opencaselaw.ch

VB.2025.00802

Waffenerwerbsschein (Parteientschädigung)

Zürich VerwG · 2026-04-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Parteientschädigung wäre für das Rekursverfahren zuzusprechen gewesen; Beizug eines Rechtsvertreters erscheint nützlich; Waffengleichheit (E. 4). Gutheissung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Die Vorinstanz verweigerte eine Parteientschädigung mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei, zumal sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt hätten und kein komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei. Darüber hinaus wäre der Beschwerdegegner bei summarischer Betrachtung obsiegend gewesen.

E. 4.1 Der Argumentation der Vorinstanz kann mit Blick auf das oben in E. 2 Ausgeführte und die hier zu berücksichtigenden Umstände nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer stand im vorinstanzlichen Verfahren als juristischer Laie einer Behörde mit besonderen Fachkenntnissen gegenüber, welche sich regelmässig mit Waffenerwerbsscheinen bzw. dazu ergangener Rechtsprechung befasst und prozessual erfahren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob ein Waffenerwerbsschein verweigert werden darf, wenn dem Gesuchsteller aus medizinischen Gründen keine Armeewaffe abgegeben wurde. Dabei war massgebend, ob dieser Umstand indizierte, dass der Gesuchsteller sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 [WG; SR 514.54]). Was unter einer Fremd- bzw. Selbstgefährdung zu verstehen ist, erschliesst sich erst aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.2 ff.). Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint der Beizug eines rechtskundigen Vertreters zumindest als nützlich bzw. ist dieser dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit zuzugestehen.

E. 4.2 Soweit die Vorinstanz argumentiert, dass bei summarischer Betrachtung der Beschwerdegegner obsiegt hätte, ist dies nicht haltbar. Der Beschwerdegegner widerrief seine Verfügung von Amtes wegen, zumal er selbst eine schwere Gehörsverletzung einräumte und anerkannte, dass er den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt habe. Der Beschwerdegegner verursachte denn auch die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens.

E. 4.3 Die Vorinstanz hätte folglich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zusprechen müssen. Dem Beschwerdeführer entstanden für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 3'736.25 (inkl. Mehrwertsteuer) Vertretungskosten. Wie er zutreffend ausführt, umfasst die Parteientschädigung in der Regel nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 80). Er beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), was als angemessen erscheint.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober 2025 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

E. 6 Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Diese hat zudem dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    870.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt Bülach auferlegt.
  4. Das Statthalteramt Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt Bülach; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00802 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00802 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenerwerbsschein (Parteientschädigung) Parteientschädigung wäre für das Rekursverfahren zuzusprechen gewesen; Beizug eines Rechtsvertreters erscheint nützlich; Waffengleichheit (E. 4).

Gutheissung. Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WAFFENERWERBSSCHEIN WAFFENGLEICHHEIT Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 38b Abs. I lit. c VRG § 38b Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00802 Urteil des Einzelrichters vom 13. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat C, Beschwerdegegner, betreffend Waffenerwerbsschein (Parteientschädigung), hat sich ergeben: I. Mit Gesuch vom 5. August 2025 beantragte A bei der Gemeinde C die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins. Der Gemeinderat C lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2025 ab, da A das Recht auf eine Armeewaffe aus medizinischen Gründen verweigert worden sei. II. Mit Schreiben vom 17. September 2025 liess A Rekurs gegen die Verfügung vom 14. August 2025 beim Statthalteramt Bülach einreichen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 zog der Gemeinderat C seine Verfügung vom 14. August 2025 in Wiedererwägung, da A persönlich hätte angehört werden sollen und der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 schrieb das Statthalteramt Bülach den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1). Es erhob keine Verfahrenskosten und wies das Gesuch um eine Parteientschädigung ab (Dispositivziffern 2 und 3). III. Gegen die Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober 2025 liess A am 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sei (Antrag 1 und 3). Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen; eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung durch das Verwaltungsgericht festzusetzen; subeventualiter sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2). Das Statthalteramt Bülach verzichtete am 10. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 verzichtete der Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die von der Vorinstanz verweigerte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (VGr,

19. April 2024, VB.2023.00248, E. 3.2). 2.2 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG genügt es entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, dass alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen sind. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert; als schwierig gelten Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist gerechtfertigt, wenn er sich als erforderlich oder zumindest nützlich erweist. Wann dies der Fall ist, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Vorkenntnissen des Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit ab. Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, ist ihr aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen, da die private Partei im Vergleich zur gegnerischen Behörde regelmässig juristisch weniger versiert und ihr deshalb der Beizug einer rechtskundigen Vertretung ohne Weiteres zuzugestehen ist (VGr, 3. März 2026, VB.2025.00788, E. 2.1; zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 34 ff.). 3. Die Vorinstanz verweigerte eine Parteientschädigung mit der Begründung, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei, zumal sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt hätten und kein komplizierter Sachverhalt vorgelegen sei. Darüber hinaus wäre der Beschwerdegegner bei summarischer Betrachtung obsiegend gewesen. 4. 4.1 Der Argumentation der Vorinstanz kann mit Blick auf das oben in E. 2 Ausgeführte und die hier zu berücksichtigenden Umstände nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer stand im vorinstanzlichen Verfahren als juristischer Laie einer Behörde mit besonderen Fachkenntnissen gegenüber, welche sich regelmässig mit Waffenerwerbsscheinen bzw. dazu ergangener Rechtsprechung befasst und prozessual erfahren ist. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob ein Waffenerwerbsschein verweigert werden darf, wenn dem Gesuchsteller aus medizinischen Gründen keine Armeewaffe abgegeben wurde. Dabei war massgebend, ob dieser Umstand indizierte, dass der Gesuchsteller sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 [WG; SR 514.54]). Was unter einer Fremd- bzw. Selbstgefährdung zu verstehen ist, erschliesst sich erst aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.2 ff.). Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint der Beizug eines rechtskundigen Vertreters zumindest als nützlich bzw. ist dieser dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit zuzugestehen. 4.2 Soweit die Vorinstanz argumentiert, dass bei summarischer Betrachtung der Beschwerdegegner obsiegt hätte, ist dies nicht haltbar. Der Beschwerdegegner widerrief seine Verfügung von Amtes wegen, zumal er selbst eine schwere Gehörsverletzung einräumte und anerkannte, dass er den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt habe. Der Beschwerdegegner verursachte denn auch die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. 4.3 Die Vorinstanz hätte folglich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zusprechen müssen. Dem Beschwerdeführer entstanden für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 3'736.25 (inkl. Mehrwertsteuer) Vertretungskosten. Wie er zutreffend ausführt, umfasst die Parteientschädigung in der Regel nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 80). Er beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), was als angemessen erscheint. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober 2025 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Diese hat zudem dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    870.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Statthalteramt Bülach auferlegt.

4.    Das Statthalteramt Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Statthalteramt Bülach;

c)    die Sicherheitsdirektion;

d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).