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DB.2011.269

Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

Zh Steuerrekursgericht · 2012-03-29 · Deutsch ZH

Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug. Als Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3). Eine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 ST.2011.353

- 4 - die gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwen- dungen und die allgemeinen Abzüge vermindert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte.

b) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwendun- gen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheri- ger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 37 DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 36 ff. StG). Dazu gehören einerseits die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt – wie Kosten für Ausbesserungsarbeiten aller Art und Ersatzanschaffungen – sowie die mit dem Grundstück verbundenen jährlich wiederkehrenden Abgaben. Abzugsfähig sind sodann auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses (Fassaden, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung der elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften u. dgl.). Die Unterhaltsmass- nahmen zielen darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zustand zu erhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,

E. 3 a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, den Ur- teilen des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 und des Kantonsgerichts Graubünden 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 6 - vom 7. Juni 2010 betreffend Grunddienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht/Wendeplatz lasse sich entnehmen, dass das allein von den Pflichtigen geltend gemachte Wende- recht auf der Strassenausbuchtung der Grundstücke Nrn. 1752 und 4276 nie Bestand- teil der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Sodann stehe den Pflichtigen überhaupt kein Fuss- und Fahrwegrecht auf der entsprechenden Zufahrtsstrasse G entlang den ge- nannten Grundstücken zu. Wenn die fragliche Dienstbarkeit gar nie bestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszu- stands gedient hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten den Wert der Liegenschaft hätten erhalten sollen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemach- ten Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines gefährdeten Bewei- ses anlässlich der Sanierung der Wasserleitung an der Zufahrtstrasse G. Auch hier bleibe unerfindlich, inwiefern diese Aufwendungen die Bewahrung des bisherigen Rechtszustands bzw. des Werts der Liegenschaft angestrebt hätten (R-act. 4 und 5).

b) Die Pflichtigen bringen zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor, dass ihnen gemäss den im Einspracheverfahren am 17. Oktober 2011 eingereichten Belegen im Jahr 2009 Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 31'121.75 erwachsen seien. Bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten "für Haupt- und Folgeprozesse in demselben Streitkomplex" sei Ursache "die Bestreitung der bestehenden und seit dem Jahre 1963 im Grundbuch der Gemeinde C zugunsten der Parz. Nr. 1751 und zulasten der Nachbarparz. Nrn. 1752, 3318, 3319 und 4276 eingetragenen unbeschränkten Dienstbarkeit Nr. 1963F079 'Fuss- und Fahrwegrecht' durch die Eigentümer der Parz.Nrn. 1752 und 4276, infolge Klageerhebung derselben vom 26.2.2007". Aus dem Urteil des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 gehe hervor, dass die Klage der Nachbarn zu drei Vierteln abgewiesen worden sei, d.h. das Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrtstrasse G insbesondere entlang den Grundstücken Nrn. 1752 und 4276 nach wie vor bestehe und die beantragte Löschung der Dienstbar- keit im Wendebereich vom Gericht abgewiesen worden sei. Das nachfolgende Beru- fungsverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden habe sich einzig auf das "Wende- recht" an der Strassenausbuchtung bezogen. Das Fuss- und Fahrwegrecht hätten die Anstösser ursprünglich begründet, damit die rechtmässige Erschliessung aller hinten liegenden Grundstücke gewährleistet sei. Die zur Erhaltung der Zufahrt und somit des Verkehrswerts aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten bildeten daher Liegen- schaftenunterhalt. Dasselbe gelte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 7 - Sanierung der Haus-Wasserzuleitung in der Zufahrtstrasse G. Hier habe sich vorgän- gig der Reparatur eine amtliche Befundaufnahme mit Sicherstellung eines gefährdeten Beweises "zwecks späterer geschäftsmässiger Abwicklung mit den diversen Nach- barn" aufgedrängt. Der Ertragsverlust aus der Liegenschaft in der Gemeinde C belaufe sich daher auf Fr. 22'121.- (Brutto-Eigenmietwert Fr. 9'000.- ./. Fr. 31'121.- Unterhalt; R-act. 2). Dem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entge- gen, dass der Grund für die gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten in der Durchsetzung eines nicht bestehenden Wenderechts auf den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 gelegen habe. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die Pflichtigen sich um die Erhaltung des bisherigen Rechtszustands bemüht hätten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, würde sich die Frage stellen, inwiefern die damit verbundenen Aufwendungen der Werterhaltung gedient hätten. Wie die Pflichtigen selbst einräumten, sei das streitbetroffene Fuss- und Fahrwegrecht begrün- det worden, um die Erschliessung der hinten liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Weil das Grundstück Nr. 1751 der Pflichtigen aber vor den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 liege, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall der Servitut den Wert ihrer Lie- genschaft mindere. So habe denn das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der "vorderen" Anwohner ein Interesse habe, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum hintersten zu fahren. Zum gleichen Schluss sei bereits das Bezirksgericht im Urteil vom

12. Mai 2009 gelangt, indem es festgehalten habe, ein Wegrecht diene dazu, die Zu- fahrt oder den Zugang zum bzw. die Wegfahrt oder den Weggang vom berechtigten über das belastete Grundstück sicherzustellen. Weil die beiden eingangs der Zu- fahrtstrasse G gelegenen Parzellen Nrn. 3318 und 3319 mit dem Fuss- und Fahrweg- recht belastet seien, verfüge die Pflichtige zweifellos über einen gesicherten Zugang zum Grundstück Nr. 1751. Damit sei ihren Interessen Genüge getan. Auch eine zweckgerichtete Auslegung des Erwerbsgrundes lasse nicht erkennen, weshalb der hinterliegende Strassenteil von den Pflichtigen regelmässig befahren werden solle. Diese Erwägungen des Gerichts träfen sinngemäss auch für die Anwaltskosten im Zu- sammenhang mit der Befundaufnahme zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises zu (R-act. 8).

c) aa) Wenn ein Grundeigentümer einen Rechtsstreit um den Bestand oder Inhalt eines dinglichen Rechts austrägt und er unterliegt, kann entgegen der Auffas- 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 8 - sung des kantonalen Steueramts nicht gesagt werden, dass ein Unterhaltsabzug von vornherein ausser Betracht falle. Wie in E. 2c zuvor festgehalten, steht der Abzug auch dem erfolglos gebliebenen Grundeigentümer zu, wenn er nicht offensichtlich unbe- gründete Prozesse geführt hat. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zum Nachteil des Grundeigentümers zu verschärfen. bb) Hingegen erweist sich der andere Einwand des kantonalen Steueramts, wonach die Pflichtigen mit den Prozessen um die Erhaltung der früheren Wendemög- lichkeit keinen praktischen Nutzen verfolgt hätten, als zutreffend. Nach den Akten wird das Grundstück Nr.1751 der Pflichtigen über die Zufahrtstrasse H und die Zu- fahrtstrasse G rechtsgenügend erschlossen. Etwas anderes wird von den Pflichtigen nicht behauptet; denn im Fall einer mangelhaften Erschliessung hätte kraft Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gar keine Bau- bewilligung für das bestehende Wohnhaus erteilt werden dürfen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen der bündnerischen Gerichte schlüssig dargelegt hat, ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Pflichtigen, über ihr Grundstück Nr. 1751 hinaus den (kurzen) hinteren Bereich der Zufahrtstrasse G befahren und dort wenden zu können, nicht ersichtlich. Soweit eine Wendemöglichkeit überhaupt erforderlich ist, besteht diese auf der Parzelle der Pflichtigen. Nach dem Gesagten hat der für die Pflichtigen überwiegend ungünstige Ausgang des Nachbarschaftsstreits allenfalls zur Einbusse eines bequemen Wendemanövers, nicht aber zu einer schlechteren Er- schliessung und damit zu einem Wertverlust für ihr Grundstück geführt. Mithin können die streitbetroffenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als Liegenschaftenunterhalt anerkannt werden. cc) Lässt sich der Streit um den Inhalt der Grunddienstbarkeit nach dem Ge- sagten nicht als Liegenschaftenunterhalt würdigen, so gilt dies ohne Weiteres auch für das von der Pflichtigen in jenem Verfahren vor dem Bezirksgericht F gegen mehrere Richter gestellte und vom genannten Gericht am 18. Dezember 2008 verworfene Aus- standsbegehren. dd) Keine Unterhaltskosten stellen sodann die Aufwendungen zur Sicherstel- lung eines gefährdeten Beweises im Zusammenhang mit der Sanierung der Zu- fahrtstrasse G und der darin verlegten Wasserleitung dar. Denn diese vorsorgliche Massnahme zielte nicht auf den Unterhalt einer Liegenschaft, sondern auf die umstrit- 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 9 - tene Kostenverteilung für Sanierungsmassnahmen und damit auf eine vermögens- rechtliche Streitigkeit. ee) Gebricht es nach dem Gesagten schon materiell an den Voraussetzungen für einen Abzug, so braucht das Steuerrekursgericht nicht weiter zu klären, ob die gel- tend gemachten Aufwendungen tatsächlich allesamt in der Steuerperiode 2009 ange- fallen sind. Die Einspracheentscheide sind daher in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 4 Kraft § 46 StG werden Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens voll abgezogen. Für andere Schulden gilt dies nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

a) Im Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 erwog das kantonale Steueramt, dass die Pflichtigen Schulden aus Kontokorrent (seit

31. Dezember 1997), aus Pfandausfall (vom 29. August 1997 und 2. Februar 1999) sowie aus Verlustschein (vom 18. Januar 2001) von insgesamt Fr. 7'523'289.- geltend machten. Nach den Akten gehörten sämtliche Vermögenswerte der Ehefrau, während für die genannten Schulden ausschliesslich der Ehemann hafte. Aus diesem Grund hätten die Gläubiger trotz steuerbarer Vermögenswerte von rund 5,8 Mio. Franken kei- ne weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen. Unter diesen Umständen lasse sich nicht sagen, dass die Pflichtigen mit der Tilgung der Schulden noch ernsthaft zu rechnen hätten. Dies schliesse nach der Lehre ihre Berücksichtigung aus (R-act. 5). Ergänzend führte die Amtsstelle in der Beschwerde-/Rekursantwort aus, dass die Pflichtigen auf wiederholte Zahlungsaufforderungen vonseiten der Gläubiger nicht rea- giert hätten (R-act. 8).

b) Zur Begründung ihres Rekurses bringen die Pflichtigen vor, dass die streit- betroffenen Schulden auf "Schuldanerkennungen gemäss SchKG" beruhten und von der Gläubigerin jederzeit geltend gemacht werden könnten. Diese bestehe weiterhin auf der Begleichung der gesamten Schuld. Weil sie bisher nicht angemessen Hand für eine "Schuldenreduktion oder definitive Schuldenregulierung" geboten habe, hätten sich die Pflichtigen "nicht in der Lage (gesehen), Zahlungsbeiträge zu leisten". Das Verhalten der Gläubigerin zeige, dass sie weiterhin ernsthaft mit der Tilgung der 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 10 - Schuld rechne. Daher sei den Pflichtigen wie in den früheren Veranlagungen der Schuldenabzug zuzugestehen (R-act. 2).

c) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz (Art. 5 Abs. 1 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 368); er geht der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Häfelin/Müller/Uhl- mann, Rz. 518; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 121 N 10 ff. und N 99 ff. DBG und VB zu §§ 119 - 131 N 9 ff. und N 108 ff. StG, je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Falls den Pflichtigen der streitbetroffene Schul- denabzug in früheren Steuerperioden gewährt worden ist, steht dies einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Weder den Parteivorbringen noch den Ak- ten lassen sich Umstände entnehmen, die aufgrund von Treu und Glauben einer ge- setzmässigen Rechtsanwendung im Weg stünden. bb) Der von der herrschenden Lehre entwickelte Grundsatz, wonach Schulden nur dann als bestehend zu würdigen sind und daher abgezogen werden dürfen, wenn mit deren Erfüllung ernstlich zu rechnen ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 329; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001, § 15 N 22; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 46 N 4), ist vom kantonalen Steueramt zu Recht als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit genannt worden. Denn Art. 127 Abs. 2 BV statuiert neben anderen Steuererhebungsprinzipien den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die- ser gebietet bei der Erhebung der Vermögenssteuer die Berücksichtigung von Schul- den, was der Kanton Zürich mit § 46 StG umgesetzt hat. Eine Schuld kann wiederum nur dann als solche gelten, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Weil gegen den Pflichtigen Verlustscheine vorliegen und das eheliche Vermögen nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen im Ein- spracheentscheid vollumfänglich der Ehefrau gehört, ist es den Gläubigern nach den Bestimmungen von Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weitgehend verunmöglicht, die Forderung gegenüber dem Schuldner zu vollstrecken. Auch ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Schuldner seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Begleichung der Schuld un- ternommen hat. Dass der Pflichtige nach seinen – nicht weiter substanziierten – Vor- bringen allenfalls bereit wäre, die Schuldscheine gegen einen "angemessenen" Betrag zu tilgen, lässt sich nicht als ernstliche Erfüllungsbereitschaft würdigen. Daran ändern 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 11 - auch die wiederholten Zahlungsaufforderungen durch die Gläubiger nichts. Der Rekurs erweist sich daher in diesem Punkt ebenso als unbegründet.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353 Entscheid

29. März 2012 Mitwirkend: Einzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow In Sachen

1. A , ,

2. B, , Beschwerdeführer/ Rekurrenten, gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,

2. Staat Zürich, Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Süd, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, betreffend Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009

- 2 - hat sich ergeben: A. Nachdem die Ehegatten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige; zu- sammen die Pflichtigen) trotz Mahnung keine Steuererklärung 2009 eingereicht hatten, veranlagte sie der Steuerkommissär am 16. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkom- men von Fr. 65'000.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteuern). B. Eine von den Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache hiess das kanto- nale Steueramt am 26. Oktober 2011 gut und setzte für die direkte Bundessteuer 2009 das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. 37'600.- sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 das steuerbare Einkommen auf Fr. 34'500.- (satz- bestimmend Fr. 37'800.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'864'000.- (satzbe- stimmend Fr. 5'373'000.-) fest. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 3./5. Dezember 2011 beantragten die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht: "1. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2009 sei bezüglich steuerbares und satzbestimmendes Ein- kommen von Fr. 34'500.- bzw. Fr. 37'800.- sowie bezüglich steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Fr. 2'864'000.- bzw. Fr. 5'373'000.- aufzuhe- ben und es sei das steuerbare Gesamteinkommen neu mit Fr. 8'500.- und das steuerbare Gesamtvermögen wie bisher mit Fr. 0.- festzusetzen.

2. Der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für Direkte Bundessteuer 2009 sei bezüglich steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 37'600.- bzw. Fr. 37'600.- aufzuheben und es sei das steuerbare Gesamtein- kommen neu mit Fr. 8'300.- festzusetzen. …" In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 13. Dezember 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen. 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Streitgegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet zunächst der Liegenschaftenunterhalt bezüglich des Einfamilienhauses in der bündnerischen Ge- meinde C (E. 1.3 des Einspracheentscheids); hinsichtlich der Grundstücke in den zür- cherischen Gemeinden D und E erklären sich die Pflichtigen mit dem Einspracheent- scheid einverstanden (R-act. 2 S. 2). Sodann halten die Pflichtigen daran fest, dass verschiedene Schulden steuermindernd berücksichtigt werden müssten (E. 3 des Ein- spracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern).

b) Nicht angefochten haben die Pflichtigen die ihnen für das Einsprachever- fahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-. Anzumerken bleibt, dass diese Kostenauflage aufgrund von § 142 Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu Recht erfolgt ist, nachdem die Pflichtigen keine Steuererklärung 2009 einge- reicht haben. Die Höhe der Verfahrenskosten entspricht gängiger Praxis und lässt sich nicht beanstanden.

c) Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt von den Pflichtigen behauptete Barspenden von Fr. 600.- an verschiedene gemeinnützige Organisationen mangels eines rechtsgenügenden Nachweises nicht zum Abzug zugelassen. Die Pflichtigen rügen dies vor Steuerrekursgericht summarisch als "unangemessen und unverständlich" und im Widerspruch zu einem "normalen Spendeverhalten", stellen jedoch keine Anträge (R-act. 2 S. 2 und 4). Weil die Pflichtigen die anderen von ihnen ausdrücklich gerügten Punkte eingehend begründen, hat daher der Einspracheent- scheid auch insoweit als anerkannt zu gelten. Beizufügen ist, dass der Hinweis des kantonalen Steueramts, wonach die Beweislast für die behaupteten Spenden bei den Pflichtigen liegt, zutrifft.

2. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 4 - die gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwen- dungen und die allgemeinen Abzüge vermindert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte.

b) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwendun- gen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheri- ger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 37 DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 36 ff. StG). Dazu gehören einerseits die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt – wie Kosten für Ausbesserungsarbeiten aller Art und Ersatzanschaffungen – sowie die mit dem Grundstück verbundenen jährlich wiederkehrenden Abgaben. Abzugsfähig sind sodann auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses (Fassaden, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung der elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften u. dgl.). Die Unterhaltsmass- nahmen zielen darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zustand zu erhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,

3. A., Band 1, § 39 N 38). Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die wertvermehren- den Aufwendungen, d.h. Auslagen, welche im objektiv-technischen Sinn eine dauernde Vermehrung oder Verbesserung des Grundstücks bewirken, insbesondere durch bauli- che Veränderungen (Einbau eines Badezimmers, Bau einer Garage, Ausbau des Dachstocks, Weg- und Strassenbauten; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band 2, 1963, § 25 N 54).

c) Nach der Rechtsprechung können unter den vorstehend genannten Vor- aussetzungen auch Prozesskosten, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten, die einem Pflichtigen im Zusammenhang mit einem Grundstück erwachsen sind, als wertvermeh- rend oder werterhaltend betrachtet werden (RB 1986 Nr. 35 [Leitsatz], RB 1983 Nr. 42 = StE 1984 B 27.7 Nr. 1, RB 1977 Nr. 89; Steuerrekursgericht AG, 29. Juni 1994, AGVE 1994, 485 f. Nr. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 108 DBG und § 30 N 99 StG sowie § 221 N 64 f.; Egloff, § 39 N 36). Dabei ist der Abzug auch dann zuläs- sig, wenn die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters erfolglos bleiben (Egloff, a.a.O., unter Hinweis auf AGVE 1994, 486 E. 2c, RB 1977 Nr. 89, 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 5 - RB 1964 Nr. 55 = ZBl 1965, 307 = ZR 65 Nr. 10 = StR 20, 270). Im Entscheid 3 ST.2005.230 + 3 DB.2005.115 vom 3. November 2005 hat die Steuerrekurskommis- sion III Gerichts- und Anwaltskosten eines Grundeigentümers als Liegenschaftsunter- halt anerkannt, die ihm anlässlich eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens gegen eine Überbauung des Nachbargrundstücks erwachsen waren. Allerdings merkte die Rekurs- kommission an, dass die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen dann zu versagen sei, wenn sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet herausstelle. Dies treffe einerseits dann zu, wenn ein Rekurs bzw. eine Beschwerde aus formellen Gründen (z.B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiel- len Erwägungen, wie etwa eine klare Rechtsprechung, von vornherein aussichtslos sei.

d) Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, die notwendigen Schätzungsgrundla- gen zu beschaffen. Die diesbezüglich erforderliche substanziierte Sachdarstellung muss spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden (RB 1964 Nr. 68, 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82, 1976 Nr. 77, 1977 Nr. 60, 1978 Nr. 71 am Ende, 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, welche – ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung bzw. -ermässigung erlaubt. Bei ungenügender Sub- stanziierung hat die Rekurskommission nicht von Amtes wegen eine Untersuchung durchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64, 1981 Nr. 90, 1987 Nr. 35). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweis- verfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69 mit weiteren Hinweisen). Zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen gehört ferner die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismit- teln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfah- ren, ASA 49, 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach, so hat die Steuerminderung bzw. -ermässigung zu unterbleiben (vgl. RB 1980 Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu ver- treten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind, kann er sich, hinreichende Schät- zungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen berufen.

3. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, den Ur- teilen des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 und des Kantonsgerichts Graubünden 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 6 - vom 7. Juni 2010 betreffend Grunddienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht/Wendeplatz lasse sich entnehmen, dass das allein von den Pflichtigen geltend gemachte Wende- recht auf der Strassenausbuchtung der Grundstücke Nrn. 1752 und 4276 nie Bestand- teil der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Sodann stehe den Pflichtigen überhaupt kein Fuss- und Fahrwegrecht auf der entsprechenden Zufahrtsstrasse G entlang den ge- nannten Grundstücken zu. Wenn die fragliche Dienstbarkeit gar nie bestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszu- stands gedient hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten den Wert der Liegenschaft hätten erhalten sollen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemach- ten Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines gefährdeten Bewei- ses anlässlich der Sanierung der Wasserleitung an der Zufahrtstrasse G. Auch hier bleibe unerfindlich, inwiefern diese Aufwendungen die Bewahrung des bisherigen Rechtszustands bzw. des Werts der Liegenschaft angestrebt hätten (R-act. 4 und 5).

b) Die Pflichtigen bringen zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor, dass ihnen gemäss den im Einspracheverfahren am 17. Oktober 2011 eingereichten Belegen im Jahr 2009 Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 31'121.75 erwachsen seien. Bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten "für Haupt- und Folgeprozesse in demselben Streitkomplex" sei Ursache "die Bestreitung der bestehenden und seit dem Jahre 1963 im Grundbuch der Gemeinde C zugunsten der Parz. Nr. 1751 und zulasten der Nachbarparz. Nrn. 1752, 3318, 3319 und 4276 eingetragenen unbeschränkten Dienstbarkeit Nr. 1963F079 'Fuss- und Fahrwegrecht' durch die Eigentümer der Parz.Nrn. 1752 und 4276, infolge Klageerhebung derselben vom 26.2.2007". Aus dem Urteil des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 gehe hervor, dass die Klage der Nachbarn zu drei Vierteln abgewiesen worden sei, d.h. das Fuss- und Fahrwegrecht auf der Zufahrtstrasse G insbesondere entlang den Grundstücken Nrn. 1752 und 4276 nach wie vor bestehe und die beantragte Löschung der Dienstbar- keit im Wendebereich vom Gericht abgewiesen worden sei. Das nachfolgende Beru- fungsverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden habe sich einzig auf das "Wende- recht" an der Strassenausbuchtung bezogen. Das Fuss- und Fahrwegrecht hätten die Anstösser ursprünglich begründet, damit die rechtmässige Erschliessung aller hinten liegenden Grundstücke gewährleistet sei. Die zur Erhaltung der Zufahrt und somit des Verkehrswerts aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten bildeten daher Liegen- schaftenunterhalt. Dasselbe gelte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 7 - Sanierung der Haus-Wasserzuleitung in der Zufahrtstrasse G. Hier habe sich vorgän- gig der Reparatur eine amtliche Befundaufnahme mit Sicherstellung eines gefährdeten Beweises "zwecks späterer geschäftsmässiger Abwicklung mit den diversen Nach- barn" aufgedrängt. Der Ertragsverlust aus der Liegenschaft in der Gemeinde C belaufe sich daher auf Fr. 22'121.- (Brutto-Eigenmietwert Fr. 9'000.- ./. Fr. 31'121.- Unterhalt; R-act. 2). Dem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entge- gen, dass der Grund für die gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten in der Durchsetzung eines nicht bestehenden Wenderechts auf den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 gelegen habe. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die Pflichtigen sich um die Erhaltung des bisherigen Rechtszustands bemüht hätten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, würde sich die Frage stellen, inwiefern die damit verbundenen Aufwendungen der Werterhaltung gedient hätten. Wie die Pflichtigen selbst einräumten, sei das streitbetroffene Fuss- und Fahrwegrecht begrün- det worden, um die Erschliessung der hinten liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Weil das Grundstück Nr. 1751 der Pflichtigen aber vor den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 liege, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall der Servitut den Wert ihrer Lie- genschaft mindere. So habe denn das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der "vorderen" Anwohner ein Interesse habe, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum hintersten zu fahren. Zum gleichen Schluss sei bereits das Bezirksgericht im Urteil vom

12. Mai 2009 gelangt, indem es festgehalten habe, ein Wegrecht diene dazu, die Zu- fahrt oder den Zugang zum bzw. die Wegfahrt oder den Weggang vom berechtigten über das belastete Grundstück sicherzustellen. Weil die beiden eingangs der Zu- fahrtstrasse G gelegenen Parzellen Nrn. 3318 und 3319 mit dem Fuss- und Fahrweg- recht belastet seien, verfüge die Pflichtige zweifellos über einen gesicherten Zugang zum Grundstück Nr. 1751. Damit sei ihren Interessen Genüge getan. Auch eine zweckgerichtete Auslegung des Erwerbsgrundes lasse nicht erkennen, weshalb der hinterliegende Strassenteil von den Pflichtigen regelmässig befahren werden solle. Diese Erwägungen des Gerichts träfen sinngemäss auch für die Anwaltskosten im Zu- sammenhang mit der Befundaufnahme zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises zu (R-act. 8).

c) aa) Wenn ein Grundeigentümer einen Rechtsstreit um den Bestand oder Inhalt eines dinglichen Rechts austrägt und er unterliegt, kann entgegen der Auffas- 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 8 - sung des kantonalen Steueramts nicht gesagt werden, dass ein Unterhaltsabzug von vornherein ausser Betracht falle. Wie in E. 2c zuvor festgehalten, steht der Abzug auch dem erfolglos gebliebenen Grundeigentümer zu, wenn er nicht offensichtlich unbe- gründete Prozesse geführt hat. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zum Nachteil des Grundeigentümers zu verschärfen. bb) Hingegen erweist sich der andere Einwand des kantonalen Steueramts, wonach die Pflichtigen mit den Prozessen um die Erhaltung der früheren Wendemög- lichkeit keinen praktischen Nutzen verfolgt hätten, als zutreffend. Nach den Akten wird das Grundstück Nr.1751 der Pflichtigen über die Zufahrtstrasse H und die Zu- fahrtstrasse G rechtsgenügend erschlossen. Etwas anderes wird von den Pflichtigen nicht behauptet; denn im Fall einer mangelhaften Erschliessung hätte kraft Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gar keine Bau- bewilligung für das bestehende Wohnhaus erteilt werden dürfen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen der bündnerischen Gerichte schlüssig dargelegt hat, ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Pflichtigen, über ihr Grundstück Nr. 1751 hinaus den (kurzen) hinteren Bereich der Zufahrtstrasse G befahren und dort wenden zu können, nicht ersichtlich. Soweit eine Wendemöglichkeit überhaupt erforderlich ist, besteht diese auf der Parzelle der Pflichtigen. Nach dem Gesagten hat der für die Pflichtigen überwiegend ungünstige Ausgang des Nachbarschaftsstreits allenfalls zur Einbusse eines bequemen Wendemanövers, nicht aber zu einer schlechteren Er- schliessung und damit zu einem Wertverlust für ihr Grundstück geführt. Mithin können die streitbetroffenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als Liegenschaftenunterhalt anerkannt werden. cc) Lässt sich der Streit um den Inhalt der Grunddienstbarkeit nach dem Ge- sagten nicht als Liegenschaftenunterhalt würdigen, so gilt dies ohne Weiteres auch für das von der Pflichtigen in jenem Verfahren vor dem Bezirksgericht F gegen mehrere Richter gestellte und vom genannten Gericht am 18. Dezember 2008 verworfene Aus- standsbegehren. dd) Keine Unterhaltskosten stellen sodann die Aufwendungen zur Sicherstel- lung eines gefährdeten Beweises im Zusammenhang mit der Sanierung der Zu- fahrtstrasse G und der darin verlegten Wasserleitung dar. Denn diese vorsorgliche Massnahme zielte nicht auf den Unterhalt einer Liegenschaft, sondern auf die umstrit- 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 9 - tene Kostenverteilung für Sanierungsmassnahmen und damit auf eine vermögens- rechtliche Streitigkeit. ee) Gebricht es nach dem Gesagten schon materiell an den Voraussetzungen für einen Abzug, so braucht das Steuerrekursgericht nicht weiter zu klären, ob die gel- tend gemachten Aufwendungen tatsächlich allesamt in der Steuerperiode 2009 ange- fallen sind. Die Einspracheentscheide sind daher in diesem Punkt zu bestätigen.

4. Kraft § 46 StG werden Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens voll abgezogen. Für andere Schulden gilt dies nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

a) Im Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 erwog das kantonale Steueramt, dass die Pflichtigen Schulden aus Kontokorrent (seit

31. Dezember 1997), aus Pfandausfall (vom 29. August 1997 und 2. Februar 1999) sowie aus Verlustschein (vom 18. Januar 2001) von insgesamt Fr. 7'523'289.- geltend machten. Nach den Akten gehörten sämtliche Vermögenswerte der Ehefrau, während für die genannten Schulden ausschliesslich der Ehemann hafte. Aus diesem Grund hätten die Gläubiger trotz steuerbarer Vermögenswerte von rund 5,8 Mio. Franken kei- ne weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen. Unter diesen Umständen lasse sich nicht sagen, dass die Pflichtigen mit der Tilgung der Schulden noch ernsthaft zu rechnen hätten. Dies schliesse nach der Lehre ihre Berücksichtigung aus (R-act. 5). Ergänzend führte die Amtsstelle in der Beschwerde-/Rekursantwort aus, dass die Pflichtigen auf wiederholte Zahlungsaufforderungen vonseiten der Gläubiger nicht rea- giert hätten (R-act. 8).

b) Zur Begründung ihres Rekurses bringen die Pflichtigen vor, dass die streit- betroffenen Schulden auf "Schuldanerkennungen gemäss SchKG" beruhten und von der Gläubigerin jederzeit geltend gemacht werden könnten. Diese bestehe weiterhin auf der Begleichung der gesamten Schuld. Weil sie bisher nicht angemessen Hand für eine "Schuldenreduktion oder definitive Schuldenregulierung" geboten habe, hätten sich die Pflichtigen "nicht in der Lage (gesehen), Zahlungsbeiträge zu leisten". Das Verhalten der Gläubigerin zeige, dass sie weiterhin ernsthaft mit der Tilgung der 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 10 - Schuld rechne. Daher sei den Pflichtigen wie in den früheren Veranlagungen der Schuldenabzug zuzugestehen (R-act. 2).

c) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz (Art. 5 Abs. 1 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 368); er geht der Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Häfelin/Müller/Uhl- mann, Rz. 518; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 121 N 10 ff. und N 99 ff. DBG und VB zu §§ 119 - 131 N 9 ff. und N 108 ff. StG, je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Falls den Pflichtigen der streitbetroffene Schul- denabzug in früheren Steuerperioden gewährt worden ist, steht dies einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Weder den Parteivorbringen noch den Ak- ten lassen sich Umstände entnehmen, die aufgrund von Treu und Glauben einer ge- setzmässigen Rechtsanwendung im Weg stünden. bb) Der von der herrschenden Lehre entwickelte Grundsatz, wonach Schulden nur dann als bestehend zu würdigen sind und daher abgezogen werden dürfen, wenn mit deren Erfüllung ernstlich zu rechnen ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 329; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001, § 15 N 22; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 46 N 4), ist vom kantonalen Steueramt zu Recht als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit genannt worden. Denn Art. 127 Abs. 2 BV statuiert neben anderen Steuererhebungsprinzipien den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die- ser gebietet bei der Erhebung der Vermögenssteuer die Berücksichtigung von Schul- den, was der Kanton Zürich mit § 46 StG umgesetzt hat. Eine Schuld kann wiederum nur dann als solche gelten, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Weil gegen den Pflichtigen Verlustscheine vorliegen und das eheliche Vermögen nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen im Ein- spracheentscheid vollumfänglich der Ehefrau gehört, ist es den Gläubigern nach den Bestimmungen von Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weitgehend verunmöglicht, die Forderung gegenüber dem Schuldner zu vollstrecken. Auch ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Schuldner seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Begleichung der Schuld un- ternommen hat. Dass der Pflichtige nach seinen – nicht weiter substanziierten – Vor- bringen allenfalls bereit wäre, die Schuldscheine gegen einen "angemessenen" Betrag zu tilgen, lässt sich nicht als ernstliche Erfüllungsbereitschaft würdigen. Daran ändern 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353

- 11 - auch die wiederholten Zahlungsaufforderungen durch die Gläubiger nichts. Der Rekurs erweist sich daher in diesem Punkt ebenso als unbegründet.

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353