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3-RB.2025.14

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RB.2025.14

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2025-12-10 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 2. Juli 2025 beantragte A._____ beim Gemeinderat R._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024.

E. 2 Der Gemeinderat R._____ fällte am 26. August 2025 den folgenden Ent- scheid: "Das Steuererlassgesuch für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 wird abge- wiesen. Stattdessen wird für die betroffenen Jahre eine Ratenvereinbarung von monatlich Fr. 700.--, ab September 2025, angeboten. Die Abteilung Finanzen wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt."

E. 3 Den Entscheid des Gemeinderates R._____ vom 26. August 2025 (Zustel- lung am 30. August 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom

23. September 2025 (am 24. September 2025 persönlich abgegeben) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt das Folgende: "Gestützt auf § 235 Abs. 1 [recte: § 230 Abs. 1] des Steuergesetzes des Kan- tons Aargau (StG AG) beantrage ich den Entscheid des Gemeinderates R._____ vom 26. August 2025 betreffend die Ablehnung meines Gesuchs um (Teil-) Erlass der offenen Steuerforderungen für die Steuerperioden 2022 bis 2024 aufzuheben und den vollständigen oder zumindest teilweisen Erlass der betreffenden Steuerforderungen zu gewähren. Eventualiter beantrage ich. den Entscheid zur erneuten Prüfung unter Berück- sichtigung meiner aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).

E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 in der Höhe von CHF 7'032.40 wurden mit Verfügung vom 18. März 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 2'356.35 (die Gebühren belaufen sich auf CHF 120.00; vgl. Kontoaus- zug 2022 vom 12. November 2025). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 in der Höhe von CHF 7'324.80 wurden mit Verfügung vom 18. März 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 70.00; vgl. Konto- auszug 2023 vom 12. November 2025). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 in der Höhe von CHF 5'963.80 wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 35.00; vgl. Konto- auszug 2024 vom 12. November 2025).

- 6 - Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 beträgt so- mit insgesamt CHF 15'644.95 (ohne Gebühren). 4.

E. 4 Der Gemeinderat R._____ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses.

E. 4.1 Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend.

E. 4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.

- 7 -

E. 4.3 Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6).

E. 4.4 Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung).

E. 4.5 Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5.

E. 5 A._____ hat keine Replik erstattet.

- 3 -

E. 5.1 Aufgrund von Art. 3 Steuererlassverordnung ist bei einer Überschuldung der steuerpflichtigen Person hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Er- lass zu unterscheiden. Soweit die Überschuldung Folge von ausserordent- lichen Aufwendungen ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (zum Bei- spiel Überschuldung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Familienlasten oder Unterhaltspflichten, Krankheits- und Pflegekosten, bezogener Sozialhilfe), liegt eine den Erlass rechtfertigende Ursache vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuer- erlassverordnung). Liegen für die Überschuldung andere als die genannten Gründe vor, insbesondere Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- schulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebens- standards etc., kommt ein Erlass nur in Frage, wenn neben dem Gemein-

- 8 - wesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2014 [A 13 38 / A 13 39] = LGVE 2014 IV Nr. 9 = StR 2015 S. 156; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012 [B 2011/203]; Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. März 2012 [I/2-2011/5], vom 25. August 2011 [I/2-2010/ 68], vom 7. Juli 2011 [I/2- 2010/7]; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2012 [810 11 310]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2012 [VD.2012.101] = BStPra 2012 S. 177; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2012 [Nr. 2011-106] = BStPra 2013 S. 241; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2011.93] = ZStP 2013 S. 184). Denn der Erlass bezweckt, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person beizutragen und soll einzig ihr und nicht ihren Gläubigern zugutekommen (vgl. § 230 Abs. 2 StG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2012 [A-430/2012], vom 26. März 2012 [A-1758/2011], vom 6. Oktober 2011 [A-7949/2010]). Bei einer Notlage infolge einer Überschuldung, die nicht (nur) die Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist somit ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlos- sen. In einem solchen Fall wird eine Opfersymmetrie verlangt.

E. 5.2 Gemäss ihren eigenen Angaben im Rekurs hat die Rekurrentin aktuell un- ter anderem Schulden bei ihren Eltern (CHF 14'200.00) und ihrem Kredit- kartenunternehmen (ca. CHF 3'000.00). Diese Schuldenlast beruht nicht ausschliesslich auf ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Rekurrentin nicht einzustehen hat, sondern ist auch auf andere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung, etwa auf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Lebenshaltungs- kosten, zurückzuführen.

E. 5.3 Mit A-Post Plus Schreiben vom 12. November 2025 (Zustellung am 13. No- vember 2025) wurde die Rekurrentin aufgefordert, bis spätestens 3. De- zember 2025 einen allfälligen (ganzen oder teilweisen) Verzicht der oben genannten Gläubiger auf die ausstehenden Forderungen schriftlich nach- zuweisen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass diese auf ihre Forderungen nicht verzichten. Die Frist ist unbenützt verstrichen.

- 9 -

E. 5.4 Da die Rekurrentin innert der angesetzten Frist keinen (vollständigen oder teilweisen) Forderungsverzicht der oben genannten Gläubiger beigebracht haben, fehlt es an einer Voraussetzung für einen (Teil-)Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. Diese können daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin (Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), nicht erlassen werden.

E. 5.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die anerkanntermassen schwierigen persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin nichts zu ändern. Es ist klar, dass ein Steuererlass den auf ihr lastenden (Schulden-)Druck verringern würde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersu- chenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Be- urteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grund- lage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichti- gen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6 Die Rekurrentin bringt im Weiteren vor, dass bei der Frage, ob ein Erlass zu gewähren sei, unter dem Aspekt der grossen Härte nicht nur ihrer wirt- schaftliche Situation, sondern auch den besonderen Umständen des Ein- zelfalls, insbesondere ihren sozialen und gesundheitliche Verhältnissen Rechnung getragen werden müsse (vgl. Rekurs, Ziff. 5, S. 2 f.). Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung eines Steuererlasses unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände, namentlich Billigkeitserwägun- gen, massgebend sein können. So kann eine Vermögenssteuer erlassen werden, wenn erwiesen ist, dass die von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Schadenersatzkapitalleistung voraussichtlich bei weitem nicht ausreichen wird, um den zukünftig anfallenden Schaden zu decken (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine vergleichbaren, von der Rekurrentin nicht beein- flussbaren (Ausnahme-)Umstände vor, die einen (Teil-)Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 rechtfertigen könnten.

E. 5.7 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

- 10 -

E. 7 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat R._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

- 12 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom

18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2025.14 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates R._____ vom 26. August 2025 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 2. Juli 2025 beantragte A._____ beim Gemeinderat R._____ den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. 2. Der Gemeinderat R._____ fällte am 26. August 2025 den folgenden Ent- scheid: "Das Steuererlassgesuch für die Steuerjahre 2022, 2023 und 2024 wird abge- wiesen. Stattdessen wird für die betroffenen Jahre eine Ratenvereinbarung von monatlich Fr. 700.--, ab September 2025, angeboten. Die Abteilung Finanzen wird mit dem weiteren Vollzug beauftragt." 3. Den Entscheid des Gemeinderates R._____ vom 26. August 2025 (Zustel- lung am 30. August 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom

23. September 2025 (am 24. September 2025 persönlich abgegeben) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt das Folgende: "Gestützt auf § 235 Abs. 1 [recte: § 230 Abs. 1] des Steuergesetzes des Kan- tons Aargau (StG AG) beantrage ich den Entscheid des Gemeinderates R._____ vom 26. August 2025 betreffend die Ablehnung meines Gesuchs um (Teil-) Erlass der offenen Steuerforderungen für die Steuerperioden 2022 bis 2024 aufzuheben und den vollständigen oder zumindest teilweisen Erlass der betreffenden Steuerforderungen zu gewähren. Eventualiter beantrage ich. den Entscheid zur erneuten Prüfung unter Berück- sichtigung meiner aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Der Gemeinderat R._____ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses. 5. A._____ hat keine Replik erstattet.

- 3 - 6. Mit A-Post Plus Schreiben vom 12. November 2025 ersuchte das Spezial- verwaltungsgericht A._____ unter anderem, bis spätestens 3. Dezember 2025 einen allfälligen (ganzen oder teilweisen) Verzicht verschiedener ihrer Gläubiger auf die ausstehenden Forderungen schriftlich nachzuweisen. Die Frist ist unbenützt verstrichen.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 –

2024. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Die Rekurrentin beantragt im Rekurs den vollständigen oder teilweisen Er- lass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. Sie begründet dies wie folgt: "Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Steuererlass gemäss § 235 Abs. 1 [recte § 230 Abs. 1] StG AG sind in meinem Fall erfüllt:

1. Erhebliche Härte: Meine aktuelle finanzielle Situation stellt eine erhebliche wirtschaftliche Härte dar. Aufgrund struktureller Verschuldung, fehlender finanzieller Reserven und laufender existenzsichernder Ausgaben (insbesondere Krankenkassenprämien und medizinisch notwendige Behandlung) ist eine Tilgung der ausstehenden Steuerschulden nicht zumutbar, ohne dass dies meine Existenz gefährdet.

2. Kein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten: Es liegt kein Fehlverhalten meinerseits vor. Die Steuerschulden ent- standen nicht infolge steuerstrafrechtlich relevanter Handlungen, son- dern aufgrund objektiver wirtschaftlicher Überforderung und Krankheit. Ich habe jederzeit kooperativ mit den Steuerbehörden kommuniziert und alle relevanten Informationen offengelegt.

3. Keine willkürliche Gläubigerbevorzugung: Entgegen der Argumentation des Gemeinderats liegt keine systemati- sche oder freiwillige Gläubigerbevorzugung vor. Zahlungen erfolgen ausschliesslich aus rechtlicher oder medizinischer Notwendigkeit, nicht aus subjektiven Präferenzen. Insbesondere ist die Aufrechterhaltung der Krankenkassenprämienzahlung zwingend, um Zugang zu dringend benötigter Therapie zu behalten.

4. Zukunftsperspektive und Sanierungsbemühungen: Ich befinde mich seit über einem Jahr in professioneller Begleitung ei- nes Treuhänders und bemühe mich aktiv um eine nachhaltige Stabili- sierung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein (Teil-)Erlass würde

- 5 - mir ermöglichen, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und meine finanzielle Situation langfristig zu verbessern.

5. Verhältnismässigkeit und Einzelfallgerechtigkeit: Die pauschale Ablehnung durch den Gemeinderat wird den konkreten Umständen meines Einzelfalls nicht gerecht. Die Anwendung des § 235 [recte: § 231] StG AG verlangt eine individuelle Härtefallprüfung unter Einbezug der wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Gesamt- situation. Eine Ablehnung ohne Berücksichtigung dieser Faktoren wi- derspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und einer sach- gerechten Ermessensausübung." 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 in der Höhe von CHF 7'032.40 wurden mit Verfügung vom 18. März 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 2'356.35 (die Gebühren belaufen sich auf CHF 120.00; vgl. Kontoaus- zug 2022 vom 12. November 2025). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 in der Höhe von CHF 7'324.80 wurden mit Verfügung vom 18. März 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 70.00; vgl. Konto- auszug 2023 vom 12. November 2025). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 in der Höhe von CHF 5'963.80 wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bis- her keine geleistet (die Gebühren belaufen sich auf CHF 35.00; vgl. Konto- auszug 2024 vom 12. November 2025).

- 6 - Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 beträgt so- mit insgesamt CHF 15'644.95 (ohne Gebühren). 4. 4.1. Eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. analog § 230 Abs. 1 StG) einer natürlichen Person als Voraussetzung für einen Steuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollum- fänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungs- kosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nach- folgend: Richtlinien) massgebend. 4.2. Die in Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung beispielhaft (aber nicht ab- schliessend) aufgezählten Ursachen führen zu einer Notlage und damit grundsätzlich zu einem Steuererlass (vgl. Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167 DBG N 21; "Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bun- dessteuer" vom 29. Mai 2015, S. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 DBG N 24 ff.). Geht die Notlage auf andere (ebenfalls nicht abschliessend aufgezählte) Ursachen zurück, wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Le- bensstandards etc., kommt ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Fiskus auch die anderen Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderun- gen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirt- schaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person (Art. 167 Abs. 2 DBG bzw. analog § 230 Abs. 2 StG) beiträgt (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Damit wird dem Grundsatz, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen hat, Nachach- tung verschafft.

- 7 - 4.3. Die in § 230a StG beispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ab- lehnungsgründe schränken den Steuererlass generell ein (vgl. Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 [BBl 2013 8435] betreffend Art. 167a DBG, der § 230a StG wörtlich entspricht, S. 8448 f.). Sie sind auch dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 26. Februar 2016 [3-BE.2015.6]). Liegt einer dieser Tatbestände vor, so ist das Erlassgesuch in der Regel abzuweisen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167a DBG N 6). 4.4. Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesent- lichen Tatsachen, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person sowie der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ih- rer finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 10 Steuererlassverordnung). 4.5. Der Erlass darf nicht zu einer Benachteiligung jener steuerpflichtigen Per- sonen führen, welche durch ausgewogene Planung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen nachkommen. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Steuererlass deshalb aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) seltene Ausnahme bleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Dezember 2009 [A-699/2009], vom 10. Dezember 2009 [A-3692/2009], vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007] = StR 2009 S. 672). 5. 5.1. Aufgrund von Art. 3 Steuererlassverordnung ist bei einer Überschuldung der steuerpflichtigen Person hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Er- lass zu unterscheiden. Soweit die Überschuldung Folge von ausserordent- lichen Aufwendungen ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (zum Bei- spiel Überschuldung aufgrund von Arbeitslosigkeit, Familienlasten oder Unterhaltspflichten, Krankheits- und Pflegekosten, bezogener Sozialhilfe), liegt eine den Erlass rechtfertigende Ursache vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuer- erlassverordnung). Liegen für die Überschuldung andere als die genannten Gründe vor, insbesondere Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- schulden, Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebens- standards etc., kommt ein Erlass nur in Frage, wenn neben dem Gemein-

- 8 - wesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 [A-3663/2007]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. September 2014 [A 13 38 / A 13 39] = LGVE 2014 IV Nr. 9 = StR 2015 S. 156; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012 [B 2011/203]; Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. März 2012 [I/2-2011/5], vom 25. August 2011 [I/2-2010/ 68], vom 7. Juli 2011 [I/2- 2010/7]; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2012 [810 11 310]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2012 [VD.2012.101] = BStPra 2012 S. 177; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2012 [Nr. 2011-106] = BStPra 2013 S. 241; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2011.93] = ZStP 2013 S. 184). Denn der Erlass bezweckt, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person beizutragen und soll einzig ihr und nicht ihren Gläubigern zugutekommen (vgl. § 230 Abs. 2 StG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2012 [A-430/2012], vom 26. März 2012 [A-1758/2011], vom 6. Oktober 2011 [A-7949/2010]). Bei einer Notlage infolge einer Überschuldung, die nicht (nur) die Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist somit ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlos- sen. In einem solchen Fall wird eine Opfersymmetrie verlangt. 5.2. Gemäss ihren eigenen Angaben im Rekurs hat die Rekurrentin aktuell un- ter anderem Schulden bei ihren Eltern (CHF 14'200.00) und ihrem Kredit- kartenunternehmen (ca. CHF 3'000.00). Diese Schuldenlast beruht nicht ausschliesslich auf ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Rekurrentin nicht einzustehen hat, sondern ist auch auf andere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung, etwa auf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegende Lebenshaltungs- kosten, zurückzuführen. 5.3. Mit A-Post Plus Schreiben vom 12. November 2025 (Zustellung am 13. No- vember 2025) wurde die Rekurrentin aufgefordert, bis spätestens 3. De- zember 2025 einen allfälligen (ganzen oder teilweisen) Verzicht der oben genannten Gläubiger auf die ausstehenden Forderungen schriftlich nach- zuweisen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass diese auf ihre Forderungen nicht verzichten. Die Frist ist unbenützt verstrichen.

- 9 - 5.4. Da die Rekurrentin innert der angesetzten Frist keinen (vollständigen oder teilweisen) Forderungsverzicht der oben genannten Gläubiger beigebracht haben, fehlt es an einer Voraussetzung für einen (Teil-)Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. Diese können daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin (Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), nicht erlassen werden. 5.5. An dieser Beurteilung vermögen auch die anerkanntermassen schwierigen persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin nichts zu ändern. Es ist klar, dass ein Steuererlass den auf ihr lastenden (Schulden-)Druck verringern würde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersu- chenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Be- urteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grund- lage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichti- gen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren Hinweisen). 5.6. Die Rekurrentin bringt im Weiteren vor, dass bei der Frage, ob ein Erlass zu gewähren sei, unter dem Aspekt der grossen Härte nicht nur ihrer wirt- schaftliche Situation, sondern auch den besonderen Umständen des Ein- zelfalls, insbesondere ihren sozialen und gesundheitliche Verhältnissen Rechnung getragen werden müsse (vgl. Rekurs, Ziff. 5, S. 2 f.). Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung eines Steuererlasses unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände, namentlich Billigkeitserwägun- gen, massgebend sein können. So kann eine Vermögenssteuer erlassen werden, wenn erwiesen ist, dass die von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlte Schadenersatzkapitalleistung voraussichtlich bei weitem nicht ausreichen wird, um den zukünftig anfallenden Schaden zu decken (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine vergleichbaren, von der Rekurrentin nicht beein- flussbaren (Ausnahme-)Umstände vor, die einen (Teil-)Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 rechtfertigen könnten. 5.7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

- 10 - 7. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat R._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

- 12 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom

18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic