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ZL.2024.00114

Kostenvergütung für zahnärztliche Behandlung. Kosten für zweite Michiganschiene und zweite definitive Füllungstherapie bei Nichtbefolgung VKZS Empfehlungen und mangels Compliance-Attest von ZL-Behörde nicht zu vergüten. Kosten für DH-Behandlung zu übernehmen.

Zürich SozVersG · 2025-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren

19 51 ,

bezieht

von

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistun gen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

AZL ) ,

Zusatzleistungen

(ZL).

Mit

den

beiden

Verfügung en

vom

2 9.

März

2022

und

vom

14.

Juli

2022

(Urk.

8/187d.1-2

=

Urk.

8/V65+V68 )

sprach

das

AZL

der

Versicherten

die

Vergütung

der

zahnärzt lichen

Behandlungskosten

gemäss

der

R echnung

der

Z.___

AG

vom

5.

April

2022

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

1'383.85

für

die

Erstellung

einer

Michiganschiene

zu

(Urk.

8/187d) .

Im

Zusammenhang

mit

der

Kostenschätzung

der

A.___

vom

24.

Oktober

2022

betreffend

zehn

Kompositfüllungen

(Urk.

8/203)

vergütete

das

AZL

der

Versicherten

m it

Verfügung

vom

17.

Novem ber

2022

zudem

Zahnarztkosten

der

A.___

von

Fr.

2'202.80

und

Fr.

87.10

(Urk.

8/203.2=

Urk.

8/V70).

Mit

Verfügung

vom

4.

Juli

2023

wurden

die

Rechnungen

der

Zahnärzte

B.___

AG

(vormals

C.___ )

vom

2 5.

April

2023

von

Fr.

87.10

(Befundaufnahme

vom

21.

April

2023 ,

Urk.

8/208d),

vom

15.

Mai

2023

von

Fr.

424.90

(Labor

extern,

Urk.

8/208c)

und

vom

7.

Juni

2023

von

Fr.

585.70

(Aufbau

mit

plastischem

Material

vom

3.

Juni

2023 ,

Urk.

8/208b)

vergütet

(Urk.

8/ 208b.1

=

Urk.

8/V74 ). 1.2

Anfang

Juni

2024

ging

beim

AZL

die

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024

zur

zahnärztlichen

Behandlung

(durch

med.

dent.

E.___ )

vom

3.

Juni

2024

betreffend

zehn

Kompositfüllungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

2'903.30

(Urk.

8/226)

und

der

Kostenvoranschlag

vom

4.

Juni

2024

betreffend

eine

Michiganschiene

im

Betrag

von

Fr.

1'042.65

(Urk.

8/227)

ein.

Das

AZL

holte

daraufhin

am

1 4.

Juni

2024

( Urk.

8 230 )

bei

der

Vertrauenszahnärztin

Dr.

med.

dent.

F.___

die

Stellungnahme

vom

2 0.

August

2024

ein

(Urk.

8/244).

Derweilen

hatte

der

behandelnde

Zahnarzt

med.

dent.

E.___

am

2.

Juli

2024

das

ausgefüllte

«Zahnformular

Sozialzahnmedizin»

zur

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

dem

AZL

zukommen

lassen

(Urk.

8/245 ).

Mit

Verfügung

vom

28.

August

2024

lehnte

das

AZL

die

Kostenvergütung

der

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024

von

Fr.

2'903.30

(Urk.

8/226)

und

die

Kostenübernahme

für

eine

weitere

Michiganschi e ne

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

vom

4.

Juni

2024

von

Fr.

1'042.65

(Urk.

8/227 )

ab

(Urk.

8/V82).

Die

Versicherte

erhob

dagegen

mit

Schreiben

vom

2.

September

2024

Einsprache

( Urk.

8/250 ).

Am

4.

September

2024

ging

beim

AZL

die

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

18.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

355.70

betreffend

die

Behandlung

gleichen

Datums

mittels

einer

Kompositfüllung

ein

(Urk.

8/249).

Das

AZL

verneinte

mit

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

die

Kosten vergütung

auch

für

diese

Behandlung

(Urk.

8/V85).

Das

AZL

holte

am

4.

Oktober

2024

die

ergänzende

vertrauens zahn ärztliche

Stellungnahme

von

Dr.

F.___

gleichen

Datums

betreffend

Anpassung

Michiganschiene

ein

(E-Mail

vom

4.

Oktober

2024;

Urk.

8/252).

Mit

E-Mail

vom

29.

Oktober

2024

teilte

die

Versicherte

dem

AZL

unter

Beilage

der

Kosten schät zung

der

Zahnärzte

B.___

vom

28.

Oktober

2024

betreffend

Michig anschiene

im

Betrag

von

Fr.

652.30

( Urk.

8/260a)

mit,

dass

ihre

Zahnärztin

die

Michiganschiene

abgeschliffen

habe

und

dass

eine

Anpassung

aufgrund

der

dicken

Füllung

indes

nicht

möglich

gewesen

sei .

Ausserdem

rügte

sie

die

ausste hende

Vergütung

für

die

Zahnreinigung

(Urk.

8/260).

Das

AZL

antwortete

darauf

mit

E-Mail

vom

1.

November

2024

und

erklärte,

dass

eine

schriftliche

Stellung nahme

der

Zahnärztin

dazu

benötig t

werde ,

weshalb

die

Michiganschiene

nicht

angepasst

werden

könne

(Urk.

8/261).

Im

Anhang

zur

E-Mail

vom

1.

November

2024

reichte

die

Versicherte

dem

AZL

eine

Bestätigung

von

med.

dent.

G.___

vom

31.

Oktober

2024

zur

Zahnbehandlung

vom

3.

Juni

2023

ein

(Urk.

8/263).

Mit

E-Mail

vom

2.

November

2024

leitete

die

Versicherte

ausserdem

die

E-Mail

ihrer

Zahnärztin

vom

1.

November

2024

an

das

AZL

weiter,

in

welcher

diese

die

Notwendigkeit

einer

neuen

Michiganschiene

bestätigte

(Urk.

8/265).

Das

AZL

holte

dazu

eine

weitere

vertrauenszahnärztliche

Stellung nahme

von

Dr.

F.___

ein,

welche

diese

mit

E-Mail

vom

7.

November

2024

erstattete

(Urk.

8/266).

Mit

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

wies

d as

AZL

die

Einsprache

der

Versicherten

ab

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

5.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

der

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zur

ausstehenden

Vergütung

der

gesamten

Kosten

der

zahnärztlichen

Behandlungen

in

Höhe

von

Fr.

3'092.30

und

Fr.

355.70

betreffend

Kompositfüllungen

sowie

von

Fr.

188.40

bezüglich

Zahn reinigung

sowie

ausserdem

zur

Kostenübernahme

für

eine

Zahnschiene

im

Betrag

von

Fr.

652.30

zu

verpflichten

( Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

26.

November

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7 ) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

28.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

1 2.

Februar

2025

reichte

die

Beschwerdeführerin

eine

Stellungnahme

ein,

in

welcher

sie

das

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin

rügte ,

da

diese

Kosten

für

zahnärztliche

Behandlungen

auch

im

Jahr

2025

selbst

für

Zahnreinigungen

nicht

erstatte

und

auf

die

Entscheidung

des

Gerichts

verweise

(Urk.

10).

Dazu

nahm

die

Beschwerdegegnerin

mit

Schreiben

vom

25.

Februar

2025

Stellung

(Urk.

13)

und

verwies

im

Übrigen

auf

ihr

Schreiben

an

die

Beschwerdeführerin

vom

31.

Januar

2025

( Urk.

14/278)

und

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

14/280) ,

wovon

die

Beschwerdeführerin

am

27.

Februar

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

15). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-

und

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

sind

die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

auf

die

Leistungen

nach

dem

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art.

E. 2 Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 2.1 Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbe darfs

(Art.

E. 2.2 5

Gemäss

Ziff.

2.4.4.3

der

Weisungen

des

Kantonalen

Sozialamtes

zum

Vollzug

der

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

vom

27.

März

2013

(Stand

1.

Januar

202 5 ;

abruf bar

unter

www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html )

bestimmt

sich

die

Frage,

ob

eine

einfache,

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Behandlung

sowie

Ausführung

vorliegt,

nach

den

Behandlungsempfehlungen

der

Vereinigung

der

Kantonszahnärztinnen

und

Kantonszahnärzte

(VKZS )

im

Bereich

EL ,

deren

Beispielen

zur

Zahntechniker-Tarifanwendung

(abrufbar

unter

www.kantons zahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen/ ) ,

sowie

den

Vorgaben

des

Kantons zahnärztlichen

Dienstes

der

Gesundheitsdirektion.

Eine

einfache

und

zweckmässige

Sanierung

besteht

in

der

Entfernung

nicht

erhaltungswürdiger

Zähne

und

Wurzelreste,

in

der

Erhaltung

strategisch

wichtiger

Zähne

oder

im

Legen

von

Füllungen.

Kronen-

und

Brückenversorgungen

fallen

in

der

Regel

nicht

unter

den

Begriff

der

einfachen

Sanierung,

es

sei

denn,

die

Gebissfront

ist

betroffen

oder

es

besteht

keine

andere

Therapiemöglichkeit

(Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

Rz .

750).

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

ein

grundsätzliches

Abstellen

auf

die

Richtlinien

der

VKSZ

nicht

zu

beanstanden

und

es

steht

in

Einklang

mit

Bun desrecht,

wenn

sich

die

EL-Durchführungsstellen

an

diese

Behandlungs empfeh lungen

als

Richtlinien

halten

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_576/2013

vom

1 5.

April

2014

E.

3.3.3). 3.

E. 2.2.1 Nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

unter

anderem

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

entstandenen

Kosten

für

zahnärztliche

Behandlung

(lit.

a).

Die

Kantone

bezeichnen

die

Kosten,

die

nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergütet

werden.

Sie

können

die

Vergütung

auf

im

Rahmen

einer

wirtschaftlichen

und

zweck mäs sigen

Leistungserbringung

erforderliche

Ausgaben

beschränken

(Art.

14

Abs.

2

ELG).

Für

die

zusätzlich

zur

jährlichen

Ergänzungsleistung

vergüteten

Krank heits-

und

Behinderungskosten

können

die

Kantone

H ö chstbeträge

festlegen.

Diese

dürfen

jedoch

bei

alleinstehenden,

zu

Hause

lebenden

Personen

den

Betrag

von

Fr.

25'000.--

pro

Jahr

nicht

unterschreiten

(Art.

14

Abs.

2

ELG).

E. 2.2.2 Im

Kanton

Zürich

ist

die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

nach

Art.

14

ELG

gestützt

auf

§

9

Abs.

1

ZLG

in

Verbindung

mit

Art.

14

Abs.

2

Satz

2

ELG

auf

eine

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Leistungserbringung

beschränkt.

Die

Ansätze

nach

Art.

14

Abs.

3-5

ELG

gelten

dabei

als

Höchstbe träge

9

Abs.

2

ZLG).

Der

Regierungsrat

hat

die

Einzelheiten

zur

Vergütung

der

Krankheits-

und

Behinderungskosten

gestützt

auf

§

9

Abs.

E. 2.2.3 hiervor;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_609/2008

vom

18.

Februar

2009

E.

4.1 ;

vgl.

zudem

ABl

2013-09-20

zur

Änderung

von

§

8

ZLV

[in

der

seit

1.

Januar

2014

gültigen

Fassung],

wonach

Abs.

3

an

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

gemäss

BGE

131

V

263

angepasst

wurde . ).

Es

lag

in

der

Verantwortung

der

Beschwerdeführerin

den

behandelnden

Zahnarzt

vor

der

Behandlung

darüber

zu

informieren,

dass

die

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

bei

ihr

über

die

Ergänzungsleistungen

abgerechnet

würden

und

daher

ein

entsprechendes

Vorgehen

nach

den

VKZS

Empfehlungen

zu

berück sichtigen

sei.

Im

( der

Beschwerdeführerin

bekannten )

Merkblatt

für

Vergütung

von

Zahnbehandlungskosten

(Urk.

8/251.2)

wird

denn

auch

empfohlen,

bei

Un sicherheit,

ob

die

Behandlung

die

Kriterien

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

erfülle,

auch

für

günstigere

Behandlungen

vorgängig

ein

Kostenvoranschlag

einzureichen .

Der

Betrag

von

Fr.

25'000.--

sodann

betrifft

gemäss

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG

den

bundesrechtlich

vorgesehenen

jährliche n

Mindestbetrag

des

von

den

Kantonen

festzulegenden

Höchstbetrages

zur

Vergütung

von

Krankheits-

und

Be hinderungskosten

(unter

anderem)

einer

zu

Hause

lebenden,

alleinstehenden

Person

pro

Jahr .

Der

Kanton

Zürich

hat

in

§

9

Abs.

2

ZLG,

wonach

die

Ansätze

nach

Art.

14

Abs.

3–5

ELG

als

Höchstbeträge

gelten,

von

dieser

Regelungskom petenz

gebraucht

gemacht .

Damit

können

und

dürfen

bei

einer

zu

Hause

leben den,

alleinstehenden

Person

Krankheits-

und

Behinderungskosten

von

insgesamt

maximal

Fr.

25'000.--

pro

Jahr

vergütet

werden

( §

9

Abs.

2

ZLG

i.V.m.

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG).

§

9

Abs.

2

ZLG

und

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG

begründen

dabei

keinen

direkten

Leistungsanspruch

eine r

v ersicherten

Person

auf

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

in

oder

bis

zu

dieser

Höhe.

Es

handelt

sich

beim

Betrag

von

Fr.

25'000.--

lediglich

um

eine

allgemeine

Ober grenze.

5.3

Bei

gegebener

Sach-

und

Rechtslage

hat

die

Beschwerdegegnerin

die

Vergütung

der

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

durch

med.

dent.

E.___

gemäss

der

Rechnung

vom

4.

Juni

2024

(Urk.

8/226)

-

mit

Ausnahme

der

Kosten

für

die

Dentalhygiene

von

Fr.

188.40

(vgl.

dazu

E.

6

hernach )

-

daher

zu

Recht

abgelehnt.

Die

Beschwerde

ist

daher

in

Bezug

auf

die

Kosten

von

Fr.

2'714.90

(Fr.

2’90 3 .30

-

Fr.

188.40)

abzuweisen.

6.

In

der

Zahnarztrechnung

von

med.

dent.

E.___

( D.___

GmbH)

vom

4.

Juni

2024

zur

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

sind

Kosten

für

eine

60-minütige

Dentalhygiene-Behandlung

(«12

DH-Behandlung

pro

5

Min.

Fr.

15.70»)

in

Höhe

von

Fr.

188.40

(12

x

Fr.

15.70)

enthalten

(Urk.

8/226

S.

1 ).

Die

Dentalhygiene

wurde

korrekt

mit

dem

UV/MV/IV -Tarif

4.1110

von

15.70

pro

fünf

Minuten

abgerechnet

(vgl.

Zahnarzt-Tarif

UV/MV/IV ;

abrufbar

unter

www.sso.ch/de/recht-und-tarif

->

Tarifbrowser

SSO ).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

sich

nicht

dazu

geäussert

(Urk.

2,

Urk.

7 ,

Urk.

8/V82 ),

weshalb

sie

die

Vergü tung

auch

dieser

Kosten

abgelehnt

hat,

obschon

sie

der

Beschwerdeführerin

gemäss

der

Telefonnotiz

vom

16.

Oktober

2024

geraten

hat,

regelmässig

zur

Dentalhygiene

zu

gehen,

und

ihr

zugesagt

hat,

die

Kosten

für

drei

DH-Behand lungen

pro

Jahr

zu

vergüten

(Urk.

8/267a).

Es

ist

denn

auch

kein

Grund

ersicht lich,

weshalb

diese

Kosten

nicht

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

vergüten

wären,

zumal

sich

auch

die

Vertrauensärztin

nicht

dazu

geäussert

hat

respektive

die

diesbezügliche

Vergütung

nicht

in

Abrede

gestellt

hat

(Urk.

8/244,

Urk.

8/252,

Urk.

8/266) .

Es

ist

somit

festzustellen,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

D entalhygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat

(Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 ,

Urk.

8/226

S.

1).

Diesbezüglich

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 7.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

ist

somit

in

teilwei ser

Gutheissung

der

Beschwerde

dahingehend

abzuändern,

als

festzustellen

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

Dental hygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

( Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 )

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat .

Im

Übrigen

ist

die

Beschwerde

abzuweisen

(vgl.

oben

E.

4.3

[Michiganschiene]

und

E.

5.3

[Füllungen

Fr.

2'714.90,

Rechnung

vom

4.

Juni

2024]) ,

soweit

darauf

einzutreten

ist

(oben

E.

3.4-3.5) .

Zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

betreffend

die

Einsprache

vom

5.

November

2024

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

( Urk.

8/V85 )

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zu

überweisen

(vgl.

E.

E. 2.2.4 Nach

§

5

ZLV

wird

bei

der

Vergütung

von

Krankheits-,

Behinderungs-

und

Hilfs mittelkosten

auf

das

Datum

der

Behandlung

oder

des

Kaufs

abgestellt

(Abs.

1

Satz

1).

Die

Durchführungsorgane

sind

ermächtigt,

auf

das

Datum

der

Rechnung stellung

abzustellen

( Abs.

2

Satz

1).

E. 3 ZLV

zum

Verhältnis

zu

Leistungen

anderer

Versicherungen).

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

führt

zur

Begründung

des

angefochtenen

Entscheides

aus,

der

Kostenvoranschlag

über

Fr.

1'042.65

beinhalte

eine

Michiganschiene.

Die

Ablehnung

(der

Kostenübernahme)

sei

in

der

Verfügung

vom

2

E. 3.2 Die

Beschwerde führerin

wendet

dagegen

ein,

sie

habe

im

Juni

2024

drei

Zahnbe handlungen

gehabt ,

für

welche

die

Beschwerdegegnerin

die

Kosten

noch

nicht

erstatten

habe,

obschon

ihr

jährlich

Fr.

25'000.--

zustehen

würden.

Die

Behand lungen

hätten

Füllungen

mit

Kosten

von

Fr.

3'092.30

und

Fr.

355.70

sowie

eine

Zahnreinigung

mit

Kosten

von

Fr.

188.40

beinhaltet.

Ausserdem

sei

ein

Kosten voranschlag

für

eine

Zahnschiene

über

Fr.

652.30

erstellt

worden.

Sie

sei

über

70

Jahre

alt

und

ihre

Zähne

seien

sehr

empfindlich

geworden.

Das

Zahnfleisch

bilde

sich

zurück

und

ihre

Zähne

würden

erodieren,

obschon

sie

sie

gut

pflege.

Leider

habe

sie

eine

genetisch

schwache

Zahnsubstanz.

Die

Beschwerdegegnerin

begreife

zudem

nicht,

dass

jeder

Zahn

drei

Flächen

habe,

die

gefüllt

werden

könn ten.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

ihr

zudem

erklärt,

dass

ihr

zwei

Zahnreinigun gen

pro

Jahr

zustünden;

es

seien

ihr

jedoch

noch

keine

Zahnreinigungen

bezahlt

worden.

Sie

habe

bei

med.

pract.

E.___

eine

Zahn reinigung

durchführen

lassen,

die

diesbezüglichen

Kosten

von

Fr.

188.40

seien

in

dessen

Rechnung

(vom

4.

Juni

2024,

Urk.

8/226)

enthalten ,

aber

die

Beschwerde gegnerin

habe

dies

nicht

sehen

wollen

und

es

nicht

bezahlt.

Ihr

Zahnarzt

sei

des

Weiteren

der

Meinung,

dass

sie

unbedingt

eine

Zahnschiene

benötige,

da

sich

ihre

Zähne

anderenfalls

durch

Knirschen

noch

mehr

abnutzen

würden.

Also

habe

sie

eine

erneute

Zahnbehand lung

benötigt.

Weil

sie

sicher

gewesen

sei,

dass

Zahnbehandlungen

unter

Fr.

3'000.--

von

der

Beschwerdegegnerin

übernommen

würden,

habe

sie

keine n

Kostenvoranschlag

verlangt.

Ihre

zuständige

Betreuerin

habe

ihr

bestätigt,

dass

sie

keine

solchen

benötige.

Doch

nun

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Vergü tung

verhindert

und

werfe

ihr

vor,

dass

sie

keinen

Kostenvoranschlag

vorgelegt

habe.

Es

sei

fraglich,

weshalb

ihre

Betreuerin

keine n

Kostenvoranschlag

verlangt

habe.

Ihre

Zähne

hätten

repariert

werden

müssen

und

sie

sei

als

Patientin

mit

der

Gewissheit

zum

Zahnarzt

gegangen,

dass

die

Kosten

übernommen

würden.

In

diesem

Jahr

(2024)

seien

bisher

ausserdem

Leistungsabrechnungen

in

Höhe

von

Fr.

779.40

nicht

erstattet

worden

und

die

Beschwerdegegnerin

habe

behauptet,

dass

ihr

im

Jahr

2023

versehentlich

mehr

Leistungsabrechnungen

bezahlt

worden

seien.

Zur

St ellungnahme

der

Vertrauensärztin

Dr.

F.___

sei

zu

bemerken,

dass

diese

alles

aufgrund

von

Annahmen

und

Wahrscheinlichkeiten

entschieden

habe.

Sie,

die

Beschwerde führerin,

sei

Patientin

und

kein

Zahnarzt

und

wisse

nicht,

wie

ein

Zahnarzt

Zähne

behandeln

solle.

Wenn

aber

ihre

Betreuerin

keinen

Kostenvoranschlag

verlange,

woher

solle

sie

dann

wissen,

ob

die

Zahnbehand lung

einfach

und

wirtschaftlich

sei?

Was

solle

sie

tun,

wenn

sie

Probleme

mit

den

Zähnen

oder

ihrem

Zahnfleisch

habe?

Der

Zahnarzt

habe

rechtliche

Schritte

wegen

seiner

Honorarrechnung

gegen

sie

eingeleitet

und

um

dies

zu

verhindern

und

die

Kosten

in

Raten

abzubezahlen,

habe

sei

Geld

leihen

müssen.

Aufgrund

ihrer

Schulden

von

Fr.

3'000.--

seien

ihre

Depressionen

wieder

aufgeflammt.

Sie

sei

jetzt

psychisch

krank,

weil

sie

nicht

wisse,

wie

sie

ihre

Schulden

zurückzahlen

solle

(Urk.

1).

E. 3.3 In

ihrer

Eingabe

vom

1 2.

Februar

2025

bringt

die

Beschwerdeführerin

zusätzlich

vor,

sie

habe

der

Beschwerdegegnerin

einen

(weiteren)

Kostenvoranschlag

für

eine

Zahnbehandlung

mit

Zahnreparaturen,

-reinigung

und

-schiene

vorgelegt.

Denn

sie

benötige

im

Jahr

2025

diverse

Zahnbehandlungen.

Insbesondere

die

Zahnschiene

könne

sie

nicht

bezahlen,

da

sie

noch

Fr.

3'000.--

Schulden

aus

dem

Jahr

2024

habe.

Die

Beschwerdegegne ri n

habe

diverse

Unterlagen

wie

Postkon to auszüge,

Steuererklärungen

und

eine

zweite

Bestätigung

vom

Zahnarzt

verlangt,

was

sie

vorgelegt

habe.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daraufhin

erklärt,

dass

sie

nur

die

Kosten

für

die

Zahnreinigung

erstatten

wolle,

dass

sie

dazu

aber

auf

die

endgültige

Entscheidung

des

Gerichts

warte.

Obschon

sie

jährlich

min destens

Fr.

3'000.--

an

Zahnbehandlungen

zugute

habe,

habe

sie

keinen

Rappen

erhalten,

auch

nicht

für

die

Zahnreinigungen ,

die

sie

bisher

habe

machen

lassen

(Urk.

10).

In

der

Stellungnahme

vom

25.

Februar

2025

erklärt

die

Beschwerdegegnerin

dazu,

die

Beschwerdeführerin

habe

am

23.

Januar

2025

den

Kostenvoranschlag

von

«Zahnärzte

B.___ »

vom

21.

Januar

2025

über

Fr.

1'004.60

betref fend

eine

Michiganschiene,

eine

Kompositfüllung

am

Zahn

E. 3.5.1 Die

Vergütung

der

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

mittels

Komposit fül lung

Zahn

27

durch

med.

dent.

E.___

vom

18.

Juni

2024

über

Fr.

355.70

gemäss

der

Rech nung

der

D.___

GmbH

gleichen

Datums

(Urk.

8/249)

wies

die

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

ab

(Urk.

8/V85).

Die

Beschwerde führerin

hat

in

der

Beilage

zu

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

diese

Verfü gung

eingereicht

(Urk.

3/4).

Ein

Einspracheentscheid

in

dieser

Sache

liegt

indes

nicht

vor

(Urk.

4).

Hierzu

sind

die

folgenden

formell-rechtlichen

Verfahrensbe stim mungen

zu

beachten.

E. 3.5.2 Über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

hat

der

Versicherungsträger

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

( Art.

49

Abs.

1

ATSG).

Gegen

Verfügungen

kann

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache

erhoben

werden;

davon

ausgenommen

sind

prozess-

und

verfahrensleitende

Verfügungen

(Art.

52

Abs.

1

ATSG).

Der

zuständige

Sozialversicherungsträger

hat

nach

Ein gang

einer

formell

gültigen

Einsprache

innert

angemessener

Frist

einen

Einspracheentscheid

zu

erlassen.

Der

Einspracheentscheid

ist

zu

begründen

und

ist

mit

einer

Rechtsmittelbelehrung

zu

versehen

(Art.

52

Abs.

2

ATSG).

Einspracheentscheide

sowie

die

einer

Einsprache

nicht

zugänglichen

prozess-

und

verfahrensleitenden

Verfügungen

können

beim

kantonalen

Versicherungsgericht

mit

Beschwerde

angefochten

werden

(Art.

52

Abs.

1

und

Art.

56

Abs.

1

ATSG).

Beschwerde

kann

auch

erhoben

werden,

wenn

der

Versicherungsträger

entgegen

dem

Begehren

der

betroffenen

Partei

keine

Verfügung

oder

keinen

Einsprache entscheid

erlässt

(Art.

56

Abs.

2

ATSG).

Die

Rechtspflege

im

Bereich

der

Zusatzleistungen

beruht

nach

der

gesetzlichen

Konzeption

auf

dem

System

der

nachträglichen

Verwaltungsrechtspflege,

bei

wel chem

dem

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

stets

ein

Verfügungs-

und

Einspracheverfahren

(vgl.

Art.

49,

Art.

52

Abs.

1

und

Art.

56

Abs.

1

ATSG)

vorauszugehen

hat.

I n

diesem

System

der

nachträglichen

Ver waltungsrechts pflege

bildet

eine

vorausgehende

Verfügung

oder

ein

Einsprache entscheid

un abdingbare

Sachurteilsvoraussetzung

(Anfechtungsgegenstand)

des

nachfolgen den

Verwaltungs-

oder

Verwaltungsgerichtsverfahrens,

ohne

die

auf

ein

Rechtsmittel

nicht

eingetreten

werden

kann

(Gygi,

Bundesverwaltungs rechts pflege,

2.

Auflage,

S.

127).

E. 3.5.3 hiervor) . Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

vom

8.

Oktober

2024

dahinge hend

abgeändert,

als

festgestellt

wird,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

Dentalhygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

( Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 )

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat .

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird. 2.

Die

Sache

wird

zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

betreffend

die

Einsprache

vom

5.

November

2024

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

an

die

Beschwerde gegnerin

überwiesen. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

E. 8 August

2024

damit

begründet

worden,

dass

bereits

im

Jahr

2022

die

Kosten

für

eine

Michig an schiene

übernommen

worden

seien.

Die

Abklärung

bei

der

Vertrauenszahnärz tin

vom

4.

Oktober

2024

habe

ergeben,

dass

eine

Michiganschiene,

welche

nach

einer

Füllung

nicht

mehr

passe,

ganz

einfach

angepasst

werden

könne.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

bereits

vorhandene

Michiganschiene

somit

anpassen

lassen

könne,

könne

keine

neue

Michiganschiene

finanziert

werden

und

die

Ablehnung

des

Kostenvoranschlages

sei

somit

zu

Recht

erfolgt.

Die

Ablehnung

der

Vergütung

der

Kosten

gemäss

der

Honorarrechnung

über

Fr.

2'903.70

sei

in

der

Verfügung

vom

28.

August

2024

damit

begründet

worden,

dass

die

gesetzli chen

Kriterien

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

nicht

erfüllt

seien.

An

dieser

Begründung

werde

festgehalten.

Sie

habe

im

Jahr

2022

die

Kosten

für

zehn

Füllungen

übernommen;

nur

eineinhalb

Jahre

später

seien

nun

erneut

zehn

Füllungen

eingesetzt

worden.

Da

der

behandelnde

Zahnarzt

vor

Behandlungsbeginn

keine

Röntgenbilder

angefertigt

habe,

was

gemäss

der

Ver trauenszahnärztin

bei

so

vielen

neuen

Füllungen

notwendig

gewesen

wäre,

könne

der

Gebisszustand

vor

Behandlungsbeginn

nachträglich

nicht

mehr

festgestellt

werden.

Damit

könne

auch

nicht

mehr

festgestellt

werden,

ob

und

in

welchem

Umfang

eine

Behandlung

notwendig

gewesen

sei

und

ob

die

durchgeführte

Behandlung

die

gesetzlichen

Kriterien

erfüllt

habe.

Ausserdem

sei

gemäss

den

Behandlungsempfehlungen

der

VKZS

eine

gute

Compliance

(aus reichende

Mund hygiene

und

gute

Mitarbeit)

des

Patienten

notwendig,

was

ein

Zahnarzt

mit

einem

sogenannten

Hygieneattest

bestätige.

Med.

dent.

E.___

habe

in

dem

am

2.

Juli

2024

ausgefüllten

«Zahnformular

Sozialmedizin»

(Urk.

8/245)

das

Hygieneattest

( Ziff.

D5)

nicht

ausgestellt.

Daher

hätte

dieser

keine

definitiven

Füllungen,

sondern

-

wenn

überhaupt

-

nur

langzeitprovisorische

Füllungen

im

Rahmen

einer

abwartenden

Planung

einsetzen

dürfen.

Der

behandelnde

Zahnarzt

habe

die

Mundhygiene

der

Beschwerdeführerin

zudem

als

mässig

qualifiziert.

Wenn

wegen

mangelnder

Mundhygiene

aber

starker

Kariesbefall

entstehe,

stelle

dies

eine

Verletzung

der

Schadenminderungspflicht

dar.

Sollten

bei

der

Beschwerde führerin

wegen

unzureichender

Mundhygiene

Kariesschäden

entstan den

seien,

so

müsste

sie

auch

aus

diesem

Grund

die

Behandlungskosten

selber

tragen.

Die

Ablehnung

der

Vergütung

der

Honorarrechnung

vom

4.

Juni

2024

sei

daher

zu

Recht

erfolgt

( Urk.

2).

E. 13 und

eine

Dental hygiene -(DH-) behandlung

(Urk.

14/277)

eingereicht.

Mit

Schreiben

vom

31.

Januar

2025

(Urk.

14/278)

habe

sie

der

Beschwerdeführerin

mitgeteilt,

dass

sie

den

rechtskräftigen

Abschluss

des

zurzeit

bereits

hängigen

Verfahrens

abwarte.

Ausserdem

habe

die

Direktion

des

Amtes

für

Zusatzleistungen

auf

das

Schreiben

der

Beschwerdeführerin

an

die

Direktion

vom

11.

Februar

2005

(Urk.

14/279)

mit

Schreiben

vom

E. 17 Februar

2025

(Urk.

14/280)

geantwortet

(Urk.

13

S.

1).

3. 4 3. 4 .1

I m

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraus setzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einsprache entscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Bei

feh lender

Sachurteilsvoraussetzung

ist

im

Verwaltungsrecht

auf

ein

Begehren

nicht

einzutreten.

3.4.2

Hier

bestimmt

sich

der

Anfechtungsgegenstand

durch

den

angefochtenen

Ein spracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2),

mit

welchem

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

28.

August

2024

(Urk.

8/V 82 )

betreffend

die

Kosten vergütung

der

Zahnarztrechnung

der

D.___

GmbH

( respektive

von

med.

dent.

E.___ )

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

2'903.30

( inklusive

«DH-Behandlung»

von

Fr.

188.40;

Urk.

8/ 226 )

und

die

Kostenübernahme

für

die

zahnärztliche

Behandlung

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

der

D.___

GmbH

respektive

von

med.

dent.

E.___

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

1'042.65

für

eine

Michigan schiene

(Urk.

8/ 227 )

beurteilt

wurde n .

Massgeblicher

Anfechtungsgegenstand

bil de n

damit

allein

diese

zahnärztlichen

Behandlungen

und

Kosten .

Allein

der

Anspruch

auf

Vergütung

dieser

Kosten

ist

im

vorliegenden

gerichtlichen

Verfah ren

zu

prüfen.

Soweit

die

Beschwerdeführer in

darüber

hinaus

einen

Anspruch

geltend

macht

und

Anträge

auf

Kostenvergütung

zahnärztlicher

Behandlungen

stellt ,

fehlt

es

an

einem

beschwerdeweise

(Art.

56

Abs.

1

ATSG)

weiterziehbaren

Anfechtungs ge genstand

und

ist

auf

die

Beschwerde

insofern

daher

nicht

einzutreten.

Dies

betrifft

namentlich

die

gerügte

ausstehende

Vergütung

von

nicht

näher

bezeich neten

Leistungsrechnungen

im

Betrag

von

insgesamt

Fr.

779.40

(Urk.

1

S.

1)

und

die

beanstandete

ausstehende

Kostenzusprache

für

zahnärztlich e

Leistungen

im

Jahr

2025 ,

insbesondere

gemäss

der

Kostenschätzung

von

«Zahnärzte

B.___ »

vom

E. 21 Januar

2025

im

Betrag

von

Fr.

1'004.60

(inklusive

Dentalhy giene

von

Fr.

157.--;

Urk.

14/277).

E. 24 Oktober

2022,

Urk.

8/203;

Verfügung

vom

17.

November

2022,

Urk.

8/V70 ).

Angesichts

der

offensichtlich

hohen

Kariesaktivität

und

des

fehlenden

Attestes

des

behandelnden

Zahnarztes

zu

einer

guten

sowie

erfolgreichen

Mitarbeit

der

Beschwerdeführerin

während

der

letzten

18

Monate

hätte

unter

Berücksichtigung

der

zitierten

VKZS

Empfehlungen

keine

definitive

Sanierung

mittels

Komposit füllungen

erfolgen

dürfen.

Wie

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2 )

zutreffend

ausführte,

wäre ,

wenn

überhaupt,

ein

abwar tendes

Vorgehen ,

und

zwar

entsprechend

der

Planungsvorgabe

der

primäre n

Versorgung

( vgl.

VKZS

Empfehlung

D

mit

Verweis

auf

Empfehlung

A

[1.

Schmerzbehandlung

meist

mittels

Extraktion,

2.

langfristig

provisorische

Fül lungen,

3.

begleitende

Reduzierung

der

Kariesaktivität ,

Hygieneintensiv pro gramm ] ) ,

indiziert

gewesen

und

med.

dent.

E.___

hätte

jedenfalls

keine

definitiven

Füllungen

einsetzen

dürfen.

Dass

aus

einem

bestimmten

Grund

die

Notwendigkeit

für

definitive

Füllungen

bestand

habe,

wurde

weder

von

der

Beschwerdeführerin,

noch

von

med.

dent.

E.___

dargelegt

und

hätte

gegebenen falls

vorgängig

zur

Behandlung

im

Rahmen

der

zahnweisen

Planung

zahnärztlich

besonders

begründet

werden

müssen.

5.2.3

Die

Umstände ,

dass

das

besagte

Attest

nicht

vorgelegt

werden

konnte

und

dass

vor

der

zahnärztlichen

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

trotz

der

entsprechenden

VKZS

Empfehlung

keine

Röntgenbilder

und

auch

kein

Kostenvoranschlag

erstellt

worden

waren,

wodurch

gemäss

Dr.

F.___

der

Kariesbefall

und

die

Not wendigkeit

der

neuen

Füllungen

nicht

beurteilt

werden

konnte

(Urk.

8/244

S.

1),

hat

die

Beschwerdeführerin

zu

vertreten .

Denn

sie

trägt

als

Leistungsan sprecherin

die

Beweislast

respektive

-

im

Rahmen

des

hier

geltenden

Unter suchungsgrund satzes

( BGE

138

V

218

E.

6

mit

Hinweisen )

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

für

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_794/2016

vom

2 8.

April

2017

E.

4.3.1 )

und

hier

mithin

für

den

fehlenden

Nachweis

der

Notwendigkeit

der

zahnärztlichen

Behandlung

mittels

(definitiver)

Füllungen

vom

3.

Juni

202 4.

Dasselbe

gilt

im

Übrigen

auch

hinsichtlich

des

im

Bereich

der

Zusatzleistungen

grundsätzlich

anwendbaren

Grundsatzes

der

Austauschbefugnis .

Danach

hat

die

leistungsberechtigte

Person

dort,

wo

eine

Behandlung

zwar

zweckmässig,

aber

nicht

einfach

und

wirtschaftlich

ist,

immerhin

Anspruch

auf

die

Vergütung

derjenigen

Kosten,

die

bei

der

Wahl

einer

einfachen

und

wirtschaftlichen

Behand lungsmethode

angefallen

wären .

Die

Austauschbefugnis

darf

recht sprechungsge mäss

aber

nicht

dazu

führen,

dass

Pflichtleistungen

durch

Nichtpflichtleistungen

ersetzt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

59/05

vom

E. 29 März

2006;

SVR

2011

EL

Nr.

1

S.

1,

9C_36/2010

E.

4-8

mit

Hinweisen;

Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

2 95

f. ).

Da

hier

die

Frage

nach

der

Notwendigkeit

und

Art

einer

alternativen

Behandlung

indes

nicht

abschliessend

beurteilt

respektive

bejaht

werden

kann,

wie

sich

aus

der

nachvollziehbaren

vertrauensärztlichen

Stellungnahme

v om

20.

August

2024

( Urk.

8/244 )

ergibt ,

fällt

eine

(Teil-)Ver gü tung

derjenigen

Kosten ,

die

bei

der

Wahl

einer

einfache ren

und

wirtschaft liche ren

Behandlungsmethode

im

Rahmen

der

Primärversorgung

(allfällige

Schmerzbe handlungen,

Extraktionen,

provisorische

Füllungen )

möglicherweise

angefallen

wären ,

nicht

in

Betracht.

5.2.4

Was

die

Beschwerdeführerin

vorbringt

(Urk.

1) ,

führt

zu

keiner

anderen

Betrach tungsweise.

Namentlich

besteht

ent gegen

ihrer

Ansicht

kein

Anspruch

auf

Ver gütung

von

Zahnbehandlungen

bis

zu

einem

bestimmten

Betrag,

weder

für

zahn ärztliche

Behandlungen

bis

Fr.

3'000.--,

noch

bis

zum

Betrag

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

jährlich.

Entscheidend

für

die

Kostenvergütung

mit

Ergänzungs leis tungen

sind

auch

bei

zahnärztlichen

Behandlungen

mit

Kosten

unter

Fr.

3'000.--

stets

die

Voraussetzungen

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmäs sigkeit

(vgl.

BGE

131

V

263

E.

5.2.3;

vgl.

auch

Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

292

ff.

Rz.

754-759).

Sind

diese

Voraussetzungen

nicht

erfüllt,

sind

die

Kosten

nicht

mit

Ergänzungsleistungen

zu

decken,

auch

wenn

die

betreffende

zahn ärztliche

Behandlung

unter

Fr.

3'000.--

kostet

und

damit

gemäss

§

8

Abs.

3

ZLV

vor

der

Behandlung

kein

Kostenvoranschlag

einzureichen

war.

Die

Beschwerdegegnerin

war

bezüglich

der

hier

betreffenden

zahnärztlichen

Behandlung

bei

med.

dent.

E.___

nicht

verpflichtet,

die

Beschwerdeführerin

zur

vorgängigen

Einreichung

eines

Kostenvoranschlages

aufzufordern;

die

Beschwerdegegnerin

hat

von

der

Behandlung

denn

auch

erst

erfahren,

nachdem

die

Behandlung

am

3.

Juni

2024

schon

stattgefunden

hatte

und

ihr

die

Rechnung

vom

4.

Juni

2024

von

unter

Fr.

3'000.--

(Urk.

8/226)

dazu

vorgelegt

wurde.

Der

Umstand,

dass

§

8

Abs.

3

ZLV

die

Einreichung

eines

Kostenvoranschlages

erst

bei

voraussichtlichen

Kosten

einer

Zahnbehandlung

(inklusive

Laborkosten)

von

über

Fr.

3'000.--

vorsieht,

bedeutet

nicht,

dass

bei

Kosten

unter

Fr.

3'000.--

diese

Voraussetzungen

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

nicht

zu

prüfen

wären

und

erfüllt

sein

müssen.

§

8

Abs.

3

ZLV

bezweckt

vielmehr

den

Schutz

der

Versicherten,

indem

zumindest

bei

kostspielige n

Behandlungen

mit

Kosten

von

über

Fr.

3'000.--

die

Leistungspflicht

vorab

geklärt

werden

kann.

Dagegen

entfällt

ein

derartiger

Schutz

im

hier

betreffenden

Fall

(vgl.

E.

E. 30 Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00114 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 7.

Mai

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren

19 51 ,

bezieht

von

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistun gen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

AZL ) ,

Zusatzleistungen

(ZL).

Mit

den

beiden

Verfügung en

vom

2 9.

März

2022

und

vom

14.

Juli

2022

(Urk.

8/187d.1-2

=

Urk.

8/V65+V68 )

sprach

das

AZL

der

Versicherten

die

Vergütung

der

zahnärzt lichen

Behandlungskosten

gemäss

der

R echnung

der

Z.___

AG

vom

5.

April

2022

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

1'383.85

für

die

Erstellung

einer

Michiganschiene

zu

(Urk.

8/187d) .

Im

Zusammenhang

mit

der

Kostenschätzung

der

A.___

vom

24.

Oktober

2022

betreffend

zehn

Kompositfüllungen

(Urk.

8/203)

vergütete

das

AZL

der

Versicherten

m it

Verfügung

vom

17.

Novem ber

2022

zudem

Zahnarztkosten

der

A.___

von

Fr.

2'202.80

und

Fr.

87.10

(Urk.

8/203.2=

Urk.

8/V70).

Mit

Verfügung

vom

4.

Juli

2023

wurden

die

Rechnungen

der

Zahnärzte

B.___

AG

(vormals

C.___ )

vom

2 5.

April

2023

von

Fr.

87.10

(Befundaufnahme

vom

21.

April

2023 ,

Urk.

8/208d),

vom

15.

Mai

2023

von

Fr.

424.90

(Labor

extern,

Urk.

8/208c)

und

vom

7.

Juni

2023

von

Fr.

585.70

(Aufbau

mit

plastischem

Material

vom

3.

Juni

2023 ,

Urk.

8/208b)

vergütet

(Urk.

8/ 208b.1

=

Urk.

8/V74 ). 1.2

Anfang

Juni

2024

ging

beim

AZL

die

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024

zur

zahnärztlichen

Behandlung

(durch

med.

dent.

E.___ )

vom

3.

Juni

2024

betreffend

zehn

Kompositfüllungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

2'903.30

(Urk.

8/226)

und

der

Kostenvoranschlag

vom

4.

Juni

2024

betreffend

eine

Michiganschiene

im

Betrag

von

Fr.

1'042.65

(Urk.

8/227)

ein.

Das

AZL

holte

daraufhin

am

1 4.

Juni

2024

( Urk.

8 230 )

bei

der

Vertrauenszahnärztin

Dr.

med.

dent.

F.___

die

Stellungnahme

vom

2 0.

August

2024

ein

(Urk.

8/244).

Derweilen

hatte

der

behandelnde

Zahnarzt

med.

dent.

E.___

am

2.

Juli

2024

das

ausgefüllte

«Zahnformular

Sozialzahnmedizin»

zur

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

dem

AZL

zukommen

lassen

(Urk.

8/245 ).

Mit

Verfügung

vom

28.

August

2024

lehnte

das

AZL

die

Kostenvergütung

der

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024

von

Fr.

2'903.30

(Urk.

8/226)

und

die

Kostenübernahme

für

eine

weitere

Michiganschi e ne

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

vom

4.

Juni

2024

von

Fr.

1'042.65

(Urk.

8/227 )

ab

(Urk.

8/V82).

Die

Versicherte

erhob

dagegen

mit

Schreiben

vom

2.

September

2024

Einsprache

( Urk.

8/250 ).

Am

4.

September

2024

ging

beim

AZL

die

Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

18.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

355.70

betreffend

die

Behandlung

gleichen

Datums

mittels

einer

Kompositfüllung

ein

(Urk.

8/249).

Das

AZL

verneinte

mit

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

die

Kosten vergütung

auch

für

diese

Behandlung

(Urk.

8/V85).

Das

AZL

holte

am

4.

Oktober

2024

die

ergänzende

vertrauens zahn ärztliche

Stellungnahme

von

Dr.

F.___

gleichen

Datums

betreffend

Anpassung

Michiganschiene

ein

(E-Mail

vom

4.

Oktober

2024;

Urk.

8/252).

Mit

E-Mail

vom

29.

Oktober

2024

teilte

die

Versicherte

dem

AZL

unter

Beilage

der

Kosten schät zung

der

Zahnärzte

B.___

vom

28.

Oktober

2024

betreffend

Michig anschiene

im

Betrag

von

Fr.

652.30

( Urk.

8/260a)

mit,

dass

ihre

Zahnärztin

die

Michiganschiene

abgeschliffen

habe

und

dass

eine

Anpassung

aufgrund

der

dicken

Füllung

indes

nicht

möglich

gewesen

sei .

Ausserdem

rügte

sie

die

ausste hende

Vergütung

für

die

Zahnreinigung

(Urk.

8/260).

Das

AZL

antwortete

darauf

mit

E-Mail

vom

1.

November

2024

und

erklärte,

dass

eine

schriftliche

Stellung nahme

der

Zahnärztin

dazu

benötig t

werde ,

weshalb

die

Michiganschiene

nicht

angepasst

werden

könne

(Urk.

8/261).

Im

Anhang

zur

E-Mail

vom

1.

November

2024

reichte

die

Versicherte

dem

AZL

eine

Bestätigung

von

med.

dent.

G.___

vom

31.

Oktober

2024

zur

Zahnbehandlung

vom

3.

Juni

2023

ein

(Urk.

8/263).

Mit

E-Mail

vom

2.

November

2024

leitete

die

Versicherte

ausserdem

die

E-Mail

ihrer

Zahnärztin

vom

1.

November

2024

an

das

AZL

weiter,

in

welcher

diese

die

Notwendigkeit

einer

neuen

Michiganschiene

bestätigte

(Urk.

8/265).

Das

AZL

holte

dazu

eine

weitere

vertrauenszahnärztliche

Stellung nahme

von

Dr.

F.___

ein,

welche

diese

mit

E-Mail

vom

7.

November

2024

erstattete

(Urk.

8/266).

Mit

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

wies

d as

AZL

die

Einsprache

der

Versicherten

ab

(Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte

mit

Eingabe

vom

5.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte

sinngemäss,

der

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zur

ausstehenden

Vergütung

der

gesamten

Kosten

der

zahnärztlichen

Behandlungen

in

Höhe

von

Fr.

3'092.30

und

Fr.

355.70

betreffend

Kompositfüllungen

sowie

von

Fr.

188.40

bezüglich

Zahn reinigung

sowie

ausserdem

zur

Kostenübernahme

für

eine

Zahnschiene

im

Betrag

von

Fr.

652.30

zu

verpflichten

( Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

26.

November

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7 ) ,

was

der

Beschwerdeführerin

am

28.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Mit

Eingabe

vom

1 2.

Februar

2025

reichte

die

Beschwerdeführerin

eine

Stellungnahme

ein,

in

welcher

sie

das

Vorgehen

der

Beschwerdegegnerin

rügte ,

da

diese

Kosten

für

zahnärztliche

Behandlungen

auch

im

Jahr

2025

selbst

für

Zahnreinigungen

nicht

erstatte

und

auf

die

Entscheidung

des

Gerichts

verweise

(Urk.

10).

Dazu

nahm

die

Beschwerdegegnerin

mit

Schreiben

vom

25.

Februar

2025

Stellung

(Urk.

13)

und

verwies

im

Übrigen

auf

ihr

Schreiben

an

die

Beschwerdeführerin

vom

31.

Januar

2025

( Urk.

14/278)

und

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

14/280) ,

wovon

die

Beschwerdeführerin

am

27.

Februar

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

15). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

1.2

Gemäss

Art.

1

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-

und

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

sind

die

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

auf

die

Leistungen

nach

dem

2.

Kapitel

des

ELG

anwendbar,

soweit

dieses

nicht

ausdrücklich

eine

Abweichung

vom

ATSG

vorsieht. 2. 2.1

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenzbe darfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössi schen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ZLG)

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezuschüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

2.2 2.2.1

Nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergüten

die

Kantone

den

Bezügerinnen

und

Bezügern

einer

jährlichen

Ergänzungsleistung

unter

anderem

die

ausgewiesenen,

im

laufenden

Jahr

entstandenen

Kosten

für

zahnärztliche

Behandlung

(lit.

a).

Die

Kantone

bezeichnen

die

Kosten,

die

nach

Art.

14

Abs.

1

ELG

vergütet

werden.

Sie

können

die

Vergütung

auf

im

Rahmen

einer

wirtschaftlichen

und

zweck mäs sigen

Leistungserbringung

erforderliche

Ausgaben

beschränken

(Art.

14

Abs.

2

ELG).

Für

die

zusätzlich

zur

jährlichen

Ergänzungsleistung

vergüteten

Krank heits-

und

Behinderungskosten

können

die

Kantone

H ö chstbeträge

festlegen.

Diese

dürfen

jedoch

bei

alleinstehenden,

zu

Hause

lebenden

Personen

den

Betrag

von

Fr.

25'000.--

pro

Jahr

nicht

unterschreiten

(Art.

14

Abs.

2

ELG). 2.2.2

Im

Kanton

Zürich

ist

die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

nach

Art.

14

ELG

gestützt

auf

§

9

Abs.

1

ZLG

in

Verbindung

mit

Art.

14

Abs.

2

Satz

2

ELG

auf

eine

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Leistungserbringung

beschränkt.

Die

Ansätze

nach

Art.

14

Abs.

3-5

ELG

gelten

dabei

als

Höchstbe träge

9

Abs.

2

ZLG).

Der

Regierungsrat

hat

die

Einzelheiten

zur

Vergütung

der

Krankheits-

und

Behinderungskosten

gestützt

auf

§

9

Abs.

3

ZLG

in

den

§§

3

ff.

der

Zusatzleistungsverordnung

(ZLV)

geregelt.

Die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

ist

subsidiär

zu

anderen

Sozialversicherungsleistungen.

Vor

der

Erstattung

der

Kosten

hat

die

EL-Stelle

daher

zu

prüfen,

ob

ein

anderer

Versicherungsträger

leistungspflichtig

ist

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

284

Rz.

731;

vgl.

auch

§

3

ZLV

zum

Verhältnis

zu

Leistungen

anderer

Versicherungen).

2.2.3

Gemäss

§

8

ZLV

werden

Kosten

für

einfache,

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Zahnbehandlungen

vergütet

( Abs.

1) .

Die

Höhe

der

Vergütung

richtet

sich

nach

dem

Tarif

der

Unfall-,

Militär-

und

Invalidenversicherung

(UV/MV/IV-Tarif)

über

die

Honorierung

zahnärztlicher

Leistungen

und

dem

UV/MV/IV-Tarif

für

zahn technische

Arbeiten

(Abs.

2) .

Übersteigen

die

Kosten

einer

Zahnbehandlung

einschliesslich

Laborkosten

voraussichtlich

Fr.

3 ' 000 .-- ,

ist

der

Durchführungs stelle

vor

der

Behandlung

ein

Kostenvoranschlag

einzureichen.

Wurde

eine

Behandlung

ohne

genehmigten

Kostenvoranschlag

durchgeführt,

können

die

Fr.

3 ' 000 .--

übersteigenden

Kosten

nur

übernommen

werden,

wenn

die

versi cherte

Person

nachweist,

dass

die

Behandlung

einfach,

wirtschaftlich

und

zweckmässig

war

(Abs.

3).

Die

Kostenvoranschläge

und

Rechnungen

sind

entsprechend

den

Tarifpositionen

nach

UV/MV/IV-Tarif

einzureichen

(Abs.

4) .

Das

Erfordernis

eines

Voranschlags

bei

besonders

kostspieligen

Behandlungen

von

über

Fr.

3'000.--

will

dem

Umstand

Rechnung

tragen,

dass

es

bei

einer

ab geschlossenen

Zahnbehandlung

im

Nachhinein

oft

schwierig

ist,

sachverhalts mässig

festzustellen,

ob

sie

einfach,

wirtschaftlich

und

zweckmässig

war,

und

was

allenfalls

eine

diesen

Kriterien

entsprechende

Vorkehr

gekostet

hätte.

Zudem

soll

vermieden

werden,

dass

die

Leistungsbezügerin

bzw.

der

Leistungsbezüger

einen

Teil

der

entstandenen

Kosten

selbst

tragen

muss,

weil

sich

im

Nachhinein

erweist,

dass

die

Behandlung

den

Anforderungen

nicht

entspricht.

In

Bezug

auf

Behand lungen,

welche

den

Betrag

von

Fr.

3'000.--

nicht

erreichen,

besteht

keine

analoge

Vorschrift.

Dementsprechend

entfällt

hier

ein

derartiger

Schutz

der

Betroffenen.

Diese

haben

für

eine

Zahnbehandlung,

welche

den

Betrag

von

Fr.

3'000.--

nicht

erreicht,

selbst

aufzukommen,

soweit

die

Kosten

für

eine

einfache,

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Behandlung

überschritten

werden

(zum

bis

Ende

2007

gültig

gewesenen

Art.

8

der

Verordnung

vom

29.

Dezember

1997

über

die

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

bei

den

Ergänzungsleistungen

[ ELKV ]

:

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_609/2008

vom

18.

Februar

2009

E.

4.1

mit

Hinweisen). 2.2.4

Nach

§

5

ZLV

wird

bei

der

Vergütung

von

Krankheits-,

Behinderungs-

und

Hilfs mittelkosten

auf

das

Datum

der

Behandlung

oder

des

Kaufs

abgestellt

(Abs.

1

Satz

1).

Die

Durchführungsorgane

sind

ermächtigt,

auf

das

Datum

der

Rechnung stellung

abzustellen

( Abs.

2

Satz

1). 2.2. 5

Gemäss

Ziff.

2.4.4.3

der

Weisungen

des

Kantonalen

Sozialamtes

zum

Vollzug

der

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

vom

27.

März

2013

(Stand

1.

Januar

202 5 ;

abruf bar

unter

www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html )

bestimmt

sich

die

Frage,

ob

eine

einfache,

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Behandlung

sowie

Ausführung

vorliegt,

nach

den

Behandlungsempfehlungen

der

Vereinigung

der

Kantonszahnärztinnen

und

Kantonszahnärzte

(VKZS )

im

Bereich

EL ,

deren

Beispielen

zur

Zahntechniker-Tarifanwendung

(abrufbar

unter

www.kantons zahnaerzte.ch/behandlungsempfehlungen/ ) ,

sowie

den

Vorgaben

des

Kantons zahnärztlichen

Dienstes

der

Gesundheitsdirektion.

Eine

einfache

und

zweckmässige

Sanierung

besteht

in

der

Entfernung

nicht

erhaltungswürdiger

Zähne

und

Wurzelreste,

in

der

Erhaltung

strategisch

wichtiger

Zähne

oder

im

Legen

von

Füllungen.

Kronen-

und

Brückenversorgungen

fallen

in

der

Regel

nicht

unter

den

Begriff

der

einfachen

Sanierung,

es

sei

denn,

die

Gebissfront

ist

betroffen

oder

es

besteht

keine

andere

Therapiemöglichkeit

(Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

Rz .

750).

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

ein

grundsätzliches

Abstellen

auf

die

Richtlinien

der

VKSZ

nicht

zu

beanstanden

und

es

steht

in

Einklang

mit

Bun desrecht,

wenn

sich

die

EL-Durchführungsstellen

an

diese

Behandlungs empfeh lungen

als

Richtlinien

halten

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_576/2013

vom

1 5.

April

2014

E.

3.3.3). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

führt

zur

Begründung

des

angefochtenen

Entscheides

aus,

der

Kostenvoranschlag

über

Fr.

1'042.65

beinhalte

eine

Michiganschiene.

Die

Ablehnung

(der

Kostenübernahme)

sei

in

der

Verfügung

vom

2 8.

August

2024

damit

begründet

worden,

dass

bereits

im

Jahr

2022

die

Kosten

für

eine

Michig an schiene

übernommen

worden

seien.

Die

Abklärung

bei

der

Vertrauenszahnärz tin

vom

4.

Oktober

2024

habe

ergeben,

dass

eine

Michiganschiene,

welche

nach

einer

Füllung

nicht

mehr

passe,

ganz

einfach

angepasst

werden

könne.

Da

die

Beschwerdeführerin

die

bereits

vorhandene

Michiganschiene

somit

anpassen

lassen

könne,

könne

keine

neue

Michiganschiene

finanziert

werden

und

die

Ablehnung

des

Kostenvoranschlages

sei

somit

zu

Recht

erfolgt.

Die

Ablehnung

der

Vergütung

der

Kosten

gemäss

der

Honorarrechnung

über

Fr.

2'903.70

sei

in

der

Verfügung

vom

28.

August

2024

damit

begründet

worden,

dass

die

gesetzli chen

Kriterien

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

nicht

erfüllt

seien.

An

dieser

Begründung

werde

festgehalten.

Sie

habe

im

Jahr

2022

die

Kosten

für

zehn

Füllungen

übernommen;

nur

eineinhalb

Jahre

später

seien

nun

erneut

zehn

Füllungen

eingesetzt

worden.

Da

der

behandelnde

Zahnarzt

vor

Behandlungsbeginn

keine

Röntgenbilder

angefertigt

habe,

was

gemäss

der

Ver trauenszahnärztin

bei

so

vielen

neuen

Füllungen

notwendig

gewesen

wäre,

könne

der

Gebisszustand

vor

Behandlungsbeginn

nachträglich

nicht

mehr

festgestellt

werden.

Damit

könne

auch

nicht

mehr

festgestellt

werden,

ob

und

in

welchem

Umfang

eine

Behandlung

notwendig

gewesen

sei

und

ob

die

durchgeführte

Behandlung

die

gesetzlichen

Kriterien

erfüllt

habe.

Ausserdem

sei

gemäss

den

Behandlungsempfehlungen

der

VKZS

eine

gute

Compliance

(aus reichende

Mund hygiene

und

gute

Mitarbeit)

des

Patienten

notwendig,

was

ein

Zahnarzt

mit

einem

sogenannten

Hygieneattest

bestätige.

Med.

dent.

E.___

habe

in

dem

am

2.

Juli

2024

ausgefüllten

«Zahnformular

Sozialmedizin»

(Urk.

8/245)

das

Hygieneattest

( Ziff.

D5)

nicht

ausgestellt.

Daher

hätte

dieser

keine

definitiven

Füllungen,

sondern

-

wenn

überhaupt

-

nur

langzeitprovisorische

Füllungen

im

Rahmen

einer

abwartenden

Planung

einsetzen

dürfen.

Der

behandelnde

Zahnarzt

habe

die

Mundhygiene

der

Beschwerdeführerin

zudem

als

mässig

qualifiziert.

Wenn

wegen

mangelnder

Mundhygiene

aber

starker

Kariesbefall

entstehe,

stelle

dies

eine

Verletzung

der

Schadenminderungspflicht

dar.

Sollten

bei

der

Beschwerde führerin

wegen

unzureichender

Mundhygiene

Kariesschäden

entstan den

seien,

so

müsste

sie

auch

aus

diesem

Grund

die

Behandlungskosten

selber

tragen.

Die

Ablehnung

der

Vergütung

der

Honorarrechnung

vom

4.

Juni

2024

sei

daher

zu

Recht

erfolgt

( Urk.

2). 3.2

Die

Beschwerde führerin

wendet

dagegen

ein,

sie

habe

im

Juni

2024

drei

Zahnbe handlungen

gehabt ,

für

welche

die

Beschwerdegegnerin

die

Kosten

noch

nicht

erstatten

habe,

obschon

ihr

jährlich

Fr.

25'000.--

zustehen

würden.

Die

Behand lungen

hätten

Füllungen

mit

Kosten

von

Fr.

3'092.30

und

Fr.

355.70

sowie

eine

Zahnreinigung

mit

Kosten

von

Fr.

188.40

beinhaltet.

Ausserdem

sei

ein

Kosten voranschlag

für

eine

Zahnschiene

über

Fr.

652.30

erstellt

worden.

Sie

sei

über

70

Jahre

alt

und

ihre

Zähne

seien

sehr

empfindlich

geworden.

Das

Zahnfleisch

bilde

sich

zurück

und

ihre

Zähne

würden

erodieren,

obschon

sie

sie

gut

pflege.

Leider

habe

sie

eine

genetisch

schwache

Zahnsubstanz.

Die

Beschwerdegegnerin

begreife

zudem

nicht,

dass

jeder

Zahn

drei

Flächen

habe,

die

gefüllt

werden

könn ten.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

ihr

zudem

erklärt,

dass

ihr

zwei

Zahnreinigun gen

pro

Jahr

zustünden;

es

seien

ihr

jedoch

noch

keine

Zahnreinigungen

bezahlt

worden.

Sie

habe

bei

med.

pract.

E.___

eine

Zahn reinigung

durchführen

lassen,

die

diesbezüglichen

Kosten

von

Fr.

188.40

seien

in

dessen

Rechnung

(vom

4.

Juni

2024,

Urk.

8/226)

enthalten ,

aber

die

Beschwerde gegnerin

habe

dies

nicht

sehen

wollen

und

es

nicht

bezahlt.

Ihr

Zahnarzt

sei

des

Weiteren

der

Meinung,

dass

sie

unbedingt

eine

Zahnschiene

benötige,

da

sich

ihre

Zähne

anderenfalls

durch

Knirschen

noch

mehr

abnutzen

würden.

Also

habe

sie

eine

erneute

Zahnbehand lung

benötigt.

Weil

sie

sicher

gewesen

sei,

dass

Zahnbehandlungen

unter

Fr.

3'000.--

von

der

Beschwerdegegnerin

übernommen

würden,

habe

sie

keine n

Kostenvoranschlag

verlangt.

Ihre

zuständige

Betreuerin

habe

ihr

bestätigt,

dass

sie

keine

solchen

benötige.

Doch

nun

habe

die

Beschwerdegegnerin

die

Vergü tung

verhindert

und

werfe

ihr

vor,

dass

sie

keinen

Kostenvoranschlag

vorgelegt

habe.

Es

sei

fraglich,

weshalb

ihre

Betreuerin

keine n

Kostenvoranschlag

verlangt

habe.

Ihre

Zähne

hätten

repariert

werden

müssen

und

sie

sei

als

Patientin

mit

der

Gewissheit

zum

Zahnarzt

gegangen,

dass

die

Kosten

übernommen

würden.

In

diesem

Jahr

(2024)

seien

bisher

ausserdem

Leistungsabrechnungen

in

Höhe

von

Fr.

779.40

nicht

erstattet

worden

und

die

Beschwerdegegnerin

habe

behauptet,

dass

ihr

im

Jahr

2023

versehentlich

mehr

Leistungsabrechnungen

bezahlt

worden

seien.

Zur

St ellungnahme

der

Vertrauensärztin

Dr.

F.___

sei

zu

bemerken,

dass

diese

alles

aufgrund

von

Annahmen

und

Wahrscheinlichkeiten

entschieden

habe.

Sie,

die

Beschwerde führerin,

sei

Patientin

und

kein

Zahnarzt

und

wisse

nicht,

wie

ein

Zahnarzt

Zähne

behandeln

solle.

Wenn

aber

ihre

Betreuerin

keinen

Kostenvoranschlag

verlange,

woher

solle

sie

dann

wissen,

ob

die

Zahnbehand lung

einfach

und

wirtschaftlich

sei?

Was

solle

sie

tun,

wenn

sie

Probleme

mit

den

Zähnen

oder

ihrem

Zahnfleisch

habe?

Der

Zahnarzt

habe

rechtliche

Schritte

wegen

seiner

Honorarrechnung

gegen

sie

eingeleitet

und

um

dies

zu

verhindern

und

die

Kosten

in

Raten

abzubezahlen,

habe

sei

Geld

leihen

müssen.

Aufgrund

ihrer

Schulden

von

Fr.

3'000.--

seien

ihre

Depressionen

wieder

aufgeflammt.

Sie

sei

jetzt

psychisch

krank,

weil

sie

nicht

wisse,

wie

sie

ihre

Schulden

zurückzahlen

solle

(Urk.

1). 3.3

In

ihrer

Eingabe

vom

1 2.

Februar

2025

bringt

die

Beschwerdeführerin

zusätzlich

vor,

sie

habe

der

Beschwerdegegnerin

einen

(weiteren)

Kostenvoranschlag

für

eine

Zahnbehandlung

mit

Zahnreparaturen,

-reinigung

und

-schiene

vorgelegt.

Denn

sie

benötige

im

Jahr

2025

diverse

Zahnbehandlungen.

Insbesondere

die

Zahnschiene

könne

sie

nicht

bezahlen,

da

sie

noch

Fr.

3'000.--

Schulden

aus

dem

Jahr

2024

habe.

Die

Beschwerdegegne ri n

habe

diverse

Unterlagen

wie

Postkon to auszüge,

Steuererklärungen

und

eine

zweite

Bestätigung

vom

Zahnarzt

verlangt,

was

sie

vorgelegt

habe.

Die

Beschwerdegegnerin

habe

daraufhin

erklärt,

dass

sie

nur

die

Kosten

für

die

Zahnreinigung

erstatten

wolle,

dass

sie

dazu

aber

auf

die

endgültige

Entscheidung

des

Gerichts

warte.

Obschon

sie

jährlich

min destens

Fr.

3'000.--

an

Zahnbehandlungen

zugute

habe,

habe

sie

keinen

Rappen

erhalten,

auch

nicht

für

die

Zahnreinigungen ,

die

sie

bisher

habe

machen

lassen

(Urk.

10).

In

der

Stellungnahme

vom

25.

Februar

2025

erklärt

die

Beschwerdegegnerin

dazu,

die

Beschwerdeführerin

habe

am

23.

Januar

2025

den

Kostenvoranschlag

von

«Zahnärzte

B.___ »

vom

21.

Januar

2025

über

Fr.

1'004.60

betref fend

eine

Michiganschiene,

eine

Kompositfüllung

am

Zahn

13

und

eine

Dental hygiene -(DH-) behandlung

(Urk.

14/277)

eingereicht.

Mit

Schreiben

vom

31.

Januar

2025

(Urk.

14/278)

habe

sie

der

Beschwerdeführerin

mitgeteilt,

dass

sie

den

rechtskräftigen

Abschluss

des

zurzeit

bereits

hängigen

Verfahrens

abwarte.

Ausserdem

habe

die

Direktion

des

Amtes

für

Zusatzleistungen

auf

das

Schreiben

der

Beschwerdeführerin

an

die

Direktion

vom

11.

Februar

2005

(Urk.

14/279)

mit

Schreiben

vom

17.

Februar

2025

(Urk.

14/280)

geantwortet

(Urk.

13

S.

1).

3. 4 3. 4 .1

I m

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraus setzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einsprache entscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Bei

feh lender

Sachurteilsvoraussetzung

ist

im

Verwaltungsrecht

auf

ein

Begehren

nicht

einzutreten.

3.4.2

Hier

bestimmt

sich

der

Anfechtungsgegenstand

durch

den

angefochtenen

Ein spracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

(Urk.

2),

mit

welchem

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

28.

August

2024

(Urk.

8/V 82 )

betreffend

die

Kosten vergütung

der

Zahnarztrechnung

der

D.___

GmbH

( respektive

von

med.

dent.

E.___ )

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

2'903.30

( inklusive

«DH-Behandlung»

von

Fr.

188.40;

Urk.

8/ 226 )

und

die

Kostenübernahme

für

die

zahnärztliche

Behandlung

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

der

D.___

GmbH

respektive

von

med.

dent.

E.___

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

1'042.65

für

eine

Michigan schiene

(Urk.

8/ 227 )

beurteilt

wurde n .

Massgeblicher

Anfechtungsgegenstand

bil de n

damit

allein

diese

zahnärztlichen

Behandlungen

und

Kosten .

Allein

der

Anspruch

auf

Vergütung

dieser

Kosten

ist

im

vorliegenden

gerichtlichen

Verfah ren

zu

prüfen.

Soweit

die

Beschwerdeführer in

darüber

hinaus

einen

Anspruch

geltend

macht

und

Anträge

auf

Kostenvergütung

zahnärztlicher

Behandlungen

stellt ,

fehlt

es

an

einem

beschwerdeweise

(Art.

56

Abs.

1

ATSG)

weiterziehbaren

Anfechtungs ge genstand

und

ist

auf

die

Beschwerde

insofern

daher

nicht

einzutreten.

Dies

betrifft

namentlich

die

gerügte

ausstehende

Vergütung

von

nicht

näher

bezeich neten

Leistungsrechnungen

im

Betrag

von

insgesamt

Fr.

779.40

(Urk.

1

S.

1)

und

die

beanstandete

ausstehende

Kostenzusprache

für

zahnärztlich e

Leistungen

im

Jahr

2025 ,

insbesondere

gemäss

der

Kostenschätzung

von

«Zahnärzte

B.___ »

vom

21.

Januar

2025

im

Betrag

von

Fr.

1'004.60

(inklusive

Dentalhy giene

von

Fr.

157.--;

Urk.

14/277).

3.5 3.5.1

Die

Vergütung

der

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

mittels

Komposit fül lung

Zahn

27

durch

med.

dent.

E.___

vom

18.

Juni

2024

über

Fr.

355.70

gemäss

der

Rech nung

der

D.___

GmbH

gleichen

Datums

(Urk.

8/249)

wies

die

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

ab

(Urk.

8/V85).

Die

Beschwerde führerin

hat

in

der

Beilage

zu

ihrer

Beschwerde

(Urk.

1)

diese

Verfü gung

eingereicht

(Urk.

3/4).

Ein

Einspracheentscheid

in

dieser

Sache

liegt

indes

nicht

vor

(Urk.

4).

Hierzu

sind

die

folgenden

formell-rechtlichen

Verfahrensbe stim mungen

zu

beachten. 3.5.2

Über

Leistungen,

Forderungen

und

Anordnungen,

die

erheblich

sind

oder

mit

denen

die

betroffene

Person

nicht

einverstanden

ist,

hat

der

Versicherungsträger

schriftlich

Verfügungen

zu

erlassen

( Art.

49

Abs.

1

ATSG).

Gegen

Verfügungen

kann

innerhalb

von

30

Tagen

bei

der

verfügenden

Stelle

Einsprache

erhoben

werden;

davon

ausgenommen

sind

prozess-

und

verfahrensleitende

Verfügungen

(Art.

52

Abs.

1

ATSG).

Der

zuständige

Sozialversicherungsträger

hat

nach

Ein gang

einer

formell

gültigen

Einsprache

innert

angemessener

Frist

einen

Einspracheentscheid

zu

erlassen.

Der

Einspracheentscheid

ist

zu

begründen

und

ist

mit

einer

Rechtsmittelbelehrung

zu

versehen

(Art.

52

Abs.

2

ATSG).

Einspracheentscheide

sowie

die

einer

Einsprache

nicht

zugänglichen

prozess-

und

verfahrensleitenden

Verfügungen

können

beim

kantonalen

Versicherungsgericht

mit

Beschwerde

angefochten

werden

(Art.

52

Abs.

1

und

Art.

56

Abs.

1

ATSG).

Beschwerde

kann

auch

erhoben

werden,

wenn

der

Versicherungsträger

entgegen

dem

Begehren

der

betroffenen

Partei

keine

Verfügung

oder

keinen

Einsprache entscheid

erlässt

(Art.

56

Abs.

2

ATSG).

Die

Rechtspflege

im

Bereich

der

Zusatzleistungen

beruht

nach

der

gesetzlichen

Konzeption

auf

dem

System

der

nachträglichen

Verwaltungsrechtspflege,

bei

wel chem

dem

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

stets

ein

Verfügungs-

und

Einspracheverfahren

(vgl.

Art.

49,

Art.

52

Abs.

1

und

Art.

56

Abs.

1

ATSG)

vorauszugehen

hat.

I n

diesem

System

der

nachträglichen

Ver waltungsrechts pflege

bildet

eine

vorausgehende

Verfügung

oder

ein

Einsprache entscheid

un abdingbare

Sachurteilsvoraussetzung

(Anfechtungsgegenstand)

des

nachfolgen den

Verwaltungs-

oder

Verwaltungsgerichtsverfahrens,

ohne

die

auf

ein

Rechtsmittel

nicht

eingetreten

werden

kann

(Gygi,

Bundesverwaltungs rechts pflege,

2.

Auflage,

S.

127). 3.5.3

Soweit

sich

die

Beschwerde

der

Beschwerdeführer in

vom

5.

November

2024

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

9.

Oktober

2024

(Urk.

3/4

=

Urk.

8/V85)

richtet ,

fehlt

es

nach

dem

Gesagten

an

einem

Einsprache entscheid

( Art.

52

und

Art.

56

Abs.

1

ATSG ) .

Auf

die

Beschwerde

vom

5.

November

2024

ist

diesbezüglich

folglich

mangels

Anfechtungsobjekts

nicht

einzutreten

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens ,

in

welchem

die

Eingabe

der

Beschwerdeführerin

vom

5.

November

2024

(Urk.

1)

als

Einsprache

gegen

die

Verfügung

der

Beschwerde gegnerin

vom

9.

Oktober

2024

gilt,

zu

überweisen

(vgl.

Art.

39

Abs.

2

ATSG) . 4. 4.1

Den

Akten

ist

bezüglich

der

strittigen

zahnärztlichen

Behandlung

mittels

einer

Michiganschiene

das

Folgende

zu

entnehmen.

Fest

steht ,

dass

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügungen

vom

29.

März

2022

und

vom

14.

Juli

2022

(Urk.

8/187d.1-2

=

Urk.

8/V65+V68)

insgesamt

Fr.

1'383.85

(Fr.

601.20

+

Fr.

782.65 )

für

die

zahnärztliche

Behandlung

vom

2.

Dezember

2021

bis

1 8.

März

2022

zur

Erstellung

und

Anpassung

einer

Michiganschiene

gemäss

der

Rechnung

der

Z.___

AG

vom

5.

April

2022

(Urk.

8/187d)

zugesprochen

hat .

Dementsprechend

führte

die

Vertrauenszahnärztin

Dr.

F.___

in

ihrer

Stel lungnahme

vom

20.

August

2024

zur

strittigen

Erstellung

einer

neuen

Michigan schiene

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

der

D.___

GmbH

respektive

von

med.

dent.

E.___

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

1'042.65

(Urk.

8/227)

aus,

da

bereits

im

Jahr

2022

eine

Michiganschiene

(von

der

Beschwerdegegnerin)

bezahlt

worden

sei,

könne

die

(neu

veranschlagte)

Michiganschiene

nicht

bezahlt

werden

( Urk.

8/244).

I n

ihrer

E-Mail

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

4.

Oktober

2024

erklärte

die

Vertrauenszahnärztin

zudem ,

wenn

eine

Michiganschiene

wegen

einer

Füllung

nicht

mehr

passen

sollte,

dann

könne

man

diese

ganz

einfach

anpassen

( Urk.

8/252 ).

In

der

E-Mail

vom

29.

Oktober

2024

wandte

die

Beschwerdeführerin

dagegen

unter

Beilage

der

neuen

Kostenschätzung

der

Zahnärzte

B.___

vom

28.

Oktober

2024

betreffend

Michiganschiene

im

Betrag

von

Fr.

652.30

(Urk.

8/260a)

ein,

ihre

Zahnschiene

sei

von

ihrer

Zahnärztin

abgeschliffen

worden,

habe

aber

aufgrund

der

dicken

Füllung

nicht

angepasst

werden

können

(Urk.

8/260).

Die

behandelnde

Zahnärztin

m ed.

dent.

G.___

von

Zahnärzte

B.___

erklärte

in

ihrer

E-Mail

vom

1.

November

2024

dazu ,

eine

Michigan schiene

werde

exakt

an

die

aktuelle

Zahnsituation

und

die

in dividuelle

Bisslage

angepasst.

Durch

die

grossflächigen

neuen

Füllungen

vom

letzten

Jahr

im

Front zahnbereich

habe

sich

der

Zahnkontakt

und

die

Anatomie

der

Frontzähne

so

verändert,

dass

die

alte

Schiene

nicht

mehr

optimal

passe

und

die

Bisslage

der

Beschwerdeführerin

nicht

mehr

korrekt

stabilisieren

könne.

Die

präzise

Passform

der

Schiene

sei

jedoch

entscheidend,

um

die

gewünschten

therapeutischen

Effekte

zu

erreichen,

insbesondere

zur

Entlastung

der

Kaumuskulatur

und

zur

Verrin - gerung

von

Spannungen

im

Kiefergelenk.

Würde

die

alte

Schiene

weiterver wen det

werden,

könnte

sie

aufgrund

der

veränderten

Zahnanatomie

nicht

mehr

gleichmässig

auf

den

Zähnen

aufliegen.

Das

führe

zu

ungleichmässigen

Druck verhältnissen,

was

die

Muskulatur

und

das

Kiefergelenk

zusätzlich

belasten

könnte.

Zudem

könnten

sich

durch

die

ungleichmässige

Auflage

ungewünschte

Zahnbewegungen

einstellen.

Zusammenfassend

sei

die

Neuanfertigung

der

Michiganschiene

medizinisch

notwendig,

um

die

bestmögliche

Funktionalität

und

Passgenauigkeit

sicherzustellen.

So

könne

die

Therapie

erfolgreich

fortge setzt

und

ein

optimaler

Schutz

für

die

Zähne

und

die

Kiefermuskulatur

gewährleistet

werden

(Urk.

8/265). In

der

vertrauenszahnärztliche n

Stellungnahme

vom

7.

November

2024

führte

Dr.

F.___

dazu

aus,

leider

habe

es

die

Zahnärztin

versäumt ,

brauchbare

Unterlagen

zu

liefern

und

einen

Kostenvoranschlag

einzureichen.

Damit

eine

Michiganschiene

aber

bezahlt

werden

könne,

brauche

es

die

folgenden

Unter la gen /Angaben : 1. Die

Dentition

müsse

gesamthaft

und

definitiv

saniert

sein.

Dies

müsse

man

sich

somit

vorher

überlegen. 2. Es

müsse

ein

vollständiger

Befund

mit

Diagnose

im

Bereich

Myoarthropathien

(MAP)

nach

universitärem

Standard

vorliegen

(siehe

Beilage

«MAP

Fragebogen»;

Urk.

8/266.1). 3. Einfache

Massnahmen

wie

Selbstbeobachtung

und

Selbsttherapie

(instruierte

Physiotherapie)

sowie

topische

und/oder

kurzzeitige

perorale

Anwendung

von

Analgetika

müssten

dokumentiert

und

erfolglos

geblieben

sein. 4. Stark

ausgeprägte

Attritionen,

die

eine

Schiene

rechtfertigen

würden,

müssten

fotographisch

dokumentiert

sein.

Es

hätten

(diese)

neue

Anforderungen

geschaffen

werden

müssen,

da

vermehrt

grundlos

Schienen

veranschlagt

worden

seien.

Die

Beschwerdeführerin

habe

erneut

eine

Kariessanierung

benötigt

und

infolgedessen

eine

neue

Michi gan schiene.

Dieses

Verhalten

entspreche

nicht

der

Wirtschaftlichkeit

und

aus

diesem

Grund

könne

weder

das

eine

(Kariessanierung),

noch

das

andere

als

Folgebehand lung

(Michiganschiene)

übernommen

werden

(Urk.

8/266). 4.2 4.2.1

In

rechtlicher

Hinsicht

ist

das

Folgende

zu

beachten.

Da

die

direkt

mit

der

Michiganschiene

selbst

und

ihrer

Herstellung

verbundenen

Leistungen

rechtsprechungsgemäss

nicht

unter

die

obligatorische

Leistungspflicht

der

Krankenpflegeversicherung

fallen ,

was

namentlich

auf

sämtliche

unter

Ziff.

L

4177

des

Zahnarzttarifs

abgerechneten

Leistungen

zutrifft

( vgl.

BGE

137

V

31

E.

2) ,

ist

die

Vergütung

von

Kosten

für

eine

Michiganschiene

durch

Ergän zungsleistungen

im

Rahmen

von

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

ELG

nicht

ausge schlossen

und

grundsätzlich

möglich

( §

3

Abs.

1

ZLV,

Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

284

Rz.

731) ,

falls

es

sich

dabei

um

eine

einfache

( wirksame ),

wirtschaftliche

und

zweckmässige

Behandlung

handelt ,

wobei

die

VKZS-Behandlungsempfeh lungen

als

Richtlinien

beachtlich

sind

(vgl.

oben

E.

2.2.4).

In

der

hier

relevanten

«VKZS

Empfehlung

L:

Myoarthropatische

Beschwerden

(Status:

Januar

2018.5)»

wird

unter

dem

Titel

«Abrechnung»

angemerkt ,

dass

die

Kosten

für

Diagnostik

und

Therapie

myoarthropathischer

Beschwerden

des

Kausystems

-

bei

zahnärztlicher

Massnahme

mit

ärztlicher

Zielsetzung

-

zu

Las ten

der

obligatorischen

Krankenversicherung

gehe,

dass

indes

für

folgende

Leistungen

Ergänzungsleistungen

beantragt

werden

könnten:

Temporäre

Aufbissbehelfe

(z.B.

Aqualizer)

und

Michigan-Schiene.

Die

Michigan-Schiene

sei

wissenschaftlich

am

besten

untersucht,

weshalb

die

VKZS

bei

entsprechender

Indikation

diesen

Schienentyp

empfehle.

Die

Begründungsanforderung

bedürfe

einer

Darlegung

der

Persistenz

der

myoarthropathischen

Beschwerden

länger

als

vier

Wochen

und

der

Ausprägung

des

Leidensdrucks

(Auswertung

des

Filterfra gebogens,

Kopie

der

Krankengeschichte-Einträge

zur

Dokumentation

der

Verlaufskontrolle).

Eine

Michigan-Schiene

zur

Behandlung

von

schmerzlosen

Kiefergelenkgeräuschen

könne

nicht

über

die

Ergänzungsleistungen

abgerechnet

werden.

4.2.2

Nach

Angaben

der

Beschwerdeführerin

wurde

ihr

eine

Michiganschiene

von

ihrem

Zahnarzt

empfohlen,

da

si ch

ihre

Zähne

anderenfalls

durch

Knirschen

noch

mehr

abnutzen

würde n

(Urk.

1

S.

1 ) .

Dies

ist

indes

nicht

belegt .

In

Bezug

auf

den

Kostenvoranschlag

von

med.

dent.

E.___

vom

4.

Juni

2024

( D.___

GmbH;

Urk.

8/227 )

fehlen

Angaben

zur

Indikation

für

die

damals

geplante

Erstellung

einer

neuen

Michiganschiene .

Zudem

wurde

auch

von

m ed.

den t .

G.___

zum

zweiten

Kostenvoranschlag

vom

2 8.

Oktober

2024

(Zahnärzte

B.___ ;

Urk.

8/260a)

keine

solche

Indikation

erwähnt.

Diese

nannte

als

Gründe

für

die

Michiganschiene

in

ihrer

E-Mail

vom

1.

November

2024

vielmehr

allgemein

die

Entlastung

der

Kaumuskulatur,

Verringerung

von

Spannungen

im

Kiefergelenk

und

den

Schutz

für

die

Zähne

sowie

die

Kiefermuskulatur

(Urk.

8/265).

Besondere

Schäden

an

den

Zähnen ,

namentlich

eine

erhebliche

Attrition,

oder

myoarthro pathische

Beschwerden

am

Kiefergelenk

und

der

Kaumuskulatur

der

Beschwer de führerin ,

welche

eine

Michiganschiene

erforderlich

machen

würden

und

welche

allenfalls

eine

Kostenübernahme

begründen

könnte ,

nannte

sie

nicht.

Die

von

der

Vertrauenszahnärztin

in

der

Stellungnahme

vom

7.

November

2024

(Urk.

8/266)

mit

Blick

auf

die

VKZS

Empfehlung

L

nachvollziehbar

genannten

Vorausse tz ungen

sind

damit

nicht

erfüllt.

Namentlich

besteht

k ein

vollständiger

Befund

mit

Diagnose

im

Bereich

Myoarthropathien

(MAP) ,

wie

er

mittels

des

«MAP

Fragebogens

( Urk.

8/266.1)

erhoben

werden

könnte .

Auch

sind

keine

stark

ausgeprägte n

Attritionen,

die

eine

Schiene

rechtfertigen

würden,

dokumentiert.

Ferner

wurde

weder

behauptet,

noch

ist

aktenkundig,

dass

bereits

e infachere

und

gleichsam

wirtschaftlichere

Massnahmen

wie

Selbstbeobachtung

und

Selbstthe rapie

(instruierte

Physiotherapie)

sowie

topische

und/oder

kurzzeitige

perorale

Anwendung

von

Analgetika ,

welche

in

der

VKZS

Empfehlung

L

als

zahnärztliche

Behandlungsmassnahmen

gena nnt

werden ,

durchgeführt

wurden

und

erfolglos

geblieben

s ind .

Auch

fehlt

es

an

der

Begründungsanforderung

gemäss

der

VKZS

Empfehlung

L,

welche

eine

Darlegung

der

Persistenz

der

myoarthropathischen

Beschwerden

länger

als

vier

Wochen

und

der

Ausprägung

des

Leidensdrucks

(Auswertung

des

Filterfragebogens,

Kopie

der

Krankengeschichte-Einträge

zur

Dokumentation

der

Verlaufskontrolle)

vorsieht.

Des

Weiteren

sind

weder

Kiefergelenkgeräusche

noch

Schmerzen

in

den

Kiefergelenke n

aktenkundig,

wobei

aber

gemäss

der

VKZS

Empfehlung

L

die

Kosten

für

e ine

Michigan s chiene

zur

Behandlung

von

schmerz losen

Kiefergelenkgeräuschen

ohnehin

nicht

über

die

Ergänzungsleistungen

abgerechnet

werden

könn t en .

Damit

fehlt

es

insgesamt

an

den

Grundvoraussetzungen

für

die

Kostenübernahme

für

eine

Michiganschiene

durch

die

Beschwerdegegnerin.

4.2.3

Nachvollziehbar

sind

des

Weiteren

auch

die

Feststellungen

der

Vertrauenszahn ärztin

in

der

Stellungnahme

vom

7.

November

2024

(Urk.

8/266)

dazu,

dass

eine

anstehende

Sanierung

der

Zähne

mit

Füllungen

und

eine

allenfalls

notwendige

Michiganschiene

im

Hinblick

auf

das

Erfordernis

der

Wirtschaftlichkeit

möglich st

kostensparend

zu

koordinieren

sind ,

um

Folgekosten

durch

die

Anpassung

oder

gar

Ersetzung

einer

Michiganschiene

gerade

zu

vermeiden.

So

war

d ie

von

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügungen

vom

2 9.

März

2022

und

vom

14.

Juli

2022

(Urk.

8/V65+V68)

vergütete

Michiganschiene

mit

Kosten

von

Fr.

1'383.85

im

Februar

2022

erstellt

worden

(Urk.

8/187d) .

Die

(erste)

Zahn sanierung

mit

zehn

Füllungen

(betreffend

die

Zähne

15,

16,

17,

26,

27,

36,

37,

45,

46,

47 )

erfolgte

im

Herbst

2022

( Kostenschätzung

der

A.___

vom

24.

Oktober

2022 ,

Urk.

8/203 ;

Verfügung

vom

17.

November

2022,

Urk.

8/V70 ).

Die

weitere

(hier

strittige)

zahnärztliche

Behandlung

mit

zehn

weiteren

Kompo sit füllungen

im

Gesamtbetrag

von

Fr.

2'903.30

( betreffend

die

Zähne

14,

15,

16,

23,

24,

25,

26,

44,

45

und

46 )

erfolgte

am

3.

Juni

2024

(Urk.

8/226),

mithin

nur

rund

eineinhalb

Jahre

nach

der

letzten

umfassenderen

Sanierung.

Falls

die

obge nannten

Voraussetzungen

erfüllt

wären

(E.

4.1,

4.2.1-4.2.2),

fiele

die

Kostenver gütung

für

eine

weitere

Michiganschiene

bei

dieser

Sachlage

überhaupt

nur

in

Betracht,

wenn

zusätzlich

sichergestellt

wäre,

dass

in

nächster

Zeit

keine

weitere

Füllungen

respektive

Zahnkorrekturen

nötig

sein

würden

und

nicht

sogleich

wieder

dieselbe

Situation

auftreten

könnte.

Dazu

wäre

namentlich

ein

zahnärzt liches

Attest

über

die

aktive

erfolgreiche

Mitarbeit

der

Beschwerdeführerin

während

der

letzten

18

Monate

(Compliance -Attest )

unerlässlich

(vgl.

VKS

Emp fehlung

A:

Mitarbeit

des

Patienten,

Attest

Compliance») .

Jedoch

wurde

w eder

von

med.

dent.

E.___

(vgl.

Zahnformular

Sozialzahnmedizin

vom

2.

Juli

2024,

worin

dieser

ein

solches

Attest

verneinte

und

eine

lediglich

m ä ssige

Zahnhygie ne/Pflegezustand/Motivation

attestierte,

Urk.

8/ 245

S.

2

f. ;

vgl.

dazu

unten

E.

5 ),

noch

von

med.

dent.

G.___ ,

welche

keine

Angaben

hierzu

machte,

ein

solches

Attest

vorgelegt.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin

hat

nach

dem

Gesagten

die

Übernahme

der

Kosten

für

eine

Michiganschiene,

namentlich

gemäss

dem

Kostenvoranschlag

von

med.

dent.

E.___

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

1'042.65

( D.___

GmbH;

Urk.

8/227),

zu

Recht

abgelehnt.

5. 5.1

Bezüglich

der

strittigen

Kostenvergütung

der

Zahnarztrechnung

von

med.

dent.

E.___

( D.___

GmbH)

vom

4.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

2'903.30

( Urk.

8/226)

ist

den

Akten

das

Folgende

zu

entnehmen .

Gemäss

dieser

Zahnarztrechnung

vom

4.

Juni

2024

wurden

am

3.

Juni

2024

( nebst

der

Befundaufnahme

mit

Gingivaindex

und

einer

DH-Behandlung )

je

eine

zahnärztliche

Behandlung

mit

einer

Kompositfüllung

an

den

Zähnen

14,

15,

16,

23,

24,

25,

26,

44,

45

und

46

durchgeführt

(Urk.

8/226).

Laut

dem

am

2.

Juli

2024

von

med.

dent.

E.___

ausgefüllten

Zahnformular

Sozialzahnmedizin

war

zur

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

der

Befund

Karies

bei

mässiger

Zahnhygiene/Motivation

respektive

mässigem

Pflegezustand

erhoben

worden .

Röntgenbilder

seien

keine

angefertigt

worden,

da

diese

nicht

notwendig

gewesen

seien.

Der

parodontale

Zustand

sei

in

Ordnung ;

Zähne

mit

infauster

Prognose

sowie

Wurzelresten

bestünden

keine .

Behandlungsziel

sei

die

(Teil-)Sa nierung.

Als

Sofortmassnahme

sei

eine

Füllungstherapie

mit

Füllungen

an

den

Zähnen

14,

15,

16,

23,

24,

25,

26,

44,

45

und

46

vorgenommen

worden.

Weitere

absehbare

zahnärztliche

Behandlungen

in

den

nächsten

fünf

Jahren

bestünden

nicht.

Die

Frage,

ob

die

Beschwerdeführerin

über

die

letzten

18

Monate

bei

ihm

in

regelmässiger

zahnärztlicher

Kontrolle

gewesen

sei,

ob

sie

seit

dieser

Zeit

aktiv

an

der

Erhaltung

ihrer

oralen

Gesundheit

mitgearbeitet

habe

und

für

diesen

Zeit raum

eine

gute

sowie

adäquate

Mundhygiene

aufgewiesen

habe

(Compliance-Attest) ,

verneinte

med.

dent.

E.___

(Urk.

8/245

S.

2

f. ).

Die

Vertrauenszahnärztin

Dr.

F.___

erklärte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

2 0.

August

2024

zum

Behandlungsplan

und

der

Rechnung

von

med.

dent.

E.___ ,

die

geplante

(richtig:

am

3.

Juni

2024

durchgeführte)

Behandlung

möge

wohl

zweckmässig

sein,

aber

sie

sei

nicht

unbedingt

einfach

und

wirtschaftlich.

Leide r

seien

im

Jahr

2022

eine

Totalsanierung

mit

diversen

Füllungen

bezahlt

worden.

Es

sei

ihr

nicht

möglich

zu

beurteilen,

ob

(seither)

ein

massiver

Kariesbefall

statt gefunden

habe,

da

der

(behandelnde)

Zahnarzt

es

nicht

einmal

für

nötig

befunden

habe,

Röntgenbilder

herzustellen.

Bei

elf

neuen

Füllungen

wäre

das

nötig

gewe sen;

zudem

hätte

er

auch

einen

Kostenvoranschlag

erstellen

und

es

hätte

ein

Mundhygieneattest

vorhanden

sein

müssen.

Im

Nachhinein

zu

sagen,

was

nötig

gewesen

sei

und

was

nicht ,

sei

bei

diesen

fehlenden

und

ungenügenden

Unterla gen

schlichtweg

unmöglich.

Leider

sei

eine

wiederholte

Sanierung,

welche

nicht

nachvollzogen

werden

könne,

unmöglich

zu

finanzieren,

da

nicht

richtlinienkon form.

Es

werde

daher

empfohlen,

keine

Kostengutsprache

zu

leisten

und

nicht

an

die

Rechnung

zu

bezahlen

(Urk.

8/244).

5.2 5.2.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

sich

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk .

2

S.

2

f. )

zur

strittigen

Frage,

ob

sie

für

die

Kosten

der

Zahnbehandlung

durch

med.

dent.

E.___

vom

3.

Juni

2024

leistungspflichtig

sei,

zu

Recht

auf

die

hier zu

anwend bare

«VKZS

Empfehlung

A:

Mitarbeit

des

Patienten,

Attest

Compliance»

(Status:

Januar

2018.5).

Gemäss

dieser

Emp f ehlung

beding t

eine

(definitive)

Sanierung

eine

erfolgreiche

aktive

Mitarbeit

des

Patienten

an

seiner

oralen

Gesundheit

über

einen

kontrollierten

Zeitraum

der

letzten

18

Monate

(in

der

Regel

in

der

gleichen

Praxis),

welche

zahnärztlich

gesichert

und

attestiert

sei ,

wobei

auch

aus

Sicht

der

zuständigen

Behörde

ein

guter

Verlauf

der

Situation

prognostiziert

solle

werden

können .

Hierzu

habe

der

behandelnde

Zahnarzt

der

Sozialversicherung

unter

anderem

ein

zahnärztliches

Attest

über

aktive

erfolgreiche

Mitarbeit

des

Patien ten

während

der

letzten

18

Monate

(Compliance-Attest) ,

eine

z ahnweise

Planung,

allenfalls

etappiert,

einen

Kostenvoranschlag

zum

UV/MV/IV-Tarif,

Bitewings

(Bissflügelaufnahme)

oder

auf

Verlangen

Orthopantomogramm

(allenfalls

ergänzende

Zahnröntgenbilder

Paro/Endo

oder

Fotos)

einzureichen.

E in

abwartendes

Vorgehen

ist

gemäss

der

VKZS

Empfehlung

A

dagegen

indiziert,

wenn

eine

aktive

Mitarbeit

des

Patienten

an

der

oralen

Gesundheit

über

einen

kontrollierten

Zeitraum

der

letzten

18

Monate

nicht

gesichert

ist.

In

diesem

Fall

besteht

die

folgende

Planungsvorgabe:

1.

Schmerzbehandlung

im

Normalfall

mittels

Extraktion

des

schmerzenden

Zahnes;

im

Ausnahmefall

Endodontie

bei

strategisch

wichtigen

Zähnen

oder

bei

geschlossener

Frontbezahnung

inklusive

Füllung

oder

Aufbau

mit

Komposit .

2.

Versorgung

mittels

langfristig

provi sori schen

Füllungen

(Glasionomer-Füllungen)

und

dentalem

«Volumenersatz»

(provisorischen

Kunststoffprothesen,

u.ä.);

im

Ausnahmefall

definitive

Komposi tfüllungen

an

strategisch

wichtigen

Zähnen .

3.

Hygieneintensiv programm,

Fluoridierung,

Motivierung

zur

persönlichen

Verantwortung .

Der

behandelnde

Zahnarzt

hat

der

Sozialversicherung

in

diesem

Fall

die

zahnweise

Planung,

allenfalls

mit

Begründung

für

definitive

Füllungen

einzureichen.

In

der

«VKZS

Empfehlung

D:

Füllungen»

(Status:

März

2018.6)

wird

in

diesem

Sinne

ebenfalls

festgehalten,

dass

Zahnbehandlungen

zu

Lasten

der

Sozialstellen

zweckmässig,

wirksam

und

wirtschaftlich

sein

sollen.

Dies

setze

grundsätzlich

eine

gute

Compliance

(ausreichende

Mundhygiene

und

gute

Mitarbeit)

des

Patienten

über

eine

längere

Zeit

voraus.

Der

Zahnarzt

bestätig e

die

Compliance

mit

dem

sogenannten

Hygieneattest.

Unter

dem

Titel

Primärversorgung

sei

b ei

hoher

Kariesaktivität

und/oder

bei

ungenügender

Hygiene

eine

abwartende

Planung

mittels

Extraktionen,

langfristig

provisorischen

Füllungen

und

beglei tender

Reduzierung

der

Kariesaktivität

angezeigt

(siehe

auch

Empfehlung

A).

Das

Material

der

Wahl

für

langzeitprovisorische

Füllungen

sei

der

Glasio nomerze ment.

Im

Frontzahnbereich

könnten

Zähne

mit

dringlicher

Karies therapie

bei

gleichzeitig

guter

Prognose

direkt

mit

Komposit

behandelt

werden.

Unter

dem

Titel

Intensiveprophylaxe

werde

i m

Rahmen

der

Hygiene-/Compliancephase

nicht

dringliche

Karies

(D2)

vorerst

belassen

und

regelmässig

fluoridiert.

Bei

einer

definitiven

Füllungstherapie

seien

in

Adhäsivtechnik

verarbeitete

Composit-Materialien

im

Front-

und

Seitenzahnbereich

das

Standard-Vorgehen.

Würden

mehrere

Füllungen

in

der

gleichen

Sitzung

gelegt,

seien

ab

der

zweiten

Füllung

zwingend

die

entsprechenden

Positionen

der

Kategorie

„weitere

Füllung

in

der

gleichen

Sitzung“

anzuwenden

und

bereits

in

einem

kalendarischen

Kostenvor anschlag

zu

berücksichtigen.

Der

behandelnde

Zahnarzt

habe

der

Sozialstelle

ein

Attest

über

die

Kariesaktivität,

eine

zahnweise

Planung

(allenfalls

etappiert),

ein

Zahnschema,

ein

Kostenvoranschlag

(UV/MV/IV-Tarif)

und

Bitewing-Röntgen bilder

einzureichen.

5.2.2

In

der

zahnärztlichen

Behandlung

von

med.

dent.

E.___

vom

3.

Juni

2024

wurden

die

Zähne

14-16,

23-26

und

44-46

je

direkt

mit

Kompositfüllungen

behandelt.

Dies

entspricht

einer

definitiven

Füllungstherapie,

für

welche

gemäss

den

VKZS

Empfehlungen

A

und

D

der

Zahnarzt

der

Beschwerdegegnerin

ein

Attest

über

die

Kariesaktivität,

eine

zahnweise

Planung

(allenfalls

etappiert),

ein

Zahnschema,

einen

Kostenvoranschlag

(UV/MV/IV-Tarif)

und

Bitewing-Rönt genbilder

hätte

vorlegen

müssen.

Insbesondere

das

Attest

über

die

Kariesak t ivität

und

die

Bissflügelaufnahme

wurden

jedoch

nicht

erstellt;

laut

med.

dent.

E.___

machte

er

vorgängig

keine

Röntgenaufnahmen

(Urk.

8/ 245

S.

3 ).

Zudem

fehlt ( e )

für

eine

definitive

Sanierung

mittels

Kompositfüllungen

ein

zahnärztliche s

Attest

bezüglich

einer

aktive n

erfolgreiche n

Mitarbeit

de r

Patient in

während

der

letzten

18

Monate

(Compliance-Attest) .

Ein

solches

Attest

lag

weder

vor

der

Behandlung,

noch

danach

vor.

Vielmehr

attestierte

der

behandelnde

Zahnarzt

eine

lediglich

mässige

Zahnhygiene

und

er

verneinte,

dass

er

ein

solches

Attest

bezüglich

der

letzten

18

Monate

abgeben

könne

(Urk.

8/245

S.

2

f.).

Die

diesbezügliche

Bestä tigung

wäre

hier

vor

Durchführung

einer

weiteren

definitiven

Füllungs therapie

umso

notwendiger

gewesen ,

als

nur

rund

eineinhalb

Jahre

zuvor

im

Herbst

2022

bereits

eine

solche

weitreichende

definitive

Sanierung

mittels

Füllungen

erfolgt

war

(vgl.

Kostenschätzung

der

A.___

vom

24.

Oktober

2022,

Urk.

8/203;

Verfügung

vom

17.

November

2022,

Urk.

8/V70 ).

Angesichts

der

offensichtlich

hohen

Kariesaktivität

und

des

fehlenden

Attestes

des

behandelnden

Zahnarztes

zu

einer

guten

sowie

erfolgreichen

Mitarbeit

der

Beschwerdeführerin

während

der

letzten

18

Monate

hätte

unter

Berücksichtigung

der

zitierten

VKZS

Empfehlungen

keine

definitive

Sanierung

mittels

Komposit füllungen

erfolgen

dürfen.

Wie

die

Beschwerdegegnerin

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2 )

zutreffend

ausführte,

wäre ,

wenn

überhaupt,

ein

abwar tendes

Vorgehen ,

und

zwar

entsprechend

der

Planungsvorgabe

der

primäre n

Versorgung

( vgl.

VKZS

Empfehlung

D

mit

Verweis

auf

Empfehlung

A

[1.

Schmerzbehandlung

meist

mittels

Extraktion,

2.

langfristig

provisorische

Fül lungen,

3.

begleitende

Reduzierung

der

Kariesaktivität ,

Hygieneintensiv pro gramm ] ) ,

indiziert

gewesen

und

med.

dent.

E.___

hätte

jedenfalls

keine

definitiven

Füllungen

einsetzen

dürfen.

Dass

aus

einem

bestimmten

Grund

die

Notwendigkeit

für

definitive

Füllungen

bestand

habe,

wurde

weder

von

der

Beschwerdeführerin,

noch

von

med.

dent.

E.___

dargelegt

und

hätte

gegebenen falls

vorgängig

zur

Behandlung

im

Rahmen

der

zahnweisen

Planung

zahnärztlich

besonders

begründet

werden

müssen.

5.2.3

Die

Umstände ,

dass

das

besagte

Attest

nicht

vorgelegt

werden

konnte

und

dass

vor

der

zahnärztlichen

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

trotz

der

entsprechenden

VKZS

Empfehlung

keine

Röntgenbilder

und

auch

kein

Kostenvoranschlag

erstellt

worden

waren,

wodurch

gemäss

Dr.

F.___

der

Kariesbefall

und

die

Not wendigkeit

der

neuen

Füllungen

nicht

beurteilt

werden

konnte

(Urk.

8/244

S.

1),

hat

die

Beschwerdeführerin

zu

vertreten .

Denn

sie

trägt

als

Leistungsan sprecherin

die

Beweislast

respektive

-

im

Rahmen

des

hier

geltenden

Unter suchungsgrund satzes

( BGE

138

V

218

E.

6

mit

Hinweisen )

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

für

die

rechtsbegründenden

Tatsachen

(vgl.

Urteil

des

Bundes gerichts

8C_794/2016

vom

2 8.

April

2017

E.

4.3.1 )

und

hier

mithin

für

den

fehlenden

Nachweis

der

Notwendigkeit

der

zahnärztlichen

Behandlung

mittels

(definitiver)

Füllungen

vom

3.

Juni

202 4.

Dasselbe

gilt

im

Übrigen

auch

hinsichtlich

des

im

Bereich

der

Zusatzleistungen

grundsätzlich

anwendbaren

Grundsatzes

der

Austauschbefugnis .

Danach

hat

die

leistungsberechtigte

Person

dort,

wo

eine

Behandlung

zwar

zweckmässig,

aber

nicht

einfach

und

wirtschaftlich

ist,

immerhin

Anspruch

auf

die

Vergütung

derjenigen

Kosten,

die

bei

der

Wahl

einer

einfachen

und

wirtschaftlichen

Behand lungsmethode

angefallen

wären .

Die

Austauschbefugnis

darf

recht sprechungsge mäss

aber

nicht

dazu

führen,

dass

Pflichtleistungen

durch

Nichtpflichtleistungen

ersetzt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

59/05

vom

29.

März

2006;

SVR

2011

EL

Nr.

1

S.

1,

9C_36/2010

E.

4-8

mit

Hinweisen;

Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

2 95

f. ).

Da

hier

die

Frage

nach

der

Notwendigkeit

und

Art

einer

alternativen

Behandlung

indes

nicht

abschliessend

beurteilt

respektive

bejaht

werden

kann,

wie

sich

aus

der

nachvollziehbaren

vertrauensärztlichen

Stellungnahme

v om

20.

August

2024

( Urk.

8/244 )

ergibt ,

fällt

eine

(Teil-)Ver gü tung

derjenigen

Kosten ,

die

bei

der

Wahl

einer

einfache ren

und

wirtschaft liche ren

Behandlungsmethode

im

Rahmen

der

Primärversorgung

(allfällige

Schmerzbe handlungen,

Extraktionen,

provisorische

Füllungen )

möglicherweise

angefallen

wären ,

nicht

in

Betracht.

5.2.4

Was

die

Beschwerdeführerin

vorbringt

(Urk.

1) ,

führt

zu

keiner

anderen

Betrach tungsweise.

Namentlich

besteht

ent gegen

ihrer

Ansicht

kein

Anspruch

auf

Ver gütung

von

Zahnbehandlungen

bis

zu

einem

bestimmten

Betrag,

weder

für

zahn ärztliche

Behandlungen

bis

Fr.

3'000.--,

noch

bis

zum

Betrag

von

insgesamt

Fr.

25'000.--

jährlich.

Entscheidend

für

die

Kostenvergütung

mit

Ergänzungs leis tungen

sind

auch

bei

zahnärztlichen

Behandlungen

mit

Kosten

unter

Fr.

3'000.--

stets

die

Voraussetzungen

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmäs sigkeit

(vgl.

BGE

131

V

263

E.

5.2.3;

vgl.

auch

Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

292

ff.

Rz.

754-759).

Sind

diese

Voraussetzungen

nicht

erfüllt,

sind

die

Kosten

nicht

mit

Ergänzungsleistungen

zu

decken,

auch

wenn

die

betreffende

zahn ärztliche

Behandlung

unter

Fr.

3'000.--

kostet

und

damit

gemäss

§

8

Abs.

3

ZLV

vor

der

Behandlung

kein

Kostenvoranschlag

einzureichen

war.

Die

Beschwerdegegnerin

war

bezüglich

der

hier

betreffenden

zahnärztlichen

Behandlung

bei

med.

dent.

E.___

nicht

verpflichtet,

die

Beschwerdeführerin

zur

vorgängigen

Einreichung

eines

Kostenvoranschlages

aufzufordern;

die

Beschwerdegegnerin

hat

von

der

Behandlung

denn

auch

erst

erfahren,

nachdem

die

Behandlung

am

3.

Juni

2024

schon

stattgefunden

hatte

und

ihr

die

Rechnung

vom

4.

Juni

2024

von

unter

Fr.

3'000.--

(Urk.

8/226)

dazu

vorgelegt

wurde.

Der

Umstand,

dass

§

8

Abs.

3

ZLV

die

Einreichung

eines

Kostenvoranschlages

erst

bei

voraussichtlichen

Kosten

einer

Zahnbehandlung

(inklusive

Laborkosten)

von

über

Fr.

3'000.--

vorsieht,

bedeutet

nicht,

dass

bei

Kosten

unter

Fr.

3'000.--

diese

Voraussetzungen

der

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

nicht

zu

prüfen

wären

und

erfüllt

sein

müssen.

§

8

Abs.

3

ZLV

bezweckt

vielmehr

den

Schutz

der

Versicherten,

indem

zumindest

bei

kostspielige n

Behandlungen

mit

Kosten

von

über

Fr.

3'000.--

die

Leistungspflicht

vorab

geklärt

werden

kann.

Dagegen

entfällt

ein

derartiger

Schutz

im

hier

betreffenden

Fall

(vgl.

E.

2.2.3

hiervor;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_609/2008

vom

18.

Februar

2009

E.

4.1 ;

vgl.

zudem

ABl

2013-09-20

zur

Änderung

von

§

8

ZLV

[in

der

seit

1.

Januar

2014

gültigen

Fassung],

wonach

Abs.

3

an

die

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

gemäss

BGE

131

V

263

angepasst

wurde . ).

Es

lag

in

der

Verantwortung

der

Beschwerdeführerin

den

behandelnden

Zahnarzt

vor

der

Behandlung

darüber

zu

informieren,

dass

die

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

bei

ihr

über

die

Ergänzungsleistungen

abgerechnet

würden

und

daher

ein

entsprechendes

Vorgehen

nach

den

VKZS

Empfehlungen

zu

berück sichtigen

sei.

Im

( der

Beschwerdeführerin

bekannten )

Merkblatt

für

Vergütung

von

Zahnbehandlungskosten

(Urk.

8/251.2)

wird

denn

auch

empfohlen,

bei

Un sicherheit,

ob

die

Behandlung

die

Kriterien

Einfachheit,

Wirtschaftlichkeit

und

Zweckmässigkeit

erfülle,

auch

für

günstigere

Behandlungen

vorgängig

ein

Kostenvoranschlag

einzureichen .

Der

Betrag

von

Fr.

25'000.--

sodann

betrifft

gemäss

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG

den

bundesrechtlich

vorgesehenen

jährliche n

Mindestbetrag

des

von

den

Kantonen

festzulegenden

Höchstbetrages

zur

Vergütung

von

Krankheits-

und

Be hinderungskosten

(unter

anderem)

einer

zu

Hause

lebenden,

alleinstehenden

Person

pro

Jahr .

Der

Kanton

Zürich

hat

in

§

9

Abs.

2

ZLG,

wonach

die

Ansätze

nach

Art.

14

Abs.

3–5

ELG

als

Höchstbeträge

gelten,

von

dieser

Regelungskom petenz

gebraucht

gemacht .

Damit

können

und

dürfen

bei

einer

zu

Hause

leben den,

alleinstehenden

Person

Krankheits-

und

Behinderungskosten

von

insgesamt

maximal

Fr.

25'000.--

pro

Jahr

vergütet

werden

( §

9

Abs.

2

ZLG

i.V.m.

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG).

§

9

Abs.

2

ZLG

und

Art.

14

Abs.

3

lit.

a

Ziff.

1

ELG

begründen

dabei

keinen

direkten

Leistungsanspruch

eine r

v ersicherten

Person

auf

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

in

oder

bis

zu

dieser

Höhe.

Es

handelt

sich

beim

Betrag

von

Fr.

25'000.--

lediglich

um

eine

allgemeine

Ober grenze.

5.3

Bei

gegebener

Sach-

und

Rechtslage

hat

die

Beschwerdegegnerin

die

Vergütung

der

Kosten

für

die

zahnärztliche

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

durch

med.

dent.

E.___

gemäss

der

Rechnung

vom

4.

Juni

2024

(Urk.

8/226)

-

mit

Ausnahme

der

Kosten

für

die

Dentalhygiene

von

Fr.

188.40

(vgl.

dazu

E.

6

hernach )

-

daher

zu

Recht

abgelehnt.

Die

Beschwerde

ist

daher

in

Bezug

auf

die

Kosten

von

Fr.

2'714.90

(Fr.

2’90 3 .30

-

Fr.

188.40)

abzuweisen.

6.

In

der

Zahnarztrechnung

von

med.

dent.

E.___

( D.___

GmbH)

vom

4.

Juni

2024

zur

Behandlung

vom

3.

Juni

2024

sind

Kosten

für

eine

60-minütige

Dentalhygiene-Behandlung

(«12

DH-Behandlung

pro

5

Min.

Fr.

15.70»)

in

Höhe

von

Fr.

188.40

(12

x

Fr.

15.70)

enthalten

(Urk.

8/226

S.

1 ).

Die

Dentalhygiene

wurde

korrekt

mit

dem

UV/MV/IV -Tarif

4.1110

von

15.70

pro

fünf

Minuten

abgerechnet

(vgl.

Zahnarzt-Tarif

UV/MV/IV ;

abrufbar

unter

www.sso.ch/de/recht-und-tarif

->

Tarifbrowser

SSO ).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

sich

nicht

dazu

geäussert

(Urk.

2,

Urk.

7 ,

Urk.

8/V82 ),

weshalb

sie

die

Vergü tung

auch

dieser

Kosten

abgelehnt

hat,

obschon

sie

der

Beschwerdeführerin

gemäss

der

Telefonnotiz

vom

16.

Oktober

2024

geraten

hat,

regelmässig

zur

Dentalhygiene

zu

gehen,

und

ihr

zugesagt

hat,

die

Kosten

für

drei

DH-Behand lungen

pro

Jahr

zu

vergüten

(Urk.

8/267a).

Es

ist

denn

auch

kein

Grund

ersicht lich,

weshalb

diese

Kosten

nicht

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

vergüten

wären,

zumal

sich

auch

die

Vertrauensärztin

nicht

dazu

geäussert

hat

respektive

die

diesbezügliche

Vergütung

nicht

in

Abrede

gestellt

hat

(Urk.

8/244,

Urk.

8/252,

Urk.

8/266) .

Es

ist

somit

festzustellen,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

D entalhygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat

(Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 ,

Urk.

8/226

S.

1).

Diesbezüglich

ist

die

Beschwerde

gutzuheissen. 7.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

8.

Oktober

2024

ist

somit

in

teilwei ser

Gutheissung

der

Beschwerde

dahingehend

abzuändern,

als

festzustellen

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

Dental hygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

( Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 )

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat .

Im

Übrigen

ist

die

Beschwerde

abzuweisen

(vgl.

oben

E.

4.3

[Michiganschiene]

und

E.

5.3

[Füllungen

Fr.

2'714.90,

Rechnung

vom

4.

Juni

2024]) ,

soweit

darauf

einzutreten

ist

(oben

E.

3.4-3.5) .

Zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

betreffend

die

Einsprache

vom

5.

November

2024

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

( Urk.

8/V85 )

ist

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zu

überweisen

(vgl.

E.

3.5.3

hiervor) . Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

In

teilweiser

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

angefochtene

Einspracheentscheid

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

vom

8.

Oktober

2024

dahinge hend

abgeändert,

als

festgestellt

wird,

dass

die

Beschwerdeführerin

Anspruch

auf

Vergütung

der

Kosten

für

die

Dentalhygiene-Behandlung

vom

3.

Juni

2024

( Rechnung

der

D.___

GmbH

vom

4.

Juni

2024 )

in

Höhe

von

Fr.

188.40

hat .

Im

Übrigen

wird

die

Beschwerde

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird. 2.

Die

Sache

wird

zur

Durchführung

des

Einspracheverfahrens

betreffend

die

Einsprache

vom

5.

November

2024

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Oktober

2024

an

die

Beschwerde gegnerin

überwiesen. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann