[Das Amt für Gesundheit [AFG] eröffnete am 30. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen einen Zahnarzt. Es ordnete am 12. Dezember 2025 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot [vorsorgliche Massnahme] an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Zahnarzt verlangte mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion [GD] die Aufhebung des vorsorglichen Berufsausübungsverbots und in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2026 verweigerte die GD die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; im Übrigen sistierte sie das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend den am 21. Juli 2025 vom Zahnarzt beim AFG verlangten Ausstand des Kantonszahnarztes.] Allgemeines zum vorsorglichen Berufsverbot gemäss Art. 43 Abs. 4 MedBG (E. 2.4), zu vorsorglichen Massnahmen (E. 2.5), zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses und deren Entzug (E. 2.6). Es ist der Rekursinstanz in Konstellationen wie der vorliegenden nicht grundsätzlich untersagt, vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Allerdings kann ein solches Vorgehen in ein Spannungsverhältnis zur Verfahrensökonomie und zum Beschleunigungsgebot treten, weil die Rekursinstanz damit das Verfahren zersplittert, was auch die weiteren Rechtsmittelinstanzen tangiert. Ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung kann daher nur in Betracht kommen, wenn sich die Rekursinstanz ausser Stande sieht, direkt über den Rekursgegenstand bzw. die vorsorgliche Massnahme - hier das vorsorgliche Berufsausübungsverbot - zu entscheiden (E. 3.2.3). Vorliegend hätte die Rekursinstanz direkt in der Sache entscheiden müssen (E. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das AFG hält einer inhaltlichen Prüfung nicht stand (E. 6). Gutheissung.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Mit ihrem Entscheid vom 26. Februar 2026 regelte die Vorinstanz einzig die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen das vorsorgliche Berufsausübungsverbot (Dispositivziffer I) und die Sistierung sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf dieselbe (Dispositivziffern II und VIII). Mit diesen Anordnungen schloss die Vorinstanz das Verfahren nicht ab. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid folglich um einen Zwischenentscheid, gegen den gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.
E. 1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist also nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 1; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit wiederholt anerkannt, dass einem Medizinalberufsträger ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht, wenn seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Berufsausübungsverbots die aufschiebende Wirkung entzogen wird (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 1.2; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 3). Ein solcher Erwerbsausfall droht dem Beschwerdeführer auch hier, sodass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass der Beschwerdegegner das Berufsausübungsverbot erst vorsorglich ausgesprochen hat und dem Beschwerdeführer laut dem angefochtenen Entscheid lediglich die Tätigkeit in eigenverantwortlicher Stellung verboten sein soll, ändert hieran nichts (vgl. Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Bd. 2, Bern 2021, Rz. 5815).
E. 1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die selbständige privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von universitären Medizinalberufsträgern wie Zahnärztinnen und Zahnärzten wird im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) geregelt. Sie untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt (lit. c). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1).
E. 2.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Zahnärzte halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Insbesondere üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung (lit. b). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c).
E. 2.3 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG anordnen, darunter als schärfste Massnahmen ein befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; Art. 43 Abs. 1 lit. d MedBG) und ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG).
E. 2.4 Während des Disziplinarverfahrens kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Art. 43 Abs. 4 MedBG). Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot dient nicht der Disziplinierung, sondern allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit; es handelt sich mithin um eine präventive, polizeirechtliche Massnahme (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1; vgl. auch BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, E. 6.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Laut Bundesrat darf ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot nur ausgesprochen werden, wenn die Anordnung des Berufsausübungsverbots als Disziplinarmassnahme als sehr wahrscheinlich und ein Berufsausübungsverbot bereits während der Dauer des Disziplinarverfahrens im Interesse der Öffentlichkeit als angezeigt erscheint, beispielsweise bei Verstössen gegen die sexuelle Integrität von Patientinnen und Patienten (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG], BBl 2005 173, 231).
E. 2.5 Im Allgemeinen sind vorsorgliche Massnahmen nur anzuordnen, wenn sie "nötig" sind (vgl. § 6 VRG).
E. 2.5.1 Darin kommt zum Ausdruck, dass vorsorgliche Massnahmen wie jedes staatliche Handeln den Verhältnismässigkeitsgrundsatz einhalten müssen (Art. 5 Abs. 2 BV), insbesondere wenn sie in Grundrechte eingreifen (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 149 I 291 E. 5.8).
E. 2.5.2 Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 151 I 257 E. 7.1 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht ist die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme nur erforderlich, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn der Sachentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen (vgl. VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 4.3.2; vgl. auch BGr, 14. Januar 2022, 1C_344/2021, E. 2.6).
E. 2.5.3 Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweisen). Der durch den Sachentscheid zu regelnde Zustand darf durch die vorsorgliche Massnahme weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3 mit Hinweisen; BGr, 9. November 2023, 1C_406/2023, E. 4.2). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In der Interessenabwägung kann die Hauptsachenprognose insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3; BGr, 9. November 2023, 1C_406/2023, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 16 f.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 56 N. 28 ff.).
E. 2.6 Der Rekurs an die Vorinstanz hat aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).
E. 2.6.1 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels dient dem einstweiligen Schutz der Interessen der unterliegenden Partei, während der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Interessen der obsiegenden Partei einstweilig schützt. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb gleich wie die vorsorglichen Massnahmen als Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes respektive als Unterart der vorsorglichen Massnahmen (im weiteren Sinn) gesehen (vgl. die Titel von Art. 103 f. BGG und Art. 55 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BGE 134 II 192 E. 1.5 [vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG]; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.4; Kiener, § 25 N. 10; Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416, 417; Seiler, Art. 55 N. 1).
E. 2.6.2 Im Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht stellt die aufschiebende Wirkung den Regelfall dar, der Entzug die Ausnahme. Mit der Wendung "aus besonderen Gründen" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für einen Entzug wichtige öffentliche oder private Interessen durch die aufschiebende Wirkung bedroht sein müssen, ohne aber ganz ausserordentliche Umstände zu verlangen (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.2; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; Kiener, § 25 N. 26). Im Übrigen gelten für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dieselben Voraussetzungen wie für andere vorsorgliche Massnahmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss also verhältnismässig, das heisst, zur Erreichung des besonderen Grunds geeignet und erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar sein (vgl. VGr, 11. November 2025, VB.2025.00712, E. 2.1; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; vgl. auch BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2).
E. 2.6.3 Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, auf Gesuch oder von Amtes wegen, in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen, über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.3). Die Hauptsachenprognose ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; BGE 129 II 286 E. 3). Ersucht der Rechtsmittelführer um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, muss die Rechtsmittelinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]; § 4a VRG) darüber vorab in einem Zwischenentscheid befinden, sofern sie nicht ohne Verzug direkt in der Sache entscheiden kann (vgl. Art. 55 Abs. 3 VwVG; Kiener, § 25 N. 35; Seiler, Art. 55 N. 163). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz unverzüglich direkt in der Sache oder beendet sie das Verfahren unverzüglich durch Nichteintreten, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. statt vieler BGE 146 V 28 E. 6; BGr, 17. April 2026, 2C_216/2026, E. 3.1; BGr, 31. März 2026, 1C_438/2025, E. 8; Seiler, Art. 55 N. 164). Wie rasch die Rechtsmittelinstanz über die aufschiebende Wirkung respektive direkt in der Sache entscheiden muss, ohne dass ihr Verzug vorzuwerfen ist, hängt davon ab, wie schwer das Interesse an der aufschiebenden Wirkung wiegt und wie dringlich es ist (vgl. Seiler, Art. 55 N. 163 mit Hinweisen).
E. 3.1 Ordnet eine Behörde eine vorsorgliche Massnahme an, wie dies der Beschwerdegegner hier gestützt auf Art. 43 Abs. 4 MedBG tat, wird sie typischerweise dem Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung entziehen, weil ansonsten die vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens wirkungslos bliebe und ihren Zweck regelmässig verfehlen würde (vgl. BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 187; Kiener, § 6 N. 35; Seiler, Art. 55 N. 35; vgl. auch Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Rekurrent wird in diesem Fall der Rekursinstanz typischerweise beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die vorsorgliche Massnahme aufzuheben, wie dies denn auch vorliegend geschah.
E. 3.2 Für die Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme andererseits gelten im Wesentlichen dieselben Kriterien und Massstäbe (vgl. oben E. 2.5 und 2.6; vgl. auch BGE 117 V 185 E. 2b). Es stellt sich deshalb die Frage, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine Rekursinstanz wie die Vorinstanz die beiden Anträge trennen, vorerst nur über die aufschiebende Wirkung entscheiden und das Verfahren im Übrigen sistieren kann.
E. 3.2.1 Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das wie die Vorinstanz Rechtsmittel beurteilt, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), hängt die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung von denselben Fragen ab wie die vorsorgliche Massnahme selbst. Aufgrund dieses Zusammenhangs könne im Regelfall nicht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden, ohne zugleich summarisch auch die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme zu überprüfen (BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 187; vgl. ähnlich auch VGr AG, 10. Januar 2022, WBE.2021.394, E. II.3). Vorbehalten bleiben diesem Urteil zufolge Fälle, in denen spezifische Gründe nach einer sofortigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch vor dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme rufen. Als Beispiel nannte das Bundesverwaltungsgericht Fälle stetig ansteigender Gefährdungslagen, bei denen der schwere Nachteil aus dem Verzicht auf die vorsorgliche Massnahme nicht sofort, aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Endentscheids eintreten wird (vgl. BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 188).
E. 3.2.2 Im Gegensatz hierzu hat sich das Bundesgericht, dessen Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, mit dieser Frage in seiner öffentlich zugänglichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch in diversen Fällen Beschwerden betreffend vorsorgliche Massnahmen vorab per Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. etwa zum vorsorglichen Führerausweisentzug BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, Sachverhalt C.; vgl. auch Seiler, Art. 55 N. 165 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.3 Angesichts dieser Rechtsprechung lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass es einer Rekursinstanz per se verboten sei, vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, wenn bei ihr eine vorsorgliche Massnahme angefochten wird und die anordnende Behörde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass ein solches Vorgehen gewisse Gefahren birgt und in ein Spannungsverhältnis zur Verfahrensökonomie und zum Beschleunigungsgebot treten kann. Denn die Rekursinstanz zersplittert auf diese Weise das Verfahren und zwingt die weiteren Rechtsmittelinstanzen konkret das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht unter Umständen dazu, sich dreimal mit der Sache zu befassen (hier: Zwischenentscheide über aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme, Endentscheid über Disziplinarmassnahme). Vor diesem Hintergrund kann ein separater Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht kommen, wenn sich die Rekursinstanz ausser Stande sieht, direkt über den Gegenstand des Rekurses das heisst über die vorsorgliche Massnahme zu entscheiden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz dürfe sich nicht damit begnügen, festzuhalten, die vorsorgliche Massnahme sei (noch) nicht zu prüfen, wenn sie ihrer Beurteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen die materiell-rechtliche Beurteilung der vorsorglichen Massnahme in der Verfügung des Beschwerdegegners zugrunde lege.
E. 4.2 Die Vorinstanz meint, dass es sich rechtfertigte, den Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorzuziehen und das übrige Rekursverfahren zu sistieren, weil der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Kantonszahnarzt gestellt hatte. Sie verweist ausserdem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der strafrechtlichen Massnahmen, worin das Verwaltungsgericht festhielt, dass in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung keine umfassende Prüfung der dahinterstehenden materiell-rechtlichen Begehren zu leisten ist, da ansonsten bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen würde (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.2).
E. 4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Grundsätze erscheint die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt. Der angefochtene Entscheid steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG).
E. 4.3.1 Es ist grundsätzlich zweckmässig, dass eine Behörde das Hauptverfahren sistiert, wenn sie mit einem Ausstandsgesuch konfrontiert wird. Art. 92 Abs. 1 BGG, auf den das kantonale Recht verweist (§ 19a Abs. 2 VRG), sieht die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheide über Ausstandsbegehren vor, im Bestreben diese Fragen rasch zu klären, damit das Verfahren, für welches ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, korrekt seinen Fortgang nehmen kann (BGG 138 II 705 E. 2.3.2). Die Sistierung schützt also auch und gerade den Gesuchsteller davor, dass ein potenziell befangenes Gerichts- oder Behördenmitglied an weiteren Verfahrenshandlungen teilnimmt und den Gesuchsteller dadurch möglicherweise benachteiligt.
E. 4.3.2 Von der Sistierung ist indessen abzusehen, wenn der materielle Entscheid über die Streitfrage dringlich ist (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3.2; vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2021.00690, E. 4.1.3). Eine solche Dringlichkeit liegt hier gleich in doppelter Hinsicht vor: Zunächst einmal hielt der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit offenbar für dringlich genug, um freilich erst rund fünf Monate nach Eingang des Ausstandsgesuchs gegen den Kantonszahnarzt und unter Mitwirkung desselben mit der Verfügung vom 12. Dezember 2025 das Berufsausübungsverbot schon einmal vorsorglich zu verhängen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ohne den rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten. Der Beschwerdegegner schuf damit seinerseits einen dringlichen und schweren Nachteil für den Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erstaunt insofern, als der Sachverhalt aus seiner Sicht im Dezember 2025 offenbar fertig erstellt war und er sich nach eigenem Bekunden denn auch nicht auf eine summarische Beurteilung beschränkte. Ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen das Berufsausübungsverbot bloss vorsorglich erlassen durfte, statt direkt in der Hauptsache zu entscheiden, ist höchst fraglich (vgl. oben E. 2.5.2; vgl. auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers). Auf jeden Fall ging es nach dieser Vorgeschichte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht an, dass die Vorinstanz das Verfahren zusätzlich zersplitterte, indem sie vorweg bloss über die aufschiebende Wirkung entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte.
E. 4.3.3 Ohnehin fällt auf, dass die Vorinstanz ihrerseits zwar nach eigenem Bekunden nur summarisch, aber schliesslich doch recht eingehend prüfte, welche Gefahr vom Beschwerdeführer für die öffentliche Gesundheit ausging, ob das vorsorgliche Verbot der Berufsausübung geeignet und erforderlich war, um dieser Gefahr zu begegnen, und ob die öffentlichen Gesundheitsinteressen das Interesse des Beschwerdeführers an der Berufsausübung überwogen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Schritte sie noch unternehmen müsste oder könnte, um die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Berufsausübungsverbots zu überprüfen. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung wird also aller Voraussicht nach jenen über die vorsorgliche Massnahme wenn nicht rechtlich, so doch zumindest faktisch vollständig präjudizieren.
E. 4.3.4 Keine vergleichbare Präjudizwirkung entfaltet der Entscheid einer Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung demgegenüber für den Endentscheid, hier also den Entscheid über die definitive Disziplinarmassnahme. Im Hauptverfahren ist die Rekursinstanz schliesslich zu einer umfassenden und nicht bloss zu einer summarischen Überprüfung verpflichtet. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil VB.2015.00438 vom 2. September 2015, wo es wie in zahlreichen anderen Fällen, darunter auch solche aus dem Bereich des Medizinalberufsrechts (vgl. etwa VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, Sachverhalt I.J und II.F; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, Sachverhalt I.C und II.C; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, Sachverhalt I.C und II) um den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Endentscheid ging, stützt ihre Argumentation folglich nicht.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz zwingend direkt in der Sache das heisst über das vorsorgliche Berufsausübungsverbot entscheiden müssen, statt das Verfahren mit einem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung zu zersplittern und mit der Sistierung zusätzlich zu verzögern. Die Sistierung ist demnach antragsgemäss aufzuheben.
E. 5.1 Es bleibt die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Entscheids. Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung faktisch zugleich die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme beurteilt. Die entscheidrelevanten Elemente des Sachverhalts für eine Beurteilung der vorsorglichen Massnahme durch das Verwaltungsgericht stünden mithin fest. Es diente dem Beschleunigungsgebot, wenn das Verwaltungsgericht sofort auch das vorsorgliche Berufsausübungsverbot überprüfen würde, was zumindest nicht von vornherein absolut ausgeschlossen wäre (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 53).
E. 5.2 Das Verwaltungsgericht ist jedoch an die gestellten Rechtsbegehren gebunden und darf darüber nicht hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). Eine formelle Aufhebung des vom Beschwerdegegner vorsorglich angeordneten Berufsausübungsverbots kommt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat sich formell auf die aufschiebende Wirkung zu beschränken; es ist indes unvermeidlich, die Art der vorsorglichen Massnahmen, deren sofortige Wirksamkeit zu Gebot steht, in die Erwägungen miteinzubeziehen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist der Meinung, dass besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten und die Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eingehalten seien.
E. 6.1.1 Aus den Akten ergebe sich das vorläufige Bild, dass der Beschwerdeführer unnötige Vollnarkosen vornehmen lasse, Patientendossiers unsorgfältig führe und seine Patienten unnötigerweise übermässigen Strahlenbelastungen (durch medizinisch nicht indizierte Digitale Volumentomographien [DVT]) aussetze, wodurch er möglicherweise die Vorschriften über den Strahlenschutz verletze. Zudem habe sich eine Erstkonsultation über vier Stunden erstreckt, was zumindest ungewöhnlich sei. Weiter stellten sich Fragen in Bezug auf die in Rechnung gestellten Honorare, da die Verdoppelung der Kosten für ein Narkoseteam zur Abdeckung des gesamten Leistungspakets durchaus beträchtlich erscheine. Diese Vorwürfe seien gravierender Natur und würden die öffentliche Gesundheit bedrohen, sollten sie sich im Hauptverfahren als rechtens erweisen.
E. 6.1.2 Zur Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei geeignet, die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu beseitigen. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei zwar möglich, dass auch eine Verwarnung oder ein Verweis die gewünschte Wirkung entfaltet hätte. Dies könne jedoch nicht mit Bestimmtheit angenommen werden. Den Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Kritik des Kantonszahnarztes würdigte die Vorinstanz als Anhaltspunkt dafür, dass die öffentliche Gesundheit nicht mit milderen Massnahmen sichergestellt werden könne. Der Entzug der vorsorglichen Wirkung und das damit einhergehende vorsorgliche Berufsausübungsverbot für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens stellten zwar einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Das Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit überwöge jedoch das Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, dass nur bei zwei der neun beurteilten Patienten eine Behandlung unter Vollnarkose durchgeführt worden sei. Diese Patienten hätten unter Zahnbehandlungsangst gelitten. Sie seien ordnungsgemäss über die Risiken der Vollnarkose aufgeklärt worden und hätten gültig eingewilligt. Selbst bei einer summarischen Prüfung könne nicht von einer Körperverletzung wegen ungenügender Aufklärung und fehlender Einwilligungsfähigkeit der Patienten ausgegangen werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners gehe der Beschwerdeführer im Sinn der Leitlinie "Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen (S3)" vor. Der Kantonszahnarzt habe bewusst Patientendossiers ausgewählt und untersucht, in denen Vollnarkosen stattgefunden hätten. Diese seien aber nicht repräsentativ, würden doch in der Praxis des Beschwerdeführers insgesamt lediglich 0,7 % aller Patienten unter Vollnarkose behandelt. Aus den von der Vorinstanz beanstandeten Kosten der Vollnarkose drohe kein schwerer Nachteil für die Gesundheit von Patienten, der ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot rechtfertigen könnte. Dasselbe gelte für die Dokumentationsfehler, zumal der Beschwerdeführer seine Dokumentationspraxis inzwischen ohnehin verbessert habe. Was die Strahlenbelastungen angehe, missverstehe die Vorinstanz das ALARA-Prinzip ("As low as reasonably achievable"). Dieses verlange die Minimierung der Gesamtstrahlenbelastung, nicht zwingend die Wahl des kleinsten Einzelvolumens pro Aufnahme. Zudem liege die Strahlenbelastung bei den DVT des Beschwerdeführers ohnehin nur im Niedrigdosisbereich (0,010,05 Millisievert [mSv]).
E. 6.2.2 Laut dem Beschwerdeführer zeigt sich die fehlende Dringlichkeit der Massnahme bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bereits daran, dass der Beschwerdegegner immer wieder Monate habe verstreichen lassen, bis er weitere Verfahrenshandlungen unternommen habe. Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot respektive seine Aufrechterhaltung durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung sei auch in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und habe diverse Massnahmen, die der Kantonszahnarzt angeregt habe, bereits umgesetzt. Dies seien klare Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine Verwarnung die gewünschte Wirkung erzielt hätte. Dass er sich im Verfahren verteidige und die fachliche Berechtigung der Vorwürfe bestreite und so seine Verfahrensrechte ausübe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Statt einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot hätte der Beschwerdegegner sein Ziel auch mit milderen Massnahmen erreichen können, etwa durch ein vorsorgliches Verbot bestimmter Behandlungsformen (Vollnarkose, DVT).
E. 7.1 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung belässt das Verwaltungsgericht den Rekursinstanzen einen grossen Spielraum (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.3). Selbst unter Achtung dieses Spielraums überzeugt der angefochtene Entscheid nicht.
E. 7.2 Es ist fraglich, ob die von der Vorinstanz summarisch festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers einen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 2 VRG darstellen, der es rechtfertigen könnte, das vorsorgliche Berufsausübungsverbot schon während des Rechtsmittelverfahrens greifen zu lassen.
E. 7.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass jede (Voll-)Narkose Risiken birgt und nur angeordnet werden darf, wenn sie medizinisch indiziert ist. Selbst der Beschwerdegegner hatte jedoch in seiner Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass in der Praxis des Beschwerdeführers "nur wenige Behandlungen in Vollnarkose" durchgeführt würden. Der Grund für die Durchführung der Vollnarkose in den drei (Darstellung Vorinstanz und Beschwerdegegner) bzw. zwei (Darstellung Beschwerdeführer) untersuchten Fällen lag in der Zahnbehandlungsangst der Patienten. Streitig ist dabei, ob sich die Vollnarkose bei angemessener Aufklärung des Patienten bzw. bei korrektem Vorgehen nach der Leitlinie "Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen (S3)" hätte vermeiden und durch andere Therapiemittel hätte ersetzen lassen, wie der Beschwerdegegner und ihm folgend die Vorinstanz annehmen. Selbst wenn der Vorinstanz in dieser Würdigung zu folgen wäre, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Patientinnen und Patienten generell vorschnell Vollnarkosen verordnet.
E. 7.2.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Strahlenbelastung der DVT im Niedrigdosisbereich (0,010,05 mSv) bleibe, wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf des Beschwerdegegners lautet und lautete schon in der Verfügung vom 12. Dezember 2025, dass eine Behandlung mit (noch) tieferer Strahlenbelastung (2D-Röntgenuntersuchung in der Form sog. Bissflügelaufnahmen) möglich und schon nach dem ALARA-Prinzip sowie besonders für die Kariesdiagnostik indiziert gewesen wäre. Dass eine erhebliche Gefahr von den DVT für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers ausging, macht der Beschwerdegegner hingegen nicht geltend und stellte auch die Vorinstanz nicht fest.
E. 7.2.3 Das Verwaltungsgericht leitete zwar bei einem Arzt, der unsachgemäss und undokumentiert kontrollierte Substanzen abgegeben hatte, aus der unvollständigen Patientendokumentation eine abstrakte Gefährdung von Patientinnen und Patienten ab, wobei es speziell auf die Situation von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen hinwies (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.1; vgl. auch VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.1.3). Dass von einer unvollständigen oder fehlerhaften Patientendokumentation eines Zahnarztes eine vergleichbare abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten ausgeht, liegt jedoch nicht auf der Hand. Das zeigt gerade der von der Vorinstanz beispielhaft angeführte Dokumentationsfehler, bei dem der Beschwerdeführer den falschen Zahn als geschädigt markiert hatte (Zahn 24 statt Zahn 25). Die daraus resultierende Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Patientin wog jedenfalls ungleich leichter als jene, die von einem Arzt ausgeht, der seinen zum Teil betäubungsmittelabhängigen Patienten kontrollierte Substanzen abgibt, ohne dies sachgerecht zu dokumentieren.
E. 7.2.4 In ihrer Stossrichtung zielen die Vorwürfe des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer hauptsächlich darauf ab, dass dieser regelmässig medizinisch nicht erforderliche Behandlungen vornehme und dadurch unnötige Kosten verursache. Inwiefern dieser Vorwurf der systematischen "Übertherapie" zutrifft und welche disziplinarischen Folgen er zu zeitigen hat, wird im Hauptsacheverfahren zu beurteilen sein. Im Kontext der aufschiebenden Wirkung ist allein relevant, ob eine ernsthafte Gefahr für die Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers oder für die öffentliche Gesundheit besteht bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Es ist fraglich, ob die von der Vorinstanz hervorgehobenen und kritisierten Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers diesen Grad an Gefährlichkeit erreichen.
E. 7.3 Selbst wenn die kritisierten Behandlungsformen und -methoden einen besonderen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darstellen würden, wäre das vorsorgliche Berufsausübungsverbot während des Rechtsmittelverfahrens zwar geeignet, aber nicht erforderlich, um die Gefahr zu beseitigen. Zudem überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer allenfalls in gewissen Punkten eingeschränkten eigenverantwortlichen Berufsausübung die Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung.
E. 7.3.1 In zeitlicher Hinsicht fällt zunächst auf, dass der Beschwerdegegner das vorsorgliche Berufsausübungsverbot am 12. Dezember 2025 und damit erst etwa ein halbes Jahr nach der Beurteilung durch den Kantonszahnarzt vom 28. Mai 2025 und der Eröffnung des Disziplinarverfahrens am 30. Mai 2025 aussprach. Gewisse Verzögerungen seitens der Aufsichtsbehörde schliessen die Dringlichkeit einer Massnahme nicht aus, namentlich wenn die Aufsichtsbehörde noch weitere Sachverhaltsabklärungen treffen und das rechtliche Gehör gewähren muss (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2033.00349, E. 4.2.6; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.2). Weder das Studium der Eingabe des Beschwerdeführers noch die übrigen vom Beschwerdegegner angeführten verwaltungsinternen Abläufe vermögen jedoch eine Verzögerung von sechs Monaten zu erklären. Es spricht hier daher nichts dagegen, diese Verzögerung als Indiz gegen die Dringlichkeit der Massnahme zu werten (teilweise anders noch VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.2).
E. 7.3.2 Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Leiturteil betont, dass der Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG gegenüber Einschränkungen und Auflagen gemäss Art. 37 MedBG subsidiär ist und nur als ultima ratio infrage kommt (BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). Für vorsorgliche Berufsausübungsverbote nach Art. 43 Abs. 4 MedBG, die ebenfalls der Prävention dienen (vgl. oben E. 2.4), kann nichts anderes gelten. Hier käme anstelle des umfassenden Berufsausübungsverbots insbesondere ein spezifisches vorsorgliches Verbot kritisierter Behandlungsformen und -methoden in Betracht, wie dies der Beschwerdeführer denn auch selbst angeregt hat. Es geht nicht an, dass die Vorinstanz diese milderen Alternativen nicht in Betracht zieht, bloss weil sich der Beschwerdeführer gegen die fachliche Einschätzung des Kantonszahnarztes wehrt, zumal weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner bestreiten, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren bislang kooperativ verhalten hat (vgl. demgegenüber etwa VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 5.7.3).
E. 7.3.3 Wie auch die
Vorinstanz nicht verkennt, bedeutet das mit dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung einhergehende Berufsausübungsverbot für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens einen gravierenden Eingriff in die verfassungsmässig
garantierte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers. Das
Interesse des Beschwerdeführers, während des Rechtsmittelverfahrens seinen
Beruf in eigenverantwortlicher Stellung ausüben zu können, wiegt
dementsprechend schwer. Demgegenüber wiegen die öffentlichen und privaten
Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung hier bei summarischer
Beurteilung weniger schwer, gerade auch im Vergleich zu anderen Fällen im
Medizinalberufsrecht, die das Verwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit zu
beurteilen hatte: Wo das Verwaltungsgericht vorsorgliche Berufsausübungsverbote
bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung schützte, lagen diesen Fällen Vorwürfe
zugrunde, die auf deutlich grössere Gefahren für die Patienten oder die
öffentliche Gesundheit schliessen liessen, als sie hier zur Diskussion stehen
(vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 5.7.3 [Arzt; gravierende
Missachtung von COVID-19-Schutzmassnahmen]; VGr, 11. Juli 2024,
VB.2023.00349, E. 4.3 [Apotheker; Abgabe von 1'844 Flaschen Hustensirup
mit Dihydrocodein an Unberechtigte]; VGr, 1. September 2022,
VB.2021.00690, Sachverhalt III.B und E. 4.2.2 sowie
Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 [Arzt; Schändung einer Patientin];
VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.1.1 und 6.1.2 [Arzt; u.
a. Abgabe abgelaufener Heilmittel ohne Bewilligung,
schwerwiegende Hygienemängel]; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.3.3
[Arzt; unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten
Substanzen]). Selbst bei gravierenden Vorwürfen ist die Praxis darauf bedacht,
die Wirtschaftsfreiheit des Berufsträgers durch bloss summarisch überprüfbare
vorsorgliche Massnahmen (einschliesslich des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung) nicht übermässig einzuschränken (vgl. insbesondere den Fall, der den
folgenden Urteilen zugrunde lag: VGr, 16. März 2017, VB.2017.00091 [nicht
veröffentlicht]; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 5.3; VGr, 10. November
2022, VB.2022.00011, E. 3.2.2; vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall, der
folgendem Urteil des Bundesgerichts zugrunde lag: BGr, 6. November 2025,
2C_630/2024, Sachverhalt A.c). Im Übrigen schliesst der Verzicht auf ein
vorsorgliches Berufsausübungsverbot nicht aus, dass im Hauptsacheverfahren die
Interessenabwägung nach umfassender und nicht bloss summarischer Prüfung
und unter Berücksichtigung des Repressionszwecks von Disziplinarmassnahmen
(vgl. dazu auch BGE 150 II 308 E. 7.6) anders ausfallen und
der Berufsträger mit einem definitiven Berufsausübungsverbot sanktioniert
werden kann (vgl. VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 3.2.2;
vgl. ausserdem zum Bewilligungsentzug mangels Vertrauenswürdigkeit BGr, 6. November
2025, 2C_630/2024, E. 7.3.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG) verletzte, indem sie vorab mittels separaten Zwischenentscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte. Sodann ist auf der Basis der summarischen Feststellungen der Vorinstanz fraglich, ob ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlag. Jedenfalls erweist sich die Massnahme als unverhältnismässiger und damit rechtswidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers.
E. 8.2 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Dispositivziffern I, II und VI des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses ist wiederherzustellen. Da das Rekursverfahren im Übrigen weiterhin bei der Vorinstanz pendent ist, erübrigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und beförderlich zu Ende zu führen. Sie wird unter anderem zu beurteilen haben, ob das vorsorgliche Berufsausübungsverbot allenfalls durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann bzw. muss. Die Vorinstanz wird ausserdem die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, mit dem Abschluss des Rekursverfahrens neu zu verlegen haben.
E. 8.3 Von einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv kann hier abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts dergleichen beantragt hat.
E. 8.4 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Sistierungsanordnung der Vorinstanz wird nach dem Gesagten gegenstandslos und ist abzuschreiben.
E. 9 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens an sich vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu belasten. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 10 Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 1.1 und 1.2). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern I, II und VI des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2026 werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2025 wird wiederhergestellt. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Rekursverfahren innert kürzestmöglicher Zeit zum Abschluss zu bringen.
- Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Abänderung von Dispositivziffer VIII des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und der Gesundheitsdirektion je zur Hälfte auferlegt.
- Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00197 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00197 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung (vorsorgliche Massnahmen) [Das Amt für Gesundheit [AFG] eröffnete am 30. Mai 2025 ein Disziplinarverfahren gegen einen Zahnarzt. Es ordnete am 12. Dezember 2025 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot [vorsorgliche Massnahme] an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Der Zahnarzt verlangte mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion [GD] die Aufhebung des vorsorglichen Berufsausübungsverbots und in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2026 verweigerte die GD die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; im Übrigen sistierte sie das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend den am 21. Juli 2025 vom Zahnarzt beim AFG verlangten Ausstand des Kantonszahnarztes.]
Allgemeines zum vorsorglichen Berufsverbot gemäss Art. 43 Abs. 4 MedBG (E. 2.4), zu vorsorglichen Massnahmen (E. 2.5), zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses und deren Entzug (E. 2.6). Es ist der Rekursinstanz in Konstellationen wie der vorliegenden nicht grundsätzlich untersagt, vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Allerdings kann ein solches Vorgehen in ein Spannungsverhältnis zur Verfahrensökonomie und zum Beschleunigungsgebot treten, weil die Rekursinstanz damit das Verfahren zersplittert, was auch die weiteren Rechtsmittelinstanzen tangiert. Ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung kann daher nur in Betracht kommen, wenn sich die Rekursinstanz ausser Stande sieht, direkt über den Rekursgegenstand bzw. die vorsorgliche Massnahme - hier das vorsorgliche Berufsausübungsverbot - zu entscheiden (E. 3.2.3). Vorliegend hätte die Rekursinstanz direkt in der Sache entscheiden müssen (E. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das AFG hält einer inhaltlichen Prüfung nicht stand (E. 6).
Gutheissung. Stichworte: BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG PROVISORISCHER RECHTSSCHUTZ SISTIERUNG VORSORGLICHE MASSNAHME Rechtsnormen: § 43 Abs. IV MEDBG § 6 VRG § 25 Abs. III VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2026.00197 Urteil der 3. Kammer vom
20. August 202 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen Dr. med. dent. A, vertreten durch Prof. Dr. iur. B und/oder RA Dr. C, Beschwerdeführer, gegen Amt für Gesundheit, Beschwerdegegner, betreffend Berufsausübung (vorsorgliche Massnahmen), hat sich ergeben: I. A. A ist Träger einer Berufsausübungsbewilligung für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Zahnarzt und alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der D AG mit Sitz in E. Am 30. Mai 2025 eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen A. Es stellte ihm ein vorsorgliches Berufsverbot in Aussicht. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens folgte auf eine Beurteilung des Kantonszahnarztes vom 28. Mai 2025 von acht Patientendossiers von A. B. Am 21. Juli 2025 ersuchte A im Rahmen einer Stellungnahme beim Amt für Gesundheit um den Ausstand des Kantonszahnarztes. Das Amt für Gesundheit wies das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2025 ab. Einen Rekurs hiergegen wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2026.00045 vom 25. Juni 2026 ab. C. Mit Verfügung vom
12. Dezember 2025 verbot das Amt für Gesundheit A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort und für die Dauer des Disziplinarverfahrens, im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich tätig zu sein, wobei diese Massnahme für das ganze Tätigkeitsspektrum gelten sollte (Dispositivziffer I). A wurde weiter verpflichtet, sicherzustellen, dass die zahnärztliche Leitung umgehend auf einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin übertragen wird (Dispositivziffer II) und er umgehend als fachlich eigenverantwortlich tätiger Zahnarzt und zahnärztlicher Leiter von der Website der D AG genommen wird (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog das Amt für Gesundheit die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VIII). II. A. Mit Rekurs vom 15. Januar 2026 beantragte A der Gesundheitsdirektion, die Verfügung vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei ihm die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu gestatten. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Dezember 2025 durch das Amt für Gesundheit derart abzuändern, dass ihm unter Anordnung von sachgerechten sichernden Massnahmen im Sinn der Rekursbegründung die ansonsten uneingeschränkte Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wie bis anhin gestattet werde. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei dem Rekurs ohne Anhörung des Amts für Gesundheit (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. C. Mit Zwischenentscheid (Verfügung) vom 26. Februar 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag von A auf vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositivziffer I). Zudem ordnete sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Ausstand an (Dispositivziffer II). Ferner entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Einreichung einer Beschwerde in Bezug auf Dispositivziffer II (Sistierung) die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VIII). III. A. A gelangte mit Beschwerde vom 30. März 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf das vorsorgliche Berufsausübungsverbot in Abänderung von Dispositivziffer I des Zwischenentscheids vom 26. Februar 2026 wieder herzustellen (Rechtsbegehren 1). Die Sistierung des Rekursverfahrens sei in Abänderung von Dispositivziffer II des Zwischenentscheids vom 26. Februar 2026 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Rekursverfahren fortzuführen (Rechtsbegehren 2). Ferner beantragte er in Abänderung von Dispositivziffer VI des Zwischenentscheids vom 26. Februar 2026, dass ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Rechtsbegehren 3). Die aufschiebende Wirkung sei in Bezug auf die Sistierung in Abänderung von Dispositivziffer VIII des Zwischenentscheids vom
26. Februar 2026 wieder zu erteilen (Rechtsbegehren 4). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Staates zu verlegen (Rechtsbegehren 5 [recte: 6]). Das Amt für Gesundheit beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. April 2026, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A vollumfänglich abzuweisen, "insbesondere sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das vorsorgliche Berufsausübungsverbot, die Sistierung des Rekursverfahrens und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Sistierung aufrechtzuerhalten". Die Gesundheitsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde. B. A reichte am 15. Mai 2026, am 8. Juni 2026 und am 18. Juni 2026 weitere Stellungnahmen ein. Zudem informierte er das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Juni 2026 über eine Eingabe an das Amt für Gesundheit, worin er anhand von Patientenfällen aufzeigen wollte, wie er die Forderungen des Kantonszahnarztes umgesetzt habe. C. Das Amt für Gesundheit reichte seinerseits am 1. Juni 2026 und am 8. Juni 2026 weitere Stellungnahmen ein, wobei sich letztere spezifisch auf die Eingabe von A vom 1. Juni 2026 bezog. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit ihrem Entscheid vom 26. Februar 2026 regelte die Vorinstanz einzig die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen das vorsorgliche Berufsausübungsverbot (Dispositivziffer I) und die Sistierung sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf dieselbe (Dispositivziffern II und VIII). Mit diesen Anordnungen schloss die Vorinstanz das Verfahren nicht ab. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid folglich um einen Zwischenentscheid, gegen den gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. 1.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist also nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 1; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit wiederholt anerkannt, dass einem Medizinalberufsträger ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht, wenn seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung eines Berufsausübungsverbots die aufschiebende Wirkung entzogen wird (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 1.2; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 3). Ein solcher Erwerbsausfall droht dem Beschwerdeführer auch hier, sodass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass der Beschwerdegegner das Berufsausübungsverbot erst vorsorglich ausgesprochen hat und dem Beschwerdeführer laut dem angefochtenen Entscheid lediglich die Tätigkeit in eigenverantwortlicher Stellung verboten sein soll, ändert hieran nichts (vgl. Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Bd. 2, Bern 2021, Rz. 5815). 1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die selbständige privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von universitären Medizinalberufsträgern wie Zahnärztinnen und Zahnärzten wird im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) geregelt. Sie untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt (lit. c). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 2.1). 2.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Zahnärzte halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Insbesondere üben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung (lit. b). Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). 2.3 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG anordnen, darunter als schärfste Massnahmen ein befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; Art. 43 Abs. 1 lit. d MedBG) und ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG). 2.4 Während des Disziplinarverfahrens kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Art. 43 Abs. 4 MedBG). Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot dient nicht der Disziplinierung, sondern allein dem Schutz der öffentlichen Gesundheit; es handelt sich mithin um eine präventive, polizeirechtliche Massnahme (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1; vgl. auch BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, E. 6.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Laut Bundesrat darf ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot nur ausgesprochen werden, wenn die Anordnung des Berufsausübungsverbots als Disziplinarmassnahme als sehr wahrscheinlich und ein Berufsausübungsverbot bereits während der Dauer des Disziplinarverfahrens im Interesse der Öffentlichkeit als angezeigt erscheint, beispielsweise bei Verstössen gegen die sexuelle Integrität von Patientinnen und Patienten (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG], BBl 2005 173, 231). 2.5 Im Allgemeinen sind vorsorgliche Massnahmen nur anzuordnen, wenn sie "nötig" sind (vgl. § 6 VRG). 2.5.1 Darin kommt zum Ausdruck, dass vorsorgliche Massnahmen wie jedes staatliche Handeln den Verhältnismässigkeitsgrundsatz einhalten müssen (Art. 5 Abs. 2 BV), insbesondere wenn sie in Grundrechte eingreifen (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 149 I 291 E. 5.8). 2.5.2 Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 151 I 257 E. 7.1 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht ist die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme nur erforderlich, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn der Sachentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen (vgl. VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 4.3.2; vgl. auch BGr, 14. Januar 2022, 1C_344/2021, E. 2.6). 2.5.3 Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweisen). Der durch den Sachentscheid zu regelnde Zustand darf durch die vorsorgliche Massnahme weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3 mit Hinweisen; BGr, 9. November 2023, 1C_406/2023, E. 4.2). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In der Interessenabwägung kann die Hauptsachenprognose insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3; BGr, 9. November 2023, 1C_406/2023, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG]. 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 16 f.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 56 N. 28 ff.). 2.6 Der Rekurs an die Vorinstanz hat aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). 2.6.1 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels dient dem einstweiligen Schutz der Interessen der unterliegenden Partei, während der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Interessen der obsiegenden Partei einstweilig schützt. Die aufschiebende Wirkung wird deshalb gleich wie die vorsorglichen Massnahmen als Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes respektive als Unterart der vorsorglichen Massnahmen (im weiteren Sinn) gesehen (vgl. die Titel von Art. 103 f. BGG und Art. 55 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BGE 134 II 192 E. 1.5 [vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG]; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.4; Kiener, § 25 N. 10; Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416, 417; Seiler, Art. 55 N. 1). 2.6.2 Im Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht stellt die aufschiebende Wirkung den Regelfall dar, der Entzug die Ausnahme. Mit der Wendung "aus besonderen Gründen" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für einen Entzug wichtige öffentliche oder private Interessen durch die aufschiebende Wirkung bedroht sein müssen, ohne aber ganz ausserordentliche Umstände zu verlangen (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.2; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; Kiener, § 25 N. 26). Im Übrigen gelten für den Entzug der aufschiebenden Wirkung dieselben Voraussetzungen wie für andere vorsorgliche Massnahmen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss also verhältnismässig, das heisst, zur Erreichung des besonderen Grunds geeignet und erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar sein (vgl. VGr, 11. November 2025, VB.2025.00712, E. 2.1; VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1; VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2; vgl. auch BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2). 2.6.3 Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, auf Gesuch oder von Amtes wegen, in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche Beweiserhebungen, über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.3). Die Hauptsachenprognose ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; BGE 129 II 286 E. 3). Ersucht der Rechtsmittelführer um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, muss die Rechtsmittelinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]; § 4a VRG) darüber vorab in einem Zwischenentscheid befinden, sofern sie nicht ohne Verzug direkt in der Sache entscheiden kann (vgl. Art. 55 Abs. 3 VwVG; Kiener, § 25 N. 35; Seiler, Art. 55 N. 163). Entscheidet die Rechtsmittelinstanz unverzüglich direkt in der Sache oder beendet sie das Verfahren unverzüglich durch Nichteintreten, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (vgl. statt vieler BGE 146 V 28 E. 6; BGr, 17. April 2026, 2C_216/2026, E. 3.1; BGr, 31. März 2026, 1C_438/2025, E. 8; Seiler, Art. 55 N. 164). Wie rasch die Rechtsmittelinstanz über die aufschiebende Wirkung respektive direkt in der Sache entscheiden muss, ohne dass ihr Verzug vorzuwerfen ist, hängt davon ab, wie schwer das Interesse an der aufschiebenden Wirkung wiegt und wie dringlich es ist (vgl. Seiler, Art. 55 N. 163 mit Hinweisen). 3. 3.1 Ordnet eine Behörde eine vorsorgliche Massnahme an, wie dies der Beschwerdegegner hier gestützt auf Art. 43 Abs. 4 MedBG tat, wird sie typischerweise dem Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung entziehen, weil ansonsten die vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens wirkungslos bliebe und ihren Zweck regelmässig verfehlen würde (vgl. BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 187; Kiener, § 6 N. 35; Seiler, Art. 55 N. 35; vgl. auch Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Rekurrent wird in diesem Fall der Rekursinstanz typischerweise beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die vorsorgliche Massnahme aufzuheben, wie dies denn auch vorliegend geschah. 3.2 Für die Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme andererseits gelten im Wesentlichen dieselben Kriterien und Massstäbe (vgl. oben E. 2.5 und 2.6; vgl. auch BGE 117 V 185 E. 2b). Es stellt sich deshalb die Frage, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine Rekursinstanz wie die Vorinstanz die beiden Anträge trennen, vorerst nur über die aufschiebende Wirkung entscheiden und das Verfahren im Übrigen sistieren kann. 3.2.1 Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das wie die Vorinstanz Rechtsmittel beurteilt, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), hängt die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung von denselben Fragen ab wie die vorsorgliche Massnahme selbst. Aufgrund dieses Zusammenhangs könne im Regelfall nicht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden, ohne zugleich summarisch auch die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme zu überprüfen (BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 187; vgl. ähnlich auch VGr AG, 10. Januar 2022, WBE.2021.394, E. II.3). Vorbehalten bleiben diesem Urteil zufolge Fälle, in denen spezifische Gründe nach einer sofortigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch vor dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme rufen. Als Beispiel nannte das Bundesverwaltungsgericht Fälle stetig ansteigender Gefährdungslagen, bei denen der schwere Nachteil aus dem Verzicht auf die vorsorgliche Massnahme nicht sofort, aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Endentscheids eintreten wird (vgl. BVGr, 30. September 2021, B-161/2021, E. 188). 3.2.2 Im Gegensatz hierzu hat sich das Bundesgericht, dessen Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, mit dieser Frage in seiner öffentlich zugänglichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht auseinandergesetzt. Es hat jedoch in diversen Fällen Beschwerden betreffend vorsorgliche Massnahmen vorab per Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. etwa zum vorsorglichen Führerausweisentzug BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, Sachverhalt C.; vgl. auch Seiler, Art. 55 N. 165 mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Angesichts dieser Rechtsprechung lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass es einer Rekursinstanz per se verboten sei, vorab über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, wenn bei ihr eine vorsorgliche Massnahme angefochten wird und die anordnende Behörde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass ein solches Vorgehen gewisse Gefahren birgt und in ein Spannungsverhältnis zur Verfahrensökonomie und zum Beschleunigungsgebot treten kann. Denn die Rekursinstanz zersplittert auf diese Weise das Verfahren und zwingt die weiteren Rechtsmittelinstanzen konkret das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht unter Umständen dazu, sich dreimal mit der Sache zu befassen (hier: Zwischenentscheide über aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme, Endentscheid über Disziplinarmassnahme). Vor diesem Hintergrund kann ein separater Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht kommen, wenn sich die Rekursinstanz ausser Stande sieht, direkt über den Gegenstand des Rekurses das heisst über die vorsorgliche Massnahme zu entscheiden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz dürfe sich nicht damit begnügen, festzuhalten, die vorsorgliche Massnahme sei (noch) nicht zu prüfen, wenn sie ihrer Beurteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen die materiell-rechtliche Beurteilung der vorsorglichen Massnahme in der Verfügung des Beschwerdegegners zugrunde lege. 4.2 Die Vorinstanz meint, dass es sich rechtfertigte, den Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorzuziehen und das übrige Rekursverfahren zu sistieren, weil der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Kantonszahnarzt gestellt hatte. Sie verweist ausserdem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der strafrechtlichen Massnahmen, worin das Verwaltungsgericht festhielt, dass in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung keine umfassende Prüfung der dahinterstehenden materiell-rechtlichen Begehren zu leisten ist, da ansonsten bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen würde (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.2). 4.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Grundsätze erscheint die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt. Der angefochtene Entscheid steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG). 4.3.1 Es ist grundsätzlich zweckmässig, dass eine Behörde das Hauptverfahren sistiert, wenn sie mit einem Ausstandsgesuch konfrontiert wird. Art. 92 Abs. 1 BGG, auf den das kantonale Recht verweist (§ 19a Abs. 2 VRG), sieht die sofortige Anfechtbarkeit der Entscheide über Ausstandsbegehren vor, im Bestreben diese Fragen rasch zu klären, damit das Verfahren, für welches ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, korrekt seinen Fortgang nehmen kann (BGG 138 II 705 E. 2.3.2). Die Sistierung schützt also auch und gerade den Gesuchsteller davor, dass ein potenziell befangenes Gerichts- oder Behördenmitglied an weiteren Verfahrenshandlungen teilnimmt und den Gesuchsteller dadurch möglicherweise benachteiligt. 4.3.2 Von der Sistierung ist indessen abzusehen, wenn der materielle Entscheid über die Streitfrage dringlich ist (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3.2; vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2021.00690, E. 4.1.3). Eine solche Dringlichkeit liegt hier gleich in doppelter Hinsicht vor: Zunächst einmal hielt der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit offenbar für dringlich genug, um freilich erst rund fünf Monate nach Eingang des Ausstandsgesuchs gegen den Kantonszahnarzt und unter Mitwirkung desselben mit der Verfügung vom 12. Dezember 2025 das Berufsausübungsverbot schon einmal vorsorglich zu verhängen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ohne den rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten. Der Beschwerdegegner schuf damit seinerseits einen dringlichen und schweren Nachteil für den Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erstaunt insofern, als der Sachverhalt aus seiner Sicht im Dezember 2025 offenbar fertig erstellt war und er sich nach eigenem Bekunden denn auch nicht auf eine summarische Beurteilung beschränkte. Ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen das Berufsausübungsverbot bloss vorsorglich erlassen durfte, statt direkt in der Hauptsache zu entscheiden, ist höchst fraglich (vgl. oben E. 2.5.2; vgl. auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers). Auf jeden Fall ging es nach dieser Vorgeschichte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht an, dass die Vorinstanz das Verfahren zusätzlich zersplitterte, indem sie vorweg bloss über die aufschiebende Wirkung entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte. 4.3.3 Ohnehin fällt auf, dass die Vorinstanz ihrerseits zwar nach eigenem Bekunden nur summarisch, aber schliesslich doch recht eingehend prüfte, welche Gefahr vom Beschwerdeführer für die öffentliche Gesundheit ausging, ob das vorsorgliche Verbot der Berufsausübung geeignet und erforderlich war, um dieser Gefahr zu begegnen, und ob die öffentlichen Gesundheitsinteressen das Interesse des Beschwerdeführers an der Berufsausübung überwogen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Schritte sie noch unternehmen müsste oder könnte, um die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Berufsausübungsverbots zu überprüfen. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung wird also aller Voraussicht nach jenen über die vorsorgliche Massnahme wenn nicht rechtlich, so doch zumindest faktisch vollständig präjudizieren. 4.3.4 Keine vergleichbare Präjudizwirkung entfaltet der Entscheid einer Rekursinstanz über die aufschiebende Wirkung demgegenüber für den Endentscheid, hier also den Entscheid über die definitive Disziplinarmassnahme. Im Hauptverfahren ist die Rekursinstanz schliesslich zu einer umfassenden und nicht bloss zu einer summarischen Überprüfung verpflichtet. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil VB.2015.00438 vom 2. September 2015, wo es wie in zahlreichen anderen Fällen, darunter auch solche aus dem Bereich des Medizinalberufsrechts (vgl. etwa VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, Sachverhalt I.J und II.F; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, Sachverhalt I.C und II.C; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, Sachverhalt I.C und II) um den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Endentscheid ging, stützt ihre Argumentation folglich nicht. 4.3.5 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz zwingend direkt in der Sache das heisst über das vorsorgliche Berufsausübungsverbot entscheiden müssen, statt das Verfahren mit einem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung zu zersplittern und mit der Sistierung zusätzlich zu verzögern. Die Sistierung ist demnach antragsgemäss aufzuheben. 5. 5.1 Es bleibt die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Entscheids. Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung faktisch zugleich die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme beurteilt. Die entscheidrelevanten Elemente des Sachverhalts für eine Beurteilung der vorsorglichen Massnahme durch das Verwaltungsgericht stünden mithin fest. Es diente dem Beschleunigungsgebot, wenn das Verwaltungsgericht sofort auch das vorsorgliche Berufsausübungsverbot überprüfen würde, was zumindest nicht von vornherein absolut ausgeschlossen wäre (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 53). 5.2 Das Verwaltungsgericht ist jedoch an die gestellten Rechtsbegehren gebunden und darf darüber nicht hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). Eine formelle Aufhebung des vom Beschwerdegegner vorsorglich angeordneten Berufsausübungsverbots kommt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat sich formell auf die aufschiebende Wirkung zu beschränken; es ist indes unvermeidlich, die Art der vorsorglichen Massnahmen, deren sofortige Wirksamkeit zu Gebot steht, in die Erwägungen miteinzubeziehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist der Meinung, dass besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten und die Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eingehalten seien. 6.1.1 Aus den Akten ergebe sich das vorläufige Bild, dass der Beschwerdeführer unnötige Vollnarkosen vornehmen lasse, Patientendossiers unsorgfältig führe und seine Patienten unnötigerweise übermässigen Strahlenbelastungen (durch medizinisch nicht indizierte Digitale Volumentomographien [DVT]) aussetze, wodurch er möglicherweise die Vorschriften über den Strahlenschutz verletze. Zudem habe sich eine Erstkonsultation über vier Stunden erstreckt, was zumindest ungewöhnlich sei. Weiter stellten sich Fragen in Bezug auf die in Rechnung gestellten Honorare, da die Verdoppelung der Kosten für ein Narkoseteam zur Abdeckung des gesamten Leistungspakets durchaus beträchtlich erscheine. Diese Vorwürfe seien gravierender Natur und würden die öffentliche Gesundheit bedrohen, sollten sie sich im Hauptverfahren als rechtens erweisen. 6.1.2 Zur Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei geeignet, die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu beseitigen. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. Es sei zwar möglich, dass auch eine Verwarnung oder ein Verweis die gewünschte Wirkung entfaltet hätte. Dies könne jedoch nicht mit Bestimmtheit angenommen werden. Den Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Kritik des Kantonszahnarztes würdigte die Vorinstanz als Anhaltspunkt dafür, dass die öffentliche Gesundheit nicht mit milderen Massnahmen sichergestellt werden könne. Der Entzug der vorsorglichen Wirkung und das damit einhergehende vorsorgliche Berufsausübungsverbot für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens stellten zwar einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Das Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit überwöge jedoch das Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, dass nur bei zwei der neun beurteilten Patienten eine Behandlung unter Vollnarkose durchgeführt worden sei. Diese Patienten hätten unter Zahnbehandlungsangst gelitten. Sie seien ordnungsgemäss über die Risiken der Vollnarkose aufgeklärt worden und hätten gültig eingewilligt. Selbst bei einer summarischen Prüfung könne nicht von einer Körperverletzung wegen ungenügender Aufklärung und fehlender Einwilligungsfähigkeit der Patienten ausgegangen werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners gehe der Beschwerdeführer im Sinn der Leitlinie "Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen (S3)" vor. Der Kantonszahnarzt habe bewusst Patientendossiers ausgewählt und untersucht, in denen Vollnarkosen stattgefunden hätten. Diese seien aber nicht repräsentativ, würden doch in der Praxis des Beschwerdeführers insgesamt lediglich 0,7 % aller Patienten unter Vollnarkose behandelt. Aus den von der Vorinstanz beanstandeten Kosten der Vollnarkose drohe kein schwerer Nachteil für die Gesundheit von Patienten, der ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot rechtfertigen könnte. Dasselbe gelte für die Dokumentationsfehler, zumal der Beschwerdeführer seine Dokumentationspraxis inzwischen ohnehin verbessert habe. Was die Strahlenbelastungen angehe, missverstehe die Vorinstanz das ALARA-Prinzip ("As low as reasonably achievable"). Dieses verlange die Minimierung der Gesamtstrahlenbelastung, nicht zwingend die Wahl des kleinsten Einzelvolumens pro Aufnahme. Zudem liege die Strahlenbelastung bei den DVT des Beschwerdeführers ohnehin nur im Niedrigdosisbereich (0,010,05 Millisievert [mSv]). 6.2.2 Laut dem Beschwerdeführer zeigt sich die fehlende Dringlichkeit der Massnahme bzw. des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bereits daran, dass der Beschwerdegegner immer wieder Monate habe verstreichen lassen, bis er weitere Verfahrenshandlungen unternommen habe. Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot respektive seine Aufrechterhaltung durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung sei auch in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und habe diverse Massnahmen, die der Kantonszahnarzt angeregt habe, bereits umgesetzt. Dies seien klare Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine Verwarnung die gewünschte Wirkung erzielt hätte. Dass er sich im Verfahren verteidige und die fachliche Berechtigung der Vorwürfe bestreite und so seine Verfahrensrechte ausübe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Statt einem vorsorglichen Berufsausübungsverbot hätte der Beschwerdegegner sein Ziel auch mit milderen Massnahmen erreichen können, etwa durch ein vorsorgliches Verbot bestimmter Behandlungsformen (Vollnarkose, DVT). 7. 7.1 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung belässt das Verwaltungsgericht den Rekursinstanzen einen grossen Spielraum (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 3.3). Selbst unter Achtung dieses Spielraums überzeugt der angefochtene Entscheid nicht. 7.2 Es ist fraglich, ob die von der Vorinstanz summarisch festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers einen besonderen Grund im Sinn von § 25 Abs. 2 VRG darstellen, der es rechtfertigen könnte, das vorsorgliche Berufsausübungsverbot schon während des Rechtsmittelverfahrens greifen zu lassen. 7.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass jede (Voll-)Narkose Risiken birgt und nur angeordnet werden darf, wenn sie medizinisch indiziert ist. Selbst der Beschwerdegegner hatte jedoch in seiner Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass in der Praxis des Beschwerdeführers "nur wenige Behandlungen in Vollnarkose" durchgeführt würden. Der Grund für die Durchführung der Vollnarkose in den drei (Darstellung Vorinstanz und Beschwerdegegner) bzw. zwei (Darstellung Beschwerdeführer) untersuchten Fällen lag in der Zahnbehandlungsangst der Patienten. Streitig ist dabei, ob sich die Vollnarkose bei angemessener Aufklärung des Patienten bzw. bei korrektem Vorgehen nach der Leitlinie "Zahnbehandlungsangst beim Erwachsenen (S3)" hätte vermeiden und durch andere Therapiemittel hätte ersetzen lassen, wie der Beschwerdegegner und ihm folgend die Vorinstanz annehmen. Selbst wenn der Vorinstanz in dieser Würdigung zu folgen wäre, könnte daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Patientinnen und Patienten generell vorschnell Vollnarkosen verordnet. 7.2.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Strahlenbelastung der DVT im Niedrigdosisbereich (0,010,05 mSv) bleibe, wird vom Beschwerdegegner nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf des Beschwerdegegners lautet und lautete schon in der Verfügung vom 12. Dezember 2025, dass eine Behandlung mit (noch) tieferer Strahlenbelastung (2D-Röntgenuntersuchung in der Form sog. Bissflügelaufnahmen) möglich und schon nach dem ALARA-Prinzip sowie besonders für die Kariesdiagnostik indiziert gewesen wäre. Dass eine erhebliche Gefahr von den DVT für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers ausging, macht der Beschwerdegegner hingegen nicht geltend und stellte auch die Vorinstanz nicht fest. 7.2.3 Das Verwaltungsgericht leitete zwar bei einem Arzt, der unsachgemäss und undokumentiert kontrollierte Substanzen abgegeben hatte, aus der unvollständigen Patientendokumentation eine abstrakte Gefährdung von Patientinnen und Patienten ab, wobei es speziell auf die Situation von Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen hinwies (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.1; vgl. auch VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.1.3). Dass von einer unvollständigen oder fehlerhaften Patientendokumentation eines Zahnarztes eine vergleichbare abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten ausgeht, liegt jedoch nicht auf der Hand. Das zeigt gerade der von der Vorinstanz beispielhaft angeführte Dokumentationsfehler, bei dem der Beschwerdeführer den falschen Zahn als geschädigt markiert hatte (Zahn 24 statt Zahn 25). Die daraus resultierende Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Patientin wog jedenfalls ungleich leichter als jene, die von einem Arzt ausgeht, der seinen zum Teil betäubungsmittelabhängigen Patienten kontrollierte Substanzen abgibt, ohne dies sachgerecht zu dokumentieren. 7.2.4 In ihrer Stossrichtung zielen die Vorwürfe des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer hauptsächlich darauf ab, dass dieser regelmässig medizinisch nicht erforderliche Behandlungen vornehme und dadurch unnötige Kosten verursache. Inwiefern dieser Vorwurf der systematischen "Übertherapie" zutrifft und welche disziplinarischen Folgen er zu zeitigen hat, wird im Hauptsacheverfahren zu beurteilen sein. Im Kontext der aufschiebenden Wirkung ist allein relevant, ob eine ernsthafte Gefahr für die Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers oder für die öffentliche Gesundheit besteht bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Es ist fraglich, ob die von der Vorinstanz hervorgehobenen und kritisierten Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers diesen Grad an Gefährlichkeit erreichen. 7.3 Selbst wenn die kritisierten Behandlungsformen und -methoden einen besonderen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darstellen würden, wäre das vorsorgliche Berufsausübungsverbot während des Rechtsmittelverfahrens zwar geeignet, aber nicht erforderlich, um die Gefahr zu beseitigen. Zudem überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer allenfalls in gewissen Punkten eingeschränkten eigenverantwortlichen Berufsausübung die Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung. 7.3.1 In zeitlicher Hinsicht fällt zunächst auf, dass der Beschwerdegegner das vorsorgliche Berufsausübungsverbot am 12. Dezember 2025 und damit erst etwa ein halbes Jahr nach der Beurteilung durch den Kantonszahnarzt vom 28. Mai 2025 und der Eröffnung des Disziplinarverfahrens am 30. Mai 2025 aussprach. Gewisse Verzögerungen seitens der Aufsichtsbehörde schliessen die Dringlichkeit einer Massnahme nicht aus, namentlich wenn die Aufsichtsbehörde noch weitere Sachverhaltsabklärungen treffen und das rechtliche Gehör gewähren muss (vgl. VGr, 11. Juli 2024, VB.2033.00349, E. 4.2.6; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.2). Weder das Studium der Eingabe des Beschwerdeführers noch die übrigen vom Beschwerdegegner angeführten verwaltungsinternen Abläufe vermögen jedoch eine Verzögerung von sechs Monaten zu erklären. Es spricht hier daher nichts dagegen, diese Verzögerung als Indiz gegen die Dringlichkeit der Massnahme zu werten (teilweise anders noch VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.2). 7.3.2 Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Leiturteil betont, dass der Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG gegenüber Einschränkungen und Auflagen gemäss Art. 37 MedBG subsidiär ist und nur als ultima ratio infrage kommt (BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). Für vorsorgliche Berufsausübungsverbote nach Art. 43 Abs. 4 MedBG, die ebenfalls der Prävention dienen (vgl. oben E. 2.4), kann nichts anderes gelten. Hier käme anstelle des umfassenden Berufsausübungsverbots insbesondere ein spezifisches vorsorgliches Verbot kritisierter Behandlungsformen und -methoden in Betracht, wie dies der Beschwerdeführer denn auch selbst angeregt hat. Es geht nicht an, dass die Vorinstanz diese milderen Alternativen nicht in Betracht zieht, bloss weil sich der Beschwerdeführer gegen die fachliche Einschätzung des Kantonszahnarztes wehrt, zumal weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner bestreiten, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren bislang kooperativ verhalten hat (vgl. demgegenüber etwa VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 5.7.3). 7.3.3 Wie auch die Vorinstanz nicht verkennt, bedeutet das mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einhergehende Berufsausübungsverbot für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens einen gravierenden Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers. Das Interesse des Beschwerdeführers, während des Rechtsmittelverfahrens seinen Beruf in eigenverantwortlicher Stellung ausüben zu können, wiegt dementsprechend schwer. Demgegenüber wiegen die öffentlichen und privaten Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung hier bei summarischer Beurteilung weniger schwer, gerade auch im Vergleich zu anderen Fällen im Medizinalberufsrecht, die das Verwaltungsgericht in jüngerer Vergangenheit zu beurteilen hatte: Wo das Verwaltungsgericht vorsorgliche Berufsausübungsverbote bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung schützte, lagen diesen Fällen Vorwürfe zugrunde, die auf deutlich grössere Gefahren für die Patienten oder die öffentliche Gesundheit schliessen liessen, als sie hier zur Diskussion stehen (vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2025.00157, E. 5.7.3 [Arzt; gravierende Missachtung von COVID-19-Schutzmassnahmen]; VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00349, E. 4.3 [Apotheker; Abgabe von 1'844 Flaschen Hustensirup mit Dihydrocodein an Unberechtigte]; VGr, 1. September 2022, VB.2021.00690, Sachverhalt III.B und E. 4.2.2 sowie Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2021 [Arzt; Schändung einer Patientin]; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 6.1.1 und 6.1.2 [Arzt; u.
a. Abgabe abgelaufener Heilmittel ohne Bewilligung, schwerwiegende Hygienemängel]; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 5.3.3 [Arzt; unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen]). Selbst bei gravierenden Vorwürfen ist die Praxis darauf bedacht, die Wirtschaftsfreiheit des Berufsträgers durch bloss summarisch überprüfbare vorsorgliche Massnahmen (einschliesslich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung) nicht übermässig einzuschränken (vgl. insbesondere den Fall, der den folgenden Urteilen zugrunde lag: VGr, 16. März 2017, VB.2017.00091 [nicht veröffentlicht]; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 5.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 3.2.2; vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall, der folgendem Urteil des Bundesgerichts zugrunde lag: BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, Sachverhalt A.c). Im Übrigen schliesst der Verzicht auf ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot nicht aus, dass im Hauptsacheverfahren die Interessenabwägung nach umfassender und nicht bloss summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des Repressionszwecks von Disziplinarmassnahmen (vgl. dazu auch BGE 150 II 308 E. 7.6) anders ausfallen und der Berufsträger mit einem definitiven Berufsausübungsverbot sanktioniert werden kann (vgl. VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 3.2.2; vgl. ausserdem zum Bewilligungsentzug mangels Vertrauenswürdigkeit BGr, 6. November 2025, 2C_630/2024, E. 7.3.3 [zur Publikation vorgesehen]). 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG) verletzte, indem sie vorab mittels separaten Zwischenentscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschied und das Rekursverfahren im Übrigen sistierte. Sodann ist auf der Basis der summarischen Feststellungen der Vorinstanz fraglich, ob ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlag. Jedenfalls erweist sich die Massnahme als unverhältnismässiger und damit rechtswidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. 8.2 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Dispositivziffern I, II und VI des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses ist wiederherzustellen. Da das Rekursverfahren im Übrigen weiterhin bei der Vorinstanz pendent ist, erübrigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und beförderlich zu Ende zu führen. Sie wird unter anderem zu beurteilen haben, ob das vorsorgliche Berufsausübungsverbot allenfalls durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann bzw. muss. Die Vorinstanz wird ausserdem die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, mit dem Abschluss des Rekursverfahrens neu zu verlegen haben. 8.3 Von einer Feststellung der Rechtsverzögerung im Dispositiv kann hier abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts dergleichen beantragt hat. 8.4 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Sistierungsanordnung der Vorinstanz wird nach dem Gesagten gegenstandslos und ist abzuschreiben. 9. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens an sich vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu belasten. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. oben E. 1.1 und 1.2). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern I, II und VI des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2026 werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2025 wird wiederhergestellt. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Rekursverfahren innert kürzestmöglicher Zeit zum Abschluss zu bringen.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Abänderung von Dispositivziffer VIII des Zwischenentscheids (Verfügung) der Gesundheitsdirektion vom 26. Februar 2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und der Gesundheitsdirektion je zur Hälfte auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).