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RG.2026.00002

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Revision von VB.2025.00750)

Zürich VerwG · 2026-04-17 · Deutsch ZH
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Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Er wiederholt bloss, was schon in den zwei ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war, bzw. rügt erneut eine falsche Rechtsanwendung (E. 2). Nichteintreten.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    320.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  5. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2026.00002 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: RG.2026.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Revision von VB.2025.00750) Die Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Er wiederholt bloss, was schon in den zwei ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war, bzw. rügt erneut eine falsche Rechtsanwendung (E. 2).

Nichteintreten. Stichworte: NEUE TATSACHEN REVISION REVISIONSGRÜNDE Rechtsnormen: § 86a lit. b VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung RG.2026.00002 Verfügung der Einzelrichterin vom

17. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, Gesuchsteller, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Gesuchsgegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Revision von VB.2025.00750), hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz. Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige B, die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am

3. Januar 2022 reiste B aus der Schweiz aus und hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am

30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom

22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juli 2024, das Verwaltungsgericht am 13. März 2025 (VB.2024.00446) und das Bundesgericht am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab. C. Am 1. September 2025 stellte A beim Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025 mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein. Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 16. Oktober 2025, das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 9. Dezember 2025 (VB.2025.00750) ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. II. Am 20. März 2026 wandte sich A erneut ans Verwaltungsgericht und ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um "Neubeurteilung" der Ausreiseverpflichtung am 27. April 2026. Nach Rückfrage bei A wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom

20. März 2026 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2025 betreffendes – Revisionsgesuch bedeuten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen). Dessen Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen ). 2. 2.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die gesuchstellende Partei jedoch – gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr,

15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1 ). 2.2 Im Lichte dieser Ausführungen sind die Vorbringen des Gesuchstellers in seinen Eingaben vom 20. März und 7. April 2026 nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der Gesuchsteller darin selber betont, wiederholt er nämlich bloss, was schon in den zwei ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war bzw. rügt er erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    320.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration.