opencaselaw.ch

3-BE.2022.3

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-BE.2022.3

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2023-03-29 · Deutsch AG
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Mit Gesuch vom 23. April 2021 beantragten A._____ und B._____ beim Kantonalen Steueramt den vollständigen Erlass der direkten Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung).

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2019 (Kapi- talzahlung). Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind das Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steu- ererlassverordnung) vom 12. Juni 2015.

E. 1.2 Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zu- ständige kantonale Erlassbehörde (Art. 167b Abs. 1 DBG). Sie legen das Erlassverfahren fest, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist (Art. 167b Abs. 2 DBG). Im Kanton Aargau werden Erlassgesuche für die direkte Bun- dessteuer vom Kantonalen Steueramt behandelt (§ 18 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VO DBG] vom 7. Dezember 1994). Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 18a VO DBG mit Verweis auf § 231 Abs. 2 bis 4 des Steuergesetzes [StG] vom 15. Dezember 1998). Danach entscheidet der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über das Erlassgesuch (§ 231 Abs. 4 StG). 2.

E. 1.3 Es sei uns die unentgeltliche Rechtspflege + 1 unentgeltl. Anwalt ein- zusetzen.

E. 1.4 Es sei uns 1 Frist für Ergänzungen bis 27.9.22 einzuräumen

E. 1.5 Sämtliche Akten der Vorinstanz zu edieren

E. 1.6 Es sei uns eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1000.- + 1 Genugtuung von je CHF 100'000.- zuzusprechen für alle 3 Familienmitglieder."

- 3 - Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E. 2 Mit Schreiben vom 31. August 2021 ersuchte das Kantonale Steueramt A._____ und B._____ um ergänzende Angaben und Unterlagen. Sie ka- men diesem Ersuchen (nach mehreren gewährten Fristerstreckungen) mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nach.

E. 2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde vorweg mit der Verlet- zung des Rechts auf Leben, Gesundheit, Art. 2, 3, 4, 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. Novem- ber 1950 (am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten), Art. 7, 9, 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, Art. 15 der Verfassung des Kantons Aargau vom

25. Juni 1980, Art. 8 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, mit der Verletzung des Rechts auf unabhängige Richter, auf ein faires Verfahren und auf Verbeiständung durch einen Anwalt gemäss Art.

E. 2.2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvorausset-

- 5 - zungen. Bei der Begründung ist zwischen der Begründungspflicht, die for- mellen Gehalt hat und daher eine Prozessvoraussetzung darstellt, und der Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt, zu unterscheiden (vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2002, Art. 140 DBG N 39, 41 f.).

E. 2.3 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf spezifischer und sachbezogener Begründung. Eine bloss appellatorische Kritik am er- gangenen Entscheid genügt diesen Erfordernissen nicht. Dabei hilft auch nicht ein pauschaler Verweis auf die EMRK, auf ein faires Verfahren etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2012 [2C_6/2012, 2C_7/2012, 2C_8/2012, 2C_9/2012] = BStPra 2012 S. 69). Da die Beschwerdeführer ihre entsprechenden Rügen nicht näher substantiieren bzw. sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzen, ist darauf nicht einzu- treten. 3.

E. 3 Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerich- tet."

E. 3.1 Die Beschwerdeführer verlangen, es seien unabhängige Richter einzuset- zen, insbesondere den Ausstand der Gerichtspräsidenten Heuscher und Fischer sowie der Fachrichter Mazzocco, Lämmli und Hess sowie der Ge- richtsschreiber/-in Höliner und Nick und damit der in Angelegenheiten der Beschwerdeführer bisher tätigen Personen. Damit machen sie eine Vorbe- fassung geltend. Auch dürfe kein Schweizer Richter urteilen, da es sich um Forderungen der Schweiz handle, welche von diesen tendenziell geschützt würden. Es seien ausserordentliche ausländische Schiedsrichter ohne staatliche Interessen und mit christlich-human-kommunistischer Einstel- lung einzusetzen. Nur Richter mit einer solchen Grundeinstellung würden noch einigermassen die durch die EMRK absolut geschützten Rechte auf Leben und Gesundheit tolerieren. Über diesen Antrag müsse in einem se- paraten Zwischenentscheid befunden werden.

E. 3.2 Eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Ein- schätzungen (Ablehnung der aufgezählten Gerichtspersonen, weil sie "be- reits krass willkürlich negativ gegen uns entschieden" bzw. nicht die be- schriebenen Interessen und Geisteshaltungen hätten) vermögen keine un- zulässige Vorbefassung zu begründen (vgl. SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81], mit zahlreichen Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dies hat das Bundesge- richt dem bzw. den Beschwerdeführern bereits mehrmals dargelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerde- führer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen). Derart (pauschal) begrün- dete Ausstandsbegehren sind unzulässig, weshalb auch kein förmliches

- 6 - Ausstandsverfahren durchzuführen bzw. kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019]; VGE vom

E. 3.3 Auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren der Beschwerde- führer ist somit, und zwar unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerde- führer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen), nicht einzutreten. 4.

E. 4 Den Entscheid des Kantonalen Steueramtes vom 8. August 2022 (Zustel- lung am 12. August 2022) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs (recte: Beschwerde) vom 12. September 2022 (Postaufgabe glei- chentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterge- zogen. Sie stellen die folgenden Anträge: "1.1. Der Entscheid vom 8.8., eing. 12.8.22 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, uns diese Steuern 2019 vollständig zu erlassen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen in der Beschwerde den vollständigen Erlass der direkten Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung). Sie begründen dies im Wesentlichen mit ihrer schlechten finanziellen und gesundheitlichen Situation.

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführer in beweisrechtlicher Hinsicht verlangen, es seien im Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse "sämtliche Erlassentscheide der letzten 30 Jahre beim Kt. Solothurn +

- 7 - Stundungsentscheide beim Bundesgericht zu edieren", ist darauf hinzuwei- sen, dass ein einmal gewährter Steuererlass für spätere Erlassverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet, da die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich neu beurteilen müssen (vgl. BVR 2013 S. 515). Kommt hinzu, dass ausser- kantonale Entscheide für die Rechtsanwendung im Kanton Aargau keine Verbindlichkeit haben (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.54]). Der Antrag ist daher abzuweisen. 5.

E. 5 Das Kantonale Steueramt beantragt unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

E. 5.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG).

E. 5.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

E. 5.2.2 Die direkte Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung) in der Höhe von CHF 1'914.00 wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 definitiv ver- anlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zah- lungen wurden bisher keine geleistet (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 90.80; vgl. Kontoauszug offene Steuern vom 2. August 2022). 6.

E. 6 EMRK.

E. 6.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die auf einer Kapitalzahlung aus privater Vorsorge (Säule 3a) erhobene Steuer.

E. 6.2 Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung hält ausdrücklich das Folgende fest: "Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften."

- 8 - Darunter fallen auch die infolge einer Kapitalleistung aus privater Vorsorge (Säule 3a) anfallenden Steuern. Diese sind stets aus der Vermögenssub- stanz zu bezahlen (vgl. SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]; SGE vom

23. Juni 2015 [3-RB.2015.4]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16]; RGE vom 4. Dezember 2009 [3-RB.2009.20]; RGE vom

17. Januar 2008 [3-RB.2007.26]; analog SGE vom 22. Juni 2017 [3-RB.2017.8]; analog SGE vom 16. November 2016 [3-RB.2016.16]).

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer wurden am 8. März 2019 und am 13. Juni 2019 von der Vorsorgestiftung C._____" Kapitalzahlungen aus privater Vorsorge (Säule 3a) in der Höhe von insgesamt CHF 177'068.35 ausgerichtet (vgl. Steuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom

20. März 2019 und vom 26. Juni 2019 betreffend "Kapitalleistungen Säule 2 und 3a – A._____"; "Beiblatt Veranlagung Kapitalzahlung" vom

30. November 2020). Der Beschwerdeführer wusste bzw. musste als Jurist wissen, dass diese Kapitalleistungen besteuert werden. Aufgrund der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die Beschwerdeführer verpflichtet, die darauf erhobene Steuer von CHF 1'914.00 mit der ausbezahlten Kapitalzahlung vollständig zu begleichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit dem (schriftlichen) Schenkungsver- sprechen vom 30. Juni 2014 verpflichtete, sein Vorsorgeguthaben dem ge- meinnützigen Verein D._____ unentgeltlich zuzuwenden, vermag daran nichts zu ändern, weil er dieses Versprechen bzw. den Schenkungsvertrag erst nach der Auszahlung des Vorsorgeguthabens (am 8. März 2019 bzw.

E. 6.4 Der Erlass der noch ausstehenden direkten Bundessteuer 2019 in der Höhe von CHF 1'914.00 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer (Ver-

- 9 - mögens- bzw. Schuldensituation; Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum) abzulehnen. Darin liegt kein Verstoss gegen die persönliche Freiheit der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 EMRK ("Recht auf Leben"), Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter"), Art. 4 EMRK ("Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit", Art. 8 EMRK ("Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens"; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2015 [2D_30/2015]; SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]). Im Weiteren ist das Spezialverwaltungsgericht nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob bei einer allfälligen Betreibung der vorliegend fraglichen Steuerforderung eine Verletzung der von den Be- schwerdeführern angerufenen Grundrechte, insbesondere der Berufs- bzw. Berufswahlfreiheit vorliegt.

E. 6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass auch darüber in einem Zwi- schenentscheid befunden werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung zulässig ist, wenn das Gesuch, wie vorliegend, mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht wird und danach keine weiteren Vorkehren der Partei bzw. des Vertreters erforderlich sind (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 325 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 7.2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Art. 29 Abs. 3 BV voraus- gesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichts- los sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

- 10 - aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, mit Verweis auf BGE 139 III 475 und BGE 138 III 217, je mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE vom 17. März 2022 [WBE.2022.77]). 7.2.3. Aufgrund der klaren bzw. ausnahmslosen Regelung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzu- lehnen. Aufgrund des aussichtslosen Rechtsbegehrens entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 [2F_34/2020]). 7.3. 7.3.1. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom

20. Dezember 1968). 7.3.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Genugtuung von je CHF 100'000.00 für drei Familienmitglieder verlangen, ist dieser Antrag abzuweisen, da weder das DBG noch die Steuererlassverordnung noch das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. De- zember 2007 eine Rechtsgrundlage für eine Genugtuung enthalten (analog VGE vom 6. April 2021 [WBE. 2021.61]; VGE vom 18. März 2014 [WBE.2014.43]). 8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

- 11 - lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art.102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 12 - Der Einzelrichter erkennt:

E. 10 Februar 2021 [WBE.2020.310]; VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169]; SGE vom 20. September 2018 in Sa- chen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Im Weiteren vermögen auch die behaupteten (mittelbaren) finanziellen In- teressen Schweizer Richter einen Ausstand nicht zu begründen. Bei Steu- erforderungen des Bundes handelt es sich nicht um eigene Forderungen des urteilenden Richters. Ein Ausstandsgrund in einer Steuerangelegen- heit besteht etwa dann, wenn der urteilende Richter ein persönliches Inte- resse aufgrund einer qualifizierten Betroffenheit aufweist, weil sich dieselbe Rechtsfrage auf sein offenes Steuerveranlagungsverfahren direkt auswirkt. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Mitinteresse des mit- wirkenden Richters am Ausgang eines Verfahrens muss gerade in Steuer- angelegenheiten, in denen oft Vorschriften auszulegen sind, die eine Viel- zahl oder die meisten Steuerpflichtigen, zu denen naturgemäss auch Rich- ter zählen, betreffen, in Kauf genommen werden (vgl. VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169], mit Hinweis auf BGE 136 II 383; vgl. auch SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Vorliegend besteht aber weder ein per- sönliches noch ein indirektes, abstraktes Interesse des urteilenden Richters am Ausgang des Verfahrens. Schliesslich ist auch die verlangte Einsetzung ausländischer Richter unbe- gründet, weil alle an eidgenössischen und kantonalen Gerichten tätigen Richterinnen und Richter das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen.

E. 13 Juni 2019) erfüllte (vgl. Beschwerde, S. 10). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer als Vorsorgenehmer einkommenssteuerpflichtig (vgl. auch VGE vom 27. Mai 1977 [BE.1976.249]). An der in Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung statuierten ausnahmslo- sen Zahlungspflicht vermögen die zugegebenermassen schwierigen Le- bensumstände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Es ist klar, dass ein Steuererlass den auf ihnen lastenden (Schulden-)Druck verringern würde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersu- chenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Be- urteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grund- lage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichti- gen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022 [3-BE.2022.2]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
  3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00, der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 360.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer (einge- schrieben) den Gemeinderat R._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden - 13 - Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
  5. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. März 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BE.2022.3 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Gegenstand Entscheid des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst, vom 8. August 2022 betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2019

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 23. April 2021 beantragten A._____ und B._____ beim Kantonalen Steueramt den vollständigen Erlass der direkten Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung). 2. Mit Schreiben vom 31. August 2021 ersuchte das Kantonale Steueramt A._____ und B._____ um ergänzende Angaben und Unterlagen. Sie ka- men diesem Ersuchen (nach mehreren gewährten Fristerstreckungen) mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nach. 3. Das Kantonale Steueramt fällte am 8. August 2022 den folgenden Ent- scheid: "1. Das Erlassgesuch für die direkte Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung) wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerich- tet." 4. Den Entscheid des Kantonalen Steueramtes vom 8. August 2022 (Zustel- lung am 12. August 2022) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs (recte: Beschwerde) vom 12. September 2022 (Postaufgabe glei- chentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterge- zogen. Sie stellen die folgenden Anträge: "1.1. Der Entscheid vom 8.8., eing. 12.8.22 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, uns diese Steuern 2019 vollständig zu erlassen. 1.2. Es seien unabhängige Richter einzusetzen. 1.3. Es sei uns die unentgeltliche Rechtspflege + 1 unentgeltl. Anwalt ein- zusetzen. 1.4. Es sei uns 1 Frist für Ergänzungen bis 27.9.22 einzuräumen 1.5. Sämtliche Akten der Vorinstanz zu edieren 1.6. Es sei uns eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1000.- + 1 Genugtuung von je CHF 100'000.- zuzusprechen für alle 3 Familienmitglieder."

- 3 - Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Kantonale Steueramt beantragt unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2019 (Kapi- talzahlung). Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind das Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steu- ererlassverordnung) vom 12. Juni 2015. 1.2. Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zu- ständige kantonale Erlassbehörde (Art. 167b Abs. 1 DBG). Sie legen das Erlassverfahren fest, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist (Art. 167b Abs. 2 DBG). Im Kanton Aargau werden Erlassgesuche für die direkte Bun- dessteuer vom Kantonalen Steueramt behandelt (§ 18 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VO DBG] vom 7. Dezember 1994). Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 18a VO DBG mit Verweis auf § 231 Abs. 2 bis 4 des Steuergesetzes [StG] vom 15. Dezember 1998). Danach entscheidet der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über das Erlassgesuch (§ 231 Abs. 4 StG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde vorweg mit der Verlet- zung des Rechts auf Leben, Gesundheit, Art. 2, 3, 4, 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. Novem- ber 1950 (am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten), Art. 7, 9, 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, Art. 15 der Verfassung des Kantons Aargau vom

25. Juni 1980, Art. 8 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, mit der Verletzung des Rechts auf unabhängige Richter, auf ein faires Verfahren und auf Verbeiständung durch einen Anwalt gemäss Art. 6 EMRK. 2.2. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvorausset-

- 5 - zungen. Bei der Begründung ist zwischen der Begründungspflicht, die for- mellen Gehalt hat und daher eine Prozessvoraussetzung darstellt, und der Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt, zu unterscheiden (vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2002, Art. 140 DBG N 39, 41 f.). 2.3. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf spezifischer und sachbezogener Begründung. Eine bloss appellatorische Kritik am er- gangenen Entscheid genügt diesen Erfordernissen nicht. Dabei hilft auch nicht ein pauschaler Verweis auf die EMRK, auf ein faires Verfahren etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2012 [2C_6/2012, 2C_7/2012, 2C_8/2012, 2C_9/2012] = BStPra 2012 S. 69). Da die Beschwerdeführer ihre entsprechenden Rügen nicht näher substantiieren bzw. sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzen, ist darauf nicht einzu- treten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer verlangen, es seien unabhängige Richter einzuset- zen, insbesondere den Ausstand der Gerichtspräsidenten Heuscher und Fischer sowie der Fachrichter Mazzocco, Lämmli und Hess sowie der Ge- richtsschreiber/-in Höliner und Nick und damit der in Angelegenheiten der Beschwerdeführer bisher tätigen Personen. Damit machen sie eine Vorbe- fassung geltend. Auch dürfe kein Schweizer Richter urteilen, da es sich um Forderungen der Schweiz handle, welche von diesen tendenziell geschützt würden. Es seien ausserordentliche ausländische Schiedsrichter ohne staatliche Interessen und mit christlich-human-kommunistischer Einstel- lung einzusetzen. Nur Richter mit einer solchen Grundeinstellung würden noch einigermassen die durch die EMRK absolut geschützten Rechte auf Leben und Gesundheit tolerieren. Über diesen Antrag müsse in einem se- paraten Zwischenentscheid befunden werden. 3.2. Eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Ein- schätzungen (Ablehnung der aufgezählten Gerichtspersonen, weil sie "be- reits krass willkürlich negativ gegen uns entschieden" bzw. nicht die be- schriebenen Interessen und Geisteshaltungen hätten) vermögen keine un- zulässige Vorbefassung zu begründen (vgl. SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81], mit zahlreichen Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dies hat das Bundesge- richt dem bzw. den Beschwerdeführern bereits mehrmals dargelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerde- führer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen). Derart (pauschal) begrün- dete Ausstandsbegehren sind unzulässig, weshalb auch kein förmliches

- 6 - Ausstandsverfahren durchzuführen bzw. kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019]; VGE vom

10. Februar 2021 [WBE.2020.310]; VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169]; SGE vom 20. September 2018 in Sa- chen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Im Weiteren vermögen auch die behaupteten (mittelbaren) finanziellen In- teressen Schweizer Richter einen Ausstand nicht zu begründen. Bei Steu- erforderungen des Bundes handelt es sich nicht um eigene Forderungen des urteilenden Richters. Ein Ausstandsgrund in einer Steuerangelegen- heit besteht etwa dann, wenn der urteilende Richter ein persönliches Inte- resse aufgrund einer qualifizierten Betroffenheit aufweist, weil sich dieselbe Rechtsfrage auf sein offenes Steuerveranlagungsverfahren direkt auswirkt. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Mitinteresse des mit- wirkenden Richters am Ausgang eines Verfahrens muss gerade in Steuer- angelegenheiten, in denen oft Vorschriften auszulegen sind, die eine Viel- zahl oder die meisten Steuerpflichtigen, zu denen naturgemäss auch Rich- ter zählen, betreffen, in Kauf genommen werden (vgl. VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169], mit Hinweis auf BGE 136 II 383; vgl. auch SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Vorliegend besteht aber weder ein per- sönliches noch ein indirektes, abstraktes Interesse des urteilenden Richters am Ausgang des Verfahrens. Schliesslich ist auch die verlangte Einsetzung ausländischer Richter unbe- gründet, weil alle an eidgenössischen und kantonalen Gerichten tätigen Richterinnen und Richter das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen. 3.3. Auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren der Beschwerde- führer ist somit, und zwar unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerde- führer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen), nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer beantragen in der Beschwerde den vollständigen Erlass der direkten Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung). Sie begründen dies im Wesentlichen mit ihrer schlechten finanziellen und gesundheitlichen Situation. 4.2. Soweit die Beschwerdeführer in beweisrechtlicher Hinsicht verlangen, es seien im Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse "sämtliche Erlassentscheide der letzten 30 Jahre beim Kt. Solothurn +

- 7 - Stundungsentscheide beim Bundesgericht zu edieren", ist darauf hinzuwei- sen, dass ein einmal gewährter Steuererlass für spätere Erlassverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet, da die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich neu beurteilen müssen (vgl. BVR 2013 S. 515). Kommt hinzu, dass ausser- kantonale Entscheide für die Rechtsanwendung im Kanton Aargau keine Verbindlichkeit haben (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.54]). Der Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). 5.2. 5.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 5.2.2. Die direkte Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung) in der Höhe von CHF 1'914.00 wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 definitiv ver- anlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zah- lungen wurden bisher keine geleistet (der Verzugszins beläuft sich auf CHF 90.80; vgl. Kontoauszug offene Steuern vom 2. August 2022). 6. 6.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die auf einer Kapitalzahlung aus privater Vorsorge (Säule 3a) erhobene Steuer. 6.2. Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung hält ausdrücklich das Folgende fest: "Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften."

- 8 - Darunter fallen auch die infolge einer Kapitalleistung aus privater Vorsorge (Säule 3a) anfallenden Steuern. Diese sind stets aus der Vermögenssub- stanz zu bezahlen (vgl. SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]; SGE vom

23. Juni 2015 [3-RB.2015.4]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16]; RGE vom 4. Dezember 2009 [3-RB.2009.20]; RGE vom

17. Januar 2008 [3-RB.2007.26]; analog SGE vom 22. Juni 2017 [3-RB.2017.8]; analog SGE vom 16. November 2016 [3-RB.2016.16]). 6.3. Dem Beschwerdeführer wurden am 8. März 2019 und am 13. Juni 2019 von der Vorsorgestiftung C._____" Kapitalzahlungen aus privater Vorsorge (Säule 3a) in der Höhe von insgesamt CHF 177'068.35 ausgerichtet (vgl. Steuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom

20. März 2019 und vom 26. Juni 2019 betreffend "Kapitalleistungen Säule 2 und 3a – A._____"; "Beiblatt Veranlagung Kapitalzahlung" vom

30. November 2020). Der Beschwerdeführer wusste bzw. musste als Jurist wissen, dass diese Kapitalleistungen besteuert werden. Aufgrund der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die Beschwerdeführer verpflichtet, die darauf erhobene Steuer von CHF 1'914.00 mit der ausbezahlten Kapitalzahlung vollständig zu begleichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit dem (schriftlichen) Schenkungsver- sprechen vom 30. Juni 2014 verpflichtete, sein Vorsorgeguthaben dem ge- meinnützigen Verein D._____ unentgeltlich zuzuwenden, vermag daran nichts zu ändern, weil er dieses Versprechen bzw. den Schenkungsvertrag erst nach der Auszahlung des Vorsorgeguthabens (am 8. März 2019 bzw.

13. Juni 2019) erfüllte (vgl. Beschwerde, S. 10). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer als Vorsorgenehmer einkommenssteuerpflichtig (vgl. auch VGE vom 27. Mai 1977 [BE.1976.249]). An der in Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung statuierten ausnahmslo- sen Zahlungspflicht vermögen die zugegebenermassen schwierigen Le- bensumstände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Es ist klar, dass ein Steuererlass den auf ihnen lastenden (Schulden-)Druck verringern würde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersu- chenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Be- urteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grund- lage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichti- gen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022 [3-BE.2022.2]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren Hinweisen). 6.4. Der Erlass der noch ausstehenden direkten Bundessteuer 2019 in der Höhe von CHF 1'914.00 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer (Ver-

- 9 - mögens- bzw. Schuldensituation; Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum) abzulehnen. Darin liegt kein Verstoss gegen die persönliche Freiheit der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 EMRK ("Recht auf Leben"), Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter"), Art. 4 EMRK ("Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit", Art. 8 EMRK ("Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens"; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts vom 19. Juni 2015 [2D_30/2015]; SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]). Im Weiteren ist das Spezialverwaltungsgericht nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob bei einer allfälligen Betreibung der vorliegend fraglichen Steuerforderung eine Verletzung der von den Be- schwerdeführern angerufenen Grundrechte, insbesondere der Berufs- bzw. Berufswahlfreiheit vorliegt. 6.5. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass auch darüber in einem Zwi- schenentscheid befunden werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung zulässig ist, wenn das Gesuch, wie vorliegend, mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht wird und danach keine weiteren Vorkehren der Partei bzw. des Vertreters erforderlich sind (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 325 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 7.2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Art. 29 Abs. 3 BV voraus- gesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichts- los sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

- 10 - aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, mit Verweis auf BGE 139 III 475 und BGE 138 III 217, je mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE vom 17. März 2022 [WBE.2022.77]). 7.2.3. Aufgrund der klaren bzw. ausnahmslosen Regelung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzu- lehnen. Aufgrund des aussichtslosen Rechtsbegehrens entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 [2F_34/2020]). 7.3. 7.3.1. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom

20. Dezember 1968). 7.3.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Genugtuung von je CHF 100'000.00 für drei Familienmitglieder verlangen, ist dieser Antrag abzuweisen, da weder das DBG noch die Steuererlassverordnung noch das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. De- zember 2007 eine Rechtsgrundlage für eine Genugtuung enthalten (analog VGE vom 6. April 2021 [WBE. 2021.61]; VGE vom 18. März 2014 [WBE.2014.43]). 8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bun- desgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

- 11 - lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art.102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).

- 12 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00, der Kanzleigebühr von CHF 170.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 360.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer (einge- schrieben) den Gemeinderat R._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden

- 13 - Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. März 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic