Die Pflichtige unterzeichnet den Schätzungsvorschlag im Einspracheverfahren. Der mit der Schlussrechnung eröffnete Entscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Einspracheentscheid, somit kann dagegen Rekurs erhoben werden. Der Einkommenssteuer unterliegt grundsätzlich die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktie und deren Abgabepreis. Verfügungsbeschränkungen wie Sperrfristen oder Rückgabeverpflichtungen sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils grundsätzlich zu berücksichtigen. Entspricht der spätere Veräusserungspreis grundsätzlich dem Erwerbspreis, ist ein positiver Differenzbetrag ausgeschlossen. Damit ist im vorliegenden Fall die zentrale Grundvoraussetzung für eine Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben. Vermögenssteuerwert wurde korrekt berechnet. Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 ST.2023.177
- 7 -
E. 3 Strittig ist vorliegend, ob die Differenz von Fr. 158'358.- zwischen dem von der Pflichtigen für die 66 Namenaktien und 120 Partizipationsscheine der C AG bezahl- ten Preis von Fr. 180'000.- und dem formelmässig berechneten Verkehrswert von Fr. 338'358.- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzurechnen ist. Un- einig sind sich die Parteien auch über die Vermögenssteuerwerte dieser Wertpapiere.
a) Das kantonale Steueramt weist in der Rekursantwort darauf hin, dass der Beteiligungserwerb durch das Arbeitsverhältnis begründet sei, weshalb eine Mitarbeiter- beteiligung im Sinn von § 17a ff. StG bzw. dem KS 37 der ESTV vorliege. Die Pflichtige habe ungeachtet einer entsprechenden Aufforderung im Einspracheverfahren weder einen Aktionärbindungsvertrag mit einer Formel zur Berechnung des Wertes noch eine detaillierte Kaufpreisberechnung eingereicht. Auch unter Berücksichtigung der verein- barten Rückgabeverpflichtung seitens der Pflichtigen gelange die Formelbewertung ge- mäss dem KS 28 der SSK zur Anwendung. Die Differenz zwischen dem Formelwert und dem bezahlten Kaufpreis unterliege daher der Einkommenssteuer.
b) Die Pflichtige vertritt in ihrer kurz gehaltenen Eingabe den Standpunkt, sie habe für die Namenaktien und die Partizipationsscheine insgesamt Fr. 180'000.- bezahlt und müsse diese bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu demselben Preis wieder an die Verkäuferin zurückverkaufen. Sie verweist auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kauf- vertrages vom … 2021. Sie partizipiere somit nur an den Dividendenzahlungen, nicht aber an einer allfälligen Wertsteigerung der Beteiligungen.
c) aa) Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage für die steuerliche Be- urteilung eines Vorgangs die zivilrechtlichen Verhältnisse bilden, insbesondere die von den Parteien abgeschlossenen Verträge (BGr, 23. Dezember 2016, 2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Bei der Auslegung eines zivilrechtlichen Ver- trags ist es vorrangig wichtig, den tatsächlichen Willen der Parteien zu berücksichtigen. Dies wird auch als empirische oder subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR oder natürlicher Konsens bezeichnet. Gemäss dem Vertrauensprinzip ist der Vertrag objektiv auszulegen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Hierbei ist es wichtig, den mutmasslichen Par- teiwillen zu ermitteln, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsaus- legung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB; rechtlicher Konsens; vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.1 S. 97 f.; BGE 144 V 84 E. 6.2.1 S. 89). 2 ST.2023.177
- 8 - Die von der Pflichtigen und der Verkäuferin abgeschlossenen Verträge sind nach dem Gesagten auszulegen. Massgebend ist der tatsächliche Wille der Parteien. Diese haben unmissverständlich in Ziff. 5.1 f. des Vertrages vom … 2021 festgehalten, dass die Pflichtige die Beteilungen an der C AG zeitgleich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Preis von Fr. 180'000.- an die Verkäuferin zurückverkaufen muss. Der Vertrag regelt sowohl den Kauf (Ziff. 1 bis 4) als auch eine Rückgabeverpflich- tung. bb) Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils sind grundsätzlich Verfügungs- beschränkungen wie beispielsweise eine Sperrfrist oder eine Rückgabeverpflichtung zu berücksichtigen. Im Urteil 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 ist das Bundesgericht in ei- nem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, ein zwischen zwei Aktionären in einem Aktionärbindungsvertrag geregeltes Vorkaufsrecht zum Substanzwert müsse für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Es erwog, der Aktionärbindungsvertrag wirke sich im Ergebnis ähnlich wie eine Sperre von Mitarbeiter- aktien aus, da der Beschwerdegegner die erworbenen Aktien nur mit Zustimmung des anderen Aktionärs veräussern könne und diesem die Aktien vorgängig zum Substanz- wert anzubieten habe (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 8.2). Auch das Verwal- tungsgericht hielt in einem vergleichbaren Fall fest, dass ein Vorhandrecht zum Sub- stanzwert einkommenssteuermindernd zu berücksichtigen sei (VGr, 11. März 2022, SB.2021.00119 + SB.2021.00120, E. 5.3.3). cc) Der geldwerte Vorteil, welcher wie andere Nebenleistungen des Arbeitge- bers der Einkommenssteuer unterliegt, setzt grundsätzlich eine positive Differenz vo- raus. Diese ist bei börsenkotierten Aktien, die unterpreislich und ohne Sperrfrist an Mit- arbeiter abgegeben werden, einfach zu berechnen. In der Praxis wird meistens eine Sperrfrist vereinbart. Häufig in Kombination mit weiteren Vereinbarungen zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer. Das KS 37 der ESTV thematisiert im Detail, wie sich die verschiedenen Elemente auf die zu besteuernde positive Differenz auswirkt. dd) Die Pflichtige erwarb insgesamt eine Beteiligung im Nennwert von Fr. 45'000.- (66 Namenaktien zum Nennwert à Fr. 500.- und 120 Partizipationsscheine zum Nennwert à Fr. 100.-). In Anbetracht des Gesamtnennwertes von Fr. 600'000.- er- warb die Pflichtige eine Beteiligung von 7.5% an der C AG. Damit hat sie einerseits kei- nen Einfluss auf die Dividendenpolitik der Gesellschaft und andererseits ist eine Minder- heitsbeteiligung an einer nicht börsenkotierten kleinen oder mittleren Unternehmung 2 ST.2023.177
- 9 - (KMU) nur schwer und allenfalls nur zu einem tiefen Preis verkäuflich, denn es existiert letztlich kein Markt für Minderheitsbeteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmun- gen. Im vorliegenden Fall waren sich die Vertragsparteien beim Abschluss des Kauf- vertrages einig, dass die Pflichtige, die erworbene Beteiligung weder an Drittpersonen noch zu einem höheren Preis veräussern können soll. Die Absicht der Vertragsparteien ist eindeutig. Die Pflichtige soll – solange sie für die C AG tätig ist – dividendenberechtigt sein. Zur Erlangung dieses Rechts wurde ihr ein zinsloses Darlehen gewährt. Darüber hinaus soll es ihr aber verwehrt sein, mit dieser Beteiligung einen Kapitalgewinn zu er- zielen. Wenn der spätere Verkaufspreis grundsätzlich dem Kaufpreis entspricht, ist je- doch eine positive Differenz ausgeschlossen. Daher ist vorliegend die zentrale Grund- voraussetzung für eine Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben. Anders kann die Rückgabeverpflichtung nicht verstanden werden, kommt diese doch de facto einer unbeschränkten Sperrfrist gleich. ee) Die Rückgabeverpflichtung zum Kaufpreis ist überdies restriktiver, als wenn die Parteien eine solche zum Substanzwert vereinbart hätten. Die Pflichtige soll vorlie- gend nicht einmal an einem allenfalls höheren Substanzwert partizipieren. Entgegen der Vorinstanz ist die zwischen der Pflichtigen und der Verkäuferin vereinbarte Rückkaufs- verpflichtung einkommensmindernd zu berücksichtigen. ff) Der vorliegende Fall ist ebenso wenig vergleichbar mit einem Vertrag, der dem Mitarbeiter das Recht einräumt mit einer Put-Option die Beteiligung an die Verkäu- ferin zu einem vorteilhaften Kurs zurückzuverkaufen, welche dadurch das Risiko fallen- der Kurse trägt und die Gerichte folglich auf eine der Einkommenssteuer unterliegende Mitarbeiterbeteiligung schlossen (vgl. z.B. BGr, 23. Mai 2016, 2C_357/2014 / 2C_358/2014 oder VGr, 21. August 2019, SB.2019.00001).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zwischen der Pflichtigen und der Verkäuferin vereinbarte Rückkaufsverpflichtung einkommensmindernd zu berück- sichtigen ist, weshalb von einer Aufrechnung der Differenz zum Verkehrswert als Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs abzusehen ist. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen. 2 ST.2023.177
- 10 -
E. 4 In ihrer Rekursschrift vertritt die Pflichtige ferner die Ansicht, dass der Wert ihrer Beteiligung während der ganzen Laufzeit Fr. 180'000.- betrage. Das kantonale Steueramt hält diesbezüglich den Formelwert gemäss KS 28 der SSK grundsätzlich für anwendbar.
a) Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Veranla- gung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Steuerperiode in Rechtskraft er- wächst (vgl. Urteil 2C_827/2021, 2C_850/2021 vom 28. September 2022 E. 5.4). Vorlie- gend ist somit ausschliesslich die Steuerperiode 2021 zu beurteilen.
b) Nach ständiger Praxis gilt das KS 28 der SSK als zuverlässige Methode zur Ermittlung des für die Vermögenssteuer massgebenden Verkehrswertes, da er die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im Allgemeinen massgebenden Überlegungen zum Ausdruck bringt. Privatrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise Aktionärbin- dungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Titel beeinträchtigen, sind für die Bewer- tung unbeachtlich (KS 28 der SSK Ziff. 2 Abs. 4; VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024).
c) Vorliegend irritiert zweifellos, dass das kantonale Steueramt in Anwendung des KS 28 der SSK im Einschätzungsentscheid vom 24. Februar 2023 von einem Ver- mögenssteuerwert von insgesamt Fr. 34'232.- (Fr. 2'100.- [Partizipationsscheine] und Fr. 32'132.- [Aktien]) festlegte und im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren vom 17. Februar 2021 bzw. in der Schlussrechnung im Einspracheverfahren vom 12. Ap- ril 2021 von einem solchen von Fr. 85’264.- (Fr. 21’000.- [Partizipationsscheine] und Fr. 64’264.- [Aktien]) ausging. Im Einschätzungsverfahren ging das kantonale Steueramt vermutlich irrtümlicherweise von 12 Partizipationsscheinen und 33 Aktien aus, während dem im Einspracheverfahren die korrekte Zahl Partizipationsscheine (120 Stück) und Aktien (66 Stück) berücksichtigt wurden. Allerdings wurde der Begründungstext – wel- cher wiederum die falsche Stückzahl erwähnt – nicht angepasst. Die Bewertung im Einspracheverfahren kann aufgrund der Bewertung des kan- tonalen Steueramtes Aargau verifiziert werden. Dieses ging per 31. Dezember 2021 von einem Unternehmenssteuerwert von Fr. 1'668'765.- aus. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 30% bei einer Minderheitsbeteiligung resultiert ein Unterneh- menssteuerwert von Fr. 1'168'135.50, weshalb der Beteiligung der Pflichtigen von 7.5% ein Wert von Fr. 87'610.16 zukommt. Die Differenz gegenüber dem im Einsprachever- fahren berücksichtigten Vermögenssteuerwert von Fr. 85'264.-, d.h. rund Fr. 2'300.- ist 2 ST.2023.177
- 11 - vermutlich eine Rundungsdifferenz. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass im Einspracheverfahren die korrekten Werte eingesetzt wurden.
d) Ob die Pflichtige tatsächlich einen konkreten Verböserungsantrag stellt oder ob sie lediglich die Ansicht vertritt, der Vermögenssteuerwert könne maximal Fr. 180'000.- betragen, bleibt unklar. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das kantonale Steueramt Aargau die ausgewiesenen Vermögenssteuerwerte falsch berech- nete und das kantonale Steueramt Zürich im Einspracheverfahren die korrekten Stück- zahlen verwendete, erweist sich der Vermögenssteuerwert der Beteiligung der Pflichti- gen an der C AG als zutreffend. Daher ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem (beinahe vollständig un- terliegenden) Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung wurde von der Pflichtigen nicht beantragt (§ 152 StG i.V.m. § 17 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Dispositiv
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 141'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 116'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif). […] 2 ST.2023.177
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung 2 ST.2023.177 Entscheid
27. März 2024 Mitwirkend: Abteilungsvizepräsident Hans Heinrich Knüsli, Steuerrichter Marc Gerber, Steuerrichter Christian Griesser und Gerichtsschreiber Sven Tschalèr In Sachen A, Rekurrentin, gegen Kanton Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021
- 2 - hat sich ergeben: A. Die C AG wurde im Jahr 1970 gegründet. 2001 änderte sie ihren Firmenna- men in C AG (nachstehend C AG). Ihr Sitz befindet sich in D im Kanton Aargau. A (nach- folgend die Pflichtige) ist seit längerem bei der C AG angestellt (vgl. Steuerklärungen 2015 ff.). Laut dem Handelsregister des Kantons Aargau ist sie seit 2017 Mitglied der Geschäftsleitung und mittlerweile Geschäftsführerin der C AG. Am … 2021 erwarb die Pflichtige von der E AG (nachfolgend Verkäuferin) rück- wirkend per … 2021 Namenaktien im Nennwert von Fr. 33'000.- und Partizipations- scheine im Nennwert von Fr. 12'000.- zum Preis von Fr. 180'000.-. Im Änderungsvertrag zum Kaufvertrag vom … 2023 wurde festgehalten, dass die im Kaufvertrag angegebene Stückelung der Aktien und Partizipationsscheine fehlerhaft gewesen sei. Die Pflichtige erwarb demnach 66 Namenaktien zum Nennwert von je Fr. 500.- und 120 Partizipati- onsscheine zum Nennwert von je Fr. 100.-. Weder der Gesamtnennwert der übernom- menen Aktien und Partizipationsscheine noch der Kaufpreis erfuhren eine Änderung. Gleichzeitig erhielt die Pflichtige von der E AG ein Darlehen über Fr. 180'000.-. Ende März 2022 reichte die Pflichtige die Steuererklärung 2021 ein. Sie wurde vom kantonalen Steueramt mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid je vom 24. Februar 2023 für die direkte Bundessteuer 2021 mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 144'800.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 141'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 65'000.- veranlagt bzw. eingeschätzt. Das kantonale Steueramt korrigierte das steu- erbare Vermögen zugunsten der Pflichtigen. Einerseits wurden die Vermögenssteuer- werte für die Namenaktien und die Partizipationsscheine der C AG erhöht und anderseits die Darlehensschuld gegenüber der Verkäuferin steuermindernd berücksichtigt. Insge- samt wurde das steuerbare Vermögen um Fr. 146'000.- (gerundet) reduziert. Das steu- erbare Einkommen wurde sowohl bei der Direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern gemäss der Steuererklärung 2021 veranlagt bzw. festge- setzt. B. Hiergegen erhob das Steueramt F am 22. März 2023 Einsprache. In seiner Einspracheschrift geht es davon aus, dass der Beteiligungserwerb Einfluss auf das steu- erbare Einkommen hat. 2 ST.2023.177
- 3 - Am 23. März 2023 widerrief das kantonale Steueramt seine Veranlagungsver- fügung betreffend die Direkte Bundessteuer 2021. Unter Berücksichtigung dieses Widerrufes befand sich folglich das Verfahren betreffend die Direkte Bundessteuer im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Während- dem sich das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern unter Berücksich- tigung der Einsprache des Steueramtes F vom 24. Februar 2023 im Einspracheverfah- ren befand. Am 26. Mai 2023 unterbreitete das kantonale Steueramt der Pflichtigen einen Veranlagungsvorschlag betreffend die Direkte Bundessteuer 2021. Darin wurden Fr. 158'358.- als weiteres Einkommen aufgerechnet. In der Begründung wird auf den Vorschlag im Einspracheverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 verwiesen. Ebenfalls am 26. Mai 2023 eröffnete das kantonale Steueramt der Pflichtigen und dem Steueramt F einen Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021. Darin wurden vorschlagsweise Fr. 158'358.- als weiteres Einkommen aufgerechnet und das steuerbare Vermögen um Fr. 51'000.- (gerundet) erhöht. In seiner Begründung führte das kantonale Steueramt aus, dass es sich beim Beteiligungserwerb um eine Mitarbeiterbeteiligung im Sinn des Kreisschrei- bens Nr. 37 der ESTV vom 30. Oktober 2020 (nachfolgend KS 37 der ESTV) handle, weshalb die Differenz von Fr. 158'358.- zwischen dem Formelwert und dem Kaufpreis als geldwerte Leistung der Einkommenssteuer unterliege. Bezüglich der angepassten Vermögenssteuer wurde auf das Detailblatt Korrekturen des Wertschriften- und Gutha- benverzeichnis verwiesen. Demnach hatten die Partizipationsscheine einen Vermögens- steuerwert von Fr. 21'000.- statt der im Einschätzungsentscheid berücksichtigten Fr. 2'100.-. Das Steueramt F unterzeichnete diesen Einschätzungsvorschlag im Ein- spracheverfahren am 13. Juli 2023. 2 ST.2023.177
- 4 - Am 23. Juli 2023 anerkannte die Pflichtige die ihr mit Veranlagungs- bzw. Ein- schätzungsvorschlag unterbreiteten Steuerfaktoren. Das kantonale Steueramt (Dienstabteilung Inkasso) versandte am 18. Juli 2023 die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung betreffend die direkte Bundessteuer 2021. Die entsprechende Schlussrechnung im Einspracheverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Steueramtes F datiert vom 9. August 2023. C. Mit Schreiben vom 16. August 2023 beantragte die Pflichtige beim Steueramt F und dem kantonalen Steueramt, es sei auf die Aufrechnung des geldwerten Vorteils von Fr. 158'358.- zu verzichten. Sie vertrat zudem die Ansicht, dass der Beteiligungswert während der gesamten Laufzeit Fr. 180'000.- betrage. Das kantonale Steueramt leitete dieses Schreiben der Pflichtigen am 5. September 2023 an das Steuerrekursgericht wei- ter (vgl. Begleitbrief). Das Verfahren betreffend die Direkte Bundessteuer 2021 befindet sich, wie im Begleitbrief festgehalten, aufgrund der Opposition der Pflichtigen gegen die Veranla- gungsverfügung und Schlussrechnung im Einspracheverfahren und ist folglich nicht Ge- genstand des vorliegenden Rechtsmittels. Demgegenüber wurde das Einspracheverfahren betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2021 mit der Schlussrechnung im Einspracheverfahren abgeschlossen. Das Steuerrekursgericht beurteilte das Schreiben der Pflichtigen als Rekurs dagegen und forderte dementsprechend das kantonale Steueramt auf, eine Rekursantwort und die Steuerakten einzureichen. In seiner Rekursantwort vom 6. Oktober 2023 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtmittels. Es vertritt zusammenfassend nach wie vor die Ansicht, dass gemäss dem KS 37 der ESTV die Differenz zwischen der Formelbewertung und dem bezahlten Kaufpreis als geldwerter Vorteil der Einkommenssteuer unterliege. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. 2 ST.2023.177
- 5 - Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Gegenstand eines Rekurses sind Einspracheentscheide im Sinne von § 142 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG), mit welchen das Einspracheverfahren ab- geschlossen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, 4. A., 2021, § 147 N 12 StG). Der Entscheid über eine vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). Stimmt der Steuerpflichtige folglich einem Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren zu, erhält er vom Ein- spracheentscheid durch die Schlussrechnung Kenntnis. Ein mit der Schlussrechnung i.S.v. § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet dabei die gleichen Wirkungen wie ein Einspracheentscheid i.S.v. § 142 Abs. 1 StG und ist diesem gleich zu setzen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 126 N 19 und § 142 N 13 StG). Einzuhalten ist in jedem Fall die Rekursfrist von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids (§ 147 Abs. 1 StG). Die Pflichtige hat mit Schreiben vom 16. August 2023 fristgerecht Rekurs gegen die Schlussrechnung im Einspracheverfahren des Steueramtes F vom 9. August 2023 erhoben.
2. a) Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Gemäss der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§§ 17-23 StG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen bleiben nach § 16 Abs. 3 StG vorbehalten (BGE 139 II 363 E. 2.1). Gemäss § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtli- chen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen steuerbar. Dies schliesst auch Ne- beneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienst- alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen ein. 2 ST.2023.177
- 6 - Die Besteuerungsgrundsätze für Mitarbeiterbeteiligungen sind im Bundesge- setz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010 (SR 642.115.325.1; vgl. auch § 17a ff. StG) verankert. Für die Staats- und Gemeinde- steuern sind die Grundsätze für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im Merk- blatt vom 30. September 2013 der Kantonalen Steuerverwaltung über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (ZStB Nr. 17a.1) konkretisiert. Dieses wiederum verweist auf das KS 37 der ESTV.
b) Der Einkommenssteuer unterliegt grundsätzlich die positive Differenz zwi- schen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien bzw. der -partizipationsscheine und deren Abgabepreis (§ 17b Abs. 1 StG; Ziff. 3.1 f., KS 37 der ESTV; Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, § 17 N 14 ff. [alle auch zum Folgenden]). Mitarbeiteraktien bzw. Partizi- pationsscheine sind bei Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Rechtserwerbs zu besteuern. Bei börsenkotierten Mitarbeiteraktien bzw. Partizipationsscheinen gilt als Verkehrswert grundsätzlich der Börsenschlusskurs am Tage des Rechtserwerbs. Bei nicht an einer Börse kotierten Mitarbeiteraktien bzw. Partizipationsscheinen fehlt es in der Regel an einem Verkehrswert. Daher gilt als massgeblicher Wert grundsätzlich der nach einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelte For- melwert. Dabei kann die Berechnung des entsprechenden Werts im Zeitpunkt der Zutei- lung den Regelungen gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (nachfolgend KS 28 der SSK) folgen. Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht vereinbarte Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteili- gungen, usw.) – ist immer, dass die Leistung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat (VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00104 und SB.2011.00105). Nur wenn dieser Zusammenhang gegeben ist, kann die Differenz zwischen dem Verkehrs- wert und deren Abgabepreis als Mitarbeiterbeteiligung besteuert werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, § 17 N 44 StG).
c) Erfolgt die Lieferung der Wertschriften nicht durch den formellen Arbeitgeber, sondern durch die beherrschende Muttergesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine echte Mitarbeiterbeteiligung (§ 17a Abs. 1 StG). Somit gelten für die Bemessung des geldwerten Vorteils dieselben Bestimmungen. 2 ST.2023.177
- 7 -
3. Strittig ist vorliegend, ob die Differenz von Fr. 158'358.- zwischen dem von der Pflichtigen für die 66 Namenaktien und 120 Partizipationsscheine der C AG bezahl- ten Preis von Fr. 180'000.- und dem formelmässig berechneten Verkehrswert von Fr. 338'358.- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufzurechnen ist. Un- einig sind sich die Parteien auch über die Vermögenssteuerwerte dieser Wertpapiere.
a) Das kantonale Steueramt weist in der Rekursantwort darauf hin, dass der Beteiligungserwerb durch das Arbeitsverhältnis begründet sei, weshalb eine Mitarbeiter- beteiligung im Sinn von § 17a ff. StG bzw. dem KS 37 der ESTV vorliege. Die Pflichtige habe ungeachtet einer entsprechenden Aufforderung im Einspracheverfahren weder einen Aktionärbindungsvertrag mit einer Formel zur Berechnung des Wertes noch eine detaillierte Kaufpreisberechnung eingereicht. Auch unter Berücksichtigung der verein- barten Rückgabeverpflichtung seitens der Pflichtigen gelange die Formelbewertung ge- mäss dem KS 28 der SSK zur Anwendung. Die Differenz zwischen dem Formelwert und dem bezahlten Kaufpreis unterliege daher der Einkommenssteuer.
b) Die Pflichtige vertritt in ihrer kurz gehaltenen Eingabe den Standpunkt, sie habe für die Namenaktien und die Partizipationsscheine insgesamt Fr. 180'000.- bezahlt und müsse diese bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu demselben Preis wieder an die Verkäuferin zurückverkaufen. Sie verweist auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kauf- vertrages vom … 2021. Sie partizipiere somit nur an den Dividendenzahlungen, nicht aber an einer allfälligen Wertsteigerung der Beteiligungen.
c) aa) Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Grundlage für die steuerliche Be- urteilung eines Vorgangs die zivilrechtlichen Verhältnisse bilden, insbesondere die von den Parteien abgeschlossenen Verträge (BGr, 23. Dezember 2016, 2C_342/2016 und 2C_343/2016, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Bei der Auslegung eines zivilrechtlichen Ver- trags ist es vorrangig wichtig, den tatsächlichen Willen der Parteien zu berücksichtigen. Dies wird auch als empirische oder subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR oder natürlicher Konsens bezeichnet. Gemäss dem Vertrauensprinzip ist der Vertrag objektiv auszulegen (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Hierbei ist es wichtig, den mutmasslichen Par- teiwillen zu ermitteln, wie er von den jeweiligen Erklärungsempfängern nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsaus- legung gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB; rechtlicher Konsens; vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.1 S. 97 f.; BGE 144 V 84 E. 6.2.1 S. 89). 2 ST.2023.177
- 8 - Die von der Pflichtigen und der Verkäuferin abgeschlossenen Verträge sind nach dem Gesagten auszulegen. Massgebend ist der tatsächliche Wille der Parteien. Diese haben unmissverständlich in Ziff. 5.1 f. des Vertrages vom … 2021 festgehalten, dass die Pflichtige die Beteilungen an der C AG zeitgleich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Preis von Fr. 180'000.- an die Verkäuferin zurückverkaufen muss. Der Vertrag regelt sowohl den Kauf (Ziff. 1 bis 4) als auch eine Rückgabeverpflich- tung. bb) Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils sind grundsätzlich Verfügungs- beschränkungen wie beispielsweise eine Sperrfrist oder eine Rückgabeverpflichtung zu berücksichtigen. Im Urteil 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 ist das Bundesgericht in ei- nem ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, ein zwischen zwei Aktionären in einem Aktionärbindungsvertrag geregeltes Vorkaufsrecht zum Substanzwert müsse für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Es erwog, der Aktionärbindungsvertrag wirke sich im Ergebnis ähnlich wie eine Sperre von Mitarbeiter- aktien aus, da der Beschwerdegegner die erworbenen Aktien nur mit Zustimmung des anderen Aktionärs veräussern könne und diesem die Aktien vorgängig zum Substanz- wert anzubieten habe (BGr, 7. April 2020, 2C_1057/2018, E. 8.2). Auch das Verwal- tungsgericht hielt in einem vergleichbaren Fall fest, dass ein Vorhandrecht zum Sub- stanzwert einkommenssteuermindernd zu berücksichtigen sei (VGr, 11. März 2022, SB.2021.00119 + SB.2021.00120, E. 5.3.3). cc) Der geldwerte Vorteil, welcher wie andere Nebenleistungen des Arbeitge- bers der Einkommenssteuer unterliegt, setzt grundsätzlich eine positive Differenz vo- raus. Diese ist bei börsenkotierten Aktien, die unterpreislich und ohne Sperrfrist an Mit- arbeiter abgegeben werden, einfach zu berechnen. In der Praxis wird meistens eine Sperrfrist vereinbart. Häufig in Kombination mit weiteren Vereinbarungen zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer. Das KS 37 der ESTV thematisiert im Detail, wie sich die verschiedenen Elemente auf die zu besteuernde positive Differenz auswirkt. dd) Die Pflichtige erwarb insgesamt eine Beteiligung im Nennwert von Fr. 45'000.- (66 Namenaktien zum Nennwert à Fr. 500.- und 120 Partizipationsscheine zum Nennwert à Fr. 100.-). In Anbetracht des Gesamtnennwertes von Fr. 600'000.- er- warb die Pflichtige eine Beteiligung von 7.5% an der C AG. Damit hat sie einerseits kei- nen Einfluss auf die Dividendenpolitik der Gesellschaft und andererseits ist eine Minder- heitsbeteiligung an einer nicht börsenkotierten kleinen oder mittleren Unternehmung 2 ST.2023.177
- 9 - (KMU) nur schwer und allenfalls nur zu einem tiefen Preis verkäuflich, denn es existiert letztlich kein Markt für Minderheitsbeteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmun- gen. Im vorliegenden Fall waren sich die Vertragsparteien beim Abschluss des Kauf- vertrages einig, dass die Pflichtige, die erworbene Beteiligung weder an Drittpersonen noch zu einem höheren Preis veräussern können soll. Die Absicht der Vertragsparteien ist eindeutig. Die Pflichtige soll – solange sie für die C AG tätig ist – dividendenberechtigt sein. Zur Erlangung dieses Rechts wurde ihr ein zinsloses Darlehen gewährt. Darüber hinaus soll es ihr aber verwehrt sein, mit dieser Beteiligung einen Kapitalgewinn zu er- zielen. Wenn der spätere Verkaufspreis grundsätzlich dem Kaufpreis entspricht, ist je- doch eine positive Differenz ausgeschlossen. Daher ist vorliegend die zentrale Grund- voraussetzung für eine Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung nicht gegeben. Anders kann die Rückgabeverpflichtung nicht verstanden werden, kommt diese doch de facto einer unbeschränkten Sperrfrist gleich. ee) Die Rückgabeverpflichtung zum Kaufpreis ist überdies restriktiver, als wenn die Parteien eine solche zum Substanzwert vereinbart hätten. Die Pflichtige soll vorlie- gend nicht einmal an einem allenfalls höheren Substanzwert partizipieren. Entgegen der Vorinstanz ist die zwischen der Pflichtigen und der Verkäuferin vereinbarte Rückkaufs- verpflichtung einkommensmindernd zu berücksichtigen. ff) Der vorliegende Fall ist ebenso wenig vergleichbar mit einem Vertrag, der dem Mitarbeiter das Recht einräumt mit einer Put-Option die Beteiligung an die Verkäu- ferin zu einem vorteilhaften Kurs zurückzuverkaufen, welche dadurch das Risiko fallen- der Kurse trägt und die Gerichte folglich auf eine der Einkommenssteuer unterliegende Mitarbeiterbeteiligung schlossen (vgl. z.B. BGr, 23. Mai 2016, 2C_357/2014 / 2C_358/2014 oder VGr, 21. August 2019, SB.2019.00001).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zwischen der Pflichtigen und der Verkäuferin vereinbarte Rückkaufsverpflichtung einkommensmindernd zu berück- sichtigen ist, weshalb von einer Aufrechnung der Differenz zum Verkehrswert als Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs abzusehen ist. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen. 2 ST.2023.177
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4. In ihrer Rekursschrift vertritt die Pflichtige ferner die Ansicht, dass der Wert ihrer Beteiligung während der ganzen Laufzeit Fr. 180'000.- betrage. Das kantonale Steueramt hält diesbezüglich den Formelwert gemäss KS 28 der SSK grundsätzlich für anwendbar.
a) Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Veranla- gung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Steuerperiode in Rechtskraft er- wächst (vgl. Urteil 2C_827/2021, 2C_850/2021 vom 28. September 2022 E. 5.4). Vorlie- gend ist somit ausschliesslich die Steuerperiode 2021 zu beurteilen.
b) Nach ständiger Praxis gilt das KS 28 der SSK als zuverlässige Methode zur Ermittlung des für die Vermögenssteuer massgebenden Verkehrswertes, da er die für die Preisbildung bei nicht kotierten Aktien im Allgemeinen massgebenden Überlegungen zum Ausdruck bringt. Privatrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise Aktionärbin- dungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Titel beeinträchtigen, sind für die Bewer- tung unbeachtlich (KS 28 der SSK Ziff. 2 Abs. 4; VGr, 26. August 2020, SB.2020.00024).
c) Vorliegend irritiert zweifellos, dass das kantonale Steueramt in Anwendung des KS 28 der SSK im Einschätzungsentscheid vom 24. Februar 2023 von einem Ver- mögenssteuerwert von insgesamt Fr. 34'232.- (Fr. 2'100.- [Partizipationsscheine] und Fr. 32'132.- [Aktien]) festlegte und im Einschätzungsvorschlag im Einspracheverfahren vom 17. Februar 2021 bzw. in der Schlussrechnung im Einspracheverfahren vom 12. Ap- ril 2021 von einem solchen von Fr. 85’264.- (Fr. 21’000.- [Partizipationsscheine] und Fr. 64’264.- [Aktien]) ausging. Im Einschätzungsverfahren ging das kantonale Steueramt vermutlich irrtümlicherweise von 12 Partizipationsscheinen und 33 Aktien aus, während dem im Einspracheverfahren die korrekte Zahl Partizipationsscheine (120 Stück) und Aktien (66 Stück) berücksichtigt wurden. Allerdings wurde der Begründungstext – wel- cher wiederum die falsche Stückzahl erwähnt – nicht angepasst. Die Bewertung im Einspracheverfahren kann aufgrund der Bewertung des kan- tonalen Steueramtes Aargau verifiziert werden. Dieses ging per 31. Dezember 2021 von einem Unternehmenssteuerwert von Fr. 1'668'765.- aus. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 30% bei einer Minderheitsbeteiligung resultiert ein Unterneh- menssteuerwert von Fr. 1'168'135.50, weshalb der Beteiligung der Pflichtigen von 7.5% ein Wert von Fr. 87'610.16 zukommt. Die Differenz gegenüber dem im Einsprachever- fahren berücksichtigten Vermögenssteuerwert von Fr. 85'264.-, d.h. rund Fr. 2'300.- ist 2 ST.2023.177
- 11 - vermutlich eine Rundungsdifferenz. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass im Einspracheverfahren die korrekten Werte eingesetzt wurden.
d) Ob die Pflichtige tatsächlich einen konkreten Verböserungsantrag stellt oder ob sie lediglich die Ansicht vertritt, der Vermögenssteuerwert könne maximal Fr. 180'000.- betragen, bleibt unklar. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das kantonale Steueramt Aargau die ausgewiesenen Vermögenssteuerwerte falsch berech- nete und das kantonale Steueramt Zürich im Einspracheverfahren die korrekten Stück- zahlen verwendete, erweist sich der Vermögenssteuerwert der Beteiligung der Pflichti- gen an der C AG als zutreffend. Daher ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem (beinahe vollständig un- terliegenden) Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung wurde von der Pflichtigen nicht beantragt (§ 152 StG i.V.m. § 17 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrentin wird für die Steuerperiode 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 141'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 116'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif). […] 2 ST.2023.177