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VB.2026.00297

Berufsausübung (aufschiebende Wirkung/Sistierung)

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-08-20 · Deutsch ZH
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[Das Amt für Gesundheit (AFG) eröffnete am 30. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen eine Zahnärztin. Am 27. Januar 2026 ordnete es ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot (vorsorgliche Massnahme) gegen die Zahnärztin an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Zahnärztin verlangte mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion (GD) die Aufhebung des vorsorglichen Berufsausübungsverbots; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um superprovisorische, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies die GD den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und sistierte das Verfahren. Gegen beide Anordnungen gelangte die Zahnärztin an das Verwaltungsgericht.] Offengelassen, ob bei vorsorglichen Massnahmen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts die Ausnahme vom Fristenstillstand nach § 71 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt, obschon das zürcherische Verwaltungsverfahrensrecht kein eigentliches Summarverfahren im Sinn der ZPO kennt (E. 1.4.3). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen (hier: der superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) besteht praxisgemäss grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in aller Regel nicht beheben kann (E. 1.5.5). Die beanstandete Sistierung verletzt das Beschleunigungsgebot (E. 2). Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet. Gutheissung und Aufhebung der Sistierung des Rekursverfahrens.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion, die diese als Rekursinstanz fällt, grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG).

E. 1.3 Es ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss ihrer eigenen Darstellung wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 4. April 2026 zugestellt. In den Akten befindet sich ein Rückschein zum per Einschreiben versandten angefochtenen Entscheid, der eine Unterschrift des bzw. eines Empfängers vom 31. März 2026 trägt. Ungeachtet dessen, ob die Zustellung erst am 4. April 2026 oder bereits am

31. März 2026 erfolgt war, war die Frist von 30 Tagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2026 grundsätzlich abgelaufen.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass die Eingabe unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig erfolgt sei.

E. 1.4.1 Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) betreffend die Fristen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend Anwendung. Dazu gehört insbesondere Art. 145 ZPO über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien"). Nach Abs. 1 lit. a dieser Vorschrift stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Unter Berücksichtigung dieses Fristenstillstands wäre die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin – ungeachtet des exakten Zustelldatums – rechtzeitig erfolgt.

E. 1.4.2 Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO sieht vor, dass der Fristenstillstand für das summarische Verfahren nicht gilt. Das summarische Verfahren ist namentlich anwendbar für die vorsorglichen Massnahmen (Art. 248 lit. d ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide anwendbar (BGE 139 III 78 E. 4.5).

E. 1.4.3 Ob die Ausnahme vom Fristenstillstand auch für vorsorgliche Massnahmen des Zürcher Verwaltungsverfahrensrechts gilt, obschon dieses kein eigentliches Summarverfahren im Sinn der ZPO kennt, kann hier offenbleiben (vgl. ebenso bereits VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496, E. 1.3). Denn jedenfalls sind die Parteien gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Hinweispflicht konstitutiv: Fehlt in einer Rechtsbelehrung ein solcher Hinweis, sind die Parteien so zu stellen, als gälte der Fristenstillstand. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind oder den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung aus anderen Gründen erkannten oder hätten erkennen müssen (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3). Die Vorinstanz unterliess es, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids darauf hinzuweisen, dass der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gelte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin hat deshalb als rechtzeitig zu gelten.

E. 1.5 Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, soweit die (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betroffen ist.

E. 1.5.1 Die Anordnungen im angefochtenen Entscheid schliessen das Verfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist also nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 1.5.2 Der angefochtene Entscheid betrifft jedenfalls seinem Wortlaut nach einzig das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Zum (eventualiter gestellten) Gesuch der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Anhörung des Beschwerdegegners äussert sich der angefochtene Entscheid nicht.

E. 1.5.3 Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall die dort angefochtene Zwischenverfügung unter Berücksichtigung der Begründung so interpretiert, dass die Rekursinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Ganzes und nicht nur in Bezug auf die principaliter beantragte superprovisorische Wiederherstellung abgewiesen hatte. Es fehlten Hinweise darauf, dass die Rekursinstanz in einem weiteren Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden würde (VGr, 27. Oktober 2023, VB.2023.00505, E. 1.3).

E. 1.5.4 Die Vorinstanz beschränkt sich in ihrem Zwischenentscheid nicht auf die Frage, ob die Angelegenheit so dringlich ist, dass sich der Ausschluss der Anhörung des Beschwerdegegners rechtfertigt (vgl. demgegenüber etwa VGr [Präsidialverfügung], 26. August 2020, AN.2020.00011, E. 3.3). Stattdessen untersucht sie (summarisch), ob ein besonderer Grund gemäss § 25 Abs. 3 VRG vorliegt, der den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet. Dennoch ist hier nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid bereits abschliessend über die aufschiebende Wirkung befinden wollte. Das zeigt insbesondere der Vergleich mit dem Verfahren VB.2026.00197, welches denselben Themenkomplex betrifft und wo die Vorinstanz das Gesuch um superprovisorische und das Gesuch um reguläre Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in separaten Zwischenentscheiden abwies.

E. 1.5.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht kann deshalb aktuell nur die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sein. An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen – hier: der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – besteht praxisgemäss grundsätzlich jedoch kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden (vgl. VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00768, E. 2.2; vgl. auch VGr,

2. Juni 2026, VB.2026.00341, E. 2.2).

E. 1.5.6 Die Dringlichkeit ist der Angelegenheit der Beschwerdeführerin zwar nicht abzusprechen. Gleichwohl rechtfertigt es sich hier nicht, dass das Verwaltungsgericht der Vorinstanz vorgreift und über die aufschiebende Wirkung entscheidet. Das gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz zügig direkt über das vorsorgliche Berufsausübungsverbot zu entscheiden haben wird, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 2). Auf das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

E. 1.6 Einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen, soweit die Beschwerdeführerin die Sistierung des Rekursverfahrens beanstandet (Rechtsbegehren 2). Auch die Anordnung der Sistierung stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 47). Aufgrund dieser Anordnung muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass jedenfalls in näherer Zukunft nicht über ihren Rekurs gegen das vorsorgliche Berufsausübungsverbot entschieden wird. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Rekursinstanz damit das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]; § 4a VRG) verletze. Diese Rechtsverzögerung kommt einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleich (Bosshart/Bertschi, a. a. O.).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren sistiert, um den Ausgang des Ausstandsverfahrens abzuwarten. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Sistierung das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG) verletzt.

E. 2.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt.

E. 2.2.1 Es ist grundsätzlich zweckmässig, dass eine Behörde das Hauptverfahren sistiert, wenn sie mit einem Ausstandsgesuch konfrontiert wird. Art. 92 Abs. 1 BGG, auf den das kantonale Recht verweist (§ 19a Abs. 2 VRG), sieht die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheide über Ausstandsbegehren vor im Bestreben, diese Fragen rasch zu klären, damit das Verfahren, für welches ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, korrekt seinen Fortgang nehmen kann (BGE 138 II 705 E. 2.3.2). Die Sistierung schützt also auch und gerade die Gesuchstellerin davor, dass ein potenziell befangenes Gerichts- oder Behördenmitglied an weiteren Verfahrenshandlungen teilnimmt und die Gesuchstellerin dadurch möglicherweise benachteiligt.

E. 2.2.2 Von der Sistierung ist indessen abzusehen, wenn der materielle Entscheid über die Streitfrage dringlich ist (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3.2; vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2021.00690, E. 4.1.3). Eine solche Dringlichkeit liegt hier gleich in doppelter Hinsicht vor: Zunächst einmal hielt der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit offenbar für dringlich genug, um – freilich erst rund sechs Monate nach Eingang des Ausstandsgesuchs gegen den Kantonszahnarzt und unter Mitwirkung desselben – mit der Verfügung vom 27. Januar 2026 das Berufsausübungsverbot schon einmal vorsorglich zu verhängen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ohne den rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten. Der Beschwerdegegner schuf damit seinerseits einen dringlichen und schweren Nachteil für die Beschwerdeführerin. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erstaunt insofern, als der Sachverhalt aus seiner Sicht im Januar 2026 offenbar fertig erstellt war und er sich nach eigenem Bekunden denn auch nicht auf eine summarische Beurteilung beschränkte. Ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen das Berufsausübungsverbot bloss vorsorglich erlassen durfte, statt direkt in der Hauptsache zu entscheiden, ist höchst fraglich (vgl. auch VGr, 20. August 2026, VB.2026.00197, E. 2.5.2 mit Hinweisen). Auf jeden Fall ging es nach dieser Vorgeschichte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht an, dass die Vorinstanz vorläufig nur über das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte. Diese Sistierung verletzt das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG).

E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Anordnung der Sistierung des Rekursverfahrens gutzuheissen. Diese Anordnung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Rekursverfahren unverzüglich wiederaufzunehmen und beförderlich zu Ende zu führen. Von einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv kann hier abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin nichts dergleichen beantragt hat.

E. 3.2 Aufzuheben ist sodann auch die Anordnung der Vorinstanz über die Parteientschädigung (Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, mit dem Abschluss des Rekursverfahrens neu zu verlegen haben.

E. 3.3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Sistierungsanordnung der Vorinstanz wird nach dem Gesagten gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 3.4 Im Übrigen – das heisst in Bezug auf die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses – ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.5.6).

E. 4 In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin und der Gesundheitsdirektion aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner unterliegt überwiegend und hätte als kantonale Behörde gemäss ständiger Praxis grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 5 Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 1.5.1). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffern III und V des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2026 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Rekursverfahren innert kürzestmöglicher Zeit zum Abschluss zu bringen.
  2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Abänderung von Dispositivziffer VII des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner, der Gesundheitsdirektion und der Beschwerdeführerin je zu einem Drittel auferlegt.
  5. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00297 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00297 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung (aufschiebende Wirkung/Sistierung) [Das Amt für Gesundheit (AFG) eröffnete am 30. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen eine Zahnärztin. Am 27. Januar 2026 ordnete es ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot (vorsorgliche Massnahme) gegen die Zahnärztin an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Zahnärztin verlangte mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion (GD) die Aufhebung des vorsorglichen Berufsausübungsverbots; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um superprovisorische, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies die GD den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und sistierte das Verfahren. Gegen beide Anordnungen gelangte die Zahnärztin an das Verwaltungsgericht.]

Offengelassen, ob bei vorsorglichen Massnahmen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts die Ausnahme vom Fristenstillstand nach § 71 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt, obschon das zürcherische Verwaltungsverfahrensrecht kein eigentliches Summarverfahren im Sinn der ZPO kennt (E. 1.4.3). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen (hier: der superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) besteht praxisgemäss grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in aller Regel nicht beheben kann (E. 1.5.5). Die beanstandete Sistierung verletzt das Beschleunigungsgebot (E. 2).

Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet. Gutheissung und Aufhebung der Sistierung des Rekursverfahrens. Stichworte: ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE SISTIERUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 145 Abs. II lit. b ZPO § 145 Abs. III ZPO Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00297 Urteil der 3. Kammer vom 20. August 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Gesundheit, Beschwerdegegner, betreffend Berufsausübung (aufschiebende Wirkung/Sistierung), hat sich ergeben: I. A. A ist Trägerin einer Berufsausübungsbewilligung für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Zahnärztin mit Praxis in den Räumlichkeiten der C AG in D (Belegzahnärztin). Am 30. Mai 2025 eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen A. Es stellte ihr ein vorsorgliches Berufsverbot in Aussicht. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens folgte auf eine Beurteilung des Kantonszahnarztes vom 28. Mai 2025 von fünf Patientendossiers von A. B. Am 21. Juli 2025 ersuchte A im Rahmen einer Stellungnahme beim Amt für Gesundheit um den Ausstand des Kantonszahnarztes. Das Amt für Gesundheit wies das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2025 ab. Einen Rekurs hiergegen wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2026.00048 vom 25. Juni 2026 ab. C. Mit Verfügung vom

27. Januar 2026 verbot das Amt für Gesundheit A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort und für die Dauer des Disziplinarverfahrens, im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich tätig zu sein, wobei diese Massnahme für das ganze Tätigkeitsspektrum gelten sollte (Dispositivziffer I). A wurde weiter verpflichtet, sicherzustellen, dass sie umgehend als fachlich eigenverantwortlich tätige Zahnärztin von der Website der C AG genommen wird und auch auf anderen Kanälen keine Werbung mehr geschaltet wird (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog das Amt für Gesundheit die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI). II. A. Mit Rekurs vom 4. März 2026 beantragte A der Gesundheitsdirektion die Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar

2026. Es sei ihr die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu gestatten. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. Januar 2026 derart abzuändern, dass ihr unter Androhung von sichernden Massnahmen im Sinn der Rekursbegründung die ansonsten uneingeschränkte Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wie bis anhin gestattet werde. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei dem Rekurs ohne Anhörung des Amts für Gesundheit (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Die Gesundheitsdirektion bestätigte mit Schreiben vom 5. März 2026 den Eingang des Rekurses. Mit Schreiben vom 9. März 2026 setzte die Gesundheitsdirektion den Parteien eine zehntägige Frist an, um zu einer allfälligen Verfahrenssistierung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe von 19. März 2026 beantragte A, auf die Verfahrenssistierung sei zu verzichten. Das Amt für Gesundheit erklärte mit Stellungnahme vom 19. März 2026, der Verfahrenssistierung positiv gegenüberzustehen. C. Mit Zwischenentscheid (Verfügung) vom 26. März 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffer I). Zudem sistierte die Gesundheitsdirektion das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstand (Dispositivziffer III). Sie sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer V). In Bezug auf die Anordnung der Sistierung entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VII). III. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2026 beantragte A, die aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf das vorsorgliche Berufsausübungsverbot in Abänderung von Dispositivziffer I des Zwischenentscheids vom 26. März 2026 wiederherzustellen (Rechtsbegehren 1). Die Sistierung des Rekursverfahrens sei in Abänderung von Dispositivziffer III des Zwischenentscheids vom 26. März 2026 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Rekursverfahren fortzuführen (Rechtsbegehren 2). In Abänderung von Dispositivziffer V des Zwischenentscheids vom 26. März 2026 sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Die aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf die Sistierung in Abänderung von Dispositivziffer VII des Zwischenentscheids vom 26. März 2026 wieder zu erteilen (Rechtsbegehren 4). Es seien sämtliche Akten im Disziplinarverfahren gegen A beizuziehen (Rechtsbegehren 5). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien dem Staat aufzuerlegen (Rechtsbegehren 6). Das Amt für Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2026 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die aufschiebende Wirkung und Sistierung seien aufrechtzuerhalten. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Stellungnahme vom 9. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. A nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2026 erneut Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion, die diese als Rekursinstanz fällt, grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG). 1.3 Es ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss ihrer eigenen Darstellung wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 4. April 2026 zugestellt. In den Akten befindet sich ein Rückschein zum per Einschreiben versandten angefochtenen Entscheid, der eine Unterschrift des bzw. eines Empfängers vom 31. März 2026 trägt. Ungeachtet dessen, ob die Zustellung erst am 4. April 2026 oder bereits am

31. März 2026 erfolgt war, war die Frist von 30 Tagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2026 grundsätzlich abgelaufen. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass die Eingabe unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig erfolgt sei. 1.4.1 Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) betreffend die Fristen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend Anwendung. Dazu gehört insbesondere Art. 145 ZPO über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien"). Nach Abs. 1 lit. a dieser Vorschrift stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Unter Berücksichtigung dieses Fristenstillstands wäre die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin – ungeachtet des exakten Zustelldatums – rechtzeitig erfolgt. 1.4.2 Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO sieht vor, dass der Fristenstillstand für das summarische Verfahren nicht gilt. Das summarische Verfahren ist namentlich anwendbar für die vorsorglichen Massnahmen (Art. 248 lit. d ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide anwendbar (BGE 139 III 78 E. 4.5). 1.4.3 Ob die Ausnahme vom Fristenstillstand auch für vorsorgliche Massnahmen des Zürcher Verwaltungsverfahrensrechts gilt, obschon dieses kein eigentliches Summarverfahren im Sinn der ZPO kennt, kann hier offenbleiben (vgl. ebenso bereits VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496, E. 1.3). Denn jedenfalls sind die Parteien gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Hinweispflicht konstitutiv: Fehlt in einer Rechtsbelehrung ein solcher Hinweis, sind die Parteien so zu stellen, als gälte der Fristenstillstand. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind oder den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung aus anderen Gründen erkannten oder hätten erkennen müssen (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3). Die Vorinstanz unterliess es, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids darauf hinzuweisen, dass der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gelte. Die Eingabe der Beschwerdeführerin hat deshalb als rechtzeitig zu gelten. 1.5 Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, soweit die (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betroffen ist. 1.5.1 Die Anordnungen im angefochtenen Entscheid schliessen das Verfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist also nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 1.5.2 Der angefochtene Entscheid betrifft jedenfalls seinem Wortlaut nach einzig das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Zum (eventualiter gestellten) Gesuch der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Anhörung des Beschwerdegegners äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. 1.5.3 Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall die dort angefochtene Zwischenverfügung unter Berücksichtigung der Begründung so interpretiert, dass die Rekursinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Ganzes und nicht nur in Bezug auf die principaliter beantragte superprovisorische Wiederherstellung abgewiesen hatte. Es fehlten Hinweise darauf, dass die Rekursinstanz in einem weiteren Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden würde (VGr, 27. Oktober 2023, VB.2023.00505, E. 1.3). 1.5.4 Die Vorinstanz beschränkt sich in ihrem Zwischenentscheid nicht auf die Frage, ob die Angelegenheit so dringlich ist, dass sich der Ausschluss der Anhörung des Beschwerdegegners rechtfertigt (vgl. demgegenüber etwa VGr [Präsidialverfügung], 26. August 2020, AN.2020.00011, E. 3.3). Stattdessen untersucht sie (summarisch), ob ein besonderer Grund gemäss § 25 Abs. 3 VRG vorliegt, der den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet. Dennoch ist hier nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid bereits abschliessend über die aufschiebende Wirkung befinden wollte. Das zeigt insbesondere der Vergleich mit dem Verfahren VB.2026.00197, welches denselben Themenkomplex betrifft und wo die Vorinstanz das Gesuch um superprovisorische und das Gesuch um reguläre Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in separaten Zwischenentscheiden abwies. 1.5.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht kann deshalb aktuell nur die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sein. An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen – hier: der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – besteht praxisgemäss grundsätzlich jedoch kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden (vgl. VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00768, E. 2.2; vgl. auch VGr,

2. Juni 2026, VB.2026.00341, E. 2.2). 1.5.6 Die Dringlichkeit ist der Angelegenheit der Beschwerdeführerin zwar nicht abzusprechen. Gleichwohl rechtfertigt es sich hier nicht, dass das Verwaltungsgericht der Vorinstanz vorgreift und über die aufschiebende Wirkung entscheidet. Das gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz zügig direkt über das vorsorgliche Berufsausübungsverbot zu entscheiden haben wird, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 2). Auf das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 1.6 Einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen, soweit die Beschwerdeführerin die Sistierung des Rekursverfahrens beanstandet (Rechtsbegehren 2). Auch die Anordnung der Sistierung stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 47). Aufgrund dieser Anordnung muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass jedenfalls in näherer Zukunft nicht über ihren Rekurs gegen das vorsorgliche Berufsausübungsverbot entschieden wird. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Rekursinstanz damit das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]; § 4a VRG) verletze. Diese Rechtsverzögerung kommt einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleich (Bosshart/Bertschi, a. a. O.). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren sistiert, um den Ausgang des Ausstandsverfahrens abzuwarten. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Sistierung das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG) verletzt. 2.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt. 2.2.1 Es ist grundsätzlich zweckmässig, dass eine Behörde das Hauptverfahren sistiert, wenn sie mit einem Ausstandsgesuch konfrontiert wird. Art. 92 Abs. 1 BGG, auf den das kantonale Recht verweist (§ 19a Abs. 2 VRG), sieht die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheide über Ausstandsbegehren vor im Bestreben, diese Fragen rasch zu klären, damit das Verfahren, für welches ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, korrekt seinen Fortgang nehmen kann (BGE 138 II 705 E. 2.3.2). Die Sistierung schützt also auch und gerade die Gesuchstellerin davor, dass ein potenziell befangenes Gerichts- oder Behördenmitglied an weiteren Verfahrenshandlungen teilnimmt und die Gesuchstellerin dadurch möglicherweise benachteiligt. 2.2.2 Von der Sistierung ist indessen abzusehen, wenn der materielle Entscheid über die Streitfrage dringlich ist (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3.2; vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2021.00690, E. 4.1.3). Eine solche Dringlichkeit liegt hier gleich in doppelter Hinsicht vor: Zunächst einmal hielt der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit offenbar für dringlich genug, um – freilich erst rund sechs Monate nach Eingang des Ausstandsgesuchs gegen den Kantonszahnarzt und unter Mitwirkung desselben – mit der Verfügung vom 27. Januar 2026 das Berufsausübungsverbot schon einmal vorsorglich zu verhängen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ohne den rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten. Der Beschwerdegegner schuf damit seinerseits einen dringlichen und schweren Nachteil für die Beschwerdeführerin. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erstaunt insofern, als der Sachverhalt aus seiner Sicht im Januar 2026 offenbar fertig erstellt war und er sich nach eigenem Bekunden denn auch nicht auf eine summarische Beurteilung beschränkte. Ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen das Berufsausübungsverbot bloss vorsorglich erlassen durfte, statt direkt in der Hauptsache zu entscheiden, ist höchst fraglich (vgl. auch VGr, 20. August 2026, VB.2026.00197, E. 2.5.2 mit Hinweisen). Auf jeden Fall ging es nach dieser Vorgeschichte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht an, dass die Vorinstanz vorläufig nur über das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte. Diese Sistierung verletzt das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Anordnung der Sistierung des Rekursverfahrens gutzuheissen. Diese Anordnung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Rekursverfahren unverzüglich wiederaufzunehmen und beförderlich zu Ende zu führen. Von einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv kann hier abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin nichts dergleichen beantragt hat. 3.2 Aufzuheben ist sodann auch die Anordnung der Vorinstanz über die Parteientschädigung (Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, mit dem Abschluss des Rekursverfahrens neu zu verlegen haben. 3.3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Sistierungsanordnung der Vorinstanz wird nach dem Gesagten gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3.4 Im Übrigen – das heisst in Bezug auf die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses – ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.5.6). 4. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin und der Gesundheitsdirektion aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner unterliegt überwiegend und hätte als kantonale Behörde gemäss ständiger Praxis grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5. Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 1.5.1). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffern III und V des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2026 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Rekursverfahren innert kürzestmöglicher Zeit zum Abschluss zu bringen.

2.    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Abänderung von Dispositivziffer VII des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. März 2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner, der Gesundheitsdirektion und der Beschwerdeführerin je zu einem Drittel auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Gesundheitsdirektion;

c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).