Beschleunigungsgebot; Verletzung von Art. 8 EMRK; unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Beschleunigungsgebot kommt gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum Tragen. Indes ist es umfangmässig etwas grosszügiger zu handhaben (E. 4.2.1). Das Ausmass der bisherigen Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend (E. 4.2.2). Im Rahmen des Haftentscheids ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (E. 4.4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches) Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht (E. 4.4.2). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025 fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur auszugehen (E. 5.2.2). Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
E. 2 Der Beschwerdeführer, ein (gemäss seinen eigenen Angaben) 1980 geborener algerischer Staatsbürger, reiste am 24. Juli 2002 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Auf letzteres wurde vom (damaligen) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 4. November 2003 zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen angewendet würden. Der Kanton Zürich wurde für den Vollzug der Wegweisung zuständig erklärt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit er in Rechtskraft erwuchs. In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein und die Schweiz zu verlassen. Am 15. Januar 2004 beantragte das BFF bei der Fremdenpolizei Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons Zürich), den Beschwerdeführer für eine telefonische Befragung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Herkunftsgutachtens durch einen Experten vorzuladen. Die 34 Minuten dauernde Befragung des Beschwerdeführers durch den Lingua-Experten vom 31. Januar 2004 ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer eindeutig um eine Person algerischer Herkunft handle. Dies habe anhand seiner "Länderkenntnisse und Sprache" ermittelt werden können. Am 23. Februar 2004 teilte das BFF dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die Ergebnisse des "Daktyvergleiches in Deutschland und Holland" noch ausstehend seien. Am 1. April 2004 beantragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer. Dieser Antrag wurde von den algerischen Behörden am 27. Mai 2004 negativ beantwortet. Daraus schloss das EJPD, dass der Beschwerdeführer wohl ein algerischer Staatsbürger sei, der eine falsche Identität angebe. Am 1. September 2004 erfolgte beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Befragung zur Abklärung der Personalien und der Herkunft des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hielt hinsichtlich seiner Identität an seinen bisherigen Behauptungen fest. Ab dem 31. Dezember 2005 galt der Beschwerdeführer für die Zürcher Behörden als verschwunden, wobei er sich anscheinend die ganze Zeit in F aufhielt. Am 13. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, nachdem er gegenüber seiner Lebenspartnerin C körperliche und sexuelle Gewalt angewendet hatte. Mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 164 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung, mit einer Probezeit von vier Jahren, ausgesprochen. Mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit am 25. Dezember 2010 begangenen Taten gegenüber derselben Lebenspartnerin und einer weiteren Geschädigten der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Verstosses gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, abzüglich eines Tags Untersuchungshaft, verurteilt (weshalb im "Extrait de jugement" des Ministère public du canton de Genève vom 26. März 2014 und im Strafregister bezüglich dieses Verfahrens eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen eingetragen ist, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen). Mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 22. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer am 24. November 2013 begangenen Tat gegenüber derselben Lebenspartnerin der schweren Körperverletzung und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, abzüglich 573 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hiess die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 nur hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Lebenspartnerin gut. Am 29. März 2016 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden bis anhin nicht habe identifiziert werden können. Dieses negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus, bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier wieder aufgenommen werden könnten. Am 16. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Kanton G in den Strafvollzug versetzt und musste diverse Strafen verbüssen. Am 19. Juli 2018 entschied das Tribunal d'application des peines et mesures Genève, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen werde mit Wirkung ab dem Tag seiner Abreise aus der Schweiz. Am 16. August 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine vorgedruckte Erklärung an die algerischen Behörden, dass er freiwillig und so schnell wie möglich nach Algerien zurückkehren möchte. Am 17. August 2018, 10. Oktober 2018 und am 14. Januar 2019 bat das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM um Mitteilung über den Stand der Papierbeschaffung. Am 22. Januar 2019 antwortete das SEM, der Beschwerdeführer sei nicht als algerischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Dieses Ergebnis schliesse jedoch eine algerische Herkunft nicht aus. Es sei nämlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut einer sprachlichen Analyse eindeutig in Algerien sozialisiert worden sei. Da derzeit keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, seien sie auf die Kooperation des Beschwerdeführers angewiesen, um den Identifizierungsprozess voranzutreiben. Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der strafrechtlichen Haft entlassen und von F nach Zürich überstellt. Dort wurde er aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und am 30. November 2019 in Freiheit entlassen. Ab dem 30. November 2019 galt er als verschwunden. Am 2. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Angabe einer c/o-Adresse in einem Spital in F beim Migrationsamt des Kantons Zürich einen Kantonswechsel (Vollzugszuständigkeit des Kantons G statt des Kantons Zürich). Am 25. August 2023 wurde der Beschwerdeführer wieder von F nach Zürich überstellt. Im Rahmen seiner Anhörung vom 26. August 2023 durch die Kantonspolizei Zürich zur Gehörsgewährung im Zusammenhang mit der geplanten Eingrenzung gab er an, dass er wieder zurück nach F wolle. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde D eingegrenzt und dem Rückkehrzentrum D zugewiesen; diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. Er wurde am 28. August 2023 mit der Aufforderung entlassen, sich in sein Eingrenzungsgebiet zu begeben. Der Vorladung leistete er keine Folge. Am 29. August 2023 teilte die Organisation E telefonisch und am 25. September 2023 der Beschwerdeführer selbst brieflich mit, dass sich der Beschwerdeführer wieder in F aufhalte, weil er nach der Haftentlassung die Unterkunft nicht gefunden habe. Am 5. Oktober 2023 fand ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Ebenso wolle er sich nicht wieder in dem ihm zuvor zugewiesenen Asylzentrum platzieren lassen. Er habe keinen Bezug zu Zürich und sei seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in F gewesen. Er nannte die Adresse seiner Partnerin C in F als seinen Aufenthaltsort. Danach reiste der Beschwerdeführer wieder nach F. Am 5. Oktober 2023 wurde beim SEM erneut die Identifikation und Papierbeschaffung in Auftrag gegeben. Am 21. August 2024 teilte das SEM eine negative Antwort auf den Identifikationsantrag durch das algerische Generalkonsulat in F mit. Das beim SEM erst am 16. November 2023 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde vom SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 abgelehnt. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht in dem ihm zugewiesenen Gebiet aufhielt, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2025 die Behörden von F, den Beschwerdeführer zu verhaften und nach Zürich zu überstellen, um ihn in Durchsetzungshaft nehmen zu können. Am 14. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Wohnadresse in F verhaftet und am 15. Mai 2025 nach Zürich überstellt. In der Folge befand er sich in Durchsetzungshaft. Am 5. Juni 2025 fand ein Ausreisegespräch statt. Auf Auftrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
26. August 2025 hin nahm die Kantonspolizei Zürich am 28. August 2025 eine Effektenkontrolle vor. Sämtliche Effekten des Beschwerdeführers wurden fotografiert und archiviert. An das SEM übermittelt wurden die Akten der Effektenkontrolle am 8. Januar 2026. Mit Brief vom 8. Januar 2026 lud das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin auf den 14. Januar 2026 hin zu einem Ausreisegespräch ein.
E. 3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG).
E. 3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung trotz entsprechender behördlicher Bemühungen ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die Durchsetzungshaft muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; nicht mehr in Kraft)]; 134 II 201 E. 2.2.2).
E. 3.3 Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).
E. 3.4 Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
E. 4.1 Mit Verfügung vom
21. Oktober 2003 trat das BFF auf den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung an und setzte eine Ausreisefrist bis am 4. November
2003. Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und hat der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Ausreise nicht erfüllt, was beides unbestritten ist. Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt.
E. 4.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft gilt das in Art. 76 Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot kommt gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum Tragen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.136; BGE 134 I 92 E. 2.3.1; vgl. VGr, 3. März 2020, VB.2020.00067, E. 4.6; Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 78 N. 19). Indes ist es "umfangmässig etwas grosszügiger" zu handhaben (Hugi Yar, Rz. 12.136).
E. 4.2.2 Die Zürcher Behörden haben nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Ausreisegespräch im Juni 2025 und eine Effektenkontrolle Ende August 2025 vorgenommen. Danach wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich erst Anfang Januar 2026 wieder tätig, indem es ein weiteres Ausreisegespräch anordnete und das Ergebnis der Effektenkontrolle an das SEM weiterleitete (vgl. E. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Aktivitäten weiterer Behörden. Somit ist zu konstatieren, dass die Behörden nur das erforderliche Minimum unternommen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Lingua-Analyse und der Fingerabdruckabgleich mit ausländischen Datenbanken (Deutschland und Niederlande) vor mehr als 20 Jahren durchgeführt wurden (vgl. demgegenüber BGr, 21. Januar 2008, 2C_556/2007, E. 2.2.1 f., wo unter anderem eine Abklärung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers über die schweizerische Botschaft in Algerien vorgenommen wurde). Das Ausmass der bisherigen Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend. Für eine längere Inhaftierung werden die Behörden indes ein vertieftes Engagement nachzuweisen haben.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz versäume es, konkret darzulegen, was von ihm erwartet werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die algerischen Behörden ihm bereits seit Jahrzehnten keine Ersatzreisepapiere ausstellen würden. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, welche konkreten Handlungen von ihm erwartet würden, sei bereits fraglich, welche Mitwirkungshandlungen mit der Haft erwirkt werden sollen. Die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. Immerhin erwog die Vorinstanz, es sei darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststehe. In diesem Kontext musste dem Beschwerdeführer klar sein, welche Art der Mitwirkung von ihm erwartet wurde. Insofern schadet es nicht, dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich in der Beschwerdeantwort nur sibyllinisch äusserte (angesichts der bestehenden Rechtsvertretung sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Massnahmen bekannt seien oder jedenfalls in Erfahrung gebracht werden könnten). Da der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist und gemäss der Lingua-Untersuchung aufgrund seiner Sprache und seines Wissens über das Land eindeutig als Algerier gilt (vgl. E. 2), ist es in der Tat naheliegend, dass er bisher von den algerischen Behörden deshalb nicht identifiziert werden konnte, weil er bis heute seine Identität verschleiert. Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers weckt auch die Tatsache, dass er die Anzahl seiner Geschwister (seine Eltern seien im Zeitpunkt seiner Einreise beide bereits verstorben gewesen) immer wieder unterschiedlich angibt (drei Brüder und zwei Schwestern; vier Brüder und vier Schwestern; vier Brüder und drei Schwestern; "meine Brüder und meine Schwester"). Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Mithin erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als zulässig. Indes ist der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Angesichts des soeben Erwogenen mangelt es auch nicht an der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gibt der Beschwerdeführer seine wahre Identität an, wird er wohl innert nützlicher Frist einen Laissez-passer erhalten.
E. 4.4.1 Im Rahmen des Haftentscheids ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217 E. 2; BGE 128 II 193; vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00404, E. 3.4.3; 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3). Demgegenüber muss der Haftrichter einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinn eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte der genannten Rechtsprechung in Frage käme eine Haftentlassung vorliegend bloss bei einer qualifiziert offensichtlichen Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei rechtswidrig, weil er Art. 8 EMRK widerspreche. In einzelnen Fällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Anspruch auf Regularisierung und Erteilung eines Aufenthaltsrechts für Personen mit irregulärem Status wie "Sans-Papiers" und Staatenlose bejaht (Barbara von Rütte/Nesa Zimmermann, Basler Kommentar Europäische Menschenrechtskonvention, 2025, Art. 8 N. 105 mit Hinweisen). Der EGMR betont aber, dass wenn eine ausländische Person ihr Privatleben im Hoheitsgebiet eines Staates aufbaut, obwohl sie sich dort illegal aufhält, die spätere Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung nur unter aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt (EGMR, 9. Mai 2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 46). Im Fall Ghadamian gg. Schweiz stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil die Schweiz dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Der Beschwerdeführer war ein im Zeitpunkt des EGMR-Urteils 83-jähriger Iraner, der sich 50 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung, dann mit einer Niederlassungsbewilligung. Zwischen November 1988 und Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten (unter anderem Nötigung und mehrere Drohungen) zu Freiheitsstrafen von insgesamt etwa fünf Jahren verurteilt; 1999 wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. In der Folge forderten die Behörden den Beschwerdeführer erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Der EGMR stellte wesentlich auf den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 33 Jahren ab, während er konstatierte, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts seit 16 Jahren der Gesamtdauer von 49 Jahren nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden könne, wie wenn der Beschwerdeführer sich mit einer über den gesamten Zeitraum gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätte (EGMR, 9. Mai 2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 56). Der EGMR betonte zudem, der Beschwerdeführer habe sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert, eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und beziehe eine Rente (a. a. O., § 57). Ausserdem berücksichtigte der EGMR die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern und Enkelkindern, die durch den Vollzug der Ausweisung bewirkt würde, und zu erwartende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Iran (a. a. O., § 59). Der EGMR berücksichtigte als relevante, aber nicht ausreichende Gründe zulasten des Beschwerdeführers die für den Beschwerdeführer bindenden Ausweisungsentscheidungen, seinen illegalen Aufenthalt im Land seit 2002 und seine früheren Verurteilungen wegen schwerer Straftaten. Es stellte auf die besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers ab: insbesondere auf die extrem lange Gesamtdauer seines Aufenthalts in der Schweiz, seine Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in diesem Land, die bereits während seines legalen Aufenthalts entstanden waren, sein hohes Alter, die Ungewissheit über die noch bestehenden Beziehungen in seinem Herkunftsland, das Fehlen schwerer Straftaten seit 2005 und die seit mehr als 20 Jahren unzureichenden Bemühungen der nationalen Behörden, ihn abzuschieben. Die schweizerischen Behörden hätten die widerstreitenden Interessen (Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu wohnen und dort sein Privatleben zu führen, gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Kontrolle der Zuwanderung) trotz ihres Ermessensspielraums nicht angemessen abgewogen (a. a. O., § 61). Auch im Fall Jeunesse c. Niederlande, auf den sich der Beschwerdeführer ebenso bezieht, erkannte der EGMR auf die Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der Verweigerung des Aufenthaltsrechts. Der EGMR stellte primär darauf ab, dass alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, die selbst nie über eine Aufenthaltsbewilligung in den Niederlanden verfügte, die niederländische Staatsbürgerschaft besassen und die Beschwerdeführerin selbst ursprünglich ebendiese Staatsbürgerschaft besessen hatte, bevor sie sie als Bürgerin von Suriname gegen ihren Willen verlor. Als zweites wichtiges Merkmal des konkreten Falls hob der EGMR hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren im Land befinde, ohne einen Strafregistereintrag erwirkt zu haben. Obwohl sie ihrer Verpflichtung, die Niederlande zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sei ihre Anwesenheit dennoch über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg von den niederländischen Behörden toleriert worden, während sie wiederholt Aufenthaltsanträge gestellt und auf das Ergebnis von Rechtsmitteln gewartet habe. Die Duldung ihrer Anwesenheit über einen so langen Zeitraum, in dem es den Behörden grösstenteils freigestellt war, sie rückzuschaffen, habe es der Beschwerdeführerin ermöglicht, starke familiäre, soziale und kulturelle Bindungen in den Niederlanden zu entwickeln. Die Adresse der Beschwerdeführerin, an der sie seit fünfzehn Jahren lebe, sei den niederländischen Behörden stets bekannt gewesen. Drittens berücksichtigte der EGMR, dass es für die Familie mit drei relativ jungen Kindern eine gewisse Härte bedeuten würde, wenn sie gezwungen wäre, nach Suriname zu ziehen. Viertens erwog der EGMR, dass die Auswirkungen der niederländischen Entscheidung auf die Kinder ein wichtiger Aspekt sei und den Interessen der Kinder am besten gedient sei, wenn es nicht zu einer erzwungenen Trennung zwischen der Mutter als Hauptbezugsperson und den Kindern komme. Der EGMR gelangte zu dem Schluss, dass von den Niederlanden zwischen den konkurrierenden Interessen (Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse der Niederlande an der Kontrolle der Zuwanderung) keine angemessene Gewichtung vorgenommen worden sei (EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse gg. Niederlande, Nr. 12738/10, § 115 ff.) Die Umstände des Aufenthalts des Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz unterscheiden sich wesentlich von den besonderen Umständen in den zwei vom Beschwerdeführer angerufenen EGMR-Urteilen. Der Beschwerdeführer, der sich noch nicht in hohem Alter befindet, hielt sich nie legal in der Schweiz auf. Er integrierte sich daher auch nicht ins Arbeitsleben und war mehrmals schwer straffällig, auch wenn er seit November 2013 keine schwere Straftat mehr beging. Die einzige sich aus den Akten ergebende soziale Bindung ist eine solche zu einer Frau mit unbekanntem Aufenthaltsstatus, zu deren Nachteil die meisten seiner Straftaten verübt wurden (vgl. E. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zweimal untergetaucht war und sich ansonsten über mehrere Jahre in strafrechtlicher Haft befand (vgl. a. a. O.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Schweizer Behörden hätten seine Anwesenheit über einen beträchtlichen Zeitraum toleriert, auch wenn sie durchaus aktiver auf seine Rückführung hätten hinwirken können (vgl. E. 4.2.2). Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches) Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht.
E. 4.5 Damit ist zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist.
E. 4.5.1 Die Durchsetzungshaft muss auch innerhalb ihrer zulässigen Höchstdauer verhältnismässig sein (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wie weit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" gelten muss (BGE 134 II 201 E. 2.2.3; 134 I 92 E. 2.3.2; BGr, 20. Januar 2015, 2C_1182/2014, E. 3.3.3).
E. 4.5.2 Es kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber den Schweizer Behörden bzw. der algerischen Vertretung seine wahre Identität angeben wird (vgl. auch BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, seine wahre Identität offenzulegen oder nur schon mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.
E. 4.5.3 Mildere Massnahmen kommen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer mehrmals lange untergetaucht war und sich nicht an die Eingrenzung hielt (vgl. E. 2).
E. 4.5.4 Betreffend das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung bzw. an der Ausreise des Beschwerdeführers und damit auch an der Durchsetzungshaft ins Gewicht fällt die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich nie mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und lange als untergetaucht galt (vgl. E. 2). Wenngleich die Straftaten primär im Rahmen einer Beziehung erfolgten und die letzte Tat, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung (ohne Bezug zum illegalen Aufenthalt) führte, 12 Jahre zurückliegt, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vollzugsbemühungen der schweizerischen Behörden genügen für den Moment (vgl. E. 4.2.2). Sodann spricht sehr vieles dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität konsequent verschleiert, weswegen das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft im vorliegenden Fall aufgrund der Beweislage nicht wesentlich relativiert wird (vgl. E. 4.3; vgl. demgegenüber VGr, 12. Februar 2025, VB.2025.00016, E. 4.3.1). Damit erweist sich das öffentliche Interesse an der Fortführung der Durchsetzungshaft als gross. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diesbezüglich ist der sehr lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in F zu berücksichtigen (für sich allein schliesst dies die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft indes nicht aus: vgl. VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2; vgl. auch E. 4.4.2); relativiert wird dies aber dadurch, dass er für die zuständigen Zürcher Behörden mehrmals als untergetaucht galt und sich darüber hinaus lange in strafrechtlicher Haft befand (vgl. E. 2). Abgesehen davon sind keine besonderen familiären oder persönlichen Umstände ersichtlich, die gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft sprechen (vgl. dazu auch E. 4.4.2 a. E.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich bereits von 19. Juli 2018 bis 29. November 2019 nur noch in strafrechtlicher Haft befand, weil seine Ausreise nicht möglich war bzw. er abgesehen von seiner Unterschrift unter Angabe seiner wohl falschen Identität nicht mit den Behörden kooperierte (vgl. E. 2). Insgesamt überwiegt zum jetzigen Zeitpunkt das (grosse) öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers das (relativ grosse) private Interesse des Beschwerdeführers knapp. Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Mithin erweist sich die Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zur Offenlegung seiner wahren Identität zu bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unverhältnismässig.
E. 4.6 Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Verlängerung der Durchsetzungshaft im Ergebnis zu Recht. Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht nicht gewährt.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Gemäss dem kantonalen Recht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
E. 5.1.2 Bei Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018, 6B_923/2017, E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit Hinweis). Entsprechendes muss im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April 2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.; Hugi Yar, Rz. 12.156) und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (vgl. BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.3.3).
E. 5.1.3 Während generell im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2), erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft "die Anordnung der Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1). Es rechtfertigt sich falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst , dem Gesuch des Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1).
E. 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Verfahren betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 12. Juni 2025 anwaltlich vertreten worden. Die Sachlage präsentiere sich seither unverändert und es seien seither auch "keine zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente" zu würdigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung eigenständig zum Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft äussern und seine diesbezüglichen Einwände vorbringen können. Die Ausführungen der Rechtsvertretung insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 5 und 8 EMRK würden sich zudem als obsolet erweisen.
E. 5.2.2 Nachdem die Durchsetzungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 16. Mai 2025 angeordnet worden war, ohne dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen wäre, gewährte das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen seines Entscheids vom 12. Juni 2025 über die erstmalige Verlängerung der Durchsetzungshaft. In der Folge wies es die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung in seinen Entscheiden vom 6. August 2025 und vom 9. Oktober 2025 ab. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025 fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur auszugehen. Die Anträge und Vorbringen des der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers betreffend das Beschleunigungsgebot fussten auf relevanten Noven über die Bemühungen der Behörden. Sodann sind an die Verhältnismässigkeit der Haft mit zunehmender Haftdauer höhere Anforderungen zu stellen, wobei diesbezüglich ins Gewicht fällt, dass die Vorinstanzen den relevanten Sachverhalt in ihren bisherigen Urteilen nur äusserst knapp festgestellt haben. Die Fragestellungen auch die im Grundsatz nicht völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anwendung der EMRK waren nicht einfach. Mithin waren seine Anträge nicht aussichtslos.
E. 5.3 Da der Beschwerdeführer als mittellos erscheint und seine Anträge im vorinstanzlichen Verfahren nicht aussichtlos waren, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV und § 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem (formellen) Punkt gutzuheissen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der in der Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem mehrheitlichen Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Sie macht einen Zeitaufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'433.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 90.-- Zustellkosten, Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'433.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00001 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00001 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250291-L) Beschleunigungsgebot; Verletzung von Art. 8 EMRK; unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Das Beschleunigungsgebot kommt gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum Tragen. Indes ist es umfangmässig etwas grosszügiger zu handhaben (E. 4.2.1). Das Ausmass der bisherigen Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend (E. 4.2.2).
Im Rahmen des Haftentscheids ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (E. 4.4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches) Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht (E. 4.4.2).
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025 fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur auszugehen (E. 5.2.2).
Teilweise Gutheissung. Stichworte: BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DURCHSETZUNGSHAFT HAFTGRÜNDE IDENTITÄT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 78 AIG Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 29 Abs. 3 BV Art. 5 lit. f Ziff. 1 EMRK Art. 8 EMRK § 16 Abs. 2 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00001 Urteil des Einzelrichters vom
28. Januar 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250291-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt ordnete am 1. April 2025 an, dass A in Durchsetzungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Mai 2025 und verlängerte sie mit Urteilen vom 12. Juni 2025, 6. August 2025 und 9. Oktober 2025. Am 4. Dezember 2025 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 5. Dezember 2025 bewilligte und die Haft bis zum 14. Februar 2026 verlängerte. II. Gegen diese zuletzt bewilligte Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob A mit Eingabe vom 5. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Administrativhaft rechtswidrig war. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 8. Januar 2026 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A iess sich am 12. Januar 2026 noch einmal vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer, ein (gemäss seinen eigenen Angaben) 1980 geborener algerischer Staatsbürger, reiste am 24. Juli 2002 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Auf letzteres wurde vom (damaligen) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; inzwischen Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Schweiz bis am 4. November 2003 zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen angewendet würden. Der Kanton Zürich wurde für den Vollzug der Wegweisung zuständig erklärt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, womit er in Rechtskraft erwuchs. In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein und die Schweiz zu verlassen. Am 15. Januar 2004 beantragte das BFF bei der Fremdenpolizei Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons Zürich), den Beschwerdeführer für eine telefonische Befragung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Herkunftsgutachtens durch einen Experten vorzuladen. Die 34 Minuten dauernde Befragung des Beschwerdeführers durch den Lingua-Experten vom 31. Januar 2004 ergab, dass es sich beim Beschwerdeführer eindeutig um eine Person algerischer Herkunft handle. Dies habe anhand seiner "Länderkenntnisse und Sprache" ermittelt werden können. Am 23. Februar 2004 teilte das BFF dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die Ergebnisse des "Daktyvergleiches in Deutschland und Holland" noch ausstehend seien. Am 1. April 2004 beantragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer. Dieser Antrag wurde von den algerischen Behörden am 27. Mai 2004 negativ beantwortet. Daraus schloss das EJPD, dass der Beschwerdeführer wohl ein algerischer Staatsbürger sei, der eine falsche Identität angebe. Am 1. September 2004 erfolgte beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Befragung zur Abklärung der Personalien und der Herkunft des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hielt hinsichtlich seiner Identität an seinen bisherigen Behauptungen fest. Ab dem 31. Dezember 2005 galt der Beschwerdeführer für die Zürcher Behörden als verschwunden, wobei er sich anscheinend die ganze Zeit in F aufhielt. Am 13. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, nachdem er gegenüber seiner Lebenspartnerin C körperliche und sexuelle Gewalt angewendet hatte. Mit Urteil des Tribunal de police Genève vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 164 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung, mit einer Probezeit von vier Jahren, ausgesprochen. Mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 6. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit am 25. Dezember 2010 begangenen Taten gegenüber derselben Lebenspartnerin und einer weiteren Geschädigten der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Verstosses gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, abzüglich eines Tags Untersuchungshaft, verurteilt (weshalb im "Extrait de jugement" des Ministère public du canton de Genève vom 26. März 2014 und im Strafregister bezüglich dieses Verfahrens eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen eingetragen ist, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen). Mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 22. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer am 24. November 2013 begangenen Tat gegenüber derselben Lebenspartnerin der schweren Körperverletzung und des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, abzüglich 573 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hiess die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 nur hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Lebenspartnerin gut. Am 29. März 2016 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden bis anhin nicht habe identifiziert werden können. Dieses negative Resultat schliesse eine algerische Herkunft nicht definitiv aus, bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in Algier wieder aufgenommen werden könnten. Am 16. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Kanton G in den Strafvollzug versetzt und musste diverse Strafen verbüssen. Am 19. Juli 2018 entschied das Tribunal d'application des peines et mesures Genève, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen werde mit Wirkung ab dem Tag seiner Abreise aus der Schweiz. Am 16. August 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine vorgedruckte Erklärung an die algerischen Behörden, dass er freiwillig und so schnell wie möglich nach Algerien zurückkehren möchte. Am 17. August 2018, 10. Oktober 2018 und am 14. Januar 2019 bat das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM um Mitteilung über den Stand der Papierbeschaffung. Am 22. Januar 2019 antwortete das SEM, der Beschwerdeführer sei nicht als algerischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Dieses Ergebnis schliesse jedoch eine algerische Herkunft nicht aus. Es sei nämlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut einer sprachlichen Analyse eindeutig in Algerien sozialisiert worden sei. Da derzeit keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, seien sie auf die Kooperation des Beschwerdeführers angewiesen, um den Identifizierungsprozess voranzutreiben. Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der strafrechtlichen Haft entlassen und von F nach Zürich überstellt. Dort wurde er aufgefordert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und am 30. November 2019 in Freiheit entlassen. Ab dem 30. November 2019 galt er als verschwunden. Am 2. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Angabe einer c/o-Adresse in einem Spital in F beim Migrationsamt des Kantons Zürich einen Kantonswechsel (Vollzugszuständigkeit des Kantons G statt des Kantons Zürich). Am 25. August 2023 wurde der Beschwerdeführer wieder von F nach Zürich überstellt. Im Rahmen seiner Anhörung vom 26. August 2023 durch die Kantonspolizei Zürich zur Gehörsgewährung im Zusammenhang mit der geplanten Eingrenzung gab er an, dass er wieder zurück nach F wolle. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde D eingegrenzt und dem Rückkehrzentrum D zugewiesen; diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet. Er wurde am 28. August 2023 mit der Aufforderung entlassen, sich in sein Eingrenzungsgebiet zu begeben. Der Vorladung leistete er keine Folge. Am 29. August 2023 teilte die Organisation E telefonisch und am 25. September 2023 der Beschwerdeführer selbst brieflich mit, dass sich der Beschwerdeführer wieder in F aufhalte, weil er nach der Haftentlassung die Unterkunft nicht gefunden habe. Am 5. Oktober 2023 fand ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt des Kantons Zürich statt. Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht gewillt, die Schweiz zu verlassen. Ebenso wolle er sich nicht wieder in dem ihm zuvor zugewiesenen Asylzentrum platzieren lassen. Er habe keinen Bezug zu Zürich und sei seit seinem Aufenthalt in der Schweiz in F gewesen. Er nannte die Adresse seiner Partnerin C in F als seinen Aufenthaltsort. Danach reiste der Beschwerdeführer wieder nach F. Am 5. Oktober 2023 wurde beim SEM erneut die Identifikation und Papierbeschaffung in Auftrag gegeben. Am 21. August 2024 teilte das SEM eine negative Antwort auf den Identifikationsantrag durch das algerische Generalkonsulat in F mit. Das beim SEM erst am 16. November 2023 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde vom SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 abgelehnt. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht in dem ihm zugewiesenen Gebiet aufhielt, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2025 die Behörden von F, den Beschwerdeführer zu verhaften und nach Zürich zu überstellen, um ihn in Durchsetzungshaft nehmen zu können. Am 14. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Wohnadresse in F verhaftet und am 15. Mai 2025 nach Zürich überstellt. In der Folge befand er sich in Durchsetzungshaft. Am 5. Juni 2025 fand ein Ausreisegespräch statt. Auf Auftrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
26. August 2025 hin nahm die Kantonspolizei Zürich am 28. August 2025 eine Effektenkontrolle vor. Sämtliche Effekten des Beschwerdeführers wurden fotografiert und archiviert. An das SEM übermittelt wurden die Akten der Effektenkontrolle am 8. Januar 2026. Mit Brief vom 8. Januar 2026 lud das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin auf den 14. Januar 2026 hin zu einem Ausreisegespräch ein. 3. 3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG). 3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung trotz entsprechender behördlicher Bemühungen ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die Durchsetzungshaft muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; nicht mehr in Kraft)]; 134 II 201 E. 2.2.2). 3.3 Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2). 3.4 Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199). 4. 4.1 Mit Verfügung vom
21. Oktober 2003 trat das BFF auf den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung an und setzte eine Ausreisefrist bis am 4. November
2003. Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und hat der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Ausreise nicht erfüllt, was beides unbestritten ist. Strittig ist hingegen, ob die Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt. 4.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft gilt das in Art. 76 Abs. 4 AIG statuierte Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat, ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot kommt gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch bezüglich der Durchsetzungshaft zum Tragen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.136; BGE 134 I 92 E. 2.3.1; vgl. VGr, 3. März 2020, VB.2020.00067, E. 4.6; Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 78 N. 19). Indes ist es "umfangmässig etwas grosszügiger" zu handhaben (Hugi Yar, Rz. 12.136). 4.2.2 Die Zürcher Behörden haben nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Ausreisegespräch im Juni 2025 und eine Effektenkontrolle Ende August 2025 vorgenommen. Danach wurde das Migrationsamt des Kantons Zürich erst Anfang Januar 2026 wieder tätig, indem es ein weiteres Ausreisegespräch anordnete und das Ergebnis der Effektenkontrolle an das SEM weiterleitete (vgl. E. 2). Aus den Akten ergeben sich keine Aktivitäten weiterer Behörden. Somit ist zu konstatieren, dass die Behörden nur das erforderliche Minimum unternommen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Lingua-Analyse und der Fingerabdruckabgleich mit ausländischen Datenbanken (Deutschland und Niederlande) vor mehr als 20 Jahren durchgeführt wurden (vgl. demgegenüber BGr, 21. Januar 2008, 2C_556/2007, E. 2.2.1 f., wo unter anderem eine Abklärung der Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers über die schweizerische Botschaft in Algerien vorgenommen wurde). Das Ausmass der bisherigen Bemühungen der Behörden erweist sich als gerade noch genügend. Für eine längere Inhaftierung werden die Behörden indes ein vertieftes Engagement nachzuweisen haben. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz versäume es, konkret darzulegen, was von ihm erwartet werde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die algerischen Behörden ihm bereits seit Jahrzehnten keine Ersatzreisepapiere ausstellen würden. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, welche konkreten Handlungen von ihm erwartet würden, sei bereits fraglich, welche Mitwirkungshandlungen mit der Haft erwirkt werden sollen. Die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. Immerhin erwog die Vorinstanz, es sei darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststehe. In diesem Kontext musste dem Beschwerdeführer klar sein, welche Art der Mitwirkung von ihm erwartet wurde. Insofern schadet es nicht, dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich in der Beschwerdeantwort nur sibyllinisch äusserte (angesichts der bestehenden Rechtsvertretung sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Massnahmen bekannt seien oder jedenfalls in Erfahrung gebracht werden könnten). Da der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist und gemäss der Lingua-Untersuchung aufgrund seiner Sprache und seines Wissens über das Land eindeutig als Algerier gilt (vgl. E. 2), ist es in der Tat naheliegend, dass er bisher von den algerischen Behörden deshalb nicht identifiziert werden konnte, weil er bis heute seine Identität verschleiert. Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers weckt auch die Tatsache, dass er die Anzahl seiner Geschwister (seine Eltern seien im Zeitpunkt seiner Einreise beide bereits verstorben gewesen) immer wieder unterschiedlich angibt (drei Brüder und zwei Schwestern; vier Brüder und vier Schwestern; vier Brüder und drei Schwestern; "meine Brüder und meine Schwester"). Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Mithin erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als zulässig. Indes ist der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Angesichts des soeben Erwogenen mangelt es auch nicht an der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gibt der Beschwerdeführer seine wahre Identität an, wird er wohl innert nützlicher Frist einen Laissez-passer erhalten. 4.4 4.4.1 Im Rahmen des Haftentscheids ist die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids grundsätzlich nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217 E. 2; BGE 128 II 193; vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00404, E. 3.4.3; 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3). Demgegenüber muss der Haftrichter einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinn eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte der genannten Rechtsprechung in Frage käme eine Haftentlassung vorliegend bloss bei einer qualifiziert offensichtlichen Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens). 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei rechtswidrig, weil er Art. 8 EMRK widerspreche. In einzelnen Fällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Anspruch auf Regularisierung und Erteilung eines Aufenthaltsrechts für Personen mit irregulärem Status wie "Sans-Papiers" und Staatenlose bejaht (Barbara von Rütte/Nesa Zimmermann, Basler Kommentar Europäische Menschenrechtskonvention, 2025, Art. 8 N. 105 mit Hinweisen). Der EGMR betont aber, dass wenn eine ausländische Person ihr Privatleben im Hoheitsgebiet eines Staates aufbaut, obwohl sie sich dort illegal aufhält, die spätere Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung nur unter aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellt (EGMR, 9. Mai 2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 46). Im Fall Ghadamian gg. Schweiz stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, weil die Schweiz dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Der Beschwerdeführer war ein im Zeitpunkt des EGMR-Urteils 83-jähriger Iraner, der sich 50 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten hatte, zuerst mit einer Aufenthaltsbewilligung, dann mit einer Niederlassungsbewilligung. Zwischen November 1988 und Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten (unter anderem Nötigung und mehrere Drohungen) zu Freiheitsstrafen von insgesamt etwa fünf Jahren verurteilt; 1999 wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. In der Folge forderten die Behörden den Beschwerdeführer erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Der EGMR stellte wesentlich auf den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 33 Jahren ab, während er konstatierte, dass aufgrund des illegalen Aufenthalts seit 16 Jahren der Gesamtdauer von 49 Jahren nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden könne, wie wenn der Beschwerdeführer sich mit einer über den gesamten Zeitraum gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hätte (EGMR, 9. Mai 2023, Ghadamian gg. Schweiz, 21768/19, § 56). Der EGMR betonte zudem, der Beschwerdeführer habe sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert, eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und beziehe eine Rente (a. a. O., § 57). Ausserdem berücksichtigte der EGMR die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern und Enkelkindern, die durch den Vollzug der Ausweisung bewirkt würde, und zu erwartende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Iran (a. a. O., § 59). Der EGMR berücksichtigte als relevante, aber nicht ausreichende Gründe zulasten des Beschwerdeführers die für den Beschwerdeführer bindenden Ausweisungsentscheidungen, seinen illegalen Aufenthalt im Land seit 2002 und seine früheren Verurteilungen wegen schwerer Straftaten. Es stellte auf die besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers ab: insbesondere auf die extrem lange Gesamtdauer seines Aufenthalts in der Schweiz, seine Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in diesem Land, die bereits während seines legalen Aufenthalts entstanden waren, sein hohes Alter, die Ungewissheit über die noch bestehenden Beziehungen in seinem Herkunftsland, das Fehlen schwerer Straftaten seit 2005 und die seit mehr als 20 Jahren unzureichenden Bemühungen der nationalen Behörden, ihn abzuschieben. Die schweizerischen Behörden hätten die widerstreitenden Interessen (Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in der Schweiz zu wohnen und dort sein Privatleben zu führen, gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Kontrolle der Zuwanderung) trotz ihres Ermessensspielraums nicht angemessen abgewogen (a. a. O., § 61). Auch im Fall Jeunesse c. Niederlande, auf den sich der Beschwerdeführer ebenso bezieht, erkannte der EGMR auf die Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der Verweigerung des Aufenthaltsrechts. Der EGMR stellte primär darauf ab, dass alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, die selbst nie über eine Aufenthaltsbewilligung in den Niederlanden verfügte, die niederländische Staatsbürgerschaft besassen und die Beschwerdeführerin selbst ursprünglich ebendiese Staatsbürgerschaft besessen hatte, bevor sie sie als Bürgerin von Suriname gegen ihren Willen verlor. Als zweites wichtiges Merkmal des konkreten Falls hob der EGMR hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 16 Jahren im Land befinde, ohne einen Strafregistereintrag erwirkt zu haben. Obwohl sie ihrer Verpflichtung, die Niederlande zu verlassen, nicht nachgekommen sei, sei ihre Anwesenheit dennoch über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg von den niederländischen Behörden toleriert worden, während sie wiederholt Aufenthaltsanträge gestellt und auf das Ergebnis von Rechtsmitteln gewartet habe. Die Duldung ihrer Anwesenheit über einen so langen Zeitraum, in dem es den Behörden grösstenteils freigestellt war, sie rückzuschaffen, habe es der Beschwerdeführerin ermöglicht, starke familiäre, soziale und kulturelle Bindungen in den Niederlanden zu entwickeln. Die Adresse der Beschwerdeführerin, an der sie seit fünfzehn Jahren lebe, sei den niederländischen Behörden stets bekannt gewesen. Drittens berücksichtigte der EGMR, dass es für die Familie mit drei relativ jungen Kindern eine gewisse Härte bedeuten würde, wenn sie gezwungen wäre, nach Suriname zu ziehen. Viertens erwog der EGMR, dass die Auswirkungen der niederländischen Entscheidung auf die Kinder ein wichtiger Aspekt sei und den Interessen der Kinder am besten gedient sei, wenn es nicht zu einer erzwungenen Trennung zwischen der Mutter als Hauptbezugsperson und den Kindern komme. Der EGMR gelangte zu dem Schluss, dass von den Niederlanden zwischen den konkurrierenden Interessen (Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse der Niederlande an der Kontrolle der Zuwanderung) keine angemessene Gewichtung vorgenommen worden sei (EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse gg. Niederlande, Nr. 12738/10, § 115 ff.) Die Umstände des Aufenthalts des Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz unterscheiden sich wesentlich von den besonderen Umständen in den zwei vom Beschwerdeführer angerufenen EGMR-Urteilen. Der Beschwerdeführer, der sich noch nicht in hohem Alter befindet, hielt sich nie legal in der Schweiz auf. Er integrierte sich daher auch nicht ins Arbeitsleben und war mehrmals schwer straffällig, auch wenn er seit November 2013 keine schwere Straftat mehr beging. Die einzige sich aus den Akten ergebende soziale Bindung ist eine solche zu einer Frau mit unbekanntem Aufenthaltsstatus, zu deren Nachteil die meisten seiner Straftaten verübt wurden (vgl. E. 2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zweimal untergetaucht war und sich ansonsten über mehrere Jahre in strafrechtlicher Haft befand (vgl. a. a. O.), kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Schweizer Behörden hätten seine Anwesenheit über einen beträchtlichen Zeitraum toleriert, auch wenn sie durchaus aktiver auf seine Rückführung hätten hinwirken können (vgl. E. 4.2.2). Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein (qualifiziert offensichtliches) Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht. 4.5 Damit ist zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist. 4.5.1 Die Durchsetzungshaft muss auch innerhalb ihrer zulässigen Höchstdauer verhältnismässig sein (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wie weit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" gelten muss (BGE 134 II 201 E. 2.2.3; 134 I 92 E. 2.3.2; BGr, 20. Januar 2015, 2C_1182/2014, E. 3.3.3). 4.5.2 Es kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber den Schweizer Behörden bzw. der algerischen Vertretung seine wahre Identität angeben wird (vgl. auch BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, seine wahre Identität offenzulegen oder nur schon mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet. 4.5.3 Mildere Massnahmen kommen nicht in Frage, da der Beschwerdeführer mehrmals lange untergetaucht war und sich nicht an die Eingrenzung hielt (vgl. E. 2). 4.5.4 Betreffend das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung bzw. an der Ausreise des Beschwerdeführers und damit auch an der Durchsetzungshaft ins Gewicht fällt die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich nie mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt und lange als untergetaucht galt (vgl. E. 2). Wenngleich die Straftaten primär im Rahmen einer Beziehung erfolgten und die letzte Tat, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung (ohne Bezug zum illegalen Aufenthalt) führte, 12 Jahre zurückliegt, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Vollzugsbemühungen der schweizerischen Behörden genügen für den Moment (vgl. E. 4.2.2). Sodann spricht sehr vieles dafür, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität konsequent verschleiert, weswegen das öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft im vorliegenden Fall aufgrund der Beweislage nicht wesentlich relativiert wird (vgl. E. 4.3; vgl. demgegenüber VGr, 12. Februar 2025, VB.2025.00016, E. 4.3.1). Damit erweist sich das öffentliche Interesse an der Fortführung der Durchsetzungshaft als gross. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diesbezüglich ist der sehr lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in F zu berücksichtigen (für sich allein schliesst dies die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft indes nicht aus: vgl. VGr, 10. März 2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2; vgl. auch E. 4.4.2); relativiert wird dies aber dadurch, dass er für die zuständigen Zürcher Behörden mehrmals als untergetaucht galt und sich darüber hinaus lange in strafrechtlicher Haft befand (vgl. E. 2). Abgesehen davon sind keine besonderen familiären oder persönlichen Umstände ersichtlich, die gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft sprechen (vgl. dazu auch E. 4.4.2 a. E.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich bereits von 19. Juli 2018 bis 29. November 2019 nur noch in strafrechtlicher Haft befand, weil seine Ausreise nicht möglich war bzw. er abgesehen von seiner Unterschrift unter Angabe seiner wohl falschen Identität nicht mit den Behörden kooperierte (vgl. E. 2). Insgesamt überwiegt zum jetzigen Zeitpunkt das (grosse) öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers das (relativ grosse) private Interesse des Beschwerdeführers knapp. Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Mithin erweist sich die Durchsetzungshaft, um den Beschwerdeführer zur Offenlegung seiner wahren Identität zu bewegen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht als unverhältnismässig. 4.6 Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Verlängerung der Durchsetzungshaft im Ergebnis zu Recht. Damit ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht nicht gewährt. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Gemäss dem kantonalen Recht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 5.1.2 Bei Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018, 6B_923/2017, E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit Hinweis). Entsprechendes muss im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April 2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.; Hugi Yar, Rz. 12.156) und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (vgl. BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.3.3). 5.1.3 Während generell im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2), erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft "die Anordnung der Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1). Es rechtfertigt sich falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst , dem Gesuch des Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92 E. 4.1). 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Verfahren betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 12. Juni 2025 anwaltlich vertreten worden. Die Sachlage präsentiere sich seither unverändert und es seien seither auch "keine zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente" zu würdigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung eigenständig zum Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft äussern und seine diesbezüglichen Einwände vorbringen können. Die Ausführungen der Rechtsvertretung insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 5 und 8 EMRK würden sich zudem als obsolet erweisen. 5.2.2 Nachdem die Durchsetzungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 16. Mai 2025 angeordnet worden war, ohne dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen wäre, gewährte das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen seines Entscheids vom 12. Juni 2025 über die erstmalige Verlängerung der Durchsetzungshaft. In der Folge wies es die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung in seinen Entscheiden vom 6. August 2025 und vom 9. Oktober 2025 ab. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend die Haftverlängerung vom 5. Dezember 2025 fast ein halbes Jahr nach der bis dahin einzigen Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung war von besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur auszugehen. Die Anträge und Vorbringen des der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführers betreffend das Beschleunigungsgebot fussten auf relevanten Noven über die Bemühungen der Behörden. Sodann sind an die Verhältnismässigkeit der Haft mit zunehmender Haftdauer höhere Anforderungen zu stellen, wobei diesbezüglich ins Gewicht fällt, dass die Vorinstanzen den relevanten Sachverhalt in ihren bisherigen Urteilen nur äusserst knapp festgestellt haben. Die Fragestellungen auch die im Grundsatz nicht völlig haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anwendung der EMRK waren nicht einfach. Mithin waren seine Anträge nicht aussichtslos. 5.3 Da der Beschwerdeführer als mittellos erscheint und seine Anträge im vorinstanzlichen Verfahren nicht aussichtlos waren, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV und § 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem (formellen) Punkt gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der in der Hauptsache unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem mehrheitlichen Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Sie macht einen Zeitaufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend. Dies erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'433.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 90.-- Zustellkosten, Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'433.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.