Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten –selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind –sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.
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54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Rich tet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unter bringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kam mer für Kindes und Erwachsenenschutz, zuständig (§65d EG ZGB i.V.m. §10 Abs.1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs ordnung des Obergerichts). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes und Erwachse nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D.M. (XBE.2013.86). 55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorge nommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heim kosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberech nung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes und Erwachse nenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).
56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Bei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher Massnahmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes und Erwachse nenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108). Aus den Erwägungen 4.3. Aus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Be schwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeich nete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt zungs und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. ange messen sicherzustellen. Das neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzu ordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behörd liche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eige ner privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen ande rerseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Er wachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürfti ger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs.1 ZGB). So hat die Er wachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu