Grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die Verrechnungssteuer vom strittigen Betrag abgezogen bzw. dieser später nachweislich bezahlt wurde, woran es vorliegend fehlt. Ein Rückerstattungsanspruch wäre zudem durch Verwirkung untergegangen (Nichtdeklaration gegenüber der Steuerbehörde bis zur rechtskräftigen Veranlagung der fraglichen Steuerperiode). Abweisung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) kann derjenige die Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer verlangen, der bei Fälligkeit das 1 VS.2011.2
- 4 - Recht auf Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Kapitals besass. Voraus- gesetzt wird ein Wohnsitz im Inland (Art. 22 Abs. 1 VStG).
b) Der Anspruch der gemäss Art. 22 bis 28 VStG Berechtigten besteht auf Rückerstattung der ihnen vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer ("lˈimpôt anticipé retenu à sa charge par le débiteur", "dellˈimposta preventiva ritenuta a suo carico dal debitore"); Berechtigter ist der Steuerträger, d.h. derjenige, auf den die Ver- rechnungssteuer überwälzt wurde. Diese Formulierung knüpft an die Überwälzungs- vorschrift gemäss Art. 14 VStG an und ist Ausdruck der in diesem Artikel angelegten Direktbegünstigtentheorie: Als rückerstattungsberechtigt gilt demnach der unmittelbare Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung. Der Anspruch des Berechtig- ten umfasst die Rückerstattung der ihm abgezogenen, d.h. der ihm als Steuerträger belasteten Verrechnungssteuer (Maja Bauer-Balmelli, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band II/2, 2005, Art. 21 N 4 f. VStG). Wenn die Verrechnungssteu- er dagegen nicht überwälzt (abgezogen) worden ist, besteht gar kein Rückerstattungs- anspruch (vgl. auch Pfund/Zwahlen, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, 1985, Art. 21 N 2.3).
c) aa) Soweit aus den Akten ersichtlich, reichten die Pflichtigen folgende Un- terlagen als sinngemässes Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein: Ein unpersönliches Schreiben der C-Genossenschaft vom 4. April 2011, das sich an die Genossenschafter richtete. Darin wurde mitgeteilt, die C-Genossenschaft müsse gestützt auf einen Entscheid des Bundesge- richts Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 474'386.- auf geldwerte Leis- tungen des Jahres 1999 bezahlen. Von der Gesamtschuld sei bis am
14. März 2011 Fr. 24'386.- bezahlt worden und die ESTV habe eine monatliche Ratenzahlung von jeweils Fr. 10'000.- bewilligt. Nach Art. 14 VStG müsse die Verrechnungssteuer abgewälzt werden. Das heisse, dass die C-Genossenschaft "von Dir die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 234'732.- zurückfordern" müsse (wobei der Geldbetrag hand- schriftlich eingetragen war). Die Adressaten wurden weiter auf die Mög- lichkeit hingewiesen, einen Rückerstattungsantrag zu stellen. Unter- zeichnet war das Schreiben durch den Pflichtigen selbst ("Präsident") und dessen Bruder ("Verwalter"). 1 VS.2011.2
- 5 - Ein am 4. April 2011 von den Pflichtigen unterzeichnetes Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als Beilage zur Steuererklärung "1999" betreffend "Werte mit Verrechnungssteuerabzug, deren Erträge um 35 % eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden", wobei unter der genauen Bezeichnung der Vermögenswerte "C-Genossenschaft, D (geldwerte Leistung)", Bruttoertrag Fr. 234'732.-, eingetragen war. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2010. bb) Im Einspracheverfahren liessen die Pflichtigen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von "Fr. 82'156.20 (35% des Bruttoertrages der geldwer- ten Leistungen aus dem Jahre 1999 von Fr. 237'732.-)" beantragen. Offenbar nach Rücksprache mit dem Steuerkommissär reichten sie zudem erneut eine Kopie des oben erwähnten unpersönlichen Schreibens der C-Genossenschaft vom 4. April 2011 ein, diesmal aber mit dem handschriftlichen Eintrag eines Geldbetrags von Fr. 82'156.20 sowie dem ebenfalls handschriftlichen Vermerk [… Vorname des Pflichti- gen] im Adressfeld. Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, aufgrund der Schilderungen des Vertreters und einer Kontrolle der Revisionsunterlagen 2001 der C-Genossenschaft sei anzunehmen, dass der Betrag des nachgereichten "Beleges" dem korrekten Anteil der Pflichtigen entspreche. cc) Mit der Beschwerdeschrift reichten die Pflichtigen ein Schreiben der ESTV vom 6. Januar 2011 ein, womit die C-Genossenschaft zur Zahlung eines Verrech- nungssteuerbetrags in Höhe von Fr. 474'386.- bis zum 7. Februar 2011 aufgefordert wurde.
d) Die dem Pflichtigen zugeflossenen geldwerten Leistungen im Gesamtbe- trag von Fr. 234'732.- sind nach der Aktenlage nicht gekürzt worden. Die C-Genossenschaft hat den darauf geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag nicht ab- gezogen. Nun besteht zwar aufgrund von Art. 14 Abs. 1 VStG eine gesetzliche Ver- pflichtung des verrechnungssteuerpflichtigen Leistungsschuldners, die Verrechnungs- steuer auf den tatsächlichen Empfänger der Leistung zu überwälzen. Die Überwälzung ist sodann nicht ins Belieben des Steuerpflichtigen gestellt, sondern er ist dazu unter Strafdrohung (vgl. Art. 63 VStG), d.h. im Sinn einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, ausnahmslos gehalten (BGE 136 II 525 E. 3.3.1). Diese gesetzliche Überwälzungspflicht des Leistungsschuldners führt allerdings nicht bereits dazu, dass 1 VS.2011.2
- 6 - der Leistungsempfänger ohne Weiteres einen Rückerstattungsanspruch geltend ma- chen könnte. Ein Verzicht auf die Überwälzung ist nämlich durchaus möglich. Der nicht überwälzte Steuerbetrag würde dann allerdings als zusätzliche steuerbare Leistung gedeutet und hätte die sogenannte Aufrechnung der steuerbaren Leistung "ins Hun- dert" zur Folge. Diese Aufrechnung bildet ebenfalls ein Überwälzungsinstrument (vgl. Reich, Art. 14 N 17 und 20 VStG). Vorausgesetzt ist daher in jedem Fall, dass der Ver- rechnungssteuerbetrag beim Leistungsempfänger entweder abgezogen oder durch diesen nachträglich bezahlte wurde. Die rechtskundig vertretenen Pflichtigen haben zu keinem Zeitpunkt den Abzug bzw. eine tatsächlich erfolgte Zahlung des geltend ge- machten Verrechnungssteuerbetrags behauptet oder gar belegt. Damit fehlt es aber an der grundlegendsten Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rückerstattungs- anspruchs im Sinn von Art. 21 Abs. 1 VStG. Bereits aus diesem Grund ist die Be- schwerde abzuweisen.
e) Selbst wenn aber die Pflichtigen den strittigen Verrechnungssteuerbetrag entrichtet hätten, bliebe ihre Beschwerde erfolglos, wie im Folgenden auszuführen ist.
E. 3 a) Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 VStG).
b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 23 VStG verwirkt derje- nige Steuerpflichtige den Rückerstattungsanspruch, der die massgeblichen Einkünfte und Vermögen nicht in der nächsten Steuererklärung deklariert oder die Selbstdeklara- tion nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass sie noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können (BGE 113 Ib 128 E. 2b). Das Bundesgericht hat aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 23 VStG abgelei- tet, dass zwar nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie der vorsätzlich Handelnde von der Bestimmung getroffen werden solle. Der Sinn der Bestimmung – so das Bun- desgericht weiter – liege nach ihrem Wortlaut nicht primär in der "Bestrafung" der Steuerpflichtigen, die ihrer Deklarationspflicht überhaupt nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen würden, sondern es sollten vielmehr diejenigen den Rückerstattungsanspruch verlieren, die den Behörden Vermögenserträge und die Vermögen, aus denen sie fliessen, nicht zur Kenntnis brächten. Dies ergebe sich auch 1 VS.2011.2
- 7 - aus einem der Hauptzwecke der Steuer, der darin liege, die Steuerhinterziehung durch im Inland domizilierte Pflichtige einzudämmen. Beim vom Gesetz gewählten System der Quellenbesteuerung könne nun aber auch derjenige der Verrechnungssteuer ver- lustig gehen, der ohne Hinterziehungsabsicht ihm obliegende Pflichten bei der Veran- lagung der ordentlichen Steuern missachte, so namentlich, wer keine Steuererklärung abgebe oder seine Einkünfte bloss zum Teil deklariere. Diese Auswirkung sei – da der Nachweis der Hinterziehung in der Regel ohnehin nicht leicht zu erbringen sei – aus Gründen der Praktikabilität in Kauf zu nehmen, obschon damit über den primären Zweck der Verrechnungssteuer hinaus auch Personen getroffen würden, die ihren Mit- wirkungspflichten nicht vorsätzlich, sondern aus blosser Nachlässigkeit oder Unbehol- fenheit nicht nachgekommen seien, bei denen also keinerlei Verheimlichungsabsicht bestünde. In solchen Fällen erscheine aber die Verwirkung des Rückerstattungsan- spruchs nur gerechtfertigt, wenn die Veranlagungsbehörde die mutmasslichen Ein- kommensbestandteile weder aus früheren Steuererklärungen noch aus anderen ihr bekannten Umständen zu ermitteln vermöge. Andernfalls würde der Zweck der Ver- rechnungssteuer, der in erster Linie in der Sicherung der Fiskaleinnahmen der öffentli- chen Gemeinwesen liege, in unzulässiger Weise ausgedehnt. Seien die verrechnungs- steuerbelasteten Einkommen und entsprechenden Vermögen der Behörde bekannt, so bedürfe es zu deren Veranlagung keiner weiterer Sicherungsmassnahmen (BGE 113 Ib 128 E. 2d und e)
c) In einem neueren Entscheid relativierte das Bundesgericht allerdings diese Rechtsprechung, indem es befand, es komme (für die Einhaltung der Deklarations- pflicht) nicht darauf an, ob die Steuerbehörde die Unvollständigkeit (der Deklaration) hätte erkennen und an die erforderlichen Informationen durch entsprechende Nachfra- ge oder Vergleich mit Steuerakten dritter Personen hätte gelangen können. Im konkre- ten Fall hatte die Steuerpflichtige einerseits Partizipationsscheine aus dem Bankdepot und andererseits eine Vermögensvermehrung deklariert, was die Steuerbehörde nicht bereits zu Nachforschungen verpflichtete, da es sich auch um steuerfreie Vorgänge hätte handeln können (BGr, 13. Dezember 2004, 2A.300/2004, E. 3.4, www.bger.ch).
d) In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Nichtdeklarieren müsse schuldhaft begangen worden sein, was sich einerseits aus den Materialien und ande- rerseits aus dem Defraudantenstatus der Verrechnungssteuer ergebe. Es erscheine als untragbar, eine pönale Folge zu statuieren, wenn eine Deklaration schuldlos nicht erfolgt sei. Auch wenn der Gesetzgeber nirgends von einer Strafe spreche, so müsse 1 VS.2011.2
- 8 - doch die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs in seiner Konsequenz als solche beurteilt werden (Bernhard Zwahlen, Art. 23 N 5 VStG). Das Bundesgericht hat die Frage des Verschuldens letztlich offen gelassen, jedoch stets betont, blosse Fahrläs- sigkeit habe es schon immer als ausreichend angesehen (vgl. BGr, 16. Dezem- ber 2010, 2C_438/2010, E. 2.4, www.bger.ch, mit Hinweisen).
E. 4 a) Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, da kein Rückerstattungsanspruch im Sinn von Art. 23 VStG besteht, wenn – wie hier – die Verrechnungssteuer weder vom strittigen Betrag abgezogen noch nachträglich bezahlt wurde. Selbst wenn ein Rückerstattungsanspruch grundsätzlich bejaht würde, so wäre die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, da dieser Anspruch mangels Erfüllens der De- klarationspflicht im Sinn von Art. 23 VStG durch Verwirkung untergegangen wäre.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 der Verord- nung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 17. Dezember 1997 i.V.m. §§ 151 Abs. 1 und 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. […] 1 VS.2011.2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 VS.2011.2 Entscheid
22. November 2011 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiber Fabian Steiner In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.oec.publ. Enrique Ginesta Künzli Kaufmann & Partner, Gottfried Keller-Strasse 5, 8024 Zürich, gegen Staat Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Dienstabteilung Wertschriften, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahr 1999)
- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) reichten mit Schreiben vom 4./5. April 2011 sinngemäss einen Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer des Fälligkeitsjahres 1999 ein. Diesem Antrag lag im We- sentlichen und zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Pflichtige war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft C (nachfolgend C-Genossenschaft) und ab No- vember 1999 auch in deren Vorstand tätig. Die C-Genossenschaft hatte Ausbildungs- kosten des Pflichtigen in Höhe von Fr. 144'732.- übernommen und ihm letztlich ein Darlehen von Fr. 90'000.- erlassen. Sie hatte zudem weiteren Genossenschaftsmit- gliedern geldwerte Leistungen zukommen lassen. Im Jahr 2002 veranlasste die Steu- erverwaltung eine Buchprüfung. Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilte der C-Genossenschaft mit, es sei auf die anlässlich der Buchprüfung aufgedeckten geldwerten Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen) an sieben Genossenschaf- ter die Verrechnungssteuer zu entrichten im Gesamtbetrag von Fr. 474'386.-. Ein An- trag der C-Genossenschaft auf Durchführung des Meldeverfahrens anstelle der Ent- richtung der Verrechnungssteuer wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom
16. Dezember 2010 letztinstanzlich abgewiesen. Gegen mehrere Genossenschafter war zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eingeleitet worden. Betreffend die Pflichtigen wurde dieses mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 15. Oktober 2004 abgeschlossen. Das Steueramt auferlegte den Pflichtigen eine Nachsteuer, da eine Unterbesteuerung infolge unterlassener Deklarierung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung durch die C-Genossenschaft an den Pflichtigen vorgelegen habe. Das Bussenverfahren wurde eingestellt. Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 lehnte das kantonale Steueramt die bean- tragte Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab. B. Die Pflichtigen liessen mit Einsprache vom 15. Juni 2011 die Rückerstat- tung der Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 82'156.20 beantragen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2011 wies das kantonale Steueramt diese Einsprache ab. 1 VS.2011.2
- 3 - C. Mit dagegen gerichteter Beschwerde vom 27. Juli 2011 liessen die Pflichti- gen den Einspracheantrag erneuern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Zudem beantragten sie die Zustellung einer allfälligen Be- schwerdeantwort zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2011 Abweisung des Rechtsmittels. Mit Stellungnahme vom 17./18. Oktober 2011 schloss auch die ESTV auf (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Pflichtigen beantragen in prozessualer Hinsicht die Zustellung einer allfälligen Beschwerdeantwort zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme. Gemäss § 13 der Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteu- er vom 17. Dezember 1997 (LS 634.2) in Verbindung mit § 148 Abs. 2 des Steuerge- setzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht aus- nahmsweise ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. In Nachachtung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999) kann sich dieses Vorgehen namentlich aufgrund neuer tatsächlicher Vorbringen aufdrängen. Vorliegend enthalten die Beschwerdeantwort und die mitbe- antwortende Stellungnahme der ESTV keine neuen tatsächlichen Vorbringen, weshalb aus Sicht des Steuerrekursgerichts kein weiterer Schriftenwechsel erforderlich ist. Im Übrigen sind diese Eingaben den fachkundig vertretenen Pflichtigen zur Kenntnisnah- me zugestellt worden. Diese hätten von sich aus eine Replik einreichen können (BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3; BGr, 16. Februar 2009, 2C_255/2008 E. 1.2, www.bger.ch). Damit ist den Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs Genüge getan worden. Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist deshalb ab- zuweisen.
2. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) kann derjenige die Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer verlangen, der bei Fälligkeit das 1 VS.2011.2
- 4 - Recht auf Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Kapitals besass. Voraus- gesetzt wird ein Wohnsitz im Inland (Art. 22 Abs. 1 VStG).
b) Der Anspruch der gemäss Art. 22 bis 28 VStG Berechtigten besteht auf Rückerstattung der ihnen vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer ("lˈimpôt anticipé retenu à sa charge par le débiteur", "dellˈimposta preventiva ritenuta a suo carico dal debitore"); Berechtigter ist der Steuerträger, d.h. derjenige, auf den die Ver- rechnungssteuer überwälzt wurde. Diese Formulierung knüpft an die Überwälzungs- vorschrift gemäss Art. 14 VStG an und ist Ausdruck der in diesem Artikel angelegten Direktbegünstigtentheorie: Als rückerstattungsberechtigt gilt demnach der unmittelbare Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung. Der Anspruch des Berechtig- ten umfasst die Rückerstattung der ihm abgezogenen, d.h. der ihm als Steuerträger belasteten Verrechnungssteuer (Maja Bauer-Balmelli, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band II/2, 2005, Art. 21 N 4 f. VStG). Wenn die Verrechnungssteu- er dagegen nicht überwälzt (abgezogen) worden ist, besteht gar kein Rückerstattungs- anspruch (vgl. auch Pfund/Zwahlen, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, 1985, Art. 21 N 2.3).
c) aa) Soweit aus den Akten ersichtlich, reichten die Pflichtigen folgende Un- terlagen als sinngemässes Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein: Ein unpersönliches Schreiben der C-Genossenschaft vom 4. April 2011, das sich an die Genossenschafter richtete. Darin wurde mitgeteilt, die C-Genossenschaft müsse gestützt auf einen Entscheid des Bundesge- richts Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 474'386.- auf geldwerte Leis- tungen des Jahres 1999 bezahlen. Von der Gesamtschuld sei bis am
14. März 2011 Fr. 24'386.- bezahlt worden und die ESTV habe eine monatliche Ratenzahlung von jeweils Fr. 10'000.- bewilligt. Nach Art. 14 VStG müsse die Verrechnungssteuer abgewälzt werden. Das heisse, dass die C-Genossenschaft "von Dir die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 234'732.- zurückfordern" müsse (wobei der Geldbetrag hand- schriftlich eingetragen war). Die Adressaten wurden weiter auf die Mög- lichkeit hingewiesen, einen Rückerstattungsantrag zu stellen. Unter- zeichnet war das Schreiben durch den Pflichtigen selbst ("Präsident") und dessen Bruder ("Verwalter"). 1 VS.2011.2
- 5 - Ein am 4. April 2011 von den Pflichtigen unterzeichnetes Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als Beilage zur Steuererklärung "1999" betreffend "Werte mit Verrechnungssteuerabzug, deren Erträge um 35 % eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden", wobei unter der genauen Bezeichnung der Vermögenswerte "C-Genossenschaft, D (geldwerte Leistung)", Bruttoertrag Fr. 234'732.-, eingetragen war. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2010. bb) Im Einspracheverfahren liessen die Pflichtigen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von "Fr. 82'156.20 (35% des Bruttoertrages der geldwer- ten Leistungen aus dem Jahre 1999 von Fr. 237'732.-)" beantragen. Offenbar nach Rücksprache mit dem Steuerkommissär reichten sie zudem erneut eine Kopie des oben erwähnten unpersönlichen Schreibens der C-Genossenschaft vom 4. April 2011 ein, diesmal aber mit dem handschriftlichen Eintrag eines Geldbetrags von Fr. 82'156.20 sowie dem ebenfalls handschriftlichen Vermerk [… Vorname des Pflichti- gen] im Adressfeld. Das kantonale Steueramt erwog im Einspracheentscheid, aufgrund der Schilderungen des Vertreters und einer Kontrolle der Revisionsunterlagen 2001 der C-Genossenschaft sei anzunehmen, dass der Betrag des nachgereichten "Beleges" dem korrekten Anteil der Pflichtigen entspreche. cc) Mit der Beschwerdeschrift reichten die Pflichtigen ein Schreiben der ESTV vom 6. Januar 2011 ein, womit die C-Genossenschaft zur Zahlung eines Verrech- nungssteuerbetrags in Höhe von Fr. 474'386.- bis zum 7. Februar 2011 aufgefordert wurde.
d) Die dem Pflichtigen zugeflossenen geldwerten Leistungen im Gesamtbe- trag von Fr. 234'732.- sind nach der Aktenlage nicht gekürzt worden. Die C-Genossenschaft hat den darauf geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag nicht ab- gezogen. Nun besteht zwar aufgrund von Art. 14 Abs. 1 VStG eine gesetzliche Ver- pflichtung des verrechnungssteuerpflichtigen Leistungsschuldners, die Verrechnungs- steuer auf den tatsächlichen Empfänger der Leistung zu überwälzen. Die Überwälzung ist sodann nicht ins Belieben des Steuerpflichtigen gestellt, sondern er ist dazu unter Strafdrohung (vgl. Art. 63 VStG), d.h. im Sinn einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, ausnahmslos gehalten (BGE 136 II 525 E. 3.3.1). Diese gesetzliche Überwälzungspflicht des Leistungsschuldners führt allerdings nicht bereits dazu, dass 1 VS.2011.2
- 6 - der Leistungsempfänger ohne Weiteres einen Rückerstattungsanspruch geltend ma- chen könnte. Ein Verzicht auf die Überwälzung ist nämlich durchaus möglich. Der nicht überwälzte Steuerbetrag würde dann allerdings als zusätzliche steuerbare Leistung gedeutet und hätte die sogenannte Aufrechnung der steuerbaren Leistung "ins Hun- dert" zur Folge. Diese Aufrechnung bildet ebenfalls ein Überwälzungsinstrument (vgl. Reich, Art. 14 N 17 und 20 VStG). Vorausgesetzt ist daher in jedem Fall, dass der Ver- rechnungssteuerbetrag beim Leistungsempfänger entweder abgezogen oder durch diesen nachträglich bezahlte wurde. Die rechtskundig vertretenen Pflichtigen haben zu keinem Zeitpunkt den Abzug bzw. eine tatsächlich erfolgte Zahlung des geltend ge- machten Verrechnungssteuerbetrags behauptet oder gar belegt. Damit fehlt es aber an der grundlegendsten Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rückerstattungs- anspruchs im Sinn von Art. 21 Abs. 1 VStG. Bereits aus diesem Grund ist die Be- schwerde abzuweisen.
e) Selbst wenn aber die Pflichtigen den strittigen Verrechnungssteuerbetrag entrichtet hätten, bliebe ihre Beschwerde erfolglos, wie im Folgenden auszuführen ist.
3. a) Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 VStG).
b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 23 VStG verwirkt derje- nige Steuerpflichtige den Rückerstattungsanspruch, der die massgeblichen Einkünfte und Vermögen nicht in der nächsten Steuererklärung deklariert oder die Selbstdeklara- tion nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass sie noch vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können (BGE 113 Ib 128 E. 2b). Das Bundesgericht hat aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 23 VStG abgelei- tet, dass zwar nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie der vorsätzlich Handelnde von der Bestimmung getroffen werden solle. Der Sinn der Bestimmung – so das Bun- desgericht weiter – liege nach ihrem Wortlaut nicht primär in der "Bestrafung" der Steuerpflichtigen, die ihrer Deklarationspflicht überhaupt nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen würden, sondern es sollten vielmehr diejenigen den Rückerstattungsanspruch verlieren, die den Behörden Vermögenserträge und die Vermögen, aus denen sie fliessen, nicht zur Kenntnis brächten. Dies ergebe sich auch 1 VS.2011.2
- 7 - aus einem der Hauptzwecke der Steuer, der darin liege, die Steuerhinterziehung durch im Inland domizilierte Pflichtige einzudämmen. Beim vom Gesetz gewählten System der Quellenbesteuerung könne nun aber auch derjenige der Verrechnungssteuer ver- lustig gehen, der ohne Hinterziehungsabsicht ihm obliegende Pflichten bei der Veran- lagung der ordentlichen Steuern missachte, so namentlich, wer keine Steuererklärung abgebe oder seine Einkünfte bloss zum Teil deklariere. Diese Auswirkung sei – da der Nachweis der Hinterziehung in der Regel ohnehin nicht leicht zu erbringen sei – aus Gründen der Praktikabilität in Kauf zu nehmen, obschon damit über den primären Zweck der Verrechnungssteuer hinaus auch Personen getroffen würden, die ihren Mit- wirkungspflichten nicht vorsätzlich, sondern aus blosser Nachlässigkeit oder Unbehol- fenheit nicht nachgekommen seien, bei denen also keinerlei Verheimlichungsabsicht bestünde. In solchen Fällen erscheine aber die Verwirkung des Rückerstattungsan- spruchs nur gerechtfertigt, wenn die Veranlagungsbehörde die mutmasslichen Ein- kommensbestandteile weder aus früheren Steuererklärungen noch aus anderen ihr bekannten Umständen zu ermitteln vermöge. Andernfalls würde der Zweck der Ver- rechnungssteuer, der in erster Linie in der Sicherung der Fiskaleinnahmen der öffentli- chen Gemeinwesen liege, in unzulässiger Weise ausgedehnt. Seien die verrechnungs- steuerbelasteten Einkommen und entsprechenden Vermögen der Behörde bekannt, so bedürfe es zu deren Veranlagung keiner weiterer Sicherungsmassnahmen (BGE 113 Ib 128 E. 2d und e)
c) In einem neueren Entscheid relativierte das Bundesgericht allerdings diese Rechtsprechung, indem es befand, es komme (für die Einhaltung der Deklarations- pflicht) nicht darauf an, ob die Steuerbehörde die Unvollständigkeit (der Deklaration) hätte erkennen und an die erforderlichen Informationen durch entsprechende Nachfra- ge oder Vergleich mit Steuerakten dritter Personen hätte gelangen können. Im konkre- ten Fall hatte die Steuerpflichtige einerseits Partizipationsscheine aus dem Bankdepot und andererseits eine Vermögensvermehrung deklariert, was die Steuerbehörde nicht bereits zu Nachforschungen verpflichtete, da es sich auch um steuerfreie Vorgänge hätte handeln können (BGr, 13. Dezember 2004, 2A.300/2004, E. 3.4, www.bger.ch).
d) In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Nichtdeklarieren müsse schuldhaft begangen worden sein, was sich einerseits aus den Materialien und ande- rerseits aus dem Defraudantenstatus der Verrechnungssteuer ergebe. Es erscheine als untragbar, eine pönale Folge zu statuieren, wenn eine Deklaration schuldlos nicht erfolgt sei. Auch wenn der Gesetzgeber nirgends von einer Strafe spreche, so müsse 1 VS.2011.2
- 8 - doch die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs in seiner Konsequenz als solche beurteilt werden (Bernhard Zwahlen, Art. 23 N 5 VStG). Das Bundesgericht hat die Frage des Verschuldens letztlich offen gelassen, jedoch stets betont, blosse Fahrläs- sigkeit habe es schon immer als ausreichend angesehen (vgl. BGr, 16. Dezem- ber 2010, 2C_438/2010, E. 2.4, www.bger.ch, mit Hinweisen).
4. Soweit hier relevant, flossen dem Pflichtigen geldwerte Leistungen der C-Genossenschaft in Höhe von Fr. 234'732.- zu.
a) Im Umfang von Fr. 144'732.- hatte die C-Genossenschaft dem Pflichtigen eine Ausbildung […] finanziert. Unbestrittenermassen deklarierte der Pflichtige diesen Betrag nicht bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Steuerperiode 1999. Vielmehr sei er davon ausgegangen bzw. habe "gehofft", dass er diese Finanzierung nicht zurück- zubezahlen habe. Dies, obwohl eine solche Finanzierung durch die C-Genossenschaft dem Genossenschaftszweck offensichtlich widersprach […]. Die Nichtdeklaration dieses Betrags gegenüber den Steuerbehörden zieht ohne Weiteres die Verwirkung gemäss Art. 23 VStG nach sich.
b) Im Weiteren handelt es sich um einen Betrag von Fr. 90'000.-, den die C-Genossenschaft dem Pflichtigen als Darlehen gewährte und auf deren Rückzahlung sie in der Folge letztlich verzichtete. aa) Gemäss Beschwerdeschrift wies der Pflichtige die Darlehensschuld von Fr. 90'000.- in den Steuererklärungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 jeweils aus. Diverse Forderungen gegenüber einzelnen Genossenschaftern seien Ende 1999 "nicht direkt abgeschrieben", sondern es seien diverse Rückstellungen gebildet wor- den, weil für das Einbringen der Forderungen "lediglich eine gewisse Unsicherheit" bestanden habe und mit dem "buchhalterischen Vorgehen eigentlich auch nur eine Steueroptimierung bezweckt" worden sei. Ein Erlass der Schulden sei zu diesem Zeit- punkt "in keiner Weise beabsichtigt" gewesen. Den Schuldnern der Familien F und G und somit auch dem Pflichtigen sei nach Bildung der Rückstellungen auf den Forde- rungen von der C-Genossenschaft nie explizit mitgeteilt worden, dass die Forderungen erloschen bzw. erlassen worden seien. Es sei auch nie ein solcher Beschluss vom Vorstand der C-Genossenschaft gefasst, protokolliert oder mitgeteilt worden. Weiter führen die Pflichtigen aus, sie hätten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Steuererklä- 1 VS.2011.2
- 9 - rung 1999 im Jahr 2000 gar keine Kenntnis davon, dass ihnen die C-Genossenschaft eine geldwerte Leistung im Jahr 1999 habe zukommen lassen. Dies sei nicht einmal den Vorstandsmitgliedern bewusst gewesen, "ansonsten hätten diese kaum in der Steuererklärung jeweils noch die Darlehensschuld gegenüber der C-Genossenschaft während mehrerer Jahre deklariert". Nur das Vorgehen des Steuerrevisors, welches von der C-Genossenschaft "in Unkenntnis der daraus folgenden möglichen steuerli- chen Konsequenzen, letztlich gutgeheissen" worden sei, habe dazu geführt, dass die Darlehensschulden der diversen Genossenschafter letztlich nicht mehr geschuldet worden seien, obwohl die C-Genossenschaft diese "rechtlich und formell eigentlich nie erlassen" habe. bb) Diese Darstellung der Pflichtigen überzeugt nicht. Zum Einen gibt es Un- gereimtheiten in Bezug auf den als Darlehensschuld deklarierten Betrag. Die Steuerak- ten 2000 und 1999 sind zwar aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden. Der Pflichtige deklarierte aber in den Steuererklärungen 2001, 2002 und 2003 ein Darlehen der C-Genossenschaft von Fr. 84'000.- und nicht von Fr. 90'000.- (siehe Schuldenverzeichnisse). Bezeichnenderweise wurde erst in der am
23. Juni 2004 unterzeichneten Steuererklärung 2003 im Schuldenverzeichnis beim C-Darlehen ein Vorbehalt angefügt, also nachdem das Nach- und Strafsteuerverfahren bereits eröffnet worden war (mit Schreiben vom 18. August 2003), nicht jedoch bereits in der am 24. April 2003 unterzeichneten Steuererklärung 2002. Auch dieser Umstand würde zur Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer führen (vgl. BGr,
4. Dezember 1996 = Praxis der Bundessteuern, II. Teil, Stempelabgaben, Verrech- nungssteuer, Bd. 2, Art. 23 VStG Rz 55; Zwahlen, Art. 23 N 3 VStG). cc) Zum Anderen ist es schlicht unglaubhaft, dass der Pflichtige bis zum Ein- tritt der Rechtskraft der Veranlagung 1999 nichts vom Erlass der entsprechenden For- derung gewusst haben will: aaa) Nach Angaben des Pflichtigen war für die Gewährung von Darlehen der Vorstand zuständig. Darlehen wurden nur an Genossenschafter gegeben. Die Amorti- sation sei so geregelt worden, dass "nach Möglichkeit" zurückbezahlt wurde. Dem Pflichtigen musste es somit schon bei Gewährung des Darlehens bewusst gewesen sein, dass eine Rückzahlung des Darlehens letztlich nicht zwingend war. Eine Verzin- sung des Darlehens wird zudem nur bis 1999 behauptet bzw. belegt. Seit […] 1999 war der Pflichtige gemäss Handelsregister-Auszug im Vorstand der C-Genossenschaft 1 VS.2011.2
- 10 - (und nicht erst seit 2001 wie im Nachsteuerverfahren behauptet). Gemäss steuerli- chem Revisionsbericht wurden die auf diversen Forderungen (u.a. auf der Darlehens- forderung gegenüber dem Pflichtigen) gebildeten Rückstellungen vor Eröffnung des neuen Geschäftsjahres per 1.1.2000 mit den Debitoren verrechnet, und vom Steuerre- visor als definitive Ausbuchung der Forderungen per 31.12.1999 betrachtet, sodass es sich bereits buchhalterisch nicht mehr um Rückstellungen handelte. Nach einem Schreiben der damaligen Treuhand-Gesellschaft vom 18. November 2003 wurden zwar die Abschlussbuchungen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 erst in der Zeit- spanne vom 18. März 2000 bis am 4. Mai 2000 respektive vom 28. August 2001 und dem 11. September 2001 ausgeführt. Diese Vorgänge mussten dem Pflichtigen als Vorstandsmitglied aber bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung 1999 be- kannt gewesen sein. Aufgrund seiner Tätigkeit als Verwaltungsrats-Präsident der H AG […] ist zudem davon auszugehen, dass er über die erforderliche Sachkunde verfügte. Demnach berufen sich die Pflichtigen vergeblich darauf, den Schuldnern der Familien F und G und somit auch dem Pflichtigen sei nach Bildung der Rückstellungen auf den Forderungen von der C-Genossenschaft nie explizit mitgeteilt worden, dass die Forde- rungen erloschen bzw. erlassen worden seien. bbb) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige nicht erst als Vorstandsmitglied, sondern lange zuvor in die geschäftlichen Belange der C-Genossenschaft involviert war: Diese hatte in den 80er-Jahren einen schlossähnli- chen Hotelbetrieb in J erworben. An der Liegenschaft war die C-Genossenschaft aber nur zu 1/6 beteiligt und die restlichen 5/6 gehörten hälftig dem Pflichtigen einerseits und einem seiner Brüder andererseits. Da die Liegenschaft vollständig mit Mitteln der C-Genossenschaft gekauft und bei dieser bilanziert wurde, betrachtete der Bücherrevi- sor die C-Genossenschaft als Eigentümerin. Auch aus diesem Umstand ist der Schluss zu ziehen, dass der Pflichtige Einblick in die Buchhaltung der C-Genossenschaft hatte, und zwar schon lange vor 1999. ccc) Schliesslich deutet ein weiteres Indiz darauf hin, dass der Pflichtige als Vorstandsmitglied vor der rechtskräftigen Veranlagung der Steuerperiode 1999 über die finanziellen Verhältnisse der C-Genossenschaft und die buchhalterischen Vorgän- ge Bescheid wusste: In einem Schreiben vom 15. Dezember 1999 an einen Bruder des Pflichtigen (den damaligen Präsidenten) hielt die Bank K fest, anlässlich einer Bespre- chung vom 7. Dezember 1999 seien sie grundsätzlich übereingekommen, dass der benötigte Mittelbedarf zur Abdeckung der Hypothekarzins- sowie Amortisationsaus- 1 VS.2011.2
- 11 - stände hauptsächlich aus der Desinvestition des Landsitzes in J generiert werden müsse. Unter Einhaltung resp. Erfüllung von nachfolgend aufgezählten Bedingungen und Auflagen sei die Bank K einstweilen bereit, die bestehenden Kreditengagements bis zum Eingang der Mittel aus dem Liegenschaftenverkauf aufrechtzuerhalten: u.a. forcierte Desinvestition des Landsitzes in J und "beschleunigte Rückführung der an die Genossenschafter resp. nahestehenden Personen gewährten Darlehen". Weitere Be- dingung stellte die "Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes der C- Genossenschaft zur vorerwähnten Grundsatzstrategie" dar. Die Bank K verlangte schliesslich zum Zeichen des Einverständnisses ein vom Vorstand unterzeichnetes Briefdoppel. Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige als Vorstandsmitglied zu- mindest wusste, dass auch das ihm gewährte Darlehen nicht weiterbestehen konnte. Weder geht aus den Akten hervor noch wird behauptet, dass der Pflichtige das Darle- hen in der Folge zurückbezahlt hätte. dd) Ob der Pflichtige das ihm erlassene Darlehen den Steuerbehörden ge- genüber absichtlich nicht bei der allgemeinen Einkommens- oder Vermögenssteuer deklarierte (vgl. BGE 136 II 525 E. 3.3.1, mit Hinweisen), kann letztlich offen bleiben, denn zumindest erfolgte die Nichtdeklaration aus Nachlässigkeit, was nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt, um die Verwirkungsfolge gemäss Art. 23 VStG ein- treten zu lassen (vgl. insbesondere BGr, 13. Dezember 2004, 2A.300/2004, E. 4.3 f., www.bger.ch). Die C-Genossenschaft und somit auch der Pflichtige als deren Vor- standsmitglied ab […] 1999 hat sich übrigens allfällige Versäumnisse des damaligen Steuerberatungsunternehmens anrechnen zu lassen (BGr, 16. Dezember 2010, 2C_438/2010, E. 3.2).
e) Schliesslich bringen die Pflichtigen vergeblich vor, die vom Bundesgericht beurteilten Fälle zu Art. 23 VStG liessen sich "in keiner Weise" mit dem vorliegenden vergleichen, da bei jenen immer Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien, bei denen "eine ausgesprochene Nähe des Aktionärs zur Gesellschaft" bestanden habe. Beim Pflichtigen ist die Nähe zur C-Genossenschaft deutlich […].
f) Aus dem Umstand, dass den Pflichtigen im Strafsteuerverfahren mangels Verschuldens keine Busse auferlegt wurde, können diese entgegen ihrer Auffassung für die hier zu beurteilende Angelegenheit ferner nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ins- besondere ist aus dem vorliegend im Bussenverfahren verneinten Verschulden nicht 1 VS.2011.2
- 12 - abzuleiten, die Verletzung der Deklarationspflicht gemäss Art. 23 VStG sei ohne Ver- schulden im Sinn der Rechtsprechung erfolgt.
4. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, da kein Rückerstattungsanspruch im Sinn von Art. 23 VStG besteht, wenn – wie hier – die Verrechnungssteuer weder vom strittigen Betrag abgezogen noch nachträglich bezahlt wurde. Selbst wenn ein Rückerstattungsanspruch grundsätzlich bejaht würde, so wäre die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, da dieser Anspruch mangels Erfüllens der De- klarationspflicht im Sinn von Art. 23 VStG durch Verwirkung untergegangen wäre.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Pflichtigen je zur Hälfte aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 der Verord- nung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 17. Dezember 1997 i.V.m. §§ 151 Abs. 1 und 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. […] 1 VS.2011.2