Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit Gegen den indischen Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Wegweisung vor. Diese wirkt keineswegs als offensichtlich unzulässig. In den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Indien sind keine neuen Sachumstände zu erblicken und es liegen somit keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 4.2). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 5). Die Vorinstanz hat das Ungenügen milderer Mittel in Bezug auf eine Meldepflicht eingehend dargelegt; in Bezug auf eine Eingrenzung fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich. Eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung fand nicht rechtsgenügend statt (E. 5.2). Angesichts der dokumentierten jüngsten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist erstellt, dass die angeordnete Ausschaffungshaft ihn in erhöhter Weise trifft und eine besondere Härte darstellt, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist (E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer reichte ferner eine kinderärztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der er zu seiner älteren Tochter eine gelebte Beziehung führe, was bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu berücksichtigen ist (E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat einzig eine Straftat von untergeordnetem Gewicht begangen, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Aufgrund seiner nicht unerheblichen psychischen Gesundheitsprobleme und seiner familiären Situation hat er hingegen bedeutende persönliche Interessen, welche vorwiegend das öffentliche Interesse überwiegen. Der Vollzug seiner Wegweisung kann mit weniger einschneidenden Massnahmen in angemessener Weise gewährleistet werden. Die Haft ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zumutbar undfolglich als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 5.6). Gutheissung.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Abteilung VB.2024.00700 Urteil des Einzelrichters vom
9. Dezember 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler. In Sachen A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI240163-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 25. Oktober 2024 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. Januar 2025 bewilligt. II. Dagegen erhob A, vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei von seiner Ausschaffung abzusehen und er sei aus der Haft zu entlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, die Ausschaffung des Beschwerdeführers sei bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren zu unterlassen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA C. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, die Ausschaffung des Beschwerdeführers habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am 21. November 2024 (Postaufgabe) reichte A, wiederum vertreten durch B, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Am 19. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 21. November 2024 verzichtete das Migrationsamt des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung, beantragte aber, dass bis zum 26. November 2024 ein Endentscheid getroffen werde. Mit Schreiben vom 28. November 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch RA C, seine bisherigen Rechtsschriften. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Sodann sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2024 anzusetzen . Am 29. November 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Rechtsschrift des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe 27. November 2024), wobei er sich wiederum durch B vertreten liess. Am 3. Dezember 2024 beantragte RA C, dass der Beschwerdeführer umgehend durch eine unabhängige Ärztin bzw. einen unabhängigen Arzt, der nicht bereits mit dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder dem Migrationsamt zusammenarbeite, stationär untersucht und behandelt werde. Am 3. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch B, eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Der Einzelrichter erwägt:
E. 1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seinem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2024 anzusetzen. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 VRG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, welche nur unter den strengen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden kann (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 13). Die Beschwerdefrist endete vorliegend unter Zugrundelegung des am 26. Oktober 2024 übergebenen Haftentscheids am 25. November 2024 und damit vor der (ersten) Eingabe von RA C. Gründe, welche eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist rechtfertigen würden, werden nicht geltend gemacht. Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine Erweiterung der Anträge oder eine Ergänzung der Begründung. Hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).
E. 1.3 B führt in der Beschwerdeschrift vom 15. November 2024 aus, sie habe beim Bezirksgericht Zürich um Akteneinsicht ersucht, wobei ihr die Dokumente nicht zur Verfügung gestellt worden seien, und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Tatsächlich liegt bei den Akten des Zwangsmassnahmengerichts ein "Antrag auf Zugang zu Akten" in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers, datiert vom 5. November 2024, mit welchem die Rechtsvertreterin um Zustellung bestimmter Aktenstücke ersucht. Dass die verlangten Aktenstücke zugestellt worden wären, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Den Akten des Migrationsamtes liegt ein Akteneinsichtsgesuch des RA C vom 29. Oktober 2024 bei. Dem Rechtsvertreter wurden sämtliche Akten am 31. Oktober 2024 sowie am 8. November 2024 zum Download zur Verfügung gestellt. Sodann wurden am 8. November 2024 sämtliche Akten auch einer weiteren mandatierten Rechtsvertretung (D) zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretungen hatten somit Zugang zu allen Akten. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor.
E. 2.1 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am
1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen (E-5266/2021). Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum
24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten in Nichteintretensentscheiden. Eine kürzlich erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu auch unten, E. 4.1).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde er wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit aus der Haft entlassen und befand sich bis am 12. Juli 2024 im Zentrum E. Danach galt der Beschwerdeführer gemäss Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 25. Oktober 2024 als untergetaucht.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 25. Oktober 2024 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. Oktober 2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. Januar 2025 bewilligt.
E. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
E. 3.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
E. 4.1 Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1).
E. 4.1.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften in dieser Hinsicht wiederholt vor, er sei in Indien aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von der Polizei verfolgt und angegriffen worden. Die Situation in seinem Herkunftsland sei aus diversen Gründen heute noch gefährlicher als im Jahre 2020, als er geflohen sei. Er habe mittlerweile eine Erklärung zum Verzicht auf die indische Staatsbürgerschaft abgegeben, da er sich sicherer fühle, staatenlos zu sein, als indischer Staatsbürger zu bleiben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohten ihm Strafen und Misshandlungen. Er möchte gerne mit seiner Familie in der Schweiz verbleiben, weshalb auch die Rechte seiner Kinder bzw. seiner Familie zu schützen seien.
E. 4.1.3 Den Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. November 2021 focht der
Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses
behandelte, wie bereits das SEM, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
detailliert und bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers. Namentlich hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Akten das Vorliegen eines
besonders exponierten und kritischen Profils des Beschwerdeführers als
Journalist verneint. Von einer unterlassenen Prüfung kann entgegen den
Schriften des Beschwerdeführers somit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM
zuletzt am 30. September 2024 und focht die entsprechenden Entscheide
mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten
in Nichteintretensentscheiden (vgl. dazu im Einzelnen BVGr, D_4582/2024, 23. September
2024, II. ff.). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni
2024 behandelte das SEM wiederum als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit
Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung
führte es an, vom Beschwerdeführer seien in der Eingabe vom 19. Juni 2024
weder substanziell neue Asylgesuchsgründe noch ein wesentliches neues Element
zu seinen aus den Vorverfahren bekannten bisherigen Gesuchsgründen eingebracht
worden (BVGr, D_4582/2024, 23. September 2024, E. 7.1).
Insofern wirkt der Wegweisungsentscheid keineswegs
offensichtlich unzulässig; dennoch ist mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen (oben E. 4.1.1) zu prüfen, ob neue Sachumstände eine
abweichende Einschätzung aufdrängen. In den allgemein gehaltenen und
ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Indien sind
keine neuen Sachumstände zu erblicken. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht
konkret auf, inwieweit sich für ihn im vorliegenden Verfahren die Situation
gänzlich anders präsentiert als sie das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
ihrem Wegweisungsentscheid und den darauf erfolgten Beurteilungen der Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuche zugrunde gelegt haben, weshalb es nicht angezeigt ist, von
der diesbezüglichen Einschätzung abzuweichen. Somit liegen keine neu
eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der
Wegweisung innert vernünftiger Frist vor.
E. 4.2 Die Haftanordnung
sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3)
oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann
anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1).
Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist
das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie
sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr
muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen
Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1;
BGE 140 II 1 E. 5.3).
Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer
der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und
wiederholt als untergetaucht galt (vgl. Stammdatenblatt vom 11. Juli
2024), was der Beschwerdeführer mit seinen schwerlich fassbaren Ausführungen,
wonach behördliches Fehlverhalten dies ausgelöst habe, nicht ansatzweise zu
widerlegen vermag. Sodann gab er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie
in seinen Rechtsschriften klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen
Heimatstaat zurückzukehren, sondern höchstens, in einen anderen Staat auszureisen.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und
Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des
Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu
Recht bejaht.
E. 5 Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen zu prüfen.
E. 5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, das heisst ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).
E. 5.2 In der
beschwerdegegnerischen Verfügung vom 24. Oktober 2024, mit welcher die
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist das
Ungenügen milderer Mittel in Bezug auf eine Meldepflicht eingehend dargelegt;
in Bezug auf eine Eingrenzung fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich. Im
Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 25. Oktober 2024 führte
der Beschwerdegegner an, dass eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht nicht
zweckmässig erscheine, da der Beschwerdeführer die Schweiz illegal zu verlassen
drohe. Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem bisherigen Verhalten des
Beschwerdeführers ergebe sich eine erhebliche Gleichgültigkeit hinsichtlich
geltender Gesetze und behördlicher Anordnungen. Deshalb und insbesondere
unter Berücksichtigung des aktenkundigen wiederholten Untertauchens könne
nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde sich an
mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung oder Meldepflicht, halten.
Diese vorinstanzliche Erwägung ist ungenügend. Das
Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgehalten (VGr, 13. April 2023,
VB.2022.00672, E. 4.2; 21. April 2021, VB.2021.00208, E. 4.2; 15. September
2020, VB.2020.00567, E. 4.2), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit untergetaucht war, nicht generell gegen die Tauglichkeit
der Eingrenzung spricht. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht
aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen
Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 18. Januar 2021,
VB.2021.00008, E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner schliesst eine vorherige
Ausreise in einen Drittstaat (wobei vorliegend der Beschwerdeführer selbständig
aus Deutschland wieder in die Schweiz einreiste) die Tauglichkeit der
Eingrenzung nicht von vornherein aus (VGr, 10. April 2019, VB.2018.00411,
E. 3; VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2). Das
gleiche gilt für die beim Beschwerdeführer festzustellende fehlende
Ausreisebereitschaft, da die Eingrenzung gerade eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (VGr, 15. September 2020,
VB.2020.00567, E. 6.2). Schliesslich liegt im Umstand, dass der
Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kein Grund, um
sogleich von einer Eingrenzung, welche gegenüber der Meldepflicht die härtere
Massnahme darstellt (BGr, 2. März 2021 2C_770/2020, E. 3.4.4), abzusehen.
Vorliegend hat somit der Haftrichter mildere Massnahmen nicht
ernsthaft geprüft; eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung
fand nicht rechtsgenügend statt.
E. 5.3 Im
Weiteren ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der angeschlagene
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er macht in dieser
Hinsicht geltend, sein psychischer und physischer Gesundheitszustand sei
schlecht und er sei daher auch schon aus der Haft entlassen worden (Beschwerde Ziff. 2.F).
Der Beschwerdeführer befand
sich vom 11. bis 23. Oktober 2024 (aufgrund der Akten vermutungsweise
mit Unterbruch) in einer fürsorgerischen Unterbringung, wobei ihm am
18. Oktober 2024 noch attestiert wurde, er sei nicht hafterstehungsfähig.
Im provisorischen Austrittsbericht vom 21. Oktober 2024 wird aber wiederum
erwähnt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Seit dem 23. Oktober
2024 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Haft, wobei ihm mit dem
provisorischen Austrittsbericht dem Zentrum F vom 23. Oktober 2024
Hafterstehungsfähigkeit attestiert wurde und auch keine Suizidgedanken bzw.
-intentionen im stationären Setting vorgelegen hätten bzw. er sich im Gespräch
von Suizidgedanken und suizidalen Absichten habe distanzieren können und auch
kein selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Unmittelbar vor der Haft sei
solches Verhalten aber wieder aufgekommen (Austrittsbericht vom 23.10.2024,
eingereicht als Beilage 1 zum Schreiben vom 28. November 2024).
Wegen eines medizinischen
Zwischenfalls am 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer im Spital G
behandelt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 die
Hafterstehungsfähigkeit "wegen Suizidgefahr unter Haftbedingungen" abgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 2024 mittels fürsorgerischer
Unterbringung
im Zentrum E
überwiesen. Am
31. Oktober 2024 wurde er aus dem Zentrum E entlassen und dem Zentrum für
ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zugeführt. Die Austrittsberichte
verneinen akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Er habe sich von suizidalen
Aspekten distanzieren können. Dem Beschwerdeführer wurden "psychische [ ]
Auffälligkeiten [ ] vordergründig im Rahmen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund akuter sozialer Belastungsfaktoren (Drohung
einer baldigen Ausschaffung ins Herkunftsland)" attestiert. Einen weiteren
medizinischen Zwischenfall gab es am 3. November 2024.
RA C reichte sodann am 3. Dezember
2024 eine Verfügung vom 26. November 2024 des ZAA ein, mit welcher der
Beschwerdeführer aufgrund Selbstgefährdung vom 22. bis 25. November
2024 in einen Sicherheitshaftraum mit Sicherheitswäsche versetzt worden sei.
Der Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. November
2024 von der diensthabenden Psychiaterin untersucht worden sei. Diese habe
festgestellt, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei deutlich
beeinträchtigt und instabil, jedoch bestehe keine akute Hospitalisierungsbedürftigkeit.
Am 25. November 2024 habe der diensthabende Psychiater entschieden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund glaubhafter Distanzierung von selbst- und
fremdgefährdenden Handlungen wieder in den Normalvollzug verlegt werden könne.
E. 5.4 Angesichts dieser dokumentierten jüngsten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung, dass die angemessene gesundheitliche (insbesondere psychiatrische) Versorgung des Beschwerdeführers während seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung gewährleistet war und eine physische oder psychische Erkrankung nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung führt (zu letzterem BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2), erstellt, dass die angeordnete Ausschaffungshaft ihn in erhöhter Weise trifft und eine besondere Härte darstellt, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist (VGr, 20. Dezember 2019, VB.2019.00791, E. 4.6; BGr, 7. Juli 2022, 2C_38/2022, E. 3).
E. 5.5 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer ferner eine kinderärztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der Beschwerdeführer zu seiner älteren Tochter eine gelebte Beziehung führe, was bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00733, E. 4.4).
E. 5.6 Das öffentliche Interesse an der Administrativhaft bezeichnet die Vorinstanz als gewichtig, was sich aber mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 1. März 2024 einzig eine Straftat von untergeordnetem Gewicht begangen hat (Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn des Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) und von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, nicht halten lässt. Aufgrund seiner nicht unerheblichen psychischen Gesundheitsprobleme und seiner familiären Situation hat er hingegen bedeutende persönliche Interessen, welche vorwiegend das öffentliche Interesse überwiegen. Der Vollzug seiner Wegweisung kann mit weniger einschneidenden Massnahmen in angemessener Weise gewährleistet werden, wobei eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung vorliegend wie erwähnt nicht rechtsgenügend stattfand. Die Haft als ultima ratio ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zumutbar.
E. 6.1 Zusammenfassend ist die ausländerrechtliche Inhaftierung als unverhältnismässig zu qualifizieren.
E. 6.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der ohnehin unbegründete (zur Begründung als formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 17) Antrag der Beschwerdegegnerin, bis zum 26. November 2024 einen Endentscheid zu treffen, gegenstandslos.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin ist indessen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem RA C zuzusprechen. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. Oktober 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.--; Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien (vorab per E-Mail); b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) (vorab per E-Mail); c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Mass- nahmen Koordination (vorab per E-Mail); d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (vorab per E-Mail). Abkürzungsverzeichnis AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
- April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00700 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00700 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2024 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI240163-L) Ausschaffungshaft: Verhältnismässigkeit
Gegen den indischen Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Wegweisung vor. Diese wirkt keineswegs als offensichtlich unzulässig. In den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Indien sind keine neuen Sachumstände zu erblicken und es liegen somit keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor (E. 4.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 4.2).
Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 5). Die Vorinstanz hat das Ungenügen milderer Mittel in Bezug auf eine Meldepflicht eingehend dargelegt; in Bezug auf eine Eingrenzung fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich. Eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung fand nicht rechtsgenügend statt (E. 5.2). Angesichts der dokumentierten jüngsten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist erstellt, dass die angeordnete Ausschaffungshaft ihn in erhöhter Weise trifft und eine besondere Härte darstellt, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist (E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer reichte ferner eine kinderärztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der er zu seiner älteren Tochter eine gelebte Beziehung führe, was bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu berücksichtigen ist (E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat einzig eine Straftat von untergeordnetem Gewicht begangen, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Aufgrund seiner nicht unerheblichen psychischen Gesundheitsprobleme und seiner familiären Situation hat er hingegen bedeutende persönliche Interessen, welche vorwiegend das öffentliche Interesse überwiegen. Der Vollzug seiner Wegweisung kann mit weniger einschneidenden Massnahmen in angemessener Weise gewährleistet werden. Die Haft ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zumutbar und folglich als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 5.6).
Gutheissung. Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT EINGRENZUNG GESUNDHEITSZUSTAND MELDEPFLICHT MILDERE MASSNAHME ÖFFENTLICHES INTERESSE PRIVATE INTERESSEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISSE IM HEIMATLAND ZUMUTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG Rechtsnormen: Art. 64e lit. a AIG Art. 74 Abs. I AIG Art. 76 AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 79I AIG Art. 80 Abs. IV lit. a AIG § 22 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2024.00700 Urteil des Einzelrichters vom
9. Dezember 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler. In Sachen A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI240163-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 25. Oktober 2024 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. Januar 2025 bewilligt. II. Dagegen erhob A, vertreten durch B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei von seiner Ausschaffung abzusehen und er sei aus der Haft zu entlassen. Weiter wurde sinngemäss beantragt, die Ausschaffung des Beschwerdeführers sei bis zum Entscheid im vorliegenden Verfahren zu unterlassen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA C. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, die Ausschaffung des Beschwerdeführers habe bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. Am 21. November 2024 (Postaufgabe) reichte A, wiederum vertreten durch B, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Am 19. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 21. November 2024 verzichtete das Migrationsamt des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung, beantragte aber, dass bis zum 26. November 2024 ein Endentscheid getroffen werde. Mit Schreiben vom 28. November 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch RA C, seine bisherigen Rechtsschriften. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Sodann sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2024 anzusetzen . Am 29. November 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Rechtsschrift des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe 27. November 2024), wobei er sich wiederum durch B vertreten liess. Am 3. Dezember 2024 beantragte RA C, dass der Beschwerdeführer umgehend durch eine unabhängige Ärztin bzw. einen unabhängigen Arzt, der nicht bereits mit dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder dem Migrationsamt zusammenarbeite, stationär untersucht und behandelt werde. Am 3. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch B, eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seinem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2024 anzusetzen. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 VRG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, welche nur unter den strengen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden kann (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 13). Die Beschwerdefrist endete vorliegend unter Zugrundelegung des am 26. Oktober 2024 übergebenen Haftentscheids am 25. November 2024 und damit vor der (ersten) Eingabe von RA C. Gründe, welche eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist rechtfertigen würden, werden nicht geltend gemacht. Nach Fristablauf vorgenommene Prozesshandlungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine Erweiterung der Anträge oder eine Ergänzung der Begründung. Hingegen sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Rahmen der Untersuchungspflicht zu berücksichtigen, soweit dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). 1.3 B führt in der Beschwerdeschrift vom 15. November 2024 aus, sie habe beim Bezirksgericht Zürich um Akteneinsicht ersucht, wobei ihr die Dokumente nicht zur Verfügung gestellt worden seien, und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Tatsächlich liegt bei den Akten des Zwangsmassnahmengerichts ein "Antrag auf Zugang zu Akten" in Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers, datiert vom 5. November 2024, mit welchem die Rechtsvertreterin um Zustellung bestimmter Aktenstücke ersucht. Dass die verlangten Aktenstücke zugestellt worden wären, kann den Unterlagen nicht entnommen werden. Den Akten des Migrationsamtes liegt ein Akteneinsichtsgesuch des RA C vom 29. Oktober 2024 bei. Dem Rechtsvertreter wurden sämtliche Akten am 31. Oktober 2024 sowie am 8. November 2024 zum Download zur Verfügung gestellt. Sodann wurden am 8. November 2024 sämtliche Akten auch einer weiteren mandatierten Rechtsvertretung (D) zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretungen hatten somit Zugang zu allen Akten. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor. 2. 2.1 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am
1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen (E-5266/2021). Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum
24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten in Nichteintretensentscheiden. Eine kürzlich erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu auch unten, E. 4.1). 2.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde er wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit aus der Haft entlassen und befand sich bis am 12. Juli 2024 im Zentrum E. Danach galt der Beschwerdeführer gemäss Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 25. Oktober 2024 als untergetaucht. 2.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 25. Oktober 2024 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. Oktober 2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. Januar 2025 bewilligt. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. 3.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1). 4.1.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2). 4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften in dieser Hinsicht wiederholt vor, er sei in Indien aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von der Polizei verfolgt und angegriffen worden. Die Situation in seinem Herkunftsland sei aus diversen Gründen heute noch gefährlicher als im Jahre 2020, als er geflohen sei. Er habe mittlerweile eine Erklärung zum Verzicht auf die indische Staatsbürgerschaft abgegeben, da er sich sicherer fühle, staatenlos zu sein, als indischer Staatsbürger zu bleiben. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohten ihm Strafen und Misshandlungen. Er möchte gerne mit seiner Familie in der Schweiz verbleiben, weshalb auch die Rechte seiner Kinder bzw. seiner Familie zu schützen seien. 4.1.3 Den Wegweisungsentscheid des SEM vom 26. November 2021 focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses behandelte, wie bereits das SEM, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs detailliert und bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Akten das Vorliegen eines besonders exponierten und kritischen Profils des Beschwerdeführers als Journalist verneint. Von einer unterlassenen Prüfung kann entgegen den Schriften des Beschwerdeführers somit keine Rede sein. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM zuletzt am 30. September 2024 und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten in Nichteintretensentscheiden (vgl. dazu im Einzelnen BVGr, D_4582/2024, 23. September 2024, II. ff.). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 behandelte das SEM wiederum als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es an, vom Beschwerdeführer seien in der Eingabe vom 19. Juni 2024 weder substanziell neue Asylgesuchsgründe noch ein wesentliches neues Element zu seinen aus den Vorverfahren bekannten bisherigen Gesuchsgründen eingebracht worden (BVGr, D_4582/2024, 23. September 2024, E. 7.1). Insofern wirkt der Wegweisungsentscheid keineswegs offensichtlich unzulässig; dennoch ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (oben E. 4.1.1) zu prüfen, ob neue Sachumstände eine abweichende Einschätzung aufdrängen. In den allgemein gehaltenen und ausschweifenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Indien sind keine neuen Sachumstände zu erblicken. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht konkret auf, inwieweit sich für ihn im vorliegenden Verfahren die Situation gänzlich anders präsentiert als sie das SEM und das Bundesverwaltungsgericht ihrem Wegweisungsentscheid und den darauf erfolgten Beurteilungen der Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zugrunde gelegt haben, weshalb es nicht angezeigt ist, von der diesbezüglichen Einschätzung abzuweichen. Somit liegen keine neu eingetretenen triftigen Gründe für die rechtliche Undurchführbarkeit der Wegweisung innert vernünftiger Frist vor. 4.2 Die Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam und wiederholt als untergetaucht galt (vgl. Stammdatenblatt vom 11. Juli 2024), was der Beschwerdeführer mit seinen schwerlich fassbaren Ausführungen, wonach behördliches Fehlverhalten dies ausgelöst habe, nicht ansatzweise zu widerlegen vermag. Sodann gab er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie in seinen Rechtsschriften klar zu erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, sondern höchstens, in einen anderen Staat auszureisen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht. 5. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen zu prüfen. 5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, das heisst ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1). 5.2 In der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 24. Oktober 2024, mit welcher die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, ist das Ungenügen milderer Mittel in Bezug auf eine Meldepflicht eingehend dargelegt; in Bezug auf eine Eingrenzung fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich. Im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 25. Oktober 2024 führte der Beschwerdegegner an, dass eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht nicht zweckmässig erscheine, da der Beschwerdeführer die Schweiz illegal zu verlassen drohe. Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich eine erhebliche Gleichgültigkeit hinsichtlich geltender Gesetze und behördlicher Anordnungen. Deshalb und insbesondere unter Berücksichtigung des aktenkundigen wiederholten Untertauchens könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde sich an mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung oder Meldepflicht, halten. Diese vorinstanzliche Erwägung ist ungenügend. Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgehalten (VGr, 13. April 2023, VB.2022.00672, E. 4.2; 21. April 2021, VB.2021.00208, E. 4.2; 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 4.2), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untergetaucht war, nicht generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung spricht. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 18. Januar 2021, VB.2021.00008, E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner schliesst eine vorherige Ausreise in einen Drittstaat (wobei vorliegend der Beschwerdeführer selbständig aus Deutschland wieder in die Schweiz einreiste) die Tauglichkeit der Eingrenzung nicht von vornherein aus (VGr, 10. April 2019, VB.2018.00411, E. 3; VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2). Das gleiche gilt für die beim Beschwerdeführer festzustellende fehlende Ausreisebereitschaft, da die Eingrenzung gerade eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2). Schliesslich liegt im Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kein Grund, um sogleich von einer Eingrenzung, welche gegenüber der Meldepflicht die härtere Massnahme darstellt (BGr, 2. März 2021 2C_770/2020, E. 3.4.4), abzusehen. Vorliegend hat somit der Haftrichter mildere Massnahmen nicht ernsthaft geprüft; eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung fand nicht rechtsgenügend statt. 5.3 Im Weiteren ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der angeschlagene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er macht in dieser Hinsicht geltend, sein psychischer und physischer Gesundheitszustand sei schlecht und er sei daher auch schon aus der Haft entlassen worden (Beschwerde Ziff. 2.F). Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. bis 23. Oktober 2024 (aufgrund der Akten vermutungsweise mit Unterbruch) in einer fürsorgerischen Unterbringung, wobei ihm am
18. Oktober 2024 noch attestiert wurde, er sei nicht hafterstehungsfähig. Im provisorischen Austrittsbericht vom 21. Oktober 2024 wird aber wiederum erwähnt, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig. Seit dem 23. Oktober 2024 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Haft, wobei ihm mit dem provisorischen Austrittsbericht dem Zentrum F vom 23. Oktober 2024 Hafterstehungsfähigkeit attestiert wurde und auch keine Suizidgedanken bzw. -intentionen im stationären Setting vorgelegen hätten bzw. er sich im Gespräch von Suizidgedanken und suizidalen Absichten habe distanzieren können und auch kein selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Unmittelbar vor der Haft sei solches Verhalten aber wieder aufgekommen (Austrittsbericht vom 23.10.2024, eingereicht als Beilage 1 zum Schreiben vom 28. November 2024). Wegen eines medizinischen Zwischenfalls am 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer im Spital G behandelt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2024 die Hafterstehungsfähigkeit "wegen Suizidgefahr unter Haftbedingungen" abgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung im Zentrum E überwiesen. Am
31. Oktober 2024 wurde er aus dem Zentrum E entlassen und dem Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) zugeführt. Die Austrittsberichte verneinen akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Er habe sich von suizidalen Aspekten distanzieren können. Dem Beschwerdeführer wurden "psychische [ ] Auffälligkeiten [ ] vordergründig im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund akuter sozialer Belastungsfaktoren (Drohung einer baldigen Ausschaffung ins Herkunftsland)" attestiert. Einen weiteren medizinischen Zwischenfall gab es am 3. November 2024. RA C reichte sodann am 3. Dezember 2024 eine Verfügung vom 26. November 2024 des ZAA ein, mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund Selbstgefährdung vom 22. bis 25. November 2024 in einen Sicherheitshaftraum mit Sicherheitswäsche versetzt worden sei. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2024 von der diensthabenden Psychiaterin untersucht worden sei. Diese habe festgestellt, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei deutlich beeinträchtigt und instabil, jedoch bestehe keine akute Hospitalisierungsbedürftigkeit. Am 25. November 2024 habe der diensthabende Psychiater entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgrund glaubhafter Distanzierung von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen wieder in den Normalvollzug verlegt werden könne. 5.4 Angesichts dieser dokumentierten jüngsten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung, dass die angemessene gesundheitliche (insbesondere psychiatrische) Versorgung des Beschwerdeführers während seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung gewährleistet war und eine physische oder psychische Erkrankung nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung führt (zu letzterem BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2), erstellt, dass die angeordnete Ausschaffungshaft ihn in erhöhter Weise trifft und eine besondere Härte darstellt, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist (VGr, 20. Dezember 2019, VB.2019.00791, E. 4.6; BGr, 7. Juli 2022, 2C_38/2022, E. 3). 5.5 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer ferner eine kinderärztliche Gesundheitsbescheinigung ein, wonach der Beschwerdeführer zu seiner älteren Tochter eine gelebte Beziehung führe, was bei den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Entlassung (in geringer Weise) zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00733, E. 4.4). 5.6 Das öffentliche Interesse an der Administrativhaft bezeichnet die Vorinstanz als gewichtig, was sich aber mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 1. März 2024 einzig eine Straftat von untergeordnetem Gewicht begangen hat (Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn des Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) und von ihm keine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, nicht halten lässt. Aufgrund seiner nicht unerheblichen psychischen Gesundheitsprobleme und seiner familiären Situation hat er hingegen bedeutende persönliche Interessen, welche vorwiegend das öffentliche Interesse überwiegen. Der Vollzug seiner Wegweisung kann mit weniger einschneidenden Massnahmen in angemessener Weise gewährleistet werden, wobei eine Evaluation anderer Möglichkeiten als die Inhaftierung vorliegend wie erwähnt nicht rechtsgenügend stattfand. Die Haft als ultima ratio ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zumutbar. 6. 6.1 Zusammenfassend ist die ausländerrechtliche Inhaftierung als unverhältnismässig zu qualifizieren. 6.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der ohnehin unbegründete (zur Begründung als formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 17) Antrag der Beschwerdegegnerin, bis zum 26. November 2024 einen Endentscheid zu treffen, gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdegegnerin ist indessen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem RA C zuzusprechen. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. Oktober 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.--; Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien (vorab per E-Mail);
b) das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) (vorab per E-Mail);
c) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Mass- nahmen Koordination (vorab per E-Mail);
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (vorab per E-Mail). Abkürzungsverzeichnis AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)