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ZL.2024.00111

Rückforderung von Einmalzulagen (Gemeindezuschüsse); Abweisung und Überweisung an das örtlich zuständige Versicherungsgericht zur Behandlung des Anspruchs bzw. Rückforderung bundesrechtlicher Ergänzungsleistungen.

Zürich SozVersG · 2025-12-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1952,

bezog

ab

August

2016

Zusatzleistungen

zur

Invalidenrente

und

Hilflosenentschädigung

(vgl.

Urk.

8/L;

Urk.

8/N;

vgl.

Urk.

8/199-199a)

b eziehungsweise

ab

1.

Oktober

2016

zur

Alters rente

(vgl.

Urk.

8/L;

Urk.

8/K)

in

Form

von

bundesrechtlichen

Ergänzungs leis tungen,

Prämienverbilligung

und

ab

2020

kommunale n

Einmalzulagen

(vgl.

Urk.

8/199;

Urk.

8/V/23-28;

Urk.

8/V/30).

Am

6.

Juni

2020

(vgl.

Urk.

8/196)

verstarb

die

Mutter

von

X.___ .

Im

Zuge

einer

im

Mai

2021

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

(vgl.

Urk.

8/129;

Urk.

8/144)

forderte

die

Stadt

Z.___,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

die

Versicherte

mit

Schreiben

vom

27.

Januar

(Urk.

8/146),

5.

September

(Urk.

8/159)

und

4.

Oktober

2022

(Urk.

8/162)

a uf,

Unterlagen

im

Zusammenhang

mit

der

Erbschaft

einzureichen.

Mit

Verfügung

vom

14.

Dezember

2022

(Urk.

8/V/28)

stellte

die

Durchfüh rungs stelle

die

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2023

infol ge

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

aufgrund

Anrechnung

des

Pflichtteils anspruches

aus

dem

Nachlass

der

Mutter

der

Versicherten

ein.

Mit

Verfügung en

vom

19.

Januar

2023

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

der

Versicherten

rückwirkend

ab

Juli

2020

neu

(Urk.

8/V/29)

und

forderte

für

die

Dauer

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

115'458.--

(Ergänzungsleistungen

Fr.

113'958.--,

Einmalzulagen

Fr.

1'500.--)

nebst

Prämienverbilligung

Krankenversicherung

von

Fr.

15'530.--

zurück

(Urk.

8/V/31) .

Mit

Eingaben

vom

1.

Februar

(Urk.

8/183),

1.

März

(Urk.

8/186)

und

31.

März

2023

(Urk.

8/ 188)

erhob

die

Versicherte

gegen

die se

Verfügungen

Einsprache.

Mit

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

wies

die

Durchführungsstelle

die

Einsprache n

gegen

die

Verfügungen

voll um fänglich

ab

(Urk.

8/ V/ 37

=

Urk.

2). 2.

Am

28.

Oktober

2024

erhob

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

den

Einspra cheentscheid

der

Durchführungsstelle

vom

25.

September

2024

betreffend

Ein stellung

und

Rückerstattung

von

Zusatzleistungen

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Durchführungsstelle

sei

zu

verpflichten,

ihr

auch

ab

Juli

2020

und

bis

auf

Weiteres

Zusatzleistungen

(Ergänzungsleistungen,

Einmalzu lagen)

auszurichten,

eventuell

sei en

die

verfügten

Rückerstattungsforderungen

maximal

zu

reduzieren

respektive

vollumfänglich

zu

erlassen .

In

formeller

Hinsicht

sei

die

aufschiebende

Wirkung

der

Beschwerde

wiederherzustellen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Durchführungsstelle

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

und

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

9.

Januar

2025

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

24.

Januar

2025

(Urk.

9)

zur

Kenntnis

gebracht.

Gleichzeitig

wurde

das

Gesuch

um

Erteilung

der

auf schiebenden

Wirkung

bezüglich

Rückerstattung,

nicht

aber

betreffend

Einstellung

der

Leistungen,

gutgeheissen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

ist

für

die

Beurteilung

der

Beschwerde

das

Versiche rungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

welchem

die

versicherte

Person

oder

der

beschwerdeführende

Dritte

zur

Zeit

der

Beschwerdeerhebung

Wohnsitz

hat.

Die

Behörde,

die

sich

als

unzuständig

erachtet,

überweist

die

Beschwerde

ohne

Verzug

dem

zuständigen

Versicherungsgericht

(Art.

58

Abs.

E. 1.1 Nach

Art.

58

Abs.

E. 1.2 3). 8 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos

(Art.

61

lit.

f bis

ATSG). D as

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

hinsichtlich

der

Rückforderung

von

Einmal zulagen

abgewiesen.

Im

Übrigen

wird

mangels

örtlicher

Zuständigkeit

auf

die

Beschwerde

nicht

eingetreten.

Die

Sache

wird

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

an

das

Obergericht

des

Kantons

Aargau,

Versicherungsgericht,

Obere

Vorstadt

40,

5000

Aarau,

zur

Weiterbehandlung

über wiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Michael

Huber - Stadt

Z .___,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich sowie

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

dieses

Entscheids

gegen

Empfangsschein

an: - Obergericht

des

Kantons

Aargau,

Versicherungsgericht,

Obere

Vorstadt

40,

5000

Aarau,

unter

Beilage

von

Urk.

1- 3;

Urk.

7-8 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 1.2.1 Der

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

angefügten

Rechtsmittelbelehrung,

wonach

gegen

diesen

Entscheid

beim

Sozialversiche rung s gericht

des

Kantons

Zürich

Beschwerde

erhoben

werden

könne

(Urk.

2

S.

E. 1.2.2 Ausweislich

der

Akten

hat

die

Beschwerdeführerin

per

30.

Mai

2022

ihren

Wohnsitz

ins

Y.___

in

A.___,

Kanton

B.___,

verlegt

(vgl.

Urk.

8/150;

Urk.

8/155;

Urk.

8/167).

In

der

Regel

und

mangels

gegenteiliger

Angaben

in

den

Akten

erfolgen

Eintritte

in

Alters-

und

Pflegeheime

freiwillig

und

mit

der

Absicht

des

dauernden

Verbleibens.

Daran

vermag

auch

der

Umstand

nichts

zu

ändern,

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Angabe

der

kantonalen

Einwohnerplattform

(KEP)

an

der

C.___

in

Z.___

niedergelassen

ist

(besucht

am

29.

September

2025),

denn

das

Einwohnerregister

gibt

lediglich

Auskunft

über

den

melderechtlichen

Wohnsitz

und

nicht

über

den

zivil recht lichen.

E. 3 Aufl.

2024,

N.

E. 3.1 mit

Hinweisen).

Mit

der

Anrechnung

des

Erbanteils

zum

Zeitpunkt

des

Todes

der

Erblasserin

oder

des

Erblassers

soll

zum

einen

eine

rechtsmissbräuchliche

Inanspruchnahme

von

Ergänzungsleistungen

verhindert

werden:

Würde

man

auf

den

Zeitpunkt

der

Erbteilung

abstellen,

könnten

die

EL-berechtigten

Personen

versucht

sein,

die

Erbteilung

möglichst

lange

hinauszuzögern,

um

weiter

Ergänzungsleistungen

beziehen

zu

können

(vgl.

Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

232

Rz .

593).

Zudem

liegt

dieser

Rechtsprechung

die

Überlegung

zu

Grunde,

dass

die

Erbschaftsgegenstände

bis

zur

Teilung

der

Erbschaft

zwar

im

Gesamteigentum

der

Miterben

stehen,

den

Erben

aber

eine

Anwartschaftsquote

im

Sinne

des

Anspruchs

jedes

Gesamt eigentümers

auf

das

ihm

in

der

Erbteilung

zustehende

Liquidations-

und

Teilungsergebnis

zukommt.

Über

den

so

verstandenen

Erbanteil

kann

jeder

Erbe

gemäss

der

ausdrücklichen

Regelung

in

Art.

635

ZGB

individuell

verfügen,

beispielsweise

durch

Abtretung

und

Verpfändung

(ZAK

1992

S.

326

f.),

und

zwar

auch

dann

ohne

öffentliche

Beurkundung,

wenn

sich

Grundstücke

im

Nachlass

befinden

(vgl.

Yannick

Minnig

in:

Basler

Kommentar

Zivilgesetzbuch

II,

7.

Auf lage

2023,

Rz.

3

zu

Art.

635). 5.2

Vorliegend

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

die

Anrechnung

des

Erbanteils

der

Beschwerdeführerin

nicht

ab

Juli

20 20

zu

erfolgen

hat,

zumal

in

der

Steuererklärung

2020

ein

Anteil

an

einer

unverteilten

Erbschaft

in

der

Höhe

von

Fr.

789'372.--

deklariert

wurde

(Urk.

8 /171),

womit

genügend

Klarheit

über

die

Höhe

der

Erbschaft

herrschte

bzw.

ein

EL-Anspruch

ausgeschlossen

werden

konnte . 6. 6 .1

Die

Rückerstattung

von

Einmalzulagen

richtet

sich

nach

denselben

Bestimmun gen

wie

die

Rückerstattung

der

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

(vgl.

vorstehend

E.

2.6).

Der

von

der

Beschwerdeführerin

im

Erbgang

ihrer

Mutter

nicht

geltend

gemachte

Pflichtteil

stellt

(unter

anderem)

ein

anrechenbares

Vermögen

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

1

lit.

d

ELG

dar,

weshalb

die

Beschwer degegnerin

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

zu

Recht

neu

berechnete.

Dies

führte

zu

einer

Rückforderung

in

der

Höhe

der

hier

zu

beurteilenden

Fr.

1'500. --

(Einmalzulagen). 6.2

In

den

Verfügungen

betreffend

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

2020

bis

E. 3.2 ).

Der

gesamte

Nachlass

beläuft

sich

gemäss

Erbteilungsvertrag

auf

Fr.

2'966'265.80

(Urk.

8/196

S.

17).

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

hat

unbestrittenermassen

in

eine m

zusammen

mit

ihrem

vorverstorbenen

Ehemann

am

7.

Mai

2004

abge schlossenen

Ehe-

und

Erbvertrag

ihre

drei

Töchter

zu

gleichen

Teilen

als

Erbinnen

eingesetzt

(vgl.

Urk.

8/196

S.

2).

Des

Weiteren

wurde

darin

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihren

Erbanteil

lediglich

als

Vorerbin

erhalte.

Die

Nacherben

seien

ihre

vier

Nachkommen

(vgl.

Urk.

8/196

S.

6).

Gemäss

den

Ausführungen

im

Erbteilungsvertrag

erhielt

d ie

Beschwerdeführerin

als

Erbvor bezug

eine

Schen kung

von

insgesamt

Fr.

200'000. --

(Stand

Ende

Dezember

2011),

welche

auf

ihr

Privatkonto

bei

der

E.___

übertragen

wurde.

In

der

Folge

wurde

ihr

davon

monatlich

jeweils

der

Betrag

von

Fr.

800. --

als

monatliche

Unterstützungsleistung

überwiesen.

Per

2.

Februar

2023

belief

sich

der

Saldo

dieses

Kontos

auf

Fr.

1'014.03

und

war

gemäss

Erbteilungsvertrag

auszugleichen

(Urk.

8/196

S.

4

oben).

Die

Erbinnen

kamen

laut

den

Ausfüh rungen

im

Erb teilungsvertrag

überein,

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

monat lich

Fr.

800 .--

zuzuwenden.

Dieser

Betrag

wurde

auf

die

mutmassliche

Lebenser wartung

der

Beschwerdeführerin

hochgerechnet

bzw.

kapitalisiert,

was

einen

Betrag

von

Fr.

158'000. --

ergab.

Die

Erbinnen

vereinbarten,

die

Fr.

158'000. --

auf

ein

Konto

zu

überweisen,

über

welches

die

Beschwerdeführerin

frei

verfügen

k ann .

Zu sätzlich

zu

diesem

Betrag

wurde

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

Steuer pflicht

der

Vorerbschaft

der

Betrag

von

Fr.

30'000.--

überwiesen,

mithin

erhielt

die

Beschwerdeführerin

einen

Betrag

von

Fr.

188'000.--

zur

freien

Verfü gung.

In

diesem

Betrag

war

der

noch

übrig

gebliebene

Betrag

vom

vorerwähnten

Konto

bei

der

E.___

von

Fr.

1’014.03

enthalten

(Urk.

8/196

S.

6).

E. 3.3 Die

Beschwerdeführerin

bestreitet

die

Rechtmässigkeit

der

Anrechnung

eines

Vermögensverzichts

im

Zusammenhang

mit

dem

Erbgang

ihrer

am

6.

Juni

2020

verstorbenen

Mutter

D.___ .

Im

Folgenden

ist

somit

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

von

einem

Vermögensverzicht

im

Zusammenhang

mit

der

Erbschaft

der

Mutter

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

ist

und

gestützt

darauf

ihre

Leistungen

eingestellt

hat

und

diese

nun

zurückfordert.

Aktenkundig

und

unbestritten

ist

einerseits,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

entscheidrelevanten

Zeitraum

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatz leistungen

ausgerichtet

erhielt

(vgl.

Urk.

8/V/ 24;

Urk.

8/V/26;

Urk.

8/V/27).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

Kenntnis

vom

Tode

der

Mutter

der

Beschwer deführerin

erlangt

hatte,

stellte

sie

mit

Verfügung

vom

14.

Dezember

2022

(Urk.

8/V/28)

die

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2023

ein.

Mit

Verfügung

vom

19.

Januar

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Dauer

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

115'458.--,

einschliesslich

der

hier

relevanten

Einmal zulagen

für

die

Jahre

2020-202 2

von

Fr.

1'500. --

(vgl.

Urk.

8/V/30),

zurück

(Urk.

8/V/31). 4.

E. 4 f.

zu

§

3).

E. 4.1 )

einen

nicht

nur

unmittelbaren,

sondern

endgültigen

Verzicht

auf

den

der

Beschwerdeführerin

zustehenden

Pflichtteil

am

Erbe

ihrer

Mutter.

Damit

verzichtete

die

Beschwer deführerin

endgültig

auf

die

Möglichkeit,

ihre

laufenden

Bedürfnisse

aus

ihr

unmittelbar

zustehenden

Mitteln

zu

decken.

Darin

ist

ohne

Weiteres

eine

mit

Wissen

und

Wollen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

E. 4.2 Bei

einer

Vor-

und

Nacherbfolge

nach

Art.

488

ff.

ZGB

erwirbt

der

oder

die

Vorerbberechtigte

mittels

Universalsukzession

das

Eigentum

an

der

Erbschaft

(Art.

560

ZGB)

und

wird

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

durch

die

nachberechtigte

Person

abgelöst,

die

im

Rahmen

einer

zweiten

Universalsukzession

wiederum

die

erste

Erblasserin

bzw.

den

ersten

Erblasser

beerbt

(vgl.

Samuel

Rickli

in:

Basler

Kommentar

Zivilgesetzbuch

II,

7.

Auflage

2023,

Rz.

1

zu

Art.

491).

Bei

einer

Vor-

und

Nacherbfolge

nach

Art.

488

ff.

ZGB

kann

der

Vorerbe

als

Eigentümer

frei

über

die

Erbschaft

verfügen,

sowohl

materiell

wie

auch

im

juristischen

Sinn.

Seine

Verfügungen

stehen

indes

unter

dem

Vorbehalt

seiner

resolutiv

bedingten

Eigentümerstellung.

Wenn

der

Nacherbfall

eintritt,

verliert

er

sein

Eigentum

ipso

iure.

Der

Vorerbe

darf

nichts

unternehmen,

was

die

Auslieferungspflicht

vereitelt

(vgl.

Mischa

Salathé,

Die

Nachfolge

im

schweizerischen

Recht.

Eine

Untersuchung

der

privat-

und

steuerrechtlichen

Aspekte

der

Nachfolge,

Diss.

Basel

2009,

S.

47,

S.

50) .

In

Abwesenheit

einer

anderslautenden

Anordnung

muss

der

Vorerbe

das

Erbgut

schonen

und

erhalten.

Er

kann

nicht

mehr

Rechte

an

einen

Dritten

übertragen,

als

er

selber

inne

hat,

hernach

lediglich

bedingte

dingliche

Rechte.

Der

Vorerbe

ist

befugt,

über

die

Substanz

zu

verfügen,

wenn

der

Nacherbe

zustimmt

oder

eine

gewöhnliche

Verwaltungshandlung

vorliegt

(vgl.

Alexandra

Höpli,

Das

Institut

der

Vor-

und

Nacherbeneinsetzung,

eine

rechtliche

Beleuch tung,

Bachelorarbeit

ZHW

2024,

S.

2 1

f f .

Ziff.

7.2.4).

Erhält

ein

Erbe

eine

Vorerbschaft,

erwirbt

er

Eigentum

an

den

besagten

Vermö genswerten

(vgl.

Art.

491

Abs.

1

ZGB).

Nach

Art.

11

ELG

ist

grundsätzlich

alles

Vermögen

im

Eigentum

der

gesuchstellenden

Person

anzurechnen.

Jedoch

darf

das

Vorerbschaftsvermögen

bei

einer

gewöhnlichen

Nacherbfolge

nicht

ver braucht

werden.

Das

Substrat

der

Vorerbschaft

stellt

kein

Vermögen

dar,

über

welches

der

EL-Ansprecher

ungeschmälert

verfügen

kann.

Somit

darf

eine

gewöhnliche

Vorerbschaft

bei

der

EL-Berechnung

nicht

als

Vermögen

berück sichtigt

werden,

solange

die

Auslieferungspflicht

i m

Sinne

von

Art.

491

Abs.

2

ZGB

(noch)

besteht.

Einzige

Ausnahme

zum

Grundsatz,

wonach

nur

tatsächlich

vorhandenes

und

vereinnahmtes

Vermögen

anzurechnen

ist,

bildet

die

Anrech nung

von

Verzichtsvermögen.

Sofern

die

Nacherbschaft

in

einem

Testament

oder

Erbvertrag

gültig

angeordnet

worden

ist,

hat

der

Belastete

keine

Möglichkeit,

sich

zu

wehren,

weshalb

auch

kein

Vermögensverzicht

vorliegt

(vgl.

Janine

Camenzind,

Möglichkeiten

der

Nachlassplanung

bei

Nachkommen

mit

Behin derung

und

ihre

Auswirkungen

auf

die

Ergänzungsleistungen,

FamPra.ch

2021,

S.

979

f.) .

Jedoch

sind

bei

der

Vor-

und

Nacherbfolge

die

Pflichtteilsansprüche

zu

wahren

(Art.

522

ZGB),

d.h.

auf

dem

Pflichtteil

kann

keine

Nachverfügung

lasten

(vgl.

Art.

481

Abs.

1

und

Art

531

ZGB;

vgl.

BGE

133

III

309) .

Eine

Vor-

und

Nacherbfolge

kommt

daher

nur

im

Umfang

der

verfügbaren

Quote

in

Betracht.

D er

mit

einer

Nacherbfolge

belastete

Pflichtteil

unterliegt

der

Herabset zungs klage.

Grundsätzlich

gilt

daher,

dass

derjenige,

der

gegen

die

Pflichtteils verletzung

nicht

gerichtlich

vorgeht,

durch

Hinnahme

der

Pflichtteilsverletzung

auf

durchsetzbare

Ansprüche

verzichtet.

Unterbleibt

die

Herabsetzungsklage,

liegt

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11

ELG

vor,

denn

der

Pflichtteil,

auch

wenn

mit

einer

Vorerbschaft

belastet,

muss

zum

verzehrbaren

Vermögen

gezählt

werden.

Ansonsten

müsste

die

die

Ergänzungsleistungen

finanzierende

Allge meinheit

indirekt

den

Erhalt

des

Vermögens

der

Nacherben

finanzieren

(vgl.

hierzu

Camenzind,

a.a.O.,

S.

981) .

E. 4.2.1 mit

weiteren

Hinweisen).

In

grundsätzlicher

Hinsicht

gilt,

dass

der

Anteil

an

einer

unverteilten

Erbschaft

bei

der

Berechnung

der

Ergänzungsleistung

als

Vermögen

zu

berücksichtigen

ist,

und

zwar

ab

dem

Zeitpunkt

des

Erwerbs

der

Erbschaft

mit

dem

Tod

der

Erblasserin

oder

des

Erblassers

(Art.

560

Abs.

1

ZGB).

Schwierigkeiten

bei

der

Realisierung

rechtfertigen

noch

kein

Abgehen

von

dieser

Regel.

Eine

Anrechnung

kann

indessen

erst

erfolgen,

wenn

über

den

Anteil

hinreichende

Klarheit

herrscht,

oder

wenn

sich

dieser

Anteil

zwar

nicht

genau

beziffern

lässt,

ein

EL-Anspruch

unter

Berücksichtigung

aller

Eventualitäten

tatsächlicher

und

rechtlicher

Natur

jedoch

sicher

ausgeschlossen

werden

kann.

Unter

dem

Anteil

an

einer

unver teilten

Erbschaft

ist

der

Anspruch

des

jeweiligen

Erben

am

Liquidationsergebnis

bei

Auflösung

der

Gemeinschaft

zu

verstehen

(«Anwartschaftsquote»;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_567/2016

vom

3.

Januar

2017

E.

E. 4.3 Im

vorliegenden

Fall

belief

sich

das

Vermögen

der

Erblasserin

am

Todestag

gemäss

der

Teilungsrechnung

im

Erbteilungsvertrag

auf

Fr.

2'966'248.35.

Aus gehend

von

den

Angaben

in

der

erwähnten

Berechnung

betrug

d er

Erbteil

der

Beschwerdeführerin

somit

Fr.

988'749.45,

wobei

abzüglich

der

lebzeitigen

Zuwendungen

von

Fr.

173'276.37

und

der

Unterstützung

während

der

Erbteilung

von

Fr.

26'706.18

sowie

zuzüglich

des

Kontos

der

Beschwerdeführerin

von

Fr.

17.45

ein

Restguthaben

von

Fr.

788'784.35

resultierte

(vgl.

Teilungsrechnung,

Urk.

8/196

S.

19).

Der

Pflichtteilsanspruch

belief

sich

gemäss

Art.

471

Ziff.

1

aZGB

auf

drei

Viertel,

mithin

ausgehend

von

Fr.

988'749.45

-

auf

rund

Fr.

749'062.--.

Von

diesem

waren

lebzeitige

Zuwendungen

und

Vorbezüge

wäh rend

der

Erbteilung

in

Abzug

zu

bringen.

Diese

betrugen

gemäss

Erb teilungs vertrag

Fr.

199'965.10,

womit

ein

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

einen

nicht

mit

einer

Vorerbschaft

belasteten

Pflichtteil

im

Umfang

von

Fr.

549'096.90

resultiert e .

Die

gemäss

Erbteilungsvertrag

angeordnete

Nacher benregelung

ver letzt e

damit

den

Pflichtteilsanspruch

der

Beschwerdeführerin.

Ein

Verzicht

auf

den

Pflichtteil

bedeutet

gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

E. 7 ),

kommt

keine

eigenständige

Bedeutung

zu.

Denn

auch

wenn

einer

Partei

aus

einer

unrichtigen

Rechtsmittelbelehrung

keine

Nachteile

erwachsen

dürfen,

kann

die

Rechtsmittelbelehrung

im

angefochtenen

Entscheid

keine

Rechtsmittelmög lich keit

schaffen,

die

es

nach

dem

Gesetz

nicht

gibt

(BGE

125

II

293

E.

1d;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_94/2015

vom

E. 10 Februar

2015

mit

Hinweis).

E. 13 ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

E. 15 und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezu schüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

E. 20 ATSG

direkt

dem

Krankenversicherer

auszuzahlen

(Art.

21a

Abs.

1

ELG).

Ist

die

jährliche

Ergänzungsleistung

kleiner

als

der

Betrag

für

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

so

ist

der

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

dem

Krankenversicherer

auszuzahlen

(Art.

21a

Abs.

2

ELG).

Der

Krankenversicherer

hat

die

Zahlungen

von

der

Ausgleichskasse

zur

Anrechnung

an

ihre

Forderungen

gegenüber

de r

Versicherten

entgegen zunehmen

und

einen

allfälligen

Überschuss

an

diese

weiterzuleiten

(vgl.

Art.

106c

Abs.

5

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung,

KVV).

Für

die

Entgegennahme

von

Ergänzungsleistungen

in

diesem

Rahmen

stellt

der

Kranken versicherer

blosse

Inkasso-

respektive

Zahlstelle

dar;

daher

trifft

ihn

dies bezüglich

keine

Pflicht

zur

Rückerstattung

als

Drittperson

oder

Behörde

im

Sinne

von

Art.

2

Abs.

1

lit.

b

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSV;

BGE

147

V

369

E.

2.2

und

E.

4.3.2-3). 2.4 2.4.1

Die

Ausrichtung

von

Beihilfen

setzt

nach

§

13

Abs.

1

ZLG

voraus,

dass

die

Person

die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4–6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

E. 25 ATSG;

Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3 .

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

S.

134). 3.

E. 28 April

2010

E.

5.1)

erfolgte

Verzichtshandlung

zu

erblicken.

Es

stand

dem

Vermö gensverzicht

keine

adäquate

Gegenleistung

im

ergänzungsleistungs rechtlichen

Sinne

gegenüber.

Indem

die

Beschwerdeführerin,

welche

in

dieser

Hinsicht

als

urteilsfähig

erachtet

w urde

und

damit

die

Tragweite

ihres

Handelns

abschätzen

k onnte

(vgl.

Urk.

8 /175;

Urk.

8 /187),

n icht

gegen

die

Pflichtteilsverletzung

vorging,

lie gt

folglich

ein

Vermögensverzicht

gemäss

Art.

11

ELG

vor.

Daran

vermag

auch

der

Einwand

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

4)

mit

dem

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Versicherungsgerichts

des

Kantons

St.

Gallen

vom

13.

Sep tember

2016

(EL

2015/11)

nichts

zu

ändern,

weil

vorliegend

der

mit

der

Nacherbschaft

belastete

Anteil

des

Vermögens

den

Pflichtteil

der

Beschwerde führerin

verletzt e .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

in

der

Anspruchsperiode

Juli

bis

Dezember

2020

ein

massgebendes

Vermögen

von

total

Fr.

604'159. --

ermittelt,

wovon

1/5

als

Ver mögensverzehr

angerechnet

wurde,

mithin

Einnahmen

von

rund

Fr.

120'831. --

(Urk.

8 / V/29).

Auch

für

die

Anspruchsjahre

2021

und

2022

stellte

die

Beschwer degegnerin

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

keinen

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

mehr

ha t

(Urk.

8 /V/29) .

Darauf

ist

insoweit

abzustellen,

als

dass

festzustellen

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

hier

relevanten

Zeitperiode

über

keinen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

mehr

verfügt .

Offen

bleiben

kann

im

vorliegenden

Verfahren

indes

der

Umstand,

ob

und

in

welchem

Umfang

der

Beschwerdeführerin

als

Vorerbin

die

Erträge,

welche

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

b

ELG

als

Einnahmen

berücksichtigt

werden,

zustehen

(vgl.

Camenzind,

a.a.O.,

S.

979

f.) .

Denn

mit

dem

festgestellten

Vermögensverzicht

und

dem

dadurch

bedingten

Einnahmenüberschuss

ist

rechtsgenüglich

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

keinen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

mehr

hat,

was

indes

Voraussetzung

ist

für

die

Zusprache

von

Einmalzulagen

respektive

Gemeindezuschüssen

(vgl.

vorstehend

E.

2.4

f.). 4. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Bezug

auf

den

von

der

Beschwerdeführerin

im

Erbgang

der

Mutter

nicht

geltend

gemachten

Pflichtteil

von

einer

Verzichtshandlung

ausging

und

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

neu

berechnete.

Dabei

ergab

sich

ein

Einnahmeüberschuss

und

folglich

kein

Anspruch

mehr

auf

Ergänzungslei s tungen

(vgl.

Urk.

8/V/29) .

Aufgrund

des

Dahinfallens

eines

Anspruchs

auf

Ergänzungsleistungen

entfällt

auch

ein

Anspruch

auf

die

vom

Stadtrat

der

Stadt

Z .___

der

Beschwerdeführerin

gewährten

«Wintermantelzulage»

im

Umfang

von

Fr.

500.--

pro

Jahr

(vgl.

vor stehend

E.

2.5)

und

durfte

folglich

für

die

Jahre

2020-2022

zurückgefordert

werden

(vgl.

Urk.

8/V/30) . 5. 5.1

Da

Ergänzungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

bezwecken,

dürfen

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

der

Leistungsansprecher

unge schmälert

verfügen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_447/2016

vom

1.

März

2017

E.

E. 31 Dezember

2022

(Urk.

8 /V/24;

Urk.

8 /V/26-27)

wurde

fälschlicherweise

ein

zu

niedriges

Vermögen

angerechnet,

weshalb

sich

die

damals

vorgenommenen

Anspruchsberechnungen

als

offensichtlich

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

erweisen

(vgl.

vorstehend

E.

2.6

f.).

Daher

ist

von

einem

Wiedererwägungsgrund

auszugehen,

weshalb

eine

rückwirkende

An passung

zulässig

ist,

und

die

unrechtmässig

bezogenen

Leistungen

zurück zuerstatten

sind

(Art.

25

Abs.

1

ATSG).

Die

Rückerstattungsverfügung

vom

19.

Januar

2023

erging

rechtzeitig

innert

der

damals

anwendbaren

einjährigen

Frist

gemäss

Art.

25

Abs .

2

ATSG,

was

unbestritten

blieb.

Die

Rückforderung

von

Gemeindezuschüssen

in

der

Höhe

von

Fr.

1'500.--

(vgl.

Urk .

8 /V/30)

erweist

sich

als

korrekt

und

wurde

in

masslicher

Hinsicht

vo n

der

Beschwerdeführerin

auch

nicht

in

Frage

gestellt. 7 .

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

(Urk.

2)

hinsichtlich

der

hier

zu

beurteilenden

Ausrichtung

und

Rückforderung

von

Einmalzulagen

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

in

diesem

Punkt

abzuweisen .

Im

Umfang

der

Rückforderung

und

Anspruch

auf

bundesrechtliche

Ergän zungs leistungen

und

Prämienverbilligung

wird

wie

bereits

ausgeführt

mangels

örtlicher

Zuständigkeit

auf

die

Beschwerde

nicht

ein getreten

(vgl.

vorstehend

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00111 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 11.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ c/o

Y.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Michael

Huber Walder

Häusermann

Rechtsanwälte

AG Letzigraben

89,

Postfach,

8040

Zürich gegen Stadt

Z.___,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1952,

bezog

ab

August

2016

Zusatzleistungen

zur

Invalidenrente

und

Hilflosenentschädigung

(vgl.

Urk.

8/L;

Urk.

8/N;

vgl.

Urk.

8/199-199a)

b eziehungsweise

ab

1.

Oktober

2016

zur

Alters rente

(vgl.

Urk.

8/L;

Urk.

8/K)

in

Form

von

bundesrechtlichen

Ergänzungs leis tungen,

Prämienverbilligung

und

ab

2020

kommunale n

Einmalzulagen

(vgl.

Urk.

8/199;

Urk.

8/V/23-28;

Urk.

8/V/30).

Am

6.

Juni

2020

(vgl.

Urk.

8/196)

verstarb

die

Mutter

von

X.___ .

Im

Zuge

einer

im

Mai

2021

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

(vgl.

Urk.

8/129;

Urk.

8/144)

forderte

die

Stadt

Z.___,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

die

Versicherte

mit

Schreiben

vom

27.

Januar

(Urk.

8/146),

5.

September

(Urk.

8/159)

und

4.

Oktober

2022

(Urk.

8/162)

a uf,

Unterlagen

im

Zusammenhang

mit

der

Erbschaft

einzureichen.

Mit

Verfügung

vom

14.

Dezember

2022

(Urk.

8/V/28)

stellte

die

Durchfüh rungs stelle

die

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2023

infol ge

Überschreitung

der

Vermögensschwelle

aufgrund

Anrechnung

des

Pflichtteils anspruches

aus

dem

Nachlass

der

Mutter

der

Versicherten

ein.

Mit

Verfügung en

vom

19.

Januar

2023

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

der

Versicherten

rückwirkend

ab

Juli

2020

neu

(Urk.

8/V/29)

und

forderte

für

die

Dauer

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

115'458.--

(Ergänzungsleistungen

Fr.

113'958.--,

Einmalzulagen

Fr.

1'500.--)

nebst

Prämienverbilligung

Krankenversicherung

von

Fr.

15'530.--

zurück

(Urk.

8/V/31) .

Mit

Eingaben

vom

1.

Februar

(Urk.

8/183),

1.

März

(Urk.

8/186)

und

31.

März

2023

(Urk.

8/ 188)

erhob

die

Versicherte

gegen

die se

Verfügungen

Einsprache.

Mit

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

wies

die

Durchführungsstelle

die

Einsprache n

gegen

die

Verfügungen

voll um fänglich

ab

(Urk.

8/ V/ 37

=

Urk.

2). 2.

Am

28.

Oktober

2024

erhob

die

Versicherte

Beschwerde

gegen

den

Einspra cheentscheid

der

Durchführungsstelle

vom

25.

September

2024

betreffend

Ein stellung

und

Rückerstattung

von

Zusatzleistungen

(Urk.

2)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

und

die

Durchführungsstelle

sei

zu

verpflichten,

ihr

auch

ab

Juli

2020

und

bis

auf

Weiteres

Zusatzleistungen

(Ergänzungsleistungen,

Einmalzu lagen)

auszurichten,

eventuell

sei en

die

verfügten

Rückerstattungsforderungen

maximal

zu

reduzieren

respektive

vollumfänglich

zu

erlassen .

In

formeller

Hinsicht

sei

die

aufschiebende

Wirkung

der

Beschwerde

wiederherzustellen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Durchführungsstelle

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

und

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

9.

Januar

2025

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Dies

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

24.

Januar

2025

(Urk.

9)

zur

Kenntnis

gebracht.

Gleichzeitig

wurde

das

Gesuch

um

Erteilung

der

auf schiebenden

Wirkung

bezüglich

Rückerstattung,

nicht

aber

betreffend

Einstellung

der

Leistungen,

gutgeheissen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Nach

Art.

58

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

ist

für

die

Beurteilung

der

Beschwerde

das

Versiche rungsgericht

desjenigen

Kantons

zuständig,

in

welchem

die

versicherte

Person

oder

der

beschwerdeführende

Dritte

zur

Zeit

der

Beschwerdeerhebung

Wohnsitz

hat.

Die

Behörde,

die

sich

als

unzuständig

erachtet,

überweist

die

Beschwerde

ohne

Verzug

dem

zuständigen

Versicherungsgericht

(Art.

58

Abs.

3

ATSG).

Das

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG),

welches

in

Ergänzung

auf

das

ATSG

verweist

(Art.

1

ELG),

sieht

keine

Ausnahmebestimmung

zu

dieser

Regelung

vor

(vgl.

BGE

139

V

170

E.

5.3).

Art.

58

Abs.

1

ATSG

regelt

die

örtliche

Zuständigkeit

der

kantonalen

Versicherungsgerichte

im

Bereich

der

Ergänzungsleistungen

abschliessend

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_489/2022

vom

27.

April

2023

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Demnach

liegt

die

Zuständigkeit

zur

Behandlung

von

Beschwerden

stets

beim

Versicherungsgericht

desjenigen

Kantons,

in

dem

die

versicherte

Person

oder

der

Beschwerde

führende

Dritte

zur

Zeit

der

Beschwerdeerhebung

(zivilrechtlichen)

Wohnsitz

hat

(BGE

149

V

169

E.

5.2.1).

Entsprechend

der

hier

massgeblichen

gesetzlichen

Bestimmung

in

Art.

58

Abs.

1

ATSG

spielt

es

für

die

örtliche

Zustän digkeit

der

ersten

Beschwerdeinstanz

grundsätzlich

keine

Rolle,

wo

der

ange fochtene

Einspracheentscheid

ergangen

ist,

auf

welchen

Zeitraum

sich

der

angefochtene

Entscheid

bezieht,

ob

ein

enger

sachlicher

Zusammenhang

zu

einem

anderen

Verfahren

besteht

und/oder

welche

Behörde

den

Entscheid

erlassen

hat.

Art.

58

ATSG

knüpft

ausschliesslich

an

den

Wohnsitz

im

zivil rechtlichen

Sinne

(vgl.

Art.

13

ATSG

und

Art.

23

Abs.

1

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuches,

ZGB)

zum

Zeitpunkt

der

Beschwerdeerhebung

an

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_441/2018

vom

10.

April

2019

E.

3

mit

Hinweisen).

Der

Wohnsitz

einer

Person

befindet

sich

gemäss

Art.

21

ZGB

an

dem

Orte,

wo

sie

sich

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

aufhält

(Abs.

1,

1.

Satz).

Niemand

kann

an

mehreren

Orten

zugleich

seinen

Wohnsitz

haben

(Abs.

2).

Zuständigkeitsnormen

im

kantonalen

und

im

kommunalen

Recht

können

nur

die

innerkantonale

Zuständigkeit

regeln.

Im

interkantonalen

Verhältnis

gilt,

dass

wegen

des

Territorialitätsprinzips

ein

ausserkantonales

Gericht

grundsätzlich

nicht

über

die

Anwendung

des

Rechts

eines

anderen

Kantons

entscheiden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_369/2012

und

9C_370/2012

vom

2.

November

2012

E.

4.2).

Damit

ist

das

hiesige

Sozialversicherungsgericht

immer

dann

zuständig,

wenn

Beihilfen

nach

dem

kantonalen

(zürcherischen)

Gesetz

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung

(ZLG)

oder

Gemeindezuschüsse

nach

dem

Recht

einer

Gemeinde

des

Kantons

Zürich

strittig

sind

(vgl.

auch

Mosimann,

in:

GSVGer-Kommentar,

3.

Aufl.

2024,

N.

4

f.

zu

§

3). 1.2 1.2.1

Der

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

angefügten

Rechtsmittelbelehrung,

wonach

gegen

diesen

Entscheid

beim

Sozialversiche rung s gericht

des

Kantons

Zürich

Beschwerde

erhoben

werden

könne

(Urk.

2

S.

7),

kommt

keine

eigenständige

Bedeutung

zu.

Denn

auch

wenn

einer

Partei

aus

einer

unrichtigen

Rechtsmittelbelehrung

keine

Nachteile

erwachsen

dürfen,

kann

die

Rechtsmittelbelehrung

im

angefochtenen

Entscheid

keine

Rechtsmittelmög lich keit

schaffen,

die

es

nach

dem

Gesetz

nicht

gibt

(BGE

125

II

293

E.

1d;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_94/2015

vom

10.

Februar

2015

mit

Hinweis). 1.2.2

Ausweislich

der

Akten

hat

die

Beschwerdeführerin

per

30.

Mai

2022

ihren

Wohnsitz

ins

Y.___

in

A.___,

Kanton

B.___,

verlegt

(vgl.

Urk.

8/150;

Urk.

8/155;

Urk.

8/167).

In

der

Regel

und

mangels

gegenteiliger

Angaben

in

den

Akten

erfolgen

Eintritte

in

Alters-

und

Pflegeheime

freiwillig

und

mit

der

Absicht

des

dauernden

Verbleibens.

Daran

vermag

auch

der

Umstand

nichts

zu

ändern,

dass

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Angabe

der

kantonalen

Einwohnerplattform

(KEP)

an

der

C.___

in

Z.___

niedergelassen

ist

(besucht

am

29.

September

2025),

denn

das

Einwohnerregister

gibt

lediglich

Auskunft

über

den

melderechtlichen

Wohnsitz

und

nicht

über

den

zivil recht lichen.

1.2. 3

Die

örtliche

Zuständigkeit

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

zur

Beurteilung

der

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

(Urk.

2)

ist

hinsichtlich

der

Ergänzungsleistungen

und

Prämienverbilligung

sowie

Rückforderung

derselben

nach

dem

Gesagten

somit

zu

verneinen.

Auf

die

Beschwerde

ist

folglich

in

diesem

Umfang

nicht

einzu treten,

und

die

Sache

ist

in

Anwendung

von

Art.

58

Abs.

3

ATSG

an

das

zuständige

Gericht,

das

Obergericht

des

Kantons

Aargau

als

Versicherungs gericht,

zur

Beurteilung

der

Beschwerde

zu

überweisen.

Hinsichtlich

der

Ausrichtung

und

Rückforderung

von

Einmalzulagen,

bei

welchen

es

gemäss

Art.

1

Abs.

2

lit.

c

der

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Zusatzleistungs ver ordnung)

der

Stadt

Z .___

um

Gemeindezuschüsse

handelt,

ist

indes

die

örtliche

Zuständigkeit

des

hiesigen

Gerichts

gegeben,

und

es

ist

diesbezüglich

auf

die

Beschwerde

einzutreten

(vgl.

§

3

lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversi cherungs gericht

[GSVGer]). 2.

2.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allge meinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

beson derer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

gilt

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahre

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Die

Art.

16a

und

16b

ELG

(Rückerstattung

rechtmässig

bezogener

Leistungen)

gelten

nur

für

Ergänzungsleistungen,

die

nach

Inkrafttreten

dieser

Änderung

ausbezahlt

werden

(Abs.

2).

Art.

11a

Abs.

3

und

4

ELG

(Vermögensverzicht

infolge

übermässigen

Vermögensverzehrs)

gilt

nur

für

Vermögen,

das

nach

Inkrafttreten

dieser

Änderung

verbraucht

worden

ist

(Abs.

3)

Die

Beschwerdeführerin

war

bereits

vor

Inkrafttreten

der

geänderten

Bestim mungen

per

1.

Januar

2021

Bezügerin

von

Ergänzungsleistungen,

weshalb

nach

oben

Ausgeführtem

bei

der

Berechnung

ihres

Anspruchs

während

dreier

Jahre

ab

Inkrafttreten

des

neuen

Rechts

gegebenenfalls

das

bisherige

Recht

anzuwenden

ist.

Die

Durchführungsstelle

erstellte

zuständigkeitshalber

die

Vergleichsrech nungen

per

1.

Januar

2021

und

gelangte

zum

Resultat,

dass

im

vorliegenden

Fall

das

bisherige

Recht

vorteilhafter

ist

(vgl.

Urk.

8 /V/26-27).

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet

insbesondere

eine

Rückerstattungspflicht

betreffend

in

den

Monaten

Juli

2020

bis

Dezember

2022

aus

Sicht

der

Beschwerdegegnerin

zu

viel

ausgerichtete

Zusatzleistungen.

Deren

Berechnung

erfolgte

nach

den

bis

31.

De zember

2020

gültig

gewesenen

Normen,

weshalb

diese

zur

Anwendung

gelangen

und

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden,

sofern

nichts

Abweichen des

vermerkt

wird.

Dasselbe

gilt

für

die

am

1.

Januar

2021

in

Kraft

getretenen

geänderten

Bestimmungen

des

(kantonalen)

ZLG . 2.2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz bedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rahmen

des

ELG

hinausgehende

Leistungen

gewähren

und

dafür

besondere

Voraussetzungen

festlegen

(Art.

2

Abs.

2

ELG).

Im

Kanton

Zürich

werden

nach

Massgabe

des

ELG

und

des

ZLG

Zusatzleistungen

bestehend

aus

Ergänzungs leistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden

die

Vorschriften,

die

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende

Anwendung

auf

die

Beihilfen

und

Zuschüsse,

soweit

im

ZLG

nichts

Abweichendes

bestimmt

ist.

Die

Gemeinden

können

Gemeindezu schüsse

zu

den

Beihilfen

gewähren

20

Abs.

1

ZLG).

2.3

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

ist

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sowohl

für

die

Anspruchsberechtigung

an

sich

als

auch

für

die

Höhe

der

Leistung

von

Bedeutung.

Ein

Ausgabenüberschuss

ist

gleichzeitig

anspruchsbegründend

und

leistungsbestimmend

(BGE

141

V

155

E.

4.3).

Der

Betrag

für

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

nach

Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG

ist

in

Abweichung

von

Art.

20

ATSG

direkt

dem

Krankenversicherer

auszuzahlen

(Art.

21a

Abs.

1

ELG).

Ist

die

jährliche

Ergänzungsleistung

kleiner

als

der

Betrag

für

die

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

so

ist

der

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

dem

Krankenversicherer

auszuzahlen

(Art.

21a

Abs.

2

ELG).

Der

Krankenversicherer

hat

die

Zahlungen

von

der

Ausgleichskasse

zur

Anrechnung

an

ihre

Forderungen

gegenüber

de r

Versicherten

entgegen zunehmen

und

einen

allfälligen

Überschuss

an

diese

weiterzuleiten

(vgl.

Art.

106c

Abs.

5

lit.

b

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung,

KVV).

Für

die

Entgegennahme

von

Ergänzungsleistungen

in

diesem

Rahmen

stellt

der

Kranken versicherer

blosse

Inkasso-

respektive

Zahlstelle

dar;

daher

trifft

ihn

dies bezüglich

keine

Pflicht

zur

Rückerstattung

als

Drittperson

oder

Behörde

im

Sinne

von

Art.

2

Abs.

1

lit.

b

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSV;

BGE

147

V

369

E.

2.2

und

E.

4.3.2-3). 2.4 2.4.1

Die

Ausrichtung

von

Beihilfen

setzt

nach

§

13

Abs.

1

ZLG

voraus,

dass

die

Person

die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4–6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton

gewohnt

hat.

Diese

beträgt

für

Personen

mit

Schweizer

Bürgerrecht

zehn

Jahre,

für

andere

15

Jahre.

Der

Wohnsitz

im

Kanton

darf

in

den

letzten

zwei

Jahren

vor

Ausrichtung

der

Beihilfe

nicht

aufgegeben

worden

sein;

ausgenommen

hievon

sind

frühere

Bezüger,

welche

in

den

Kanton

zurückkehren

13

Abs.

2

ZLG). 2.4.2

Für

die

Berechnung

der

Beihilfe

wird

gemäss

§

17

Abs.

1

ZLG

auf

die

Bedarfs rechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt

werden

(lit.

a)

und

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

um

den

Höchstbetrag

der

Beihilfe

erhöht

wird

(lit.

b).

Die

Beihilfe

kann

gekürzt

oder

verweigert

werden,

soweit

sie

für

den

Unterhalt

nicht

benötigt

wird

18

ZLG).

Rechtsprechungsgemäss

sind

die

Vorausset zungen

von

§

18

ZLG

grundsätzlich

dann

erfüllt,

wenn

die

Beihilfe

aufgrund

der

jeweiligen

konkreten

Umstände

für

den

Unterhalt

nicht

benötigt

wird

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_499/2010

vom

23.

August

2010

E.

3). 2.5

Für

die

Berechnung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses,

welcher

ebenfalls

an

persönliche

Voraussetzungen

geknüpft

ist

(Art.

2

der

Zusatzleistungsverordnung

der

Stadt

Z ürich)

wird

gemäss

Art.

4

der

Zusatzleistungsverordnung

der

Stadt

Zürich

auf

die

Bedarfsberechnung

für

die

gesetzliche

Beihilfe

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichtete

Beihilfe

als

Einnahme

angerechnet

wird

(Abs.

1).

Bei

zu

Hause

wohnenden

Personen

wird

der

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

gemäss

Art.

3

Abs.

1

erhöht

(Abs.

2

lit.

a)

und

der

ermittelte

Bedarf

um

den

Mietzinsanteil,

der

nach

Abzug

des

im

Einzelfall

möglichen

gesetzlichen

Miet zinsabzugs

verbleibt,

erhöht,

höchstens

jedoch

um

Fr.

1'560.--

für

Alleinstehende

und

Fr.

3'120.--

für

Ehepaare

(Abs.

2

lit.

b). Einmalzulagen

kann

der

Stadtrat

für

Personen

mit

Anspruch

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

Ende

jeden

Kalenderjahres

in

einem

angemessenen

Umfang

ausrichten,

wobei

ein

Maximalbetrag

vorgegeben

ist

(Art.

10

der

Zusatz leistungsverordnung

der

Stadt

Zürich).

Davon

hat

der

Stadtrat

Gebrauch

gemacht

und

Rentnerinnen

und

Rentner

in

der

Stadt

Zürich,

die

auf

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

angewiesen

sind

und

am

1.

Januar

des

laufenden

Jahres

sowie

am

Auszahlungstag

Zusatzleistungen

beziehen

und

die

persönlichen

Anspruchs voraussetzungen

für

den

Bezug

von

jährlichen

Gemeindezuschüssen

erfüllen,

in

den

vergangenen

Winter n

jeweils

einen

zusätzlichen

Beitrag

als

Einmalzulage,

die

sogenannte

Wintermantelzulage,

ausgerichtet .

Die

Stadt

zahlt e

in

den

hier

relevanten

Jahren

2020

bis

202 2

Alleinstehenden

jeweils

500

Franken

aus

(vgl.

Stadtratsbeschlüsse

Nr.

1034/2020

vom

4.

November

2020;

Nr.

1143/2021

vom

10.

November

2021

und

Nr.

1249/2022

vom

10.

November

2022). 2.6

Gemäss

Art.

1

Abs.

1

ELG

in

Verbindung

mit

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzuerstatten.

Die

Rückfor derung

rechtskräftig

verfügter

Leistungen

durch

die

Verwaltung

ist

nur

unter

den

für

die

Wiedererwägung

oder

die

prozessuale

Revision

massgebenden

Voraus setzungen

zulässig

(vgl.

Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Aufl.

2015,

Rz .

5

ff.

zu

Art.

25

ATSG

mit

Hinweisen) .

Aufgrund

des

Verweises

in

Art.

12

Abs.

2

der

Zusatzleistungsverordnung

der

Stadt

Zürich

werden

für

die

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Gemeindezuschüsse

die

für

die

Ergän zungsleistungen

geltenden

Bestimmungen

des

Bundes

sinngemäss

ange wendet,

wobei

es

sich

bei

den

Einmalzulagen

ebenfalls

um

Gemeindezuschüsse

handelt

(Art.

1

Abs.

2

lit.

c

der

Zusatzleistungsverordnung

der

Stadt

Zürich).

Dies

war

bereits

in

der

bis

Ende

2020

gültigen

Fassung

so

geregelt

(abrufbar

unter

https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtliche_samm lung/inhaltsverzeichnis/8/831/110/1266934509422.html). 2.7

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzu rechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht.

Ferner

besteht

die

Rückerstattungspflicht

unabhängig

von

einer

allfälligen

Melde pflichtverletzung,

weil

es

darum

geht,

die

gesetzliche

Ordnung

nach

Entdecken

einer

neuen

Tatsache

wiederherzustellen

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

63/04

vom

2.

Februar

2006

E.

2.2.3;

Müller,

a.a.O.,

Rz.

8-9

zu

Art.

25

ATSG;

Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3 .

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

S.

134). 3. 3.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

fest,

dass

die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

am

6.

Juni

2020

verstorben

sei.

Die

Beschwerdeführerin

sei

neben

zwei

Schwestern

gesetzliche

Erbin

ihrer

Mutter.

Laut

Erb teilungsvertrag

sei

in

Anwendung

von

erbver traglichen

und

testamentarischen

Anordnungen

der

Eltern

beziehungsweise

der

Erblasserin

der

Beschwerdeführerin

ihr

ganzer

Erbanspruch

lediglich

als

sicher stellungspflichtige

Vorerbschaft

gemäss

Art.

490

des

Schweizerischen

Zivil ge setzbuchs

(ZGB)

auszurichten.

Als

Nacherben

begünstigt

seien

die

vier

Kinder

der

Beschwerdeführerin.

Des

Weiteren

werde

im

Erbteilungsvertrag

zwischen

den

begünstigten

Nacherben

und

der

Beschwerdeführerin

vereinbart,

dass

der

Beschwerdeführerin

an

Stelle

ihres

ganzen

Erbteils

ein

Betrag

von

Fr.

188'000.--

unter

Verrechnung

eines

bereits

auf

den

Namen

der

Beschwerdeführerin

lauten den

Kontos

aus

dem

Nachlass

der

Mutter

zugeteilt

werden

solle.

Nur

dieser

Betrag

stehe

der

Beschwerdeführerin

zur

freien

Verfügung.

Am

Rest

ihres

Erbteils

bestehe

gemäss

dieser

Regelung

nur

ein

Anspruch

auf

Vermögenserträge,

gleichzeitig

sei

die

Beschwerdeführerin

als

Vorerbin

verpflichtet,

die

Steuern

für

das

geerbte

Vermögen

zu

bezahlen

(S.

1

f.).

Da

die

Beschwerdeführerin

mit

dem

Tod

ihrer

Mutter

im

Juni

2020

deren

gesetzliche,

pflichtteilsgeschützte

Erbin

geworden

sei

und

kein

Enterbungsgrund

oder

Erbunwürdigkeit

vorläge,

betrage

ihr

Pflichtteil

drei

Viertel

ihres

Erbanspruches

(Art.

471

Ziff.

1

aZGB

[gültig

gewesen

bis

31.

Dezember

2022]),

mithin

nach

Aufrechnung

des

vereinbarten

Anteils

an

lebzeitigen

Zuwendungen

habe

ihr

ein

Erbanspruch

von

Fr.

998'749.45

zugestanden.

Der

Pflichtteilsanspruch

belaufe

sich

damit

auf

Fr.

749'062.--.

Vom

Pflichtteilsanspruch

seien

die

lebzeitigen

Zuwendungen

und

Vorbezüge

während

der

Erbteilung

an

den

Pflichtteilserben

abzuziehen,

welche

sich

gemäss

unter zeichnetem

Erbteilungsvertrag

unter

Verrechnung

des

Restbetrags

des

auf

die

Beschwerdeführerin

lautenden

Kontos

auf

Fr.

199’965.10

beliefen.

Folglich

hätte

die

Beschwerdeführerin

gegenüber

dem

Nachlass

ihrer

Mutter

mindestens

Anspruch

auf

einen

unbelastet

ausgerichteten

Pflichtteil

im

Umfang

von

Fr.

549'096.90

gehabt.

Indem

sie

auf

die

Geltendmachung

ihres

Pflichtteils an spruchs

verzichtet

und

sich

mit

dem

Erbteilungsvertrag

vom

23.

Mai

2023

lediglich

mit

der

Auszahlung

unbelasteten

Vermögens

von

Fr.

188'000. --

begnügt

habe,

habe

si e

somit

auf

einen

Rechtsanspruch

mit

einem

Wert

von

Fr.

3 6 1'097. --

verzichtet.

Der

Anteil

sei

daher

bei

der

Berechnung

der

Ergän zungsleistung

als

Vermögen

zu

berücksichtigen,

und

zwar

ab

dem

Zeitpunkt

des

Erwerbs

der

Erbschaft

mit

dem

Tod

der

Erblasserin,

mithin

habe

die

Beschwer deführerin

ab

Juli

2020

keinen

Anspruch

mehr

auf

Ergän zungs leistungen

gehabt .

Unter

diesen

Umständen

rechtfertige

sich

die

rückwir kende

Einstellung

der

Leistungen

auf

den

Monat

nach

Antritt

der

Erbschaft

(S.

5

f.).

3.2

Demgegenüber

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

beschwerdeweise

auf

den

Standpunkt

(Urk.

1),

gemäss

dem

ELG

könne

der

Vermögensverzehr

entsprechend

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

nur

dort

verlangt

und

angerechnet

werden,

wo

die

Versicherten

auch

effektiv

über

das

Vermögen

verfügen

könn t en.

Ihr

Vermögen

sei

indes

nur

im

Umfang

des

nicht

sichergestellten

Teils

der

Erbschaft

beziehungsweise

wie

bisher

im

Umfang

der

monatlichen

Zuwendungen

von

Fr.

800.--

(k apitalisiert

Fr.

188'000.--)

gegeben.

So

habe

das

Versicherungs gericht

des

Kantons

St.

Gallen

in

einem

Entscheid

vom

13.

September

2016

entschieden,

dass

eine

Vorerbschaft

nicht

zum

verzehrbaren

Vermögen

gezählt

werden

dürfe.

Für

die

Berechnung

des

Vermögensverzehrs

müsse

daher

der

mit

der

Nacherbschaft

belastete

Teil

des

Vermögens

unberücksichtigt

bleiben.

Auf grund

des

gültig

errichteten

Behindertentestaments

sei

ihr

wie

bis

anhin

unver ändert

eine

monatliche

Zuwendung

von

Fr.

800.--,

welche

zur

persönlichen

Verwendung

zur

Verfügung

stehe,

um

ihr

das

Leben

etwas

zu

erleichtern

und

zu

verschönern,

anzurechnen.

Entsprechend

verfüge

sie

aufgrund

der

zulässig

und

gültig

errichteten

Vorerbschaft

beziehungsweise

Nacherbeneinsetzung

nicht

über

weitere

Vermögenswerte

respektive

es

könne

ihr

nicht

angelastet

werden,

dass

sie

auf

ihren

Pflichtteil

verzichtet

habe

(S.

4).

Fehl

gehe

schliesslich

der

Vorwurf,

sie

habe

ihre

Melde-

und

Mitwirkungspflicht

nicht

erfüllt.

Bis

zur

definitiven

Erbteilung

im

Frühling

2023

sei

noch

völlig

unklar

gewesen,

wie

hoch

die

Erbschaft

sein

würde.

Folglich

habe

bis

dahin

keine

Meldepflicht

bestanden

beziehungsweise

sei

diese

mit

der

Mitteilung

vom

17.

Januar

2022

vollum fänglich

gewahrt

worden

(S.

5). 3.3

Die

Beschwerdeführerin

bestreitet

die

Rechtmässigkeit

der

Anrechnung

eines

Vermögensverzichts

im

Zusammenhang

mit

dem

Erbgang

ihrer

am

6.

Juni

2020

verstorbenen

Mutter

D.___ .

Im

Folgenden

ist

somit

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

von

einem

Vermögensverzicht

im

Zusammenhang

mit

der

Erbschaft

der

Mutter

der

Beschwerdeführerin

ausgegangen

ist

und

gestützt

darauf

ihre

Leistungen

eingestellt

hat

und

diese

nun

zurückfordert.

Aktenkundig

und

unbestritten

ist

einerseits,

dass

die

Beschwerdeführerin

im

entscheidrelevanten

Zeitraum

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatz leistungen

ausgerichtet

erhielt

(vgl.

Urk.

8/V/ 24;

Urk.

8/V/26;

Urk.

8/V/27).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

Kenntnis

vom

Tode

der

Mutter

der

Beschwer deführerin

erlangt

hatte,

stellte

sie

mit

Verfügung

vom

14.

Dezember

2022

(Urk.

8/V/28)

die

Auszahlung

der

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2023

ein.

Mit

Verfügung

vom

19.

Januar

2023

forderte

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Dauer

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

Zusatzleistungen

in

der

Höhe

von

insgesamt

Fr.

115'458.--,

einschliesslich

der

hier

relevanten

Einmal zulagen

für

die

Jahre

2020-202 2

von

Fr.

1'500. --

(vgl.

Urk.

8/V/30),

zurück

(Urk.

8/V/31). 4. 4.1

Die

Beschwerdeführerin

erachtete

die

Anrechnung

eines

Verzichtsvermögens

mit

Blick

auf

den

Erbteilungsvertrag

vom

23.

Mai

2023

(Urk.

8/196)

für

unzulässig

respektive

es

sei

ihr

lediglich

ein

Betrag

von

Fr.

188'000.--

als

Vermögen

anzurechnen,

welcher

ihr

von

den

Nacherben

zur

freien

Verfügung

überlassen

worden

sei

(vgl.

vorstehend

E.

3.2).

Der

gesamte

Nachlass

beläuft

sich

gemäss

Erbteilungsvertrag

auf

Fr.

2'966'265.80

(Urk.

8/196

S.

17).

Die

Mutter

der

Beschwerdeführerin

hat

unbestrittenermassen

in

eine m

zusammen

mit

ihrem

vorverstorbenen

Ehemann

am

7.

Mai

2004

abge schlossenen

Ehe-

und

Erbvertrag

ihre

drei

Töchter

zu

gleichen

Teilen

als

Erbinnen

eingesetzt

(vgl.

Urk.

8/196

S.

2).

Des

Weiteren

wurde

darin

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

ihren

Erbanteil

lediglich

als

Vorerbin

erhalte.

Die

Nacherben

seien

ihre

vier

Nachkommen

(vgl.

Urk.

8/196

S.

6).

Gemäss

den

Ausführungen

im

Erbteilungsvertrag

erhielt

d ie

Beschwerdeführerin

als

Erbvor bezug

eine

Schen kung

von

insgesamt

Fr.

200'000. --

(Stand

Ende

Dezember

2011),

welche

auf

ihr

Privatkonto

bei

der

E.___

übertragen

wurde.

In

der

Folge

wurde

ihr

davon

monatlich

jeweils

der

Betrag

von

Fr.

800. --

als

monatliche

Unterstützungsleistung

überwiesen.

Per

2.

Februar

2023

belief

sich

der

Saldo

dieses

Kontos

auf

Fr.

1'014.03

und

war

gemäss

Erbteilungsvertrag

auszugleichen

(Urk.

8/196

S.

4

oben).

Die

Erbinnen

kamen

laut

den

Ausfüh rungen

im

Erb teilungsvertrag

überein,

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

monat lich

Fr.

800 .--

zuzuwenden.

Dieser

Betrag

wurde

auf

die

mutmassliche

Lebenser wartung

der

Beschwerdeführerin

hochgerechnet

bzw.

kapitalisiert,

was

einen

Betrag

von

Fr.

158'000. --

ergab.

Die

Erbinnen

vereinbarten,

die

Fr.

158'000. --

auf

ein

Konto

zu

überweisen,

über

welches

die

Beschwerdeführerin

frei

verfügen

k ann .

Zu sätzlich

zu

diesem

Betrag

wurde

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

Steuer pflicht

der

Vorerbschaft

der

Betrag

von

Fr.

30'000.--

überwiesen,

mithin

erhielt

die

Beschwerdeführerin

einen

Betrag

von

Fr.

188'000.--

zur

freien

Verfü gung.

In

diesem

Betrag

war

der

noch

übrig

gebliebene

Betrag

vom

vorerwähnten

Konto

bei

der

E.___

von

Fr.

1’014.03

enthalten

(Urk.

8/196

S.

6). 4.2

Bei

einer

Vor-

und

Nacherbfolge

nach

Art.

488

ff.

ZGB

erwirbt

der

oder

die

Vorerbberechtigte

mittels

Universalsukzession

das

Eigentum

an

der

Erbschaft

(Art.

560

ZGB)

und

wird

zu

einem

späteren

Zeitpunkt

durch

die

nachberechtigte

Person

abgelöst,

die

im

Rahmen

einer

zweiten

Universalsukzession

wiederum

die

erste

Erblasserin

bzw.

den

ersten

Erblasser

beerbt

(vgl.

Samuel

Rickli

in:

Basler

Kommentar

Zivilgesetzbuch

II,

7.

Auflage

2023,

Rz.

1

zu

Art.

491).

Bei

einer

Vor-

und

Nacherbfolge

nach

Art.

488

ff.

ZGB

kann

der

Vorerbe

als

Eigentümer

frei

über

die

Erbschaft

verfügen,

sowohl

materiell

wie

auch

im

juristischen

Sinn.

Seine

Verfügungen

stehen

indes

unter

dem

Vorbehalt

seiner

resolutiv

bedingten

Eigentümerstellung.

Wenn

der

Nacherbfall

eintritt,

verliert

er

sein

Eigentum

ipso

iure.

Der

Vorerbe

darf

nichts

unternehmen,

was

die

Auslieferungspflicht

vereitelt

(vgl.

Mischa

Salathé,

Die

Nachfolge

im

schweizerischen

Recht.

Eine

Untersuchung

der

privat-

und

steuerrechtlichen

Aspekte

der

Nachfolge,

Diss.

Basel

2009,

S.

47,

S.

50) .

In

Abwesenheit

einer

anderslautenden

Anordnung

muss

der

Vorerbe

das

Erbgut

schonen

und

erhalten.

Er

kann

nicht

mehr

Rechte

an

einen

Dritten

übertragen,

als

er

selber

inne

hat,

hernach

lediglich

bedingte

dingliche

Rechte.

Der

Vorerbe

ist

befugt,

über

die

Substanz

zu

verfügen,

wenn

der

Nacherbe

zustimmt

oder

eine

gewöhnliche

Verwaltungshandlung

vorliegt

(vgl.

Alexandra

Höpli,

Das

Institut

der

Vor-

und

Nacherbeneinsetzung,

eine

rechtliche

Beleuch tung,

Bachelorarbeit

ZHW

2024,

S.

2 1

f f .

Ziff.

7.2.4).

Erhält

ein

Erbe

eine

Vorerbschaft,

erwirbt

er

Eigentum

an

den

besagten

Vermö genswerten

(vgl.

Art.

491

Abs.

1

ZGB).

Nach

Art.

11

ELG

ist

grundsätzlich

alles

Vermögen

im

Eigentum

der

gesuchstellenden

Person

anzurechnen.

Jedoch

darf

das

Vorerbschaftsvermögen

bei

einer

gewöhnlichen

Nacherbfolge

nicht

ver braucht

werden.

Das

Substrat

der

Vorerbschaft

stellt

kein

Vermögen

dar,

über

welches

der

EL-Ansprecher

ungeschmälert

verfügen

kann.

Somit

darf

eine

gewöhnliche

Vorerbschaft

bei

der

EL-Berechnung

nicht

als

Vermögen

berück sichtigt

werden,

solange

die

Auslieferungspflicht

i m

Sinne

von

Art.

491

Abs.

2

ZGB

(noch)

besteht.

Einzige

Ausnahme

zum

Grundsatz,

wonach

nur

tatsächlich

vorhandenes

und

vereinnahmtes

Vermögen

anzurechnen

ist,

bildet

die

Anrech nung

von

Verzichtsvermögen.

Sofern

die

Nacherbschaft

in

einem

Testament

oder

Erbvertrag

gültig

angeordnet

worden

ist,

hat

der

Belastete

keine

Möglichkeit,

sich

zu

wehren,

weshalb

auch

kein

Vermögensverzicht

vorliegt

(vgl.

Janine

Camenzind,

Möglichkeiten

der

Nachlassplanung

bei

Nachkommen

mit

Behin derung

und

ihre

Auswirkungen

auf

die

Ergänzungsleistungen,

FamPra.ch

2021,

S.

979

f.) .

Jedoch

sind

bei

der

Vor-

und

Nacherbfolge

die

Pflichtteilsansprüche

zu

wahren

(Art.

522

ZGB),

d.h.

auf

dem

Pflichtteil

kann

keine

Nachverfügung

lasten

(vgl.

Art.

481

Abs.

1

und

Art

531

ZGB;

vgl.

BGE

133

III

309) .

Eine

Vor-

und

Nacherbfolge

kommt

daher

nur

im

Umfang

der

verfügbaren

Quote

in

Betracht.

D er

mit

einer

Nacherbfolge

belastete

Pflichtteil

unterliegt

der

Herabset zungs klage.

Grundsätzlich

gilt

daher,

dass

derjenige,

der

gegen

die

Pflichtteils verletzung

nicht

gerichtlich

vorgeht,

durch

Hinnahme

der

Pflichtteilsverletzung

auf

durchsetzbare

Ansprüche

verzichtet.

Unterbleibt

die

Herabsetzungsklage,

liegt

ein

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11

ELG

vor,

denn

der

Pflichtteil,

auch

wenn

mit

einer

Vorerbschaft

belastet,

muss

zum

verzehrbaren

Vermögen

gezählt

werden.

Ansonsten

müsste

die

die

Ergänzungsleistungen

finanzierende

Allge meinheit

indirekt

den

Erhalt

des

Vermögens

der

Nacherben

finanzieren

(vgl.

hierzu

Camenzind,

a.a.O.,

S.

981) .

4.3

Im

vorliegenden

Fall

belief

sich

das

Vermögen

der

Erblasserin

am

Todestag

gemäss

der

Teilungsrechnung

im

Erbteilungsvertrag

auf

Fr.

2'966'248.35.

Aus gehend

von

den

Angaben

in

der

erwähnten

Berechnung

betrug

d er

Erbteil

der

Beschwerdeführerin

somit

Fr.

988'749.45,

wobei

abzüglich

der

lebzeitigen

Zuwendungen

von

Fr.

173'276.37

und

der

Unterstützung

während

der

Erbteilung

von

Fr.

26'706.18

sowie

zuzüglich

des

Kontos

der

Beschwerdeführerin

von

Fr.

17.45

ein

Restguthaben

von

Fr.

788'784.35

resultierte

(vgl.

Teilungsrechnung,

Urk.

8/196

S.

19).

Der

Pflichtteilsanspruch

belief

sich

gemäss

Art.

471

Ziff.

1

aZGB

auf

drei

Viertel,

mithin

ausgehend

von

Fr.

988'749.45

-

auf

rund

Fr.

749'062.--.

Von

diesem

waren

lebzeitige

Zuwendungen

und

Vorbezüge

wäh rend

der

Erbteilung

in

Abzug

zu

bringen.

Diese

betrugen

gemäss

Erb teilungs vertrag

Fr.

199'965.10,

womit

ein

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

einen

nicht

mit

einer

Vorerbschaft

belasteten

Pflichtteil

im

Umfang

von

Fr.

549'096.90

resultiert e .

Die

gemäss

Erbteilungsvertrag

angeordnete

Nacher benregelung

ver letzt e

damit

den

Pflichtteilsanspruch

der

Beschwerdeführerin.

Ein

Verzicht

auf

den

Pflichtteil

bedeutet

gemäss

höchstrichterlicher

Rechtsprechung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_240/2022

vom

14.

Oktober

2022

E.

4.1)

einen

nicht

nur

unmittelbaren,

sondern

endgültigen

Verzicht

auf

den

der

Beschwerdeführerin

zustehenden

Pflichtteil

am

Erbe

ihrer

Mutter.

Damit

verzichtete

die

Beschwer deführerin

endgültig

auf

die

Möglichkeit,

ihre

laufenden

Bedürfnisse

aus

ihr

unmittelbar

zustehenden

Mitteln

zu

decken.

Darin

ist

ohne

Weiteres

eine

mit

Wissen

und

Wollen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_934/2009

vom

28.

April

2010

E.

5.1)

erfolgte

Verzichtshandlung

zu

erblicken.

Es

stand

dem

Vermö gensverzicht

keine

adäquate

Gegenleistung

im

ergänzungsleistungs rechtlichen

Sinne

gegenüber.

Indem

die

Beschwerdeführerin,

welche

in

dieser

Hinsicht

als

urteilsfähig

erachtet

w urde

und

damit

die

Tragweite

ihres

Handelns

abschätzen

k onnte

(vgl.

Urk.

8 /175;

Urk.

8 /187),

n icht

gegen

die

Pflichtteilsverletzung

vorging,

lie gt

folglich

ein

Vermögensverzicht

gemäss

Art.

11

ELG

vor.

Daran

vermag

auch

der

Einwand

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

4)

mit

dem

Hinweis

auf

das

Urteil

des

Versicherungsgerichts

des

Kantons

St.

Gallen

vom

13.

Sep tember

2016

(EL

2015/11)

nichts

zu

ändern,

weil

vorliegend

der

mit

der

Nacherbschaft

belastete

Anteil

des

Vermögens

den

Pflichtteil

der

Beschwerde führerin

verletzt e .

Die

Beschwerdegegnerin

hat

in

der

Anspruchsperiode

Juli

bis

Dezember

2020

ein

massgebendes

Vermögen

von

total

Fr.

604'159. --

ermittelt,

wovon

1/5

als

Ver mögensverzehr

angerechnet

wurde,

mithin

Einnahmen

von

rund

Fr.

120'831. --

(Urk.

8 / V/29).

Auch

für

die

Anspruchsjahre

2021

und

2022

stellte

die

Beschwer degegnerin

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

keinen

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

mehr

ha t

(Urk.

8 /V/29) .

Darauf

ist

insoweit

abzustellen,

als

dass

festzustellen

ist,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

der

hier

relevanten

Zeitperiode

über

keinen

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

mehr

verfügt .

Offen

bleiben

kann

im

vorliegenden

Verfahren

indes

der

Umstand,

ob

und

in

welchem

Umfang

der

Beschwerdeführerin

als

Vorerbin

die

Erträge,

welche

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

b

ELG

als

Einnahmen

berücksichtigt

werden,

zustehen

(vgl.

Camenzind,

a.a.O.,

S.

979

f.) .

Denn

mit

dem

festgestellten

Vermögensverzicht

und

dem

dadurch

bedingten

Einnahmenüberschuss

ist

rechtsgenüglich

erstellt,

dass

die

Beschwerdeführerin

keinen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

mehr

hat,

was

indes

Voraussetzung

ist

für

die

Zusprache

von

Einmalzulagen

respektive

Gemeindezuschüssen

(vgl.

vorstehend

E.

2.4

f.). 4. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

in

Bezug

auf

den

von

der

Beschwerdeführerin

im

Erbgang

der

Mutter

nicht

geltend

gemachten

Pflichtteil

von

einer

Verzichtshandlung

ausging

und

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

neu

berechnete.

Dabei

ergab

sich

ein

Einnahmeüberschuss

und

folglich

kein

Anspruch

mehr

auf

Ergänzungslei s tungen

(vgl.

Urk.

8/V/29) .

Aufgrund

des

Dahinfallens

eines

Anspruchs

auf

Ergänzungsleistungen

entfällt

auch

ein

Anspruch

auf

die

vom

Stadtrat

der

Stadt

Z .___

der

Beschwerdeführerin

gewährten

«Wintermantelzulage»

im

Umfang

von

Fr.

500.--

pro

Jahr

(vgl.

vor stehend

E.

2.5)

und

durfte

folglich

für

die

Jahre

2020-2022

zurückgefordert

werden

(vgl.

Urk.

8/V/30) . 5. 5.1

Da

Ergänzungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

bezwecken,

dürfen

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

der

Leistungsansprecher

unge schmälert

verfügen

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_447/2016

vom

1.

März

2017

E.

4.2.1

mit

weiteren

Hinweisen).

In

grundsätzlicher

Hinsicht

gilt,

dass

der

Anteil

an

einer

unverteilten

Erbschaft

bei

der

Berechnung

der

Ergänzungsleistung

als

Vermögen

zu

berücksichtigen

ist,

und

zwar

ab

dem

Zeitpunkt

des

Erwerbs

der

Erbschaft

mit

dem

Tod

der

Erblasserin

oder

des

Erblassers

(Art.

560

Abs.

1

ZGB).

Schwierigkeiten

bei

der

Realisierung

rechtfertigen

noch

kein

Abgehen

von

dieser

Regel.

Eine

Anrechnung

kann

indessen

erst

erfolgen,

wenn

über

den

Anteil

hinreichende

Klarheit

herrscht,

oder

wenn

sich

dieser

Anteil

zwar

nicht

genau

beziffern

lässt,

ein

EL-Anspruch

unter

Berücksichtigung

aller

Eventualitäten

tatsächlicher

und

rechtlicher

Natur

jedoch

sicher

ausgeschlossen

werden

kann.

Unter

dem

Anteil

an

einer

unver teilten

Erbschaft

ist

der

Anspruch

des

jeweiligen

Erben

am

Liquidationsergebnis

bei

Auflösung

der

Gemeinschaft

zu

verstehen

(«Anwartschaftsquote»;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_567/2016

vom

3.

Januar

2017

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Mit

der

Anrechnung

des

Erbanteils

zum

Zeitpunkt

des

Todes

der

Erblasserin

oder

des

Erblassers

soll

zum

einen

eine

rechtsmissbräuchliche

Inanspruchnahme

von

Ergänzungsleistungen

verhindert

werden:

Würde

man

auf

den

Zeitpunkt

der

Erbteilung

abstellen,

könnten

die

EL-berechtigten

Personen

versucht

sein,

die

Erbteilung

möglichst

lange

hinauszuzögern,

um

weiter

Ergänzungsleistungen

beziehen

zu

können

(vgl.

Carigiet/Koch,

a.a.O.,

S.

232

Rz .

593).

Zudem

liegt

dieser

Rechtsprechung

die

Überlegung

zu

Grunde,

dass

die

Erbschaftsgegenstände

bis

zur

Teilung

der

Erbschaft

zwar

im

Gesamteigentum

der

Miterben

stehen,

den

Erben

aber

eine

Anwartschaftsquote

im

Sinne

des

Anspruchs

jedes

Gesamt eigentümers

auf

das

ihm

in

der

Erbteilung

zustehende

Liquidations-

und

Teilungsergebnis

zukommt.

Über

den

so

verstandenen

Erbanteil

kann

jeder

Erbe

gemäss

der

ausdrücklichen

Regelung

in

Art.

635

ZGB

individuell

verfügen,

beispielsweise

durch

Abtretung

und

Verpfändung

(ZAK

1992

S.

326

f.),

und

zwar

auch

dann

ohne

öffentliche

Beurkundung,

wenn

sich

Grundstücke

im

Nachlass

befinden

(vgl.

Yannick

Minnig

in:

Basler

Kommentar

Zivilgesetzbuch

II,

7.

Auf lage

2023,

Rz.

3

zu

Art.

635). 5.2

Vorliegend

sind

keine

Gründe

ersichtlich,

weshalb

die

Anrechnung

des

Erbanteils

der

Beschwerdeführerin

nicht

ab

Juli

20 20

zu

erfolgen

hat,

zumal

in

der

Steuererklärung

2020

ein

Anteil

an

einer

unverteilten

Erbschaft

in

der

Höhe

von

Fr.

789'372.--

deklariert

wurde

(Urk.

8 /171),

womit

genügend

Klarheit

über

die

Höhe

der

Erbschaft

herrschte

bzw.

ein

EL-Anspruch

ausgeschlossen

werden

konnte . 6. 6 .1

Die

Rückerstattung

von

Einmalzulagen

richtet

sich

nach

denselben

Bestimmun gen

wie

die

Rückerstattung

der

bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen

(vgl.

vorstehend

E.

2.6).

Der

von

der

Beschwerdeführerin

im

Erbgang

ihrer

Mutter

nicht

geltend

gemachte

Pflichtteil

stellt

(unter

anderem)

ein

anrechenbares

Vermögen

im

Sinne

von

Art.

11

Abs.

1

lit.

d

ELG

dar,

weshalb

die

Beschwer degegnerin

den

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

zu

Recht

neu

berechnete.

Dies

führte

zu

einer

Rückforderung

in

der

Höhe

der

hier

zu

beurteilenden

Fr.

1'500. --

(Einmalzulagen). 6.2

In

den

Verfügungen

betreffend

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

für

den

Zeitraum

vom

1.

Juli

2020

bis

31.

Dezember

2022

(Urk.

8 /V/24;

Urk.

8 /V/26-27)

wurde

fälschlicherweise

ein

zu

niedriges

Vermögen

angerechnet,

weshalb

sich

die

damals

vorgenommenen

Anspruchsberechnungen

als

offensichtlich

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

erweisen

(vgl.

vorstehend

E.

2.6

f.).

Daher

ist

von

einem

Wiedererwägungsgrund

auszugehen,

weshalb

eine

rückwirkende

An passung

zulässig

ist,

und

die

unrechtmässig

bezogenen

Leistungen

zurück zuerstatten

sind

(Art.

25

Abs.

1

ATSG).

Die

Rückerstattungsverfügung

vom

19.

Januar

2023

erging

rechtzeitig

innert

der

damals

anwendbaren

einjährigen

Frist

gemäss

Art.

25

Abs .

2

ATSG,

was

unbestritten

blieb.

Die

Rückforderung

von

Gemeindezuschüssen

in

der

Höhe

von

Fr.

1'500.--

(vgl.

Urk .

8 /V/30)

erweist

sich

als

korrekt

und

wurde

in

masslicher

Hinsicht

vo n

der

Beschwerdeführerin

auch

nicht

in

Frage

gestellt. 7 .

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

25.

September

2024

(Urk.

2)

hinsichtlich

der

hier

zu

beurteilenden

Ausrichtung

und

Rückforderung

von

Einmalzulagen

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

in

diesem

Punkt

abzuweisen .

Im

Umfang

der

Rückforderung

und

Anspruch

auf

bundesrechtliche

Ergän zungs leistungen

und

Prämienverbilligung

wird

wie

bereits

ausgeführt

mangels

örtlicher

Zuständigkeit

auf

die

Beschwerde

nicht

ein getreten

(vgl.

vorstehend

E.

1.2. 3). 8 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos

(Art.

61

lit.

f bis

ATSG). D as

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

hinsichtlich

der

Rückforderung

von

Einmal zulagen

abgewiesen.

Im

Übrigen

wird

mangels

örtlicher

Zuständigkeit

auf

die

Beschwerde

nicht

eingetreten.

Die

Sache

wird

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

an

das

Obergericht

des

Kantons

Aargau,

Versicherungsgericht,

Obere

Vorstadt

40,

5000

Aarau,

zur

Weiterbehandlung

über wiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Michael

Huber - Stadt

Z .___,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich sowie

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

dieses

Entscheids

gegen

Empfangsschein

an: - Obergericht

des

Kantons

Aargau,

Versicherungsgericht,

Obere

Vorstadt

40,

5000

Aarau,

unter

Beilage

von

Urk.

1- 3;

Urk.

7-8 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler