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AGVE 2010 41

Aargau · 2009-03-23 · Deutsch AG

IX. Schulrecht41 Übertritt von der Real- in die Sekundarschule.trittsempfehlung nachgewiesen werden.der Übertritt im Beschwerdeverfahren vorsorglich gestattet wurde.

Sachverhalt

(Zusammenfassung)

P.B. (...), besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 3. Klasse der

Realschule B.. Mit Verfügung vom 23. März 2009 lehnte die Schul-

pflege B. einen prüfungsfreien Übertritt von P. B. in die 3. Klasse der

Sekundarschule ab.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2009 entschied der Regie-

rungsrat, P.B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinne ei-

ner vorsorglichen Massnahme den Besuch der 3. Klasse der Sekun-

darschule B. zu gestatten.

Mit Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2009

wurde die Beschwerde abgewiesen und P.B. der 4. Klasse der Real-

schule (wieder) zugewiesen.

Aus den Erwägungen

1. - 2. (...)

3.

3.1. (...)

2010

Verwaltungsgericht

222

3.2.

3.2.1

Nach Auffassung der Vorinstanz dürfen die während der Dauer

eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten

Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen

in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsent-

scheiden könne es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren

erbrachten Leistungen - d.h. die Leistungen im Zeitpunkt des ur-

sprünglichen Entscheids - ankommen, da andernfalls die Durchset-

zung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt würden.

Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leis-

tungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. So hat die publi-

zierte Praxis des Regierungsrats Ausnahmen von diesem Grundsatz

anerkannt und die Leistungen in der höheren Schulstufe mitberück-

sichtigt (vgl. AGVE 1990, S. 494 f.). Auch eine abweichende Beur-

teilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe wurde als Aus-

nahmetatbestand anerkannt (AGVE 2005, S. 595 f. mit Hinweisen

auf unpublizierte Entscheide).

3.2.2.

Unbestritten ist, dass P.B. die für eine Empfehlung vorausge-

setzte Sachkompetenz, d.h. den erforderlichen Notendurchschnitt, er-

reichte. Der Umstand, dass einem Mitschüler mit einem höheren

Notendurchschnitt eine Empfehlung versagt blieb, bestätigt lediglich

die Praxis, dass die Empfehlung massgeblich von der Beurteilung der

andern Kompetenzen abhängig ist, kann aber für die Beurteilung im

vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Selbst- und Sozialkompe-

tenz sind in höchstem Masse individuelle Faktoren, welche, wie die

Prognose hinsichtlich des Verbleibs in der höheren Schulstufe, nur

für den jeweils betroffenen Schüler erstellt werden können. Sowenig

wie der Notendurchschnitt allein die Empfehlung begründen kann,

sowenig vermag die Beurteilung eines andern Schülers mit höherem

Leistungsausweis die Empfehlung im vorliegenden Fall zum vorn-

herein ausschliessen.

Die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz wurde durch

die Lehrpersonen, welche P.B. in der Realschule unterrichteten, ge-

meinsam vorgenommen und sie war einstimmig. Auch für das Ver-

2010

Schulrecht

223

waltungsgericht sind keine Ermessensüberschreitung, Verfahrens-

fehler oder gar Willkür in dieser Beurteilung zu erkennen. (...). Dies

ändert aber nichts an der naturgemässen Subjektivität einer Beurtei-

lung von persönlichkeitsrelevanten Aspekten und am Umstand, dass

es sich bei dieser Beurteilung um Prognosen handelt.

3.2.3.

Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schul-

situation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere

Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des

Schulrechts. Gemäss § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugend-

liche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ih-

ren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.

Dieser Grundsatz wird in weiteren Bestimmungen verdeutlicht: Die

Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen

(§ 24 Teilsatz 1 SchulG); für den Übertritt in die höhere Stufe sind

die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaf-

fen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG). Diese Bestimmungen konkretisieren

den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Kindes auf eine ange-

messene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht (§ 28 Abs. 1

KV).

Die Übertrittsprüfungsverordnung sieht für die Beurteilung der

Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zum

Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten für die Anforderungen der

Sekundarschule die Prüfung und die Empfehlung vor. Bei der Prü-

fung finden Sozial- und Selbstkompetenz höchstens indirekt - über

das Prüfungsergebnis und jedenfalls nur sehr eingeschränkt - Ein-

gang in die Beurteilung. In jedem Fall erfolgt die Promotion proviso-

risch und Schülerinnen und Schüler haben im 1. Halbjahr eine Pro-

bezeit zu bestehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 der Promotionsordnung

für die Volksschule vom 16. Juli 1990 [SAR 421.351]).

Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose

hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen

im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der

Probezeit nachzuweisen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich

insbesondere nicht, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen der

Schülerinnen und Schüler nur mit Prüfung oder Empfehlung nach-

2010

Verwaltungsgericht

224

gewiesen werden können und einen Tatbeweis ausschliessen. Die

Abklärung der Leistungen und des Verhaltens von P.B. in der Se-

kundarschule kann daher bei einem vorsorglich erlaubten Übertritt

nicht wegen einer kurzen zeitlichen Dauer unterbleiben. Gerade der

Umstand, dass die "weichen" Beurteilungskriterien bei der Empfeh-

lung den Ausschlag geben und prognostischen Charakter haben,

erfordert in jenen Fällen, wo die Möglichkeit besteht, die Prognose

zu überprüfen, dass die Beurteilung der Lehrpersonen der höheren

Schulstufe eingeholt wird. Die Sachverhaltsermittlung von der zeitli-

chen Dauer des Besuchs der höheren Schulstufe abhängig zu ma-

chen, ist auch antizipierend mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17

Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar.

3.3.

3.3.1. (...)

3.3.2.

Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei

Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur

Hauptsache mit "gut" beurteilt. (...) P.B. hat die Probezeit bestanden,

weshalb er bei diesen Leistungen das Recht hat, die Sekundarschule

abzuschliessen. Er erfüllt die Anforderungen der Sekundarschule und

wurde definitiv befördert. Seine Fähigkeiten entsprechen den Voraus-

setzungen dieser Grundausbildung (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 der

Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985; [V Volks-

schule; SAR 421.311]). Entsprechend sind die Behörden verpflichtet,

den Übertritt in diesen Oberstufentyp zu gewährleisten (vgl. auch

§ 21 Abs. 2 Satz 2 V Volksschule).

Es ist nicht nur stossend, einen vorsorglich aufgenommenen

Schüler, der sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in

dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende,

sondern gute Leistungen erbringt, aus formellen Gründen des

Rechtsmittelverfahrens zu relegieren (vgl. AGVE 2005, S. 594 f.).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine

Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverläs-

sigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson

beizuziehen. Eine Mitberücksichtigung der in der Sekundarschule

erbrachten Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Schüler ist

2010

Schulrecht

225

aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten.

(...)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 2. (...)

E. 3.1 (...) 2010 Verwaltungsgericht 222

E. 3.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz dürfen die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsent- scheiden könne es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen - d.h. die Leistungen im Zeitpunkt des ur- sprünglichen Entscheids - ankommen, da andernfalls die Durchset- zung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt würden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leis- tungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. So hat die publi- zierte Praxis des Regierungsrats Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt und die Leistungen in der höheren Schulstufe mitberück- sichtigt (vgl. AGVE 1990, S. 494 f.). Auch eine abweichende Beur- teilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe wurde als Aus- nahmetatbestand anerkannt (AGVE 2005, S. 595 f. mit Hinweisen auf unpublizierte Entscheide).

E. 3.2.2 Unbestritten ist, dass P.B. die für eine Empfehlung vorausge- setzte Sachkompetenz, d.h. den erforderlichen Notendurchschnitt, er- reichte. Der Umstand, dass einem Mitschüler mit einem höheren Notendurchschnitt eine Empfehlung versagt blieb, bestätigt lediglich die Praxis, dass die Empfehlung massgeblich von der Beurteilung der andern Kompetenzen abhängig ist, kann aber für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Selbst- und Sozialkompe- tenz sind in höchstem Masse individuelle Faktoren, welche, wie die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in der höheren Schulstufe, nur für den jeweils betroffenen Schüler erstellt werden können. Sowenig wie der Notendurchschnitt allein die Empfehlung begründen kann, sowenig vermag die Beurteilung eines andern Schülers mit höherem Leistungsausweis die Empfehlung im vorliegenden Fall zum vorn- herein ausschliessen. Die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz wurde durch die Lehrpersonen, welche P.B. in der Realschule unterrichteten, ge- meinsam vorgenommen und sie war einstimmig. Auch für das Ver- 2010 Schulrecht 223 waltungsgericht sind keine Ermessensüberschreitung, Verfahrens- fehler oder gar Willkür in dieser Beurteilung zu erkennen. (...). Dies ändert aber nichts an der naturgemässen Subjektivität einer Beurtei- lung von persönlichkeitsrelevanten Aspekten und am Umstand, dass es sich bei dieser Beurteilung um Prognosen handelt.

E. 3.2.3 Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schul-

situation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere

Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des

Schulrechts. Gemäss § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugend-

liche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ih-

ren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.

Dieser Grundsatz wird in weiteren Bestimmungen verdeutlicht: Die

Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen

(§ 24 Teilsatz 1 SchulG); für den Übertritt in die höhere Stufe sind

die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaf-

fen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG). Diese Bestimmungen konkretisieren

den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Kindes auf eine ange-

messene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht (§ 28 Abs. 1

KV).

Die Übertrittsprüfungsverordnung sieht für die Beurteilung der

Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zum

Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten für die Anforderungen der

Sekundarschule die Prüfung und die Empfehlung vor. Bei der Prü-

fung finden Sozial- und Selbstkompetenz höchstens indirekt - über

das Prüfungsergebnis und jedenfalls nur sehr eingeschränkt - Ein-

gang in die Beurteilung. In jedem Fall erfolgt die Promotion proviso-

risch und Schülerinnen und Schüler haben im 1. Halbjahr eine Pro-

bezeit zu bestehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 der Promotionsordnung

für die Volksschule vom 16. Juli 1990 [SAR 421.351]).

Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose

hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen

im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der

Probezeit nachzuweisen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich

insbesondere nicht, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen der

Schülerinnen und Schüler nur mit Prüfung oder Empfehlung nach-

2010

Verwaltungsgericht

224

gewiesen werden können und einen Tatbeweis ausschliessen. Die

Abklärung der Leistungen und des Verhaltens von P.B. in der Se-

kundarschule kann daher bei einem vorsorglich erlaubten Übertritt

nicht wegen einer kurzen zeitlichen Dauer unterbleiben. Gerade der

Umstand, dass die "weichen" Beurteilungskriterien bei der Empfeh-

lung den Ausschlag geben und prognostischen Charakter haben,

erfordert in jenen Fällen, wo die Möglichkeit besteht, die Prognose

zu überprüfen, dass die Beurteilung der Lehrpersonen der höheren

Schulstufe eingeholt wird. Die Sachverhaltsermittlung von der zeitli-

chen Dauer des Besuchs der höheren Schulstufe abhängig zu ma-

chen, ist auch antizipierend mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17

Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar.

E. 3.3.1 (...)

E. 3.3.2 Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur Hauptsache mit "gut" beurteilt. (...) P.B. hat die Probezeit bestanden, weshalb er bei diesen Leistungen das Recht hat, die Sekundarschule abzuschliessen. Er erfüllt die Anforderungen der Sekundarschule und wurde definitiv befördert. Seine Fähigkeiten entsprechen den Voraus- setzungen dieser Grundausbildung (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985; [V Volks- schule; SAR 421.311]). Entsprechend sind die Behörden verpflichtet, den Übertritt in diesen Oberstufentyp zu gewährleisten (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 V Volksschule). Es ist nicht nur stossend, einen vorsorglich aufgenommenen Schüler, der sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende, sondern gute Leistungen erbringt, aus formellen Gründen des Rechtsmittelverfahrens zu relegieren (vgl. AGVE 2005, S. 594 f.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverläs- sigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson beizuziehen. Eine Mitberücksichtigung der in der Sekundarschule erbrachten Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Schüler ist 2010 Schulrecht 225 aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten. (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.06.2010 AGVE 2010 41

IX. Schulrecht41 Übertritt von der Real- in die Sekundarschule.trittsempfehlung nachgewiesen werden.der Übertritt im Beschwerdeverfahren vorsorglich gestattet wurde.

AGVE - Archiv 2010 Schulrecht 221 IX. Schulrecht 41 Übertritt von der Real- in die Sekundarschule. - Fähigkeiten und Kompetenzen können nicht nur mit der Über- trittsempfehlung nachgewiesen werden. - Berücksichtigung der Leistungen in der höheren Schulstufe, wenn der Übertritt im Beschwerdeverfahren vorsorglich gestattet wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. Juni 2010 in Sachen S.B. gegen Schulpflege B. und Regierungsrat (WBE.2009.348). Sachverhalt (Zusammenfassung) P.B. (...), besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 3. Klasse der Realschule B.. Mit Verfügung vom 23. März 2009 lehnte die Schul- pflege B. einen prüfungsfreien Übertritt von P. B. in die 3. Klasse der Sekundarschule ab. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2009 entschied der Regie- rungsrat, P.B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme den Besuch der 3. Klasse der Sekun- darschule B. zu gestatten. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 16. September 2009 wurde die Beschwerde abgewiesen und P.B. der 4. Klasse der Real- schule (wieder) zugewiesen. Aus den Erwägungen

1. - 2. (...) 3. 3.1. (...) 2010 Verwaltungsgericht 222 3.2. 3.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz dürfen die während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens nach einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die beantragte höhere Schulstufe erbrachten Leistungen in der Regel keine Berücksichtigung finden. Bei Promotionsent- scheiden könne es grundsätzlich nur auf die im Aufnahmeverfahren erbrachten Leistungen - d.h. die Leistungen im Zeitpunkt des ur- sprünglichen Entscheids - ankommen, da andernfalls die Durchset- zung der Promotionsbestimmungen in Frage gestellt würden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leis- tungen kann indessen nicht ausnahmslos gelten. So hat die publi- zierte Praxis des Regierungsrats Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt und die Leistungen in der höheren Schulstufe mitberück- sichtigt (vgl. AGVE 1990, S. 494 f.). Auch eine abweichende Beur- teilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe wurde als Aus- nahmetatbestand anerkannt (AGVE 2005, S. 595 f. mit Hinweisen auf unpublizierte Entscheide). 3.2.2. Unbestritten ist, dass P.B. die für eine Empfehlung vorausge- setzte Sachkompetenz, d.h. den erforderlichen Notendurchschnitt, er- reichte. Der Umstand, dass einem Mitschüler mit einem höheren Notendurchschnitt eine Empfehlung versagt blieb, bestätigt lediglich die Praxis, dass die Empfehlung massgeblich von der Beurteilung der andern Kompetenzen abhängig ist, kann aber für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Selbst- und Sozialkompe- tenz sind in höchstem Masse individuelle Faktoren, welche, wie die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in der höheren Schulstufe, nur für den jeweils betroffenen Schüler erstellt werden können. Sowenig wie der Notendurchschnitt allein die Empfehlung begründen kann, sowenig vermag die Beurteilung eines andern Schülers mit höherem Leistungsausweis die Empfehlung im vorliegenden Fall zum vorn- herein ausschliessen. Die Beurteilung der Selbst- und Sozialkompetenz wurde durch die Lehrpersonen, welche P.B. in der Realschule unterrichteten, ge- meinsam vorgenommen und sie war einstimmig. Auch für das Ver- 2010 Schulrecht 223 waltungsgericht sind keine Ermessensüberschreitung, Verfahrens- fehler oder gar Willkür in dieser Beurteilung zu erkennen. (...). Dies ändert aber nichts an der naturgemässen Subjektivität einer Beurtei- lung von persönlichkeitsrelevanten Aspekten und am Umstand, dass es sich bei dieser Beurteilung um Prognosen handelt. 3.2.3. Ausgangspunkt für die Frage, ob und inwieweit die Schul- situation bei einem vorsorglich gestatteten Übertritt in die höhere Schulstufe zu berücksichtigen sind, bilden die Bestimmungen des Schulrechts. Gemäss § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugend- liche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ih- ren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Grundsatz wird in weiteren Bestimmungen verdeutlicht: Die Schüler besuchen den Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen (§ 24 Teilsatz 1 SchulG); für den Übertritt in die höhere Stufe sind die Voraussetzungen von den Schulen und Schulbehörden zu schaf- fen (§ 24 Teilsatz 2 SchulG). Diese Bestimmungen konkretisieren den verfassungsrechtlichen Anspruch jedes Kindes auf eine ange- messene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht (§ 28 Abs. 1 KV). Die Übertrittsprüfungsverordnung sieht für die Beurteilung der Fähigkeiten und der Möglichkeit der Schülerinnen und Schüler zum Nachweis der ausreichenden Fähigkeiten für die Anforderungen der Sekundarschule die Prüfung und die Empfehlung vor. Bei der Prü- fung finden Sozial- und Selbstkompetenz höchstens indirekt - über das Prüfungsergebnis und jedenfalls nur sehr eingeschränkt - Ein- gang in die Beurteilung. In jedem Fall erfolgt die Promotion proviso- risch und Schülerinnen und Schüler haben im 1. Halbjahr eine Pro- bezeit zu bestehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 16 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 [SAR 421.351]). Diese Regelung lässt zumindest erkennen, dass für die Prognose hinsichtlich des Verbleibs in einer höheren Schulstufe die Leistungen im Vordergrund stehen und das Genügen an die Anforderungen in der Probezeit nachzuweisen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler nur mit Prüfung oder Empfehlung nach- 2010 Verwaltungsgericht 224 gewiesen werden können und einen Tatbeweis ausschliessen. Die Abklärung der Leistungen und des Verhaltens von P.B. in der Se- kundarschule kann daher bei einem vorsorglich erlaubten Übertritt nicht wegen einer kurzen zeitlichen Dauer unterbleiben. Gerade der Umstand, dass die "weichen" Beurteilungskriterien bei der Empfeh- lung den Ausschlag geben und prognostischen Charakter haben, erfordert in jenen Fällen, wo die Möglichkeit besteht, die Prognose zu überprüfen, dass die Beurteilung der Lehrpersonen der höheren Schulstufe eingeholt wird. Die Sachverhaltsermittlung von der zeitli- chen Dauer des Besuchs der höheren Schulstufe abhängig zu ma- chen, ist auch antizipierend mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar. 3.3. 3.3.1. (...) 3.3.2. Der Klassenlehrer von P.B in der Sekundarschule hat in zwei Berichten auch das Sozialverhalten und die Selbstkompetenz zur Hauptsache mit "gut" beurteilt. (...) P.B. hat die Probezeit bestanden, weshalb er bei diesen Leistungen das Recht hat, die Sekundarschule abzuschliessen. Er erfüllt die Anforderungen der Sekundarschule und wurde definitiv befördert. Seine Fähigkeiten entsprechen den Voraus- setzungen dieser Grundausbildung (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985; [V Volks- schule; SAR 421.311]). Entsprechend sind die Behörden verpflichtet, den Übertritt in diesen Oberstufentyp zu gewährleisten (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 V Volksschule). Es ist nicht nur stossend, einen vorsorglich aufgenommenen Schüler, der sich durch besondere Anstrengungen einen Verbleib in dieser Klasse zu erarbeiten erhofft und dabei nicht nur genügende, sondern gute Leistungen erbringt, aus formellen Gründen des Rechtsmittelverfahrens zu relegieren (vgl. AGVE 2005, S. 594 f.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts braucht es auch keine Ausnahmegründe (vgl. AGVE 1990, S. 495), um eine weit zuverläs- sigere Beurteilungsgrundlage als die Empfehlung der Lehrperson beizuziehen. Eine Mitberücksichtigung der in der Sekundarschule erbrachten Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Schüler ist 2010 Schulrecht 225 aufgrund der Bestimmungen in § 3 und § 24 SchulG sogar geboten. (...)