Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Damit einhergehend wird die Strafzumessung und die Landesverweisung angefochten. Im Übrigen, namentlich hinsicht- lich der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten, ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 3 -
E. 1.2 Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amt- liche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Verfah- rensantrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung weder notwen- dig noch sinnvoll.
E. 2.1 Betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ankla- geziffer 1) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: Am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr kam es beim Parkplatz vor der Schule in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____. Zunächst hätten der Beschuldigte und A._____ stehend mit Fäusten aufeinander eingeschlagen (Anklageziffer 3; mehrfa- che Tätlichkeiten). Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte mit seinem Fuss gegen den Unterschenkel von A._____ ge- kickt, so dass dieser einen Unterschenkelbruch erlitten habe (Anklagezif- fer 2.1; einfache Körperverletzung). A._____ habe sich in der Folge auf den Boden setzen müssen und habe sich nicht mehr fortbewegen können. Er habe sich die linke Hand schützend ausgestreckt vor sein Gesicht gehalten und sich mit dem Unterarm der rechten Hand auf dem Boden abgestützt. Während sich A._____ in dieser Position befunden habe, habe ihn der Be- schuldigte am Hals gepackt, mit der linken Hand in der Halsregion festge- halten und immer wieder mit grosser Wucht und unkontrolliert mit seiner rechten Faust gegen den Kopf von A._____ geschlagen. A._____ habe in der Folge eine Fraktur der Lamina papyracea rechts, Hämatome am Kopf und eine Blutung im rechten Auge sowie an der Lippe erlitten (Anklagezif- fer 1; versuchte schwere Körperverletzung). Zudem habe der Beschuldigte dabei auch die linke Hand von A._____, welche dieser schützend vor sich gehalten habe, derart mit Faustschlägen getroffen, dass er eine Fraktur der linken Hand erlitten habe (Anklageziffer 2.2; einfache Körperverletzung).
E. 2.2 Die Vorinstanz erachtete den gesamten angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen von A._____ und der Zeugin C._____ sowie des Verlet- zungsbildes von A._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 9.2 ff.). Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass seine gesamte Handlung unter dem Eindruck eines rechtswidrigen Angriffs durch A._____ gestanden habe. Es sei eine reine Abwehrreaktion gewesen. Entsprechend
- 4 - habe er in rechtfertigender Notwehr gehandelt, eventualiter sei seine Re- aktion als entschuldbarer Notwehrexzess zu qualifizieren (Berufungsbe- gründung, Rz. 3).
E. 2.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
E. 2.4.1 Unbestritten ist, dass es am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr beim Park- platz vor dem Schulhaus in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Allerdings stellen sich sowohl der Beschuldigte als auch A._____ je auf den Standpunkt, dass die Aggression vom jeweils anderen ausgegangen sei und sie sich jeweils bloss verteidigt hätten. Während der Beschuldigte den Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung akzeptiert (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.), bleibt strittig, ob er dem mit einem gebrochenen Bein am Boden liegenden A._____ mehrfach mit voller Wucht und unkontrolliert mit seiner rechten Faust gegen den Kopf geschlagen hat und ob damit der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist.
E. 2.4.2 A._____ hat mehrfach ausgeführt, dass er, als er am Boden gesessen sei, vom Beschuldigten wiederholt mit den Fäusten und Füssen traktiert worden sei. Der Beschuldigte habe unkontrolliert geschlagen (Untersuchungsakten [UA] act. 296 und 310). Diese Darstellung wird von den Aussagen der Zeu- gin C._____ gestützt. Diese hat wiederholt ausgeführt, dass der Beschul- digte A._____, als dieser am Boden gelegen sei, am Hals gehalten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (UA act. 352 f. und 357 f.). Aufgrund dessen sei sie zum Beschuldigten hin und habe ihm gesagt, er soll aufhö- ren, da er A._____ ansonsten umbringen werde (UA act. 352 und 357; Ge- richtsakten [GA] act. 29). Auch wenn die Aussagen der Zeugin C._____ nicht ohne Widersprüche sind, so sind sie in diesem Punkt schlüssig und nachvollziehbar. Sie konnte die von ihr beobachtete Situation glaubhaft mit ihren Gefühlen und Gedanken – dass der Beschuldigte A._____ umbringen
- 5 - könnte – verknüpfen. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Schläge von einiger In- tensität waren. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind wenig glaubhaft. So machte er im Untersuchungsverfahren stets geltend, dass er sich nur ge- wehrt habe (UA act. 306, 308 f. und 323). Vor Obergericht scheint der Be- schuldigte zumindest einzugestehen, dass er A._____ gegen das rechte Bein getreten hat, was zu einer Unterschenkelfraktur führte, Faustschläge gegen die linke Hand von A._____ ausführte, was zu einer Fraktur dersel- ben führte, sowie mehrfach mit der Faust in Richtung Gesicht von A._____ geschlagen hat. Zumindest wendet er sich mit Berufung nicht mehr gegen diese entsprechenden Schuldsprüche (vgl. Berufungserklärung und Beru- fungsbegründung, welche sich explizit nur gegen den Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung richten). Entsprechend vermögen die wi- dersprüchlichen und offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechenden Aus- sagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von A._____ und der Zeugin C._____, was die mehrfachen wuchtigen Faustschläge ins Gesicht von A._____, welcher mit einem gebrochenen Bein am Boden sass, betrifft, nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestand für den Beschuldigten sodann zu keinem Zeitpunkt eine Not- wehrlage. Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ gaben an, vom je- weils anderen ohne Vorwarnung angegriffen worden zu sein. Die Zeugin C._____ schilderte konstant und glaubhaft eine der Tätlichkeiten vorange- gangene verbale Auseinandersetzung. Die Zeugin konnte auch angeben, dass die beiden Herren «vermutlich Albanisch oder Kroatisch» gesprochen hätten (UA act. 352, 357 f.). Auch schilderte sie den ersten Schlagabtausch so, dass der erste dem andern ins Gesicht geschlagen habe und der an- dere dann fest zurückgeschlagen habe (UA act. 354) resp. machte wieder- holt geltend, dass sich die beiden zu Beginn gegenseitig geschlagen hätten (UA act. 357 und 361; GA act. 17 f.). Diese Interaktion zu Beginn der Aus- einandersetzung wird weder vom Beschuldigten noch von A._____ geschil- dert, welche beide ausführten, dass der jeweils andere quasi ohne Vorwar- nung geschlagen hätte (vgl. UA act. 295 und 334). Die Zeugin konnte je- doch sogar die Sprache, in welcher die Streitenden geschrien haben, zu- mindest eingrenzen, was dafür spricht, dass zu Beginn verbal gestritten worden ist. Sodann wird aus den Schilderungen der Zeugin C._____ er- sichtlich, dass A._____ den ersten Schlag ausgeführt haben muss. In ihrer ersten Einvernahme erklärte die Zeugin C._____ klar, dass einer mit einer Glatze aus einem weissen Auto gestiegen sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352). Aus den Aussagen des Beschuldigten und A._____ wird klar, dass es A._____ war, welcher mit einem weissen Auto zum Park- platz gefahren und ausgestiegen ist, währenddessen der Beschuldigte selbst bereits neben seinem Auto gestanden ist (UA act. 295 und 323). Auch ist klar, dass beim «Mann mit Glatze» offensichtlich A._____ gemeint
- 6 - ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Zwar führte die Zeugin C._____ in ihren weiteren Einvernahmen aus, dass «der andere Herr», also nicht A._____ sondern der Beschuldigte, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Damit setzt sie sich jedoch mit ihren ersten und tatnächsten Aussagen in Widerspruch. Bezeichnend ist jedoch, dass sie immer noch denjenigen Mann mit den ersten Schlägen in Verbindung bringt, welcher mit dem weissen Auto zugefahren und daraus ausgestiegen ist, und das war unbestrittenermassen A._____. Es ist demnach nicht an den ersten Aussagen der Zeugin C._____ zu zweifeln, gemäss deren A._____ den ersten Schlag ausgeteilt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin C._____ jedoch konstant eine zunächst gegenseitige verbale und dann auch tätliche Auseinandersetzung geschildert, mithin kann nicht von einem eigentlichen Angriff des einen auf den anderen ausgegangen wer- den, was eine Notwehrsituation begründet hätte. Auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung lag für den Beschuldig- ten keine Notwehrsituation vor. A._____ ging nach einem Kick an sein Bein, wodurch er eine Unterschenkelfraktur erlitt, zu Boden. A._____ selbst führte aus, dass er anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, wegzugehen oder zu stehen (UA act. 296 und 307 f.) und die Zeugin C._____ schilderte eindrücklich, wie der Beschuldigte auf den am Boden liegenden A._____ mit voller Wucht eingeschlagen habe und A._____ am Boden gar nicht mehr habe schlagen können (UA act. 352 und 353). Auf- grund dieser glaubhaften Aussagen ist ausgeschlossen, dass A._____ noch in der körperlichen Verfassung war, um den Beschuldigten derart an- zugreifen, dass sich dieser hätte zur Wehr setzen müssen. Die konstanten Schilderungen der Zeugin C._____, dass der Beschuldigte A._____ mit ei- ner Hand am Hals gehalten und mit der anderen hemmungslos in dessen Gesicht geschlagen habe (UA act. 352 f., 357 und 360), während dieser am Boden gelegen habe (UA act. 360), zeugen vielmehr von einer Attacke des Beschuldigten auf den wehrlosen A._____. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten kei- nerlei Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer 1 tatsächlich so zugetragen hat. Demnach hat der Beschuldigte den mit einem gebrochenen Bein am Boden liegenden und beinahe wehr- losen A._____ mit der Faust mehrmals wuchtig und unkontrolliert gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen. A._____ erlitt dabei eine Fraktur der Lamina papyracea rechts (extrem dünne, papierartige Knochenplatte des Siebbeins, die die innere Wand der Augenhöhle und die äussere Wand der Nasennebenhöhlen voneinander trennt), Hämatome am Kopf und eine Blu- tung im rechten Auge sowie an der Lippe (vgl. Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Baden vom 29. März 2023 [UA act. 119] und Fotodokumenta- tion [UA act. 106 und 112]).
- 7 -
E. 3.1 Die Vorinstanz hat diese Faustschläge gegen den Kopf von A._____ als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (vorinstanzliches Urteil, E. 10.11.2). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die rechtli- che Qualifikation (Berufungsbegründung, S. 8 ff.).
E. 3.2 Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massge- blich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegen- ständen gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körper- verletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehr- möglichkeit am Boden liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom
10. März 2025 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän- den zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine be- sondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen
- 8 - hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3).
E. 3.3 Mit der Vorinstanz sind die Faustschläge gegen den Kopf von A._____ un-
ter den vorliegenden Umständen als versuchte schwere Körperverletzung
einzustufen.
Zwar hat A._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen oder eine arge
sowie bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB da-
vongetragen (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), weshalb es am
Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Dies ist aber nur dem Zufall
zu verdanken. A._____ sass halb aufrecht mit einem gebrochenen Bein am
Boden. Er war in seiner Mobilität stark eingeschränkt und es bestand für
ihn keine Möglichkeit, dem Beschuldigten aus eigenen Kräften zu entkom-
men. Er konnte sich sodann auch nur sehr beschränkt zur Wehr setzen.
Bezeichnend dazu ist auch die Schilderung der Zeugin C._____, welche
ausführte, dass der am Boden sitzende Mann keine Kraft mehr gehabt
hätte und nicht mehr habe schlagen können (UA act. 353). Der Beschul-
digte hat sodann mit erheblicher Wucht auf den Kopf und das Gesicht von
A._____ eingeschlagen, was sich insbesondere auch darin zeigt, dass der
Beschuldigte A._____ die linke Hand, welche dieser abwehrend vor sich
gehalten hat, mittels Faustschläge gebrochen hat. Mindestens ein Schlag
hat auch die sensible Augenpartie getroffen, was zu einer Fraktur der La-
mina papyracea geführt hat. Damit lag das hohe Risiko einer lebensgefähr-
lichen Verletzung oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts offen-
sichtlich sehr nahe, was für den Beschuldigten ohne Weiteres zu erkennen
war, bedarf es dafür doch keiner besonderen Intelligenz. Entsprechend
müssen die möglichen Konsequenzen seines Handelns auch dem Beschul-
digten bewusst gewesen sein. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schuldigte wohl erst nach Eingreifen der Zeugin C._____ von A._____ ab-
gelassen hat (vgl. UA act. 353 «Wenn ich nicht dazwischen gegangen
wäre, so wäre ein Unglück passiert») und ohne deren Intervention A._____
noch weitere Schläge erhalten hätte. Indem der Beschuldigte gleich mehr-
mals, mit voller Wucht und unkontrolliert zugeschlagen hat, hat er lebens-
gefährliche Verletzungen von A._____ zumindest eventualvorsätzlich in
Kauf genommen, weshalb von einer versuchten schweren Körperverlet-
zung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Die Be-
rufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.4 Soweit der Beschuldigte mit Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, weil die Vorinstanz von einer abstrakten Gefahr aufgrund der «Nähe zwischen Kopf und Asphalt» ausgegangen sei (Berufungsbegründung, S. 6), ist dies nicht stichhaltig. Einerseits wird bereits in der Anklageschrift ausgeführt, dass sich A._____ halb liegend auf dem Boden befunden habe
- 9 - und es nur eine geringe Distanz von ca. 20 Zentimetern zwischen seinem Kopf und dem asphaltierten Boden gegeben habe. Entsprechend ist die vorinstanzliche Annahme, dass sich auch dieser Umstand auf die Tatbe- standsverwirklichung ausgewirkt hat, offensichtlich von der Anklage ge- deckt. Andererseits ist die versuchte schwere Körperverletzung bereits auf- grund der massiven Faustschläge gegen sensible Körperstellen des wehr- losen A._____ anzunehmen (vgl. Erwägungen hiervor).
E. 3.5 Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung explizit nur den vorinstanzli- chen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ange- fochten. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Beru- fung ist ausgeschlossen (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Insoweit der Beschul- digte erstmals in seiner Berufungsbegründung vorbringt, dass kein Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten erfolgen könne (Berufungsbegründung, S. 13 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fas- sung] sowie mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'500.00 – wovon Fr. 3'000.00 auf die Verbindungsbusse entfallen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 11.13.7) – verurteilt. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung – ausgehend von einem Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung – eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen beantragt (Berufungsbegrün- dung, S. 14 f.).
E. 4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.3 Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten bis zu zehn Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren
- 10 - Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1). Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinanderset- zung regelrecht mit Faustschlägen eingedeckt, wobei A._____ bereits ver- letzt und beinahe wehrlos am Boden gesessen ist. Mit übertriebener Gewalt und mit unkontrollierten und wuchtigen Schlägen hat er insbesondere auch auf das Gesicht, und damit auf einen besonders sensiblen sowie heiklen Teil des Körpers eingeschlagen. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit seines Handelns, das ein erschreckendes Mass an krimineller Energie des Beschuldigten offenbart hat, ist damit hinsichtlich des vollendeten Delikts nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Während sich der Beschuldigte und A._____ zunächst noch in einer ge- genseitigen Auseinandersetzung befanden und auch A._____ Schläge ge- gen den Beschuldigten ausführte, war A._____ im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem gebrochenen Bein im Grunde immobil und von ihm ging keine konkrete Gefahr mehr für weitere gegen den Beschul- digten gerichtete Schläge aus. Dem Beschuldigten wäre es demnach ein Leichtes gewesen, sich von A._____ zu entfernen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafmilderung ge- mäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafmilderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Dass A._____ von weit schwer- wiegenderen Verletzungsfolgen verschont geblieben ist, ist einzig dem Zu- fall geschuldet. Indem der Beschuldigte ihn unzählige Male mit der Faust ins Gesicht und an den Kopf geschlagen hat, als dieser bereits mit einem gebrochenen Bein am Boden lag, hat der Beschuldigte bereits alles getan,
- 11 - was für die Vollendung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Dar- über hinaus hat der Beschuldigte erst nach dem Eingreifen der Zeugin C._____ von A._____ abgelassen. Die von A._____ erlittenen Verletzun- gen – Fraktur der Lamina papyracea, Hämatome am Kopf sowie Blutungen am Auge und an der Lippe – sind innert Kürze folgenlos abgeheilt. Entspre- chend ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genom- menen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzun- gen von A._____ relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang 2 Jahren straf- mindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung aller Umstände auf 2 Jahre zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) festzusetzen ist.
E. 4.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 17. September 2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. November 2015 wurde er wegen Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Füh- rens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er hat aus diesen Vorstrafen nicht die nötigen Lehren gezogen und erneut delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indi- rekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Dass sich der Beschuldigte nunmehr wohlverhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar und ist deshalb neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Der Beschuldigte stellte sich auch noch vor Obergericht auf den Stand- punkt, in rechtfertigender Notwehr gehandelt zu haben, was zwar sein gu- tes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch aus- geschlossen. Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren sind in den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern – nicht auszu- machen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch
- 12 - keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berücksichti- gen.
E. 4.5 Nach dem eben Ausgeführten wäre der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestra- fen. Zudem wäre diese Einsatzstrafe für die mehrfachen einfachen Körper- verletzungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen bzw. es wäre dort, wo bei einer Einzelbetrachtung aufgrund des Ver- schuldens noch eine Geldstrafe möglich wäre, eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die versuchte schwere Körperverletzung eine höhere als die von der Vorinstanz ausge- sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf). Somit hat es bei der von der Vor- instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden.
E. 4.6 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte zeigte sich grund- sätzlich während des gesamten Verfahrens weder geständig noch einsich- tig oder reuig. Aus nichtigem Anlass hat er mit massiver und roher Gewalt auf A._____ eingewirkt. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, welchen mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist.
E. 4.7 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertre- tung – hier einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantwor- ten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
- 13 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse mit der Vor- instanz auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.
E. 4.8 Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen, wozu sich der Beschuldigte in seiner Berufung nicht geäussert hat. Es kann deshalb auf die unbestritten geblie- benen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Übertretungsbusse kann mit Blick auf das skrupellose Ver- halten des Beschuldigten unter keinem Titel herabgesetzt werden.
E. 4.9 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 3'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 35 Tage festzusetzen.
E. 4.10 Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körper- verletzung, die mehrfachen einfachen Körperverletzungen und die Tätlich- keiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Entsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet.
E. 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grund- sätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und ei- nes überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten).
E. 5.1 Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 5.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'379.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 5.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'954.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 22 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli
E. 5.4.1 Der heute 37-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und aufgewach- sen. Er hat dort die Schule besucht und seine Ausbildung zum Mechaniker gemacht (UA act. 68 f.). Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbe- willigung B (MIKA-Akten, act. 264). Er kam im Rahmen des Familiennach- zugs ein erstes Mal im Jahr 2012 in die Schweiz (MIKA-Akten, act. 44). Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung der Integrations- vereinbarung nicht verlängert und der Beschuldigte aus der Schweiz weg- gewiesen wurde (MIKA-Akten, act. 107 ff.), reiste der Beschuldigte im Jahr 2015 erneut im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (MIKA- Akten, act. 164). Er hält sich demnach seit mehr als 10 Jahren legal in der Schweiz auf, wo er auch teilweise arbeitstätig ist und seinen faktischen Le- bensmittelpunkt hat. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom
- 15 -
17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er, trotz seines langjährigen Aufenthalts, nur ungenügend integriert, so dass er während des gesamten Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschuldigte ist mit einer Kosovarin mit Niederlassungsbewilligung C verheiratet (UA act. 346) und lebt mit ihr und den drei gemeinsamen min- derjährigen Kindern zusammen (UA act. 67 f.). Es ist von einer nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten erweist sich als maximal durchschnittlich: In der Schweiz wohnt nur seine Schwester und die Familie seiner Ehefrau (UA act. 67 und 347). Über einen über die Familie hinausgehenden Umgang, insbesondere auch mit Schweizern, ist nichts bekannt. Gemäss seinen Angaben verbringt er seine Freizeit primär mit seinen Kindern (UA act. 347). Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich ebenfalls als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge seit seiner Einreise in die Schweiz bei einem Temporärbüro angestellt und hatte diverse Arbeitseinsätze. Zuletzt habe er temporär bei der Firma D._____ gearbeitet mit Aussicht auf eine Festanstellung (Stand: 29. No- vember 2023, UA act. 346). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Zwischenzeugnis der E._____ AG ein, woraus sich ergibt, dass er seit dem 16. September 2025 als Baumaschinenführer, wie- derum im temporären Arbeitsverhältnis, angestellt ist (Beilage anlässlich der Berufungsverhandlung). Der Beschuldigte gab an, weder Schulden noch Betreibungen zu haben, was sich auch aus dem anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt (Bei- lage anlässlich der Berufungsverhandlung). Auf die Frage nach Vermögen, erklärte er, dass er darauf «keine Antwort geben» könne (UA act. 70 f.).
E. 5.4.2 Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (UA act. 67). Der Be- schuldigte, der im Kosovo geboren und aufgewachsen ist (UA act. 68), ver- bringt regelmässig, zwei bis drei Mal pro Jahr, Ferien in seiner Heimat (UA act. 347), was aufzeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Im Kosovo wohnen dem Beschuldigten zufolge die meisten seiner Ge- schwister und seine Mutter, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe (UA act. 67 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhan- densein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu die- sen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar- stellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der
- 16 - Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleich- tern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Kosovo erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimat- land aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ge- sunde Beschuldigte (vgl. UA act. 68) im Kosovo geboren und dort aufge- wachsen ist, fliessend Albanisch spricht und bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, wes- halb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind.
E. 5.4.3 Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und die Ehefrau direkt betreffen. Alle vier verfü- gen über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die zwei älteren Kinder (Jahrgänge 2014 und 2017) sowohl mit der albanischen Sprache als auch mit der kosovarischen Kultur zumin- dest in begrenztem Umfang aufgrund ihrer regelmässigen Ferienaufent- halte im Kosovo vertraut sind. Die zwei älteren Kinder besuchen in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren die Schule und sind damit schon fest verwurzelt, während beim jüngsten Kind (geboren am tt.mm. 2020) noch von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen wäre. Insgesamt ist es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten, die Schweiz gemeinsam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung möglicherweise alleine verlassen. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Be- ziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesge- richts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) er- scheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung.
E. 5.4.4 Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten zwar als eher unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich. Aufgrund der Tat- sache, dass sein Lebensmittelpunkt hier liegt, er gemäss der EGMR-Recht- sprechung als «long-term immigrant» gilt und insbesondere angesichts sei- ner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen drei min- derjährigen Kindern und der Ehefrau, ist von einem hohen privaten Inte- resse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Es ist (knapp) von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
- 17 -
E. 5.4.5 Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten schweren Körper-
verletzung schuldig gemacht. Bei dem betroffenen Rechtsgut der körperli-
chen Integrität handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut, welches
durch den Beschuldigten verletzt worden ist. Der Beschuldigte wird mit vor-
liegendem Urteil mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten be-
straft, wobei das Obergericht von einer deutlich höheren angemessenen
Strafe ausgegangen wäre. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge
es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder
mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des
Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an
einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (er-
hebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann
(vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023
E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze
von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung
des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die
Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. Der Beschuldigte ist zwar,
wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft, was aber auf die Strafzumessung
und die Legalprognose keine Auswirkungen zeitigte. Der Beschuldigte stellt
somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
dar. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersicht-
lich – wohl verhalten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebens-
mittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der
Schweiz («long-term immigrant») knapp ein Härtefall zu bejahen ist und
ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist,
welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des
Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anord-
nung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung
des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Lan-
desverweisung abzusehen.
E. 6 Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen von A._____ auf den Zivilweg ver- wiesen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1).
E. 7.1 Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
- 18 - und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind meh- rere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmäs- sig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren SST.2024.296 und SST.2024.297 be- laufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Beru- fungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer Landesver- weisung abgesehen wird, im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuwei- sen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die auf das Berufungs- verfahren des Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zur einen Hälfte dem Beschuldigten mit Fr. 2'000.00 aufzuer- legen und zur anderen Hälfte mit Fr. 2'000.00 auf die Staatskasse zu neh- men.
E. 7.2 Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwor- tung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'954.00 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen haben sich nicht von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelnden Fragen unterschieden, weshalb im Berufungsverfahren in weiten Teilen auch dasselbe wie vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Es kann daher nicht unbesehen auf die überhöhte Kostennote vom 3. Dezember 2025, in der ein Aufwand von 34 Stunden geltend gemacht wird, abgestellt werden. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil (Urteilsanalyse vom 20. Dezember 2024) ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im
- 19 - Berufungsverfahren vor Obergericht kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfal- lende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand um eine weitere Stunde zu kürzen, soweit dieser die Anschlussberufung im Verfahren SST.2024.296 betrifft. Weiter erscheint der Aufwand für das rund 18-seitige Plädoyer von 18.5 Stunden, zusätzlich zu weiteren 6.25 Stunden Aktenstudium (teilweise gemeinsam abgerechnet mit Besprechungen), als sehr hoch, zumal der amtliche Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen vertraut war. Es rechtfertigt sich, die Kostennote um weitere 6 Stunden zu kürzen. Schliesslich ist die Kostennote an die effek- tive Dauer der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) inkl. Weg (1 Stunde; Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) und Nachbesprechung (1 Stunde) anzupassen, was eine weitere Kürzung von 0.5 Stunden zur Folge hat. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 24.5 Stunden à Fr. 220.00, zuzüglich der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Aus- lagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 %. Entsprechend re- sultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 6'000.00. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.3 Dem anwaltlich vertretenen Privatkläger A._____, welcher sich im Beru- fungsverfahren SST.2024.297 jedoch nicht aktiv mit eigenen Anträgen be- teiligt hat, ist im Berufungsverfahren vor Obergericht kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden.
E. 7.4 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 7.5 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 9'954.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr
- 20 - zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der
- versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; in Rechtskraft er- wachsen]; und
- der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [in Rechts- kraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'500.00 (davon Fr. 3'000.00 als Verbindungsbusse), ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 21 - 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.297 (ST.2024.7; STA.2023.1778) Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1989, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pius Schumacher, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 5. Februar 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'500.00 zu ver- urteilen. Weiter sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Juni 2024 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und ei- ner Busse von Fr. 3'500.00. Sodann wurde der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen, unter Ausschreibung im SIS. Die Zi- vilklage des Privatklägers A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. 3. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzungen und mehrfacher Tätlichkeiten sei er maximal zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. Auf eine Lan- desverweisung sei zu verzichten. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. A._____ (SST.2024.296) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Damit einhergehend wird die Strafzumessung und die Landesverweisung angefochten. Im Übrigen, namentlich hinsicht- lich der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten, ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 3 - 1.2. Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amt- liche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Verfah- rensantrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung weder notwen- dig noch sinnvoll. 2. 2.1. Betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ankla- geziffer 1) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: Am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr kam es beim Parkplatz vor der Schule in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____. Zunächst hätten der Beschuldigte und A._____ stehend mit Fäusten aufeinander eingeschlagen (Anklageziffer 3; mehrfa- che Tätlichkeiten). Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte mit seinem Fuss gegen den Unterschenkel von A._____ ge- kickt, so dass dieser einen Unterschenkelbruch erlitten habe (Anklagezif- fer 2.1; einfache Körperverletzung). A._____ habe sich in der Folge auf den Boden setzen müssen und habe sich nicht mehr fortbewegen können. Er habe sich die linke Hand schützend ausgestreckt vor sein Gesicht gehalten und sich mit dem Unterarm der rechten Hand auf dem Boden abgestützt. Während sich A._____ in dieser Position befunden habe, habe ihn der Be- schuldigte am Hals gepackt, mit der linken Hand in der Halsregion festge- halten und immer wieder mit grosser Wucht und unkontrolliert mit seiner rechten Faust gegen den Kopf von A._____ geschlagen. A._____ habe in der Folge eine Fraktur der Lamina papyracea rechts, Hämatome am Kopf und eine Blutung im rechten Auge sowie an der Lippe erlitten (Anklagezif- fer 1; versuchte schwere Körperverletzung). Zudem habe der Beschuldigte dabei auch die linke Hand von A._____, welche dieser schützend vor sich gehalten habe, derart mit Faustschlägen getroffen, dass er eine Fraktur der linken Hand erlitten habe (Anklageziffer 2.2; einfache Körperverletzung). 2.2. Die Vorinstanz erachtete den gesamten angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen von A._____ und der Zeugin C._____ sowie des Verlet- zungsbildes von A._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. 9.2 ff.). Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass seine gesamte Handlung unter dem Eindruck eines rechtswidrigen Angriffs durch A._____ gestanden habe. Es sei eine reine Abwehrreaktion gewesen. Entsprechend
- 4 - habe er in rechtfertigender Notwehr gehandelt, eventualiter sei seine Re- aktion als entschuldbarer Notwehrexzess zu qualifizieren (Berufungsbe- gründung, Rz. 3). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. 2.4.1. Unbestritten ist, dass es am 13. März 2023 um ca. 11:30 Uhr beim Park- platz vor dem Schulhaus in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist. Allerdings stellen sich sowohl der Beschuldigte als auch A._____ je auf den Standpunkt, dass die Aggression vom jeweils anderen ausgegangen sei und sie sich jeweils bloss verteidigt hätten. Während der Beschuldigte den Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung akzeptiert (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.), bleibt strittig, ob er dem mit einem gebrochenen Bein am Boden liegenden A._____ mehrfach mit voller Wucht und unkontrolliert mit seiner rechten Faust gegen den Kopf geschlagen hat und ob damit der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist. 2.4.2. A._____ hat mehrfach ausgeführt, dass er, als er am Boden gesessen sei, vom Beschuldigten wiederholt mit den Fäusten und Füssen traktiert worden sei. Der Beschuldigte habe unkontrolliert geschlagen (Untersuchungsakten [UA] act. 296 und 310). Diese Darstellung wird von den Aussagen der Zeu- gin C._____ gestützt. Diese hat wiederholt ausgeführt, dass der Beschul- digte A._____, als dieser am Boden gelegen sei, am Hals gehalten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (UA act. 352 f. und 357 f.). Aufgrund dessen sei sie zum Beschuldigten hin und habe ihm gesagt, er soll aufhö- ren, da er A._____ ansonsten umbringen werde (UA act. 352 und 357; Ge- richtsakten [GA] act. 29). Auch wenn die Aussagen der Zeugin C._____ nicht ohne Widersprüche sind, so sind sie in diesem Punkt schlüssig und nachvollziehbar. Sie konnte die von ihr beobachtete Situation glaubhaft mit ihren Gefühlen und Gedanken – dass der Beschuldigte A._____ umbringen
- 5 - könnte – verknüpfen. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Schläge von einiger In- tensität waren. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind wenig glaubhaft. So machte er im Untersuchungsverfahren stets geltend, dass er sich nur ge- wehrt habe (UA act. 306, 308 f. und 323). Vor Obergericht scheint der Be- schuldigte zumindest einzugestehen, dass er A._____ gegen das rechte Bein getreten hat, was zu einer Unterschenkelfraktur führte, Faustschläge gegen die linke Hand von A._____ ausführte, was zu einer Fraktur dersel- ben führte, sowie mehrfach mit der Faust in Richtung Gesicht von A._____ geschlagen hat. Zumindest wendet er sich mit Berufung nicht mehr gegen diese entsprechenden Schuldsprüche (vgl. Berufungserklärung und Beru- fungsbegründung, welche sich explizit nur gegen den Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung richten). Entsprechend vermögen die wi- dersprüchlichen und offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechenden Aus- sagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von A._____ und der Zeugin C._____, was die mehrfachen wuchtigen Faustschläge ins Gesicht von A._____, welcher mit einem gebrochenen Bein am Boden sass, betrifft, nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestand für den Beschuldigten sodann zu keinem Zeitpunkt eine Not- wehrlage. Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ gaben an, vom je- weils anderen ohne Vorwarnung angegriffen worden zu sein. Die Zeugin C._____ schilderte konstant und glaubhaft eine der Tätlichkeiten vorange- gangene verbale Auseinandersetzung. Die Zeugin konnte auch angeben, dass die beiden Herren «vermutlich Albanisch oder Kroatisch» gesprochen hätten (UA act. 352, 357 f.). Auch schilderte sie den ersten Schlagabtausch so, dass der erste dem andern ins Gesicht geschlagen habe und der an- dere dann fest zurückgeschlagen habe (UA act. 354) resp. machte wieder- holt geltend, dass sich die beiden zu Beginn gegenseitig geschlagen hätten (UA act. 357 und 361; GA act. 17 f.). Diese Interaktion zu Beginn der Aus- einandersetzung wird weder vom Beschuldigten noch von A._____ geschil- dert, welche beide ausführten, dass der jeweils andere quasi ohne Vorwar- nung geschlagen hätte (vgl. UA act. 295 und 334). Die Zeugin konnte je- doch sogar die Sprache, in welcher die Streitenden geschrien haben, zu- mindest eingrenzen, was dafür spricht, dass zu Beginn verbal gestritten worden ist. Sodann wird aus den Schilderungen der Zeugin C._____ er- sichtlich, dass A._____ den ersten Schlag ausgeführt haben muss. In ihrer ersten Einvernahme erklärte die Zeugin C._____ klar, dass einer mit einer Glatze aus einem weissen Auto gestiegen sei und zuerst zugeschlagen habe (UA act. 352). Aus den Aussagen des Beschuldigten und A._____ wird klar, dass es A._____ war, welcher mit einem weissen Auto zum Park- platz gefahren und ausgestiegen ist, währenddessen der Beschuldigte selbst bereits neben seinem Auto gestanden ist (UA act. 295 und 323). Auch ist klar, dass beim «Mann mit Glatze» offensichtlich A._____ gemeint
- 6 - ist (vgl. Fotodokumentation UA act. 101 und 106). Zwar führte die Zeugin C._____ in ihren weiteren Einvernahmen aus, dass «der andere Herr», also nicht A._____ sondern der Beschuldigte, mit dem Auto zugefahren sei und sie davon ausgehe, dass dieser auch mit den Schlägen begonnen habe (UA act. 357 f. und GA act. 17). Damit setzt sie sich jedoch mit ihren ersten und tatnächsten Aussagen in Widerspruch. Bezeichnend ist jedoch, dass sie immer noch denjenigen Mann mit den ersten Schlägen in Verbindung bringt, welcher mit dem weissen Auto zugefahren und daraus ausgestiegen ist, und das war unbestrittenermassen A._____. Es ist demnach nicht an den ersten Aussagen der Zeugin C._____ zu zweifeln, gemäss deren A._____ den ersten Schlag ausgeteilt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin C._____ jedoch konstant eine zunächst gegenseitige verbale und dann auch tätliche Auseinandersetzung geschildert, mithin kann nicht von einem eigentlichen Angriff des einen auf den anderen ausgegangen wer- den, was eine Notwehrsituation begründet hätte. Auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung lag für den Beschuldig- ten keine Notwehrsituation vor. A._____ ging nach einem Kick an sein Bein, wodurch er eine Unterschenkelfraktur erlitt, zu Boden. A._____ selbst führte aus, dass er anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, wegzugehen oder zu stehen (UA act. 296 und 307 f.) und die Zeugin C._____ schilderte eindrücklich, wie der Beschuldigte auf den am Boden liegenden A._____ mit voller Wucht eingeschlagen habe und A._____ am Boden gar nicht mehr habe schlagen können (UA act. 352 und 353). Auf- grund dieser glaubhaften Aussagen ist ausgeschlossen, dass A._____ noch in der körperlichen Verfassung war, um den Beschuldigten derart an- zugreifen, dass sich dieser hätte zur Wehr setzen müssen. Die konstanten Schilderungen der Zeugin C._____, dass der Beschuldigte A._____ mit ei- ner Hand am Hals gehalten und mit der anderen hemmungslos in dessen Gesicht geschlagen habe (UA act. 352 f., 357 und 360), während dieser am Boden gelegen habe (UA act. 360), zeugen vielmehr von einer Attacke des Beschuldigten auf den wehrlosen A._____. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten kei- nerlei Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer 1 tatsächlich so zugetragen hat. Demnach hat der Beschuldigte den mit einem gebrochenen Bein am Boden liegenden und beinahe wehr- losen A._____ mit der Faust mehrmals wuchtig und unkontrolliert gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen. A._____ erlitt dabei eine Fraktur der Lamina papyracea rechts (extrem dünne, papierartige Knochenplatte des Siebbeins, die die innere Wand der Augenhöhle und die äussere Wand der Nasennebenhöhlen voneinander trennt), Hämatome am Kopf und eine Blu- tung im rechten Auge sowie an der Lippe (vgl. Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Baden vom 29. März 2023 [UA act. 119] und Fotodokumenta- tion [UA act. 106 und 112]).
- 7 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat diese Faustschläge gegen den Kopf von A._____ als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (vorinstanzliches Urteil, E. 10.11.2). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die rechtli- che Qualifikation (Berufungsbegründung, S. 8 ff.). 3.2. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massge- blich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegen- ständen gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körper- verletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehr- möglichkeit am Boden liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom
10. März 2025 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän- den zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine be- sondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen
- 8 - hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3). 3.3. Mit der Vorinstanz sind die Faustschläge gegen den Kopf von A._____ un- ter den vorliegenden Umständen als versuchte schwere Körperverletzung einzustufen. Zwar hat A._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB da- vongetragen (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), weshalb es am Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Dies ist aber nur dem Zufall zu verdanken. A._____ sass halb aufrecht mit einem gebrochenen Bein am Boden. Er war in seiner Mobilität stark eingeschränkt und es bestand für ihn keine Möglichkeit, dem Beschuldigten aus eigenen Kräften zu entkom- men. Er konnte sich sodann auch nur sehr beschränkt zur Wehr setzen. Bezeichnend dazu ist auch die Schilderung der Zeugin C._____, welche ausführte, dass der am Boden sitzende Mann keine Kraft mehr gehabt hätte und nicht mehr habe schlagen können (UA act. 353). Der Beschul- digte hat sodann mit erheblicher Wucht auf den Kopf und das Gesicht von A._____ eingeschlagen, was sich insbesondere auch darin zeigt, dass der Beschuldigte A._____ die linke Hand, welche dieser abwehrend vor sich gehalten hat, mittels Faustschläge gebrochen hat. Mindestens ein Schlag hat auch die sensible Augenpartie getroffen, was zu einer Fraktur der La- mina papyracea geführt hat. Damit lag das hohe Risiko einer lebensgefähr- lichen Verletzung oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts offen- sichtlich sehr nahe, was für den Beschuldigten ohne Weiteres zu erkennen war, bedarf es dafür doch keiner besonderen Intelligenz. Entsprechend müssen die möglichen Konsequenzen seines Handelns auch dem Beschul- digten bewusst gewesen sein. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte wohl erst nach Eingreifen der Zeugin C._____ von A._____ ab- gelassen hat (vgl. UA act. 353 «Wenn ich nicht dazwischen gegangen wäre, so wäre ein Unglück passiert») und ohne deren Intervention A._____ noch weitere Schläge erhalten hätte. Indem der Beschuldigte gleich mehr- mals, mit voller Wucht und unkontrolliert zugeschlagen hat, hat er lebens- gefährliche Verletzungen von A._____ zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb von einer versuchten schweren Körperverlet- zung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Die Be- rufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.4. Soweit der Beschuldigte mit Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, weil die Vorinstanz von einer abstrakten Gefahr aufgrund der «Nähe zwischen Kopf und Asphalt» ausgegangen sei (Berufungsbegründung, S. 6), ist dies nicht stichhaltig. Einerseits wird bereits in der Anklageschrift ausgeführt, dass sich A._____ halb liegend auf dem Boden befunden habe
- 9 - und es nur eine geringe Distanz von ca. 20 Zentimetern zwischen seinem Kopf und dem asphaltierten Boden gegeben habe. Entsprechend ist die vorinstanzliche Annahme, dass sich auch dieser Umstand auf die Tatbe- standsverwirklichung ausgewirkt hat, offensichtlich von der Anklage ge- deckt. Andererseits ist die versuchte schwere Körperverletzung bereits auf- grund der massiven Faustschläge gegen sensible Körperstellen des wehr- losen A._____ anzunehmen (vgl. Erwägungen hiervor). 3.5. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung explizit nur den vorinstanzli- chen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ange- fochten. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Beru- fung ist ausgeschlossen (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Insoweit der Beschul- digte erstmals in seiner Berufungsbegründung vorbringt, dass kein Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten erfolgen könne (Berufungsbegründung, S. 13 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körper- verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fas- sung] sowie mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'500.00 – wovon Fr. 3'000.00 auf die Verbindungsbusse entfallen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 11.13.7) – verurteilt. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung – ausgehend von einem Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung – eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen beantragt (Berufungsbegrün- dung, S. 14 f.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten bis zu zehn Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren
- 10 - Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1). Der Beschuldigte hat A._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinanderset- zung regelrecht mit Faustschlägen eingedeckt, wobei A._____ bereits ver- letzt und beinahe wehrlos am Boden gesessen ist. Mit übertriebener Gewalt und mit unkontrollierten und wuchtigen Schlägen hat er insbesondere auch auf das Gesicht, und damit auf einen besonders sensiblen sowie heiklen Teil des Körpers eingeschlagen. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit seines Handelns, das ein erschreckendes Mass an krimineller Energie des Beschuldigten offenbart hat, ist damit hinsichtlich des vollendeten Delikts nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Während sich der Beschuldigte und A._____ zunächst noch in einer ge- genseitigen Auseinandersetzung befanden und auch A._____ Schläge ge- gen den Beschuldigten ausführte, war A._____ im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem gebrochenen Bein im Grunde immobil und von ihm ging keine konkrete Gefahr mehr für weitere gegen den Beschul- digten gerichtete Schläge aus. Dem Beschuldigten wäre es demnach ein Leichtes gewesen, sich von A._____ zu entfernen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafmilderung ge- mäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafmilderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Dass A._____ von weit schwer- wiegenderen Verletzungsfolgen verschont geblieben ist, ist einzig dem Zu- fall geschuldet. Indem der Beschuldigte ihn unzählige Male mit der Faust ins Gesicht und an den Kopf geschlagen hat, als dieser bereits mit einem gebrochenen Bein am Boden lag, hat der Beschuldigte bereits alles getan,
- 11 - was für die Vollendung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Dar- über hinaus hat der Beschuldigte erst nach dem Eingreifen der Zeugin C._____ von A._____ abgelassen. Die von A._____ erlittenen Verletzun- gen – Fraktur der Lamina papyracea, Hämatome am Kopf sowie Blutungen am Auge und an der Lippe – sind innert Kürze folgenlos abgeheilt. Entspre- chend ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genom- menen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzun- gen von A._____ relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang 2 Jahren straf- mindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung aller Umstände auf 2 Jahre zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) festzusetzen ist. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 17. September 2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. November 2015 wurde er wegen Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Füh- rens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er hat aus diesen Vorstrafen nicht die nötigen Lehren gezogen und erneut delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indi- rekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Dass sich der Beschuldigte nunmehr wohlverhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar und ist deshalb neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Der Beschuldigte stellte sich auch noch vor Obergericht auf den Stand- punkt, in rechtfertigender Notwehr gehandelt zu haben, was zwar sein gu- tes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch aus- geschlossen. Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren sind in den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern – nicht auszu- machen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch
- 12 - keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich – trotz leicht negativer Faktoren – die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berücksichti- gen. 4.5. Nach dem eben Ausgeführten wäre der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestra- fen. Zudem wäre diese Einsatzstrafe für die mehrfachen einfachen Körper- verletzungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen bzw. es wäre dort, wo bei einer Einzelbetrachtung aufgrund des Ver- schuldens noch eine Geldstrafe möglich wäre, eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die versuchte schwere Körperverletzung eine höhere als die von der Vorinstanz ausge- sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom
18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf). Somit hat es bei der von der Vor- instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sein Bewenden. 4.6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte zeigte sich grund- sätzlich während des gesamten Verfahrens weder geständig noch einsich- tig oder reuig. Aus nichtigem Anlass hat er mit massiver und roher Gewalt auf A._____ eingewirkt. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, welchen mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist. 4.7. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertre- tung – hier einer blossen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantwor- ten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).
- 13 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten, ist die Verbindungsbusse mit der Vor- instanz auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 4.8. Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen, wozu sich der Beschuldigte in seiner Berufung nicht geäussert hat. Es kann deshalb auf die unbestritten geblie- benen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Übertretungsbusse kann mit Blick auf das skrupellose Ver- halten des Beschuldigten unter keinem Titel herabgesetzt werden. 4.9. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 3'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 35 Tage festzusetzen. 4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körper- verletzung, die mehrfachen einfachen Körperverletzungen und die Tätlich- keiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Entsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Lan- des verwiesen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass aufgrund seines beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung keine zwingende Landesverweisung bestehe (Berufungsbegrün- dung, S. 15). Im Übrigen sei sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erheblich und überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung (Berufungsbegründung, S. 16). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV
- 14 - 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat eine ver- suchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grund- sätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und ei- nes überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 5.4. 5.4.1. Der heute 37-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und aufgewach- sen. Er hat dort die Schule besucht und seine Ausbildung zum Mechaniker gemacht (UA act. 68 f.). Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbe- willigung B (MIKA-Akten, act. 264). Er kam im Rahmen des Familiennach- zugs ein erstes Mal im Jahr 2012 in die Schweiz (MIKA-Akten, act. 44). Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung der Integrations- vereinbarung nicht verlängert und der Beschuldigte aus der Schweiz weg- gewiesen wurde (MIKA-Akten, act. 107 ff.), reiste der Beschuldigte im Jahr 2015 erneut im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (MIKA- Akten, act. 164). Er hält sich demnach seit mehr als 10 Jahren legal in der Schweiz auf, wo er auch teilweise arbeitstätig ist und seinen faktischen Le- bensmittelpunkt hat. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom
- 15 -
17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er, trotz seines langjährigen Aufenthalts, nur ungenügend integriert, so dass er während des gesamten Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschuldigte ist mit einer Kosovarin mit Niederlassungsbewilligung C verheiratet (UA act. 346) und lebt mit ihr und den drei gemeinsamen min- derjährigen Kindern zusammen (UA act. 67 f.). Es ist von einer nahen, ech- ten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten erweist sich als maximal durchschnittlich: In der Schweiz wohnt nur seine Schwester und die Familie seiner Ehefrau (UA act. 67 und 347). Über einen über die Familie hinausgehenden Umgang, insbesondere auch mit Schweizern, ist nichts bekannt. Gemäss seinen Angaben verbringt er seine Freizeit primär mit seinen Kindern (UA act. 347). Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich ebenfalls als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge seit seiner Einreise in die Schweiz bei einem Temporärbüro angestellt und hatte diverse Arbeitseinsätze. Zuletzt habe er temporär bei der Firma D._____ gearbeitet mit Aussicht auf eine Festanstellung (Stand: 29. No- vember 2023, UA act. 346). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Zwischenzeugnis der E._____ AG ein, woraus sich ergibt, dass er seit dem 16. September 2025 als Baumaschinenführer, wie- derum im temporären Arbeitsverhältnis, angestellt ist (Beilage anlässlich der Berufungsverhandlung). Der Beschuldigte gab an, weder Schulden noch Betreibungen zu haben, was sich auch aus dem anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt (Bei- lage anlässlich der Berufungsverhandlung). Auf die Frage nach Vermögen, erklärte er, dass er darauf «keine Antwort geben» könne (UA act. 70 f.). 5.4.2. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (UA act. 67). Der Be- schuldigte, der im Kosovo geboren und aufgewachsen ist (UA act. 68), ver- bringt regelmässig, zwei bis drei Mal pro Jahr, Ferien in seiner Heimat (UA act. 347), was aufzeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Im Kosovo wohnen dem Beschuldigten zufolge die meisten seiner Ge- schwister und seine Mutter, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe (UA act. 67 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhan- densein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu die- sen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar- stellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der
- 16 - Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleich- tern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Kosovo erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimat- land aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ge- sunde Beschuldigte (vgl. UA act. 68) im Kosovo geboren und dort aufge- wachsen ist, fliessend Albanisch spricht und bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, wes- halb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 5.4.3. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und die Ehefrau direkt betreffen. Alle vier verfü- gen über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die zwei älteren Kinder (Jahrgänge 2014 und 2017) sowohl mit der albanischen Sprache als auch mit der kosovarischen Kultur zumin- dest in begrenztem Umfang aufgrund ihrer regelmässigen Ferienaufent- halte im Kosovo vertraut sind. Die zwei älteren Kinder besuchen in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren die Schule und sind damit schon fest verwurzelt, während beim jüngsten Kind (geboren am tt.mm. 2020) noch von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen wäre. Insgesamt ist es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zuzumuten, die Schweiz gemeinsam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Der Beschuldigte würde die Schweiz bei einer Landesverweisung möglicherweise alleine verlassen. Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Be- ziehung des Beschuldigten und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren (Urteile des Bundesge- richts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. Au- gust 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) er- scheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung. 5.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten zwar als eher unterdurchschnittlich bis maximal durchschnittlich. Aufgrund der Tat- sache, dass sein Lebensmittelpunkt hier liegt, er gemäss der EGMR-Recht- sprechung als «long-term immigrant» gilt und insbesondere angesichts sei- ner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen drei min- derjährigen Kindern und der Ehefrau, ist von einem hohen privaten Inte- resse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Es ist (knapp) von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
- 17 - 5.4.5. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der versuchten schweren Körper- verletzung schuldig gemacht. Bei dem betroffenen Rechtsgut der körperli- chen Integrität handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut, welches durch den Beschuldigten verletzt worden ist. Der Beschuldigte wird mit vor- liegendem Urteil mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten be- straft, wobei das Obergericht von einer deutlich höheren angemessenen Strafe ausgegangen wäre. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (er- hebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. Der Beschuldigte ist zwar, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft, was aber auf die Strafzumessung und die Legalprognose keine Auswirkungen zeitigte. Der Beschuldigte stellt somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersicht- lich – wohl verhalten. Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») knapp ein Härtefall zu bejahen ist und ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anord- nung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Lan- desverweisung abzusehen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen von A._____ auf den Zivilweg ver- wiesen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1). 7. 7.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob
- 18 - und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind meh- rere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmäs- sig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren SST.2024.296 und SST.2024.297 be- laufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Beru- fungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer Landesver- weisung abgesehen wird, im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuwei- sen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die auf das Berufungs- verfahren des Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zur einen Hälfte dem Beschuldigten mit Fr. 2'000.00 aufzuer- legen und zur anderen Hälfte mit Fr. 2'000.00 auf die Staatskasse zu neh- men. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und ver- hältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwor- tung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielge- richtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'954.00 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen haben sich nicht von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelnden Fragen unterschieden, weshalb im Berufungsverfahren in weiten Teilen auch dasselbe wie vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Es kann daher nicht unbesehen auf die überhöhte Kostennote vom 3. Dezember 2025, in der ein Aufwand von 34 Stunden geltend gemacht wird, abgestellt werden. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil (Urteilsanalyse vom 20. Dezember 2024) ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im
- 19 - Berufungsverfahren vor Obergericht kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfal- lende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Sodann ist der geltend gemachte Aufwand um eine weitere Stunde zu kürzen, soweit dieser die Anschlussberufung im Verfahren SST.2024.296 betrifft. Weiter erscheint der Aufwand für das rund 18-seitige Plädoyer von 18.5 Stunden, zusätzlich zu weiteren 6.25 Stunden Aktenstudium (teilweise gemeinsam abgerechnet mit Besprechungen), als sehr hoch, zumal der amtliche Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Fragen vertraut war. Es rechtfertigt sich, die Kostennote um weitere 6 Stunden zu kürzen. Schliesslich ist die Kostennote an die effek- tive Dauer der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) inkl. Weg (1 Stunde; Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) und Nachbesprechung (1 Stunde) anzupassen, was eine weitere Kürzung von 0.5 Stunden zur Folge hat. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 24.5 Stunden à Fr. 220.00, zuzüglich der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Aus- lagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 %. Entsprechend re- sultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 6'000.00. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Dem anwaltlich vertretenen Privatkläger A._____, welcher sich im Beru- fungsverfahren SST.2024.297 jedoch nicht aktiv mit eigenen Anträgen be- teiligt hat, ist im Berufungsverfahren vor Obergericht kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden. 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 9'954.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr
- 20 - zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der
- versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; in Rechtskraft er- wachsen]; und
- der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [in Rechts- kraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'500.00 (davon Fr. 3'000.00 als Verbindungsbusse), ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 21 - 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'379.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'954.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 22 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli