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ST.2011.14

Staats- und Gemeindesteuern 2008

Zh Steuerrekursgericht · 2011-07-19 · Deutsch ZH

Der Pflichtige war in der Steuerperiode 2008 während rund 2.5 Monaten in seiner Eigentumswohnung in Uetikon am See wohnhaft. Während dieser Zeit bezog er Arbeitslosengeld. Davor war er in Korea und danach in Nepal jeweils im Auftrag des VBS als Militärbeobachter tätig. Die Aufträge waren befristet. Wohnsitzbegründung in Korea und Nepal nicht nachgewiesen, weshalb der schweizerische Wohnsitz als fortbestehend gilt. Abweisung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 ST.2011.14

- 6 -

c) Gemäss Kreisschreiben 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 30. Juni 2010 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt des Inlands (nachfolgend KS, www.steuerkonferenz.ch) richtet sich die Besteuerung ebendieser Personen auf kantonaler Ebene (im Unterscheid zur Re- gelung im Recht der direkten Bundessteuer, Art. 3 Abs. 5 DBG und der entsprechen- den Verordnung, SR.642.110.8) ausschliesslich danach, ob die Bediensteten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder nicht (KS Ziff. 2). Bei Al- leinstehenden mit einem Auslandaufenthalt zu Erwerbszwecken bis zu einem Jahr wird in der Regel davon ausgegangen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen bleibt. Dauert der ununterbrochene Aufenthalt länger als ein Jahr, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise ins Ausland (KS Ziff. 2.2.1). Bei militärischen Einsätzen der Swisscoy wird gemäss Kreisschreiben ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufenthalts (jedenfalls bis zu einer Dauer von 18 Monaten) eine durchgehende Besteuerung vorgenommen (KS Ziff. 2.2.3). Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzu- stellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Sol- che Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen könnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung einer Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass der Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

E. 2 Das erwähnte Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz vom

30. Juni 2010, welches sich mit der Besteuerung von ins Ausland versetzten Bediens- teten des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten auseinandersetzt, enthält vernünftige und sachgemässe Regelungen, welche eine rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen erlaubt und sich im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben bewegt. Die Regelungen sind demgemäss im Grundsatz von den Steuerbehörden zu beachten.

E. 3 a) Fest steht, dass sich der Pflichtige in der Steuerperiode 2008 nur wäh- rend einer beschränkten Zeit, nämlich vom 1. Juni bis 17. August 2008 und vom

14. Dezember bis 31. Dezember 2008, tatsächlich im Kanton Zürich aufhielt. Vom

1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 war er für das Eidgenössische Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in Korea und vom 18. August bis

13. Dezember 2008 in Nepal. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnte der Pflichtige während seiner Auf- enthalte in der Schweiz jeweils in C, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Während seines Aufenthalts von Anfang Juni bis Mitte August bezog er Arbeitslosengelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Für die Weihnachtsferien reiste er aus Nepal aus. In der Schweiz besitzt er, neben seiner Wohnung, ein Privatkonto bei der … und 1 ST.2011.14

- 8 - ein Privat- und Sparkonto bei der …. Sodann hat er sein gesamtes übriges Vermögen, hauptsächlich in Wertschriften, bei der … angelegt. Sein Vater wohnt in der Nachbar- gemeinde D. Betreffend Postzustellung wünschte er ausdrücklich, dass sie an seine eigene Wohnadresse in C erfolge. Der Pflichtige unterhielt damit während der Steuerperiode 2008 Beziehungen zu mehreren Orten, nämlich zu Beginn der Steuerperiode bis 1. Juni 2008 zu Korea, danach zur Schweiz und ab dem 18. August 2008 zu Nepal. Zu entscheiden ist, ob der Pflichtige in Korea und Nepal jeweils einen Wohnsitz begründet hat oder ob er sich dort nur vorübergehend aufhielt und damit aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wohnsitzfrage im internationalen Verhältnis seinen hiesigen Wohnsitz während dieser Zeit beibehielt.

b) Der Pflichtige lässt im Rekurs ausführen, er sei per 1. Juni 2008 von einem rund zweijährigen Auslandeinsatz als "Secretary" im Auftrag des VBS zurückgekehrt. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass er vor seiner Anmeldung in C per 1. Juni 2008, also vom 1. Januar 2008 - 31. Mai 2008, bereits einer Steuerpflicht im Kanton Zürich unterstehen solle. Er habe seit dem 14. September 2006 (bis Ende Mai 2008) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr gehabt. Entsprechend sei er in den vorangegangenen Steuerperioden 2006 und 2007 im Kanton Zürich nicht unbeschränkt besteuert worden. Das kantonale Steueramt hält dafür, dass der Pflichtige keine Absicht gehabt habe, für eine längere oder unbestimmte Zeit in Korea zu bleiben, da der Einsatz von vornherein begrenzt und die Rückkehr in die Schweiz bereits vorausbestimmt gewesen sei. Weder im Fall von Korea noch von Nepal deute etwas darauf hin, dass der Pflichti- ge sich dort länger als für die befristete Dauer habe niederlassen wollen. Sodann habe er im Zeitraum Juni bis August 2008 Arbeitslosentaggelder bezogen und sich das Stockwerkeigentum in C während des ganzen Jahres zur eigenen Nutzung zur Verfü- gung gehalten. aa) Mit Ausnahme der Dauer des Aufenthalts bringt der Pflichtige betreffend Korea nichts vor, das für eine dortige Wohnsitzbegründung spricht. Namentlich macht er nicht geltend, er habe an seinem Einsatzort in Korea auf unbestimmte Zeit bleiben wollen. Eine solche Absicht ist denn auch nicht naheliegend und zeigt sich auch nicht etwa darin, dass sich der Pflichtige nach Ablauf des NNSC-Einsatzes dort zunächst um 1 ST.2011.14

- 9 - eine Weiterbeschäftigung bemüht hätte. Nachdem der Pflichtige auch keine persönli- chen Beziehungen zu Korea behauptet und direkt nach Beendigung des Einsatzes in die Schweiz zurückreiste, ist nicht von der Absicht eines auf unbestimmte Zeit angeleg- ten Verweilens in Korea auszugehen. Auch wenn der Pflichtige also im Rahmen seines NNSC-Einsatzes insgesamt fast 1 3/4 Jahre in Korea gelebt hat, ist aufgrund seiner Eigentumswohnung in C, sämtlicher Konti und Wertschriften in der Schweiz, der Tat- sache, dass er nach Beendigung seines Einsatzes umgehend in die Schweiz zurück- reiste und sich im Kanton Zürich bei der Arbeitslosenkasse anmeldete sowie nicht zu- letzt auch sein Vater im Nachbardorf seiner hiesigen Wohnstätte lebt, von näheren und engeren Bindungen zu C als zu seinem Einsatzort in Korea auszugehen. Zu keinem anderen Schluss kommt man bei Anwendung des erwähnten Kreisschreibens der SSK. Gemäss diesem Kreisschreiben ist im Fall eines Ausland- aufenthalts zu Erwerbszwecken bei alleinstehenden Bundesbediensteten zwar grund- sätzlich bereits bei ununterbrochenem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr rückbezogen auf den Abreisezeitpunkt davon auszugehen, dass sie in der Schweiz nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als Spezialregelung ist im Fall von militä- rischen Einsätzen von Swisscoy-Angehörigen in Bezug auf deren befristete Einsätze demgegenüber grundsätzlich von einem Fehlen der Absicht des dauernden Verweilens am Einsatzort bei Einsätzen bis zu 18 Monaten auszugehen. Die Swisscoy setzt sich aus Angehörigen der Armee zusammen und beteiligt sich an der internationalen friedensunterstützenden Mission Kosovo Force (KFOR). Der Pflichtige war zwar nicht als Angehöriger der Swisscoy (im Kosovo) im Einsatz. Er war jedoch in vergleichbarer Funktion in Korea tätig. Bei seinem Einsatz in Korea han- delte es sich ebenfalls um eine Aufgabe im Rahmen der internationalen friedensför- dernden Massnahmen der Schweizer Armee im Ausland (SWISSINT). Ebenso wie die Einsätze der Swisscoy, war auch der Einsatz des Pflichtigen in Korea von vornherein befristet (zunächst auf ein Jahr und danach verlängert um 8 Monate. Das Kreisschrei- ben bezieht sich sodann nur beispielhaft auf die Swisscoy im Kosovo ("z.B. Friedens- erhaltende Massnahmen im Kosovo"; KS Ziff. 2.2.3). Auch andere friedenserhaltende Militäreinsätze sind damit darunter zu subsumieren. Auch wenn der Einsatz des Pflich- tigen in Korea schliesslich rund 20 Monate und damit mehr als 18 Monate dauerte, ist auch bei Berücksichtigung des Kreisschreibens von einer fehlenden Absicht dauernden Verbleibens in Korea auszugehen. 1 ST.2011.14

- 10 - bb) Was Nepal betrifft, so stellte sich der Pflichtige mit Vertrag vom 6./13. August 2008 für die Zeit vom 18. August 2008 bis 23. Januar 2009 als Militärbe- obachter für die "United Nations Mission in NEPAL" (UNMIN) zur Verfügung, weshalb er auf diesen Zeitpunkt nach Kathmandu übersiedelte. Der Arbeitsvertrag, wiederum mit dem VBS, war befristet und endete am 11. Februar 2009. Der Pflichtige lässt aus- führen, dass er vom 13. Dezember 2008 - 6. Januar 2009 Nepal für die Weihnachtsfe- rien verlassen habe und am 25. Januar bzw. im Februar 2009 wieder in Nepal einge- reist sei (richtigerweise sollte es wohl heissen, am 25. Januar 2009 aus und im Februar 2009 wieder eingereist sei). Im Anschluss an den Einsatz als Militärbeobachter habe er auf freiwilliger Basis und unbezahlt die bisherige Tätigkeit fortgesetzt. Ihm seien dabei die im Rahmen seines UNMIN-Einsatzes gewonnenen Kontakte zu nepalesischen Of- fiziellen zugutegekommen. Die (unentgeltliche) Fortführung der Tätigkeit in Nepal habe in ideellen Motiven und der Liebe zum Land gegründet. Da er über Vermögen verfüge, habe er es sich leisten können, während dieser Zeit ohne Erwerb zu leben. Gegenüber dem Vermieter der Wohnung in Kathmandu habe er vom Recht der Mietvertragsver- längerung Gebrauch gemacht. Die erneute Einreise nach Nepal nach Beendigung des UNMIN-Einsatzes zeige die innere Gesinnung und Verbindung zu Nepal und damit auch die Absicht der dortigen Wohnsitznahme. Den Kopien des Diplomatenpasses lässt sich entnehmen, dass der Pflichtige am 19. August 2008 in Nepal einreiste. Er erhielt sodann ein Visum bis 28. Februar

2009. Ebenfalls sind die Ausreise am 13. Dezember 2008, die Wiedereinreise am 6. Januar 2009 und die Wiederausreise am 25. Januar 2009 aus den Passkopien ersicht- lich. Betreffend Einreise nach Nepal nach Beendigung des Militärbeobachter- Mandates im Februar 2009 lässt der Pflichtige vorbringen, dass er hierfür den zivilen Reisepass benutzt habe. Dieser sei jedoch inzwischen abgelaufen und nicht mehr in seinem Besitz. Die erneute Einreise im Februar 2009 und die Ausreise (in Richtigstel- lung der Angaben in der Rekursschrift) "Ende Januar 2010" könne daher nicht belegt werden. Der neue Reisepass sei im Februar 2010 ausgestellt worden. Andere Belege hätten nicht aufgetrieben werden können. Er stehe aber für eine persönliche Befragung zur Verfügung. 1 ST.2011.14

- 11 - Betreffend Wiedereinreise nach Nepal im Februar 2009 fehlen damit jegliche Belege. Auch für die Verlängerung des dortigen Mietvertrags fehlt eine Bestätigung. Dies obwohl im Mietvertrag festgehalten wird, dass die Verlängerung schriftlich verein- bart werden müsse. Auch ist nicht bekannt, wieso offenbar (auch) der ehemalige Ver- mieter nicht für eine Bestätigung zu erreichen war. Weiter ist unklar, unter welchem Titel der Pflichtige bis Januar 2010 in Nepal bleiben konnte, lief doch sein Visum, mit welchem er im August 2008 einreiste, am 28. Februar 2009 ab. Es ist sodann ange- sichts seines Vorbringens, dass er in Nepal Wohnsitz genommen und dort mit der Ab- sicht einer gewissen Dauerhaftigkeit verweilt haben will, unerklärlich, dass keine Amts- oder Privatperson auffindbar ist, die dies bestätigen könnte. Die beantragte persönliche Befragung vermag die fehlende Bestätigung nicht zu ersetzen.

c) Damit bleibt festzuhalten, dass der Pflichtige auch für seinen Einsatz in Ne- pal befristet angestellt und die Rückreise nach rund einem halben Jahr zum Voraus bestimmt war. Er kehrte nach Beendigung seines Einsatzes Ende Januar 2009 auch effektiv in die Schweiz zurück. Es ist nicht bekannt, dass und inwiefern er sich bereits in der Steuerperiode 2008 um seine Zukunft in Nepal kümmerte. Er nennt z. B. keiner- lei Bemühungen für eine Verlängerung des UNMIN-Einsatzes auf offizieller Ebene durch das VBS. Nachdem er geltend macht, seine bisherige Tätigkeit auch nach Been- digung des UNMIN-Einsatzes weitergeführt zu haben, wäre zudem zu erwarten, dass mindestens das VBS oder einer der Schweizer UNMIN-Offiziere, der im Jahr 2009 noch vor Ort war, eine Bestätigung zu seinen Handen hätte abgeben können. Selbst wenn seine erneute Einreise in Nepal im Februar 2009 belegt wäre, wäre damit ein tatsächlicher Aufenthalt in Kathmandu während rund eines weiteren Jahres nicht nach- gewiesen. Überdies fehlen objektive Anhaltspunkte für die Absicht des dauernden Verbleibens in Nepal. Aus alledem folgt, dass der Pflichtige eine Wohnsitznahme in Kathmandu in der Steuerperiode 2008 nicht nachgewiesen hat. In Bezug auf die Bindung zum Kanton Zürich bzw. zu C kann auf die Ausführungen in E. 3 b) aa) verwiesen werden.

d) Soweit der Pflichtige sich zur Begründung der Wohnsitzverlegung auf die Einschätzungen der Steuerperioden 2006 und 2007 beruft, kann er daraus nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 1 ST.2011.14

- 12 -

e) Nichts ableiten betreffend Wohnsitz lässt sich auch aus der An- und Ab- meldung bei der Krankenkasse. Der Grund für die An- und Abmeldung nach bzw. vor einem Einsatz dürfte darin gelegen haben, dass der Pflichtige während der Einsätze gegen Unfall und Krankheit jeweils militärversichert war und demnach während dieser Zeiten keiner eigenen Krankenversicherung bedurfte.

E. 4 Subeventualiter lässt der Pflichtige beim steuerbaren Einkommen einen pauschalen Abzug von Fr. 10'000.- für die Kosten der doppelten Haushaltsführung be- antragen. Eine Begründung hierfür fehlt jedoch. Gemäss den Arbeitsverträgen waren Unterkunft und Verpflegung in Einsatz- land jeweils abgegolten und zwar neben dem eigentlichen Arbeitsentgelt. Entspre- chende Mehrauslagen sind damit nicht ersichtlich und für einen diesbezüglichen Abzug ist damit von vornherein kein Platz.

E. 5 Zusammenfassend ist von der Fortführung des angestammten hiesigen Wohnsitzes des Pflichtigen während des Korea-Aufenthalts sowie auch während des UNMIN-Einsatzes in Nepal auszugehen. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Steuerperioden 2005 und 2006 ergibt, lag der Wohnsitz des Pflichtigen (schon) vor dem 16. September 2006 in C. Nach alledem ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und unterliegt der Pflichtige in der Steuerperiode 2008 der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich.

E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Entsprechend entfällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 / 8. Juni 1997). 1 ST.2011.14

- 13 -

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2011.14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung 1 ST.2011.14 Entscheid

19. Juli 2011 Mitwirkend: Einzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller In Sachen A, Rekurrent, vertreten durch B, gegen Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008

- 2 - hat sich ergeben: A. A deklarierte in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 109'161.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'252'518.-. Er merkte an, im Jahr 2008 nur vom 2. Juni bis 17. August 2008 in der Schweiz wohnhaft gewesen zu sein. Dies sei bei der Festsetzung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens entsprechend zu berücksichtigen. Mit Auflage vom 11. Mai 2010 forderte das kantonale Steueramt den Pflichti- gen – soweit hier noch interessierend – auf, sämtliche Arbeitsverträge inkl. allfällige Zusatzvereinbarungen betreffend die Steuerperiode 2008 einzureichen. Am 18. Ju- ni 2010 nahm der Pflichtige hierzu Stellung und erklärte, dass er sich nicht verpflichtet sehe, weitere Unterlagen vorzulegen. Am 25. Juni 2010 wurde die Auflage zufolge Nichterfüllung gemahnt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 reichte der Pflichtige ent- sprechende Unterlagen ein. Er anerkannte sodann die Bundessteuerpflicht für die gan- ze Steuerperiode 2008 und hielt betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 an einer Steuerpflicht nur vom 1. Juni bis 15. August 2008 fest. Mit Entscheid vom

12. Juli 2010 wurde er für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 bei unbeschränkter hiesiger Steuerpflicht mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 112'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'325'000.- und eingeschätzt. B. Am 12. August 2010 erhob der Pflichtige hiergegen Einsprache und bean- tragte eine unbeschränkte Besteuerung lediglich vom 1. Juni bis 16. August 2008. Sein Wohnsitz habe sich vom 1. Januar bis 31. Mai 2008 und ab dem 17. August 2008 im Ausland befunden. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 wies das kantonale Steuer- amt die Einsprache ab. C. Hiergegen liess der Pflichtige am 17. Januar 2011 Rekurs erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er im Jahr 2008 lediglich vom 1. Juni bis

17. August, eventualiter ab 1. Juni im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Subeventualiter seien die Kosten der doppelten Haushaltsführung von pauschal Fr. 10'000.- anzurechnen. Sodann liess er eine Prozessentschädigung beantragen. 1 ST.2011.14

- 3 - Am 20. Januar 2011 wurde der Pflichtige, zufolge Geltendmachung eines aus- ländischen Wohnsitzes, zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Der Betrag von Fr. 600.- ging innert Frist ein. Mit Rekursantwort vom 3. März 2011 schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels. Am 15. April 2011 forderte der Einzelrichter den Pflichtigen auf, eine vollstän- dige Kopie des Diplomatenpasses und/oder zivilen Passes einzureichen, woraus er- sichtlich ist, dass er Nepal für die Weihnachtsferien 2008/2009 verliess und im Janu- ar/Februar 2009 wieder in Nepal einreiste. Sodann verlangte er eine Kopie des zivilen Passes mit Angaben über die Ausreise des Pflichtigen aus Nepal im Februar 2010. Innert erstreckter Frist nahm der Pflichtige hierzu Stellung und reichte Unterlagen ein. Am 10. Juni 2011 verzichtete das kantonale Steueramt auf eine Stellungnahme dazu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kommt es für die unbeschränkte Steuerpflicht darauf an, ob eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich hat (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG). Das Bundesgericht hat mit Blick auf die Wohnsitzaufgabe innerhalb der Schweiz offen gelassen, ob Art. 3 Abs. 1 StHG bzw. dieser Bestimmung entsprechen- de kantonale Normen wie § 3 Abs. 1 StG in der Weise auszulegen sind, dass sie für den Verlust der unbeschränkten Steuerhoheit in einem Kanton nach Abmeldung und Wegzug einer natürlichen Person die Begründung eines neuen Wohnsitzes in einem anderen Kanton verlangen (vgl. immerhin BGr, 14. April 2009, 2C_576/2008 E. 3.3). Dabei hat das oberste Gericht für seine Zurückhaltung in diesem Punkt darauf verwie- sen, dass die genannte Bestimmung des Steuerharmonisierungsgesetzes die Steuer- hoheit der Kantone nicht beschränken dürfe. Hinsichtlich der Abgrenzung der Steuer- hoheit gegenüber dem Ausland, d.h. bei Wohnsitzaufgabe im Verhältnis zum Ausland, hat das Bundesgericht dagegen ausdrücklich festgestellt, dass sich insoweit das Prob- 1 ST.2011.14

- 4 - lem des Eingriffs in die kantonale Steuerhoheit nicht stelle. In solchen Fällen sei Art. 3 Abs. 1 StHG vielmehr (bzw. sind diesem entsprechende Normen des kantonalen Steu- errechts wie § 3 Abs. 1 StG) gleich wie Art. 3 Abs. 1 DBG auszulegen. Jede andere Lösung bringe die Möglichkeit von Missbräuchen mit sich, welche mit den Prinzipien des schweizerischen Steuerrechts nicht vereinbar seien (BGr, 26. Juli 2004, 2A.475/2003, E. 2.2; insoweit daher überholt VGr, 21. November 2001 = StE 2002 B 11.1 Nr. 17, E. 2d in fine; vgl. auch Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., 2005, S. 229). Art. 3 Abs. 1 DBG knüpft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB an, und zwar obwohl das DBG anders als noch der Beschluss über die direkte Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt; in Kraft bis Ende 1994) nicht mehr ausdrücklich auf das ZGB verweist. Damit bleibt – wie nach altem Recht – der einmal begründete Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist des- halb, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu ent- richten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (BGr, 3. Mai 2000 = StR 2000, 514; 16. Mai 2002, 2A.443/2001, E. 6.2; je mit Hinwei- sen). Der Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 1 DBG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum Einen wird ein tatsächliches Aufhalten vorausgesetzt (objektives Merkmal) und zum Andern muss eine Absicht dauernden Verbleibens bestehen (subjektives Merkmal). Kumulativ müssen die beiden Merkmale vor allem bei der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben sein (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 3 N 8 f. DBG). Betreffend das tatsächliche Aufhalten ist kein ununterbrochener Aufenthalt notwendig. Eine vorüber- gehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufhaltens am steuerrechtlichen Wohnsitz bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen. Eine bloss vorübergehende Unter- brechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit vom steuerrechtlichen Wohnsitz weniger als zwei Jahre beträgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 3 N 16 DBG). Obwohl es sich bei der Absicht des dauernden Verbleibens um ein subjektives Merkmal handelt, ist es trotzdem nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien zu 1 ST.2011.14

- 5 - ermitteln: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen als Ort, wo sich eine natürliche Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 3 N 18 DBG). Als Absicht dauernden Verbleibens wird dabei nicht die Absicht vorausgesetzt, an die- sem Ort auf Lebzeiten zu verweilen; es genügt, dass die Person dort auf unbestimmte Zeit verweilen will, bis spätere Umstände Änderungen veranlassen. Dauerndes Verbleiben bedeutet somit nicht etwa "für immer", sondern (eher) "nicht vorüber- gehend" (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 3 N 17 DBG).

b) Der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt, kann allerdings der steu- erpflichtigen Person der Gegenbeweis für die behauptete subjektive Steuerpflicht am neuen Ort auferlegt werden. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten (StE 2008, A 24.1 Nr. 18). Diese Regeln über die Beweislastverteilung sind auch im internationa- len Verhältnis zu beachten (StE 1992, B 11.1. Nr. 11). Bestehen gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Orten, so ist zu prüfen, zu welchem Ort stärkere und dauerndere Beziehungen bestehen (StE 1992, B 11.1 Nr. 11). Bei der Beurteilung der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehun- gen einer Person sind ihre familiäre Anbindung, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und Ähnliches zu berücksichtigen. Dabei sind die Umstände als Ganzes zu prüfen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist damit auf der Grundlage einer zusammenfassenden Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftli- chen Beziehungen im konkreten Fall zu ermitteln (BGr, vom 18. Januar 2011, 2C_472/2010). Wohnort ist der Ort, zu dem gesamthaft die engsten Beziehungen gegeben sind. Die übrigen Orte sind Aufenthaltsorte, die unter Umständen eine sekundäre Steuerpflicht zu begründen vermögen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1. Band, 1961, § 3 N 7). 1 ST.2011.14

- 6 -

c) Gemäss Kreisschreiben 1 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 30. Juni 2010 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt des Inlands (nachfolgend KS, www.steuerkonferenz.ch) richtet sich die Besteuerung ebendieser Personen auf kantonaler Ebene (im Unterscheid zur Re- gelung im Recht der direkten Bundessteuer, Art. 3 Abs. 5 DBG und der entsprechen- den Verordnung, SR.642.110.8) ausschliesslich danach, ob die Bediensteten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder nicht (KS Ziff. 2). Bei Al- leinstehenden mit einem Auslandaufenthalt zu Erwerbszwecken bis zu einem Jahr wird in der Regel davon ausgegangen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen bleibt. Dauert der ununterbrochene Aufenthalt länger als ein Jahr, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise ins Ausland (KS Ziff. 2.2.1). Bei militärischen Einsätzen der Swisscoy wird gemäss Kreisschreiben ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufenthalts (jedenfalls bis zu einer Dauer von 18 Monaten) eine durchgehende Besteuerung vorgenommen (KS Ziff. 2.2.3). Um die rechtsgleiche Behandlung der Bürger durch die Behörden sicherzu- stellen, kann die Exekutive an Letztere gerichtete Dienstanweisungen erlassen. Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, ST 2005, S. 613 ff.). Sol- che Verwaltungsverordnungen sind keine Gesetze, auf welche sich der Bürger berufen könnte, sondern richten sich einzig an die Behörden. Jedoch kann die Missachtung einer Verwaltungsverordnung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führen, so dass der Bürger sich unter diesem Titel auf die Verwaltungsverordnung berufen kann (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2. A., 2006, § 265 N 23 StG). Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 478). Verwaltungsverordnungen können als Meinungsäusserung von Sachverständigen über die Auslegung des Gesetzes im Interesse der rechtsgleichen Behandlung berücksichtigt werden, sofern sie die dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung des Bundesrechts weder vereiteln noch erschweren und nicht über eine blosse Konkretisierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Voraus- setzungen hinausgehen (BGE 109 Ib 207). Die Verwaltungsverordnung stellt mit ande- ren Worten für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Ausle- 1 ST.2011.14

- 7 - gung des Steuergesetzes dar. Sie wird vom Richter berücksichtigt, wenn sie im konkre- ten Einzelfall eine sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mung erlaubt (Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 128).

d) Eine frühere Steuerperiode betreffende Einschätzung entfaltet grundsätz- lich keine Rechtskraft für spätere Einschätzungen. Im Rahmen jeder Steuerperiode kann die Einschätzungsbehörde grundsätzlich sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend zur Vorperiode würdigen. Die Einschätzung entfaltet als befristeter Verwaltungsakt nur für die betref- fende Steuerperiode Rechtswirkungen (StE 1997, B 93.4 Nr. 4, zur direkten Bundes- steuer).

2. Das erwähnte Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz vom

30. Juni 2010, welches sich mit der Besteuerung von ins Ausland versetzten Bediens- teten des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten auseinandersetzt, enthält vernünftige und sachgemässe Regelungen, welche eine rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen erlaubt und sich im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben bewegt. Die Regelungen sind demgemäss im Grundsatz von den Steuerbehörden zu beachten.

3. a) Fest steht, dass sich der Pflichtige in der Steuerperiode 2008 nur wäh- rend einer beschränkten Zeit, nämlich vom 1. Juni bis 17. August 2008 und vom

14. Dezember bis 31. Dezember 2008, tatsächlich im Kanton Zürich aufhielt. Vom

1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008 war er für das Eidgenössische Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in Korea und vom 18. August bis

13. Dezember 2008 in Nepal. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnte der Pflichtige während seiner Auf- enthalte in der Schweiz jeweils in C, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Während seines Aufenthalts von Anfang Juni bis Mitte August bezog er Arbeitslosengelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Für die Weihnachtsferien reiste er aus Nepal aus. In der Schweiz besitzt er, neben seiner Wohnung, ein Privatkonto bei der … und 1 ST.2011.14

- 8 - ein Privat- und Sparkonto bei der …. Sodann hat er sein gesamtes übriges Vermögen, hauptsächlich in Wertschriften, bei der … angelegt. Sein Vater wohnt in der Nachbar- gemeinde D. Betreffend Postzustellung wünschte er ausdrücklich, dass sie an seine eigene Wohnadresse in C erfolge. Der Pflichtige unterhielt damit während der Steuerperiode 2008 Beziehungen zu mehreren Orten, nämlich zu Beginn der Steuerperiode bis 1. Juni 2008 zu Korea, danach zur Schweiz und ab dem 18. August 2008 zu Nepal. Zu entscheiden ist, ob der Pflichtige in Korea und Nepal jeweils einen Wohnsitz begründet hat oder ob er sich dort nur vorübergehend aufhielt und damit aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wohnsitzfrage im internationalen Verhältnis seinen hiesigen Wohnsitz während dieser Zeit beibehielt.

b) Der Pflichtige lässt im Rekurs ausführen, er sei per 1. Juni 2008 von einem rund zweijährigen Auslandeinsatz als "Secretary" im Auftrag des VBS zurückgekehrt. Es sei deshalb nicht einzusehen, dass er vor seiner Anmeldung in C per 1. Juni 2008, also vom 1. Januar 2008 - 31. Mai 2008, bereits einer Steuerpflicht im Kanton Zürich unterstehen solle. Er habe seit dem 14. September 2006 (bis Ende Mai 2008) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr gehabt. Entsprechend sei er in den vorangegangenen Steuerperioden 2006 und 2007 im Kanton Zürich nicht unbeschränkt besteuert worden. Das kantonale Steueramt hält dafür, dass der Pflichtige keine Absicht gehabt habe, für eine längere oder unbestimmte Zeit in Korea zu bleiben, da der Einsatz von vornherein begrenzt und die Rückkehr in die Schweiz bereits vorausbestimmt gewesen sei. Weder im Fall von Korea noch von Nepal deute etwas darauf hin, dass der Pflichti- ge sich dort länger als für die befristete Dauer habe niederlassen wollen. Sodann habe er im Zeitraum Juni bis August 2008 Arbeitslosentaggelder bezogen und sich das Stockwerkeigentum in C während des ganzen Jahres zur eigenen Nutzung zur Verfü- gung gehalten. aa) Mit Ausnahme der Dauer des Aufenthalts bringt der Pflichtige betreffend Korea nichts vor, das für eine dortige Wohnsitzbegründung spricht. Namentlich macht er nicht geltend, er habe an seinem Einsatzort in Korea auf unbestimmte Zeit bleiben wollen. Eine solche Absicht ist denn auch nicht naheliegend und zeigt sich auch nicht etwa darin, dass sich der Pflichtige nach Ablauf des NNSC-Einsatzes dort zunächst um 1 ST.2011.14

- 9 - eine Weiterbeschäftigung bemüht hätte. Nachdem der Pflichtige auch keine persönli- chen Beziehungen zu Korea behauptet und direkt nach Beendigung des Einsatzes in die Schweiz zurückreiste, ist nicht von der Absicht eines auf unbestimmte Zeit angeleg- ten Verweilens in Korea auszugehen. Auch wenn der Pflichtige also im Rahmen seines NNSC-Einsatzes insgesamt fast 1 3/4 Jahre in Korea gelebt hat, ist aufgrund seiner Eigentumswohnung in C, sämtlicher Konti und Wertschriften in der Schweiz, der Tat- sache, dass er nach Beendigung seines Einsatzes umgehend in die Schweiz zurück- reiste und sich im Kanton Zürich bei der Arbeitslosenkasse anmeldete sowie nicht zu- letzt auch sein Vater im Nachbardorf seiner hiesigen Wohnstätte lebt, von näheren und engeren Bindungen zu C als zu seinem Einsatzort in Korea auszugehen. Zu keinem anderen Schluss kommt man bei Anwendung des erwähnten Kreisschreibens der SSK. Gemäss diesem Kreisschreiben ist im Fall eines Ausland- aufenthalts zu Erwerbszwecken bei alleinstehenden Bundesbediensteten zwar grund- sätzlich bereits bei ununterbrochenem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr rückbezogen auf den Abreisezeitpunkt davon auszugehen, dass sie in der Schweiz nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als Spezialregelung ist im Fall von militä- rischen Einsätzen von Swisscoy-Angehörigen in Bezug auf deren befristete Einsätze demgegenüber grundsätzlich von einem Fehlen der Absicht des dauernden Verweilens am Einsatzort bei Einsätzen bis zu 18 Monaten auszugehen. Die Swisscoy setzt sich aus Angehörigen der Armee zusammen und beteiligt sich an der internationalen friedensunterstützenden Mission Kosovo Force (KFOR). Der Pflichtige war zwar nicht als Angehöriger der Swisscoy (im Kosovo) im Einsatz. Er war jedoch in vergleichbarer Funktion in Korea tätig. Bei seinem Einsatz in Korea han- delte es sich ebenfalls um eine Aufgabe im Rahmen der internationalen friedensför- dernden Massnahmen der Schweizer Armee im Ausland (SWISSINT). Ebenso wie die Einsätze der Swisscoy, war auch der Einsatz des Pflichtigen in Korea von vornherein befristet (zunächst auf ein Jahr und danach verlängert um 8 Monate. Das Kreisschrei- ben bezieht sich sodann nur beispielhaft auf die Swisscoy im Kosovo ("z.B. Friedens- erhaltende Massnahmen im Kosovo"; KS Ziff. 2.2.3). Auch andere friedenserhaltende Militäreinsätze sind damit darunter zu subsumieren. Auch wenn der Einsatz des Pflich- tigen in Korea schliesslich rund 20 Monate und damit mehr als 18 Monate dauerte, ist auch bei Berücksichtigung des Kreisschreibens von einer fehlenden Absicht dauernden Verbleibens in Korea auszugehen. 1 ST.2011.14

- 10 - bb) Was Nepal betrifft, so stellte sich der Pflichtige mit Vertrag vom 6./13. August 2008 für die Zeit vom 18. August 2008 bis 23. Januar 2009 als Militärbe- obachter für die "United Nations Mission in NEPAL" (UNMIN) zur Verfügung, weshalb er auf diesen Zeitpunkt nach Kathmandu übersiedelte. Der Arbeitsvertrag, wiederum mit dem VBS, war befristet und endete am 11. Februar 2009. Der Pflichtige lässt aus- führen, dass er vom 13. Dezember 2008 - 6. Januar 2009 Nepal für die Weihnachtsfe- rien verlassen habe und am 25. Januar bzw. im Februar 2009 wieder in Nepal einge- reist sei (richtigerweise sollte es wohl heissen, am 25. Januar 2009 aus und im Februar 2009 wieder eingereist sei). Im Anschluss an den Einsatz als Militärbeobachter habe er auf freiwilliger Basis und unbezahlt die bisherige Tätigkeit fortgesetzt. Ihm seien dabei die im Rahmen seines UNMIN-Einsatzes gewonnenen Kontakte zu nepalesischen Of- fiziellen zugutegekommen. Die (unentgeltliche) Fortführung der Tätigkeit in Nepal habe in ideellen Motiven und der Liebe zum Land gegründet. Da er über Vermögen verfüge, habe er es sich leisten können, während dieser Zeit ohne Erwerb zu leben. Gegenüber dem Vermieter der Wohnung in Kathmandu habe er vom Recht der Mietvertragsver- längerung Gebrauch gemacht. Die erneute Einreise nach Nepal nach Beendigung des UNMIN-Einsatzes zeige die innere Gesinnung und Verbindung zu Nepal und damit auch die Absicht der dortigen Wohnsitznahme. Den Kopien des Diplomatenpasses lässt sich entnehmen, dass der Pflichtige am 19. August 2008 in Nepal einreiste. Er erhielt sodann ein Visum bis 28. Februar

2009. Ebenfalls sind die Ausreise am 13. Dezember 2008, die Wiedereinreise am 6. Januar 2009 und die Wiederausreise am 25. Januar 2009 aus den Passkopien ersicht- lich. Betreffend Einreise nach Nepal nach Beendigung des Militärbeobachter- Mandates im Februar 2009 lässt der Pflichtige vorbringen, dass er hierfür den zivilen Reisepass benutzt habe. Dieser sei jedoch inzwischen abgelaufen und nicht mehr in seinem Besitz. Die erneute Einreise im Februar 2009 und die Ausreise (in Richtigstel- lung der Angaben in der Rekursschrift) "Ende Januar 2010" könne daher nicht belegt werden. Der neue Reisepass sei im Februar 2010 ausgestellt worden. Andere Belege hätten nicht aufgetrieben werden können. Er stehe aber für eine persönliche Befragung zur Verfügung. 1 ST.2011.14

- 11 - Betreffend Wiedereinreise nach Nepal im Februar 2009 fehlen damit jegliche Belege. Auch für die Verlängerung des dortigen Mietvertrags fehlt eine Bestätigung. Dies obwohl im Mietvertrag festgehalten wird, dass die Verlängerung schriftlich verein- bart werden müsse. Auch ist nicht bekannt, wieso offenbar (auch) der ehemalige Ver- mieter nicht für eine Bestätigung zu erreichen war. Weiter ist unklar, unter welchem Titel der Pflichtige bis Januar 2010 in Nepal bleiben konnte, lief doch sein Visum, mit welchem er im August 2008 einreiste, am 28. Februar 2009 ab. Es ist sodann ange- sichts seines Vorbringens, dass er in Nepal Wohnsitz genommen und dort mit der Ab- sicht einer gewissen Dauerhaftigkeit verweilt haben will, unerklärlich, dass keine Amts- oder Privatperson auffindbar ist, die dies bestätigen könnte. Die beantragte persönliche Befragung vermag die fehlende Bestätigung nicht zu ersetzen.

c) Damit bleibt festzuhalten, dass der Pflichtige auch für seinen Einsatz in Ne- pal befristet angestellt und die Rückreise nach rund einem halben Jahr zum Voraus bestimmt war. Er kehrte nach Beendigung seines Einsatzes Ende Januar 2009 auch effektiv in die Schweiz zurück. Es ist nicht bekannt, dass und inwiefern er sich bereits in der Steuerperiode 2008 um seine Zukunft in Nepal kümmerte. Er nennt z. B. keiner- lei Bemühungen für eine Verlängerung des UNMIN-Einsatzes auf offizieller Ebene durch das VBS. Nachdem er geltend macht, seine bisherige Tätigkeit auch nach Been- digung des UNMIN-Einsatzes weitergeführt zu haben, wäre zudem zu erwarten, dass mindestens das VBS oder einer der Schweizer UNMIN-Offiziere, der im Jahr 2009 noch vor Ort war, eine Bestätigung zu seinen Handen hätte abgeben können. Selbst wenn seine erneute Einreise in Nepal im Februar 2009 belegt wäre, wäre damit ein tatsächlicher Aufenthalt in Kathmandu während rund eines weiteren Jahres nicht nach- gewiesen. Überdies fehlen objektive Anhaltspunkte für die Absicht des dauernden Verbleibens in Nepal. Aus alledem folgt, dass der Pflichtige eine Wohnsitznahme in Kathmandu in der Steuerperiode 2008 nicht nachgewiesen hat. In Bezug auf die Bindung zum Kanton Zürich bzw. zu C kann auf die Ausführungen in E. 3 b) aa) verwiesen werden.

d) Soweit der Pflichtige sich zur Begründung der Wohnsitzverlegung auf die Einschätzungen der Steuerperioden 2006 und 2007 beruft, kann er daraus nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 1 ST.2011.14

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e) Nichts ableiten betreffend Wohnsitz lässt sich auch aus der An- und Ab- meldung bei der Krankenkasse. Der Grund für die An- und Abmeldung nach bzw. vor einem Einsatz dürfte darin gelegen haben, dass der Pflichtige während der Einsätze gegen Unfall und Krankheit jeweils militärversichert war und demnach während dieser Zeiten keiner eigenen Krankenversicherung bedurfte.

4. Subeventualiter lässt der Pflichtige beim steuerbaren Einkommen einen pauschalen Abzug von Fr. 10'000.- für die Kosten der doppelten Haushaltsführung be- antragen. Eine Begründung hierfür fehlt jedoch. Gemäss den Arbeitsverträgen waren Unterkunft und Verpflegung in Einsatz- land jeweils abgegolten und zwar neben dem eigentlichen Arbeitsentgelt. Entspre- chende Mehrauslagen sind damit nicht ersichtlich und für einen diesbezüglichen Abzug ist damit von vornherein kein Platz.

5. Zusammenfassend ist von der Fortführung des angestammten hiesigen Wohnsitzes des Pflichtigen während des Korea-Aufenthalts sowie auch während des UNMIN-Einsatzes in Nepal auszugehen. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Steuerperioden 2005 und 2006 ergibt, lag der Wohnsitz des Pflichtigen (schon) vor dem 16. September 2006 in C. Nach alledem ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und unterliegt der Pflichtige in der Steuerperiode 2008 der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich.

6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Entsprechend entfällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 / 8. Juni 1997). 1 ST.2011.14

- 13 - Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 1 ST.2011.14