Container gestreift) und sei dann mit grosser Geschwindigkeit auf ihn – A._____ – zugefahren mit der Absicht, ihn umzubringen. Er sei vom Auto des Beschuldigten am Bein getroffen worden und dann sei er ausgewichen (UA act. 323). Auf kon- krete Nachfrage, inwiefern er dabei am Schienbein verletzt worden sei, er- klärte A._____, er habe sich «ein wenig verletzt», mehr Angaben dazu konnte oder wollte er nicht machen (UA act. 326). An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärte A._____ auch sehr allgemein, dass der
- 6 - Beschuldigte ihn beim Parkplatz gesehen und gesagt habe, dass er seine Leute ficken und ihn umbringen werde. Der Beschuldigte habe sein Auto gewendet und sei schnell auf ihn zugefahren. Er – A._____ – habe auswei- chen können, aber sei ein wenig am Bein getroffen worden (UA act. 334). Detailliertere Schilderungen insbesondere zu seiner Verletzung konnte A._____ nicht machen. Vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhand- lung machte A._____ schliesslich keine Aussagen mehr (GA act. 20; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte selbst führte aus, dass er auf der R-Strasse unterwegs gewesen sei, um Tauben zu füttern, als er A._____ gesehen habe, wie dieser ihm gewunken habe. Er habe gedacht, dass A._____ mit ihm habe reden und sich entschuldigen wollen. Das sei schon einmal vorgekommen (UA act. 295, 300 und 306 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Grundsätzlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten wenig detailliert. Unter Einbezug des Ursprungs des Kon- flikts zwischen dem Beschuldigten und A._____ erscheint jedoch zumin- dest die vom Beschuldigten geschilderte Variante plausibler. Der Beschul- digte führte dazu aus, dass A._____ Kunde in seinem Coiffeurgeschäft ge- wesen sei, er A._____ dann aber aufgrund seines schlechten und aggres- siven Verhaltens verboten habe, wieder zu kommen. Es sei zuvor beim Coop schon einmal vorgekommen, dass A._____ mit ihm – dem Beschul- digten – habe reden wollen, da er sich erneut bei ihm habe die Haare schneiden lassen wollen. Daher habe er an jenem 13. März 2023 an Ähn- liches gedacht, als A._____ ihm gewunken habe (UA act. 295, 294, 306 und 313; GA act. 24; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). A._____ wiederum schilderte den Ursprung des Konflikts so, dass er sich beim Be- schuldigten habe die Haare schneiden wollen und er einfach gefragt habe, wann er dran komme. Da habe ihm der Beschuldigte gesagt, er sei nicht der erste, den er rausschmeisse. Als er – A._____ – den Salon habe ver- lassen wollen, habe ihn der Beschuldigte am Hals gepackt. Seit dann würde der Beschuldigte ihn mit dem Tod bedrohen (UA act. 323 und 336). Während der Beschuldigte immerhin einen plausiblen und nachvollziehba- ren Grund für die Auseinandersetzung im Coiffeursalon angeben konnte, sei gemäss den Schilderungen von A._____ der Beschuldigte aus nichti- gem Grund ihm gegenüber gewalttätig geworden, was nicht zu überzeugen vermag. Auch die über Jahre hinweg A._____ gegenüber geäusserten Dro- hungen mit dem Tod durch den Beschuldigten sind wenig glaubhaft. A._____ erklärte zwar, dass er aufgrund dieser Drohungen grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (UA act. 323 und 336), die Frage, wes- halb er sich dann nicht an die Polizei gewandt habe, quittierte er mit: «Ich kann nicht antworten auf diese Frage» (UA act. 336). Insgesamt lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen gegenüber A._____ geäusserten Todesdrohungen anlässlich der Auseinandersetzung vom 13. März 2023 nicht erstellen. Dies betrifft sowohl den Vorwurf, A._____ beim Vorbeifahren gedroht zu haben (Anklageziffer 2.1) als auch den Vorwurf, diesen während der tätlichen Auseinandersetzung damit
- 7 - gedroht zu haben, diesen umzubringen (Anklageziffer 2.2). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte mit grossem Tempo auf den beim Parkplatz stehenden A._____ zugerast ist und ihn dabei am Schienbein touchiert hat. Weder der Fotodokumentation (UA act. 105) noch dem Arztbericht (UA act. 116) sind Verletzungen oder Schmerzen am Schienbein sichtbar oder vermerkt. Entsprechend bleibt es diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Freisprüchen und die Anschlussberufung von A._____ erweist sich als unbegründet.
E. 2.4.2 Wie bereits ausgeführt, gehen in Bezug auf die tätliche Auseinanderset- zung die Schilderungen der beiden Beteiligten diametral auseinander. So- wohl der Beschuldigte als auch A._____ machen geltend, sich lediglich ge- wehrt und verteidigt zu haben. Der Beschuldigte trug von dieser Auseinan- dersetzung nachweislich einen gebrochenen Unterschenkel, eine Fraktur an der linken Hand sowie eine Fraktur der Lamina papyracea rechts (ext- rem dünne, papierartige Knochenplatte des Siebbeins, die die innere Wand der Augenhöhle und die äussere Wand der Nasennebenhöhlen voneinan- der trennt) davon (Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden vom 29. März 2023 [UA act. 119]), nebst den ganzen Hämatomen am Kopf und der Blu- tung an der Lippe (vgl. Fotodokumentation [UA act. 106]). A._____ erlitt eine Prellmarke über der linken Orbita sowie Schürfungen und Prellmarken an Ellbogen, Knie und Händen. Zudem klagte er über Schmerzen entlang des gesamten Rückens und am Hinterkopf (Arztbericht vom 5. Mai 2023 [UA act. 116] und Fotodokumentation [UA act. 101 ff.]). Diese Verletzungs- bilder lassen sich mit den Aussagen von A._____, dass der Beschuldigte ihn mit Fäusten traktiert und in den Schwitzkasten genommen habe, wäh- rend er sich einfach nur gewehrt habe (UA act. 323), nicht in Einklang brin- gen. Die Aussagen des Beschuldigten selbst zum Ablauf der Schlägerei sind sodann nicht frei von Widersprüchen. So erklärte er zunächst wieder- holt, dass er sogleich, nachdem er aus dem Auto gestiegen sei, von A._____ niedergeschlagen worden sei (UA act. 295 f.) resp. A._____ ihm ans Bein geschlagen habe. Er habe dann A._____ nur weggestossen (UA act. 306 und 308 f.). Erst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und nachdem er mit den Aussagen der Zeugin C._____ konfrontiert wurde, wel- che ein gegenseitiges Schlagen geschildert hatte, erklärte der Beschul- digte, dass er A._____ nach dessen ersten Schlag an sein Bein noch im Stehen ins Gesicht geschlagen habe. Das habe er zu Beginn auch schon so gesagt (GA act. 24). Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte er jedoch explizit von einem «Wegstossen» gesprochen und es auch so vorgezeigt (Protokollnotiz: «Fasst sich an den Mund und das Kinn mit der Hand», act. 309). Entsprechend zeigen seine Schilderungen klare Ab- schwächungen und Bagatellisierungstendenzen. Die Aussagen der Zeugin C._____ überzeugen sodann ebenfalls nicht auf ganzer Länge. Es liegen zwar keine Hinweise dafür vor, dass sie einseitige Aussagen tätigen oder einen Beteiligten übermässig belasten würde, allerdings werfen ihre
- 8 - Aussagen teilweise Fragezeichen auf. So erklärte sie durchgehend, dass die Auseinandersetzung über eine Stunde oder sogar zwei Stunden gedau- ert habe (UA act. 354 und 360; GA act. 17), was anzuzweifeln ist. Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ gaben übereinstimmend an, dass sie sich ungefähr zwischen 11:20 Uhr und 11:30 Uhr getroffen hätten (UA act. 296 und 335) und die Polizei wurde um 11:30 Uhr durch eine Drittper- son verständigt (UA act. 80). Zunächst führte die Zeugin C._____ auch aus, dass der Mann mit der Glatze mit einem weissen Auto zugefahren sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352), was ein klarer Hinweis auf den Beschuldigten ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Bei den weiteren Einvernahmen zeigte sich die Zeugin dann überzeugt davon, dass «der andere Herr», also nicht der Beschuldigte, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Dabei ist unbestritten, dass der Be- schuldigte mit seinem weissen BMW am Parkplatz des Schulhauses vor- beigefahren ist, gewendet hat und zu A._____ zurückgefahren ist, welcher sich bereits beim Parkplatz befunden hat (UA act. 295 und 323). Hingegen sind die Aussagen der Zeugin C._____ sehr konstant und glaubhaft, soweit es die von ihr beobachtete Situation betrifft, als der Beschuldigte mit sei- nem gebrochenen Bein am Boden gesessen sei und A._____ auf diesen eingeschlagen habe. So führte sie wiederholt aus, dass A._____ den am Boden liegenden Beschuldigten am Hals gepackt und mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen habe. Dabei konnte sie auch schildern, was sie dabei ge- dacht habe und welche Interaktion sie mit den Beteiligten führte. So habe sie befürchtet, dass A._____ den Beschuldigten umbringen werde und habe ihm daher gesagt, er solle aufhören, er bringe den Beschuldigten sonst noch um (UA act. 352 f. und 357 sowie 360; GA act. 17 f.). Die Zeugin C._____ beschrieb A._____ in dieser Szene auch als sehr aggressiv und bösartig, in einer ganz schlechten Verfassung, als ob er eine Krise gehabt habe (UA act. 353, 357 und 360). Demzufolge finden die Aussagen des Beschuldigten, dass er sich, als er mit gebrochenem Bein am Boden lag, nur noch gegen die Schläge von A._____ gewehrt habe (UA act. 296 und 309; GA act. 23), auch in den Aussagen der Zeugin C._____ eine Stütze. Die Aussagen von A._____, dass er sich nur gewehrt habe, und der Be- schuldigte sich seine Verletzung zugezogen habe, weil er über einen Stein gefallen sei (UA act. 324, 328 und 337), sind hingegen als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. A._____ konnte denn auch keine detaillierte Be- schreibung zum besagten Stein abgeben (UA act. 337) noch konnte er die nicht unerheblichen Verletzungen des Beschuldigten plausibel erklären (UA act. 329). Die Zeugin C._____ schilderte sodann konstant und glaubhaft eine der Tät- lichkeiten vorangegangene verbale Auseinandersetzung. Die Zeugin konnte auch angeben, dass die beiden Herren «vermutlich Albanisch oder Kroatisch» gesprochen hätten (UA act. 352, 357 f.). Auch schilderte sie den ersten Schlagabtausch so, dass der erste dem andern ins Gesicht
- 9 - geschlagen und der andere dann fest zurückgeschlagen habe (UA act. 354) resp. machte wiederholt geltend, dass sich die beiden zu Beginn gegenseitig geschlagen hätten (UA act. 357 und 361; GA act. 17 f.). Diese Interaktion zu Beginn der Auseinandersetzung wird weder vom Beschuldig- ten noch von A._____ geschildert, welche beide ausführten, dass der je- weils andere quasi ohne Vorwarnung geschlagen hätte (vgl. UA act. 295 und 334). Die Zeugin konnte jedoch sogar die Sprache, in welcher die Strei- tenden geschrien haben, zumindest eingrenzen, was dafür spricht, dass zu Beginn verbal gestritten wurde. Auch die anschliessenden gegenseitigen Schläge werden von der Zeugin konstant vorgebracht und schliesslich vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt: Er habe A._____ ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser ihm ans Bein geschlagen habe (GA act. 24). In Würdigung dieser Aussagen und mit Blick auf die Verletzung der Orbita links von A._____ kann erstellt werden, dass der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung, nach einem zunächst verbalen Streit, A._____ ins Gesicht geschlagen hat. Der Beschuldigte macht nämlich für den weiteren Verlauf geltend, dass er dann zu Boden gegangen sei und mit der rechten Hand das verletzte Bein zur Seite getan und beschützt habe und die linke Hand schützend vor sich gehalten habe (UA act. 298; GA act. 23). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, während er am Boden war und ein gebrochenes Bein hatte, die Wucht aufbringen konnte, A._____ diese Verletzung im Gesicht beizufügen, zumal sich der Beschuldigte als Rechts- händer (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) nur mit der linken Hand gewehrt haben will. Für diese Schilderung spricht auch die erlittene Fraktur an der linken Hand. Entsprechend kann die Verletzung der linken Orbita von A._____ nur im Rahmen der initialen tätlichen Auseinandersetzung verursacht worden sein, als der stehende Beschuldigte mit voller Kraft und mit der rechten Faust A._____ geschlagen hat. Eine Notwehrlage ist aufgrund der Beweislage in Bezug auf den Schlag des Beschuldigten gegen A._____, welcher bei diesem die Prellmarke über der linken Orbita verursacht hat, auszuschliessen. Aus den Schilderungen der Zeugin C._____ wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt haben muss. In ihrer ersten Einvernahme erklärte die Zeugin C._____ klar, dass einer mit einer Glatze aus einem weissen Auto gestie- gen sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352). Aus den Aussagen des Beschuldigten und A._____ erhellt, dass es der Beschuldigte war, wel- cher mit einem weissen Auto zum Parkplatz gefahren und ausgestiegen ist, währenddessen A._____ bereits neben seinem Auto gestanden ist (UA act. 295 und 323). Auch ist klar, dass beim «Mann mit Glatze» offensicht- lich der Beschuldigte gemeint ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Zwar führte die Zeugin C._____ in ihren weiteren Einvernahmen aus, dass «der andere Herr», also nicht der Beschuldigte, sondern A._____, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Damit setzt sie sich jedoch mit ihren ersten und tatnächsten Aussagen in Widerspruch.
- 10 - Bezeichnend ist jedoch, dass sie immer noch denjenigen Mann mit den ersten Schlägen in Verbindung bringt, welcher mit dem weissen Auto zu- gefahren und daraus ausgestiegen ist, und das war unbestrittenermassen der Beschuldigte. Es ist demnach nicht an den ersten Aussagen der Zeugin C._____ zu zweifeln, gemäss deren der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeteilt hat. Nicht mehr eruierbar ist hingegen, wie viele Schläge der Be- schuldigte in dieser ersten gegenseitigen Auseinandersetzung ausgeteilt hat und welcher dieser Schläge die Verletzung bei A._____ verursacht hat. Das muss letztlich aber nicht abschliessend geklärt werden, da in dieser Anfangsphase von einer Tateinheit auszugehen ist, welche sämtliche Schläge des Beschuldigten gegenüber A._____ umfassen und im Rahmen dieser Schläge auch derjenige erfolgte, welche zu der Prellmarke geführt hat. Für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte mit gebrochenem Bein am Boden gesessen ist, ist aufgrund der Schilderungen der Zeugin C._____ und den Verletzungen des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass dieser mit gebrochenem Bein am Boden sitzend die weite- ren Schläge von A._____ nur noch abzuwehren versucht hat. Die Zeugin C._____ schilderte eindrücklich, dass A._____ den Beschuldigten die ganze Zeit ins Gesicht geschlagen habe und sie um dessen Leben gefürch- tet habe (UA act. 353 und 359). Der Beschuldigte lag verletzt am Boden und wurde weiterhin von A._____ mit Schlägen traktiert, mithin befand sich der Beschuldigte eindeutig in einer Notwehrlage und seine dabei erfolgten Schläge, sofern sie A._____ überhaupt trafen und Schaden zufügten, sind als gerechtfertigte Notwehrhandlungen zu werten.
E. 2.5 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zu Be- ginn der Auseinandersetzung geschlagen und ein Schlag in dessen Ge- sicht zur festgestellten Verletzung der linken Orbita geführt hat.
E. 2.6 Die Vorinstanz hat die Tathandlung des Beschuldigten (Faustschlag ins Gesicht von A._____) korrekt als einfache Körperverletzung qualifiziert (vo- rinstanzliches Urteil, E. 9). A._____ erlitt durch den Faustschlag gegen das Auge eine deutlich sichtbare Prellmarke der linken Orbita (vgl. Fotodoku- mentation [UA act. 102], Arztbericht [UA act. 116]), was einerseits erfah- rungsgemäss erst nach Tagen vollständig abgeheilt und andererseits auch schmerzhaft gewesen sein dürfte. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Be- rufungsbegründung, S. 9 f.) ist eine solche Verletzung resp. ein Faust- schlag gegen ein Auge ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, wie dies das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom
13. April 2021 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung des Beschul- digten erweist sich jedoch insofern als begründet, als von einer Tateinheit
- 11 - auszugehen ist und somit nur noch ein Schuldspruch wegen einer einfa- chen Körperverletzung zu ergehen hat.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung – zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Der Beschuldigte äusserte sich im Falle eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden.
E. 3.3.1 Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die psychi- sche Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen einer gegenseitigen Auseinan- dersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was bei diesem eine Prellung am linken Auge verursacht hat, entsprechend muss der Schlag mit einer gewissen Wucht ausgeführt worden sein. Mit dem Faustschlag ins Gesicht hat der Beschuldigte gezielt eine empfindliche Stelle des mensch- lichen Körpers getroffen. Die Verletzung ist jedoch komplikationslos wieder verheilt. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tat- bestands, der eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende Körperver- letzung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Schlag erfolgte im Rahmen einer zunächst rein verbalen Auseinanderset- zung, worauf der Beschuldigte den ersten Schlag austeilte, sodass es im Anschluss zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekom- men ist. Für den Beschuldigten wäre es ein Einfaches gewesen, auf diesen ersten Schlag zu verzichten. Der Beschuldigte verfügte demnach über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren,
- 12 - desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entschei- dung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. November 2019 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Er hat aus dieser Vor- strafe nicht die nötigen Lehren gezogen und erneut delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist allerdings zu beach- ten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte hat die gegen ihn gerichteten Vorwürfe stets bestritten bzw. Notwehr geltend gemacht. Dies ist zwar sein Recht, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswir- ken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend zu be- rücksichtigen, womit sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ergibt.
E. 3.4 Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, monatlich zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 4'000.00 zu verdienen. Seine Frau
- 13 - erhalte eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'400.00 oder Fr. 2'600.00. Das jüngste seiner drei Kinder sei noch in der Lehre und werde von ihm unter- stützt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem reduzierten Unterstützungsabzug von 10 % für das teilweise noch unterstützte Kind und einem weiteren Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10 %, ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 6'000.00 (100 Tagessätze à Fr. 60.00).
E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, womit es auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewen- den hat.
E. 3.6 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertre- tung – hier einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantwor- ten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungs- busse auf Fr. 1'200.00 festzusetzen Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 4.1 Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____ auferlegt.
- 16 -
E. 4.2 Die im obergerichtlichen Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ werden wettgeschlagen.
E. 4.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'379.25 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'189.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen
E. 4.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'157.45 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 17 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli
E. 5 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen, z.T. versuchten einfa- chen Körperverletzung betr. Anklageziffer 1.1 und der mehrfachen Drohung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.296 (ST.2024.6; STA.2023.1778) Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1977, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 5. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, zum Teil versuchter einfa- cher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung. Sie beantragte, der Be- schuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00 zu verur- teilen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Juni 2024 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung be- treffend Anklageziffer 1.1 sowie der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 2) frei. Er verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung betreffend Anklageziffer 1.2 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Der Privatkläger A._____ beantragte mit Anschlussberufung vom 5. Feb- ruar 2025, dass der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Antragsziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen zu bestrafen sei (Antragsziffer 3). 3.3. Mit Eingabe vom 3. März 2025 beantragte der Beschuldigte das Nichtein- treten auf Antragsziffer 3 der Anschlussberufung. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm mit Eingabe vom 11. März 2025 Stellung zum Nichteintretensantrag des Beschuldigten betreffend An- tragsziffer 3 der Anschlussberufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. A._____ (SST.2024.297) statt.
- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, während der Privatkläger A._____ einen Schuldspruch gemäss Anklage fordert. Ent- sprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insofern der Privatkläger A._____ mit Anschlussberufung nicht nur eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage beantragt, sondern sich auch zum Strafmass äussert, ist darauf nicht einzutreten, da die Privatklä- gerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann. Dieser Umstand führt je- doch nicht dazu, dass das Obergericht an die vorinstanzlich ausgespro- chene Strafe gebunden wäre. Im Falle der Gutheissung der Anschlussbe- rufung des Privatklägers A._____ im Schuldpunkt ist vielmehr eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur ersten Instanz strengere Sanktion auszufällen (BGE 139 IV 84 Regeste). 2. 2.1. Am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr kam es beim Parkplatz vor der Schule in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____. Der Beschuldigte sei mit seinem BMW auf der R-Strasse gefah- ren, als er A._____ neben dessen parkierten Personenwagen im Bereich der Schule erblickt habe. Aus seinem Fahrzeug heraus habe der Beschul- digte A._____ auf Albanisch damit bedroht, dass er ihn umbringen und seine Leute ficken werde. A._____ sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Drohung; Anklageziffer 2.1). Nachdem der Beschuldigte sein Auto gewendet habe, sei er in Richtung von A._____ gefahren. A._____ habe den Beschuldigten erkannt und sich aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten entfernt, dennoch sei es unmittelbar bevor der Beschul- digte sein Auto gestoppt habe, zu einer Berührung zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem rechten Bein von A._____ gekommen, wodurch A._____ eine leichte, vorübergehende Schürfwunde an seinem rechten Unterschenkel erlitten habe. Der Beschuldigte habe Verletzungen von A._____ gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch das Auswei- chen von A._____ hätten solche Verletzungen aber verhindert werden kön- nen (versuchte einfache Körperverletzung; Anklageziffer 1.1). Danach habe der Beschuldigte sein Auto parkiert und sei auf den stehen- den A._____ zugegangen und habe diesen ins Gesicht geschlagen, worauf es zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.
- 4 - Dabei habe der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich 4 bis 5- mal mit der Faust ins Gesicht und 5 bis 6-mal mit der Faust an den Kopf geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte A._____ mehrfach gegen den Bauch und den Rücken geschlagen. Der Beschuldigte habe A._____ teil- weise auch im Bereich des Halses im Sinne eines Schwitzkastens festge- halten. Nachdem A._____ dem Beschuldigten das Bein gebrochen habe, habe der Beschuldigte A._____ in den Mund gefasst und habe ihn von sich weggestossen, worauf dieser auf den Boden gefallen sei. A._____ habe aufgrund der Schläge Prellungen und Schmerzen erlitten (mehrfache ein- fache Körperverletzung, Anklageziffer 1.2). Während der gegenseitigen tät- lichen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte A._____ mehrfach auf Albanisch damit gedroht, dass er ihn umbringen und seine Leute und seine Mutter ficken werde. Diese Drohungen habe A._____ ernst genommen und er sei in Angst und Schrecken versetzt worden (Drohung; Anklagezif- fer 2.2). 2.2. Die Vorinstanz erachtete es lediglich als erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung A._____ mehrfach (mindestens jedoch zwei Mal) mit der Faust in Richtung Gesicht geschlagen und auch getroffen habe und sprach ihn entsprechend der mehrfachen einfachen Körperver- letzung betreffend Anklageziffer 1.2 schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3.4). Im Übrigen sah sie den Sachverhalt nicht als erstellt an und sprach den Beschuldigten frei (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2.4). Betreffend Anklageziffer 1.1 macht der Beschuldigte mit Berufung geltend, die Anklage stütze sich ausschliesslich auf die unplausiblen Aussagen von A._____. Die Vorinstanz habe ihren Freispruch diesbezüglich richtig be- gründet und auf deren Erwägungen sei zu verweisen (Berufungsbegrün- dung Beschuldigter, S. 3 f.). In Bezug auf Anklageziffer 1.2 führt der Be- schuldigte mit Berufung aus, dass die tätliche Auseinandersetzung durch A._____ begonnen worden sei. Der Beschuldigte selbst sei mit gebroche- nem Unterschenkel am Boden gelegen und habe nur noch versucht, sich zu wehren. Soweit seine dabei getätigten Schläge A._____ überhaupt ge- troffen haben, seien diese in rechtfertigender Notwehr ausgeführt worden. Die Aussagen von A._____, dass der Beschuldigte ihn angegriffen haben soll, seien mit jeder getätigten Aussage zugespitzter und bedrohlicher ge- schildert worden, womit dessen Aussagen unglaubhaft seien (Berufungs- begründung Beschuldigter, S. 7 ff.). Der Beschuldigte weist in seiner Beru- fung sodann vorsorglich darauf hin, dass die bei A._____ festgestellte Ver- letzung, eine Prellmarke über der linken Orbita (knöcherne Augenhöhle), nicht als einfache Körperverletzung zu qualifizierten wäre, sondern im schlechtesten Fall eine Tätlichkeit anzunehmen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter, S. 9 f.).
- 5 - A._____ hingegen macht demgegenüber geltend, dass aufgrund der Aus- sagen der Zeugin C._____ klar sei, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt habe. Er – A._____ – habe sich lediglich gegen die Ag- gression des Beschuldigten gewehrt (Berufungsbegründung A._____, Ziff. 1.3 f.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. Unbestritten ist, dass es am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr beim Park- platz vor dem Schulhaus in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Allerdings stellen sich sowohl der Beschuldigte als auch A._____ je auf den Standpunkt, dass die Aggression vom jeweils anderen ausgegangen sei und sie sich jeweils bloss verteidigt hätten. 2.4.1. Was den ersten Anklagekomplex (Vorbeifahren an A._____ und Drohun- gen ausstossen, sowie schnelles Zufahren auf A._____) anbelangt, so hat der Beschuldigte diesen Vorwurf wiederholt bestritten (Untersuchungsak- ten [UA] act. 300 und 313; Gerichtsakten [GA] act. 24 f.). Diesbezüglich lie- gen einzig die belastenden Aussagen von A._____ vor. Dessen Aussagen sind jedoch wenig überzeugend, oberflächlich und nicht gänzlich nachvoll- ziehbar. So führte er anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihn bei seinem Auto gesehen habe und zu ihm gesagt habe, «er ficke seine Leute und werde [ihn] umbringen». Danach sei der Beschul- digte weitergefahren, habe gewendet (und dabei einen Container gestreift) und sei dann mit grosser Geschwindigkeit auf ihn – A._____ – zugefahren mit der Absicht, ihn umzubringen. Er sei vom Auto des Beschuldigten am Bein getroffen worden und dann sei er ausgewichen (UA act. 323). Auf kon- krete Nachfrage, inwiefern er dabei am Schienbein verletzt worden sei, er- klärte A._____, er habe sich «ein wenig verletzt», mehr Angaben dazu konnte oder wollte er nicht machen (UA act. 326). An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärte A._____ auch sehr allgemein, dass der
- 6 - Beschuldigte ihn beim Parkplatz gesehen und gesagt habe, dass er seine Leute ficken und ihn umbringen werde. Der Beschuldigte habe sein Auto gewendet und sei schnell auf ihn zugefahren. Er – A._____ – habe auswei- chen können, aber sei ein wenig am Bein getroffen worden (UA act. 334). Detailliertere Schilderungen insbesondere zu seiner Verletzung konnte A._____ nicht machen. Vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhand- lung machte A._____ schliesslich keine Aussagen mehr (GA act. 20; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte selbst führte aus, dass er auf der R-Strasse unterwegs gewesen sei, um Tauben zu füttern, als er A._____ gesehen habe, wie dieser ihm gewunken habe. Er habe gedacht, dass A._____ mit ihm habe reden und sich entschuldigen wollen. Das sei schon einmal vorgekommen (UA act. 295, 300 und 306 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Grundsätzlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten wenig detailliert. Unter Einbezug des Ursprungs des Kon- flikts zwischen dem Beschuldigten und A._____ erscheint jedoch zumin- dest die vom Beschuldigten geschilderte Variante plausibler. Der Beschul- digte führte dazu aus, dass A._____ Kunde in seinem Coiffeurgeschäft ge- wesen sei, er A._____ dann aber aufgrund seines schlechten und aggres- siven Verhaltens verboten habe, wieder zu kommen. Es sei zuvor beim Coop schon einmal vorgekommen, dass A._____ mit ihm – dem Beschul- digten – habe reden wollen, da er sich erneut bei ihm habe die Haare schneiden lassen wollen. Daher habe er an jenem 13. März 2023 an Ähn- liches gedacht, als A._____ ihm gewunken habe (UA act. 295, 294, 306 und 313; GA act. 24; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). A._____ wiederum schilderte den Ursprung des Konflikts so, dass er sich beim Be- schuldigten habe die Haare schneiden wollen und er einfach gefragt habe, wann er dran komme. Da habe ihm der Beschuldigte gesagt, er sei nicht der erste, den er rausschmeisse. Als er – A._____ – den Salon habe ver- lassen wollen, habe ihn der Beschuldigte am Hals gepackt. Seit dann würde der Beschuldigte ihn mit dem Tod bedrohen (UA act. 323 und 336). Während der Beschuldigte immerhin einen plausiblen und nachvollziehba- ren Grund für die Auseinandersetzung im Coiffeursalon angeben konnte, sei gemäss den Schilderungen von A._____ der Beschuldigte aus nichti- gem Grund ihm gegenüber gewalttätig geworden, was nicht zu überzeugen vermag. Auch die über Jahre hinweg A._____ gegenüber geäusserten Dro- hungen mit dem Tod durch den Beschuldigten sind wenig glaubhaft. A._____ erklärte zwar, dass er aufgrund dieser Drohungen grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (UA act. 323 und 336), die Frage, wes- halb er sich dann nicht an die Polizei gewandt habe, quittierte er mit: «Ich kann nicht antworten auf diese Frage» (UA act. 336). Insgesamt lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen gegenüber A._____ geäusserten Todesdrohungen anlässlich der Auseinandersetzung vom 13. März 2023 nicht erstellen. Dies betrifft sowohl den Vorwurf, A._____ beim Vorbeifahren gedroht zu haben (Anklageziffer 2.1) als auch den Vorwurf, diesen während der tätlichen Auseinandersetzung damit
- 7 - gedroht zu haben, diesen umzubringen (Anklageziffer 2.2). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte mit grossem Tempo auf den beim Parkplatz stehenden A._____ zugerast ist und ihn dabei am Schienbein touchiert hat. Weder der Fotodokumentation (UA act. 105) noch dem Arztbericht (UA act. 116) sind Verletzungen oder Schmerzen am Schienbein sichtbar oder vermerkt. Entsprechend bleibt es diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Freisprüchen und die Anschlussberufung von A._____ erweist sich als unbegründet. 2.4.2. Wie bereits ausgeführt, gehen in Bezug auf die tätliche Auseinanderset- zung die Schilderungen der beiden Beteiligten diametral auseinander. So- wohl der Beschuldigte als auch A._____ machen geltend, sich lediglich ge- wehrt und verteidigt zu haben. Der Beschuldigte trug von dieser Auseinan- dersetzung nachweislich einen gebrochenen Unterschenkel, eine Fraktur an der linken Hand sowie eine Fraktur der Lamina papyracea rechts (ext- rem dünne, papierartige Knochenplatte des Siebbeins, die die innere Wand der Augenhöhle und die äussere Wand der Nasennebenhöhlen voneinan- der trennt) davon (Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden vom 29. März 2023 [UA act. 119]), nebst den ganzen Hämatomen am Kopf und der Blu- tung an der Lippe (vgl. Fotodokumentation [UA act. 106]). A._____ erlitt eine Prellmarke über der linken Orbita sowie Schürfungen und Prellmarken an Ellbogen, Knie und Händen. Zudem klagte er über Schmerzen entlang des gesamten Rückens und am Hinterkopf (Arztbericht vom 5. Mai 2023 [UA act. 116] und Fotodokumentation [UA act. 101 ff.]). Diese Verletzungs- bilder lassen sich mit den Aussagen von A._____, dass der Beschuldigte ihn mit Fäusten traktiert und in den Schwitzkasten genommen habe, wäh- rend er sich einfach nur gewehrt habe (UA act. 323), nicht in Einklang brin- gen. Die Aussagen des Beschuldigten selbst zum Ablauf der Schlägerei sind sodann nicht frei von Widersprüchen. So erklärte er zunächst wieder- holt, dass er sogleich, nachdem er aus dem Auto gestiegen sei, von A._____ niedergeschlagen worden sei (UA act. 295 f.) resp. A._____ ihm ans Bein geschlagen habe. Er habe dann A._____ nur weggestossen (UA act. 306 und 308 f.). Erst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und nachdem er mit den Aussagen der Zeugin C._____ konfrontiert wurde, wel- che ein gegenseitiges Schlagen geschildert hatte, erklärte der Beschul- digte, dass er A._____ nach dessen ersten Schlag an sein Bein noch im Stehen ins Gesicht geschlagen habe. Das habe er zu Beginn auch schon so gesagt (GA act. 24). Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte er jedoch explizit von einem «Wegstossen» gesprochen und es auch so vorgezeigt (Protokollnotiz: «Fasst sich an den Mund und das Kinn mit der Hand», act. 309). Entsprechend zeigen seine Schilderungen klare Ab- schwächungen und Bagatellisierungstendenzen. Die Aussagen der Zeugin C._____ überzeugen sodann ebenfalls nicht auf ganzer Länge. Es liegen zwar keine Hinweise dafür vor, dass sie einseitige Aussagen tätigen oder einen Beteiligten übermässig belasten würde, allerdings werfen ihre
- 8 - Aussagen teilweise Fragezeichen auf. So erklärte sie durchgehend, dass die Auseinandersetzung über eine Stunde oder sogar zwei Stunden gedau- ert habe (UA act. 354 und 360; GA act. 17), was anzuzweifeln ist. Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ gaben übereinstimmend an, dass sie sich ungefähr zwischen 11:20 Uhr und 11:30 Uhr getroffen hätten (UA act. 296 und 335) und die Polizei wurde um 11:30 Uhr durch eine Drittper- son verständigt (UA act. 80). Zunächst führte die Zeugin C._____ auch aus, dass der Mann mit der Glatze mit einem weissen Auto zugefahren sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352), was ein klarer Hinweis auf den Beschuldigten ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Bei den weiteren Einvernahmen zeigte sich die Zeugin dann überzeugt davon, dass «der andere Herr», also nicht der Beschuldigte, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Dabei ist unbestritten, dass der Be- schuldigte mit seinem weissen BMW am Parkplatz des Schulhauses vor- beigefahren ist, gewendet hat und zu A._____ zurückgefahren ist, welcher sich bereits beim Parkplatz befunden hat (UA act. 295 und 323). Hingegen sind die Aussagen der Zeugin C._____ sehr konstant und glaubhaft, soweit es die von ihr beobachtete Situation betrifft, als der Beschuldigte mit sei- nem gebrochenen Bein am Boden gesessen sei und A._____ auf diesen eingeschlagen habe. So führte sie wiederholt aus, dass A._____ den am Boden liegenden Beschuldigten am Hals gepackt und mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen habe. Dabei konnte sie auch schildern, was sie dabei ge- dacht habe und welche Interaktion sie mit den Beteiligten führte. So habe sie befürchtet, dass A._____ den Beschuldigten umbringen werde und habe ihm daher gesagt, er solle aufhören, er bringe den Beschuldigten sonst noch um (UA act. 352 f. und 357 sowie 360; GA act. 17 f.). Die Zeugin C._____ beschrieb A._____ in dieser Szene auch als sehr aggressiv und bösartig, in einer ganz schlechten Verfassung, als ob er eine Krise gehabt habe (UA act. 353, 357 und 360). Demzufolge finden die Aussagen des Beschuldigten, dass er sich, als er mit gebrochenem Bein am Boden lag, nur noch gegen die Schläge von A._____ gewehrt habe (UA act. 296 und 309; GA act. 23), auch in den Aussagen der Zeugin C._____ eine Stütze. Die Aussagen von A._____, dass er sich nur gewehrt habe, und der Be- schuldigte sich seine Verletzung zugezogen habe, weil er über einen Stein gefallen sei (UA act. 324, 328 und 337), sind hingegen als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. A._____ konnte denn auch keine detaillierte Be- schreibung zum besagten Stein abgeben (UA act. 337) noch konnte er die nicht unerheblichen Verletzungen des Beschuldigten plausibel erklären (UA act. 329). Die Zeugin C._____ schilderte sodann konstant und glaubhaft eine der Tät- lichkeiten vorangegangene verbale Auseinandersetzung. Die Zeugin konnte auch angeben, dass die beiden Herren «vermutlich Albanisch oder Kroatisch» gesprochen hätten (UA act. 352, 357 f.). Auch schilderte sie den ersten Schlagabtausch so, dass der erste dem andern ins Gesicht
- 9 - geschlagen und der andere dann fest zurückgeschlagen habe (UA act. 354) resp. machte wiederholt geltend, dass sich die beiden zu Beginn gegenseitig geschlagen hätten (UA act. 357 und 361; GA act. 17 f.). Diese Interaktion zu Beginn der Auseinandersetzung wird weder vom Beschuldig- ten noch von A._____ geschildert, welche beide ausführten, dass der je- weils andere quasi ohne Vorwarnung geschlagen hätte (vgl. UA act. 295 und 334). Die Zeugin konnte jedoch sogar die Sprache, in welcher die Strei- tenden geschrien haben, zumindest eingrenzen, was dafür spricht, dass zu Beginn verbal gestritten wurde. Auch die anschliessenden gegenseitigen Schläge werden von der Zeugin konstant vorgebracht und schliesslich vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt: Er habe A._____ ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser ihm ans Bein geschlagen habe (GA act. 24). In Würdigung dieser Aussagen und mit Blick auf die Verletzung der Orbita links von A._____ kann erstellt werden, dass der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung, nach einem zunächst verbalen Streit, A._____ ins Gesicht geschlagen hat. Der Beschuldigte macht nämlich für den weiteren Verlauf geltend, dass er dann zu Boden gegangen sei und mit der rechten Hand das verletzte Bein zur Seite getan und beschützt habe und die linke Hand schützend vor sich gehalten habe (UA act. 298; GA act. 23). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, während er am Boden war und ein gebrochenes Bein hatte, die Wucht aufbringen konnte, A._____ diese Verletzung im Gesicht beizufügen, zumal sich der Beschuldigte als Rechts- händer (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) nur mit der linken Hand gewehrt haben will. Für diese Schilderung spricht auch die erlittene Fraktur an der linken Hand. Entsprechend kann die Verletzung der linken Orbita von A._____ nur im Rahmen der initialen tätlichen Auseinandersetzung verursacht worden sein, als der stehende Beschuldigte mit voller Kraft und mit der rechten Faust A._____ geschlagen hat. Eine Notwehrlage ist aufgrund der Beweislage in Bezug auf den Schlag des Beschuldigten gegen A._____, welcher bei diesem die Prellmarke über der linken Orbita verursacht hat, auszuschliessen. Aus den Schilderungen der Zeugin C._____ wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeführt haben muss. In ihrer ersten Einvernahme erklärte die Zeugin C._____ klar, dass einer mit einer Glatze aus einem weissen Auto gestie- gen sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352). Aus den Aussagen des Beschuldigten und A._____ erhellt, dass es der Beschuldigte war, wel- cher mit einem weissen Auto zum Parkplatz gefahren und ausgestiegen ist, währenddessen A._____ bereits neben seinem Auto gestanden ist (UA act. 295 und 323). Auch ist klar, dass beim «Mann mit Glatze» offensicht- lich der Beschuldigte gemeint ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Zwar führte die Zeugin C._____ in ihren weiteren Einvernahmen aus, dass «der andere Herr», also nicht der Beschuldigte, sondern A._____, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Damit setzt sie sich jedoch mit ihren ersten und tatnächsten Aussagen in Widerspruch.
- 10 - Bezeichnend ist jedoch, dass sie immer noch denjenigen Mann mit den ersten Schlägen in Verbindung bringt, welcher mit dem weissen Auto zu- gefahren und daraus ausgestiegen ist, und das war unbestrittenermassen der Beschuldigte. Es ist demnach nicht an den ersten Aussagen der Zeugin C._____ zu zweifeln, gemäss deren der Beschuldigte den ersten Schlag ausgeteilt hat. Nicht mehr eruierbar ist hingegen, wie viele Schläge der Be- schuldigte in dieser ersten gegenseitigen Auseinandersetzung ausgeteilt hat und welcher dieser Schläge die Verletzung bei A._____ verursacht hat. Das muss letztlich aber nicht abschliessend geklärt werden, da in dieser Anfangsphase von einer Tateinheit auszugehen ist, welche sämtliche Schläge des Beschuldigten gegenüber A._____ umfassen und im Rahmen dieser Schläge auch derjenige erfolgte, welche zu der Prellmarke geführt hat. Für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte mit gebrochenem Bein am Boden gesessen ist, ist aufgrund der Schilderungen der Zeugin C._____ und den Verletzungen des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass dieser mit gebrochenem Bein am Boden sitzend die weite- ren Schläge von A._____ nur noch abzuwehren versucht hat. Die Zeugin C._____ schilderte eindrücklich, dass A._____ den Beschuldigten die ganze Zeit ins Gesicht geschlagen habe und sie um dessen Leben gefürch- tet habe (UA act. 353 und 359). Der Beschuldigte lag verletzt am Boden und wurde weiterhin von A._____ mit Schlägen traktiert, mithin befand sich der Beschuldigte eindeutig in einer Notwehrlage und seine dabei erfolgten Schläge, sofern sie A._____ überhaupt trafen und Schaden zufügten, sind als gerechtfertigte Notwehrhandlungen zu werten. 2.5. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte A._____ zu Be- ginn der Auseinandersetzung geschlagen und ein Schlag in dessen Ge- sicht zur festgestellten Verletzung der linken Orbita geführt hat. 2.6. Die Vorinstanz hat die Tathandlung des Beschuldigten (Faustschlag ins Gesicht von A._____) korrekt als einfache Körperverletzung qualifiziert (vo- rinstanzliches Urteil, E. 9). A._____ erlitt durch den Faustschlag gegen das Auge eine deutlich sichtbare Prellmarke der linken Orbita (vgl. Fotodoku- mentation [UA act. 102], Arztbericht [UA act. 116]), was einerseits erfah- rungsgemäss erst nach Tagen vollständig abgeheilt und andererseits auch schmerzhaft gewesen sein dürfte. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Be- rufungsbegründung, S. 9 f.) ist eine solche Verletzung resp. ein Faust- schlag gegen ein Auge ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, wie dies das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom
13. April 2021 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung des Beschul- digten erweist sich jedoch insofern als begründet, als von einer Tateinheit
- 11 - auszugehen ist und somit nur noch ein Schuldspruch wegen einer einfa- chen Körperverletzung zu ergehen hat. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einem Schuld- spruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung – zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Der Beschuldigte äusserte sich im Falle eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 123 StGB schützt die körperliche Integrität sowie die psychi- sche Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen einer gegenseitigen Auseinan- dersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was bei diesem eine Prellung am linken Auge verursacht hat, entsprechend muss der Schlag mit einer gewissen Wucht ausgeführt worden sein. Mit dem Faustschlag ins Gesicht hat der Beschuldigte gezielt eine empfindliche Stelle des mensch- lichen Körpers getroffen. Die Verletzung ist jedoch komplikationslos wieder verheilt. Die Art und Weise seines Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist insgesamt nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tat- bestands, der eine über eine blosse Tätlichkeit hinausgehende Körperver- letzung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Schlag erfolgte im Rahmen einer zunächst rein verbalen Auseinanderset- zung, worauf der Beschuldigte den ersten Schlag austeilte, sodass es im Anschluss zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekom- men ist. Für den Beschuldigten wäre es ein Einfaches gewesen, auf diesen ersten Schlag zu verzichten. Der Beschuldigte verfügte demnach über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren,
- 12 - desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entschei- dung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist innerhalb des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen, die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst werden, von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. November 2019 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Er hat aus dieser Vor- strafe nicht die nötigen Lehren gezogen und erneut delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist allerdings zu beach- ten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte hat die gegen ihn gerichteten Vorwürfe stets bestritten bzw. Notwehr geltend gemacht. Dies ist zwar sein Recht, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswir- ken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täterkomponente im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend zu be- rücksichtigen, womit sich eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ergibt. 3.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, monatlich zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 4'000.00 zu verdienen. Seine Frau
- 13 - erhalte eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'400.00 oder Fr. 2'600.00. Das jüngste seiner drei Kinder sei noch in der Lehre und werde von ihm unter- stützt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem reduzierten Unterstützungsabzug von 10 % für das teilweise noch unterstützte Kind und einem weiteren Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10 %, ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 6'000.00 (100 Tagessätze à Fr. 60.00). 3.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, womit es auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewen- den hat. 3.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertre- tung – hier einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantwor- ten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungs- busse auf Fr. 1'200.00 festzusetzen Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
- 14 - unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteils- mässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren SST.2024.296 und SST.2024.297 be- laufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Beru- fungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er aufgrund der vom Obergericht angenommenen Tateinheit nicht wegen mehrfach, sondern einfach begangener einfacher Körperverletzung verurteilt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Seine Berufung wird im Übrigen denn auch abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Der Privatkläger A._____ un- terliegt mit seiner Anschlussberufung, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die auf das Berufungsver- fahren des Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss sind die Parteikosten des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ somit wettzuschlagen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 436 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die erst- instanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfah- renskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Frei- sprüche zur Hälfte auferlegt, was sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren aufgrund der An- nahme einer Tateinheit nicht wegen mehrfach, sondern einfach begange- ner einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wird, als korrekt er- weist, nachdem diesbezüglich ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor- liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.3).
- 15 - 4.4. Die Höhe des für das erstinstanzliche Verfahren genehmigten Honorars für den Wahlverteidiger im Umfang von Fr. 6'315.95 ist mit Berufung nicht an- gefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzu- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Ausgangsgemäss ist der Wahlverteidiger zur Hälfte mit Fr. 3'157.45 zu entschädigen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen, z.T. versuchten einfa- chen Körperverletzung betr. Anklageziffer 1.1 und der mehrfachen Drohung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____ auferlegt.
- 16 - 4.2. Die im obergerichtlichen Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ werden wettgeschlagen. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'379.25 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'189.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'157.45 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 17 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli