Ermesseneinschätzung, Ermessensveranlagung, Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen, unerklärliche Vermögensentwicklung. Die Vorinstanz hat die direkte und die indirekte Methode vermischt, was vom Steuerrekursgericht ohne Weiterungen zu korrigieren ist. Die angenommenen Lebenshaltungskosten erscheinen indes als zu hoch. Die Ermessenseinschätzung ist dementsprechend anzupassen. Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 a) Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG). Der Steuerpflich- tige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG). Er muss auf Verlangen der Veranla- gungs-/Einschätzungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft ertei- len, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (je Abs. 2). Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vor. Dabei kann es Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (je Satz 2). Als Verletzung von Verfahrenspflichten gelten namentlich die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Auflagen bzw. Anordnungen, die aufgrund der Art. 125 und 126 DBG bzw. §§ 134 und 135 StG ergangen sind. Gegenstand der Untersuchung und der allfälligen Ermessenseinschätzung bil- den dabei primär spezifische Einkünfte und Abzüge, bei welchen feststeht, dass sie dem Steuerpflichtigen zu- bzw. abgeflossen sind, bei denen aber lediglich die Höhe unbekannt ist (direkte Methode). Nicht geschätzt werden darf im Allgemeinen dagegen 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 5 - der Grundsachverhalt, d.h. die steuerauslösenden Tatsachen selbst. Erst wenn fest- steht, dass Einkünfte bzw. Abzüge vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbe- kannt ist, darf geschätzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 63 DBG und § 139 N 83 StG). Eine Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung kann nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen auch dann erfolgen, wenn die Steuerfaktoren aufgrund eines nicht geklärten Widerspruchs zwischen den deklarierten Werten und dem Le- bensaufwand (inkl. Vermögensvermehrung) der daraus lebenden Personen nicht ein- wandfrei ermittelt werden können (BGr, 16. März 1999, Pra 1999 Nr. 168; BGr,
22. Dezember 1993, StR 1994, 262; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 130 N 42 DBG; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,
E. 3 a) Ist eine Ermessenseinschätzung zu Recht ergangen, so kann sie ge- mäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der of- fensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor Steuerrekursgericht zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmit- telfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewiss- heit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht; vielmehr hat der Nachweis um- fassend zu sein (RB 1994 Nr. 45). Die Verfahrenspflichten müssen indes nicht nur for- mell, sondern auch materiell nachgeholt werden. Notwendig sind alle Handlungen, welche erforderlich sind, eine vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Einschät- zung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG). Den Steuer- pflichtigen treffen beim Unrichtigkeitsnachweis unter Umständen höhere Anforderun- gen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten, als sie vor der Säumnis an ihn gestellt wurden (RB 1976 Nr. 55). Nur unter den genannten formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 67 DBG und § 140 N 79 f. StG). Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den kon- kreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden, 3. A., 2017, Art. 48 N 59 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 80 StG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermes- senseinschätzung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt. Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren betreffend eine Ermessensveranla- gung bzw. -einschätzung sind dem Steuerrekursgericht weitere Untersuchungen ver- wehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 9 - Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachver- halt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,
27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).
b) aa) Im Einspracheverfahren machten die Pflichtigen geltend, ihr Lebens- aufwand habe sich entgegen den Ausführungen des kantonalen Steueramts auf Fr. 38'500.- bemessen. Belege zu diesem Vorbringen reichten sie indes nicht ein. Auch führten sie nicht substanziiert aus, wie sich der Betrag von Fr. 38'500.- zusammenset- ze. Mangels Erbringen des Unrichtigkeitsnachweises wurden Emessensveranlagung und -einschätzung daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2018 bestätigt. bb) Die Pflichtigen wiederholten im Beschwerde- und Rekursverfahren diese Ausführungen. Als Beleg reichten sie die Bestätigung ihrer Eltern ein, dass sie bei ihnen mietfrei gewohnt hätten. Zum übrigen Lebensaufwand machten sie nach wie vor keine Angaben bzw. reichten keine Belege ein. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Pflichtigen den Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse gar nicht angetreten haben, indem sie die einzelnen Positionen weder beziffert noch belegt haben. Damit bleibt es bei einer Ermessensein- schätzung, welche lediglich bezüglich ihrer Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen ist.
c) Die Höhe der Ermessenseinschätzung ist bei Anwendung der Schätzungs- methode nach dem Lebensaufwand nach dem mutmasslichen Mittelbedarf und nach der mutmasslichen Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Vermögens- entwicklung zu schätzen. Ein Abstellen auf das blosse Existenzminimum würde dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungsversuchen zuwiderlaufen (StRK I,
18. April 1991 = StE 1992 B 29.1 Nr. 2). Insofern läuft das Argument der Pflichtigen, die von ihnen angegebenen Lebenshaltungskosten lägen weit über den von der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) ausgewiesenen Richtwerten und im Rahmen von AHV Maximalrenten für Verheiratete ins Leere. Auch gehen die Pflichtigen fehl in der Annahme, es sei ge- 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 10 - mäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums (vgl. Obergericht des Kantons Zürich: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009) der Grundbetrag von Fr. 1'700.- für ein Ehepaar anwendbar. Dieser gilt nämlich nur für Ehepaare, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Anwendbar ist stattdessen der Tarif für alleinstehende Schuldner, die in Haus- haltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen leben, namentlich monatlich Fr. 1'100.- pro Person. Damit ergibt sich, dass bereits für den Grundbetrag der Pflichtigen Fr. 26'400.- (Fr. 1'100.- x 12 x 2) zu veranschlagen sind. Unbestrittenist zudem, dass die Pflichtigen 2015 Fr. 12'200.- für Steuern bezahlten, womit die von ihnen angegebe- nen Lebenshaltungskosten von Fr. 38'500.- als gänzlich unplausibel erscheinen, da ebenfalls Kosten für Versicherungsprämien, Erholung, Mobilität, Medien, Gebühren usw. zu berücksichtigen sind. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der Steuerkommissär bei der ur- sprünglichen Schätzung von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.- (Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft) ausging und ferner Mietausgaben mitberücksichtigte. Die auf Fr. 73'500.- geschätzten Lebenshaltungskosten erscheinen demnach zu hoch und sind auf Fr. 59'100.- zu reduzieren (Annahme: die Pflichtigen hätten abweichend von der ursprünglichen Berechnung des Steuerkommissärs je etwa Fr. 500.- für Kost- und Lo- gis an ihre Eltern abgegeben). Damit wären etwa Fr. 119'400.- zur Vermögensbildung verblieben, womit sich die Aufrechnung auf Fr. 20'600.- reduziert. Das steuerbare Ein- kommen ist somit um Fr. 14'400.- zu reduzieren. Damit ergibt sich ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 197'300.- für die direkte Bundessteuer bzw. von Fr. 205'700.- für die Staats- und Gemeindesteuern.
E. 4 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel teilweise gutzuheissen.
E. 5 a) Trotz teilweisen Obsiegens sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen, da die Tatsachen, die zu diesem Prozessausgang führten (Bestätigung der Eltern), erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereicht wurden (Art. 144 Abs. 2 DBG, § 151 Abs. 2 StG).
b) Die Einsprachekosten im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sind den Pflichtigen zu Recht auferlegt worden, da sie das Einspracheverfahren durch eine 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 11 - schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben und des- halb nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 150.- angemessen (Ziff. 2.1. des Protokolls der Sitzung vom 18. Januar 2007 der Fachkommission Steuerrecht des kantonalen Steueramts i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 197'300.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).
- Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 205'700.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76 Entscheid
12. August 2019 Mitwirkend: Einzelrichterin Christina Hefti und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C AG, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Konsum, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
- 2 - hat sich ergeben: A. Die Ehegatten A und B (nachfolgend die Pflichtigen bzw. der/die Pflichtige) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Einkommen von Fr. 169'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 177'400.- (Staats- und Gemeinde- steuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 312'547.-. Der Steuerkommissär stellte gegenüber dem Vermögensendstand des Vor- jahrs (Fr. 140'998.-) eine Vermehrung um Fr. 171'549.- fest und verlangte mit Auflage vom 28. September 2017 eine entsprechende Begründung. Zu beantworten sei die Frage, aus welchen Mitteln der Lebensaufwand bestritten worden sei, wobei allfällige steuerfreie Einkünfte belegmässig sowie allfällige Unterstützungen durch Drittpersonen und Institutionen unter näheren Angaben sowie Beilage entsprechender Bestätigungen nachzuweisen seien. Der Auflage wurde das Formular "Lebensaufwand pro 2015" bei- gelegt. Die Auflage wurde am 17. November 2017 gemahnt. Auflage und Mahnung blieben unbeantwortet. Der Steuerkommissär veranlagte die Pflichtigen am 15. Dezember 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 211'700.- (direkte Bundessteuer) und schätzte diese mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 220'100.- bzw. mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 312'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) ein. Zu diesem Ergebnis gelangte der Steuerkommissär – nebst weiteren kleineren Korrekturen – insbesondere durch Aufrechnung von Fr. 35'000.- als weitere Einkünfte. Er begründete diese Auf- rechnung damit, dass trotz Auflage und Mahnung kein Nachweis im Hinblick auf die Vermögensvermehrung (nunmehr auf Fr. 140'000.- reduziert, die Lebenshaltungskos- ten wurden auf Fr. 73'500.- geschätzt) erbracht worden sei. Da die Steuerfaktoren mangels zuverlässige Unterlagen nicht einwandfrei hätten ermittelt werden können, erfolge die Einschätzung bezüglich der "weiteren Einkünfte" nach pflichtgemässem Ermessen. B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 29. Dezember 2017 Einsprache erhe- ben und beantragten u.a. den Verzicht auf die Aufrechnung von Fr. 35'000.- als "weite- re Einkünfte". Fr. 38'500.- seien für die Lebenshaltungskosten ausreichend. Die Pflich- tigen wohnten je bei den eigenen Eltern, somit würden praktisch keine Mietkosten 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 3 - anfallen und seien auch die übrigen Lebenshaltungskosten minim. Belege wurden kei- ne eingereicht. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 23. Februar 2018 ab und auferlegte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern Verfahrenskosten von Fr. 150.-. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 28. März 2018 liessen die Pflichtigen bezüglich des steuerbaren Einkommens an ihrem Einspracheantrag festhalten. Der Eingabe legten sie die Bestätigungen der Eltern der Pflichtigen bei, gemäss welchen die Pflichtigen bei diesen mietfrei gewohnt hätten. Das kantonale Steueramt schloss am 11. Mai 2018 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 hielten die Pflichtigen an ihrem Antrag fest. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) verwirklichen den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit der Einkommensgeneralklausel und einem beispiel- haften Einkünftekatalog. Gemäss Art. 16. Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG unterlie- gen so alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sämt- liche Einkünfte sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar. Unter Einkünften sind dabei alle von aussen zufliessenden Vermögensrechte zu verstehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 16 N 7 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 16 N 7 StG). Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn das Gesetz bestimmte Einkünfte ausdrück- lich von der Besteuerung ausnimmt oder einer anderen Besteuerungsordnung (z.B. der Grundstückgewinnsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) unterwirft (RB 1997 Nr. 32 = ZStP 1997, 197 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45). Die in den Art. 17-23 DBG bzw. §§ 17 - 23 StG beispielhaft aufgezählten Wertzuflüsse konkretisieren zwar 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 4 - den Grundsatz der Einkommensgeneralklausel, stellen aber keine abschliessende Auf- zählung der steuerbaren Einkünfte dar; vielmehr bildet Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG einen Auffangtatbestand, unter den alle Einkünfte fallen, die nicht von den Art. 17 - 23 DBG bzw. §§ 17 - 23 StG erfasst werden, aber auch nicht zu den aus- drücklichen Ausnahmen von der Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer zäh- len. Gelingt der Steuerbehörde der Nachweis eines Einkommenszuflusses, be- gründet dies die natürliche Vermutung, dass dieser Zufluss steuerbares Einkommen darstellt. Dies entspricht dem im Steuerrecht verankerten Konzept der Einkommensge- neralklausel.
2. a) Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtli- chen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG). Der Steuerpflich- tige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG). Er muss auf Verlangen der Veranla- gungs-/Einschätzungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft ertei- len, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (je Abs. 2). Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemäs- sem Ermessen vor. Dabei kann es Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (je Satz 2). Als Verletzung von Verfahrenspflichten gelten namentlich die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Auflagen bzw. Anordnungen, die aufgrund der Art. 125 und 126 DBG bzw. §§ 134 und 135 StG ergangen sind. Gegenstand der Untersuchung und der allfälligen Ermessenseinschätzung bil- den dabei primär spezifische Einkünfte und Abzüge, bei welchen feststeht, dass sie dem Steuerpflichtigen zu- bzw. abgeflossen sind, bei denen aber lediglich die Höhe unbekannt ist (direkte Methode). Nicht geschätzt werden darf im Allgemeinen dagegen 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 5 - der Grundsachverhalt, d.h. die steuerauslösenden Tatsachen selbst. Erst wenn fest- steht, dass Einkünfte bzw. Abzüge vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbe- kannt ist, darf geschätzt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 63 DBG und § 139 N 83 StG). Eine Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung kann nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen auch dann erfolgen, wenn die Steuerfaktoren aufgrund eines nicht geklärten Widerspruchs zwischen den deklarierten Werten und dem Le- bensaufwand (inkl. Vermögensvermehrung) der daraus lebenden Personen nicht ein- wandfrei ermittelt werden können (BGr, 16. März 1999, Pra 1999 Nr. 168; BGr,
22. Dezember 1993, StR 1994, 262; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., 2017, Art. 130 N 42 DBG; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,
3. A., 2017, Art. 46 N 38a StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 70 DBG und § 139 N 90 StG, auch zum Folgenden). Hier schätzt die Steuerbehörde das steu- erbare Einkommen bzw. Vermögen gestützt auf den erforderlichen Lebensaufwand bzw. eine allfällige Vermögensvermehrung global, d.h. ohne die einzelnen Elemente näher zu individualisieren (indirekte Methode). Bei solchen Vollschätzungen wird mithin nicht nur das Quantitativ eines im Grundsatz nachgewiesenen Zuflusses, sondern aus- nahmsweise auch der Grundsachverhalt selbst geschätzt. Voraussetzung für die Vor- nahme einer solchen Ermessensveranlagung bildet jedoch, dass die Steuerbehörde den genannten Widerspruch mittels einer Untersuchung vorgängig zu klären versucht und der Steuerpflichtige dabei trotz Mahnung den notwendigen Aufschluss nicht gelie- fert hat. Das Hauptgewicht der Einkommenseinschätzung liegt auf der erstgenannten direkten Methode. Wurden diesbezüglich alle Auflagen erfüllt, steht jedoch gleichwohl mit genügender Sicherheit fest, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensaufwand sowie eine allfällige Vermögensvermehrung mit dem festgestellten Einkommen nicht hat de- cken können, ist eine der Voraussetzungen für die globale Einschätzung nach den Le- benshaltungskosten erfüllt. Letztere können aber auch als Kontrollmittel herangezogen werden, um das Ergebnis der durch direkte Ermittlung der Einkünfte und Abzüge vor- genommenen Einschätzung zu überprüfen (StRK III, 3. März 1994, ZStP 1994, 189; StRK I, 18. April 1991, StE 1992 B 29.1 Nr. 2; RB 1984 Nr. 42 = ZBl 1985, 170 mit 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 6 - Verweisungen). Auch bei Vornahme einer solchen Kontrollrechnung bilden konkrete, individuell aufgelistete Einkünfte Gegenstand der Schätzung. Die beiden Methoden dürfen nicht miteinander vermischt werden. Unzulässig ist es insbesondere, vom deklarierten steuerbaren Einkommen auszugehen und dann geschätzte Lebenshaltungskosten hinzuzurechnen, da diesfalls konkrete Einkünfte gemäss Deklaration mit geschätzten (zusätzlichen) Lebenshaltungskosten kumuliert würden. Daraus ergibt sich, dass die Einsprache- bzw. die Rekursbehörde in diesen Fällen zunächst zu prüfen hat, ob der Steuerpflichtige den Widerspruch zwischen den deklarierten Werten und dem Lebensaufwand (inkl. Vermögensvermehrung) trotz Auf- lage und Mahnung nicht geklärt hat. Ist diese Frage zu bejahen, liegt ein Untersu- chungsnotstand vor und hat die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessenseinschätzung getroffen. Andernfalls mangelt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage für eine solche Einschätzung und ist diese aufzuheben.
b) Das in der Steuererklärung 2015 deklarierte steuerbare Vermögen der Pflichtigen hat sich gegenüber dem rechtkräftig eingeschätzten Vermögensstand des Vorjahrs um Fr. 140'000.- erhöht (wobei der Steuerkommissär ursprünglich von einer Vermögensvermehrung von Fr. 177'549.- ausging). Es ist fraglich, ob mit den deklarier- ten steuerbaren Einkünften diese Vermögensvermehrung sowie die Lebenshaltungs- kosten finanziert werden konnten. Der Steuerkommissär hat deshalb zu Recht mit Be- weisauflage vom 28. September 2017 und Mahnung vom 17. November 2017 eine Untersuchung hierüber geführt. Die Beweisauflage war angesichts der Vermögens- vermehrung und des deklarierten Einkommens sowohl erforderlich als auch für die Abklärung des Sachverhalts geeignet. Auflage und Mahnung blieben unbeantwortet, womit die Frage der Mittelher- kunft für die Finanzierung der Vermögensvermehrung und der Lebenshaltungskosten unklar blieb. Die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erging damit im Grundsatz zu Recht. Die Vorinstanz ist indessen in der Folge methodisch falsch vorgegangen, in- dem sie bei Vornahme der bei dieser Sachlage erforderlichen Schätzung nach pflicht- 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 7 - gemässem Ermessen einfach unbestimmte "Weitere Einkünfte" von Fr. 35'000.- ge- schätzt hat und damit eine Einschätzung nach der direkten Methode getroffen hat. Da die beiden genannten Methoden in unzulässiger Weise miteinander ver- mischt wurden, erweisen sich die Veranlagung sowie die Einschätzung vom 15. De- zember 2017 als fehlerhaft.
c) Über die beabsichtigte rechtliche Würdigung hat die Behörde nicht zu in- formieren (Wiederkehr/Rosales-Geyer, Anspruch auf Orientierung nach Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 2018, 1267, auch zum Folgenden). Nur Ausnahmsweise besteht eine derarti- ge Orientierungspflicht, etwa wenn eine Behörde (1) in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines grossen Ermessensspielraums einen Ent- scheid von grosser Tragweite fällt, (2) ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm zu be- gründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie nicht rechnen mussten oder (3) eine Praxisänderung vornimmt, mit der die Parteien nicht rechnen konnten und – nach Treu und Glauben – auch nicht rechnen mussten. Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Zwar sind die Gesetzesnormen zur Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen eher unbestimmt gehalten, doch kann bei der Anwendung der indirekten Methode anstelle der direkten, bei Zugrundelegung derselben Steuerfaktoren, sicherlich nicht von einem Entscheid von grosser Tragweite gesprochen werden. Somit kann der Fehler der Vorinstanz ohne Weiterungen korrigiert werden, indem das gesamte von der Vorinstanz ermittelte steuerbare Einkommen als nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt bzw. engeschätzt gilt. Bei dieser Betrach- tungsweise entstehen bei den Pflichtigen keine Nachteile, bleiben doch die Steuerfak- toren unverändert. Denn gegen die Art und Weise, wie das steuerbare Einkommen ermittelt wurde, gibt es nichts einzuwenden, hat doch eine Ermessenseinschätzung sich bestmöglich an den wirklichen Sachverhalt anzunähern unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen, damit die steuerpflichtigen Personen mög- lichst entsprechend ihrer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit veranlagt werden (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 62 DBG und § 139 N 82). Auch das Verwal- tungsgericht geht nicht von einem schwerwiegenden Verfahrensfehler aus, der nicht ohne Weiterungen direkt durch das Steuerrekursgericht im Endentscheid richtig zu stellen ist (vgl. VGr, 28. Februar 2019, SB.2018.00120 und SB.2018.00121). 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 8 -
3. a) Ist eine Ermessenseinschätzung zu Recht ergangen, so kann sie ge- mäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der of- fensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Verfahren vor Steuerrekursgericht zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmit- telfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewiss- heit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht; vielmehr hat der Nachweis um- fassend zu sein (RB 1994 Nr. 45). Die Verfahrenspflichten müssen indes nicht nur for- mell, sondern auch materiell nachgeholt werden. Notwendig sind alle Handlungen, welche erforderlich sind, eine vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Einschät- zung zu ermöglichen (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG und § 135 Abs. 1 StG). Den Steuer- pflichtigen treffen beim Unrichtigkeitsnachweis unter Umständen höhere Anforderun- gen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten, als sie vor der Säumnis an ihn gestellt wurden (RB 1976 Nr. 55). Nur unter den genannten formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 67 DBG und § 140 N 79 f. StG). Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den kon- kreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden, 3. A., 2017, Art. 48 N 59 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N 80 StG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermes- senseinschätzung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt. Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren betreffend eine Ermessensveranla- gung bzw. -einschätzung sind dem Steuerrekursgericht weitere Untersuchungen ver- wehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 9 - Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachver- halt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,
27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).
b) aa) Im Einspracheverfahren machten die Pflichtigen geltend, ihr Lebens- aufwand habe sich entgegen den Ausführungen des kantonalen Steueramts auf Fr. 38'500.- bemessen. Belege zu diesem Vorbringen reichten sie indes nicht ein. Auch führten sie nicht substanziiert aus, wie sich der Betrag von Fr. 38'500.- zusammenset- ze. Mangels Erbringen des Unrichtigkeitsnachweises wurden Emessensveranlagung und -einschätzung daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2018 bestätigt. bb) Die Pflichtigen wiederholten im Beschwerde- und Rekursverfahren diese Ausführungen. Als Beleg reichten sie die Bestätigung ihrer Eltern ein, dass sie bei ihnen mietfrei gewohnt hätten. Zum übrigen Lebensaufwand machten sie nach wie vor keine Angaben bzw. reichten keine Belege ein. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Pflichtigen den Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse gar nicht angetreten haben, indem sie die einzelnen Positionen weder beziffert noch belegt haben. Damit bleibt es bei einer Ermessensein- schätzung, welche lediglich bezüglich ihrer Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen ist.
c) Die Höhe der Ermessenseinschätzung ist bei Anwendung der Schätzungs- methode nach dem Lebensaufwand nach dem mutmasslichen Mittelbedarf und nach der mutmasslichen Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Vermögens- entwicklung zu schätzen. Ein Abstellen auf das blosse Existenzminimum würde dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungsversuchen zuwiderlaufen (StRK I,
18. April 1991 = StE 1992 B 29.1 Nr. 2). Insofern läuft das Argument der Pflichtigen, die von ihnen angegebenen Lebenshaltungskosten lägen weit über den von der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) ausgewiesenen Richtwerten und im Rahmen von AHV Maximalrenten für Verheiratete ins Leere. Auch gehen die Pflichtigen fehl in der Annahme, es sei ge- 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 10 - mäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums (vgl. Obergericht des Kantons Zürich: Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009) der Grundbetrag von Fr. 1'700.- für ein Ehepaar anwendbar. Dieser gilt nämlich nur für Ehepaare, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Anwendbar ist stattdessen der Tarif für alleinstehende Schuldner, die in Haus- haltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen leben, namentlich monatlich Fr. 1'100.- pro Person. Damit ergibt sich, dass bereits für den Grundbetrag der Pflichtigen Fr. 26'400.- (Fr. 1'100.- x 12 x 2) zu veranschlagen sind. Unbestrittenist zudem, dass die Pflichtigen 2015 Fr. 12'200.- für Steuern bezahlten, womit die von ihnen angegebe- nen Lebenshaltungskosten von Fr. 38'500.- als gänzlich unplausibel erscheinen, da ebenfalls Kosten für Versicherungsprämien, Erholung, Mobilität, Medien, Gebühren usw. zu berücksichtigen sind. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass der Steuerkommissär bei der ur- sprünglichen Schätzung von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.- (Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft) ausging und ferner Mietausgaben mitberücksichtigte. Die auf Fr. 73'500.- geschätzten Lebenshaltungskosten erscheinen demnach zu hoch und sind auf Fr. 59'100.- zu reduzieren (Annahme: die Pflichtigen hätten abweichend von der ursprünglichen Berechnung des Steuerkommissärs je etwa Fr. 500.- für Kost- und Lo- gis an ihre Eltern abgegeben). Damit wären etwa Fr. 119'400.- zur Vermögensbildung verblieben, womit sich die Aufrechnung auf Fr. 20'600.- reduziert. Das steuerbare Ein- kommen ist somit um Fr. 14'400.- zu reduzieren. Damit ergibt sich ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 197'300.- für die direkte Bundessteuer bzw. von Fr. 205'700.- für die Staats- und Gemeindesteuern.
4. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel teilweise gutzuheissen.
5. a) Trotz teilweisen Obsiegens sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen, da die Tatsachen, die zu diesem Prozessausgang führten (Bestätigung der Eltern), erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eingereicht wurden (Art. 144 Abs. 2 DBG, § 151 Abs. 2 StG).
b) Die Einsprachekosten im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sind den Pflichtigen zu Recht auferlegt worden, da sie das Einspracheverfahren durch eine 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76
- 11 - schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben und des- halb nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG i.V.m. § 18 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998, VO StG). Die Kostenfestsetzung ist mit Fr. 150.- angemessen (Ziff. 2.1. des Protokolls der Sitzung vom 18. Januar 2007 der Fachkommission Steuerrecht des kantonalen Steueramts i.V.m. § 21 Abs. 2 VO StG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 197'300.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).
2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 205'700.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif). […] 1 DB.2018.59 1 ST.2018.76