55 Art. 425 ZGBVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für dieSchlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten - selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während derMandatszeit zurückzuführen...
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Aargau Obergericht Zivilkammern 05.12.2013 AGVE 2014 55 Argovie Obergericht Zivilkammern 05.12.2013 AGVE 2014 55 Argovia Obergericht Zivilkammern 05.12.2013 AGVE 2014 55
55 Art. 425 ZGBVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für dieSchlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten - selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während derMandatszeit zurückzuführen...
AGVE - Archiv 2014 Zivilrecht 311 55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorge- nommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heim- kosten - selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind - sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberech- nung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).