Anfechtungsgegenstand bei Streit um eine jährliche Überbrückungsleistung; potentieller Anspruchsbeginn; ungenügend abgeklärt, ob Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG im relevanten Zeitraum unterschritten wurde
Sachverhalt
1. 1.1 Der am 1 9. Oktober 1959 geborene und verheiratete ( Urk. 6/1 S. 1) X.___ wurde nach Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung von der zuständigen Arbeitslosenkasse per 1 6. September 2021 ausgesteuert ( Urk. 6/4/5, Urk. 6/5/17; vgl. auch Urk. 6/21/1). Am 1 0. November 2021 meldete er sich zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an ( Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/2-12). Nach Abklärungen ( Urk. 6/13-21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle) , mit Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungs leistungen, da das Reinvermögen per 1. September 2021 die zulässige Schwelle von Fr. 100'000.-- bei Ehepaaren überschreite ( Urk. 6/22). Nachdem X.___ am 2. Februar 2022 zunächst eine Veränderung seiner Vermögens verhältnisse gemeldet hatte ( Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24-30), erhob er mit am 3 1. Januar 2022 datierten Schreiben (Eingangsdatum 7. Februar 2022) Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung ( Urk. 6/31; vgl. auch Urk. 6/32-37). 1.2 Am 2 0. Mai 2022 meldete sich X.___ zusätzlich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente an ( Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse ab November 2022 eine AHV- Altersrente von monatlich Fr. 1'737.-- zu ( Urk. 6/84). 1.3 Mit Eingabe n vom 2 5. Juni 2022 ( Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/65) und 6. Juli 2022 ( Urk. 6/73, Urk. 6/75) reichte X.___ der Durchführungsstelle weitere Unter lagen ein ( Urk. 6/67-72, Urk. 6/74). Am 1 5. Juli 2022 beantragte er ferner bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, die Ausrich tung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/85; vgl. auch Urk. 6/86-92). In der Folge liess er der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen weitere Belege zukommen ( Urk. 6/94-99, Urk. 6/101-107, Urk. 6/109-117, Urk. 6/118-130, 6/132-140, Urk. 6/150-152, Urk. 6/154-163). 1.4 Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 hielt die Durchführungsstelle an der Verneinung eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen fest ( Urk. 2 = Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149). 2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/166). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2022 zugestellt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 ff. des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG wünscht (vgl. Urk. 1). Dabei bildet der Anspruch in der Periode vom 1. September 2021 ( Urk. 1 S. 1) bis zum 3 1. Dezember 2021 den Streitgegenstand, da Überbrückungsleistungen lediglich auf ein Jahr berechnet werden (vgl. nach folgende E. 4.2). Da der Streitwert damit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Fälle von grundsätzlicher Bedeutung können der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden, was vorliegend geschieht ( § 11 Abs. 4 GSVGer ). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ( lit . a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben ( lit . b). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen versicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann ( Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ÜLG), einer Geldleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG), und der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG), einer Sachleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG). 2.2 Art. 5 Abs. 1 ÜLG bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben, wenn sie im Monat, in dem sie das 6 0. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden ( lit . a); wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 5 0. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erzie hungs
- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können ( lit . b); wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt ( lit . c). 2.3 Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG in Ver bindung mit Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) bei Fr. 100'000.-- (der Hälf t e von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a ELG), wobei selbstbewohntes Wohn eigentum und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden dem Rein ver mögen nicht angerechnet werden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, in Kraft seit 1. Juli 2021] und Rz 2440.12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL] , Stand 1. Januar 2022). Zum Reinvermögen, das an der Vermögensschwelle zu messen ist, gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜLG unter anderem Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind ( lit . b), und die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie Fr. 509'860.-- (das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ÜLG in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19'610.--) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 lit . c ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV; vgl. auch Rz 2440.05 der WÜL). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden ( Art. 2 ÜLV). 2.4 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind ( Art. 14 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL). 3. 3.1 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerde führers auf Überbrückungsleistungen im angefochtenen Einsprache entscheid damit, das massgebliche Vermögen bei Einreichung der Anmeldung vom 1 1. November 2021 habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen Fr. 162'483.-- (Vermögenswerte von Fr. 270'619.-- abzüglich Schulden von Fr. 108'336.--) betragen. Damit sei die Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschritten worden, und die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG für den Bezug von Überbrückungsleistungen sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssten die Vorsorgeguthaben, die von ihm bereits bezogen worden seien, beim Vermögen angerechnet werden. Bei der Fest setzung der Vermögensschwelle seien seine späteren Eingaben, insbesondere die jenige vom 3 0. Juni 2022, nicht mehr zu berücksichtigen, da diese Ausgaben das Jahr 2022 beträfen ( Urk. 2 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Durchführungs stelle habe sein Reinvermögen nicht korrekt ermittelt. Er sei am 1 6. September 2021 ausgesteuert worden, weshalb sein Vermögen per 1. September 2021 massgeblich sei ( Urk. 1 S. 3 f.): Dieses habe Fr. 169'175.48 betragen. Seine Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern hätten sich auf Fr. 112'664.38 belaufen. Unter dem Strich ergebe dies ein Reinvermögen von Fr. 56'511.18 ( Urk. 1 S. 3 und 5). Zudem bestehe eine Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--. Am 2 0. Mai 2021 habe er sich sein Freizügigkeitsguthaben bei der Bank Y.___ von Fr. 165'000.-- auszahlen lassen und dieses Geld für die Reser vation des Kaufs einer neuen Wohnung verwendet ( Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig habe er seine Eigentumswohnung in Z.___ , die er aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen, zur Veräusserung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 3 f.). Ein Verkauf der alten Wohnung sei indes nicht zustande gekommen. Daher habe er am 1 2. November 2021 die Kaufreservation zurückgezogen. Die Fr. 165'000.-- seien bis am 2 9. November 2021 auf dem Konto des Bauherrn bei der Kantonal ban k A.___ gewesen ( Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/66/2). Danach seien ihm nur Fr. 153'830.40 ausgezahlt worden; die Differenz zum Gesamtbetrag von etwa Fr. 11'000.-- sei wegen des Reservationsrückzugs als Busse zurückbehalten wor den ( Urk. 1 S. 5). Das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 100'661.50 bei der Kantonalbank B.___ sei am 1. September 2021 noch auf dem Freizügigkeitskonto gewesen. Es dürfe nicht bei der Berechnung der Vermögensschwelle berück sichtigt werden, weil gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG, Art. 4 ÜLV und Rz 2440.05 der WÜL nur das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, das Fr. 509'860.-- übersteige, angerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 5). Am 2 0. September 2021 habe er sich dieses Guthaben auszahlen lassen, um einen Teil seiner Schulden zu begleichen ( Urk. 1 S. 4 f.). Es dürfe ebenfalls nicht der Vermögensschwelle zuge rechnet werden, weil er diese Summe bis heute verzehrt habe ( Urk. 1 S. 5). Selbst wenn die Fr. 100'661.50 ab dem 2 0. September 2021 der Vermögensschwelle anzu rechnen wären, dann müsste dies zu einer Neubeurteilung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 führen, und ab 1. Februar 2022 müsste wegen der neuerlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse eine neue Verfügung erlassen werden ( Urk. 1 S. 6). 3.3. Den Argumenten des Beschwerdeführers hält die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerde antwort vom 1 7. November 2022 entgegen, aufgrund seiner Ausfüh rungen und der Akten stehe fest, dass er im massgeblichen Zeitpunkt Anfang November 2021 ein Vermögen gehabt habe, welches den Vermögens schwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschreite. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 ( Urk. 6/166) habe er eine (weitere) Änderung der Verhältnisse mitgeteilt. Diese Angaben würden von der Durchführungsstelle geprüft, seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ( Urk. 5). 4. 4.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 ff. ÜLG. 4.2 Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 Abs. 1 ÜLG übernehmen mit der Formulierung «jährliche» Überbrückungsleistung den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit . a und Art. 9 Abs. 1 ELG («jährliche» Ergänzungsleistung). Analog wie bei den jährlichen Ergänzungs leistungen ( Art. 23 Abs. 1 ELV) sind für die Berechnung der laufenden Überbrückungsleistungen das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres massgebend ( Art. 16 ÜLV) und die Ver ordnung sieht ebenfalls eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hältnisse vor ( Art. 54 ÜLV; Art. 30 ELV), anlässlich derer eine vollständige Über prüfung des Einzelfalles erfolgt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., Rz 344 S. 133). Damit ist die formell-gesetzliche Ausgestaltung der Überbrückungsleistung en ebenfalls als eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung zu bezeichnen. Die Leistungsberechnung und das Verfahren im Bereich der Überbrückungsleistungen erfolgen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Ergänzungsleistungen (Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungs leistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 S. 8282 und S. 8286). Damit ist davon auszugehen, dass eine Verfügung über Überbrückungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent falten kann (vgl. die dazu im Bereich der Ergänzungsleistungen ergangene Recht sprechung, insbesondere BGE 128 V 39 E. 3b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1). Die Durchführungsstelle hat denn auch sowohl im angefochtenen Einsprache entscheid als auch in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass sie die vom Beschwerdeführer gemeldete Änderung des Vermögens im Jahr 2022 (ab Februar 2022) noch nicht berücksichtigt habe ( Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2). Über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 wurde bisher also noch kein anfechtbarer Entscheid erlassen. Die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben geltend gemachten veränderten Umstände im Jahr 2022 ( Urk. 6/23-30, Urk. 6/32-37, Urk. 6/66-75, Urk. Urk. 6/94-99, Urk. 6/166) sind deshalb nicht Gegenstand die ses Verfahrens. Soweit sich seine Beschwerde auch auf den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 bezieht, ist darauf mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein zutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 0. November 2021 zum Bezug von Überbrückungs leistungen an ( Urk. 6/1/10). Anspruch auf eine jährliche Überbrückungs leistung bestünde demnach gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG (vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL) frühestens ab Anfang November 2021 - dem Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist - und nicht, wie der Beschwerde führer anzunehmen scheint ( Urk. 1 S. 4), ab dem Datum seiner Aus steuerung bei der Arbeitslosenversicherung im September 2021 ( Urk. 6/4/5; vgl. auch Urk. 6/21/1). Einer Anmeldung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen kommt im Anwendungs bereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), also auch im Bereich der Überbrückungs leistungen (vgl. Art. 1 ÜLG), grundsätzlich unbefristete Wirkung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 Rz 35). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG beginnt der Anspruch auf Überbrückungsleistungen lediglich dann ab Anfang des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass bei der Anmeldung noch nicht sämtliche Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Von Bedeutung ist aber, dass die Anmeldung ihre Wirkung nicht einbüsst, wenn dannzumal nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 ÜLG erkennen, dass der Anspruchsbeginn auf den Anfang des Monats fallen soll, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen auch Monate nach der Anmeldung entstehen kann – etwa, wenn sich die Abklärungen in die Länge ziehen -, und zwar ab Beginn des Monats, in dem sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind (vgl. auch Rz 2210.02-03 der WÜL). Aufgrund dieser Überlegungen durfte sich die Durchführungsstelle nicht darauf beschränken, nur zu prüfen, ob im Monat der Anmeldung (November 2021) ein Leistungsanspruch entstanden war. Vielmehr hatte sie auch zu klären, ob sämt li che gesetzlichen Voraussetzungen bis Ende Dezember 2021 gegeben waren. Denn zum einen hatte sie im Einspracheverfahren gegen ihre Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/22) spätere Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 5. September 2022 ( Urk.
2) zu berück sichtigen (vgl. Kieser, a.a.O , Art. 52 Rz 79), zum anderen endete die zu beurtei lende jährliche Überbrückungsleistung für das Jahr 2021 nach dem Gesagten am 3 1. Dezember 202 1. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob in den Monaten November oder Dezember 2021 ein Leistungsanspruch entstanden ist. 5.2 5.2.1 Strittig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer zufolge Überschreitens der anwendbaren Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG (vorstehend E. 1.3) die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen nicht erfüllt. Gemäss Art. 2 ÜLV ist für die Ermittlung des Reinvermögens, das an der Vermögens schwelle gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG gemessen wird, das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungs leistungen beansprucht werden. Diese Bestimmung ist im vorlie genden Fall aufgrund der Überlegungen in der vorstehenden Erwägung so zu verstehen, dass der Vermögensstand per 1. November 2021 und – falls ab diesem Datum noch kein Anspruch besteht - 1. Dezember 2021 zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 lit . a ÜLV). Das von der Durchführungsstelle im Einspracheverfahren eruierte Vermögen in Höhe von Fr. 270'619.-- (richtig: Fr. 270'819: Urk. 6/21; Urk. 2 S. 2 = Urk. 6/164 S. 2; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149) betrifft die Verhältnisse im September 2021, die am 2 2. Dezember 2021 von ihr ermittelt ( Urk. 6/21) und der Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 zugrunde gelegt wurden ( Urk. 6/22). Ob der damalige Vermögensstand von der Durchführungsstelle richtig ermittelt wurde, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann offen bleiben . Denn nach dem Gesagten ist der Vermögensstand per 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2021 massgeblich. Diesen hat die Durchführungsstelle bisher nicht hinreichend genau abgeklärt. Der blosse Hinweis in der Beschwerdeantwort, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten stehe fest, dass sein Vermö gen Anfang November 2021 über dem Vermögensschwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gelegen habe ( Urk. 5 S. 2), reicht nicht aus; denn es fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass dieser Feststellung eine detaillierte Ermittlung der einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen per 1. November 2021 (und allenfalls per 1. Dezember 2021) voranging. So fehlen in den Akten etwa Belege über die Kontostände sämtlicher Bankbeziehungen der Eheleute per Ende Oktober/Anfang November 2021 und per Ende November/Anfang Dezember 202 1. Auch eine Aufstellung über die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers per Anfang November und Dezember 2021 fehlt in den Akten. Von Bedeutung ist auch, dass das Vermögen nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum rapide abnahm, da er und seine Frau kaum noch Erwerbseinkünfte erzielten (vgl. etwa Urk. 6/1/7, Urk. 6/5, Urk. 6/23/2). Deshalb kann bei der gegen wärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die massgebliche Vermögensschwelle im relevanten Zeitraum unterschritten wurde. Die Sache ist vor diesem Hintergrund nicht spruchreif und zur weiteren Abklärung des Vermögens stands per 1. November und 1. Dezember 2021 und zum erneuten Ent scheid über den Überbrückungsleistungsanspruch an die Durchführungsstelle zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.2.2 Abschliessend ist noch Folgendes festzuhalten: Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, dass ihm das am 2 0. Mai 2021 von der Bank Y.___ ursprünglich in Höhe von Fr. 165'289.15 ausgezahlte Freizügigkeitsguthaben ( Urk. 6/4/1, Urk. 6/17/39) beim Vermögen angerechnet werden darf. Denn bei einem Freizügigkeitsguthaben, das von der versicherten Person bezogen wurde, handelt es sich nicht um Vorsorgeguthaben der berufli chen Vorsorge nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeits gesetzes [FZG]). Wird die Freizügigkeitsleistung von der Freizügigkeits einrichtung ausbezahlt, ist sie anrechenbares Vermögen (vgl. BBl 2019 S. 8284). Zwar lag der Betrag ab dem 2 1. Mai 2021 auf dem Konto eines Bauunternehmens bei der Kantonalbank A.___ ( Urk. 6/17/40) und diente der Reservation einer neuen Eigentumswohnung, deren Kauf der Beschwerdeführer damals beabsichtigte. Infolge Widerrufs der Wohnungsreservation am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/9/8) wurde ihm nach Abzug der Kosten für die Auf lösung des Reservationsvertrags (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/21/2) am 2 9. November 2021 der Betrag von Fr. 153'830.40 zurückgezahlt und dem Konto bei der Bank Y.___ gutgeschrieben ( Urk. 6/17/41). Der Beschwerdeführer konnte also zumin dest am 1. Dezember 2021 frei über diese Summe verfügen. Ob ihm dieses Ver mögen auch per 1. November 2021 angerechnet werden darf, obschon es damals auf dem Konto eines Bauunternehmens lag ( etwa weil der Beschwerdeführer von der Wohnungsreservation auch früher hätte zurücktreten können), braucht beim vorliegenden Resultat des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aber auch das am 2 0. September 2021 von der Freizügigkeitsstif t ung der Kantonalbank B.___ auf das Konto bei der Bank Y.___ aus b ezahlte Freizügigkeits guthaben von Fr. 100'441.25 ( Urk. 3/5, Urk. 6/4/2-4, Urk. 6/17/22, Urk. 6/17/33, Urk. 6/66) ist aufgrund des Gesagten nach der Auszahlung dem Vermögen zuzu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es nicht als Vorsorge guthaben nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG behandelt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die mit der Eigentumswohnung des Beschwerde führers in Z.___ ( Urk. 6/9/7, Urk. 6/15/1) zusammenhängende Hypothek in Höhe von Fr. 120'000.-- ( Urk. 6/7/5, Urk. 6/9/2) genauso wenig beim Vermögen zu berücksichtigen ist wie der Wert der Liegenschaft , solange der Beschwerde führer seine Wohnung selbst nutzte. 6. 6.1 Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG ist das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seines Anwalts seien der Durchführungs stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 8). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb ein (besonders) qualifiziert vertretener Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet, er liess sich im Verfahren nicht durch eine Drittperson vertreten. Somit sind keine Vertretungs kosten zu übernehmen. Als unvertretene Person ist dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen eine Entschädigung zu bezahlen. Dem Der Beschwerdeführer Beschwerdeführerin Da der Arbeitsaufwand und die Umtriebe im vorlie genden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarer weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) , ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird - wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Überbrückungs leistungen ab 1. November 2021 verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der am 1 9. Oktober 1959 geborene und verheiratete ( Urk. 6/1 S. 1) X.___ wurde nach Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung von der zuständigen Arbeitslosenkasse per 1
E. 1.2 Am 2 0. Mai 2022 meldete sich X.___ zusätzlich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente an ( Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 2
E. 1.3 Mit Eingabe n vom 2 5. Juni 2022 ( Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/65) und 6. Juli 2022 ( Urk. 6/73, Urk. 6/75) reichte X.___ der Durchführungsstelle weitere Unter lagen ein ( Urk. 6/67-72, Urk. 6/74). Am 1 5. Juli 2022 beantragte er ferner bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, die Ausrich tung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/85; vgl. auch Urk. 6/86-92). In der Folge liess er der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen weitere Belege zukommen ( Urk. 6/94-99, Urk. 6/101-107, Urk. 6/109-117, Urk. 6/118-130, 6/132-140, Urk. 6/150-152, Urk. 6/154-163).
E. 1.4 Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 hielt die Durchführungsstelle an der Verneinung eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen fest ( Urk. 2 = Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149). 2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/166). Mit Beschwerdeantwort vom 1
E. 6 September 2021 ausgesteuert ( Urk. 6/4/5, Urk. 6/5/17; vgl. auch Urk. 6/21/1). Am 1 0. November 2021 meldete er sich zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an ( Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/2-12). Nach Abklärungen ( Urk. 6/13-21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle) , mit Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungs leistungen, da das Reinvermögen per 1. September 2021 die zulässige Schwelle von Fr. 100'000.-- bei Ehepaaren überschreite ( Urk. 6/22). Nachdem X.___ am 2. Februar 2022 zunächst eine Veränderung seiner Vermögens verhältnisse gemeldet hatte ( Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24-30), erhob er mit am 3 1. Januar 2022 datierten Schreiben (Eingangsdatum
E. 6.1 Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG ist das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seines Anwalts seien der Durchführungs stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 8). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb ein (besonders) qualifiziert vertretener Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet, er liess sich im Verfahren nicht durch eine Drittperson vertreten. Somit sind keine Vertretungs kosten zu übernehmen. Als unvertretene Person ist dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen eine Entschädigung zu bezahlen. Dem Der Beschwerdeführer Beschwerdeführerin Da der Arbeitsaufwand und die Umtriebe im vorlie genden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarer weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) , ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird - wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Überbrückungs leistungen ab 1. November 2021 verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 7 ff. des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG wünscht (vgl. Urk. 1). Dabei bildet der Anspruch in der Periode vom 1. September 2021 ( Urk. 1 S. 1) bis zum 3 1. Dezember 2021 den Streitgegenstand, da Überbrückungsleistungen lediglich auf ein Jahr berechnet werden (vgl. nach folgende E. 4.2). Da der Streitwert damit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Fälle von grundsätzlicher Bedeutung können der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden, was vorliegend geschieht ( §
E. 11 Abs. 4 GSVGer ). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ( lit . a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben ( lit . b). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen versicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann ( Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ÜLG), einer Geldleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG), und der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG), einer Sachleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG). 2.2 Art. 5 Abs. 1 ÜLG bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben, wenn sie im Monat, in dem sie das 6 0. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden ( lit . a); wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 5 0. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erzie hungs
- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können ( lit . b); wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt ( lit . c). 2.3 Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG in Ver bindung mit Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) bei Fr. 100'000.-- (der Hälf t e von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a ELG), wobei selbstbewohntes Wohn eigentum und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden dem Rein ver mögen nicht angerechnet werden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, in Kraft seit 1. Juli 2021] und Rz 2440.12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL] , Stand 1. Januar 2022). Zum Reinvermögen, das an der Vermögensschwelle zu messen ist, gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜLG unter anderem Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind ( lit . b), und die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie Fr. 509'860.-- (das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ÜLG in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19'610.--) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 lit . c ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV; vgl. auch Rz 2440.05 der WÜL). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden ( Art. 2 ÜLV). 2.4 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind ( Art.
E. 14 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL). 3. 3.1 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerde führers auf Überbrückungsleistungen im angefochtenen Einsprache entscheid damit, das massgebliche Vermögen bei Einreichung der Anmeldung vom 1 1. November 2021 habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen Fr. 162'483.-- (Vermögenswerte von Fr. 270'619.-- abzüglich Schulden von Fr. 108'336.--) betragen. Damit sei die Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschritten worden, und die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG für den Bezug von Überbrückungsleistungen sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssten die Vorsorgeguthaben, die von ihm bereits bezogen worden seien, beim Vermögen angerechnet werden. Bei der Fest setzung der Vermögensschwelle seien seine späteren Eingaben, insbesondere die jenige vom 3 0. Juni 2022, nicht mehr zu berücksichtigen, da diese Ausgaben das Jahr 2022 beträfen ( Urk. 2 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Durchführungs stelle habe sein Reinvermögen nicht korrekt ermittelt. Er sei am 1 6. September 2021 ausgesteuert worden, weshalb sein Vermögen per 1. September 2021 massgeblich sei ( Urk. 1 S. 3 f.): Dieses habe Fr. 169'175.48 betragen. Seine Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern hätten sich auf Fr. 112'664.38 belaufen. Unter dem Strich ergebe dies ein Reinvermögen von Fr. 56'511.18 ( Urk. 1 S. 3 und 5). Zudem bestehe eine Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--. Am 2 0. Mai 2021 habe er sich sein Freizügigkeitsguthaben bei der Bank Y.___ von Fr. 165'000.-- auszahlen lassen und dieses Geld für die Reser vation des Kaufs einer neuen Wohnung verwendet ( Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig habe er seine Eigentumswohnung in Z.___ , die er aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen, zur Veräusserung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 3 f.). Ein Verkauf der alten Wohnung sei indes nicht zustande gekommen. Daher habe er am 1 2. November 2021 die Kaufreservation zurückgezogen. Die Fr. 165'000.-- seien bis am 2 9. November 2021 auf dem Konto des Bauherrn bei der Kantonal ban k A.___ gewesen ( Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/66/2). Danach seien ihm nur Fr. 153'830.40 ausgezahlt worden; die Differenz zum Gesamtbetrag von etwa Fr. 11'000.-- sei wegen des Reservationsrückzugs als Busse zurückbehalten wor den ( Urk. 1 S. 5). Das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 100'661.50 bei der Kantonalbank B.___ sei am 1. September 2021 noch auf dem Freizügigkeitskonto gewesen. Es dürfe nicht bei der Berechnung der Vermögensschwelle berück sichtigt werden, weil gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG, Art. 4 ÜLV und Rz 2440.05 der WÜL nur das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, das Fr. 509'860.-- übersteige, angerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 5). Am 2 0. September 2021 habe er sich dieses Guthaben auszahlen lassen, um einen Teil seiner Schulden zu begleichen ( Urk. 1 S. 4 f.). Es dürfe ebenfalls nicht der Vermögensschwelle zuge rechnet werden, weil er diese Summe bis heute verzehrt habe ( Urk. 1 S. 5). Selbst wenn die Fr. 100'661.50 ab dem 2 0. September 2021 der Vermögensschwelle anzu rechnen wären, dann müsste dies zu einer Neubeurteilung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 führen, und ab 1. Februar 2022 müsste wegen der neuerlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse eine neue Verfügung erlassen werden ( Urk. 1 S. 6). 3.3. Den Argumenten des Beschwerdeführers hält die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerde antwort vom 1 7. November 2022 entgegen, aufgrund seiner Ausfüh rungen und der Akten stehe fest, dass er im massgeblichen Zeitpunkt Anfang November 2021 ein Vermögen gehabt habe, welches den Vermögens schwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschreite. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 ( Urk. 6/166) habe er eine (weitere) Änderung der Verhältnisse mitgeteilt. Diese Angaben würden von der Durchführungsstelle geprüft, seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ( Urk. 5). 4. 4.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 ff. ÜLG. 4.2 Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 Abs. 1 ÜLG übernehmen mit der Formulierung «jährliche» Überbrückungsleistung den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit . a und Art. 9 Abs. 1 ELG («jährliche» Ergänzungsleistung). Analog wie bei den jährlichen Ergänzungs leistungen ( Art. 23 Abs. 1 ELV) sind für die Berechnung der laufenden Überbrückungsleistungen das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres massgebend ( Art.
E. 16 Abs. 1 lit . a ÜLV). Das von der Durchführungsstelle im Einspracheverfahren eruierte Vermögen in Höhe von Fr. 270'619.-- (richtig: Fr. 270'819: Urk. 6/21; Urk. 2 S. 2 = Urk. 6/164 S. 2; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149) betrifft die Verhältnisse im September 2021, die am 2 2. Dezember 2021 von ihr ermittelt ( Urk. 6/21) und der Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 zugrunde gelegt wurden ( Urk. 6/22). Ob der damalige Vermögensstand von der Durchführungsstelle richtig ermittelt wurde, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann offen bleiben . Denn nach dem Gesagten ist der Vermögensstand per 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2021 massgeblich. Diesen hat die Durchführungsstelle bisher nicht hinreichend genau abgeklärt. Der blosse Hinweis in der Beschwerdeantwort, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten stehe fest, dass sein Vermö gen Anfang November 2021 über dem Vermögensschwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gelegen habe ( Urk. 5 S. 2), reicht nicht aus; denn es fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass dieser Feststellung eine detaillierte Ermittlung der einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen per 1. November 2021 (und allenfalls per 1. Dezember 2021) voranging. So fehlen in den Akten etwa Belege über die Kontostände sämtlicher Bankbeziehungen der Eheleute per Ende Oktober/Anfang November 2021 und per Ende November/Anfang Dezember 202 1. Auch eine Aufstellung über die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers per Anfang November und Dezember 2021 fehlt in den Akten. Von Bedeutung ist auch, dass das Vermögen nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum rapide abnahm, da er und seine Frau kaum noch Erwerbseinkünfte erzielten (vgl. etwa Urk. 6/1/7, Urk. 6/5, Urk. 6/23/2). Deshalb kann bei der gegen wärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die massgebliche Vermögensschwelle im relevanten Zeitraum unterschritten wurde. Die Sache ist vor diesem Hintergrund nicht spruchreif und zur weiteren Abklärung des Vermögens stands per 1. November und 1. Dezember 2021 und zum erneuten Ent scheid über den Überbrückungsleistungsanspruch an die Durchführungsstelle zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.2.2 Abschliessend ist noch Folgendes festzuhalten: Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, dass ihm das am 2 0. Mai 2021 von der Bank Y.___ ursprünglich in Höhe von Fr. 165'289.15 ausgezahlte Freizügigkeitsguthaben ( Urk. 6/4/1, Urk. 6/17/39) beim Vermögen angerechnet werden darf. Denn bei einem Freizügigkeitsguthaben, das von der versicherten Person bezogen wurde, handelt es sich nicht um Vorsorgeguthaben der berufli chen Vorsorge nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeits gesetzes [FZG]). Wird die Freizügigkeitsleistung von der Freizügigkeits einrichtung ausbezahlt, ist sie anrechenbares Vermögen (vgl. BBl 2019 S. 8284). Zwar lag der Betrag ab dem 2 1. Mai 2021 auf dem Konto eines Bauunternehmens bei der Kantonalbank A.___ ( Urk. 6/17/40) und diente der Reservation einer neuen Eigentumswohnung, deren Kauf der Beschwerdeführer damals beabsichtigte. Infolge Widerrufs der Wohnungsreservation am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/9/8) wurde ihm nach Abzug der Kosten für die Auf lösung des Reservationsvertrags (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/21/2) am 2 9. November 2021 der Betrag von Fr. 153'830.40 zurückgezahlt und dem Konto bei der Bank Y.___ gutgeschrieben ( Urk. 6/17/41). Der Beschwerdeführer konnte also zumin dest am 1. Dezember 2021 frei über diese Summe verfügen. Ob ihm dieses Ver mögen auch per 1. November 2021 angerechnet werden darf, obschon es damals auf dem Konto eines Bauunternehmens lag ( etwa weil der Beschwerdeführer von der Wohnungsreservation auch früher hätte zurücktreten können), braucht beim vorliegenden Resultat des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aber auch das am 2 0. September 2021 von der Freizügigkeitsstif t ung der Kantonalbank B.___ auf das Konto bei der Bank Y.___ aus b ezahlte Freizügigkeits guthaben von Fr. 100'441.25 ( Urk. 3/5, Urk. 6/4/2-4, Urk. 6/17/22, Urk. 6/17/33, Urk. 6/66) ist aufgrund des Gesagten nach der Auszahlung dem Vermögen zuzu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es nicht als Vorsorge guthaben nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG behandelt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die mit der Eigentumswohnung des Beschwerde führers in Z.___ ( Urk. 6/9/7, Urk. 6/15/1) zusammenhängende Hypothek in Höhe von Fr. 120'000.-- ( Urk. 6/7/5, Urk. 6/9/2) genauso wenig beim Vermögen zu berücksichtigen ist wie der Wert der Liegenschaft , solange der Beschwerde führer seine Wohnung selbst nutzte. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Sozialversicherungsgericht 30.05.2023 ÜL.2022.00001 Zurich Sozialversicherungsgericht 30.05.2023 ÜL.2022.00001 Zurigo Sozialversicherungsgericht 30.05.2023 ÜL.2022.00001
Anfechtungsgegenstand bei Streit um eine jährliche Überbrückungsleistung; potentieller Anspruchsbeginn; ungenügend abgeklärt, ob Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG im relevanten Zeitraum unterschritten wurde
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ÜL.2022.00001 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. Mai 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der am 1 9. Oktober 1959 geborene und verheiratete ( Urk. 6/1 S. 1) X.___ wurde nach Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen versicherung von der zuständigen Arbeitslosenkasse per 1 6. September 2021 ausgesteuert ( Urk. 6/4/5, Urk. 6/5/17; vgl. auch Urk. 6/21/1). Am 1 0. November 2021 meldete er sich zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an ( Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/2-12). Nach Abklärungen ( Urk. 6/13-21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle) , mit Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungs leistungen, da das Reinvermögen per 1. September 2021 die zulässige Schwelle von Fr. 100'000.-- bei Ehepaaren überschreite ( Urk. 6/22). Nachdem X.___ am 2. Februar 2022 zunächst eine Veränderung seiner Vermögens verhältnisse gemeldet hatte ( Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24-30), erhob er mit am 3 1. Januar 2022 datierten Schreiben (Eingangsdatum 7. Februar 2022) Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung ( Urk. 6/31; vgl. auch Urk. 6/32-37). 1.2 Am 2 0. Mai 2022 meldete sich X.___ zusätzlich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente an ( Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse ab November 2022 eine AHV- Altersrente von monatlich Fr. 1'737.-- zu ( Urk. 6/84). 1.3 Mit Eingabe n vom 2 5. Juni 2022 ( Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/65) und 6. Juli 2022 ( Urk. 6/73, Urk. 6/75) reichte X.___ der Durchführungsstelle weitere Unter lagen ein ( Urk. 6/67-72, Urk. 6/74). Am 1 5. Juli 2022 beantragte er ferner bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, die Ausrich tung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente ( Urk. 6/85; vgl. auch Urk. 6/86-92). In der Folge liess er der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen weitere Belege zukommen ( Urk. 6/94-99, Urk. 6/101-107, Urk. 6/109-117, Urk. 6/118-130, 6/132-140, Urk. 6/150-152, Urk. 6/154-163). 1.4 Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 hielt die Durchführungsstelle an der Verneinung eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen fest ( Urk. 2 = Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149). 2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/166). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. November 2022 zugestellt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 ff. des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG wünscht (vgl. Urk. 1). Dabei bildet der Anspruch in der Periode vom 1. September 2021 ( Urk. 1 S. 1) bis zum 3 1. Dezember 2021 den Streitgegenstand, da Überbrückungsleistungen lediglich auf ein Jahr berechnet werden (vgl. nach folgende E. 4.2). Da der Streitwert damit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Fälle von grundsätzlicher Bedeutung können der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden, was vorliegend geschieht ( § 11 Abs. 4 GSVGer ). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters ( lit . a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben ( lit . b). Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen versicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann ( Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ÜLG), einer Geldleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG), und der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 4 Abs. 1 lit . b ÜLG), einer Sachleistung ( Art. 4 Abs. 2 ÜLG). 2.2 Art. 5 Abs. 1 ÜLG bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben, wenn sie im Monat, in dem sie das 6 0. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden ( lit . a); wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 5 0. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erzie hungs
- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können ( lit . b); wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt ( lit . c). 2.3 Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG in Ver bindung mit Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) bei Fr. 100'000.-- (der Hälf t e von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a ELG), wobei selbstbewohntes Wohn eigentum und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden dem Rein ver mögen nicht angerechnet werden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, in Kraft seit 1. Juli 2021] und Rz 2440.12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL] , Stand 1. Januar 2022). Zum Reinvermögen, das an der Vermögensschwelle zu messen ist, gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜLG unter anderem Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind ( lit . b), und die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie Fr. 509'860.-- (das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ÜLG in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19'610.--) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 lit . c ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV; vgl. auch Rz 2440.05 der WÜL). Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden ( Art. 2 ÜLV). 2.4 Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind ( Art. 14 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL). 3. 3.1 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerde führers auf Überbrückungsleistungen im angefochtenen Einsprache entscheid damit, das massgebliche Vermögen bei Einreichung der Anmeldung vom 1 1. November 2021 habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen Fr. 162'483.-- (Vermögenswerte von Fr. 270'619.-- abzüglich Schulden von Fr. 108'336.--) betragen. Damit sei die Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschritten worden, und die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG für den Bezug von Überbrückungsleistungen sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssten die Vorsorgeguthaben, die von ihm bereits bezogen worden seien, beim Vermögen angerechnet werden. Bei der Fest setzung der Vermögensschwelle seien seine späteren Eingaben, insbesondere die jenige vom 3 0. Juni 2022, nicht mehr zu berücksichtigen, da diese Ausgaben das Jahr 2022 beträfen ( Urk. 2 S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Durchführungs stelle habe sein Reinvermögen nicht korrekt ermittelt. Er sei am 1 6. September 2021 ausgesteuert worden, weshalb sein Vermögen per 1. September 2021 massgeblich sei ( Urk. 1 S. 3 f.): Dieses habe Fr. 169'175.48 betragen. Seine Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern hätten sich auf Fr. 112'664.38 belaufen. Unter dem Strich ergebe dies ein Reinvermögen von Fr. 56'511.18 ( Urk. 1 S. 3 und 5). Zudem bestehe eine Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--. Am 2 0. Mai 2021 habe er sich sein Freizügigkeitsguthaben bei der Bank Y.___ von Fr. 165'000.-- auszahlen lassen und dieses Geld für die Reser vation des Kaufs einer neuen Wohnung verwendet ( Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig habe er seine Eigentumswohnung in Z.___ , die er aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen, zur Veräusserung ausgeschrieben ( Urk. 1 S. 3 f.). Ein Verkauf der alten Wohnung sei indes nicht zustande gekommen. Daher habe er am 1 2. November 2021 die Kaufreservation zurückgezogen. Die Fr. 165'000.-- seien bis am 2 9. November 2021 auf dem Konto des Bauherrn bei der Kantonal ban k A.___ gewesen ( Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/66/2). Danach seien ihm nur Fr. 153'830.40 ausgezahlt worden; die Differenz zum Gesamtbetrag von etwa Fr. 11'000.-- sei wegen des Reservationsrückzugs als Busse zurückbehalten wor den ( Urk. 1 S. 5). Das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 100'661.50 bei der Kantonalbank B.___ sei am 1. September 2021 noch auf dem Freizügigkeitskonto gewesen. Es dürfe nicht bei der Berechnung der Vermögensschwelle berück sichtigt werden, weil gemäss Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG, Art. 4 ÜLV und Rz 2440.05 der WÜL nur das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, das Fr. 509'860.-- übersteige, angerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 5). Am 2 0. September 2021 habe er sich dieses Guthaben auszahlen lassen, um einen Teil seiner Schulden zu begleichen ( Urk. 1 S. 4 f.). Es dürfe ebenfalls nicht der Vermögensschwelle zuge rechnet werden, weil er diese Summe bis heute verzehrt habe ( Urk. 1 S. 5). Selbst wenn die Fr. 100'661.50 ab dem 2 0. September 2021 der Vermögensschwelle anzu rechnen wären, dann müsste dies zu einer Neubeurteilung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 führen, und ab 1. Februar 2022 müsste wegen der neuerlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse eine neue Verfügung erlassen werden ( Urk. 1 S. 6). 3.3. Den Argumenten des Beschwerdeführers hält die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerde antwort vom 1 7. November 2022 entgegen, aufgrund seiner Ausfüh rungen und der Akten stehe fest, dass er im massgeblichen Zeitpunkt Anfang November 2021 ein Vermögen gehabt habe, welches den Vermögens schwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschreite. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 ( Urk. 6/166) habe er eine (weitere) Änderung der Verhältnisse mitgeteilt. Diese Angaben würden von der Durchführungsstelle geprüft, seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ( Urk. 5). 4. 4.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 ff. ÜLG. 4.2 Art. 4 Abs. 1 lit . a sowie Art. 7 Abs. 1 ÜLG übernehmen mit der Formulierung «jährliche» Überbrückungsleistung den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit . a und Art. 9 Abs. 1 ELG («jährliche» Ergänzungsleistung). Analog wie bei den jährlichen Ergänzungs leistungen ( Art. 23 Abs. 1 ELV) sind für die Berechnung der laufenden Überbrückungsleistungen das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres massgebend ( Art. 16 ÜLV) und die Ver ordnung sieht ebenfalls eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Ver hältnisse vor ( Art. 54 ÜLV; Art. 30 ELV), anlässlich derer eine vollständige Über prüfung des Einzelfalles erfolgt ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., Rz 344 S. 133). Damit ist die formell-gesetzliche Ausgestaltung der Überbrückungsleistung en ebenfalls als eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung zu bezeichnen. Die Leistungsberechnung und das Verfahren im Bereich der Überbrückungsleistungen erfolgen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Ergänzungsleistungen (Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungs leistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 S. 8282 und S. 8286). Damit ist davon auszugehen, dass eine Verfügung über Überbrückungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ent falten kann (vgl. die dazu im Bereich der Ergänzungsleistungen ergangene Recht sprechung, insbesondere BGE 128 V 39 E. 3b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1). Die Durchführungsstelle hat denn auch sowohl im angefochtenen Einsprache entscheid als auch in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass sie die vom Beschwerdeführer gemeldete Änderung des Vermögens im Jahr 2022 (ab Februar 2022) noch nicht berücksichtigt habe ( Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2). Über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 wurde bisher also noch kein anfechtbarer Entscheid erlassen. Die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben geltend gemachten veränderten Umstände im Jahr 2022 ( Urk. 6/23-30, Urk. 6/32-37, Urk. 6/66-75, Urk. Urk. 6/94-99, Urk. 6/166) sind deshalb nicht Gegenstand die ses Verfahrens. Soweit sich seine Beschwerde auch auf den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 bezieht, ist darauf mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein zutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1 0. November 2021 zum Bezug von Überbrückungs leistungen an ( Urk. 6/1/10). Anspruch auf eine jährliche Überbrückungs leistung bestünde demnach gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG (vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL) frühestens ab Anfang November 2021 - dem Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist - und nicht, wie der Beschwerde führer anzunehmen scheint ( Urk. 1 S. 4), ab dem Datum seiner Aus steuerung bei der Arbeitslosenversicherung im September 2021 ( Urk. 6/4/5; vgl. auch Urk. 6/21/1). Einer Anmeldung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen kommt im Anwendungs bereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), also auch im Bereich der Überbrückungs leistungen (vgl. Art. 1 ÜLG), grundsätzlich unbefristete Wirkung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 Rz 35). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG beginnt der Anspruch auf Überbrückungsleistungen lediglich dann ab Anfang des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass bei der Anmeldung noch nicht sämtliche Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Von Bedeutung ist aber, dass die Anmeldung ihre Wirkung nicht einbüsst, wenn dannzumal nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 ÜLG erkennen, dass der Anspruchsbeginn auf den Anfang des Monats fallen soll, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen auch Monate nach der Anmeldung entstehen kann – etwa, wenn sich die Abklärungen in die Länge ziehen -, und zwar ab Beginn des Monats, in dem sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind (vgl. auch Rz 2210.02-03 der WÜL). Aufgrund dieser Überlegungen durfte sich die Durchführungsstelle nicht darauf beschränken, nur zu prüfen, ob im Monat der Anmeldung (November 2021) ein Leistungsanspruch entstanden war. Vielmehr hatte sie auch zu klären, ob sämt li che gesetzlichen Voraussetzungen bis Ende Dezember 2021 gegeben waren. Denn zum einen hatte sie im Einspracheverfahren gegen ihre Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/22) spätere Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 5. September 2022 ( Urk.
2) zu berück sichtigen (vgl. Kieser, a.a.O , Art. 52 Rz 79), zum anderen endete die zu beurtei lende jährliche Überbrückungsleistung für das Jahr 2021 nach dem Gesagten am 3 1. Dezember 202 1. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob in den Monaten November oder Dezember 2021 ein Leistungsanspruch entstanden ist. 5.2 5.2.1 Strittig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer zufolge Überschreitens der anwendbaren Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG (vorstehend E. 1.3) die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen nicht erfüllt. Gemäss Art. 2 ÜLV ist für die Ermittlung des Reinvermögens, das an der Vermögens schwelle gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . c ÜLG gemessen wird, das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungs leistungen beansprucht werden. Diese Bestimmung ist im vorlie genden Fall aufgrund der Überlegungen in der vorstehenden Erwägung so zu verstehen, dass der Vermögensstand per 1. November 2021 und – falls ab diesem Datum noch kein Anspruch besteht - 1. Dezember 2021 zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 lit . a ÜLV). Das von der Durchführungsstelle im Einspracheverfahren eruierte Vermögen in Höhe von Fr. 270'619.-- (richtig: Fr. 270'819: Urk. 6/21; Urk. 2 S. 2 = Urk. 6/164 S. 2; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149) betrifft die Verhältnisse im September 2021, die am 2 2. Dezember 2021 von ihr ermittelt ( Urk. 6/21) und der Verfügung vom 2 4. Dezember 2021 zugrunde gelegt wurden ( Urk. 6/22). Ob der damalige Vermögensstand von der Durchführungsstelle richtig ermittelt wurde, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann offen bleiben . Denn nach dem Gesagten ist der Vermögensstand per 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2021 massgeblich. Diesen hat die Durchführungsstelle bisher nicht hinreichend genau abgeklärt. Der blosse Hinweis in der Beschwerdeantwort, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten stehe fest, dass sein Vermö gen Anfang November 2021 über dem Vermögensschwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gelegen habe ( Urk. 5 S. 2), reicht nicht aus; denn es fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass dieser Feststellung eine detaillierte Ermittlung der einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen per 1. November 2021 (und allenfalls per 1. Dezember 2021) voranging. So fehlen in den Akten etwa Belege über die Kontostände sämtlicher Bankbeziehungen der Eheleute per Ende Oktober/Anfang November 2021 und per Ende November/Anfang Dezember 202 1. Auch eine Aufstellung über die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers per Anfang November und Dezember 2021 fehlt in den Akten. Von Bedeutung ist auch, dass das Vermögen nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum rapide abnahm, da er und seine Frau kaum noch Erwerbseinkünfte erzielten (vgl. etwa Urk. 6/1/7, Urk. 6/5, Urk. 6/23/2). Deshalb kann bei der gegen wärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die massgebliche Vermögensschwelle im relevanten Zeitraum unterschritten wurde. Die Sache ist vor diesem Hintergrund nicht spruchreif und zur weiteren Abklärung des Vermögens stands per 1. November und 1. Dezember 2021 und zum erneuten Ent scheid über den Überbrückungsleistungsanspruch an die Durchführungsstelle zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.2.2 Abschliessend ist noch Folgendes festzuhalten: Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, dass ihm das am 2 0. Mai 2021 von der Bank Y.___ ursprünglich in Höhe von Fr. 165'289.15 ausgezahlte Freizügigkeitsguthaben ( Urk. 6/4/1, Urk. 6/17/39) beim Vermögen angerechnet werden darf. Denn bei einem Freizügigkeitsguthaben, das von der versicherten Person bezogen wurde, handelt es sich nicht um Vorsorgeguthaben der berufli chen Vorsorge nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeits gesetzes [FZG]). Wird die Freizügigkeitsleistung von der Freizügigkeits einrichtung ausbezahlt, ist sie anrechenbares Vermögen (vgl. BBl 2019 S. 8284). Zwar lag der Betrag ab dem 2 1. Mai 2021 auf dem Konto eines Bauunternehmens bei der Kantonalbank A.___ ( Urk. 6/17/40) und diente der Reservation einer neuen Eigentumswohnung, deren Kauf der Beschwerdeführer damals beabsichtigte. Infolge Widerrufs der Wohnungsreservation am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/9/8) wurde ihm nach Abzug der Kosten für die Auf lösung des Reservationsvertrags (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/21/2) am 2 9. November 2021 der Betrag von Fr. 153'830.40 zurückgezahlt und dem Konto bei der Bank Y.___ gutgeschrieben ( Urk. 6/17/41). Der Beschwerdeführer konnte also zumin dest am 1. Dezember 2021 frei über diese Summe verfügen. Ob ihm dieses Ver mögen auch per 1. November 2021 angerechnet werden darf, obschon es damals auf dem Konto eines Bauunternehmens lag ( etwa weil der Beschwerdeführer von der Wohnungsreservation auch früher hätte zurücktreten können), braucht beim vorliegenden Resultat des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aber auch das am 2 0. September 2021 von der Freizügigkeitsstif t ung der Kantonalbank B.___ auf das Konto bei der Bank Y.___ aus b ezahlte Freizügigkeits guthaben von Fr. 100'441.25 ( Urk. 3/5, Urk. 6/4/2-4, Urk. 6/17/22, Urk. 6/17/33, Urk. 6/66) ist aufgrund des Gesagten nach der Auszahlung dem Vermögen zuzu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es nicht als Vorsorge guthaben nach Art. 5 Abs. 2 lit . c ÜLG behandelt werden. Weiter ist festzuhalten, dass die mit der Eigentumswohnung des Beschwerde führers in Z.___ ( Urk. 6/9/7, Urk. 6/15/1) zusammenhängende Hypothek in Höhe von Fr. 120'000.-- ( Urk. 6/7/5, Urk. 6/9/2) genauso wenig beim Vermögen zu berücksichtigen ist wie der Wert der Liegenschaft , solange der Beschwerde führer seine Wohnung selbst nutzte. 6. 6.1 Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit . f bis ATSG ist das Beschwerde verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seines Anwalts seien der Durchführungs stelle aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 8). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb ein (besonders) qualifiziert vertretener Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet, er liess sich im Verfahren nicht durch eine Drittperson vertreten. Somit sind keine Vertretungs kosten zu übernehmen. Als unvertretene Person ist dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen eine Entschädigung zu bezahlen. Dem Der Beschwerdeführer Beschwerdeführerin Da der Arbeitsaufwand und die Umtriebe im vorlie genden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarer weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) , ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird - wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen/Überbrückungsleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Überbrückungs leistungen ab 1. November 2021 verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt