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VB.2026.00048

Berufsausübung (Ausstand)

Zürich VerwG · 2026-06-25 · Deutsch ZH
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[Der Kantonszahnarzt beurteilte fünf Patientendossiers einer zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im Kanton Zürich zugelassenen Zahnärztin. In der Folge eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen die Zahnärztin. Diese verlangt den Ausstand des Kantonszahnarztes.] Allgemeines zum Ausstandsgrund der Voreingenommenheit (E. 2.3.1). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (E. 2.3.2). Die Verletzung materiellen Rechts oder von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson führt in der Regel nicht zu deren Befangenheit (E. 2.3.3). Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds können Befangenheit begründen, wenn sie darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat; Hinweise zur Rechtspraxis (E. 2.3.4 f.). Die vorliegend beanstandeten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonszahnarztes rechtfertigen es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen (E. 2.4). Insbesondere gilt es zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten der Zahnärztin sowohl für die Beurteilung allfälliger Berufsregelverletzungen als auch für die Auswahl einer Disziplinarmassnahme relevant sind. Der Kantonszahnarzt durfte deshalb auch Annahmen dazu treffen (E. 2.4.3). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Nach dem Gesagten liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört und kein besonderer Aufwand ersichtlich ist (vgl. VGr, 6. November 2025, VB.2024.00654, E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 5 Dieser Entscheid stellt – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in der Hauptsache offensteht (Art. 83 ff. BGG e contrario), ist damit unmittelbar zulässig. Später kann der vorliegende Entscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00048 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00048 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung (Ausstand) [Der Kantonszahnarzt beurteilte fünf Patientendossiers einer zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im Kanton Zürich zugelassenen Zahnärztin. In der Folge eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen die Zahnärztin. Diese verlangt den Ausstand des Kantonszahnarztes.]

Allgemeines zum Ausstandsgrund der Voreingenommenheit (E. 2.3.1). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (E. 2.3.2). Die Verletzung materiellen Rechts oder von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson führt in der Regel nicht zu deren Befangenheit (E. 2.3.3). Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds können Befangenheit begründen, wenn sie darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat; Hinweise zur Rechtspraxis (E. 2.3.4 f.). Die vorliegend beanstandeten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonszahnarztes rechtfertigen es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen (E. 2.4). Insbesondere gilt es zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten der Zahnärztin sowohl für die Beurteilung allfälliger Berufsregelverletzungen als auch für die Auswahl einer Disziplinarmassnahme relevant sind. Der Kantonszahnarzt durfte deshalb auch Annahmen dazu treffen (E. 2.4.3).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Stichworte: AUSSTAND AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT VOREINGENOMMENHEIT Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 5a Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00048 Urteil der 3. Kammer vom

25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen Dr. med. dent. A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Gesundheit, Beschwerdegegner, betreffend Berufsausübung (Ausstand), hat sich ergeben: I. A ist Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Zahnärztin mit Praxis in den Räumlichkeiten der C AG in D (Belegzahnärztin). Am 30. Mai 2025 eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen A. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens folgte auf eine Beurteilung des Kantonszahnarztes vom 28. Mai 2025 von fünf Patientendossiers von A. Am 21. Juli 2025 ersuchte A im Rahmen einer Stellungnahme beim Amt für Gesundheit um den Ausstand des Kantonszahnarztes. Das Amt für Gesundheit wies das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2025 ab. II. Gegen die Verfügung des Amts für Gesundheit rekurrierte A bei der Gesundheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I), und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). III. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2026 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

25. August 2025 seien aufzuheben, das Gesuch um Ausstand des Kantonszahnarztes, E, im Disziplinarverfahren gegen die Rekurrentin (recte: Beschwerdeführerin) sei gutzuheissen, der Kantonzahnarzt sei zu verpflichten, im Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin in den Ausstand zu treten, und die gesamte Beurteilung des Kantonszahnarztes sei aus dem Verfahren zu löschen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Gesundheit beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A liess zwei weitere Stellungnahmen einreichen, das Amt für Gesundheit reichte eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der Entscheid der Gesundheitsdirektion ist – als Rechtmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – als selbständig anfechtbarer (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) Zwischenentscheid und mithin als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren (vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 32). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des Kantonszahnarztes beantragt. 1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die "gesamte Beurteilung des Kantonszahnarztes" aus dem Verfahren zu löschen. Dieses Begehren ist neu und bereits aus diesem Grund unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Ohnehin bewegt sich dieser Antrag ausserhalb des Gegenstands des Ausstandsverfahrens. Falls der Kantonszahnarzt antragsgemäss in den Ausstand versetzt würde, wäre im Hauptverfahren zu klären, inwieweit seine Stellungnahmen zu berücksichtigen sind. 2. 2.1 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101), der das Gebot der Unbefangenheit umfasst (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 140 I 326 E. 5.2; vgl. zur Tragweite von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] BGE 147 IV 274 E. 1.8.1). 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet das Ausstandsbegehren damit, dass der Kantonszahnarzt die untersuchten Patientendossiers nicht nach geeigneten und repräsentativen Kriterien ausgewählt habe. Er habe gezielt nach Fällen gesucht, in denen eine Vollnarkose durchgeführt worden sei oder besonders hohe Honorare in Rechnung gestellt worden seien. Das seien keine geeigneten Kriterien. 2.2.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, der Kantonszahnarzt bezeichne das Vorgehen der Beschwerdeführerin nach dem Konzept der biologischen und ganzheitlichen Zahnmedizin zu Unrecht und ohne wissenschaftliches Fundament als nicht lege artis. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Darstellung des Kantonszahnarztes abgestellt habe. 2.2.3 Der Kantonszahnarzt unterstelle der Beschwerdeführerin unnötigerweise böse Absichten und bediene sich einer herabsetzenden Ausdrucksweise. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem folgende Beispiele aus der Beurteilung des Kantonszahnarztes vom 28. Mai 2025 an: "So kurz vor der Operation noch oberflächlich über die angeblichen Alternativen aufzuklären, widerspricht jeglicher Sorgfalt und nutzt die Stresssituation, in der sich die Patientin befindet, bewusst aus." "Ohne diese Nachweise muss vermutet werden, dass sie die weiteren Abklärungen bewusst nicht initiierte und eine absichtliche Übertherapierung vollzogen hat." "[Die Beschwerdeführerin] hat bewusst nicht indizierte Therapien vollzogen." "[…] wurde die Patientin jeglicher Wahlfreiheit beraubt und unter massiven Druck gesetzt." "[…] dass [die Beschwerdeführerin] die weiteren Abklärungen bewusst nicht initiierte, nicht weiter dokumentiert und eine absichtliche Übertherapierung vollzogen hat." "Sie hat aber einfach die von F geplanten chirurgischen Eingriffe blind durchgeführt." "[Die Beschwerdeführerin] hat in der KG bewusst falsch dokumentiert, um Leistungen, die nicht erbracht wurden, abzurechnen." "[…] wurde der durch die Prämedikation ruhig gestellte Patient jeglicher Wahlfreiheit beraubt und unter massiven Druck gesetzt." "Die für den vorgesehenen operativen, invasiven Eingriff unter Vollnarkose nötigen eigenen Abklärungen insbesondere auch bezüglich der Indikation der Vollnarkose, hat [die Beschwerdeführerin] unterlassen." "Die Dokumentation der Therapie ist nicht lege artis." "[Die Beschwerdeführerin] hat die Sorgfalt in der postoperativen Nachbetreuung nicht gewahrt. Nicht zeitgerechte Nachkontrolltermine, Nachkontrolle nicht persönlich durchgeführt, die Überwachung des Heilungsverlaufes bzw. der Nachsorge nach dem äusserst invasiven Eingriff war somit unsorgfältig." "[Die Beschwerdeführerin] hat nicht indizierte Therapien und damit Übertherapien bewusst vollzogen." Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf Formulierungen des Kantonszahnarztes im Parallelverfahren betreffend F. 2.2.4 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Kantonszahnarzt aus der knappen bzw. unvollständigen Dokumentation unzulässige Schlüsse gezogen habe. 2.3 2.3.1 Voreingenommenheit oder Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichts- bzw. Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 III 89 E. 4.1 [jeweils zu Art. 30 Abs. 1 BV]; 147 I 173 E. 5.1; 137 II 431 E. 5.2; VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 2.3). 2.3.2 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 209 E. 8; BGr, 4. September 2025, 1C_204/2025, E. 3.2); gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson sind grundsätzlich nicht geeignet, deren Befangenheit zu bewirken. Solche Verfehlungen können – in Anlehnung an die Praxis zu Art. 30 Abs. 1 BV – nur ganz ausnahmsweise ein Ausstandgesuch begründen, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw. Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind. In diesen Fällen können objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfehlungen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient jedoch namentlich nicht dazu, Instruktionshandlungen und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; BGr, 1. April 2025, 1C_309/2024, E. 6.4.2; 29. Januar 2025, 5A_608/2024, E. 4.1; 9. Dezember 2024, 1C_387/2024, E. 3.2). 2.3.4 Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds vor oder während eines Prozesses können die Befangenheit begründen, wenn sie den Schluss zulassen, dass sich das Gerichts- oder Behördenmitglied bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; BGr, 13. Februar 2026, 2C_415/2025, E. 3.4; 1. April 2025, 1C_309/2024, E. 6.3.2). Problematisch ist es etwa, wenn Mitglieder einer Rechtsmittelinstanz auf eigene Initiative mit dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelführers Kontakt aufnehmen, um ihm eine (vorläufige) Einschätzung der Prozesschancen mitzuteilen und ihn so zum Rückzug des Rechtsmittels zu bewegen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.6; vgl. auch BGE 137 I 227 E. 2.6.3), oder wenn konkrete Äusserungen über das Notwendige hinausgehen und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lassen, weil ihnen z. B. die notwendige Distanz fehlt (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d und 2e). Dass ein Mitglied oder Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen seiner Aufgabe bereits eine bestimmte inhaltliche Position vertreten hat, begründet für sich allein hingegen noch keine Befangenheit (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 125 I 119 E. 3g; BGr, 13. Februar 2026, 2C_415/2025, E. 3.4). 2.3.5 Die Vorinstanz nannte einige Beispiele von Aussagen, die nach der Rechtsprechung noch keine Ausstandspflicht begründeten. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Keine Ausstandspflicht unter Art. 29 Abs. 1 BV hat das Bundesgericht überdies jüngst angenommen bei einem Staatsanwalt, der einer beschuldigten Person entgegengehalten hatte, für ihn sei "alles Blödsinn, was Sie erzählen" (BGr, 13. Februar 2026, 7B_1290/2025, E. 4.2). Hingegen musste ein Untersuchungsrichter nach Art. 29 Abs. 1 BV in den Ausstand treten, der anlässlich der Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten geäussert hatte, dieser sei schon immer gut gewesen, "nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker" (BGE 127 I 196 E. 2d und 2e). 2.4 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigen die von der Beschwerdeführerin kritisierten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonszahnarztes es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen. 2.4.1 Zunächst ist klarzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren allein das Ausstandsbegehren gegen den Kantonszahnarzt betrifft. Die angeblichen verfahrensrechtlichen Verfehlungen des Kantonszahnarztes sind hier nur insoweit zu beurteilen, als sie ihn als befangen erscheinen lassen könnten. Die Auswahl der vom Kantonszahnarzt untersuchten Patientendossiers ist also nur mit dieser eingeschränkten Kognition zu überprüfen. Ob die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kriterien tatsächlich zu einer repräsentativen Auswahl von Patientendossiers geführt haben und ob Repräsentativität in diesem Zusammenhang überhaupt wünschenswert ist oder die Aufsichtstätigkeit nicht eher von vornherein auf Dossiers fokussieren sollte, in denen mit einem erhöhten Risiko von Berufspflichtverletzungen zu rechnen ist, braucht hier demnach – entgegen der Beschwerdeführerin und auch entgegen der Vorinstanz – nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist hier einzig, ob sich aus den ausgewählten Dossiers oder aus den Auswahlkriterien auf eine Befangenheit des Kantonszahnarztes schliessen lässt. Das ist nicht der Fall. Wenn der Kantonszahnarzt seine Untersuchungen auf Fälle fokussiert, in denen er eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Pflichtverletzungen vermutet, weil Vollnarkosen angeordnet wurden oder besonders hohe Rechnungen gestellt wurden, lässt er damit keine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin erkennen. Ebenso wenig bringt der Kantonszahnarzt eine Voreingenommenheit zum Ausdruck, wenn er aufgrund seiner Analyse zum Schluss kommt, die Behandlungsmethoden der Beschwerdeführerin seien nicht lege artis, oder wenn er aus dem Fehlen einer angemessenen Dokumentation Schlüsse zulasten der Beschwerdeführerin zieht. 2.4.2 Unbegründet ist sodann auch die Kritik der Beschwerdeführerin an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, soweit sie damit angesichts der auf die Ausstandsfrage beschränkten Kognition überhaupt zu hören ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin unterstellte die Vorinstanz die Untersuchungsergebnisse des Kantonszahnarztes nicht als wahr und legte diese auch nicht ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde. Sie verwies die Beschwerdeführerin für ihre Kritik an der Beurteilung des Kantonszahnarztes zu Recht in das Hauptverfahren und erkannte lediglich, dass weder die Untersuchungsmethoden noch die Untersuchungsergebnisse einen Anschein der Befangenheit schufen. 2.4.3 Was sodann die angeblich herabsetzenden Äusserungen des Kantonszahnarztes angeht, ist zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten der Beschwerdeführerin für die Beurteilung allfälliger Berufspflichtverletzungen nach Art. 40 lit. a und c des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) und insbesondere für die Auswahl der Disziplinarmassnahme nach Art. 43 Abs. 1 MedBG relevant sind (vgl. BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2). Es lässt sich daher nicht sagen, dass der Kantonszahnarzt über das Notwendige hinausging, soweit er aus den Umständen schloss, die Beschwerdeführerin habe absichtlich bzw. bewusst Übertherapien durchgeführt, Patienten unter Druck gesetzt und Zwangslagen von Patienten ausgenützt. Im Unterschied zu den Äusserungen betreffend F bietet auch die Wortwahl des Kantonszahnarztes gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Kritik. 3. Nach dem Gesagten liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört und kein besonderer Aufwand ersichtlich ist (vgl. VGr, 6. November 2025, VB.2024.00654, E. 4.4 mit Hinweisen). 5. Dieser Entscheid stellt – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in der Hauptsache offensteht (Art. 83 ff. BGG e contrario), ist damit unmittelbar zulässig. Später kann der vorliegende Entscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Beschwerdeführerin;

b)    den Beschwerdegegner;

c)    die Gesundheitsdirektion;

d)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).