Zweijährige Eingrenzung. Verhältnismässigkeit der Eingrenzung (E. 3). Eine zwangsweise Rückführung nach Indien ist tatsächlich und rechtlich möglich, weshalb die Eignung der Eingrenzung gegeben ist (E. 3.2). Es besteht mit Blick auf das unkooperative Verhalten und die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers, das aber wiederum aufgrund nicht einschlägiger Strafbarkeit auch nicht erheblich wiegt (E. 3.3). Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse ohne Weiteres befriedigen (E. 3.4). Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen. Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen. Immerhin sind die familiären Verhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 3.5.1). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft. Im vorliegenden Verfahren weist der Beschwerdeführer bzw. die Mutter seiner zwei Kinder, welche ausserhalb des eingegrenzten Gebiets wohnt, aber ausgiebig auf seine elementare väterliche Rolle und die Notwendigkeit seiner Unterstützung bei der Kinderbetreuung hin. Die in den Akten liegenden Berichte der Sozialen Dienste sowie der KESB lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder eine enge affektive Beziehung führen. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer schreibt, dass im Rückkehrzentrum keine familiengerechte Infrastruktur für entsprechende Besuche vorhanden ist. Öffentlich zugängliche Orte imeingegrenzten Gebiet sind aufgrund von fehlender Privatsphäre sodann weniger geeignet zur Pflege der Eltern-Kind-Beziehung. Mit Blick auf diese familiären Verhältnisse und dabei insbesondere auf das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seiner Kinder wiegt die Eingrenzung für den Beschwerdeführer erheblich. Somit überwiegen in örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen. Die zweijährige Dauer der Eingrenzung ist schliesslich nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspricht bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen (E. 3.5.3). Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73 78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
E. 2.2 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am
1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist an. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten in Nichteintretensentscheiden. Eine im Jahre 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 17. und 31. Oktober 2024, 22. November 2024 und 13. Januar 2025 schrieb das SEM vier erneute Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers ab.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft (vgl. VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700). Im Nachgang zur Haftentlassung, welche durch das Verwaltungsgericht angeordnet worden war, verfügte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach . Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
E. 2.4 Es liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist.
E. 3.1 Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar, sein.
E. 3.2 Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). Eine zwangsweise Rückführung nach Indien ist grundsätzlich möglich. Auch im Fall des Beschwerdeführers besteht diese Möglichkeit, da seine Identität feststeht und er über gültige Reisepapiere verfügt. Der Beschwerdeführer war bereits für einen Rückflug angemeldet, die Rückführung konnte jedoch wegen des damals hängigen Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer tauchte am 24. Dezember 2024 erneut unter. Der Vollzug der Wegweisung ist somit tatsächlich (auch wenn dies für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten verbunden sein wird) und rechtlich möglich, weshalb die Eignung der Eingrenzung gegeben ist.
E. 3.3 Für die
Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen,
ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung
darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der
Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).
Der Beschwerdeführer fiel im Umgang mit den Behörden
wiederholt durch ungebührliches, unkooperatives oder gar renitentes Verhalten
auf, in strafrechtlicher Hinsicht trat er indessen nicht in relevanter Weise in
Erscheinung: Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 10. Dezember
2024 ist zu entnehmen, dass er allein wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG
verurteilt worden ist (ersichtlich sind zudem zwei gegen den Beschwerdeführer
hängige Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB resp. rechtswidriger Einreise im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a
AIG). Sodann ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt und
jeweils über längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat. Es ist
durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer wiederholt als untergetaucht
galt. Seit der Haftentlassung galt er ab dem 24. Dezember 2024 bzw. dem 9. Januar
2025 als nicht auffindbar. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seinen
schwerlich fassbaren Ausführungen, wonach dies das "Ergebnis persönlicher
Umstände" gewesen sei, nicht ansatzweise zu widerlegen. Ferner ist durch
die Akten erstellt, dass er der ihm auferlegten Meldepflicht, zu deren
Einhaltung er das Rayon gemäss der Eingrenzungsverfügung jeweils am Donnerstag
verlassen darf (weshalb sie entgegen der Beschwerde kompatibel mit der
Eingrenzung geht), nicht bzw. nur äusserst selten nachgekommen ist, weshalb
diese mildere Massnahme zur Eingrenzung offensichtlich ungenügend wirkt. Die
dazu vorgebrachten Ausführungen in der Eingabe vom 12. Mai 2025, auch "systematische
Misshandlungen" durch diverse Behörden hätten dazu geführt, dass er
aufgrund "mangelndem Vertrauen in die Behörden" der Meldepflicht
nicht habe nachkommen können, gehen aufgrund fehlender Belege ins Leere.
Anderweitige Einwände gegen die Meldepflicht (etwa, dass er diese wegen der
unerschwinglichen Transportkosten nicht habe befolgen können) sind im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Dass der Beschwerdeführer wenige Male
der Meldepflicht nachgekommen ist, führt entgegen seiner Meinung schliesslich nicht
dazu, dass dadurch die Eingrenzung als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre
(vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_770/2020, E. 3.4.4).
Insgesamt besteht mit Blick auf sein unkooperatives
Verhalten und seine mangelnde Erreichbarkeit ein nicht nur geringes
öffentliches Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers, das aber
wiederum aufgrund nicht einschlägiger Strafbarkeit auch nicht erheblich wiegt
(anders die Vorinstanz, welche von einem gewichtigen öffentlichen Interesse
ausgeht, siehe dazu VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.2).
E. 3.4 Der Bezirk Bülach hat eine Fläche von 184,88 km² ist mithin der zweitgrösste im Kanton Zürich , umfasst 22 Gemeinden und verfügt entsprechend über eine gute Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse ohne Weiteres befriedigen.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung mit der Begründung, die Eingrenzung beeinträchtige seine elterlichen Pflichten gegenüber seinen zwei Töchtern, welche ausserhalb des Bezirks Bülach in der Stadt Zürich wohnten, erheblich. Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Er macht dabei geltend, die beiden Töchter benötigten ständige väterliche Fürsorge, die nicht durch gelegentliche Besuche innerhalb des eingegrenzten Gebiets erfüllt werden könnten. Die Mutter der Kinder sei auf seine Hilfe angewiesen.
E. 3.5.1 Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen (BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen. Immerhin sind die familiären Verhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4).
E. 3.5.2 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf den Bezirk Bülach aufgrund der Tatsache, dass seine Töchter in der Stadt Zürich wohnen, eine nicht unerhebliche Einschränkung in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Allerdings werde weder der Kontakt zu seinen Töchtern noch derjenige zu seiner Partnerin durch die Eingrenzung verunmöglicht, zumal er diese jederzeit auch innerhalb des Rayons des Bezirks G treffen könne.
E. 3.5.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer mit einer
Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie
im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden
Ausnahmebewilligung trifft (VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033,
E. 2.4.1).
Im vorliegenden Verfahren weist der Beschwerdeführer bzw.
die als seine Vertreterin figurierende Mutter seiner zwei Kinder (geboren 2022
und 2024), welche an der C-Strasse 01 in Zürich (Kreis 02) wohnt,
aber ausgiebig auf seine elementare väterliche Rolle und die Notwendigkeit
seiner Unterstützung bei der Kinderbetreuung hin. Die in den Akten liegenden
Berichte der Sozialen Dienste sowie der KESB lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer und seine Kinder eine enge affektive Beziehung führen.
Gleichermassen ist der von der Kinderärztin ausgestellten
Gesundheitsbescheinigung vom 24. Oktober 2024 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die Hauptbezugsperson der älteren Tochter sei und sie eine
sehr enge Bindung zueinander hätten. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdeführer schreibt, dass im Rückkehrzentrum (RKZ) D keine familiengerechte
Infrastruktur (gerade für die unter 3-jährigen Kinder des Beschwerdeführers)
für entsprechende Besuche vorhanden ist. Öffentlich zugängliche Orte im Bezirk
Bülach sind aufgrund von fehlender Privatsphäre sodann weniger geeignet zur
Pflege der Eltern-Kind-Beziehung (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00271,
E. 3.3).
Mit Blick auf diese familiären Verhältnisse und dabei
insbesondere auf das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar
wichtige Alter seiner in der Stadt Zürich lebenden Kinder wiegt die Eingrenzung
auf den Bezirk Bülach für den Beschwerdeführer erheblich. Somit überwiegen in
örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers die
öffentlichen Interessen (zu diesen oben E. 3.3). Die Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf den Bezirk Bülach ist damit als unzumutbar und
unverhältnismässig zu qualifizieren.
Die 2-jährige Dauer der Eingrenzung ist schliesslich
entgegen dem Beschwerdeführer nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspricht
bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis (VGr, 30. April 2018,
VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001).
Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse
des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2
der Eingrenzungsverfügung vom
20. Dezember 2024
ist dahingehend zu ergänzen, dass der Rayon um den Stadtzürcher Kreis 02 zu
erweitern ist und dem Beschwerdeführer die direkte An- und Wegreise durch das
übrige Gebiet der Stadt Zürich ohne vorgängige Bewilligung zum Besuch seiner Kinder
erlaubt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Dass der Beschwerdeführer bei seinen Töchtern bzw. seiner Familie verbleiben kann und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf Vorbringen des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.2 Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gleichermassen die behaupteten schlechten Bedingungen und die angeblich schlechte Behandlung des Beschwerdeführers im RKZ D, im RKZ E oder im RKZ F. Betreffend die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "missbräuchlichen Behandlung" in unterschiedlichen Asylunterkünften stehen dem Beschwerdeführer andere Rechtswege offen, die er auch beschreiten konnte, was insbesondere durch den eingereichten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2025 belegt ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge in der Eingabe vom 23. Mai 2025, diverse Behörden seien anzuweisen, Material der Videoüberwachung in Asylunterkünften und damit zusammenhängende Unterlagen herauszugeben.
E. 4.3 Das am 10. Mai 2025 eingereichte und am 12., 21. und 23. Mai 2025 ergänzte "Gesuch um Wiedererwägung" der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 4.4 Der Antrag des Beschwerdeführers, das kantonale Sozialamt und die KESB Zürich seien anzuweisen, "alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Fall des [Beschwerdeführers] vorzulegen, da mehrere Beweise diesen Fall stütz[t]en", ist hinsichtlich der Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht hinreichend substanziiert, weshalb nicht darauf einzugehen ist.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 5.2 Geschieht die Rechtsvertretung durch unentgeltlich tätige Dritte, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gemäss § 16 Abs. 2 VRG vom Staat entschädigt zu werden (Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 87). Entsprechend hat auch die den Beschwerdeführer vertretende Lebenspartnerin keinen Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2025 sowie Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 wird das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den Stadtzürcher Kreis 02 erweitert und dem Beschwerdeführer wird ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt Zürich zum Besuch seiner Kinder erlaubt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM). Abkürzungsverzeichnis AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) BV Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00165 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00165 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2025 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI250008-L) Zweijährige Eingrenzung.
Verhältnismässigkeit der Eingrenzung (E. 3). Eine zwangsweise Rückführung nach Indien ist tatsächlich und rechtlich möglich, weshalb die Eignung der Eingrenzung gegeben ist (E. 3.2). Es besteht mit Blick auf das unkooperative Verhalten und die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers, das aber wiederum aufgrund nicht einschlägiger Strafbarkeit auch nicht erheblich wiegt (E. 3.3). Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse ohne Weiteres befriedigen (E. 3.4).
Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen. Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen. Immerhin sind die familiären Verhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 3.5.1). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft. Im vorliegenden Verfahren weist der Beschwerdeführer bzw. die Mutter seiner zwei Kinder, welche ausserhalb des eingegrenzten Gebiets wohnt, aber ausgiebig auf seine elementare väterliche Rolle und die Notwendigkeit seiner Unterstützung bei der Kinderbetreuung hin. Die in den Akten liegenden Berichte der Sozialen Dienste sowie der KESB lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder eine enge affektive Beziehung führen. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer schreibt, dass im Rückkehrzentrum keine familiengerechte Infrastruktur für entsprechende Besuche vorhanden ist. Öffentlich zugängliche Orte im eingegrenzten Gebiet sind aufgrund von fehlender Privatsphäre sodann weniger geeignet zur Pflege der Eltern-Kind-Beziehung. Mit Blick auf diese familiären Verhältnisse und dabei insbesondere auf das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seiner Kinder wiegt die Eingrenzung für den Beschwerdeführer erheblich. Somit überwiegen in örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen. Die zweijährige Dauer der Eingrenzung ist schliesslich nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspricht bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen (E. 3.5.3).
Teilweise Gutheissung. Stichworte: ACHTUNG DES PRIVAT- UND FAMILIENLEBENS EINGRENZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG Rechtsnormen: Art. 74 Abs. I lit. b AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2025.00165 Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Eingrenzung (GI250008-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons spätestens fünf Arbeitstage im Voraus beim Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich einzuholen seien. II. Am 15. Januar 2025 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
18. Februar 2025 ab. Im Dispositiv wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. III. A erhob am 5. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 18. Februar
2025. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er "eine vollständige Neubewertung des Falles [...], einschliesslich einer Verhältnismässigkeitsanalyse und der Berücksichtigung alternativer Massnahmen". Es sei dem Beschwerdeführer "eine Entschädigung für die entstandenen Rechtskosten zu gewähren". Schliesslich beantragte er, das Sozialamt des Kantons Zürich und die KESB seien anzuweisen, "alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Fall des [Beschwerdeführers] vorzulegen [...]". Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
17. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete am 24. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort. A reichte am 26. März 2025 ergänzende Unterlagen ein. Mit Verfügung des Einzelrichters wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 28. März 2025 abgewiesen. Gleichzeitig wurde A die Eingabe des Migrationsamtes vom 26. März 2025 zugestellt und eine Frist zur Replik von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt. Eine vom 2. April 2025 datierte Eingabe des Beschwerdeführers wurde als mögliche Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. März 2025 an das Bundesgericht übermittelt. Mit Urteil vom 28. April 2025, 2C_205/2025, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Am 10., 12., 21. und 23. Mai und am 11. Juni 2025 (jeweils Daten Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73 78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. 2.2 Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reichte am
1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2023 eine neue Ausreisefrist an. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz bis zum 24. Februar 2023 zu verlassen, leistete er keine Folge. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin diverse Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche an das SEM und focht die entsprechenden Entscheide mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an. Sämtliche Verfahren endeten in Nichteintretensentscheiden. Eine im Jahre 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 17. und 31. Oktober 2024, 22. November 2024 und 13. Januar 2025 schrieb das SEM vier erneute Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers ab. 2.3 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 in Ausschaffungshaft (vgl. VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700). Im Nachgang zur Haftentlassung, welche durch das Verwaltungsgericht angeordnet worden war, verfügte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach . Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. 2.4 Es liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist. 3. 3.1 Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar, sein. 3.2 Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). Eine zwangsweise Rückführung nach Indien ist grundsätzlich möglich. Auch im Fall des Beschwerdeführers besteht diese Möglichkeit, da seine Identität feststeht und er über gültige Reisepapiere verfügt. Der Beschwerdeführer war bereits für einen Rückflug angemeldet, die Rückführung konnte jedoch wegen des damals hängigen Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer tauchte am 24. Dezember 2024 erneut unter. Der Vollzug der Wegweisung ist somit tatsächlich (auch wenn dies für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten verbunden sein wird) und rechtlich möglich, weshalb die Eignung der Eingrenzung gegeben ist. 3.3 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Der Beschwerdeführer fiel im Umgang mit den Behörden wiederholt durch ungebührliches, unkooperatives oder gar renitentes Verhalten auf, in strafrechtlicher Hinsicht trat er indessen nicht in relevanter Weise in Erscheinung: Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass er allein wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG verurteilt worden ist (ersichtlich sind zudem zwei gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB resp. rechtswidriger Einreise im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). Sodann ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt und jeweils über längere Zeit den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat. Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer wiederholt als untergetaucht galt. Seit der Haftentlassung galt er ab dem 24. Dezember 2024 bzw. dem 9. Januar 2025 als nicht auffindbar. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seinen schwerlich fassbaren Ausführungen, wonach dies das "Ergebnis persönlicher Umstände" gewesen sei, nicht ansatzweise zu widerlegen. Ferner ist durch die Akten erstellt, dass er der ihm auferlegten Meldepflicht, zu deren Einhaltung er das Rayon gemäss der Eingrenzungsverfügung jeweils am Donnerstag verlassen darf (weshalb sie entgegen der Beschwerde kompatibel mit der Eingrenzung geht), nicht bzw. nur äusserst selten nachgekommen ist, weshalb diese mildere Massnahme zur Eingrenzung offensichtlich ungenügend wirkt. Die dazu vorgebrachten Ausführungen in der Eingabe vom 12. Mai 2025, auch "systematische Misshandlungen" durch diverse Behörden hätten dazu geführt, dass er aufgrund "mangelndem Vertrauen in die Behörden" der Meldepflicht nicht habe nachkommen können, gehen aufgrund fehlender Belege ins Leere. Anderweitige Einwände gegen die Meldepflicht (etwa, dass er diese wegen der unerschwinglichen Transportkosten nicht habe befolgen können) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Dass der Beschwerdeführer wenige Male der Meldepflicht nachgekommen ist, führt entgegen seiner Meinung schliesslich nicht dazu, dass dadurch die Eingrenzung als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre (vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_770/2020, E. 3.4.4). Insgesamt besteht mit Blick auf sein unkooperatives Verhalten und seine mangelnde Erreichbarkeit ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Eingrenzung des Beschwerdeführers, das aber wiederum aufgrund nicht einschlägiger Strafbarkeit auch nicht erheblich wiegt (anders die Vorinstanz, welche von einem gewichtigen öffentlichen Interesse ausgeht, siehe dazu VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.2). 3.4 Der Bezirk Bülach hat eine Fläche von 184,88 km² ist mithin der zweitgrösste im Kanton Zürich , umfasst 22 Gemeinden und verfügt entsprechend über eine gute Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse ohne Weiteres befriedigen. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung mit der Begründung, die Eingrenzung beeinträchtige seine elterlichen Pflichten gegenüber seinen zwei Töchtern, welche ausserhalb des Bezirks Bülach in der Stadt Zürich wohnten, erheblich. Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Er macht dabei geltend, die beiden Töchter benötigten ständige väterliche Fürsorge, die nicht durch gelegentliche Besuche innerhalb des eingegrenzten Gebiets erfüllt werden könnten. Die Mutter der Kinder sei auf seine Hilfe angewiesen. 3.5.1 Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich nur in Ausnahmesituationen auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen (BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht auszumachen. Immerhin sind die familiären Verhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4). 3.5.2 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf den Bezirk Bülach aufgrund der Tatsache, dass seine Töchter in der Stadt Zürich wohnen, eine nicht unerhebliche Einschränkung in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Allerdings werde weder der Kontakt zu seinen Töchtern noch derjenige zu seiner Partnerin durch die Eingrenzung verunmöglicht, zumal er diese jederzeit auch innerhalb des Rayons des Bezirks G treffen könne. 3.5.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft (VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.1). Im vorliegenden Verfahren weist der Beschwerdeführer bzw. die als seine Vertreterin figurierende Mutter seiner zwei Kinder (geboren 2022 und 2024), welche an der C-Strasse 01 in Zürich (Kreis 02) wohnt, aber ausgiebig auf seine elementare väterliche Rolle und die Notwendigkeit seiner Unterstützung bei der Kinderbetreuung hin. Die in den Akten liegenden Berichte der Sozialen Dienste sowie der KESB lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder eine enge affektive Beziehung führen. Gleichermassen ist der von der Kinderärztin ausgestellten Gesundheitsbescheinigung vom 24. Oktober 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Hauptbezugsperson der älteren Tochter sei und sie eine sehr enge Bindung zueinander hätten. Es erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer schreibt, dass im Rückkehrzentrum (RKZ) D keine familiengerechte Infrastruktur (gerade für die unter 3-jährigen Kinder des Beschwerdeführers) für entsprechende Besuche vorhanden ist. Öffentlich zugängliche Orte im Bezirk Bülach sind aufgrund von fehlender Privatsphäre sodann weniger geeignet zur Pflege der Eltern-Kind-Beziehung (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00271, E. 3.3). Mit Blick auf diese familiären Verhältnisse und dabei insbesondere auf das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seiner in der Stadt Zürich lebenden Kinder wiegt die Eingrenzung auf den Bezirk Bülach für den Beschwerdeführer erheblich. Somit überwiegen in örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen (zu diesen oben E. 3.3). Die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf den Bezirk Bülach ist damit als unzumutbar und unverhältnismässig zu qualifizieren. Die 2-jährige Dauer der Eingrenzung ist schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspricht bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis (VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Eingrenzungsverfügung vom
20. Dezember 2024 ist dahingehend zu ergänzen, dass der Rayon um den Stadtzürcher Kreis 02 zu erweitern ist und dem Beschwerdeführer die direkte An- und Wegreise durch das übrige Gebiet der Stadt Zürich ohne vorgängige Bewilligung zum Besuch seiner Kinder erlaubt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Dass der Beschwerdeführer bei seinen Töchtern bzw. seiner Familie verbleiben kann und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf Vorbringen des Beschwerdeführers, die darauf abzielen, nicht weiter einzugehen ist. 4.2 Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gleichermassen die behaupteten schlechten Bedingungen und die angeblich schlechte Behandlung des Beschwerdeführers im RKZ D, im RKZ E oder im RKZ F. Betreffend die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "missbräuchlichen Behandlung" in unterschiedlichen Asylunterkünften stehen dem Beschwerdeführer andere Rechtswege offen, die er auch beschreiten konnte, was insbesondere durch den eingereichten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2025 belegt ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge in der Eingabe vom 23. Mai 2025, diverse Behörden seien anzuweisen, Material der Videoüberwachung in Asylunterkünften und damit zusammenhängende Unterlagen herauszugeben. 4.3 Das am 10. Mai 2025 eingereichte und am 12., 21. und 23. Mai 2025 ergänzte "Gesuch um Wiedererwägung" der Präsidialverfügung vom 28. März 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 4.4 Der Antrag des Beschwerdeführers, das kantonale Sozialamt und die KESB Zürich seien anzuweisen, "alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Fall des [Beschwerdeführers] vorzulegen, da mehrere Beweise diesen Fall stütz[t]en", ist hinsichtlich der Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht hinreichend substanziiert, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2 Geschieht die Rechtsvertretung durch unentgeltlich tätige Dritte, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gemäss § 16 Abs. 2 VRG vom Staat entschädigt zu werden (Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 87). Entsprechend hat auch die den Beschwerdeführer vertretende Lebenspartnerin keinen Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2025 sowie Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 wird das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den Stadtzürcher Kreis 02 erweitert und dem Beschwerdeführer wird ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt Zürich zum Besuch seiner Kinder erlaubt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM). Abkürzungsverzeichnis AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) BV Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)