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VB.2025.00786

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Das Asyl des Beschwerdeführers wurde widerrufen und dessen Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige der nachgezogenen Ehefrau aufgrund erfüllten Aufenthaltszwecks nicht mehr verlängert, nachdem bekannt worden war, dass dieser sein Heimatland diverse Male besucht hatte.] Durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessenabwägung erweist sich die Beendigung des Aufenthalts unter den gegebenen Umständen schliesslich als verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Abweisung der Beschwerde

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Streitgegenstand bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden.

E. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilligungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1).

E. 2.2 Mit dem Widerruf des Asyls und der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist bzw. angesichts des Ablaufs der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugelassen. Ihr Aufenthaltsrecht leitet sich aus der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Dass ein zusätzlicher Aufenthaltszweck vorliegen soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sobald das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wegfällt, entfällt folglich ihr Aufenthaltszweck. Aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks benötigt auch sie eine neue Bewilligung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. Dabei macht er auch geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht verhältnismässig.

E. 3.2 Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130

II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem

bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,

die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum

Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann

deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist

(BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Berührt die

Verweigerung des Aufenthalts den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK,

ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146

IV 105 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.7). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen

an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden,

wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als

notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7). In der Gesamtbeurteilung

ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse

der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu

berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit

und der Grad der Integration der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten,

die Qualität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im

Gast- als auch im Heimatland sowie die Nachteile, die ihr und ihrer Familie im

Fall einer Wegweisung drohen (BGr, 17. Juli 2025, 2C_575/2024, E. 4.6;

BGr, 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.3).

E. 3.3 Die Vorinstanz

verneinte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens.

Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 letztmals in

die Schweiz eingereist und habe sich bis Juli 2015 im Status eines

Asylsuchenden befunden. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers als

Asylbewerber im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen

sei, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde, könne offenbleiben, da er auch

unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne die rechtmässige Aufenthaltsdauer von

zehn Jahren nicht erreicht habe. Am 16. Februar 2022 habe das SEM sein

Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Aufgrund dessen

habe ihm das Migrationsamt am 11. März 2022 mitgeteilt, es beabsichtige

seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der

Schweiz anzusetzen. Wegen der am 21. März 2022 eingereichten Beschwerde

gegen den Entscheid des SEM habe das Migrationsamt am 28. März 2022 das

ausländerrechtliche Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

sistiert. Nachdem dieses am 26. Februar 2024 die Beschwerde abgewiesen

hatte, habe das Migrationsamt das Verfahren weitergeführt und am 2. April

2025 die Verfügung erlassen. Ab dem 22. März 2022 sei der Aufenthalt des

Beschwerdeführers aufgrund laufender Verfahren somit lediglich geduldet

gewesen. Er habe damit die gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8

Abs. 1 EMRK geltende rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht

erreicht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Er erfülle im Übrigen auch nicht die

Voraussetzungen für eine besonders gelungene Integration, die trotz kürzerer

Aufenthaltsdauer einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

ermöglichen würde. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe daher nicht. Dem Beschwerdeführer

komme daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweise

sich sodann als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit

rund zwölf bzw. fünf Jahren hier auf. Die Länge der Aufenthaltsdauer des

Beschwerdeführers sei jedoch angesichts des seit Längerem nur noch prozessualen

Aufenthalts zu relativieren. Ausserdem falle ins Gewicht, dass seine

Aufenthaltsbewilligung bereits viel früher nicht mehr verlängert worden wäre,

hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen Reisen in seine Heimat

erfahren. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und die

Beschwerdeführerin über solche auf dem Niveau B2, womit sie in

sprachlicher Hinsicht als gut integriert gälten. Der Beschwerdeführer sei

aktuell für die Firmen D und E GmbH tätig. Die Beschwerdeführerin sei seit

dem 1. Juli 2025 auch erwerbstätig und absolviere ein Praktikum in einer

Kinderkrippe. Beide seien jedoch weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23

Abs. 1 AIG noch liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3

lit. c AIG vor. Der Beschwerdeführer sei von Juli 2015 bis Juli 2019

von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sodann entspreche es den üblichen

Erwartungen, dass die Beschwerdeführenden in straf- und betreibungsrechtlicher

Hinsicht nicht aufgefallen seien. Dass sie in der Schweiz enge soziale Kontakte

pflegen würden, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die

Integration der Beschwerdeführenden gehe damit nicht über die üblichen

Erwartungen hinaus und spreche nicht gegen eine Wegweisung. Es sei ihnen auch

eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn diese auch mit gewissen Nachteilen

verbunden sein könnte. Sie seien erst im Alter von 39 bzw. 44 Jahren in

die Schweiz eingereist und hätten die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

sowie den grössten Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie

seien mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache nach wie vor vertraut und

dürften dort über ein soziales Umfeld verfügen. Dafür spreche auch, dass der

Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland gereist sei und sich dort während

längerer Zeit aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrer

Einreise in die Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrt. Sodann lägen auch keine

Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es herrsche gemäss Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts in den kurdischen Provinzen keine Situation

allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Die Anordnung

des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde

kurdische Männer oder Paare, die länger in der Region Kurdistan-Irak gelebt

hätten, in der Regel als zumutbar (vgl. BVGr, 19. März 2024, D-913/2021,

E. 14.10). Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in

den kurdischen Provinzen über ein Beziehungsnetz verfügten. Sodann sei auch

nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer

konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe durch seine wiederholten und längeren

Aufenthalte im Irak subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der

Autonomen Region keine Verfolgungshandlung befürchte. Auch der Umstand, dass er

sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten

können, sei als Zeichen zu werten, dass die nordirakischen Behörden objektiv

grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren. Die

Wegweisung erweise sich daher auch als zulässig. Schliesslich werde weder

geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich

unmöglich wäre.

E. 3.4 Der Vorinstanz ist

darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner über

zwölfjährigen Anwesenheit nicht erfolgreich auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Zwar ist den

Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten, als die Aufenthaltsdauer von Oktober

2013 bis Juli 2015 als Asylsuchender nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich als ordnungsgemäss bzw. rechtmässig zu

qualifizieren ist (BGE 137 II 10 E. 4.6). Diese Zeit ist folglich bei

der Prüfung der nach bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8

Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzurechnen.

Demgegenüber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach auch die

Zeit seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 zu

berücksichtigen sei, da der Widerruf des Asyls erst im Februar 2024 in

Rechtskraft erwachsen sei, nicht zu überzeugen. Nach konstanter Praxis kommt

Zeitspannen, in denen der Aufenthalt lediglich infolge der aufschiebenden

Wirkung eines Rechtsmittels geduldet ist, nicht derselbe Stellenwert zu wie

einem bewilligten Aufenthalt. Solche Perioden gelten daher nicht als

rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149

I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4; 137 II 1 E. 4.3;

BGr, 2 April 2024, 2C_330/2023, E. 1.2.1; 14. März 2024,

2C_145/2024, E. 3.4; 8. November 2018, 2C_436/2018, E. 2.3; je

mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre bei Kenntnis der Behörden

von seinen Reisen ins Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht

verlängert beziehungsweise widerrufen worden. Aus den Akten geht hervor, dass

der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wurde,

dass Reisen in sein Heimatland zum Entzug seines Asylstatus führen können. So

wurde er insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der

Einvernahme vom 15. Februar 1999 sowie bei der Unterzeichnung seines

Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom 31. August

2020 entsprechend belehrt. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass Heimatreisen

Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

wesentlich sind. Nichtsdestotrotz reiste er mehrfach in sein Heimatland zurück,

namentlich im Jahr 2017 sowie über den Jahreswechsel 2018/2019. Selbst wenige

Monate nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 im Rahmen seines

Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises ausdrücklich bestätigt hatte, nicht

in den Irak zu reisen, reiste er im November 2020 – entgegen dieser Zusicherung

– dennoch dorthin. Zudem besuchte er im Oktober 2021 seine Ehefrau im Irak. Dem

Beschwerdeführer war bewusst, dass sich seine Aufenthaltsbewilligung auf seine

Flüchtlingseigenschaft stützt und dass Reisen in sein Heimatland Tatsachen

darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich

gewesen wären. Gleichwohl sah er sich trotz der jährlich wiederkehrenden

Verlängerungsgesuche nie veranlasst, die zuständigen Behörden über seine

Heimatreisen in Kenntnis zu setzen. Selbst im Rahmen der Unterzeichnung des

vorerwähnten Bestätigungsschreibens unterliess er es, die Behörden über seine

bereits erfolgten Reisen in den Irak zu informieren. Vielmehr reiste er

ungeachtet der Konsequenzen weiter in sein Heimatland zurück. Die Tatsache,

dass er mehrfach freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, zeigt deutlich,

dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr länger benötigte. Die relativ lange

Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers beruht folglich einzig darauf, dass die

Behörden nicht früher über seine Heimatreisen informiert wurden. Unter diesen

Umständen ist es auch aus diesem Blickwinkel gerechtfertigt, die fragliche

Aufenthaltsdauer seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022

bis zum rechtskräftigen Widerruf des Asylstatus bei der Beurteilung der nach Art. 8

Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen. Der

Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag in Anbetracht dessen den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen, weshalb ihm kein

Aufenthaltsanspruch zukommt.

E. 3.5 Selbst wenn man

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert erachtete, erwiese sich ein

Eingriff als gerechtfertigt bzw. die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligungen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK;

Art. 96 Abs. 1 AIG). Zwar halten sich die Beschwerdeführenden seit

mehreren Jahren in der Schweiz auf und verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1

bzw. B2 sowie über eine Erwerbstätigkeit. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend

ausführte, geht ihre Integration jedoch nicht über die üblichen Erwartungen

hinaus. Zudem ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Lichte

seines seit längerer Zeit überwiegend nur noch prozessualen Aufenthalts zu

relativieren. Ohnehin hätte seine Aufenthaltsbewilligung bereits früher nicht

verlängert werden dürfen, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen

wiederholten Aufenthalten in der Heimat erfahren. Entgegen der Kenntnis der

Bedeutung dieser Reisen unterliess es der Beschwerdeführer jahrelang, die

Behörden darüber zu informieren. Vielmehr verstiess er wiederholt gegen seine

gegenüber den Behörden abgegebene Zusicherung, nicht in sein Heimatland zu

reisen, was seine hiesige Integration erheblich relativiert. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis Juli 2019 auf Sozialhilfe angewiesen

war, was seine wirtschaftliche Integration ebenfalls relativiert. Aktuell

stellen die Beschwerdeführenden weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von

Art. 23 Abs. 1 AIG dar noch liegt eine Ausnahme nach Art. 23

Abs. 3 lit. c AIG vor. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz

beizupflichten, dass kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG vorliegt, was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, und den

Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar ist, zumal sie den

Grossteil ihres Lebens dort verbracht haben sowie über entsprechende

Sprachkenntnisse und über ein dortiges soziales Umfeld verfügen. Dies wird

nicht zuletzt

durch die wiederholten,

mehrmonatigen Heimataufenthalte des Beschwerdeführers bestätigt.

Am Gesagten

vermögen auch die behaupteten hiesigen engen sozialen Kontakte nichts zu ändern.

E. 3.6 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG (mehr) ersichtlich sind: Das Asyl des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen und ihm seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland mehrfach freiwillig besucht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er jeweils nur kurze Reisen in den Nordirak unternommen habe, trifft dies nicht zu. Aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass er sich jeweils zwischen einem und drei Monaten im Irak aufgehalten hat. Von kurzen Reisen kann daher keine Rede sein. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im selben Entscheid rechtskräftig fest, dass er jeweils freiwillig in sein Heimatland gereist sei und mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er zumindest in der Autonomen Region Kurdistan keine Verfolgungshandlungen befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, wertete das Bundesverwaltungsgericht als Zeichen, dass die nordirakischen Behörden – und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln würden – objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren (vgl. E. 5.4.3). Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland als den Beschwerdeführenden zumutbar erscheint. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert bestritten. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu geltend machen, dass der Irak eine hohe Arbeitslosenquote aufweise und es nicht einfach sein werde, den beruflichen Wiedereinstieg zu finden, mag dies zutreffen, indessen führt dies nicht dazu, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar ist (vgl. BGr, 25. November 2020, 2C_699/2020, E. 5.2.3; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.6).

E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt ist und somit ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin leitet sich vom Beschwerdeführer ab und sie teilt demnach dessen Schicksal. Infolge des Wegfalls des Aufenthaltszwecks ist nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Trotz der langen Anwesenheitsdauer ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend nicht berührt, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man Art. 8 Abs. 1 EMRK als tangiert erachten würde, erwiese sich die Beendigung des Aufenthalts gestützt auf die vorgenommene Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen.

E. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

E. 5 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   2'000.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.- Zustellkosten, Fr.   2'070.- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00786 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00786 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Das Asyl des Beschwerdeführers wurde widerrufen und dessen Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige der nachgezogenen Ehefrau aufgrund erfüllten Aufenthaltszwecks nicht mehr verlängert, nachdem bekannt worden war, dass dieser sein Heimatland diverse Male besucht hatte.]

Durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessenabwägung erweist sich die Beendigung des Aufenthalts unter den gegebenen Umständen schliesslich als verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

Abweisung der Beschwerde Stichworte: ABERKENNUNG ABWEISUNG ASYL AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT FLÜCHTLING HEIMAT HERKUNFTSORT INTEGRATION INTERESSENABWÄGUNG IRAK RECHT AUF PRIVATLEBEN SEM SOZIALHILFE VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WIDERRUFSGRUND Rechtsnormen: Art. 23 AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I Ziff. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00786 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1974, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 18. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch am 7. September 2000 ab und wies A aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom

9. Oktober 2001 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht [BVGr]) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 2. März 2005 kehrte A in sein Heimatland zurück. Am 15. Oktober 2013 verliess er sein Heimatland erneut, gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM stellte mit Entscheid vom

15. Januar 2015 fest, A erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

14. Juli 2015 gut. A wurde Asyl gewährt und er erhielt in der Folge eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis

27. Oktober 2022. A heiratete am 1. Dezember 2019 die ebenfalls aus dem Irak stammende B, geboren 1976, in Jordanien. B reiste am 23. August 2020 in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, letztmals befristet bis am

22. August 2022. Sie wurde nicht in die Flüchtlingseigenschaft von A einbezogen. Mit Entscheid vom

16. Februar 2022 widerrief das SEM das Asyl von A in der Schweiz und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft. Hintergrund war, dass er anlässlich einer Grenzkontrolle am 21. Oktober 2021 in Chiasso im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses war, mit welchem er nachweislich mehrfach in sein Heimatland gereist war. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde ab (vgl. BVGr, 28. Februar 2024, E-1324/2022). Am 22. Juli 2022 hatten A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersucht. Das Verfahren wurde bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Mit Verfügung vom

2. April 2025 wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis 2. Juli 2025. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

30. Oktober 2025 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis

30. Januar 2026 ab. III. Mit Beschwerde vom

28. November 2025 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

30. Oktober 2025 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 2. April 2025 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die Vorinstanz verzichtete am

2. Dezember 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). 2. Streitgegenstand bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilligungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1). 2.2 Mit dem Widerruf des Asyls und der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist bzw. angesichts des Ablaufs der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugelassen. Ihr Aufenthaltsrecht leitet sich aus der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Dass ein zusätzlicher Aufenthaltszweck vorliegen soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sobald das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wegfällt, entfällt folglich ihr Aufenthaltszweck. Aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks benötigt auch sie eine neue Bewilligung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. Dabei macht er auch geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht verhältnismässig. 3.2 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Berührt die Verweigerung des Aufenthalts den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.7). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7). In der Gesamtbeurteilung ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit und der Grad der Integration der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten, die Qualität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland sowie die Nachteile, die ihr und ihrer Familie im Fall einer Wegweisung drohen (BGr, 17. Juli 2025, 2C_575/2024, E. 4.6; BGr, 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.3). 3.3 Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 letztmals in die Schweiz eingereist und habe sich bis Juli 2015 im Status eines Asylsuchenden befunden. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylbewerber im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen sei, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde, könne offenbleiben, da er auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne die rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht erreicht habe. Am 16. Februar 2022 habe das SEM sein Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Aufgrund dessen habe ihm das Migrationsamt am 11. März 2022 mitgeteilt, es beabsichtige seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Wegen der am 21. März 2022 eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des SEM habe das Migrationsamt am 28. März 2022 das ausländerrechtliche Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Nachdem dieses am 26. Februar 2024 die Beschwerde abgewiesen hatte, habe das Migrationsamt das Verfahren weitergeführt und am 2. April 2025 die Verfügung erlassen. Ab dem 22. März 2022 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund laufender Verfahren somit lediglich geduldet gewesen. Er habe damit die gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltende rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht erreicht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Er erfülle im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für eine besonders gelungene Integration, die trotz kürzerer Aufenthaltsdauer einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ermöglichen würde. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe daher nicht. Dem Beschwerdeführer komme daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweise sich sodann als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit rund zwölf bzw. fünf Jahren hier auf. Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei jedoch angesichts des seit Längerem nur noch prozessualen Aufenthalts zu relativieren. Ausserdem falle ins Gewicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung bereits viel früher nicht mehr verlängert worden wäre, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen Reisen in seine Heimat erfahren. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und die Beschwerdeführerin über solche auf dem Niveau B2, womit sie in sprachlicher Hinsicht als gut integriert gälten. Der Beschwerdeführer sei aktuell für die Firmen D und E GmbH tätig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2025 auch erwerbstätig und absolviere ein Praktikum in einer Kinderkrippe. Beide seien jedoch weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG noch liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Der Beschwerdeführer sei von Juli 2015 bis Juli 2019 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sodann entspreche es den üblichen Erwartungen, dass die Beschwerdeführenden in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht nicht aufgefallen seien. Dass sie in der Schweiz enge soziale Kontakte pflegen würden, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die Integration der Beschwerdeführenden gehe damit nicht über die üblichen Erwartungen hinaus und spreche nicht gegen eine Wegweisung. Es sei ihnen auch eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn diese auch mit gewissen Nachteilen verbunden sein könnte. Sie seien erst im Alter von 39 bzw. 44 Jahren in die Schweiz eingereist und hätten die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie seien mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache nach wie vor vertraut und dürften dort über ein soziales Umfeld verfügen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland gereist sei und sich dort während längerer Zeit aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Einreise in die Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrt. Sodann lägen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es herrsche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die länger in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, in der Regel als zumutbar (vgl. BVGr, 19. März 2024, D-913/2021, E. 14.10). Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den kurdischen Provinzen über ein Beziehungsnetz verfügten. Sodann sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe durch seine wiederholten und längeren Aufenthalte im Irak subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der Autonomen Region keine Verfolgungshandlung befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, sei als Zeichen zu werten, dass die nordirakischen Behörden objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren. Die Wegweisung erweise sich daher auch als zulässig. Schliesslich werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich unmöglich wäre. 3.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner über zwölfjährigen Anwesenheit nicht erfolgreich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Zwar ist den Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten, als die Aufenthaltsdauer von Oktober 2013 bis Juli 2015 als Asylsuchender nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als ordnungsgemäss bzw. rechtmässig zu qualifizieren ist (BGE 137 II 10 E. 4.6). Diese Zeit ist folglich bei der Prüfung der nach bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzurechnen. Demgegenüber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach auch die Zeit seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 zu berücksichtigen sei, da der Widerruf des Asyls erst im Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht zu überzeugen. Nach konstanter Praxis kommt Zeitspannen, in denen der Aufenthalt lediglich infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels geduldet ist, nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt. Solche Perioden gelten daher nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4; 137 II 1 E. 4.3; BGr, 2 April 2024, 2C_330/2023, E. 1.2.1; 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.4; 8. November 2018, 2C_436/2018, E. 2.3; je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre bei Kenntnis der Behörden von seinen Reisen ins Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht verlängert beziehungsweise widerrufen worden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Reisen in sein Heimatland zum Entzug seines Asylstatus führen können. So wurde er insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 1999 sowie bei der Unterzeichnung seines Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom 31. August 2020 entsprechend belehrt. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass Heimatreisen Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich sind. Nichtsdestotrotz reiste er mehrfach in sein Heimatland zurück, namentlich im Jahr 2017 sowie über den Jahreswechsel 2018/2019. Selbst wenige Monate nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 im Rahmen seines Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises ausdrücklich bestätigt hatte, nicht in den Irak zu reisen, reiste er im November 2020 – entgegen dieser Zusicherung – dennoch dorthin. Zudem besuchte er im Oktober 2021 seine Ehefrau im Irak. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich seine Aufenthaltsbewilligung auf seine Flüchtlingseigenschaft stützt und dass Reisen in sein Heimatland Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich gewesen wären. Gleichwohl sah er sich trotz der jährlich wiederkehrenden Verlängerungsgesuche nie veranlasst, die zuständigen Behörden über seine Heimatreisen in Kenntnis zu setzen. Selbst im Rahmen der Unterzeichnung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens unterliess er es, die Behörden über seine bereits erfolgten Reisen in den Irak zu informieren. Vielmehr reiste er ungeachtet der Konsequenzen weiter in sein Heimatland zurück. Die Tatsache, dass er mehrfach freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, zeigt deutlich, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr länger benötigte. Die relativ lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers beruht folglich einzig darauf, dass die Behörden nicht früher über seine Heimatreisen informiert wurden. Unter diesen Umständen ist es auch aus diesem Blickwinkel gerechtfertigt, die fragliche Aufenthaltsdauer seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 bis zum rechtskräftigen Widerruf des Asylstatus bei der Beurteilung der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag in Anbetracht dessen den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen, weshalb ihm kein Aufenthaltsanspruch zukommt. 3.5 Selbst wenn man den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert erachtete, erwiese sich ein Eingriff als gerechtfertigt bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zwar halten sich die Beschwerdeführenden seit mehreren Jahren in der Schweiz auf und verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. B2 sowie über eine Erwerbstätigkeit. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, geht ihre Integration jedoch nicht über die üblichen Erwartungen hinaus. Zudem ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Lichte seines seit längerer Zeit überwiegend nur noch prozessualen Aufenthalts zu relativieren. Ohnehin hätte seine Aufenthaltsbewilligung bereits früher nicht verlängert werden dürfen, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen wiederholten Aufenthalten in der Heimat erfahren. Entgegen der Kenntnis der Bedeutung dieser Reisen unterliess es der Beschwerdeführer jahrelang, die Behörden darüber zu informieren. Vielmehr verstiess er wiederholt gegen seine gegenüber den Behörden abgegebene Zusicherung, nicht in sein Heimatland zu reisen, was seine hiesige Integration erheblich relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis Juli 2019 auf Sozialhilfe angewiesen war, was seine wirtschaftliche Integration ebenfalls relativiert. Aktuell stellen die Beschwerdeführenden weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG dar noch liegt eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, dass kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, und den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar ist, zumal sie den Grossteil ihres Lebens dort verbracht haben sowie über entsprechende Sprachkenntnisse und über ein dortiges soziales Umfeld verfügen. Dies wird nicht zuletzt durch die wiederholten, mehrmonatigen Heimataufenthalte des Beschwerdeführers bestätigt. Am Gesagten vermögen auch die behaupteten hiesigen engen sozialen Kontakte nichts zu ändern. 3.6 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG (mehr) ersichtlich sind: Das Asyl des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen und ihm seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland mehrfach freiwillig besucht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er jeweils nur kurze Reisen in den Nordirak unternommen habe, trifft dies nicht zu. Aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass er sich jeweils zwischen einem und drei Monaten im Irak aufgehalten hat. Von kurzen Reisen kann daher keine Rede sein. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im selben Entscheid rechtskräftig fest, dass er jeweils freiwillig in sein Heimatland gereist sei und mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er zumindest in der Autonomen Region Kurdistan keine Verfolgungshandlungen befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, wertete das Bundesverwaltungsgericht als Zeichen, dass die nordirakischen Behörden – und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln würden – objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren (vgl. E. 5.4.3). Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland als den Beschwerdeführenden zumutbar erscheint. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert bestritten. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu geltend machen, dass der Irak eine hohe Arbeitslosenquote aufweise und es nicht einfach sein werde, den beruflichen Wiedereinstieg zu finden, mag dies zutreffen, indessen führt dies nicht dazu, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar ist (vgl. BGr, 25. November 2020, 2C_699/2020, E. 5.2.3; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.6). 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt ist und somit ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin leitet sich vom Beschwerdeführer ab und sie teilt demnach dessen Schicksal. Infolge des Wegfalls des Aufenthaltszwecks ist nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Trotz der langen Anwesenheitsdauer ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend nicht berührt, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man Art. 8 Abs. 1 EMRK als tangiert erachten würde, erwiese sich die Beendigung des Aufenthalts gestützt auf die vorgenommene Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   2'000.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.- Zustellkosten, Fr.   2'070.- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)  die Parteien;

b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)  das Staatssekretariat für Migration.