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6B_622/2024

Mehrfache Schändung; Strafzumessung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung,

Bundesgericht · 2026-04-16 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2022 der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.--. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an, wobei der Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Sodann wurde eine siebenjährige Landesverweisung sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B.B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weiter wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 22'186.20 festgesetzt.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die daraufhin vom Beschuldigten erhobene Berufung mit Urteil vom 4. März 2024 teilweise gut und sprach A.________ der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e), der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (nicht jedoch gemäss Abs. 3) und der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, beides in Bezug auf Anklageziffer 1a, sowie des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sprach es ihn frei. Zudem ordnete es die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach Löschung der sich darauf befindenden pornografischen Daten an. Im Weiteren wies es die Berufung ab.

C.

A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Anklageziffer 1b, die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 180.--, die Anordnung einer Weisung zum Besuch einer ambulanten Therapie, den Verzicht auf eine Landesverweisung und die Neuverlegung der Kosten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den genannten Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache nur in den Straf-, Massnahmen- und Kostenpunkten aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz, die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf Anklageziffer 1b geltend. Die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass es sich nicht um eine strafrechtlich irrelevante, spontane und spielerische Berührung des Penis gehandelt habe. Gleichzeitig lasse sie den aktenkundigen Umstand ausser Acht, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass seine Lebenspartnerin beim angeklagten Vorfall anwesend gewesen und das anfänglich gegen die Lebenspartnerin geführte Strafverfahren bereits eingestellt worden sei. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt zu Ungunsten des Beschwerdeführers unvollständig fest und verstosse sowohl gegen die Unschuldsvermutung als auch gegen das rechtliche Gehör. Darüber hinaus ergänze sie den Sachverhalt dahingehend, dass sein Penis erigiert gewesen sein müsse. Für diesen Umstand ergäben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Damit liege eine rechtswidrige Sachverhaltsergänzung vor und die Beweiswürdigung erscheine geradezu willkürlich.

E. 2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Anklageziffer 1b in tatsächlicher Hinsicht fest, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei erstellt, dass B.B.________ in der Dusche des Thermalbads in U.________ mit ihren Händen seinen Penis an ihre Lippen geführt und diesen dann wie ein Mikrofon an ihre Lippen gehalten habe, sodass der Penis ihre Lippen berührt habe. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er sich zwar weggedreht, respektive B.B.________ weggestossen und ihr zu verstehen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei, indem er mit ihr geschimpft habe; dies jedoch erst, nachdem er zuerst geschaut habe, was passiere. Unbestrittenermassen habe es sich bei diesem Vorfall nicht um eine zwischen Eltern und Kindern allgemein übliche, alltägliche Zärtlichkeit gehandelt. Sodann entfalle auch die Annahme einer strafrechtlich nicht relevanten, spontanen und spielerischen Berührung des Penis. Vielmehr führe der vom Beschwerdeführer geschilderte Vergleich mit einem Mikrofon deutlich vor Augen, dass sich sein Penis währenddessen nicht in einem schlaffen Zustand befunden haben könne, sondern - vergleichbar mit einem harten Gegenstand wie einem Mikrofon - erigiert gewesen sein müsse. Indem er in dieser Situation zuerst einmal abgewartet habe was passiere, sodass B.B.________ seinen Penis nicht nur wie ein Mikrofon umgreifen, sondern auch gegen ihre Lippen habe führen können, habe er zumindest in Kauf genommen, mit ihr eine nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft sexualbezogene Handlung vorzunehmen.

E. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe aktenwidrig festgehalten, beim Vorfall im Thermalbad habe es sich nicht um eine strafrechtlich irrelevante, spontane und spielerische Berührung des Penis gehandelt, so unterlässt er es anzugeben, welchen Aktenstellen diese Feststellung widersprechen sollte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf pauschale Behauptung hin nach Widersprüchen mit den vorinstanzlichen Feststellungen abzusuchen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Ebensowenig zu seinen Gunsten kann er aus dem eingestellten Strafverfahren gegen seine beim Vorfall ebenfalls anwesende Lebenspartnerin ableiten. Die Vorinstanz hat dieses Strafverfahren im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt und zudem ausgeführt, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht klar, wieviel die Lebenspartnerin überhaupt gesehen habe. Es ist dem Beschwerdeführer hingegen zuzustimmen, dass nicht erkennbar ist, worauf die Vorinstanz ihre Feststellung, der Penis des Beschwerdeführers müsse erigiert gewesen sein, stützt. Allerdings ist es nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass sein Penis die Lippen von B.B.________ nicht berührt hat. Im Resultat ist demnach keine Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 2.5 Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Er setzt sich bei der Begründung seiner Rüge, die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich, nicht substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu kritisieren und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage seiner Auffassung nach auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Insofern gehen seine Vorbringen nicht über eine appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Bemessung der Strafe. Im Spektrum möglicher sexueller Handlungen lägen die angeklagten Handlungen (Berührungen, Hin- und Herbewegen des Penis) im unteren Bereich des Verschuldens. Es sei zu keinem Zutun des Beschwerdeführers gekommen und das Kind sei weder zu Berührungen motiviert noch gezwungen worden. Zudem sei ihm zwar eine volle Schuldfähigkeit attestiert worden; dies führe aber entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht per se zu einem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit. Sein hochgradiges Asperger-Syndrom führe zur fehlenden Möglichkeit, auf zweideutige und nicht vorhersehbare Situationen angemessen zu reagieren, was denn auch der Ausschlag für die Reaktionen bzw. die Passivität gewesen sei. Es sei ihm entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen gerade nicht möglich gewesen bzw. sei es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht leicht gefallen, innert kurzer Zeit angemessen zu reagieren. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, bei der Wahl der Strafart die Wirkungen der Strafe auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2022 habe die Kinderpsychologin D.________ attestiert, dass eine weitere Trennung des Kindes vom Vater sich langfristig negativ auf das Kindeswohl auswirke. Auch der Prozessbeistand der Tochter habe betont, es sei für die Interessen seiner Mandantin wichtig, dass keine freiheitsentziehende Massnahme verhängt werde. Im Hinblick auf das lediglich leichte Verschulden und die durch das Asperger-Syndrom erhöhte Strafempfindlichkeit sei eine Geldstrafe auszusprechen. Das Obergericht habe zudem weite Teile des psychiatrischen Gutachtens ausser Acht gelassen und darum zu Unrecht eine gute Prognose verneint, eine solche sei zu bejahen und entsprechend der bedingte Vollzug zu gewähren. Da er therapiebedürftig sei, sei ihm für die anzusetzende Probezeit von 5 Jahren die Weisung zu erteilen, sich weiterhin einer regelmässigen ambulanten Therapie zur Behandlung seiner Asperger-Erkrankung sowie seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung zu unterziehen.

E. 3.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die konkreten Tatumstände. Sie führt korrekt aus, dass der Strafrahmen bei Schändung als schwerster Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren umfasst und setzt die Einsatzstrafe für die Handlung vom 1. August 2020 auf zweieinhalb Jahre fest. Es handle sich bei diesem Vorgang um eine mittelschwere Form der Schändung, auch wenn diese nicht so schwer wiege wie eine vaginale oder anale Penetration. Die Verwerflichkeit der Tatbegehung sei nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt gewesen und es spiele keine Rolle, dass er keine Gewalt angedroht oder B.B.________ Schmerzen zugefügt habe, dies wirke sich neutral aus. In Bezug auf die anderen Schändungen wiege das Verschulden (knapp) leicht, weshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf vier Jahre zu erhöhen sei. Die Freiheitsstrafe sei eigentlich für die sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend jedoch nicht möglich sei. Die Täterkomponenten wirkten sich neutral aus, eine erhöhte Strafempfindlichkeit durch das Asperger-Syndrom sei nicht gegeben.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, einzelne Elemente, namentlich das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Schwere der Taten, seien anders zu bewerten. Eine Ermessensüberschreitung vermag er damit jedoch nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung berücksichtigt, dass er gegenüber B.B.________ keinen Zwang angewendet hat, hat dies jedoch neutral gewertet. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ im Gutachten vom 1. Dezember 2021 ausdrücklich festhält, weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit seien durch das Asperger-Syndrom eingeschränkt gewesen. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie von einem hohen Mass an Entscheidungsfähigkeit ausgeht. Die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die Schändung gemäss Anklageziffer 1c ist zwar hoch; sie hält sich jedoch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und rechtfertigt daher kein Eingreifen des Bundesgerichts, ebensowenig die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre für die weiteren Straftaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips. Da bei diesem Strafmass ausschliesslich eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit der Wahl der Strafart oder der Anordnung von Weisungen auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

E. 4.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, für den Fall der Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe sei diese zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Vorinstanz ignoriere das Gutachten, wonach das Risiko für weitere Straftaten eher gering sei, im einstelligen Bereich liege und mittlerweile gesenkt worden sei. Ebenso bescheinige der Gutachter, dass er (der Beschwerdeführer) zwischenzeitlich stabilisiert, psychosozial kompensiert und in die Arbeitswelt integriert erscheine. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen des Gutachters unberücksichtigt lasse, verletze sie einerseits das rechtliche Gehör und andererseits wende sie Art. 63 Abs. 2 StGB falsch an. Der Gutachter sei entgegen seines Antrags nicht dazu befragt worden, ob die strafbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme sinnvoll und notwendig, die Anordnung demnach verhältnismässig sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz unterlasse damit, den Sachverhalt und die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen umfassend zu würdigen. Bei Fortführung der Therapie gehe von ihm keine Gefahr mehr aus, zumal er auch seit Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2020 in Freiheit lebe und es zu keinerlei Straftaten mehr gekommen sei.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (Urteil 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1.2).

E. 4.2.2 Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (zum Ganzen: Urteil 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Aufschub einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nicht der zu bevorzugende Regelfall bildet, sondern eine rechtfertigungsbedingte Ausnahme (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz daher nicht gehalten, den Gutachter zu befragen, ob es notwendig sei, die angeordnete ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen, da dies die Standardform bildet. Unbestritten führt der Gutachter Dr. med. E.________ aus, eine ambulante Massnahme könne im konkreten Fall auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, solange sie nach Verbüssung der Strafe weiterhin fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, weshalb vorliegend von der Einschätzung des Gutachters abgewichen werden sollte. Da ein Strafaufschub zur Erreichung des Therapieziels vorliegend nicht nötig ist, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich bei der Frage des Strafaufschubs zur Rückfallgefahr zu äussern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 5.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Landesverweisung. Er sei seit fast 17 Jahren in der Schweiz wohnhaft und verstehe Mundart, womit er auch sprachlich sehr gut integriert sei. Nach zehn Jahren Aufenthalt sei üblicherweise von einem Härtefall auszugehen. Seine berufliche Integration sei tadellos, sein Einkommen liege über dem Median, er habe Wohneigentum und sei jederzeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbst aufgekommen. Er sei Mitglied in mehreren Vereinen und habe sich mit seiner Lebenspartnerin ein Leben und eine Familie aufgebaut, wobei das Familienleben aktiv gepflegt werde. Zu seinen noch verbleibenden Verwandten in Deutschland pflege er demgegenüber fast keine Kontakte mehr. Seine Resozialisierungschancen seien auch in beruflicher Hinsicht mindestens als erschwert zu qualifizieren, da er zwar in Deutschland seine Ausbildung absolviert habe, jedoch seit Jahren in der Schweiz als Fachspezialist bei schweizerischen Energieunternehmen tätig sei. Für ihn sei es praktisch unmöglich, wieder im deutschen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dies insbesondere in seinem fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren und bei vorinstanzlicher Annahme einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2009, die nicht mehr im Strafregister ersichtlich sei, dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe einen schweren persönlichen Härtefall zu Unrecht verneint und auch unberücksichtigt gelassen, dass er sich in den vier seit der Tat vergangenen Jahren absolut wohl verhalten und die nach dem erstinstanzlichen Urteil aufgehobene, im Rahmen von Ersatzmassnahmen angeordnete Therapie aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten weitergeführt habe. Sein Verschulden liege im leichten Bereich und die vom Obergericht angeführte Schlechtprognose widerspreche dem beigezogenen Gutachten. In Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine Rügen ein, womit sie sein rechtliches Gehör verletze. Es bestehe weder eine gegenwärtige noch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb Art. 5 Abs. 1 des Anhangs des Freizügigkeitsabkommens einer Landesverweisung entgegenstehe.

E. 5.2.1 Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2024) sieht für Ausländer, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB) oder Schändung (Art. 191 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB) und Schändung (Art. 191 StGB, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2024) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

E. 5.2.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.4).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.4).

Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.5).

Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.2).

Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_687/2024 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 4.4.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen).

E. 5.2.4 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.3; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.5; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.3).

E. 5.2.5 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.4; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.2; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 5.2.3 hiervor) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; 6B_687/2024 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E: 4.4.2; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

E. 5.2.6 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren Härtefalls knapp. Selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, so würden jedoch die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer sei als deutscher Staatsbürger vor (zum Urteilszeitpunkt) 16 Jahren in die Schweiz eingereist und verfüge über die Niederlassungsbewilligung C. Er habe zwar weder seine Kindheit noch die Jugendjahre hier verbracht, sein Lebensmittelpunkt liege aber in der Schweiz. Sprachlich sei er gut integriert, da er Hochdeutsch spreche, was allerdings nicht an besonderen Integrationsbemühungen liege, sondern an seiner Herkunft. Wirtschaftlich und beruflich sei er durchschnittlich integriert. Er sei berufstätig, Miteigentümer einer Liegenschaft und verfüge abgesehen von der Hypothekenbelastung über keine weiteren Schulden. Auch persönlich sei er durchschnittlich integriert. Er führe nach wie vor eine Beziehung mit der Kindsmutter C.B.________ und sehe seine Tochter viermal monatlich im Rahmen von begleiteten Besuchen. Er sei u.a. Mitglied des Clubs F.________, des G.________ und des Elternvereins H.________. Er leide zwar an einem Asperger-Syndrom mit erheblichem Ausmass sowie einer mittelschweren paranoiden Persönlichkeitsstörung; diese Erkrankungen seien jedoch ohne Weiteres auch in Deutschland behandelbar und würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Er sei wegen Herunterladens von Kinder- und Tierpornografie vorbestraft und sei deswegen mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2009 verwarnt worden. Die Verurteilung liege zwar schon länger zurück, weise aber auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin.

E. 5.3.2 Vorliegend sei Art. 8 EMRK betroffen, da eine Landesverweisung sein Verhältnis sowohl mit der minderjährigen Tochter B.B.________ als auch der Lebenspartnerin C.B.________ betreffe. Allerdings befinde sich B.B.________ mit neun Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr eine Ausreise grundsätzlich zumutbar sei. Auch der Kindsmutter wäre eine Ausreise nach Deutschland grundsätzlich zumutbar, besitze sie doch, wie auch die Tochter, die deutsche Staatsbürgerschaft. Dem Beschuldigten sei aufgrund der vorliegend beurteilten Delikte das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen worden und er dürfe sie nur im Rahmen von begleiteten Besuchen sehen, womit sich bereits eine gewisse Entfremdung eingestellt haben dürfe, die durch die mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe weiter ausgedehnt würde. Kontakte könnten, soweit die Lebenspartnerin und die Tochter nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollten, auch durch Kommunikationsmittel oder - soweit bewilligt - begleitete Besuche aufrechterhalten werden.

E. 5.3.3 Da der Beschwerdeführer in Deutschland aufgewachsen sei, bis zu seinem 38. Lebensjahr dort gelebt und auch seine Berufsausbildung absolviert habe, sei er mit der deutschen Sprache und Kultur bestens vertraut. Weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen stellten Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Die Integrationschancen seien daher als intakt zu qualifizieren.

E. 5.3.4 Insgesamt erscheine die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als durchschnittlich. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier habe und auch seine Lebenspartnerin und Tochter hier lebten, sei von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn ohne Weiteres möglich wäre.

E. 5.3.5 Im Bezug auf die öffentlichen Interessen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werde unter anderem wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, womit er die gewichtigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage seien, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren, und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen verletzt habe. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich sei bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen. Ihm sei zudem eine Schlechtprognose zu stellen. Dazu sei er weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig. Es sei daher von hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen. Auch das Freizügigkeitsabkommen stehe der Landesverweisung nicht entgegen, da von einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr auszugehen sei.

E. 5.4 Die Verneinung eines Härtefalls erscheint vorliegend in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter in der Schweiz lebt, als rechtsfehlerhaft, auch wenn entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht automatisch von einem Härtefall auszugehen ist, wenn die betroffene Person länger als zehn Jahre in der Schweiz lebte (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Allerdings hat das Obergericht zu Recht festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sprachlich sehr gut und beruflich sowie persönlich überdurchschnittlich gut integriert, legt er nicht überzeugend dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz, die sprachliche Integration sei gut, die berufliche und soziale durchschnittlich, rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass er nach mittlerweile fast 17 Jahren Aufenthalt die lokale Mundart versteht (wenn auch nicht spricht), ist von einer Person deutscher Muttersprache zu erwarten. Auch dass er nie über längere Zeit arbeitslos war, abgesehen von der Hypothekarbelastung über keine weiteren Schulden verfügt und nie Sozialhilfe beziehen musste, ist zwar durchaus positiv zu werten, aber nicht in einem Ausmass aussergewöhnlich, dass von einer überdurchschnittlich guten Integration auszugehen wäre. In persönlicher Hinsicht scheint er in erster Linie mit seiner Familie Zeit zu verbringen, Sozialkontakte ausserhalb der Familie werden nicht erwähnt. In Bezug auf das Familienleben darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass er, wie dargelegt, seine Tochter seit mehreren Jahren lediglich im Rahmen von begleiteten Besuchen sehen darf und daher auch nicht mehr mit ihr oder seiner Lebenspartnerin zusammenlebt. Er führt weiter aus, die langjährige Mitgliedschaft und Tätigkeit in Vereinen spreche für eine fortgeschrittene und gelungene Integration, legt aber nicht dar, dass er in den durch ihn erwähnten Vereinen (Club F.________, G.________, Elternverein H.________) nicht nur Mitglied ist, sondern sich tatsächlich aktiv beteiligt. Vor diesem Hintergrund liesse sich die soziale Integration sogar als unterdurchschnittlich bezeichnen. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ausgeht. Es ist ihr jedoch auch zuzustimmen, dass eine Reintegration in seinem Heimatland Deutschland durchaus möglich erscheint. Dass er zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten keinen oder höchstens sporadischen Kontakt pflegt, spricht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht gegen intakte Integrationschancen. Dass es ihm aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz aufgrund unterschiedlicher technischer Systeme praktisch unmöglich sei, beruflich in Deutschland wieder Fuss zu fassen, wird zwar behauptet, aber auf keine Weise belegt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass es für ihn nicht einfach sein wird, nach Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden; es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraussichtlich seine aktuelle Arbeitsstelle wird aufgeben müssen und damit in der Schweiz den gleichen Schwierigkeiten begegnen würde. Soweit er unter Hinweis auf die Therapeutin und den Rechtsvertreter seiner Tochter ausführt, zum Schutz des Kindeswohls dürfe er keinesfalls von ihr getrennt werden, so ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen der Therapeutin aus dem Jahr 2022 und die des Rechtsvertreters aus dem Jahr 2023stammen, der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren nur noch maximal viermal monatlich begleiteten Kontakt mit seiner Tochter hat und eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen werden muss, die den Kontakt weiter einschränkt.

E. 5.6 In Bezug auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. med. E.________ die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zwar als eher gering bezeichnet und auf unter 10 % schätzt, eine solche aber klar bejaht. Bei den durch den Beschwerdeführer begangenen Taten handelt es sich um Verbrechen gegen ein hohes Rechtsgut, nämlich die körperliche und sexuelle Integrität von Kindern. Wie dargelegt, muss in solchen Fällen auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. E. 5.2.6 hiervor). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 wegen Konsums von Kinderpornografie bestraft wurde, weshalb er einschlägig vorbestraft ist und, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, in dieser Hinsicht unbelehrbar erscheint (BGE 146 II 49 E. 5.2). Der reine Konsum von Kinderpornografie ist zwar keine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. h StGB; eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beschränkt sich jedoch nicht auf die Katalogtaten. Das FZA steht daher einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine Landesverweisung ausgesprochen. Zur Dauer äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb diese nicht zu prüfen ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz habe die Berufung teilweise gutgeheissen und mit drei Freisprüchen den erstinstanzlichen Entscheid wesentlich abgeändert. Die vollständige Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers verstosse damit gegen Art. 428 StPO . Da er mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1c bis 1e sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Pornografie freizusprechen sei, seien ihm die erstinstanzlichen Kosten nur zu einem Viertel aufzuerlegen. Auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien ihm nur zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, die teilweisen Freisprüche stünden in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zu den weiteren Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der Pornografie, deretwegen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden sei. Die Strafuntersuchung habe demnach in den freisprechenden Punkten nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt, weshalb es sich rechtfertige, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren habe er nur in vergleichsweise untergeordneten Punkten obsiegt; im Übrigen sei die Berufung abgewiesen und auch das erstinstanzliche Strafmass bestätigt worden. Der angefochtene Entscheid sei daher nur unwesentlich abgeändert worden, weshalb es sich rechtfertige, ihm auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 6.3.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

E. 6.3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; je mit Hinweisen).

E. 6.3.3 Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).

E. 6.4 Wenn die Vorinstanz in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten argumentiert, die Freisprüche stünden in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang mit den ergangenen Schuldsprüchen, weshalb sie nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt hätten, so kann ihr nicht vollumfänglich zugestimmt werden. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer erstellten Videoaufnahmen, aufgrund derer dieser teilweise freigesprochen (mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB; mehrfache Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), teilweise aber auch verurteilt wurde (mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB; mehrfache Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), ist jeweils die gleiche Handlung und damit der gleiche Lebenssachverhalt betroffen und der sachliche und persönliche Zusammenhang zwischen den Delikten so eng, dass bei der Strafuntersuchung keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden sind. In Bezug auf Anklageziffer 1a wurde er jedoch vollumfänglich freigesprochen. Die Anklageziffern 1b bis 1e betreffen zwar dieselben Straftatbestände, jedoch eigenständige Handlungen zu anderen Zeitpunkten, weshalb die Untersuchungshandlungen diesbezüglich eindeutig unterscheidbar sind und die entsprechenden Kosten hätten ausgeschieden werden müssen. Dasselbe gilt für die Entschädigungen des Verteidigers und des Rechtsvertreters der Privatklägerin, die vom Beschwerdeführer auch nur in entsprechend reduziertem Umfang zurückzufordern sind. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuen Verteilung der erstinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.5 Im Berufungsverfahren ist der Beschwerdeführer grösstenteils unterlegen. Er erlangte zwar mehrere Freisprüche, dies hatte jedoch keinen Einfluss auf das Strafmass oder die Landesverweisung. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Freisprüche würden lediglich untergeordnete Punkte betreffen, kann zumindest im Anklagepunkt 1a nicht zugestimmt werden (vgl. E. 6.4 hiervor). Allerdings erscheint der Anteil des Obsiegens im Vergleich zu den Anträgen als verhältnismässig gering, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritt, als sie dafür keine Kosten ausschied. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 7 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die erstinstanzliche Kostenverlegung und Rückforderung der Entschädigung des Verteidigers und des Rechtsvertreters der Privatklägerin aufzuheben und hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.--.
  3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_622/2024

Urteil vom 16. April 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichter Glassey,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. B.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Schändung; Strafzumessung; Aufschub

des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. März 2024 (SST.2023.59).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2022 der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.--. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an, wobei der Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Sodann wurde eine siebenjährige Landesverweisung sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B.B.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Weiter wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 22'186.20 festgesetzt.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die daraufhin vom Beschuldigten erhobene Berufung mit Urteil vom 4. März 2024 teilweise gut und sprach A.________ der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e), der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (nicht jedoch gemäss Abs. 3) und der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, beides in Bezug auf Anklageziffer 1a, sowie des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sprach es ihn frei. Zudem ordnete es die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nach Löschung der sich darauf befindenden pornografischen Daten an. Im Weiteren wies es die Berufung ab.

C.

A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Anklageziffer 1b, die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 180.--, die Anordnung einer Weisung zum Besuch einer ambulanten Therapie, den Verzicht auf eine Landesverweisung und die Neuverlegung der Kosten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den genannten Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache nur in den Straf-, Massnahmen- und Kostenpunkten aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz, die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf Anklageziffer 1b geltend. Die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass es sich nicht um eine strafrechtlich irrelevante, spontane und spielerische Berührung des Penis gehandelt habe. Gleichzeitig lasse sie den aktenkundigen Umstand ausser Acht, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass seine Lebenspartnerin beim angeklagten Vorfall anwesend gewesen und das anfänglich gegen die Lebenspartnerin geführte Strafverfahren bereits eingestellt worden sei. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt zu Ungunsten des Beschwerdeführers unvollständig fest und verstosse sowohl gegen die Unschuldsvermutung als auch gegen das rechtliche Gehör. Darüber hinaus ergänze sie den Sachverhalt dahingehend, dass sein Penis erigiert gewesen sein müsse. Für diesen Umstand ergäben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Damit liege eine rechtswidrige Sachverhaltsergänzung vor und die Beweiswürdigung erscheine geradezu willkürlich.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Anklageziffer 1b in tatsächlicher Hinsicht fest, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei erstellt, dass B.B.________ in der Dusche des Thermalbads in U.________ mit ihren Händen seinen Penis an ihre Lippen geführt und diesen dann wie ein Mikrofon an ihre Lippen gehalten habe, sodass der Penis ihre Lippen berührt habe. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er sich zwar weggedreht, respektive B.B.________ weggestossen und ihr zu verstehen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei, indem er mit ihr geschimpft habe; dies jedoch erst, nachdem er zuerst geschaut habe, was passiere. Unbestrittenermassen habe es sich bei diesem Vorfall nicht um eine zwischen Eltern und Kindern allgemein übliche, alltägliche Zärtlichkeit gehandelt. Sodann entfalle auch die Annahme einer strafrechtlich nicht relevanten, spontanen und spielerischen Berührung des Penis. Vielmehr führe der vom Beschwerdeführer geschilderte Vergleich mit einem Mikrofon deutlich vor Augen, dass sich sein Penis währenddessen nicht in einem schlaffen Zustand befunden haben könne, sondern - vergleichbar mit einem harten Gegenstand wie einem Mikrofon - erigiert gewesen sein müsse. Indem er in dieser Situation zuerst einmal abgewartet habe was passiere, sodass B.B.________ seinen Penis nicht nur wie ein Mikrofon umgreifen, sondern auch gegen ihre Lippen habe führen können, habe er zumindest in Kauf genommen, mit ihr eine nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft sexualbezogene Handlung vorzunehmen.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe aktenwidrig festgehalten, beim Vorfall im Thermalbad habe es sich nicht um eine strafrechtlich irrelevante, spontane und spielerische Berührung des Penis gehandelt, so unterlässt er es anzugeben, welchen Aktenstellen diese Feststellung widersprechen sollte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf pauschale Behauptung hin nach Widersprüchen mit den vorinstanzlichen Feststellungen abzusuchen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Ebensowenig zu seinen Gunsten kann er aus dem eingestellten Strafverfahren gegen seine beim Vorfall ebenfalls anwesende Lebenspartnerin ableiten. Die Vorinstanz hat dieses Strafverfahren im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt und zudem ausgeführt, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht klar, wieviel die Lebenspartnerin überhaupt gesehen habe. Es ist dem Beschwerdeführer hingegen zuzustimmen, dass nicht erkennbar ist, worauf die Vorinstanz ihre Feststellung, der Penis des Beschwerdeführers müsse erigiert gewesen sein, stützt. Allerdings ist es nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass sein Penis die Lippen von B.B.________ nicht berührt hat. Im Resultat ist demnach keine Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu erkennen (vgl. E. 2.2 hiervor).

2.5. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Er setzt sich bei der Begründung seiner Rüge, die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich, nicht substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu kritisieren und im Übrigen darzulegen, von welcher Sachlage seiner Auffassung nach auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Insofern gehen seine Vorbringen nicht über eine appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Bemessung der Strafe. Im Spektrum möglicher sexueller Handlungen lägen die angeklagten Handlungen (Berührungen, Hin- und Herbewegen des Penis) im unteren Bereich des Verschuldens. Es sei zu keinem Zutun des Beschwerdeführers gekommen und das Kind sei weder zu Berührungen motiviert noch gezwungen worden. Zudem sei ihm zwar eine volle Schuldfähigkeit attestiert worden; dies führe aber entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht per se zu einem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit. Sein hochgradiges Asperger-Syndrom führe zur fehlenden Möglichkeit, auf zweideutige und nicht vorhersehbare Situationen angemessen zu reagieren, was denn auch der Ausschlag für die Reaktionen bzw. die Passivität gewesen sei. Es sei ihm entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen gerade nicht möglich gewesen bzw. sei es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht leicht gefallen, innert kurzer Zeit angemessen zu reagieren. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, bei der Wahl der Strafart die Wirkungen der Strafe auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2022 habe die Kinderpsychologin D.________ attestiert, dass eine weitere Trennung des Kindes vom Vater sich langfristig negativ auf das Kindeswohl auswirke. Auch der Prozessbeistand der Tochter habe betont, es sei für die Interessen seiner Mandantin wichtig, dass keine freiheitsentziehende Massnahme verhängt werde. Im Hinblick auf das lediglich leichte Verschulden und die durch das Asperger-Syndrom erhöhte Strafempfindlichkeit sei eine Geldstrafe auszusprechen. Das Obergericht habe zudem weite Teile des psychiatrischen Gutachtens ausser Acht gelassen und darum zu Unrecht eine gute Prognose verneint, eine solche sei zu bejahen und entsprechend der bedingte Vollzug zu gewähren. Da er therapiebedürftig sei, sei ihm für die anzusetzende Probezeit von 5 Jahren die Weisung zu erteilen, sich weiterhin einer regelmässigen ambulanten Therapie zur Behandlung seiner Asperger-Erkrankung sowie seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung zu unterziehen.

3.2.

3.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

3.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die konkreten Tatumstände. Sie führt korrekt aus, dass der Strafrahmen bei Schändung als schwerster Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren umfasst und setzt die Einsatzstrafe für die Handlung vom 1. August 2020 auf zweieinhalb Jahre fest. Es handle sich bei diesem Vorgang um eine mittelschwere Form der Schändung, auch wenn diese nicht so schwer wiege wie eine vaginale oder anale Penetration. Die Verwerflichkeit der Tatbegehung sei nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt gewesen und es spiele keine Rolle, dass er keine Gewalt angedroht oder B.B.________ Schmerzen zugefügt habe, dies wirke sich neutral aus. In Bezug auf die anderen Schändungen wiege das Verschulden (knapp) leicht, weshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf vier Jahre zu erhöhen sei. Die Freiheitsstrafe sei eigentlich für die sexuellen Handlungen mit einem Kind zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend jedoch nicht möglich sei. Die Täterkomponenten wirkten sich neutral aus, eine erhöhte Strafempfindlichkeit durch das Asperger-Syndrom sei nicht gegeben.

3.3.2. Der Beschwerdeführer moniert, einzelne Elemente, namentlich das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Schwere der Taten, seien anders zu bewerten. Eine Ermessensüberschreitung vermag er damit jedoch nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung berücksichtigt, dass er gegenüber B.B.________ keinen Zwang angewendet hat, hat dies jedoch neutral gewertet. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit verkennt er, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ im Gutachten vom 1. Dezember 2021 ausdrücklich festhält, weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit seien durch das Asperger-Syndrom eingeschränkt gewesen. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie von einem hohen Mass an Entscheidungsfähigkeit ausgeht. Die Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren für die Schändung gemäss Anklageziffer 1c ist zwar hoch; sie hält sich jedoch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und rechtfertigt daher kein Eingreifen des Bundesgerichts, ebensowenig die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre für die weiteren Straftaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips. Da bei diesem Strafmass ausschliesslich eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), hat sich die Vorinstanz zu Recht nicht mit der Wahl der Strafart oder der Anordnung von Weisungen auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

4.

4.1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, für den Fall der Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe sei diese zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Vorinstanz ignoriere das Gutachten, wonach das Risiko für weitere Straftaten eher gering sei, im einstelligen Bereich liege und mittlerweile gesenkt worden sei. Ebenso bescheinige der Gutachter, dass er (der Beschwerdeführer) zwischenzeitlich stabilisiert, psychosozial kompensiert und in die Arbeitswelt integriert erscheine. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen des Gutachters unberücksichtigt lasse, verletze sie einerseits das rechtliche Gehör und andererseits wende sie Art. 63 Abs. 2 StGB falsch an. Der Gutachter sei entgegen seines Antrags nicht dazu befragt worden, ob die strafbegleitende Durchführung der ambulanten Massnahme sinnvoll und notwendig, die Anordnung demnach verhältnismässig sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz unterlasse damit, den Sachverhalt und die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen umfassend zu würdigen. Bei Fortführung der Therapie gehe von ihm keine Gefahr mehr aus, zumal er auch seit Entlassung aus der Untersuchungshaft im November 2020 in Freiheit lebe und es zu keinerlei Straftaten mehr gekommen sei.

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (Urteil 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1.2).

4.2.2. Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (zum Ganzen: Urteil 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Aufschub einer unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nicht der zu bevorzugende Regelfall bildet, sondern eine rechtfertigungsbedingte Ausnahme (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz daher nicht gehalten, den Gutachter zu befragen, ob es notwendig sei, die angeordnete ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen, da dies die Standardform bildet. Unbestritten führt der Gutachter Dr. med. E.________ aus, eine ambulante Massnahme könne im konkreten Fall auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden, solange sie nach Verbüssung der Strafe weiterhin fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer nennt keine Gründe, weshalb vorliegend von der Einschätzung des Gutachters abgewichen werden sollte. Da ein Strafaufschub zur Erreichung des Therapieziels vorliegend nicht nötig ist, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich bei der Frage des Strafaufschubs zur Rückfallgefahr zu äussern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Landesverweisung. Er sei seit fast 17 Jahren in der Schweiz wohnhaft und verstehe Mundart, womit er auch sprachlich sehr gut integriert sei. Nach zehn Jahren Aufenthalt sei üblicherweise von einem Härtefall auszugehen. Seine berufliche Integration sei tadellos, sein Einkommen liege über dem Median, er habe Wohneigentum und sei jederzeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbst aufgekommen. Er sei Mitglied in mehreren Vereinen und habe sich mit seiner Lebenspartnerin ein Leben und eine Familie aufgebaut, wobei das Familienleben aktiv gepflegt werde. Zu seinen noch verbleibenden Verwandten in Deutschland pflege er demgegenüber fast keine Kontakte mehr. Seine Resozialisierungschancen seien auch in beruflicher Hinsicht mindestens als erschwert zu qualifizieren, da er zwar in Deutschland seine Ausbildung absolviert habe, jedoch seit Jahren in der Schweiz als Fachspezialist bei schweizerischen Energieunternehmen tätig sei. Für ihn sei es praktisch unmöglich, wieder im deutschen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dies insbesondere in seinem fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren und bei vorinstanzlicher Annahme einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2009, die nicht mehr im Strafregister ersichtlich sei, dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe einen schweren persönlichen Härtefall zu Unrecht verneint und auch unberücksichtigt gelassen, dass er sich in den vier seit der Tat vergangenen Jahren absolut wohl verhalten und die nach dem erstinstanzlichen Urteil aufgehobene, im Rahmen von Ersatzmassnahmen angeordnete Therapie aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten weitergeführt habe. Sein Verschulden liege im leichten Bereich und die vom Obergericht angeführte Schlechtprognose widerspreche dem beigezogenen Gutachten. In Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine Rügen ein, womit sie sein rechtliches Gehör verletze. Es bestehe weder eine gegenwärtige noch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb Art. 5 Abs. 1 des Anhangs des Freizügigkeitsabkommens einer Landesverweisung entgegenstehe.

5.2.

5.2.1.

Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2024) sieht für Ausländer, die wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB) oder Schändung (Art. 191 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB) und Schändung (Art. 191 StGB, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2024) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.

5.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

5.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.4).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.4).

Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.5).

Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.4; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.2).

Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_687/2024 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 4.4.3; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen).

5.2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.3; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.5; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.3).

5.2.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.4; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.2.7; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.2; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 5.2.3 hiervor) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; 6B_687/2024 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen, E: 4.4.2; 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

5.2.6. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.9; je mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren Härtefalls knapp. Selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, so würden jedoch die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Beschwerdeführer sei als deutscher Staatsbürger vor (zum Urteilszeitpunkt) 16 Jahren in die Schweiz eingereist und verfüge über die Niederlassungsbewilligung C. Er habe zwar weder seine Kindheit noch die Jugendjahre hier verbracht, sein Lebensmittelpunkt liege aber in der Schweiz. Sprachlich sei er gut integriert, da er Hochdeutsch spreche, was allerdings nicht an besonderen Integrationsbemühungen liege, sondern an seiner Herkunft. Wirtschaftlich und beruflich sei er durchschnittlich integriert. Er sei berufstätig, Miteigentümer einer Liegenschaft und verfüge abgesehen von der Hypothekenbelastung über keine weiteren Schulden. Auch persönlich sei er durchschnittlich integriert. Er führe nach wie vor eine Beziehung mit der Kindsmutter C.B.________ und sehe seine Tochter viermal monatlich im Rahmen von begleiteten Besuchen. Er sei u.a. Mitglied des Clubs F.________, des G.________ und des Elternvereins H.________. Er leide zwar an einem Asperger-Syndrom mit erheblichem Ausmass sowie einer mittelschweren paranoiden Persönlichkeitsstörung; diese Erkrankungen seien jedoch ohne Weiteres auch in Deutschland behandelbar und würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen. Er sei wegen Herunterladens von Kinder- und Tierpornografie vorbestraft und sei deswegen mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2009 verwarnt worden. Die Verurteilung liege zwar schon länger zurück, weise aber auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin.

5.3.2. Vorliegend sei Art. 8 EMRK betroffen, da eine Landesverweisung sein Verhältnis sowohl mit der minderjährigen Tochter B.B.________ als auch der Lebenspartnerin C.B.________ betreffe. Allerdings befinde sich B.B.________ mit neun Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr eine Ausreise grundsätzlich zumutbar sei. Auch der Kindsmutter wäre eine Ausreise nach Deutschland grundsätzlich zumutbar, besitze sie doch, wie auch die Tochter, die deutsche Staatsbürgerschaft. Dem Beschuldigten sei aufgrund der vorliegend beurteilten Delikte das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen worden und er dürfe sie nur im Rahmen von begleiteten Besuchen sehen, womit sich bereits eine gewisse Entfremdung eingestellt haben dürfe, die durch die mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe weiter ausgedehnt würde. Kontakte könnten, soweit die Lebenspartnerin und die Tochter nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollten, auch durch Kommunikationsmittel oder - soweit bewilligt - begleitete Besuche aufrechterhalten werden.

5.3.3. Da der Beschwerdeführer in Deutschland aufgewachsen sei, bis zu seinem 38. Lebensjahr dort gelebt und auch seine Berufsausbildung absolviert habe, sei er mit der deutschen Sprache und Kultur bestens vertraut. Weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen stellten Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Die Integrationschancen seien daher als intakt zu qualifizieren.

5.3.4. Insgesamt erscheine die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als durchschnittlich. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier habe und auch seine Lebenspartnerin und Tochter hier lebten, sei von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn ohne Weiteres möglich wäre.

5.3.5. Im Bezug auf die öffentlichen Interessen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werde unter anderem wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, womit er die gewichtigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage seien, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren, und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen verletzt habe. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich sei bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen. Ihm sei zudem eine Schlechtprognose zu stellen. Dazu sei er weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig. Es sei daher von hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen. Auch das Freizügigkeitsabkommen stehe der Landesverweisung nicht entgegen, da von einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr auszugehen sei.

5.4. Die Verneinung eines Härtefalls erscheint vorliegend in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter in der Schweiz lebt, als rechtsfehlerhaft, auch wenn entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht automatisch von einem Härtefall auszugehen ist, wenn die betroffene Person länger als zehn Jahre in der Schweiz lebte (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Allerdings hat das Obergericht zu Recht festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

5.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sprachlich sehr gut und beruflich sowie persönlich überdurchschnittlich gut integriert, legt er nicht überzeugend dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz, die sprachliche Integration sei gut, die berufliche und soziale durchschnittlich, rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass er nach mittlerweile fast 17 Jahren Aufenthalt die lokale Mundart versteht (wenn auch nicht spricht), ist von einer Person deutscher Muttersprache zu erwarten. Auch dass er nie über längere Zeit arbeitslos war, abgesehen von der Hypothekarbelastung über keine weiteren Schulden verfügt und nie Sozialhilfe beziehen musste, ist zwar durchaus positiv zu werten, aber nicht in einem Ausmass aussergewöhnlich, dass von einer überdurchschnittlich guten Integration auszugehen wäre. In persönlicher Hinsicht scheint er in erster Linie mit seiner Familie Zeit zu verbringen, Sozialkontakte ausserhalb der Familie werden nicht erwähnt. In Bezug auf das Familienleben darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass er, wie dargelegt, seine Tochter seit mehreren Jahren lediglich im Rahmen von begleiteten Besuchen sehen darf und daher auch nicht mehr mit ihr oder seiner Lebenspartnerin zusammenlebt. Er führt weiter aus, die langjährige Mitgliedschaft und Tätigkeit in Vereinen spreche für eine fortgeschrittene und gelungene Integration, legt aber nicht dar, dass er in den durch ihn erwähnten Vereinen (Club F.________, G.________, Elternverein H.________) nicht nur Mitglied ist, sondern sich tatsächlich aktiv beteiligt. Vor diesem Hintergrund liesse sich die soziale Integration sogar als unterdurchschnittlich bezeichnen. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie von nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ausgeht. Es ist ihr jedoch auch zuzustimmen, dass eine Reintegration in seinem Heimatland Deutschland durchaus möglich erscheint. Dass er zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten keinen oder höchstens sporadischen Kontakt pflegt, spricht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht gegen intakte Integrationschancen. Dass es ihm aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz aufgrund unterschiedlicher technischer Systeme praktisch unmöglich sei, beruflich in Deutschland wieder Fuss zu fassen, wird zwar behauptet, aber auf keine Weise belegt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass es für ihn nicht einfach sein wird, nach Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden; es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraussichtlich seine aktuelle Arbeitsstelle wird aufgeben müssen und damit in der Schweiz den gleichen Schwierigkeiten begegnen würde. Soweit er unter Hinweis auf die Therapeutin und den Rechtsvertreter seiner Tochter ausführt, zum Schutz des Kindeswohls dürfe er keinesfalls von ihr getrennt werden, so ist zu berücksichtigen, dass die Äusserungen der Therapeutin aus dem Jahr 2022 und die des Rechtsvertreters aus dem Jahr 2023stammen, der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren nur noch maximal viermal monatlich begleiteten Kontakt mit seiner Tochter hat und eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen werden muss, die den Kontakt weiter einschränkt.

5.6. In Bezug auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. med. E.________ die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zwar als eher gering bezeichnet und auf unter 10 % schätzt, eine solche aber klar bejaht. Bei den durch den Beschwerdeführer begangenen Taten handelt es sich um Verbrechen gegen ein hohes Rechtsgut, nämlich die körperliche und sexuelle Integrität von Kindern. Wie dargelegt, muss in solchen Fällen auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. E. 5.2.6 hiervor). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 wegen Konsums von Kinderpornografie bestraft wurde, weshalb er einschlägig vorbestraft ist und, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, in dieser Hinsicht unbelehrbar erscheint (BGE 146 II 49 E. 5.2). Der reine Konsum von Kinderpornografie ist zwar keine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. h StGB; eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beschränkt sich jedoch nicht auf die Katalogtaten. Das FZA steht daher einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine Landesverweisung ausgesprochen. Zur Dauer äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb diese nicht zu prüfen ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz habe die Berufung teilweise gutgeheissen und mit drei Freisprüchen den erstinstanzlichen Entscheid wesentlich abgeändert. Die vollständige Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers verstosse damit gegen Art. 428 StPO . Da er mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1c bis 1e sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Pornografie freizusprechen sei, seien ihm die erstinstanzlichen Kosten nur zu einem Viertel aufzuerlegen. Auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien ihm nur zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, die teilweisen Freisprüche stünden in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zu den weiteren Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der Pornografie, deretwegen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden sei. Die Strafuntersuchung habe demnach in den freisprechenden Punkten nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt, weshalb es sich rechtfertige, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren habe er nur in vergleichsweise untergeordneten Punkten obsiegt; im Übrigen sei die Berufung abgewiesen und auch das erstinstanzliche Strafmass bestätigt worden. Der angefochtene Entscheid sei daher nur unwesentlich abgeändert worden, weshalb es sich rechtfertige, ihm auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

6.3.

6.3.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

6.3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; je mit Hinweisen).

6.3.3. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

6.3.4. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).

6.4. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten argumentiert, die Freisprüche stünden in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang mit den ergangenen Schuldsprüchen, weshalb sie nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt hätten, so kann ihr nicht vollumfänglich zugestimmt werden. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer erstellten Videoaufnahmen, aufgrund derer dieser teilweise freigesprochen (mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB; mehrfache Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), teilweise aber auch verurteilt wurde (mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB; mehrfache Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), ist jeweils die gleiche Handlung und damit der gleiche Lebenssachverhalt betroffen und der sachliche und persönliche Zusammenhang zwischen den Delikten so eng, dass bei der Strafuntersuchung keine aussonderbaren Mehrkosten entstanden sind. In Bezug auf Anklageziffer 1a wurde er jedoch vollumfänglich freigesprochen. Die Anklageziffern 1b bis 1e betreffen zwar dieselben Straftatbestände, jedoch eigenständige Handlungen zu anderen Zeitpunkten, weshalb die Untersuchungshandlungen diesbezüglich eindeutig unterscheidbar sind und die entsprechenden Kosten hätten ausgeschieden werden müssen. Dasselbe gilt für die Entschädigungen des Verteidigers und des Rechtsvertreters der Privatklägerin, die vom Beschwerdeführer auch nur in entsprechend reduziertem Umfang zurückzufordern sind. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuen Verteilung der erstinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.5. Im Berufungsverfahren ist der Beschwerdeführer grösstenteils unterlegen. Er erlangte zwar mehrere Freisprüche, dies hatte jedoch keinen Einfluss auf das Strafmass oder die Landesverweisung. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Freisprüche würden lediglich untergeordnete Punkte betreffen, kann zumindest im Anklagepunkt 1a nicht zugestimmt werden (vgl. E. 6.4 hiervor). Allerdings erscheint der Anteil des Obsiegens im Vergleich zu den Anträgen als verhältnismässig gering, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritt, als sie dafür keine Kosten ausschied. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die erstinstanzliche Kostenverlegung und Rückforderung der Entschädigung des Verteidigers und des Rechtsvertreters der Privatklägerin aufzuheben und hierzu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.--.

3.

Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Bögli