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DB.2016.15

Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013

Zh Steuerrekursgericht · 2016-04-12 · Deutsch ZH

Anteil Kinderbetreuungskosten für Primarschüler beim Besuch einer Ganztagesschule (Swiss International Scool). Die Ausgaben für die Ausbildung der Kinder (Schulgeld) und Lebenshaltungskosten sind nicht abzugsfähig. Der Anteil der reinen Betreuungsleistung blieb im Dunkeln. Partielle Ermessenseinschätzung bestätigt.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 188'698.- (direkte Bundesteuer) und Fr. 182'498.- zum Satz von Fr. 187'798.- (Staats- und Gemeindesteuern). Dabei mach- ten sie u.a. Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 6'400.- (je Fr. 3'200.- für beide Pflichti- gen) und Fremdbetreuungskosten von Fr. 13'708.- geltend. Das kantonale Steueramt veranlagte sie am 2. November 2015 für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 198'000.- und schätzte sie gleichentags für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 191'800.- (zum Satz von Fr. 197'100.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 24'000.- (zum Satz von Fr. 115'000.-) ein. Dabei kürzte es die Mehrkosten der Verpflegung für die Pflichti- ge von Fr. 3'200.- auf Fr. 1'600.- und setzte den Abzug für fremdbetreute Kinder nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 6'000.- fest, da die von den Pflichtigen auf Auflage vom 18. Juni 2015 und Mahnung vom 23. September 2015 hin eingereichten Unterla- gen aus der Sicht des kantonalen Steueramts nicht erkennen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten ausschliesslich um Kosten für die reine Betreuungsar- beit (ohne Schuldgeld, Verpflegungskosten und andere Auslagen) handelte. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am

E. 7 Dezember 2015 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 6. Januar 2016 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, die Mehrkosten der Verpflegung auf Fr. 4'800.- und den Abzug für die Fremdbetreuung der drei Kinder auf Fr. 13'423.- festzusetzen. Das kantonale Steueramt schloss am 29. Januar 2016 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 26 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausser- halb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit als Berufskosten abgezogen.

b) Die Pflichtigen beantragen, die Mehrkosten der Verpflegung auf Fr. 4'800.- festzusetzen. Kosten in entsprechender Höhe wurden jedoch bei der im Einsprache- verfahren bestätigten Veranlagung bzw. Einschätzung bereits zum Abzug zugelassen. Es ist diesbezüglich keine Veränderung vorgesehen. Somit erweist sich dieser, nicht auf eine vom Einspracheentscheid abweichende Einschätzung abzielende Antrag als gegenstandslos.

2. a) Gemäss Art. 212 Abs. 2bis DBG (in der für 2013 massgeblichen Fassung vom 22. September 2011) und § 31 Abs. 1 lit. j StG werden von den Einkünften abge- zogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100.- für die Drittbetreu- ung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus- bildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

b) Die Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder durch die Eltern wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nicht möglich ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A, 2009, Art. 212 N 2 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3. A., 2013, § 31 N 172 ff. StG, je auch zum Folgenden). Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen müssen beide aus den erwähnten Gründen daran gehindert sein, das Kind im Rahmen der Gemeinschaft selbst zu betreuen. Abzugsbe- rechtigt sind Aufwendungen, welche für die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen, so insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen wie Kindergärten oder Kinderkrippen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen Kosten für Aufgabenhilfen, Kurse (z.B. Musik, Sport- und 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 4 - Bastelkurse) oder von Ferien- und Sportlagern, da sie entweder bloss vorübergehen- der Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht. Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung der Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben. Nur Kosten für die reine Betreuungsarbeit durch Dritte sind abzugsfähig. Ent- schädigungen an Dritte für die Verpflegung der Kinder oder andere Ausgaben für die Kinder wie Ausbildungskosten (Schulgeld für Unterricht) sind als Lebenshaltungskos- ten nicht zum Abzug zuzulassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 212 N 2 DBG und § 31 N 179 StG).

c) Werden beim Besuch von Ganztagesschulen oder Internaten die reinen Betreuungskosten bei der Rechnungsstellung nicht detailliert ausgewiesen, ist eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betreuungskosten und nicht abzugsfähigen Aus- bildungs- bzw. Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dabei obliegt es nach der allge- meinen Beweislastregel dem Steuerpflichtigen, jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und § 132 N 90 StG mit Verweisungen). Dies bedingt eine substanziierte Sachdarstellung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und den damit ver- bundenen Aufwand. Andernfalls ist die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähig- keit nicht möglich. Folge davon ist, dass die betreffenden Aufwendungen entweder gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen oder diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG zu schätzen sind.

d) Zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG wird geschritten, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Vorausgesetzt ist ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steu- erpflichtige trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Betrifft dies steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen, z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug, so führt dies nach neuerer verwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343, auch zum Folgen- den) grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung. Vielmehr ist diesfalls auf- grund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE 121 II 257 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 5 - E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichti- gen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Dement- sprechend ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 92 I 398 = ASA 36, 192; ASA 46, 512). Nur ausnahmsweise ist auch bezüglich steueraufheben- der oder -mindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen abziehbare Kosten erwachsen sind, diese aber hinsichtlich ihrer Höhe ungewiss sind. In diesem Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen, vielmehr muss diesfalls dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermes- sen geschätzt werden (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 ff. StHG; RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343 = StE 2004 B 92.3 Nr. 13).

3. Vorliegend ist einzig streitig, welcher Anteil der im Jahr 2013 bezahlten Schulkosten von Fr. 54'834.- für die drei Kinder D, geboren 2000, E, geboren 2003, und F, geboren 2005, die allesamt die Swiss International School in H besuchten, auf reine Betreuungskosten entfällt.

a) Das kantonale Steueramt nahm diesbezüglich zu einer partiellen Ermes- senseinschätzung gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 Zuflucht und schätz- te den reinen Betreuungsaufwand statt der geltend gemachten Kosten von Fr. 13'708.- auf Fr. 6'000.-, nachdem die Pflichtigen die mit Auflage vom 18. Juni 2015 und Mah- nung vom 23. September 2015 einverlangten Unterlagen und Informationen nicht der- art umfassend lieferten, dass gestützt darauf die reinen Fremdbetreuungskosten ermit- telt werden konnten.

b) Die formellen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensein- schätzung waren erfüllt, da die Steuerpflichtigen von der zuständigen Instanz zulässi- gerweise formell zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten (§ 133 ff. StG) aufgefordert und gemahnt wurden (§ 139 Abs. 2 StG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 66 ff.). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 6 -

c) Die vom kantonalen Steueramt verlangten Mitwirkungshandlungen erwie- sen sich als zulässig, da die Swiss International School den Eltern der Kinder – abge- stuft nach Klassenstufe – Schulgelder pro Semester in Rechnung stellt. Bei der Rech- nungsstellung werden jedoch die eigentlichen Schulkosten und sonstigen Leistungen nicht detailliert aufgewiesen. Auch aus der im Internet publizierten Preisliste ergibt sich nicht, welcher Anteil des Semestergeldes auf Schulunterricht bzw. auf Betreuungsleis- tungen entfällt. Jedenfalls vermochten die Pflichtigen keine entsprechenden Rechnun- gen der Schule vorzulegen. Die Pflichtigen reichten mit der Steuererklärung 2013 ledig- lich drei Bescheinigungen der Swiss International School vom … 2014 ein. Darin bescheinigt die Schuladministration, dass die Schüler der Swiss International School während 25% ihrer Aufenthaltszeit eine reine Betreuungszeit (Betreuung und Unter- stützung vom anwesenden Lehrpersonal während der Mittagszeit und den Aufgaben- stunden) erhalten, woraus die Schulverwaltung folgert, dass 25% des Schulgelds auf Betreuung entfällt.

d) Eine solche von den Steuerpflichtigen eingereichte Bestätigung hat den Stellenwert eines Parteigutachtens. Dieses unterliegt wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung. Der Beweiswert einer solchen Bestätigung ist jedoch herab- gemindert, wenn darin wesentliche Angaben zu Art, Umfang und den jeweiligen Kos- tenansätzen der erbrachten Unterrichts- und Betreuungsleistungen fehlen oder die Umstände gar darauf hindeuten, dass eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt wur- de.

e) Vorliegend mag die Pauschalbescheinigung der Swiss International School nicht zu überzeugen, weil sich daraus der Preis für Schulunterricht und Betreuung nicht im Detail ergibt. Ebenso wenig geht daraus hervor, welche konkreten Betreuungsleis- tungen überhaupt erbracht wurden. Bei dieser Sachlage hat das kantonale Steueramt die Pflichtigen zu Recht aufgefordert, die mit der Schule getroffenen Vereinbarungen bezüglich Schul-, Aufgaben- und Betreuungsleistungen und Verpflegung im Detail dar- zulegen bzw. sich die sachdienlichen Informationen mit detaillierten Kostenberechnun- gen vom Schulsekretariat bestätigen zu lassen.

f) Mit den hierauf eingereichten Bestätigungen des Schulsekretariats erfüllten die Pflichtigen die Mitwirkungsaufforderungen in ungenügender Weise. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Betreuungsleistungen im Einzelnen erbracht wurden. Ebenso wenig 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 7 - wurden die einzelnen, von der Swiss International School erbrachten Schulunterrichts- und sonstigen Leistungen in nachvollziehbarer Weise kostenmässig ermittelt. Die Swiss International School bediente sich lediglich einer simplen Dreisatzrechnung, in- dem sie die wöchentliche Anwesenheitszeit pro Schüler ermittelte und die unterrichts- freie Zeit (Znüni- und Mittagspause) einfach der Betreuungszeit zuwies. Diese Aus- scheidungsmethode vermag nicht zu überzeugen, da der Preis für Schulunterrichts- und Betreuungsleistungen während der Znüni- und Mittagspausen, sofern solche über- haupt erbracht wurden, nicht gleich hoch ist. Dies ergibt sich aus einem Preisvergleich zwischen Semestergeld und Kosten für Morgen- und Nachmittagsbetreuung, welche im Schulgeld nicht enthalten sind. Gemäss der Preisliste ab 1. Dezember 2014 (für 2013 steht keine Preisliste zur Verfügung) kostet eine Stunde Morgenbetreuung inkl. Frühs- tück (von 7.30 bis 8.30 Uhr) bei Vorausbuchung Fr. 11.-. Die Nachmittagsbetreuung von 16 bis 18 Uhr (2 Stunden) beinhaltet eine Zwischenverpflegung und kostet eben- falls Fr. 11.- bzw. umgerechnet Fr. 5.50 pro Stunde (inkl. Verpflegung). Demgegen- über beträgt das Semestergeld (ohne Verpflegungskosten) für ein Kind in der Primar- schule Fr. 11'580.-. Ein Jahr hat ohne Ferien- und Feiertage 38 Schulwochen, so dass ein Semester 19 Wochen dauert. Bei Semesterkosten von Fr. 11'580.- kostet eine Schulwoche somit Fr. 609.47 und eine Schul- oder Pausenstunde – bei einer wöchent- lichen Anwesenheitsdauer von 29 Stunden und 10 Minuten - Fr. 20.89 (ohne Verpfle- gung). Bereits dieser Preisvergleich zeigt auf, dass die simple Dreisatzrechnung des Schulsekretariats nicht stimmen kann. Hinzu kommt, dass die Betreuungsbedürftigkeit älterer Kinder im Vergleich zu Kleinkindern deutlich abnimmt und aufgrund dessen in Relation zum Schulunterricht kaum mehr gross ins Gewicht fallen dürfte.

g) Weil die Mitwirkungsaufforderungen nach dem Gesagten nicht ausreichend erfüllt wurden, sind die eigentlichen Betreuungskosten vom kantonalen Steueramt zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden.

h) Da im Einspracheverfahren die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt oder verbessert wurden, sind die partiellen Ermessensveranlagungen vom kantonalen Steueramt zu Recht bestätigt worden.

4. a) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 8 - Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Dieser hat den entsprechenden Nachweis selber zu erbringen, wobei ihm zwei Möglichkeiten offen stehen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/1, 2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG und Band l/2a, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden):

b) Vorab kann er den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechen- den Nachweis leisten, mit der Folge, dass die im Streit stehende Ermessenseinschät- zung durch eine ordentliche Einschätzung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Einschätzungen geltenden Regeln ermittelt werden. Ist die Er- messensveranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht, so muss der Steuer- pflichtige dabei insbesondere die versäumten Handlungen innerhalb der Rechtsmittel- frist nachholen (RB 1999 Nr. 150).

c) Ist dieser Nachweis nicht möglich oder misslingt er, kann der Steuerpflichti- ge sodann noch darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Einschätzung of- fensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfah- rung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG, mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch wird die angefochtene durch eine neue Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt.

d) Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren betreffend eine Ermessensveranla- gung bzw. -einschätzung sind dem Steuerrekursgericht weitere Untersuchungen ver- wehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachver- halt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,

27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 9 -

5. a) Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren reichten die Pflichtigen wiederum dieselben Bestätigungen der Swiss International School vom … 2015 wie im Einspra- cheverfahren ein. Diese sind zwar ein wenig ausführlicher als jene Bestätigungen, die im Einschätzungsverfahren eingereicht wurden. Daraus ist jedoch weiterhin nicht er- sichtlich, welche Betreuungsleistungen im Einzelnen erbracht wurden, da weder die Swiss International School noch die Pflichtigen diesbezüglich genaueren Aufschluss erteilten. Zudem basieren die Kostenschätzungen der Swiss International School nach wie vor auf einer Dreisatzrechnung, die – wie vorne dargelegt (E. 3.e und f) – jedoch nicht zu überzeugen vermag, weil selbst die Swiss International School gemäss ihrer Preisliste unterschiedliche Kostenansätze für Schulunterricht und Betreuung verrech- net. Die gegenteilige Auffassung der Pflichtigen, dass der Kostenansatz für die Betreu- ung der Kinder während der 20-minütigen Znünipause und während der Mittagspause (1:20 Std.) wesentlich höher sei als der Kostenansatz für den Schulbetrieb, ist damit wiederlegt.

b) Nicht weiterhelfen vermag den Pflichtigen schliesslich die Behauptung, dass anderen Eltern von Schülern an der gleichen Schule die von der Swiss Internatio- nal School bestätigten Betreuungsabzüge ohne Probleme gewährt worden seien. Ei- nerseits wurde die entsprechende Behauptung nicht belegt, weil keine Namen genannt wurden. Andererseits ist dem Steuerrekursgericht nicht bekannt, dass das kantonale Steueramt in einer Vielzahl von Fällen eine bewusst rechtswidrige Praxis übt und dabei keine Anstalten getroffen hat, diese Praxis zu ändern. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von einer gesetzmässigen Rechtsanwendung abzuweichen, weil das öf- fentliche Interesse an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung höher zu bewerten ist als das individuelle Interesse der Steuerpflichtigen an einer vom Gesetz abweichenden Rechtsanwendung.

c) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, dass der Betreuungsabzug in den vorangehenden Jahren immer in der deklarierten Höhe akzeptiert worden sei. Denn ein tolerierter Abzug in früheren Steuerperioden vermag für sich genommen kein berech- tigtes schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Das kantonale Steueramt ist berech- tigt, deklarierte Abzüge in jeder Periode wieder neu zu beurteilen (BGr, 15. Septem- ber 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3, www.bger.ch). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 10 -

d) Weil der Unrichtigkeitsnachweis im Sinn der vorstehenden E. 4.b nicht er- bracht wurde, sind die Ermessensveranlagung resp. -einschätzung in grundsätzlicher Hinsicht zu bestätigen. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die steueramtliche Schätzung in quantitativer Hinsicht offensichtlich unrichtig ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, insbe- sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schät- zungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art 132 N 68 DBG und § 141 N 80 StG). Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil die Pflichtigen über Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen keine genauen Angaben machten. Aufgrund dessen ist die Schätzung der reinen Betreuungskosten nicht einmal im groben Rahmen möglich. Es ist nicht einmal klar, ob während der Znüni- und Mit- tagspause überhaupt irgendwelche Betreuungsleistungen stattgefunden haben. Eine Randzeitenbetreuung vor Schulbeginn (4 Mal pro Woche je 45 Minuten; nur im WS 2013/2014) und eine Hausaufgabenstunde (nach der Unterrichtszeit; 4 Mal pro Woche je 1:05 Std im SS 2013 und 2 Mal pro Woche je 1:05 Std sowie einmal pro Woche 45 Minuten im WS 2013/2014) hat während dem Besuch der 4./5. Primarklasse einzig die Tochter E erhalten. Die entsprechenden Kosten beliefen sich im SS 2013 auf schät- zungsweise Fr. 1'140.- (inkl. Verpflegung). Diese Summe ergibt sich aus den bezahlten Schulgeldern für das SS 2013 und der bekannten Tatsache, dass die Swiss Internatio- nal School einen Geschwisterrabatt von 10% auf dem Schulgeld des zweiten und drit- ten Kindes (usw.) gewährt, welcher auf dem Schulgeld der jüngeren Kinder gewährt wird. Im SS 2013 betrug das Semestergeld für Sohn D Fr. 11'400.- und für die jüngste Tochter F Fr. 10'260.- (Fr. 11'400.- abzüglich 10% Geschwisterrabatt). Ohne zusätzli- che Betreuungsleistungen wäre für die mittlere Tochter E der gleiche Betrag zu zahlen gewesen. Tatsächlich bescheinigte die Schulverwaltung für E ein bezahltes Schulgeld von Fr. 11'400.-, so dass davon auszugehen ist, dass mit dem bezahlten Differenzbe- trag Randzeitenbetreuungsleistungen von Fr. 1'140.- abgegolten wurden. In diesem Betrag ist jedoch eine Zwischenverpflegung mitenthalten. In ähnlicher Höhe (jedoch inkl. Frühstück und Zwischenmahlzeit am Nachmittag) dürften die Betreuungskosten für Tochter E im WS 2013/2014 ausgefallen sein. Damit ist jedoch die Schätzung des kantonalen Steueramts, die sich auf Fr. 6'000.- belief, nicht widerlegt, da die gesamten Umstände nicht darauf hindeuten, dass die drei Kinder während der kurzen Mittags- pause, die vornehmlich der Einnahme des Mittagsessens dient, eine spezielle Betreu- 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 11 - ung erhalten haben. Nicht abzugsrelevant sind die 20-minutigen Znünipausen im Vor- mittagsunterricht, da diese Pausen dem nicht abzugsrelevanten Schulbetrieb zuzu- rechnen sind. Dies führt zur Abweisung der Rechtsmittel.

6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 – 3 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959/22. März 2010).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18 Entscheid

12. April 2016 Mitwirkend: Einzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen

1. A,

2. B, Beschwerdeführer/ Rekurrenten, vertreten durch C, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013

- 2 - hat sich ergeben: A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2013 ein steuerbares Einkommen von Fr. 188'698.- (direkte Bundesteuer) und Fr. 182'498.- zum Satz von Fr. 187'798.- (Staats- und Gemeindesteuern). Dabei mach- ten sie u.a. Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 6'400.- (je Fr. 3'200.- für beide Pflichti- gen) und Fremdbetreuungskosten von Fr. 13'708.- geltend. Das kantonale Steueramt veranlagte sie am 2. November 2015 für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 198'000.- und schätzte sie gleichentags für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 191'800.- (zum Satz von Fr. 197'100.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 24'000.- (zum Satz von Fr. 115'000.-) ein. Dabei kürzte es die Mehrkosten der Verpflegung für die Pflichti- ge von Fr. 3'200.- auf Fr. 1'600.- und setzte den Abzug für fremdbetreute Kinder nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 6'000.- fest, da die von den Pflichtigen auf Auflage vom 18. Juni 2015 und Mahnung vom 23. September 2015 hin eingereichten Unterla- gen aus der Sicht des kantonalen Steueramts nicht erkennen liessen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten ausschliesslich um Kosten für die reine Betreuungsar- beit (ohne Schuldgeld, Verpflegungskosten und andere Auslagen) handelte. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am

7. Dezember 2015 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 6. Januar 2016 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, die Mehrkosten der Verpflegung auf Fr. 4'800.- und den Abzug für die Fremdbetreuung der drei Kinder auf Fr. 13'423.- festzusetzen. Das kantonale Steueramt schloss am 29. Januar 2016 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 26 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausser- halb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit als Berufskosten abgezogen.

b) Die Pflichtigen beantragen, die Mehrkosten der Verpflegung auf Fr. 4'800.- festzusetzen. Kosten in entsprechender Höhe wurden jedoch bei der im Einsprache- verfahren bestätigten Veranlagung bzw. Einschätzung bereits zum Abzug zugelassen. Es ist diesbezüglich keine Veränderung vorgesehen. Somit erweist sich dieser, nicht auf eine vom Einspracheentscheid abweichende Einschätzung abzielende Antrag als gegenstandslos.

2. a) Gemäss Art. 212 Abs. 2bis DBG (in der für 2013 massgeblichen Fassung vom 22. September 2011) und § 31 Abs. 1 lit. j StG werden von den Einkünften abge- zogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100.- für die Drittbetreu- ung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus- bildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

b) Die Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden, wenn die Eigenbetreuung der Kinder durch die Eltern wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nicht möglich ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A, 2009, Art. 212 N 2 DBG und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3. A., 2013, § 31 N 172 ff. StG, je auch zum Folgenden). Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen müssen beide aus den erwähnten Gründen daran gehindert sein, das Kind im Rahmen der Gemeinschaft selbst zu betreuen. Abzugsbe- rechtigt sind Aufwendungen, welche für die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen, so insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen wie Kindergärten oder Kinderkrippen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen Kosten für Aufgabenhilfen, Kurse (z.B. Musik, Sport- und 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 4 - Bastelkurse) oder von Ferien- und Sportlagern, da sie entweder bloss vorübergehen- der Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht. Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung der Kinder beruflich oder nebenberuflich ausüben. Nur Kosten für die reine Betreuungsarbeit durch Dritte sind abzugsfähig. Ent- schädigungen an Dritte für die Verpflegung der Kinder oder andere Ausgaben für die Kinder wie Ausbildungskosten (Schulgeld für Unterricht) sind als Lebenshaltungskos- ten nicht zum Abzug zuzulassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 212 N 2 DBG und § 31 N 179 StG).

c) Werden beim Besuch von Ganztagesschulen oder Internaten die reinen Betreuungskosten bei der Rechnungsstellung nicht detailliert ausgewiesen, ist eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betreuungskosten und nicht abzugsfähigen Aus- bildungs- bzw. Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dabei obliegt es nach der allge- meinen Beweislastregel dem Steuerpflichtigen, jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und § 132 N 90 StG mit Verweisungen). Dies bedingt eine substanziierte Sachdarstellung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und den damit ver- bundenen Aufwand. Andernfalls ist die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähig- keit nicht möglich. Folge davon ist, dass die betreffenden Aufwendungen entweder gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen oder diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG zu schätzen sind.

d) Zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 StG wird geschritten, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Vorausgesetzt ist ein Untersuchungsnotstand. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der Steu- erpflichtige trotz Mahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist. Betrifft dies steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen, z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug, so führt dies nach neuerer verwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung (RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343, auch zum Folgen- den) grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung. Vielmehr ist diesfalls auf- grund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. ASA 62, 720 E. 5b; BGE 121 II 257 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 5 - E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichti- gen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Dement- sprechend ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 92 I 398 = ASA 36, 192; ASA 46, 512). Nur ausnahmsweise ist auch bezüglich steueraufheben- der oder -mindernder Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist (RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen abziehbare Kosten erwachsen sind, diese aber hinsichtlich ihrer Höhe ungewiss sind. In diesem Fall wäre es sachwidrig und willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen, vielmehr muss diesfalls dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermes- sen geschätzt werden (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 46 N 30 ff. StHG; RB 2003 Nr. 92 = ZStP 2003, 343 = StE 2004 B 92.3 Nr. 13).

3. Vorliegend ist einzig streitig, welcher Anteil der im Jahr 2013 bezahlten Schulkosten von Fr. 54'834.- für die drei Kinder D, geboren 2000, E, geboren 2003, und F, geboren 2005, die allesamt die Swiss International School in H besuchten, auf reine Betreuungskosten entfällt.

a) Das kantonale Steueramt nahm diesbezüglich zu einer partiellen Ermes- senseinschätzung gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und § 139 Abs. 2 Zuflucht und schätz- te den reinen Betreuungsaufwand statt der geltend gemachten Kosten von Fr. 13'708.- auf Fr. 6'000.-, nachdem die Pflichtigen die mit Auflage vom 18. Juni 2015 und Mah- nung vom 23. September 2015 einverlangten Unterlagen und Informationen nicht der- art umfassend lieferten, dass gestützt darauf die reinen Fremdbetreuungskosten ermit- telt werden konnten.

b) Die formellen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensein- schätzung waren erfüllt, da die Steuerpflichtigen von der zuständigen Instanz zulässi- gerweise formell zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten (§ 133 ff. StG) aufgefordert und gemahnt wurden (§ 139 Abs. 2 StG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 66 ff.). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

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c) Die vom kantonalen Steueramt verlangten Mitwirkungshandlungen erwie- sen sich als zulässig, da die Swiss International School den Eltern der Kinder – abge- stuft nach Klassenstufe – Schulgelder pro Semester in Rechnung stellt. Bei der Rech- nungsstellung werden jedoch die eigentlichen Schulkosten und sonstigen Leistungen nicht detailliert aufgewiesen. Auch aus der im Internet publizierten Preisliste ergibt sich nicht, welcher Anteil des Semestergeldes auf Schulunterricht bzw. auf Betreuungsleis- tungen entfällt. Jedenfalls vermochten die Pflichtigen keine entsprechenden Rechnun- gen der Schule vorzulegen. Die Pflichtigen reichten mit der Steuererklärung 2013 ledig- lich drei Bescheinigungen der Swiss International School vom … 2014 ein. Darin bescheinigt die Schuladministration, dass die Schüler der Swiss International School während 25% ihrer Aufenthaltszeit eine reine Betreuungszeit (Betreuung und Unter- stützung vom anwesenden Lehrpersonal während der Mittagszeit und den Aufgaben- stunden) erhalten, woraus die Schulverwaltung folgert, dass 25% des Schulgelds auf Betreuung entfällt.

d) Eine solche von den Steuerpflichtigen eingereichte Bestätigung hat den Stellenwert eines Parteigutachtens. Dieses unterliegt wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung. Der Beweiswert einer solchen Bestätigung ist jedoch herab- gemindert, wenn darin wesentliche Angaben zu Art, Umfang und den jeweiligen Kos- tenansätzen der erbrachten Unterrichts- und Betreuungsleistungen fehlen oder die Umstände gar darauf hindeuten, dass eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt wur- de.

e) Vorliegend mag die Pauschalbescheinigung der Swiss International School nicht zu überzeugen, weil sich daraus der Preis für Schulunterricht und Betreuung nicht im Detail ergibt. Ebenso wenig geht daraus hervor, welche konkreten Betreuungsleis- tungen überhaupt erbracht wurden. Bei dieser Sachlage hat das kantonale Steueramt die Pflichtigen zu Recht aufgefordert, die mit der Schule getroffenen Vereinbarungen bezüglich Schul-, Aufgaben- und Betreuungsleistungen und Verpflegung im Detail dar- zulegen bzw. sich die sachdienlichen Informationen mit detaillierten Kostenberechnun- gen vom Schulsekretariat bestätigen zu lassen.

f) Mit den hierauf eingereichten Bestätigungen des Schulsekretariats erfüllten die Pflichtigen die Mitwirkungsaufforderungen in ungenügender Weise. Daraus ist nicht ersichtlich, welche Betreuungsleistungen im Einzelnen erbracht wurden. Ebenso wenig 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 7 - wurden die einzelnen, von der Swiss International School erbrachten Schulunterrichts- und sonstigen Leistungen in nachvollziehbarer Weise kostenmässig ermittelt. Die Swiss International School bediente sich lediglich einer simplen Dreisatzrechnung, in- dem sie die wöchentliche Anwesenheitszeit pro Schüler ermittelte und die unterrichts- freie Zeit (Znüni- und Mittagspause) einfach der Betreuungszeit zuwies. Diese Aus- scheidungsmethode vermag nicht zu überzeugen, da der Preis für Schulunterrichts- und Betreuungsleistungen während der Znüni- und Mittagspausen, sofern solche über- haupt erbracht wurden, nicht gleich hoch ist. Dies ergibt sich aus einem Preisvergleich zwischen Semestergeld und Kosten für Morgen- und Nachmittagsbetreuung, welche im Schulgeld nicht enthalten sind. Gemäss der Preisliste ab 1. Dezember 2014 (für 2013 steht keine Preisliste zur Verfügung) kostet eine Stunde Morgenbetreuung inkl. Frühs- tück (von 7.30 bis 8.30 Uhr) bei Vorausbuchung Fr. 11.-. Die Nachmittagsbetreuung von 16 bis 18 Uhr (2 Stunden) beinhaltet eine Zwischenverpflegung und kostet eben- falls Fr. 11.- bzw. umgerechnet Fr. 5.50 pro Stunde (inkl. Verpflegung). Demgegen- über beträgt das Semestergeld (ohne Verpflegungskosten) für ein Kind in der Primar- schule Fr. 11'580.-. Ein Jahr hat ohne Ferien- und Feiertage 38 Schulwochen, so dass ein Semester 19 Wochen dauert. Bei Semesterkosten von Fr. 11'580.- kostet eine Schulwoche somit Fr. 609.47 und eine Schul- oder Pausenstunde – bei einer wöchent- lichen Anwesenheitsdauer von 29 Stunden und 10 Minuten - Fr. 20.89 (ohne Verpfle- gung). Bereits dieser Preisvergleich zeigt auf, dass die simple Dreisatzrechnung des Schulsekretariats nicht stimmen kann. Hinzu kommt, dass die Betreuungsbedürftigkeit älterer Kinder im Vergleich zu Kleinkindern deutlich abnimmt und aufgrund dessen in Relation zum Schulunterricht kaum mehr gross ins Gewicht fallen dürfte.

g) Weil die Mitwirkungsaufforderungen nach dem Gesagten nicht ausreichend erfüllt wurden, sind die eigentlichen Betreuungskosten vom kantonalen Steueramt zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden.

h) Da im Einspracheverfahren die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt oder verbessert wurden, sind die partiellen Ermessensveranlagungen vom kantonalen Steueramt zu Recht bestätigt worden.

4. a) Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 8 - Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Dieser hat den entsprechenden Nachweis selber zu erbringen, wobei ihm zwei Möglichkeiten offen stehen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/1, 2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG und Band l/2a, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden):

b) Vorab kann er den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechen- den Nachweis leisten, mit der Folge, dass die im Streit stehende Ermessenseinschät- zung durch eine ordentliche Einschätzung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für "gewöhnliche" Einschätzungen geltenden Regeln ermittelt werden. Ist die Er- messensveranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht, so muss der Steuer- pflichtige dabei insbesondere die versäumten Handlungen innerhalb der Rechtsmittel- frist nachholen (RB 1999 Nr. 150).

c) Ist dieser Nachweis nicht möglich oder misslingt er, kann der Steuerpflichti- ge sodann noch darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Einschätzung of- fensichtlich unrichtig ist. Als offensichtlich unrichtig erweist sich eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet) ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfah- rung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG, mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch wird die angefochtene durch eine neue Schätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt.

d) Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren betreffend eine Ermessensveranla- gung bzw. -einschätzung sind dem Steuerrekursgericht weitere Untersuchungen ver- wehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachver- halt sofort beweisen oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,

27. Mai 1986, SB 10/1986 und 11. September 1986, SB 38/1986; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

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5. a) Im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren reichten die Pflichtigen wiederum dieselben Bestätigungen der Swiss International School vom … 2015 wie im Einspra- cheverfahren ein. Diese sind zwar ein wenig ausführlicher als jene Bestätigungen, die im Einschätzungsverfahren eingereicht wurden. Daraus ist jedoch weiterhin nicht er- sichtlich, welche Betreuungsleistungen im Einzelnen erbracht wurden, da weder die Swiss International School noch die Pflichtigen diesbezüglich genaueren Aufschluss erteilten. Zudem basieren die Kostenschätzungen der Swiss International School nach wie vor auf einer Dreisatzrechnung, die – wie vorne dargelegt (E. 3.e und f) – jedoch nicht zu überzeugen vermag, weil selbst die Swiss International School gemäss ihrer Preisliste unterschiedliche Kostenansätze für Schulunterricht und Betreuung verrech- net. Die gegenteilige Auffassung der Pflichtigen, dass der Kostenansatz für die Betreu- ung der Kinder während der 20-minütigen Znünipause und während der Mittagspause (1:20 Std.) wesentlich höher sei als der Kostenansatz für den Schulbetrieb, ist damit wiederlegt.

b) Nicht weiterhelfen vermag den Pflichtigen schliesslich die Behauptung, dass anderen Eltern von Schülern an der gleichen Schule die von der Swiss Internatio- nal School bestätigten Betreuungsabzüge ohne Probleme gewährt worden seien. Ei- nerseits wurde die entsprechende Behauptung nicht belegt, weil keine Namen genannt wurden. Andererseits ist dem Steuerrekursgericht nicht bekannt, dass das kantonale Steueramt in einer Vielzahl von Fällen eine bewusst rechtswidrige Praxis übt und dabei keine Anstalten getroffen hat, diese Praxis zu ändern. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von einer gesetzmässigen Rechtsanwendung abzuweichen, weil das öf- fentliche Interesse an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung höher zu bewerten ist als das individuelle Interesse der Steuerpflichtigen an einer vom Gesetz abweichenden Rechtsanwendung.

c) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, dass der Betreuungsabzug in den vorangehenden Jahren immer in der deklarierten Höhe akzeptiert worden sei. Denn ein tolerierter Abzug in früheren Steuerperioden vermag für sich genommen kein berech- tigtes schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Das kantonale Steueramt ist berech- tigt, deklarierte Abzüge in jeder Periode wieder neu zu beurteilen (BGr, 15. Septem- ber 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3, www.bger.ch). 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

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d) Weil der Unrichtigkeitsnachweis im Sinn der vorstehenden E. 4.b nicht er- bracht wurde, sind die Ermessensveranlagung resp. -einschätzung in grundsätzlicher Hinsicht zu bestätigen. Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die steueramtliche Schätzung in quantitativer Hinsicht offensichtlich unrichtig ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, insbe- sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schät- zungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art 132 N 68 DBG und § 141 N 80 StG). Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil die Pflichtigen über Art und Umfang der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen keine genauen Angaben machten. Aufgrund dessen ist die Schätzung der reinen Betreuungskosten nicht einmal im groben Rahmen möglich. Es ist nicht einmal klar, ob während der Znüni- und Mit- tagspause überhaupt irgendwelche Betreuungsleistungen stattgefunden haben. Eine Randzeitenbetreuung vor Schulbeginn (4 Mal pro Woche je 45 Minuten; nur im WS 2013/2014) und eine Hausaufgabenstunde (nach der Unterrichtszeit; 4 Mal pro Woche je 1:05 Std im SS 2013 und 2 Mal pro Woche je 1:05 Std sowie einmal pro Woche 45 Minuten im WS 2013/2014) hat während dem Besuch der 4./5. Primarklasse einzig die Tochter E erhalten. Die entsprechenden Kosten beliefen sich im SS 2013 auf schät- zungsweise Fr. 1'140.- (inkl. Verpflegung). Diese Summe ergibt sich aus den bezahlten Schulgeldern für das SS 2013 und der bekannten Tatsache, dass die Swiss Internatio- nal School einen Geschwisterrabatt von 10% auf dem Schulgeld des zweiten und drit- ten Kindes (usw.) gewährt, welcher auf dem Schulgeld der jüngeren Kinder gewährt wird. Im SS 2013 betrug das Semestergeld für Sohn D Fr. 11'400.- und für die jüngste Tochter F Fr. 10'260.- (Fr. 11'400.- abzüglich 10% Geschwisterrabatt). Ohne zusätzli- che Betreuungsleistungen wäre für die mittlere Tochter E der gleiche Betrag zu zahlen gewesen. Tatsächlich bescheinigte die Schulverwaltung für E ein bezahltes Schulgeld von Fr. 11'400.-, so dass davon auszugehen ist, dass mit dem bezahlten Differenzbe- trag Randzeitenbetreuungsleistungen von Fr. 1'140.- abgegolten wurden. In diesem Betrag ist jedoch eine Zwischenverpflegung mitenthalten. In ähnlicher Höhe (jedoch inkl. Frühstück und Zwischenmahlzeit am Nachmittag) dürften die Betreuungskosten für Tochter E im WS 2013/2014 ausgefallen sein. Damit ist jedoch die Schätzung des kantonalen Steueramts, die sich auf Fr. 6'000.- belief, nicht widerlegt, da die gesamten Umstände nicht darauf hindeuten, dass die drei Kinder während der kurzen Mittags- pause, die vornehmlich der Einnahme des Mittagsessens dient, eine spezielle Betreu- 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18

- 11 - ung erhalten haben. Nicht abzugsrelevant sind die 20-minutigen Znünipausen im Vor- mittagsunterricht, da diese Pausen dem nicht abzugsrelevanten Schulbetrieb zuzu- rechnen sind. Dies führt zur Abweisung der Rechtsmittel.

6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 – 3 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 bzw. § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959/22. März 2010). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2016.15 2 ST.2016.18