Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Das Asyl des Beschwerdeführers wurde widerrufen und dessen Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige der nachgezogenen Ehefrau aufgrund erfüllten Aufenthaltszwecks nicht mehr verlängert, nachdem bekannt worden war, dass dieser sein Heimatland diverse Male besucht hatte.] Durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessenabwägung erweist sich die Beendigung des Aufenthalts unter den gegebenen Umständen schliesslich als verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Abweisung der Beschwerde
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden.
E. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilligungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1).
E. 2.2 Mit dem Widerruf des Asyls und der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist bzw. angesichts des Ablaufs der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugelassen. Ihr Aufenthaltsrecht leitet sich aus der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Dass ein zusätzlicher Aufenthaltszweck vorliegen soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sobald das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wegfällt, entfällt folglich ihr Aufenthaltszweck. Aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks benötigt auch sie eine neue Bewilligung.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. Dabei macht er auch geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht verhältnismässig.
E. 3.2 Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130
II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist
(BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Berührt die
Verweigerung des Aufenthalts den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK,
ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146
IV 105 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.7). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen
an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden,
wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7). In der Gesamtbeurteilung
ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse
der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu
berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit
und der Grad der Integration der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten,
die Qualität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im
Gast- als auch im Heimatland sowie die Nachteile, die ihr und ihrer Familie im
Fall einer Wegweisung drohen (BGr, 17. Juli 2025, 2C_575/2024, E. 4.6;
BGr, 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz
verneinte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens.
Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 letztmals in
die Schweiz eingereist und habe sich bis Juli 2015 im Status eines
Asylsuchenden befunden. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers als
Asylbewerber im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen
sei, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde, könne offenbleiben, da er auch
unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne die rechtmässige Aufenthaltsdauer von
zehn Jahren nicht erreicht habe. Am 16. Februar 2022 habe das SEM sein
Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Aufgrund dessen
habe ihm das Migrationsamt am 11. März 2022 mitgeteilt, es beabsichtige
seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz anzusetzen. Wegen der am 21. März 2022 eingereichten Beschwerde
gegen den Entscheid des SEM habe das Migrationsamt am 28. März 2022 das
ausländerrechtliche Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
sistiert. Nachdem dieses am 26. Februar 2024 die Beschwerde abgewiesen
hatte, habe das Migrationsamt das Verfahren weitergeführt und am 2. April
2025 die Verfügung erlassen. Ab dem 22. März 2022 sei der Aufenthalt des
Beschwerdeführers aufgrund laufender Verfahren somit lediglich geduldet
gewesen. Er habe damit die gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 EMRK geltende rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht
erreicht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Er erfülle im Übrigen auch nicht die
Voraussetzungen für eine besonders gelungene Integration, die trotz kürzerer
Aufenthaltsdauer einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
ermöglichen würde. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe daher nicht. Dem Beschwerdeführer
komme daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweise
sich sodann als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit
rund zwölf bzw. fünf Jahren hier auf. Die Länge der Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers sei jedoch angesichts des seit Längerem nur noch prozessualen
Aufenthalts zu relativieren. Ausserdem falle ins Gewicht, dass seine
Aufenthaltsbewilligung bereits viel früher nicht mehr verlängert worden wäre,
hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen Reisen in seine Heimat
erfahren. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und die
Beschwerdeführerin über solche auf dem Niveau B2, womit sie in
sprachlicher Hinsicht als gut integriert gälten. Der Beschwerdeführer sei
aktuell für die Firmen D und E GmbH tätig. Die Beschwerdeführerin sei seit
dem 1. Juli 2025 auch erwerbstätig und absolviere ein Praktikum in einer
Kinderkrippe. Beide seien jedoch weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AIG noch liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3
lit. c AIG vor. Der Beschwerdeführer sei von Juli 2015 bis Juli 2019
von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sodann entspreche es den üblichen
Erwartungen, dass die Beschwerdeführenden in straf- und betreibungsrechtlicher
Hinsicht nicht aufgefallen seien. Dass sie in der Schweiz enge soziale Kontakte
pflegen würden, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die
Integration der Beschwerdeführenden gehe damit nicht über die üblichen
Erwartungen hinaus und spreche nicht gegen eine Wegweisung. Es sei ihnen auch
eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn diese auch mit gewissen Nachteilen
verbunden sein könnte. Sie seien erst im Alter von 39 bzw. 44 Jahren in
die Schweiz eingereist und hätten die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
sowie den grössten Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie
seien mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache nach wie vor vertraut und
dürften dort über ein soziales Umfeld verfügen. Dafür spreche auch, dass der
Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland gereist sei und sich dort während
längerer Zeit aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrer
Einreise in die Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrt. Sodann lägen auch keine
Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es herrsche gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in den kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde
kurdische Männer oder Paare, die länger in der Region Kurdistan-Irak gelebt
hätten, in der Regel als zumutbar (vgl. BVGr, 19. März 2024, D-913/2021,
E. 14.10). Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in
den kurdischen Provinzen über ein Beziehungsnetz verfügten. Sodann sei auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe durch seine wiederholten und längeren
Aufenthalte im Irak subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der
Autonomen Region keine Verfolgungshandlung befürchte. Auch der Umstand, dass er
sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten
können, sei als Zeichen zu werten, dass die nordirakischen Behörden objektiv
grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren. Die
Wegweisung erweise sich daher auch als zulässig. Schliesslich werde weder
geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
unmöglich wäre.
E. 3.4 Der Vorinstanz ist
darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner über
zwölfjährigen Anwesenheit nicht erfolgreich auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Zwar ist den
Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten, als die Aufenthaltsdauer von Oktober
2013 bis Juli 2015 als Asylsuchender nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich als ordnungsgemäss bzw. rechtmässig zu
qualifizieren ist (BGE 137 II 10 E. 4.6). Diese Zeit ist folglich bei
der Prüfung der nach bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8
Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzurechnen.
Demgegenüber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach auch die
Zeit seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 zu
berücksichtigen sei, da der Widerruf des Asyls erst im Februar 2024 in
Rechtskraft erwachsen sei, nicht zu überzeugen. Nach konstanter Praxis kommt
Zeitspannen, in denen der Aufenthalt lediglich infolge der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsmittels geduldet ist, nicht derselbe Stellenwert zu wie
einem bewilligten Aufenthalt. Solche Perioden gelten daher nicht als
rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149
I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4; 137 II 1 E. 4.3;
BGr, 2 April 2024, 2C_330/2023, E. 1.2.1; 14. März 2024,
2C_145/2024, E. 3.4; 8. November 2018, 2C_436/2018, E. 2.3; je
mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre bei Kenntnis der Behörden
von seinen Reisen ins Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht
verlängert beziehungsweise widerrufen worden. Aus den Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wurde,
dass Reisen in sein Heimatland zum Entzug seines Asylstatus führen können. So
wurde er insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der
Einvernahme vom 15. Februar 1999 sowie bei der Unterzeichnung seines
Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom 31. August
2020 entsprechend belehrt. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass Heimatreisen
Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
wesentlich sind. Nichtsdestotrotz reiste er mehrfach in sein Heimatland zurück,
namentlich im Jahr 2017 sowie über den Jahreswechsel 2018/2019. Selbst wenige
Monate nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 im Rahmen seines
Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises ausdrücklich bestätigt hatte, nicht
in den Irak zu reisen, reiste er im November 2020 entgegen dieser Zusicherung
dennoch dorthin. Zudem besuchte er im Oktober 2021 seine Ehefrau im Irak. Dem
Beschwerdeführer war bewusst, dass sich seine Aufenthaltsbewilligung auf seine
Flüchtlingseigenschaft stützt und dass Reisen in sein Heimatland Tatsachen
darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich
gewesen wären. Gleichwohl sah er sich trotz der jährlich wiederkehrenden
Verlängerungsgesuche nie veranlasst, die zuständigen Behörden über seine
Heimatreisen in Kenntnis zu setzen. Selbst im Rahmen der Unterzeichnung des
vorerwähnten Bestätigungsschreibens unterliess er es, die Behörden über seine
bereits erfolgten Reisen in den Irak zu informieren. Vielmehr reiste er
ungeachtet der Konsequenzen weiter in sein Heimatland zurück. Die Tatsache,
dass er mehrfach freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, zeigt deutlich,
dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr länger benötigte. Die relativ lange
Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers beruht folglich einzig darauf, dass die
Behörden nicht früher über seine Heimatreisen informiert wurden. Unter diesen
Umständen ist es auch aus diesem Blickwinkel gerechtfertigt, die fragliche
Aufenthaltsdauer seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022
bis zum rechtskräftigen Widerruf des Asylstatus bei der Beurteilung der nach Art. 8
Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen. Der
Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag in Anbetracht dessen den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen, weshalb ihm kein
Aufenthaltsanspruch zukommt.
E. 3.5 Selbst wenn man
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert erachtete, erwiese sich ein
Eingriff als gerechtfertigt bzw. die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligungen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK;
Art. 96 Abs. 1 AIG). Zwar halten sich die Beschwerdeführenden seit
mehreren Jahren in der Schweiz auf und verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
bzw. B2 sowie über eine Erwerbstätigkeit. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
ausführte, geht ihre Integration jedoch nicht über die üblichen Erwartungen
hinaus. Zudem ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Lichte
seines seit längerer Zeit überwiegend nur noch prozessualen Aufenthalts zu
relativieren. Ohnehin hätte seine Aufenthaltsbewilligung bereits früher nicht
verlängert werden dürfen, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen
wiederholten Aufenthalten in der Heimat erfahren. Entgegen der Kenntnis der
Bedeutung dieser Reisen unterliess es der Beschwerdeführer jahrelang, die
Behörden darüber zu informieren. Vielmehr verstiess er wiederholt gegen seine
gegenüber den Behörden abgegebene Zusicherung, nicht in sein Heimatland zu
reisen, was seine hiesige Integration erheblich relativiert. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis Juli 2019 auf Sozialhilfe angewiesen
war, was seine wirtschaftliche Integration ebenfalls relativiert. Aktuell
stellen die Beschwerdeführenden weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von
Art. 23 Abs. 1 AIG dar noch liegt eine Ausnahme nach Art. 23
Abs. 3 lit. c AIG vor. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz
beizupflichten, dass kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG vorliegt, was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, und den
Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar ist, zumal sie den
Grossteil ihres Lebens dort verbracht haben sowie über entsprechende
Sprachkenntnisse und über ein dortiges soziales Umfeld verfügen. Dies wird
nicht zuletzt
durch die wiederholten,
mehrmonatigen Heimataufenthalte des Beschwerdeführers bestätigt.
Am Gesagten
vermögen auch die behaupteten hiesigen engen sozialen Kontakte nichts zu ändern.
E. 3.6 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG (mehr) ersichtlich sind: Das Asyl des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen und ihm seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland mehrfach freiwillig besucht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er jeweils nur kurze Reisen in den Nordirak unternommen habe, trifft dies nicht zu. Aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass er sich jeweils zwischen einem und drei Monaten im Irak aufgehalten hat. Von kurzen Reisen kann daher keine Rede sein. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im selben Entscheid rechtskräftig fest, dass er jeweils freiwillig in sein Heimatland gereist sei und mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er zumindest in der Autonomen Region Kurdistan keine Verfolgungshandlungen befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, wertete das Bundesverwaltungsgericht als Zeichen, dass die nordirakischen Behörden und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln würden objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren (vgl. E. 5.4.3). Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland als den Beschwerdeführenden zumutbar erscheint. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert bestritten. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu geltend machen, dass der Irak eine hohe Arbeitslosenquote aufweise und es nicht einfach sein werde, den beruflichen Wiedereinstieg zu finden, mag dies zutreffen, indessen führt dies nicht dazu, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar ist (vgl. BGr, 25. November 2020, 2C_699/2020, E. 5.2.3; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.6).
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt ist und somit ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin leitet sich vom Beschwerdeführer ab und sie teilt demnach dessen Schicksal. Infolge des Wegfalls des Aufenthaltszwecks ist nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Trotz der langen Anwesenheitsdauer ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend nicht berührt, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man Art. 8 Abs. 1 EMRK als tangiert erachten würde, erwiese sich die Beendigung des Aufenthalts gestützt auf die vorgenommene Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen.
E. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
E. 5 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.- Zustellkosten, Fr. 2'070.- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00786 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00786 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Das Asyl des Beschwerdeführers wurde widerrufen und dessen Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige der nachgezogenen Ehefrau aufgrund erfüllten Aufenthaltszwecks nicht mehr verlängert, nachdem bekannt worden war, dass dieser sein Heimatland diverse Male besucht hatte.]
Durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt. Folglich liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Interessenabwägung erweist sich die Beendigung des Aufenthalts unter den gegebenen Umständen schliesslich als verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.
Abweisung der Beschwerde Stichworte: ABERKENNUNG ABWEISUNG ASYL AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT FLÜCHTLING HEIMAT HERKUNFTSORT INTEGRATION INTERESSENABWÄGUNG IRAK RECHT AUF PRIVATLEBEN SEM SOZIALHILFE VOLLZUGSHINDERNISSE VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WIDERRUFSGRUND Rechtsnormen: Art. 23 AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I Ziff. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00786 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1974, Staatsangehöriger des Irak, reiste am 18. November 1998 erstmals in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch am 7. September 2000 ab und wies A aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom
9. Oktober 2001 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht [BVGr]) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Am 2. März 2005 kehrte A in sein Heimatland zurück. Am 15. Oktober 2013 verliess er sein Heimatland erneut, gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz und reichte gleichentags ein zweites Asylgesuch ein. Das SEM stellte mit Entscheid vom
15. Januar 2015 fest, A erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14. Juli 2015 gut. A wurde Asyl gewährt und er erhielt in der Folge eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis
27. Oktober 2022. A heiratete am 1. Dezember 2019 die ebenfalls aus dem Irak stammende B, geboren 1976, in Jordanien. B reiste am 23. August 2020 in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, letztmals befristet bis am
22. August 2022. Sie wurde nicht in die Flüchtlingseigenschaft von A einbezogen. Mit Entscheid vom
16. Februar 2022 widerrief das SEM das Asyl von A in der Schweiz und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft. Hintergrund war, dass er anlässlich einer Grenzkontrolle am 21. Oktober 2021 in Chiasso im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses war, mit welchem er nachweislich mehrfach in sein Heimatland gereist war. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde ab (vgl. BVGr, 28. Februar 2024, E-1324/2022). Am 22. Juli 2022 hatten A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersucht. Das Verfahren wurde bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Mit Verfügung vom
2. April 2025 wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis 2. Juli 2025. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
30. Oktober 2025 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis
30. Januar 2026 ab. III. Mit Beschwerde vom
28. November 2025 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
30. Oktober 2025 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 2. April 2025 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die Vorinstanz verzichtete am
2. Dezember 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). 2. Streitgegenstand bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Erfolgte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Sofern der Aufenthaltszweck vor Ablauf der Bewilligungsdauer entfällt, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1). 2.2 Mit dem Widerruf des Asyls und der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist bzw. angesichts des Ablaufs der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugelassen. Ihr Aufenthaltsrecht leitet sich aus der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Dass ein zusätzlicher Aufenthaltszweck vorliegen soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sobald das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wegfällt, entfällt folglich ihr Aufenthaltszweck. Aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks benötigt auch sie eine neue Bewilligung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. Dabei macht er auch geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht verhältnismässig. 3.2 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Berührt die Verweigerung des Aufenthalts den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 144 I 266 E. 3.7). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7). In der Gesamtbeurteilung ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit und der Grad der Integration der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten, die Qualität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland sowie die Nachteile, die ihr und ihrer Familie im Fall einer Wegweisung drohen (BGr, 17. Juli 2025, 2C_575/2024, E. 4.6; BGr, 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.3). 3.3 Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 letztmals in die Schweiz eingereist und habe sich bis Juli 2015 im Status eines Asylsuchenden befunden. Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylbewerber im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen sei, wenn das Asylgesuch gutgeheissen wurde, könne offenbleiben, da er auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne die rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht erreicht habe. Am 16. Februar 2022 habe das SEM sein Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Aufgrund dessen habe ihm das Migrationsamt am 11. März 2022 mitgeteilt, es beabsichtige seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Wegen der am 21. März 2022 eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des SEM habe das Migrationsamt am 28. März 2022 das ausländerrechtliche Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert. Nachdem dieses am 26. Februar 2024 die Beschwerde abgewiesen hatte, habe das Migrationsamt das Verfahren weitergeführt und am 2. April 2025 die Verfügung erlassen. Ab dem 22. März 2022 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund laufender Verfahren somit lediglich geduldet gewesen. Er habe damit die gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK geltende rechtmässige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht erreicht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Er erfülle im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für eine besonders gelungene Integration, die trotz kürzerer Aufenthaltsdauer einen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ermöglichen würde. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe daher nicht. Dem Beschwerdeführer komme daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweise sich sodann als verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit rund zwölf bzw. fünf Jahren hier auf. Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei jedoch angesichts des seit Längerem nur noch prozessualen Aufenthalts zu relativieren. Ausserdem falle ins Gewicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung bereits viel früher nicht mehr verlängert worden wäre, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen Reisen in seine Heimat erfahren. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und die Beschwerdeführerin über solche auf dem Niveau B2, womit sie in sprachlicher Hinsicht als gut integriert gälten. Der Beschwerdeführer sei aktuell für die Firmen D und E GmbH tätig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2025 auch erwerbstätig und absolviere ein Praktikum in einer Kinderkrippe. Beide seien jedoch weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG noch liege eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Der Beschwerdeführer sei von Juli 2015 bis Juli 2019 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sodann entspreche es den üblichen Erwartungen, dass die Beschwerdeführenden in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht nicht aufgefallen seien. Dass sie in der Schweiz enge soziale Kontakte pflegen würden, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Die Integration der Beschwerdeführenden gehe damit nicht über die üblichen Erwartungen hinaus und spreche nicht gegen eine Wegweisung. Es sei ihnen auch eine Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn diese auch mit gewissen Nachteilen verbunden sein könnte. Sie seien erst im Alter von 39 bzw. 44 Jahren in die Schweiz eingereist und hätten die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat verbracht. Sie seien mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache nach wie vor vertraut und dürften dort über ein soziales Umfeld verfügen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach in sein Heimatland gereist sei und sich dort während längerer Zeit aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Einreise in die Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrt. Sodann lägen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es herrsche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei weitgehend stabil. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die länger in der Region Kurdistan-Irak gelebt hätten, in der Regel als zumutbar (vgl. BVGr, 19. März 2024, D-913/2021, E. 14.10). Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den kurdischen Provinzen über ein Beziehungsnetz verfügten. Sodann sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe durch seine wiederholten und längeren Aufenthalte im Irak subjektiv zum Ausdruck gebracht, dass er zumindest in der Autonomen Region keine Verfolgungshandlung befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, sei als Zeichen zu werten, dass die nordirakischen Behörden objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren. Die Wegweisung erweise sich daher auch als zulässig. Schliesslich werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich unmöglich wäre. 3.4 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner über zwölfjährigen Anwesenheit nicht erfolgreich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Zwar ist den Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten, als die Aufenthaltsdauer von Oktober 2013 bis Juli 2015 als Asylsuchender nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als ordnungsgemäss bzw. rechtmässig zu qualifizieren ist (BGE 137 II 10 E. 4.6). Diese Zeit ist folglich bei der Prüfung der nach bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren anzurechnen. Demgegenüber vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach auch die Zeit seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 zu berücksichtigen sei, da der Widerruf des Asyls erst im Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht zu überzeugen. Nach konstanter Praxis kommt Zeitspannen, in denen der Aufenthalt lediglich infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels geduldet ist, nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt. Solche Perioden gelten daher nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4; 137 II 1 E. 4.3; BGr, 2 April 2024, 2C_330/2023, E. 1.2.1; 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 3.4; 8. November 2018, 2C_436/2018, E. 2.3; je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre bei Kenntnis der Behörden von seinen Reisen ins Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht verlängert beziehungsweise widerrufen worden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Reisen in sein Heimatland zum Entzug seines Asylstatus führen können. So wurde er insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 1999 sowie bei der Unterzeichnung seines Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom 31. August 2020 entsprechend belehrt. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass Heimatreisen Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich sind. Nichtsdestotrotz reiste er mehrfach in sein Heimatland zurück, namentlich im Jahr 2017 sowie über den Jahreswechsel 2018/2019. Selbst wenige Monate nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2020 im Rahmen seines Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises ausdrücklich bestätigt hatte, nicht in den Irak zu reisen, reiste er im November 2020 entgegen dieser Zusicherung dennoch dorthin. Zudem besuchte er im Oktober 2021 seine Ehefrau im Irak. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich seine Aufenthaltsbewilligung auf seine Flüchtlingseigenschaft stützt und dass Reisen in sein Heimatland Tatsachen darstellen, die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wesentlich gewesen wären. Gleichwohl sah er sich trotz der jährlich wiederkehrenden Verlängerungsgesuche nie veranlasst, die zuständigen Behörden über seine Heimatreisen in Kenntnis zu setzen. Selbst im Rahmen der Unterzeichnung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens unterliess er es, die Behörden über seine bereits erfolgten Reisen in den Irak zu informieren. Vielmehr reiste er ungeachtet der Konsequenzen weiter in sein Heimatland zurück. Die Tatsache, dass er mehrfach freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, zeigt deutlich, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr länger benötigte. Die relativ lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers beruht folglich einzig darauf, dass die Behörden nicht früher über seine Heimatreisen informiert wurden. Unter diesen Umständen ist es auch aus diesem Blickwinkel gerechtfertigt, die fragliche Aufenthaltsdauer seit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2022 bis zum rechtskräftigen Widerruf des Asylstatus bei der Beurteilung der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag in Anbetracht dessen den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen, weshalb ihm kein Aufenthaltsanspruch zukommt. 3.5 Selbst wenn man den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert erachtete, erwiese sich ein Eingriff als gerechtfertigt bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zwar halten sich die Beschwerdeführenden seit mehreren Jahren in der Schweiz auf und verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. B2 sowie über eine Erwerbstätigkeit. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, geht ihre Integration jedoch nicht über die üblichen Erwartungen hinaus. Zudem ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Lichte seines seit längerer Zeit überwiegend nur noch prozessualen Aufenthalts zu relativieren. Ohnehin hätte seine Aufenthaltsbewilligung bereits früher nicht verlängert werden dürfen, hätten die ausländerrechtlichen Behörden von seinen wiederholten Aufenthalten in der Heimat erfahren. Entgegen der Kenntnis der Bedeutung dieser Reisen unterliess es der Beschwerdeführer jahrelang, die Behörden darüber zu informieren. Vielmehr verstiess er wiederholt gegen seine gegenüber den Behörden abgegebene Zusicherung, nicht in sein Heimatland zu reisen, was seine hiesige Integration erheblich relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis Juli 2019 auf Sozialhilfe angewiesen war, was seine wirtschaftliche Integration ebenfalls relativiert. Aktuell stellen die Beschwerdeführenden weder qualifizierte Arbeitskräfte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG dar noch liegt eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, dass kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, und den Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar ist, zumal sie den Grossteil ihres Lebens dort verbracht haben sowie über entsprechende Sprachkenntnisse und über ein dortiges soziales Umfeld verfügen. Dies wird nicht zuletzt durch die wiederholten, mehrmonatigen Heimataufenthalte des Beschwerdeführers bestätigt. Am Gesagten vermögen auch die behaupteten hiesigen engen sozialen Kontakte nichts zu ändern. 3.6 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG (mehr) ersichtlich sind: Das Asyl des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen und ihm seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland mehrfach freiwillig besucht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er jeweils nur kurze Reisen in den Nordirak unternommen habe, trifft dies nicht zu. Aus dem sich in den Akten befindenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 geht hervor, dass er sich jeweils zwischen einem und drei Monaten im Irak aufgehalten hat. Von kurzen Reisen kann daher keine Rede sein. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im selben Entscheid rechtskräftig fest, dass er jeweils freiwillig in sein Heimatland gereist sei und mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er zumindest in der Autonomen Region Kurdistan keine Verfolgungshandlungen befürchte. Auch der Umstand, dass er sich dort wiederholt unbehelligt über einen längeren Zeitraum habe aufhalten können, wertete das Bundesverwaltungsgericht als Zeichen, dass die nordirakischen Behörden und im Ergebnis auch der irakische Zentralstaat, als dessen Organe die nordirakischen Behörden handeln würden objektiv grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihm Schutz zu gewähren (vgl. E. 5.4.3). Eine konkrete Verfolgungssituation ist unter diesen Umständen nicht mehr ersichtlich und wurde jedenfalls nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland als den Beschwerdeführenden zumutbar erscheint. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert bestritten. Soweit die Beschwerdeführenden hierzu geltend machen, dass der Irak eine hohe Arbeitslosenquote aufweise und es nicht einfach sein werde, den beruflichen Wiedereinstieg zu finden, mag dies zutreffen, indessen führt dies nicht dazu, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar ist (vgl. BGr, 25. November 2020, 2C_699/2020, E. 5.2.3; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.6). 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass durch den Widerruf des Asyls und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers erfüllt ist und somit ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin leitet sich vom Beschwerdeführer ab und sie teilt demnach dessen Schicksal. Infolge des Wegfalls des Aufenthaltszwecks ist nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 VZAE). Trotz der langen Anwesenheitsdauer ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend nicht berührt, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man Art. 8 Abs. 1 EMRK als tangiert erachten würde, erwiese sich die Beendigung des Aufenthalts gestützt auf die vorgenommene Interessenabwägung unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen. 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.- Zustellkosten, Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.