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VB.2026.00363

Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI260125-L/U)

Zürich VerwG · 2026-07-06 · Deutsch ZH
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Ausschaffungshaft. Haftentlassungsgesuch. In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt Rechtsmitteln regelmässig keine aufschiebende Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde (E. 1.2). Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden hat (E. 3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher wurde gewährt und der Vorwurf ungenügender Verhandlungsvorbereitungszeit verfängt nicht (E. 4). Das Vorliegen eines Haftgrunds ist nach wie vor zu bejahen (E. 5). Ein einstweiliger Vollzugsstopp allein lässt nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen. Der Vollzug der Entfernungsmassnahme ist als absehbar zu qualifizieren (E. 6). Die Verhältnismässigkeit der Haft ist auch mit Blick auf die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bejahen (E. 7). Abweisung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI260125-L/U) Ausschaffungshaft. Haftentlassungsgesuch.

In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt Rechtsmitteln regelmässig keine aufschiebende Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde (E. 1.2). Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden hat (E. 3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher wurde gewährt und der Vorwurf ungenügender Verhandlungsvorbereitungszeit verfängt nicht (E. 4). Das Vorliegen eines Haftgrunds ist nach wie vor zu bejahen (E. 5). Ein einstweiliger Vollzugsstopp allein lässt nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen. Der Vollzug der Entfernungsmassnahme ist als absehbar zu qualifizieren (E. 6). Die Verhältnismässigkeit der Haft ist auch mit Blick auf die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bejahen (E. 7).

Abweisung. Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DOLMETSCHER HAFTENTLASSUNGSGESUCH RECHTLICHES GEHÖR Rechtsnormen: Art. 76 AIG Art. 80 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. V AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG Art. 81 AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. III lit. e EMRK Art. 8 EMRK Art. 56 VwVG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2026.00363 Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI260125-L/U), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit Urteil vom 2. Mai 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft bis am

30. Juni 2026. Am 3. Juni 2026 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 9. Juni 2026 abwies. II. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Juni 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Haftentlassung. Eventualiter sei die Ausschaffungshaft durch mildere Mittel zu ersetzen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Juni 2026 auf Vernehmlassung. A reichte am 18. Juni 2026 und am 22. Juni 2026 weitere Eingaben ein. Das Migrationsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am 26. Juni 2026 sowie am 29. Juni 2026 nochmals vernehmen. Der Einzelrichter erwägt:

E. 1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht, ist dem nicht stattzugeben, da in Verfahren betreffend Ausschaffungshaft Rechtsmitteln regelmässig keine aufschiebende Wirkung zukommt, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde (dazu VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 6.2).

E. 2 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am 1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen (E-5266/2021). Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte seither erfolglos diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM. Auf ein Härtefallgesuch datierend vom 24. März 2025 sowie auf ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung datierend vom 21. April 2026 trat das Migrationsamt jeweils nicht ein. Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde, was das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2026 gewährte und die Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2026 bewilligte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (VB.2026.00284). Am 3. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

E. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

E. 3.2 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da anlässlich der Haftanhörung die bestellte Englisch-Dolmetscherin die getätigten Aussagen nicht vollständig und korrekt übersetzt habe (unten E. 4.1) und sie keine ausreichende Gelegenheit zur Verhandlungsvorbereitung gehabt habe (unten E. 4.2).

E. 4.1 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs garantieren Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher, wenn eine Person die in der Verhandlung verwendete Sprache nicht versteht oder spricht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (VGr, 7. Januar 2026, VB.2025.00804, E. 3.1). Dieses Recht wurde dem der deutschen Sprache nicht kundigen Beschwerdeführer zugestanden. So verpflichtete die Haftrichterin für die Anhörung eine Englisch-Dolmetscherin und ermahnte diese unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB und Art. 320 StGB zur wahrheitsgetreuen Übersetzung (Protokoll, S. 3). Dem Protokoll oder den übrigen Umständen der Haftanhörung sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass die Dolmetscherin ihrer Übersetzungsaufgabe in unzureichender Form nachgekommen wäre. Das Protokoll zeigt darüber hinaus auf, dass der Beschwerdeführer sowie seine Vertreterin genügend Raum erhielten, ihre Position zu vertreten. So gab ihnen die Haftrichterin die Möglichkeit zur Ergänzung ihrer Ausführungen (Protokoll, S. 5) und zu einem Schlusswort (S. 6 ff.), was sie jeweils (ausgiebig) nutzten. Der Vorwurf, sie seien durch die Verhandlungsführung eingeschüchtert gewesen, wirkt insofern haltlos.

E. 4.2 Die ungenügende Verhandlungsvorbereitungszeit begründet der Beschwerdeführer damit, dass er die Eingabe des Migrationsamts vom 5. Juni 2026, in der dieses die Ablehnung des Haftentlassungsgesuches beantragte, nicht rechtzeitig erhalten habe. Ausweislich des Protokolls (S. 2) bestätigte der Beschwerdeführer aber, die Stellungnahme des Migrationsamts vom 5. Juni 2026 erhalten, verstanden, übersetzt erhalten und mit seiner Vertreterin besprochen zu haben. Sodann verwies der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll auf die Stellungnahme des Migrationsamts vom

5. Juni 2026 (S. 7) und erwähnte an anderer Stelle gleichermassen diese Eingabe (S. 6). Der Vorwurf ungenügender Verhandlungsvorbereitungszeit verfängt folglich nicht, zumal über das Haftentlassungsgesuch innert kurz bemessener Frist zu entscheiden ist (dazu BGr, 2. Juni 2020, 2C_371/2020, E. 3.2), womit eine kurzfristige Ansetzung der Anhörung in der Natur der Sache liegt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Haftgrunds. Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 4. Juni 2026 (VB.2026.00284), welches die bis am 30. Juni 2026 angeordnete Ausschaffungshaft zum Gegenstand hatte, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde und Untertauchensgefahr bestehe (E. 4.2). Im nun angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 anlässlich eines anberaumten Termins bei der indischen Botschaft weigerte, diese zu betreten, weshalb er sich weiterhin unkooperativ zeige und damit der Haftgrund zu bejahen sei. Entgegen der Beschwerde handelt es sich somit beim Verhalten am besagten Botschaftstermin nicht um einen singulären Akt ausgebliebener Mitwirkung, sondern um eine weitere Manifestation unkooperativen Verhaltens, womit der Haftgrund mit der Vorinstanz nach wie vor zu bejahen ist.

E. 5.2 Wenn der Beschwerdeführer sein Verhalten am 19. Mai 2026 dadurch gerechtfertigt sehen will, dass er in Indien aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und seiner Kritik an staatlichen Behörden Risiken ausgesetzt sei, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen, mit denen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung behauptet wird, von den schweizerischen Behörden wiederholt geprüft wurden, zuletzt ausführlicher vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 11. Mai 2026, und als ohne Grundlage qualifiziert worden sind. Entsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein unkooperatives Verhalten als berechtigt darzustellen.

E. 6 Der Beschwerdeführer erachtet weiter seine Ausschaffung als nicht absehbar, da das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorläufig gestoppt habe.

E. 6.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Ein einstweiliger Vollzugsstopp allein lässt nach der Praxis des Bundesgerichts nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen. Vielmehr ist mit Blick auf die Dauer der Behandlung des Gesuchs und einschliesslich eines allfälligen Rechtsmittels eine Prognose vorzunehmen, wobei die Ausschaffungshaft insbesondere dann nicht mehr zulässig erscheint, wenn konkrete Hinweise auf eine längere Verfahrensdauer bestehen (vgl. BGr, 15. April 2026, 2C_116/2026, E. 4.3.1).

E. 6.2 Nach Anfechtung der erwähnten Verfügung des SEM betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2026 ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2026 gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Entsprechend ist zu prüfen, ob das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Dies ist zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche werden sodann nicht im ordentlichen, sondern in einem reduzierten und auf eine zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren behandelt (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998). Konkrete Hinweise, die auf eine längere Verfahrensdauer hindeuten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Vollzug der Entfernungsmassnahme als absehbar zu qualifizieren ist.

E. 7 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die angeordnete Haft als unverhältnismässig mit Blick auf sein Familienleben (unten E. 7.1) sowie seine gesundheitliche Situation (unten E. 7.2).

E. 7.1 Der

Beschwerdeführer moniert, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei seiner

familiären Situation ungenügend Rechnung getragen worden, insbesondere sei das

Wohl seiner beiden Kinder unberücksichtigt geblieben.

Vorab ist in dieser Hinsicht

festzuhalten, dass

die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seinen Kindern für das

vorliegende Verfahren weniger erheblich ist, insofern als es sich dabei um

Fragen handelt, die vorrangig im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen

sind, welches wiederum nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist (vgl.

BGr, 10. Dezember 2020, 2C_955/2020, E. 5.6). Das hiesige Gericht hat

weiter auch mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers mit

Urteil vom

9. Dezember 2024

(VB.2024.00700) die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig

qualifiziert (E. 5.5 f.). Die in der Folge angeordnete Eingrenzung

auf einen Bezirk, der den Wohnsitz seiner Partnerin und seiner Kinder nicht

umfasste, erachtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2025

(VB.2025.00165) wiederum als unverhältnismässig und dehnte den

Eingrenzungsrayon auf den Wohnort seiner Kinder aus, wodurch der

Beschwerdeführer ohne vorherige Bewilligung zu seinen Kindern reisen und den

Kontakt zu seiner Familie unbeschränkt an deren Wohnort pflegen konnte. Diese

eingeräumte Möglichkeit zur Weiterführung des Familienlebens liess der

ausreisepflichtige Beschwerdeführer aber ungenutzt, indem er den

Eingrenzungsrayon missachtete und sich im Herbst 2026 ins Ausland absetzte.

Gemäss seinen Angaben stellte er am 23. Oktober 2025 ein Asylgesuch in

Luxemburg, von wo er am 29. April 2026 in die Schweiz überstellt wurde.

Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Berichten eine

wesentliche Rolle in der Kinderbetreuung und Erziehung einnimmt und eine

zentrale Bezugsperson für das jüngere Kind ist, hat er die Trennung von seinen

Kindern somit selber in Kauf genommen. Bei einer Haftentlassung wäre zugleich

angesichts seines bisherigen Verhaltens gerade nicht gewährleistet, dass er

sich mit Blick auf seine Kinder nicht absetzen und sich der Ausschaffung nicht

entziehen würde (vgl. BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.4).

Damit sind zugleich mildere Massnahmen als die angeordnete Ausschaffungshaft nicht

angebracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

Ferner sind seine beiden Kinder

in der Obhut seiner Partnerin, der Kindsmutter, die ihn in der

ausländerrechtlichen Haft besuchen kann. Somit stellt die angeordnete

Ausschaffungshaft insgesamt keine Verletzung des Kindeswohls bzw. des

angerufenen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) dar. Eine Verletzung von Art. 8

EMRK ist ebenso wenig ersichtlich.

E. 7.2 Die

ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu

vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG). Den Bedürfnissen von

Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81

Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die

richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung,

Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs.

Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur

Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends

unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig. Gegebenenfalls können

ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder in einer anderen

geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster

Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der

Wegweisung bezweckt (BGr, 3. März 2026, 2C_66/2026, E. 7.3.1 mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer begründet

die Unzumutbarkeit der Ausschaffungshaft mit seiner psychischen Verfassung und

dem damit einhergehenden Selbstgefährdungsrisiko. In dieser Hinsicht ist dem

medizinischen Verlaufsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni

2026 untersucht und hierbei seine psychische Verfassung als deutlich

beeinträchtigt und er als instabil beurteilt worden sei. Hinweise auf eine

Hospitalisationsbedürftigkeit bestünden aber keine. Da eine weitere

Verschlechterung des Zustands mit der Gefahr der Selbstgefährdung nicht

ausgeschlossen werden könne, sei er vorübergehend in Sicherheitskleidung in

einer Sicherheitszelle unterzubringen. Die Aufrechterhaltung dieser Empfehlung

erwies sich tags darauf mangels Vorliegens von Suizidalität als nicht

erforderlich. Diese Ausführungen erhellen, dass der gesundheitlichen Situation

des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausschaffungshaft Rechnung getragen und auf

allfällige medizinische Problematiken fachgemäss reagiert wird. Die

(fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit trotz

seiner psychischen Probleme als zulässig und zumutbar.

E. 8 Zusammenfassend ist die angeordnete Ausschaffungshaft als zulässig zu erachten, weshalb die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 9.2 Geschieht die Rechtsvertretung durch unentgeltlich tätige Dritte, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gemäss § 16 Abs. 2 VRG vom Staat entschädigt zu werden (Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 87). Entsprechend hat auch die den Beschwerdeführer vertretende Lebenspartnerin keinen Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00363 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00363 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI260125-L/U) Ausschaffungshaft. Haftentlassungsgesuch.

In Verfahren betreffend Ausschaffungshaft kommt Rechtsmitteln regelmässig keine aufschiebende Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde (E. 1.2). Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden hat (E. 3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher wurde gewährt und der Vorwurf ungenügender Verhandlungsvorbereitungszeit verfängt nicht (E. 4). Das Vorliegen eines Haftgrunds ist nach wie vor zu bejahen (E. 5). Ein einstweiliger Vollzugsstopp allein lässt nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen. Der Vollzug der Entfernungsmassnahme ist als absehbar zu qualifizieren (E. 6). Die Verhältnismässigkeit der Haft ist auch mit Blick auf die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bejahen (E. 7).

Abweisung. Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DOLMETSCHER HAFTENTLASSUNGSGESUCH RECHTLICHES GEHÖR Rechtsnormen: Art. 76 AIG Art. 80 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. V AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG Art. 81 AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. III lit. e EMRK Art. 8 EMRK Art. 56 VwVG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2026.00363 Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI260125-L/U), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit Urteil vom 2. Mai 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft bis am

30. Juni 2026. Am 3. Juni 2026 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 9. Juni 2026 abwies. II. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Juni 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Haftentlassung. Eventualiter sei die Ausschaffungshaft durch mildere Mittel zu ersetzen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Juni 2026 auf Vernehmlassung. A reichte am 18. Juni 2026 und am 22. Juni 2026 weitere Eingaben ein. Das Migrationsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am 26. Juni 2026 sowie am 29. Juni 2026 nochmals vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht, ist dem nicht stattzugeben, da in Verfahren betreffend Ausschaffungshaft Rechtsmitteln regelmässig keine aufschiebende Wirkung zukommt, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde (dazu VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 6.2). 2. Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am 1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen (E-5266/2021). Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte seither erfolglos diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM. Auf ein Härtefallgesuch datierend vom 24. März 2025 sowie auf ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung datierend vom 21. April 2026 trat das Migrationsamt jeweils nicht ein. Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde, was das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2026 gewährte und die Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2026 bewilligte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (VB.2026.00284). Am 3. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. 3.2 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung über das Gesuch zu entscheiden hat (Art. 80 Abs. 5 AIG). Bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft berücksichtigt die richterliche Behörde auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG). 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da anlässlich der Haftanhörung die bestellte Englisch-Dolmetscherin die getätigten Aussagen nicht vollständig und korrekt übersetzt habe (unten E. 4.1) und sie keine ausreichende Gelegenheit zur Verhandlungsvorbereitung gehabt habe (unten E. 4.2). 4.1 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs garantieren Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Abs. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf einen amtlichen Dolmetscher, wenn eine Person die in der Verhandlung verwendete Sprache nicht versteht oder spricht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (VGr, 7. Januar 2026, VB.2025.00804, E. 3.1). Dieses Recht wurde dem der deutschen Sprache nicht kundigen Beschwerdeführer zugestanden. So verpflichtete die Haftrichterin für die Anhörung eine Englisch-Dolmetscherin und ermahnte diese unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB und Art. 320 StGB zur wahrheitsgetreuen Übersetzung (Protokoll, S. 3). Dem Protokoll oder den übrigen Umständen der Haftanhörung sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass die Dolmetscherin ihrer Übersetzungsaufgabe in unzureichender Form nachgekommen wäre. Das Protokoll zeigt darüber hinaus auf, dass der Beschwerdeführer sowie seine Vertreterin genügend Raum erhielten, ihre Position zu vertreten. So gab ihnen die Haftrichterin die Möglichkeit zur Ergänzung ihrer Ausführungen (Protokoll, S. 5) und zu einem Schlusswort (S. 6 ff.), was sie jeweils (ausgiebig) nutzten. Der Vorwurf, sie seien durch die Verhandlungsführung eingeschüchtert gewesen, wirkt insofern haltlos. 4.2 Die ungenügende Verhandlungsvorbereitungszeit begründet der Beschwerdeführer damit, dass er die Eingabe des Migrationsamts vom 5. Juni 2026, in der dieses die Ablehnung des Haftentlassungsgesuches beantragte, nicht rechtzeitig erhalten habe. Ausweislich des Protokolls (S. 2) bestätigte der Beschwerdeführer aber, die Stellungnahme des Migrationsamts vom 5. Juni 2026 erhalten, verstanden, übersetzt erhalten und mit seiner Vertreterin besprochen zu haben. Sodann verwies der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll auf die Stellungnahme des Migrationsamts vom

5. Juni 2026 (S. 7) und erwähnte an anderer Stelle gleichermassen diese Eingabe (S. 6). Der Vorwurf ungenügender Verhandlungsvorbereitungszeit verfängt folglich nicht, zumal über das Haftentlassungsgesuch innert kurz bemessener Frist zu entscheiden ist (dazu BGr, 2. Juni 2020, 2C_371/2020, E. 3.2), womit eine kurzfristige Ansetzung der Anhörung in der Natur der Sache liegt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Haftgrunds. Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 4. Juni 2026 (VB.2026.00284), welches die bis am 30. Juni 2026 angeordnete Ausschaffungshaft zum Gegenstand hatte, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde und Untertauchensgefahr bestehe (E. 4.2). Im nun angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 anlässlich eines anberaumten Termins bei der indischen Botschaft weigerte, diese zu betreten, weshalb er sich weiterhin unkooperativ zeige und damit der Haftgrund zu bejahen sei. Entgegen der Beschwerde handelt es sich somit beim Verhalten am besagten Botschaftstermin nicht um einen singulären Akt ausgebliebener Mitwirkung, sondern um eine weitere Manifestation unkooperativen Verhaltens, womit der Haftgrund mit der Vorinstanz nach wie vor zu bejahen ist. 5.2 Wenn der Beschwerdeführer sein Verhalten am 19. Mai 2026 dadurch gerechtfertigt sehen will, dass er in Indien aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und seiner Kritik an staatlichen Behörden Risiken ausgesetzt sei, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen, mit denen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung behauptet wird, von den schweizerischen Behörden wiederholt geprüft wurden, zuletzt ausführlicher vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 11. Mai 2026, und als ohne Grundlage qualifiziert worden sind. Entsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein unkooperatives Verhalten als berechtigt darzustellen. 6. Der Beschwerdeführer erachtet weiter seine Ausschaffung als nicht absehbar, da das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorläufig gestoppt habe. 6.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Ein einstweiliger Vollzugsstopp allein lässt nach der Praxis des Bundesgerichts nicht automatisch auf die fehlende Absehbarkeit des Vollzugs schliessen. Vielmehr ist mit Blick auf die Dauer der Behandlung des Gesuchs und einschliesslich eines allfälligen Rechtsmittels eine Prognose vorzunehmen, wobei die Ausschaffungshaft insbesondere dann nicht mehr zulässig erscheint, wenn konkrete Hinweise auf eine längere Verfahrensdauer bestehen (vgl. BGr, 15. April 2026, 2C_116/2026, E. 4.3.1). 6.2 Nach Anfechtung der erwähnten Verfügung des SEM betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juni 2026 ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2026 gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Entsprechend ist zu prüfen, ob das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Dies ist zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche werden sodann nicht im ordentlichen, sondern in einem reduzierten und auf eine zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren behandelt (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998). Konkrete Hinweise, die auf eine längere Verfahrensdauer hindeuten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich, weshalb der Vollzug der Entfernungsmassnahme als absehbar zu qualifizieren ist. 7. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die angeordnete Haft als unverhältnismässig mit Blick auf sein Familienleben (unten E. 7.1) sowie seine gesundheitliche Situation (unten E. 7.2). 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei seiner familiären Situation ungenügend Rechnung getragen worden, insbesondere sei das Wohl seiner beiden Kinder unberücksichtigt geblieben. Vorab ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seinen Kindern für das vorliegende Verfahren weniger erheblich ist, insofern als es sich dabei um Fragen handelt, die vorrangig im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind, welches wiederum nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist (vgl. BGr, 10. Dezember 2020, 2C_955/2020, E. 5.6). Das hiesige Gericht hat weiter auch mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers mit Urteil vom

9. Dezember 2024 (VB.2024.00700) die angeordnete Ausschaffungshaft als unverhältnismässig qualifiziert (E. 5.5 f.). Die in der Folge angeordnete Eingrenzung auf einen Bezirk, der den Wohnsitz seiner Partnerin und seiner Kinder nicht umfasste, erachtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2025 (VB.2025.00165) wiederum als unverhältnismässig und dehnte den Eingrenzungsrayon auf den Wohnort seiner Kinder aus, wodurch der Beschwerdeführer ohne vorherige Bewilligung zu seinen Kindern reisen und den Kontakt zu seiner Familie unbeschränkt an deren Wohnort pflegen konnte. Diese eingeräumte Möglichkeit zur Weiterführung des Familienlebens liess der ausreisepflichtige Beschwerdeführer aber ungenutzt, indem er den Eingrenzungsrayon missachtete und sich im Herbst 2026 ins Ausland absetzte. Gemäss seinen Angaben stellte er am 23. Oktober 2025 ein Asylgesuch in Luxemburg, von wo er am 29. April 2026 in die Schweiz überstellt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Berichten eine wesentliche Rolle in der Kinderbetreuung und Erziehung einnimmt und eine zentrale Bezugsperson für das jüngere Kind ist, hat er die Trennung von seinen Kindern somit selber in Kauf genommen. Bei einer Haftentlassung wäre zugleich angesichts seines bisherigen Verhaltens gerade nicht gewährleistet, dass er sich mit Blick auf seine Kinder nicht absetzen und sich der Ausschaffung nicht entziehen würde (vgl. BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.4). Damit sind zugleich mildere Massnahmen als die angeordnete Ausschaffungshaft nicht angebracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Ferner sind seine beiden Kinder in der Obhut seiner Partnerin, der Kindsmutter, die ihn in der ausländerrechtlichen Haft besuchen kann. Somit stellt die angeordnete Ausschaffungshaft insgesamt keine Verletzung des Kindeswohls bzw. des angerufenen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) dar. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist ebenso wenig ersichtlich. 7.2 Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG). Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig. Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (BGr, 3. März 2026, 2C_66/2026, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begründet die Unzumutbarkeit der Ausschaffungshaft mit seiner psychischen Verfassung und dem damit einhergehenden Selbstgefährdungsrisiko. In dieser Hinsicht ist dem medizinischen Verlaufsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2026 untersucht und hierbei seine psychische Verfassung als deutlich beeinträchtigt und er als instabil beurteilt worden sei. Hinweise auf eine Hospitalisationsbedürftigkeit bestünden aber keine. Da eine weitere Verschlechterung des Zustands mit der Gefahr der Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne, sei er vorübergehend in Sicherheitskleidung in einer Sicherheitszelle unterzubringen. Die Aufrechterhaltung dieser Empfehlung erwies sich tags darauf mangels Vorliegens von Suizidalität als nicht erforderlich. Diese Ausführungen erhellen, dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausschaffungshaft Rechnung getragen und auf allfällige medizinische Problematiken fachgemäss reagiert wird. Die (fortdauernde) Inhaftierung des Beschwerdeführers erweist sich damit trotz seiner psychischen Probleme als zulässig und zumutbar. 8. Zusammenfassend ist die angeordnete Ausschaffungshaft als zulässig zu erachten, weshalb die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Geschieht die Rechtsvertretung durch unentgeltlich tätige Dritte, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gemäss § 16 Abs. 2 VRG vom Staat entschädigt zu werden (Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 87). Entsprechend hat auch die den Beschwerdeführer vertretende Lebenspartnerin keinen Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d)    die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination.