opencaselaw.ch

DB.2013.65

Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010

Zh Steuerrekursgericht · 2012-06-13 · Deutsch ZH

Liegenschaftenunterhalt. Als solcher zählen auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel - ex ante und aus der Sicht eines Rechtskundigen betrachtet - nicht offensichtlich unbegründet ist. Dies wurde hier angenommen, nachdem das Baurekursgericht die materiellen Rügen des Nachbarn gegen ein Bauprojekt verworfen und das Verwaltungsgericht bereits die Anfechtungsbefugnis verneint hatte.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 ST.2013.67

- 6 - Minderwerts des Grundstücks ein Zusammenhang bestehe. Wenn die Rekurslegitima- tion eines Anfechtenden fehle, drohe auch keine Werteinbusse (R-act. 8).

E. 3 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtiger mit den von ihm auf- gewendeten Rechtskosten tatsächlich eine Wertminderung seines Grundstücks abzu- wenden versuche, ist ein milder Massstab anzulegen. Als sachgerecht erscheint, was ein sorgfältiger Hauseigentümer nach Prüfung der Sachumstände für zweckmässig erachtet. Gewisse Beeinträchtigungen eines Grundstücks können kaum zuverlässig bewertet werden, was gerade auch für die vorliegend drohenden Mehrimmissionen und die Einschränkung der Aussicht gilt (StRG, 7. Februar 2013, DB.2012.253 + ST.2012.281, E. 3a, auch zum Folgenden). Dass ein Bauvorhaben auf dem Nachbar- grundstück die eigene Liegenschaft entwerte, lässt sich naturgemäss in vielen Fällen nicht zuverlässig sagen. Zwar gibt es Bauten und Anlagen, deren Nachbarschaft all- gemein als störend und damit als wertmindernd aufgefasst wird, so beispielsweise eine Abwasserreinigungsanlage oder ein Schlachthaus. Bei anderen Gebäulichkeiten oder Nutzungsarten spielen jedoch subjektive Vorstellungen und Wertungen eine nicht un- bedeutende Rolle, so z.B. die Nachbarschaft zu einer Schul- oder Sportanlage. Unter diesen Umständen muss es genügen, wenn ein Pflichtiger die durch ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück zumin- dest glaubhaft macht. Kraft § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

E. 7 September 1975/20. Mai 1984 (PBG) muss der gegen eine Baubewilligung rekurrie- rende Nachbar dartun, dass er durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft dann zu, wenn sein Grundstück in einer hinreichend engen räumlichen Beziehung zur Baupar- zelle steht und er überdies im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels einen Nachteil abwenden könnte, den die angefochtene Bewilligung für ihn zur Folge hätte (Fritzsche/ Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1: Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. A., 2011, S. 439 ff., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; StRG, 7. Februar 2013, DB.2012.253 + ST.2012.281, E. 3a, www.strgzh.ch). Indessen muss die Rechtsvorkehr eines Grundeigentümers tatsächlich darauf ausgerichtet sein, einen Schaden von der Liegenschaft abzuwenden. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann von Liegenschaftenunterhalt im Sinn von Art. 32 Abs. 2 DBG und § 30 Abs. 2 StG gesprochen werden. Ob ein Schaden tatsächlich droht, ist 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 7 - nach den Grundsätzen der Immobilienbewertung (vgl. etwa Kaspar Fierz, Immobilien- ökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 6. A., Zürich 2011) zu beantworten; subjektive Wertungen eines Grundeigentümers tun nichts zur Sache. Im Entscheid DB.2011.269 + ST.2011.353 vom 29. März 2012 (www.strgzh.ch) hat das Steuerre- kursgericht dem von einem Grundeigentümer angestrengten Rechtsstreit um die Erhal- tung der Wendemöglichkeit auf dem Nachbargrundstück den Unterhaltscharakter ab- gesprochen, weil er nach den örtlichen Verhältnissen auf diese gar nicht angewiesen war.

b) Im vorstehend genannten Urteil DB.2012.253 + ST.2012.281 vom 7. Feb- ruar 2013 (www.strgzh.ch) hat das Steuerrekursgericht seine bisherige Sichtweise be- stätigt, dass die Kosten eines Rechtsstreits dann nicht als Unterhalt gelten, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Zwar war diese Einschränkung der Abzugs- fähigkeit in den früheren Urteilen des Steuerrekursgerichts nicht ausschlaggebend, sondern nur als ergänzende allgemeine Überlegung aufgeführt worden. Gleichwohl besteht aufgrund der Vorbringen des Pflichtigen kein Anlass, von dieser Erwägung abzurücken. Denn auch eine physische Unterhaltsmassnahme an einem Bauwerk stellt nur dann Unterhalt dar, wenn sie tatsächlich geeignet ist, das angestrebte Ziel zu errei- chen. Dementsprechend wären Renovationsarbeiten an einem (technischen) Abbruch- objekt (zum Begriff vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 220 N 171 StG) nicht als Un- terhalt zu würdigen.

c) Vorliegend befindet sich der westliche Bereich der vom Pflichtigen be- kämpften Arealüberbaung "C" in einem Abstand von gut 200 m von seinem Haus- grundstück an der ….strasse 44. Die Einsehbarkeit der Neubauten wird nicht nur durch die Gebäude östlich der Liegenschaft des Pflichtigen, sondern auch durch einen Wald- streifen westlich der Arealüberbauung eingeschränkt. Ob der partielle Sichtkontakt der projektierten Bauten überhaupt eine Anfechtungsbefugnis zu begründen vermöge, wurde von der Baurekurskommission II offengelassen und vom Verwaltungsgericht verneint. Während die Rekurskommission die Legitimation aufgrund von zusätzlichen Verkehrsimmissionen zulasten des Pflichtigen bejahte, hielt das Verwaltungsgericht den mutmasslichen Mehrlärm nicht für legitimationsbegründend, welche Auffassung das Bundesgericht als rechtmässig erachtete (R-act. 3, T-act. 7 und 8). 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 8 - aa) Mit dem Pflichtigen ist davon auszugehen, dass für die Prognose der Pro- zessaussichten auf den Zeitpunkt bei Erhebung eines Rechtsmittels abzustellen ist und nicht auf den tatsächlichen Prozessausgang. Dabei sind allerdings die Erwägungen der Gerichtsinstanzen mitzuberücksichtigen; aus hierarchischen Gründen kommt den Überlegungen des oberen Gerichts mehr Gewicht zu als jenen der unteren Instanz. Im Licht des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach niemand aus der eigenen Rechts- unkenntnis Nutzen ziehen darf, ferner aufgrund der Rechtsgleichheit ist davon auszu- gehen, dass der Anfechtende die Prozesschancen sachkundig beurteilt hat. Weil der Pflichtige ein juristisches Studium mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen hat, steht sei- ne Sachkunde ohnehin ausser Frage. bb) Zur Frage der Legitimation des Nachbarn besteht eine umfangreiche Pra- xis des Verwaltungsgerichts, die in Fachzeitschriften und ab 2000 im Internet publiziert ist. Die – eingeschränkte – Sichtverbindung zwischen dem Hausgrundstück des Pflich- tigen und der angefochtenen Arealüberbauung vermag angesichts der nicht übermäs- sigen Gebäudehöhe keine Anfechtungsbefugnis zu begründen, wie das Verwaltungs- gericht unmissverständlich erwogen hat. Zwar hat die Baurekurskommission II den befürchteten Mehrverkehr über den westlichen Teil der …strasse – vor dem Einfamili- enhaus ….strasse 44 des Pflichtigen – als legitimationsbegründend qualifiziert. Diese Auffassung hat die Rekurskommission nicht näher begründet. Nachdem das Verwal- tungsgericht schon im Entscheid RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47 erkannt hatte, dass der durch ein Bauvorhaben erzeugte Mehrverkehr im Bereich von 5 - 10 % kein schutzwürdiges Interesse der Strassenanwohner begründe, und seither an dieser Praxis festhielt (vgl. neuestens VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, E. 2.1 des Minderheitsantrags), musste der Pflichtige ernsthaft damit rechnen, dass auf seinen Rekurs nicht eingetreten würde. Dies hat das Verwaltungsgericht, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen überprüfen muss, denn auch getan. Dass die Verkehrszunahme nach den – freilich weder näher substanziier- ten noch belegten – Ausführungen des Pflichtigen heute tatsächlich zwischen 25% und 30% betrage, vermag diese Gerichtsentscheide nicht rückwirkend in Frage zu stellen. cc) Die vom Pflichtigen gegen das Projekt erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände sind vom Baurekursgericht mit überzeugender Begründung verworfen wor- den. Er legt dem Steuergericht nicht dar, inwiefern der Rekursentscheid unrichtig sei. Selbst wenn das Projekt oder dessen Bekanntmachung an einem formellen Mangel 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 9 - gelitten hätte, hätte ein solcher entweder noch im Rekursverfahren oder aber durch Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens auf verbesserter Grundlage geheilt wer- den können. dd) Der Pflichtige behauptet zu Recht nicht, dass er die Arealüberbauung "C" grundsätzlich hätte verhindern können. Sein materiellrechtlicher Haupteinwand bezieht sich auf eine ungenügende strassenmässige Erschliessung der Baugrundstücke, die den Anforderungen von § 237 PBG und der regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 nicht genüge. Wie die Baurekurskommission II zutreffend fest- gehalten hat, werden die Baugrundstücke über die …..strasse und den östlichen Ab- schnitt der ….strasse offensichtlich rechtsgenügend erschlossen. Weil das Bauprojekt demnach über eine gesetzeskonforme Zufahrt verfügt, sind die gesetzlichen Anforde- rungen erfüllt. Unter diesen Umständen schadet es nicht, dass weitere, jedoch unge- nügende Zufahrtsmöglichkeiten bestehen. Mithin spielt es keine Rolle, dass der west- lich der ……strasse liegende Bereich der ….strasse, wo sich das Hausgrundstück des Pflichtigen befindet, nicht als genügende Zufahrt für das Bauprojekt gelten könnte. Dies hat die Baurekurskommission II denn auch richtigerweise ausgeführt. Über die allfällige Vermeidung von Zufahrten von Westen her, welche die Verkehrssicherheit gefährden könnten, hatte sie sich nicht weiter auszusprechen; dies wäre beim Auftreten von poli- zeiwidrigen Verhältnissen Sache der Gemeinde. ee) Im Licht dieser Erwägungen und aufgrund der Akten bestand für den Pflichtigen keine Möglichkeit, die Arealüberbauung "D" mit Aussicht auf Erfolg im bau- rechtlichen Rechtsmittelverfahren zu verhindern. Nach dem Entscheid der Baurekurs- kommission waren die Prozessaussichten vor Verwaltungsgericht noch geringer, dies nicht nur wegen der Legitimationsfrage und der Ablehnung der materiellrechtlichen Einwände, sondern auch wegen der im Beschwerdeverfahren aufgrund von § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geltenden Kognitionsbe- schränkung. Nachdem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Pflichtigen gar nicht erst eingetreten war, musste der Weiterzug an das Bundesgericht als geradezu hoffnungslos erscheinen. ff) Wenn ein Bauvorhaben aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gege- benheiten nicht mit Erfolg bekämpft, sondern – im Fall von Projektmängeln oder Ver- fahrensfehlern – bestenfalls hinausgezögert werden kann, lässt sich nicht sagen, dass 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 10 - ein Rekurs- und Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Gerichts- und An- waltskosten der Werterhaltung des eigenen Grundstücks gedient hätten. Insofern un- terscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom erwähnten Entscheid DB.2012.253 + ST.2012.281 vom 7. Februar 2013. Abgesehen davon, dass dort ein unmittelbares Nachbarschaftsverhältnis zwischen den zwei privaten Prozessparteien bestand, hatte sich der Anfechtende mit beachtenswerten Gründen für eine Verkleine- rung des Bauprojekts eingesetzt, wodurch im Erfolgsfall nicht nur weniger motorisierter Zufahrtsverkehr angefallen, sondern insbesondere auch die bisherige Aussicht in die Alpen erhalten geblieben wäre. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67 Entscheid

10. Juli 2013 Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Stefan Eichenberger In Sachen A, Beschwerdeführer/ Rekurrent, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010

- 2 - hat sich ergeben: A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist hälftiger Miteigentümer des Einfamilien- hausgrundstücks Kat.Nr. an der ….strasse 44 in der Gemeinde B. In der Steuererklä- rung 2010 deklarierte der Pflichtige Liegenschaftenunterhalt (im hälftigen Anteil) von insgesamt 12'741.-, darunter Fr. 9'265.- Gerichts- und Anwaltskosten, die er für die erfolglose Bekämpfung eines Bauvorhabens vor der Baurekurskommission II des Kan- tons Zürich, vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht aufgewendet hatte. Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom

13. Juni 2012 liess der Steuerkommissär diese Rechtskosten deswegen nicht zum Abzug zu, weil das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet gewesen sei. Dementspre- chend veranlagte er den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 112'300.- (direkte Bundessteuer) bzw. mit einem solchen von Fr. 111'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 465'000.-. B. Eine vom Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 8. Februar 2013 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkom- men auf Fr. 111'700.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 110'400.- (Staats- und Gemein- desteuern). Hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten blieb die Einsprache erfolg- los. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 14. März 2013 beantragte der Pflichtige dem Steuerrekursgericht, die genannten Rechtskosten steuermindernd zu berücksich- tigen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung. In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 24. April 2013 schloss das kanto- nale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Mit Replik vom 21. Mai 2013 hielt der Pflichtige an seinem Antrag fest. Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen. 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wer- den zur Ermittlung des Reineinkommens die gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge vermin- dert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte.

b) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwendun- gen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheri- ger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 37 ff. DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 30 N 36 ff. StG). Dazu gehören einerseits die Aufwendungen für den laufenden Unter- halt – wie Kosten für Ausbesserungsarbeiten aller Art und Ersatzanschaffungen – sowie die mit dem Grundstück verbundenen jährlich wiederkehrenden Abgaben. Ab- zugsfähig sind sodann auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses (Fassaden, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung der elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften u. dgl.). Die Unter- haltsmassnahmen zielen darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zu- stand zu erhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 3. A., Band 1, § 39 N 38). Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die wertvermehrenden Aufwendungen, d.h. Auslagen, welche im objektiv-technischen Sinn eine dauernde Vermehrung oder Verbesserung des Grundstücks bewirken, insbeson- dere durch bauliche Veränderungen (Einbau eines Badezimmers, Bau einer Garage, Ausbau des Dachstocks, Weg- und Strassenbauten; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band 2, 1963, § 25 N 54).

c) Nach der Rechtsprechung können unter den vorstehend genannten Vo- raussetzungen auch Prozesskosten, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten, die einem Pflichtigen im Zusammenhang mit einem Grundstück erwachsen sind, als wertvermeh- rend oder werterhaltend betrachtet werden (RB 1986 Nr. 35 [Leitsatz]; 1983 Nr. 42, 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 4 - RB 1977 Nr. 89; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 108 DBG und § 30 N 99 sowie § 221 N 64 f. StG; Egloff, § 39 N 36). Dabei ist der Abzug auch dann zulässig, wenn die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters erfolglos blei- ben (Egloff, a.a.O., unter Hinweis auf AGVE 1994, 486 E. 2c; RB 1977 Nr. 89, 1964 Nr. 55). Im Entscheid 3 ST.2005.230 + 3 DB.2005.115 vom 3. November 2005 hat die Steuerrekurskommission III Gerichts- und Anwaltskosten eines Grundeigentümers als Liegenschaftsunterhalt anerkannt, die ihm anlässlich eines erfolglosen Rechtsmittelver- fahrens gegen eine Überbauung des Nachbargrundstücks erwachsen waren. Aller- dings merkte die Rekurskommission an, dass die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendun- gen dann zu versagen sei, wenn sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet herausstelle. Dies treffe einerseits dann zu, wenn eine Beschwerde bzw. ein Rekurs aus formellen Gründen (z.B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungs- befugnis) oder materiellen Erwägungen, wie etwa eine klare Rechtsprechung, von vornherein aussichtslos sei.

d) Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, steuermindernde bzw. steueraufhe- bende Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Die diesbezüglich erforderliche sub- stanziierte Sachdarstellung muss spätestens innerhalb der Beschwerde-/Rekursfrist vorgetragen werden (RB 1964 Nr. 68, 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82, 1976 Nr. 77, 1977 Nr. 60, 1978 Nr. 71 am Ende, 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, wel- che – ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung bzw. -ermässigung erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung hat das Rekursgericht nicht von Amtes wegen eine Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundla- gen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90, 1987 Nr. 35). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69 mit weiteren Hinweisen). Zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen gehört ferner die Be- schaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuer- pflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, 518). Kommt der Steuerpflichti- ge diesen Anforderungen nicht nach, so hat die Steuerminderung bzw. -ermässigung zu unterbleiben (vgl. RB 1980 Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Be- weisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zu- 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 5 - mutbar sind, kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen berufen.

2. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, dass die Baurekurskommission II (heute Baurekursgericht) den Rekurs des Pflichtigen gegen die Baubewilligung für die Arealüberbauung "C" abgewiesen habe. Das vom Pflichtigen daraufhin angerufene Verwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Vo- rinstanz auf den Rekurs gar nicht hätte eintreten dürfen; dieser Auffassung habe sich auf Beschwerde des Pflichtigen hin auch das Bundesgericht angeschlossen. Unter diesen Umständen müsse die Prozessführung als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern das vom Pflichtigen bekämpfte Bauvorhaben den Wert seines Hausgrundstücks mindern könne (R-act. 4 und 5).

b) Der Pflichtige bringt zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor, dass die Rechtsmittelinstanzen seine Legitimation zu Rekurs und Beschwerde unterschied- lich beurteilt hätten; daher sei der Prozess nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Aufgrund der Sichtverbindung von seinem Grundstück zur geplanten Arealüberbauung sei die räumliche Beziehung ausgewiesen. Sodann müsse in Anbetracht von erwarte- tem Mehrverkehr von über 25% sein schutzwürdiges Interesse an einem Rekurs bejaht werden. Entgegen der Annahme von Verwaltungsgericht und Bundesgericht bewege sich der Zusatzverkehr auf dem westlichen Teil der C-strasse nicht bei knapp 10%, sondern zwischen 25% und 30%. Aufgrund der Einschränkung der Fernsicht nach Os- ten und der zusätzlichen Verkehrsimmissionen erfahre seine Liegenschaft eine Wer- teinbusse. Weil die Rekurslegitimation von den Gerichtsinstanzen unterschiedlich beur- teilt worden sei und angesichts der materiellen Rügen könne das Rechtsmittel nicht von vornherein als aussichtslos gewürdigt werden. Schliesslich laufe es dem Sinn des Gesetzes zuwider, wenn Rechtskosten nur dann als Liegenschaftenunterhalt aner- kannt würden, wenn die Legitimation ohne jeden Zweifel ausgewiesen sei (R-act. 2). In der Replik führt der Pflichtige aus, dass die legitimationsbegründende Verkehrszunah- me heute tatsächlich eingetreten sei. Im Übrigen habe er vor Verwaltungsgericht eine materielle Überprüfung des Rekursentscheids angestrebt (R-act. 12). Das kantonale Steueramt hält dem in der Beschwerde-/Rekursantwort entge- gen, dass zwischen der Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn und der Abwehr eines 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 6 - Minderwerts des Grundstücks ein Zusammenhang bestehe. Wenn die Rekurslegitima- tion eines Anfechtenden fehle, drohe auch keine Werteinbusse (R-act. 8).

3. a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtiger mit den von ihm auf- gewendeten Rechtskosten tatsächlich eine Wertminderung seines Grundstücks abzu- wenden versuche, ist ein milder Massstab anzulegen. Als sachgerecht erscheint, was ein sorgfältiger Hauseigentümer nach Prüfung der Sachumstände für zweckmässig erachtet. Gewisse Beeinträchtigungen eines Grundstücks können kaum zuverlässig bewertet werden, was gerade auch für die vorliegend drohenden Mehrimmissionen und die Einschränkung der Aussicht gilt (StRG, 7. Februar 2013, DB.2012.253 + ST.2012.281, E. 3a, auch zum Folgenden). Dass ein Bauvorhaben auf dem Nachbar- grundstück die eigene Liegenschaft entwerte, lässt sich naturgemäss in vielen Fällen nicht zuverlässig sagen. Zwar gibt es Bauten und Anlagen, deren Nachbarschaft all- gemein als störend und damit als wertmindernd aufgefasst wird, so beispielsweise eine Abwasserreinigungsanlage oder ein Schlachthaus. Bei anderen Gebäulichkeiten oder Nutzungsarten spielen jedoch subjektive Vorstellungen und Wertungen eine nicht un- bedeutende Rolle, so z.B. die Nachbarschaft zu einer Schul- oder Sportanlage. Unter diesen Umständen muss es genügen, wenn ein Pflichtiger die durch ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück zumin- dest glaubhaft macht. Kraft § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975/20. Mai 1984 (PBG) muss der gegen eine Baubewilligung rekurrie- rende Nachbar dartun, dass er durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft dann zu, wenn sein Grundstück in einer hinreichend engen räumlichen Beziehung zur Baupar- zelle steht und er überdies im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels einen Nachteil abwenden könnte, den die angefochtene Bewilligung für ihn zur Folge hätte (Fritzsche/ Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1: Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. A., 2011, S. 439 ff., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; StRG, 7. Februar 2013, DB.2012.253 + ST.2012.281, E. 3a, www.strgzh.ch). Indessen muss die Rechtsvorkehr eines Grundeigentümers tatsächlich darauf ausgerichtet sein, einen Schaden von der Liegenschaft abzuwenden. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann von Liegenschaftenunterhalt im Sinn von Art. 32 Abs. 2 DBG und § 30 Abs. 2 StG gesprochen werden. Ob ein Schaden tatsächlich droht, ist 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 7 - nach den Grundsätzen der Immobilienbewertung (vgl. etwa Kaspar Fierz, Immobilien- ökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 6. A., Zürich 2011) zu beantworten; subjektive Wertungen eines Grundeigentümers tun nichts zur Sache. Im Entscheid DB.2011.269 + ST.2011.353 vom 29. März 2012 (www.strgzh.ch) hat das Steuerre- kursgericht dem von einem Grundeigentümer angestrengten Rechtsstreit um die Erhal- tung der Wendemöglichkeit auf dem Nachbargrundstück den Unterhaltscharakter ab- gesprochen, weil er nach den örtlichen Verhältnissen auf diese gar nicht angewiesen war.

b) Im vorstehend genannten Urteil DB.2012.253 + ST.2012.281 vom 7. Feb- ruar 2013 (www.strgzh.ch) hat das Steuerrekursgericht seine bisherige Sichtweise be- stätigt, dass die Kosten eines Rechtsstreits dann nicht als Unterhalt gelten, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Zwar war diese Einschränkung der Abzugs- fähigkeit in den früheren Urteilen des Steuerrekursgerichts nicht ausschlaggebend, sondern nur als ergänzende allgemeine Überlegung aufgeführt worden. Gleichwohl besteht aufgrund der Vorbringen des Pflichtigen kein Anlass, von dieser Erwägung abzurücken. Denn auch eine physische Unterhaltsmassnahme an einem Bauwerk stellt nur dann Unterhalt dar, wenn sie tatsächlich geeignet ist, das angestrebte Ziel zu errei- chen. Dementsprechend wären Renovationsarbeiten an einem (technischen) Abbruch- objekt (zum Begriff vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 220 N 171 StG) nicht als Un- terhalt zu würdigen.

c) Vorliegend befindet sich der westliche Bereich der vom Pflichtigen be- kämpften Arealüberbaung "C" in einem Abstand von gut 200 m von seinem Haus- grundstück an der ….strasse 44. Die Einsehbarkeit der Neubauten wird nicht nur durch die Gebäude östlich der Liegenschaft des Pflichtigen, sondern auch durch einen Wald- streifen westlich der Arealüberbauung eingeschränkt. Ob der partielle Sichtkontakt der projektierten Bauten überhaupt eine Anfechtungsbefugnis zu begründen vermöge, wurde von der Baurekurskommission II offengelassen und vom Verwaltungsgericht verneint. Während die Rekurskommission die Legitimation aufgrund von zusätzlichen Verkehrsimmissionen zulasten des Pflichtigen bejahte, hielt das Verwaltungsgericht den mutmasslichen Mehrlärm nicht für legitimationsbegründend, welche Auffassung das Bundesgericht als rechtmässig erachtete (R-act. 3, T-act. 7 und 8). 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 8 - aa) Mit dem Pflichtigen ist davon auszugehen, dass für die Prognose der Pro- zessaussichten auf den Zeitpunkt bei Erhebung eines Rechtsmittels abzustellen ist und nicht auf den tatsächlichen Prozessausgang. Dabei sind allerdings die Erwägungen der Gerichtsinstanzen mitzuberücksichtigen; aus hierarchischen Gründen kommt den Überlegungen des oberen Gerichts mehr Gewicht zu als jenen der unteren Instanz. Im Licht des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach niemand aus der eigenen Rechts- unkenntnis Nutzen ziehen darf, ferner aufgrund der Rechtsgleichheit ist davon auszu- gehen, dass der Anfechtende die Prozesschancen sachkundig beurteilt hat. Weil der Pflichtige ein juristisches Studium mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen hat, steht sei- ne Sachkunde ohnehin ausser Frage. bb) Zur Frage der Legitimation des Nachbarn besteht eine umfangreiche Pra- xis des Verwaltungsgerichts, die in Fachzeitschriften und ab 2000 im Internet publiziert ist. Die – eingeschränkte – Sichtverbindung zwischen dem Hausgrundstück des Pflich- tigen und der angefochtenen Arealüberbauung vermag angesichts der nicht übermäs- sigen Gebäudehöhe keine Anfechtungsbefugnis zu begründen, wie das Verwaltungs- gericht unmissverständlich erwogen hat. Zwar hat die Baurekurskommission II den befürchteten Mehrverkehr über den westlichen Teil der …strasse – vor dem Einfamili- enhaus ….strasse 44 des Pflichtigen – als legitimationsbegründend qualifiziert. Diese Auffassung hat die Rekurskommission nicht näher begründet. Nachdem das Verwal- tungsgericht schon im Entscheid RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47 erkannt hatte, dass der durch ein Bauvorhaben erzeugte Mehrverkehr im Bereich von 5 - 10 % kein schutzwürdiges Interesse der Strassenanwohner begründe, und seither an dieser Praxis festhielt (vgl. neuestens VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, E. 2.1 des Minderheitsantrags), musste der Pflichtige ernsthaft damit rechnen, dass auf seinen Rekurs nicht eingetreten würde. Dies hat das Verwaltungsgericht, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen überprüfen muss, denn auch getan. Dass die Verkehrszunahme nach den – freilich weder näher substanziier- ten noch belegten – Ausführungen des Pflichtigen heute tatsächlich zwischen 25% und 30% betrage, vermag diese Gerichtsentscheide nicht rückwirkend in Frage zu stellen. cc) Die vom Pflichtigen gegen das Projekt erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände sind vom Baurekursgericht mit überzeugender Begründung verworfen wor- den. Er legt dem Steuergericht nicht dar, inwiefern der Rekursentscheid unrichtig sei. Selbst wenn das Projekt oder dessen Bekanntmachung an einem formellen Mangel 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 9 - gelitten hätte, hätte ein solcher entweder noch im Rekursverfahren oder aber durch Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens auf verbesserter Grundlage geheilt wer- den können. dd) Der Pflichtige behauptet zu Recht nicht, dass er die Arealüberbauung "C" grundsätzlich hätte verhindern können. Sein materiellrechtlicher Haupteinwand bezieht sich auf eine ungenügende strassenmässige Erschliessung der Baugrundstücke, die den Anforderungen von § 237 PBG und der regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 nicht genüge. Wie die Baurekurskommission II zutreffend fest- gehalten hat, werden die Baugrundstücke über die …..strasse und den östlichen Ab- schnitt der ….strasse offensichtlich rechtsgenügend erschlossen. Weil das Bauprojekt demnach über eine gesetzeskonforme Zufahrt verfügt, sind die gesetzlichen Anforde- rungen erfüllt. Unter diesen Umständen schadet es nicht, dass weitere, jedoch unge- nügende Zufahrtsmöglichkeiten bestehen. Mithin spielt es keine Rolle, dass der west- lich der ……strasse liegende Bereich der ….strasse, wo sich das Hausgrundstück des Pflichtigen befindet, nicht als genügende Zufahrt für das Bauprojekt gelten könnte. Dies hat die Baurekurskommission II denn auch richtigerweise ausgeführt. Über die allfällige Vermeidung von Zufahrten von Westen her, welche die Verkehrssicherheit gefährden könnten, hatte sie sich nicht weiter auszusprechen; dies wäre beim Auftreten von poli- zeiwidrigen Verhältnissen Sache der Gemeinde. ee) Im Licht dieser Erwägungen und aufgrund der Akten bestand für den Pflichtigen keine Möglichkeit, die Arealüberbauung "D" mit Aussicht auf Erfolg im bau- rechtlichen Rechtsmittelverfahren zu verhindern. Nach dem Entscheid der Baurekurs- kommission waren die Prozessaussichten vor Verwaltungsgericht noch geringer, dies nicht nur wegen der Legitimationsfrage und der Ablehnung der materiellrechtlichen Einwände, sondern auch wegen der im Beschwerdeverfahren aufgrund von § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geltenden Kognitionsbe- schränkung. Nachdem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Pflichtigen gar nicht erst eingetreten war, musste der Weiterzug an das Bundesgericht als geradezu hoffnungslos erscheinen. ff) Wenn ein Bauvorhaben aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gege- benheiten nicht mit Erfolg bekämpft, sondern – im Fall von Projektmängeln oder Ver- fahrensfehlern – bestenfalls hinausgezögert werden kann, lässt sich nicht sagen, dass 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67

- 10 - ein Rekurs- und Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen Gerichts- und An- waltskosten der Werterhaltung des eigenen Grundstücks gedient hätten. Insofern un- terscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom erwähnten Entscheid DB.2012.253 + ST.2012.281 vom 7. Februar 2013. Abgesehen davon, dass dort ein unmittelbares Nachbarschaftsverhältnis zwischen den zwei privaten Prozessparteien bestand, hatte sich der Anfechtende mit beachtenswerten Gründen für eine Verkleine- rung des Bauprojekts eingesetzt, wodurch im Erfolgsfall nicht nur weniger motorisierter Zufahrtsverkehr angefallen, sondern insbesondere auch die bisherige Aussicht in die Alpen erhalten geblieben wäre. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG) und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2013.65 2 ST.2013.67