Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1952,
bezog
ab
August
2016
Zusatzleistungen
zur
Invalidenrente
und
Hilflosenentschädigung
(vgl.
Urk.
8/L;
Urk.
8/N;
vgl.
Urk.
8/199-199a)
b eziehungsweise
ab
1.
Oktober
2016
zur
Alters rente
(vgl.
Urk.
8/L;
Urk.
8/K)
in
Form
von
bundesrechtlichen
Ergänzungs leis tungen,
Prämienverbilligung
und
ab
2020
kommunale n
Einmalzulagen
(vgl.
Urk.
8/199;
Urk.
8/V/23-28;
Urk.
8/V/30).
Am
6.
Juni
2020
(vgl.
Urk.
8/196)
verstarb
die
Mutter
von
X.___ .
Im
Zuge
einer
im
Mai
2021
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
(vgl.
Urk.
8/129;
Urk.
8/144)
forderte
die
Stadt
Z.___,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
die
Versicherte
mit
Schreiben
vom
27.
Januar
(Urk.
8/146),
5.
September
(Urk.
8/159)
und
4.
Oktober
2022
(Urk.
8/162)
a uf,
Unterlagen
im
Zusammenhang
mit
der
Erbschaft
einzureichen.
Mit
Verfügung
vom
14.
Dezember
2022
(Urk.
8/V/28)
stellte
die
Durchfüh rungs stelle
die
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2023
infol ge
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
aufgrund
Anrechnung
des
Pflichtteils anspruches
aus
dem
Nachlass
der
Mutter
der
Versicherten
ein.
Mit
Verfügung en
vom
19.
Januar
2023
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
der
Versicherten
rückwirkend
ab
Juli
2020
neu
(Urk.
8/V/29)
und
forderte
für
die
Dauer
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
115'458.--
(Ergänzungsleistungen
Fr.
113'958.--,
Einmalzulagen
Fr.
1'500.--)
nebst
Prämienverbilligung
Krankenversicherung
von
Fr.
15'530.--
zurück
(Urk.
8/V/31) .
Mit
Eingaben
vom
1.
Februar
(Urk.
8/183),
1.
März
(Urk.
8/186)
und
31.
März
2023
(Urk.
8/ 188)
erhob
die
Versicherte
gegen
die se
Verfügungen
Einsprache.
Mit
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
wies
die
Durchführungsstelle
die
Einsprache n
gegen
die
Verfügungen
voll um fänglich
ab
(Urk.
8/ V/ 37
=
Urk.
2). 2.
Am
28.
Oktober
2024
erhob
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspra cheentscheid
der
Durchführungsstelle
vom
25.
September
2024
betreffend
Ein stellung
und
Rückerstattung
von
Zusatzleistungen
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Durchführungsstelle
sei
zu
verpflichten,
ihr
auch
ab
Juli
2020
und
bis
auf
Weiteres
Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen,
Einmalzu lagen)
auszurichten,
eventuell
sei en
die
verfügten
Rückerstattungsforderungen
maximal
zu
reduzieren
respektive
vollumfänglich
zu
erlassen .
In
formeller
Hinsicht
sei
die
aufschiebende
Wirkung
der
Beschwerde
wiederherzustellen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Durchführungsstelle
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
und
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
9.
Januar
2025
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
24.
Januar
2025
(Urk.
9)
zur
Kenntnis
gebracht.
Gleichzeitig
wurde
das
Gesuch
um
Erteilung
der
auf schiebenden
Wirkung
bezüglich
Rückerstattung,
nicht
aber
betreffend
Einstellung
der
Leistungen,
gutgeheissen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
ist
für
die
Beurteilung
der
Beschwerde
das
Versiche rungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
welchem
die
versicherte
Person
oder
der
beschwerdeführende
Dritte
zur
Zeit
der
Beschwerdeerhebung
Wohnsitz
hat.
Die
Behörde,
die
sich
als
unzuständig
erachtet,
überweist
die
Beschwerde
ohne
Verzug
dem
zuständigen
Versicherungsgericht
(Art.
58
Abs.
E. 1.2 3). 8 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
61
lit.
f bis
ATSG). D as
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
hinsichtlich
der
Rückforderung
von
Einmal zulagen
abgewiesen.
Im
Übrigen
wird
mangels
örtlicher
Zuständigkeit
auf
die
Beschwerde
nicht
eingetreten.
Die
Sache
wird
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
an
das
Obergericht
des
Kantons
Aargau,
Versicherungsgericht,
Obere
Vorstadt
40,
5000
Aarau,
zur
Weiterbehandlung
über wiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Michael
Huber - Stadt
Z .___,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich sowie
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
dieses
Entscheids
gegen
Empfangsschein
an: - Obergericht
des
Kantons
Aargau,
Versicherungsgericht,
Obere
Vorstadt
40,
5000
Aarau,
unter
Beilage
von
Urk.
1- 3;
Urk.
7-8 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler
E. 1.2.1 Der
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
angefügten
Rechtsmittelbelehrung,
wonach
gegen
diesen
Entscheid
beim
Sozialversiche rung s gericht
des
Kantons
Zürich
Beschwerde
erhoben
werden
könne
(Urk.
2
S.
E. 1.2.2 Ausweislich
der
Akten
hat
die
Beschwerdeführerin
per
30.
Mai
2022
ihren
Wohnsitz
ins
Y.___
in
A.___,
Kanton
B.___,
verlegt
(vgl.
Urk.
8/150;
Urk.
8/155;
Urk.
8/167).
In
der
Regel
und
mangels
gegenteiliger
Angaben
in
den
Akten
erfolgen
Eintritte
in
Alters-
und
Pflegeheime
freiwillig
und
mit
der
Absicht
des
dauernden
Verbleibens.
Daran
vermag
auch
der
Umstand
nichts
zu
ändern,
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Angabe
der
kantonalen
Einwohnerplattform
(KEP)
an
der
C.___
in
Z.___
niedergelassen
ist
(besucht
am
29.
September
2025),
denn
das
Einwohnerregister
gibt
lediglich
Auskunft
über
den
melderechtlichen
Wohnsitz
und
nicht
über
den
zivil recht lichen.
E. 3.1 mit
Hinweisen).
Mit
der
Anrechnung
des
Erbanteils
zum
Zeitpunkt
des
Todes
der
Erblasserin
oder
des
Erblassers
soll
zum
einen
eine
rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme
von
Ergänzungsleistungen
verhindert
werden:
Würde
man
auf
den
Zeitpunkt
der
Erbteilung
abstellen,
könnten
die
EL-berechtigten
Personen
versucht
sein,
die
Erbteilung
möglichst
lange
hinauszuzögern,
um
weiter
Ergänzungsleistungen
beziehen
zu
können
(vgl.
Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
232
Rz .
593).
Zudem
liegt
dieser
Rechtsprechung
die
Überlegung
zu
Grunde,
dass
die
Erbschaftsgegenstände
bis
zur
Teilung
der
Erbschaft
zwar
im
Gesamteigentum
der
Miterben
stehen,
den
Erben
aber
eine
Anwartschaftsquote
im
Sinne
des
Anspruchs
jedes
Gesamt eigentümers
auf
das
ihm
in
der
Erbteilung
zustehende
Liquidations-
und
Teilungsergebnis
zukommt.
Über
den
so
verstandenen
Erbanteil
kann
jeder
Erbe
gemäss
der
ausdrücklichen
Regelung
in
Art.
635
ZGB
individuell
verfügen,
beispielsweise
durch
Abtretung
und
Verpfändung
(ZAK
1992
S.
326
f.),
und
zwar
auch
dann
ohne
öffentliche
Beurkundung,
wenn
sich
Grundstücke
im
Nachlass
befinden
(vgl.
Yannick
Minnig
in:
Basler
Kommentar
Zivilgesetzbuch
II,
7.
Auf lage
2023,
Rz.
3
zu
Art.
635). 5.2
Vorliegend
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
die
Anrechnung
des
Erbanteils
der
Beschwerdeführerin
nicht
ab
Juli
20 20
zu
erfolgen
hat,
zumal
in
der
Steuererklärung
2020
ein
Anteil
an
einer
unverteilten
Erbschaft
in
der
Höhe
von
Fr.
789'372.--
deklariert
wurde
(Urk.
8 /171),
womit
genügend
Klarheit
über
die
Höhe
der
Erbschaft
herrschte
bzw.
ein
EL-Anspruch
ausgeschlossen
werden
konnte . 6. 6 .1
Die
Rückerstattung
von
Einmalzulagen
richtet
sich
nach
denselben
Bestimmun gen
wie
die
Rückerstattung
der
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
(vgl.
vorstehend
E.
2.6).
Der
von
der
Beschwerdeführerin
im
Erbgang
ihrer
Mutter
nicht
geltend
gemachte
Pflichtteil
stellt
(unter
anderem)
ein
anrechenbares
Vermögen
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
1
lit.
d
ELG
dar,
weshalb
die
Beschwer degegnerin
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
zu
Recht
neu
berechnete.
Dies
führte
zu
einer
Rückforderung
in
der
Höhe
der
hier
zu
beurteilenden
Fr.
1'500. --
(Einmalzulagen). 6.2
In
den
Verfügungen
betreffend
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
für
den
Zeitraum
vom
1.
Juli
2020
bis
E. 3.2 ).
Der
gesamte
Nachlass
beläuft
sich
gemäss
Erbteilungsvertrag
auf
Fr.
2'966'265.80
(Urk.
8/196
S.
17).
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
hat
unbestrittenermassen
in
eine m
zusammen
mit
ihrem
vorverstorbenen
Ehemann
am
7.
Mai
2004
abge schlossenen
Ehe-
und
Erbvertrag
ihre
drei
Töchter
zu
gleichen
Teilen
als
Erbinnen
eingesetzt
(vgl.
Urk.
8/196
S.
2).
Des
Weiteren
wurde
darin
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihren
Erbanteil
lediglich
als
Vorerbin
erhalte.
Die
Nacherben
seien
ihre
vier
Nachkommen
(vgl.
Urk.
8/196
S.
6).
Gemäss
den
Ausführungen
im
Erbteilungsvertrag
erhielt
d ie
Beschwerdeführerin
als
Erbvor bezug
eine
Schen kung
von
insgesamt
Fr.
200'000. --
(Stand
Ende
Dezember
2011),
welche
auf
ihr
Privatkonto
bei
der
E.___
übertragen
wurde.
In
der
Folge
wurde
ihr
davon
monatlich
jeweils
der
Betrag
von
Fr.
800. --
als
monatliche
Unterstützungsleistung
überwiesen.
Per
2.
Februar
2023
belief
sich
der
Saldo
dieses
Kontos
auf
Fr.
1'014.03
und
war
gemäss
Erbteilungsvertrag
auszugleichen
(Urk.
8/196
S.
4
oben).
Die
Erbinnen
kamen
laut
den
Ausfüh rungen
im
Erb teilungsvertrag
überein,
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
monat lich
Fr.
800 .--
zuzuwenden.
Dieser
Betrag
wurde
auf
die
mutmassliche
Lebenser wartung
der
Beschwerdeführerin
hochgerechnet
bzw.
kapitalisiert,
was
einen
Betrag
von
Fr.
158'000. --
ergab.
Die
Erbinnen
vereinbarten,
die
Fr.
158'000. --
auf
ein
Konto
zu
überweisen,
über
welches
die
Beschwerdeführerin
frei
verfügen
k ann .
Zu sätzlich
zu
diesem
Betrag
wurde
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
Steuer pflicht
der
Vorerbschaft
der
Betrag
von
Fr.
30'000.--
überwiesen,
mithin
erhielt
die
Beschwerdeführerin
einen
Betrag
von
Fr.
188'000.--
zur
freien
Verfü gung.
In
diesem
Betrag
war
der
noch
übrig
gebliebene
Betrag
vom
vorerwähnten
Konto
bei
der
E.___
von
Fr.
1’014.03
enthalten
(Urk.
8/196
S.
6).
E. 3.3 Die
Beschwerdeführerin
bestreitet
die
Rechtmässigkeit
der
Anrechnung
eines
Vermögensverzichts
im
Zusammenhang
mit
dem
Erbgang
ihrer
am
6.
Juni
2020
verstorbenen
Mutter
D.___ .
Im
Folgenden
ist
somit
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
von
einem
Vermögensverzicht
im
Zusammenhang
mit
der
Erbschaft
der
Mutter
der
Beschwerdeführerin
ausgegangen
ist
und
gestützt
darauf
ihre
Leistungen
eingestellt
hat
und
diese
nun
zurückfordert.
Aktenkundig
und
unbestritten
ist
einerseits,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
entscheidrelevanten
Zeitraum
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatz leistungen
ausgerichtet
erhielt
(vgl.
Urk.
8/V/ 24;
Urk.
8/V/26;
Urk.
8/V/27).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
Kenntnis
vom
Tode
der
Mutter
der
Beschwer deführerin
erlangt
hatte,
stellte
sie
mit
Verfügung
vom
14.
Dezember
2022
(Urk.
8/V/28)
die
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2023
ein.
Mit
Verfügung
vom
19.
Januar
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Dauer
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
115'458.--,
einschliesslich
der
hier
relevanten
Einmal zulagen
für
die
Jahre
2020-202 2
von
Fr.
1'500. --
(vgl.
Urk.
8/V/30),
zurück
(Urk.
8/V/31). 4.
E. 4.1 )
einen
nicht
nur
unmittelbaren,
sondern
endgültigen
Verzicht
auf
den
der
Beschwerdeführerin
zustehenden
Pflichtteil
am
Erbe
ihrer
Mutter.
Damit
verzichtete
die
Beschwer deführerin
endgültig
auf
die
Möglichkeit,
ihre
laufenden
Bedürfnisse
aus
ihr
unmittelbar
zustehenden
Mitteln
zu
decken.
Darin
ist
ohne
Weiteres
eine
mit
Wissen
und
Wollen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
E. 4.2 Bei
einer
Vor-
und
Nacherbfolge
nach
Art.
488
ff.
ZGB
erwirbt
der
oder
die
Vorerbberechtigte
mittels
Universalsukzession
das
Eigentum
an
der
Erbschaft
(Art.
560
ZGB)
und
wird
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
durch
die
nachberechtigte
Person
abgelöst,
die
im
Rahmen
einer
zweiten
Universalsukzession
wiederum
die
erste
Erblasserin
bzw.
den
ersten
Erblasser
beerbt
(vgl.
Samuel
Rickli
in:
Basler
Kommentar
Zivilgesetzbuch
II,
7.
Auflage
2023,
Rz.
1
zu
Art.
491).
Bei
einer
Vor-
und
Nacherbfolge
nach
Art.
488
ff.
ZGB
kann
der
Vorerbe
als
Eigentümer
frei
über
die
Erbschaft
verfügen,
sowohl
materiell
wie
auch
im
juristischen
Sinn.
Seine
Verfügungen
stehen
indes
unter
dem
Vorbehalt
seiner
resolutiv
bedingten
Eigentümerstellung.
Wenn
der
Nacherbfall
eintritt,
verliert
er
sein
Eigentum
ipso
iure.
Der
Vorerbe
darf
nichts
unternehmen,
was
die
Auslieferungspflicht
vereitelt
(vgl.
Mischa
Salathé,
Die
Nachfolge
im
schweizerischen
Recht.
Eine
Untersuchung
der
privat-
und
steuerrechtlichen
Aspekte
der
Nachfolge,
Diss.
Basel
2009,
S.
47,
S.
50) .
In
Abwesenheit
einer
anderslautenden
Anordnung
muss
der
Vorerbe
das
Erbgut
schonen
und
erhalten.
Er
kann
nicht
mehr
Rechte
an
einen
Dritten
übertragen,
als
er
selber
inne
hat,
hernach
lediglich
bedingte
dingliche
Rechte.
Der
Vorerbe
ist
befugt,
über
die
Substanz
zu
verfügen,
wenn
der
Nacherbe
zustimmt
oder
eine
gewöhnliche
Verwaltungshandlung
vorliegt
(vgl.
Alexandra
Höpli,
Das
Institut
der
Vor-
und
Nacherbeneinsetzung,
eine
rechtliche
Beleuch tung,
Bachelorarbeit
ZHW
2024,
S.
2 1
f f .
Ziff.
7.2.4).
Erhält
ein
Erbe
eine
Vorerbschaft,
erwirbt
er
Eigentum
an
den
besagten
Vermö genswerten
(vgl.
Art.
491
Abs.
1
ZGB).
Nach
Art.
11
ELG
ist
grundsätzlich
alles
Vermögen
im
Eigentum
der
gesuchstellenden
Person
anzurechnen.
Jedoch
darf
das
Vorerbschaftsvermögen
bei
einer
gewöhnlichen
Nacherbfolge
nicht
ver braucht
werden.
Das
Substrat
der
Vorerbschaft
stellt
kein
Vermögen
dar,
über
welches
der
EL-Ansprecher
ungeschmälert
verfügen
kann.
Somit
darf
eine
gewöhnliche
Vorerbschaft
bei
der
EL-Berechnung
nicht
als
Vermögen
berück sichtigt
werden,
solange
die
Auslieferungspflicht
i m
Sinne
von
Art.
491
Abs.
2
ZGB
(noch)
besteht.
Einzige
Ausnahme
zum
Grundsatz,
wonach
nur
tatsächlich
vorhandenes
und
vereinnahmtes
Vermögen
anzurechnen
ist,
bildet
die
Anrech nung
von
Verzichtsvermögen.
Sofern
die
Nacherbschaft
in
einem
Testament
oder
Erbvertrag
gültig
angeordnet
worden
ist,
hat
der
Belastete
keine
Möglichkeit,
sich
zu
wehren,
weshalb
auch
kein
Vermögensverzicht
vorliegt
(vgl.
Janine
Camenzind,
Möglichkeiten
der
Nachlassplanung
bei
Nachkommen
mit
Behin derung
und
ihre
Auswirkungen
auf
die
Ergänzungsleistungen,
FamPra.ch
2021,
S.
979
f.) .
Jedoch
sind
bei
der
Vor-
und
Nacherbfolge
die
Pflichtteilsansprüche
zu
wahren
(Art.
522
ZGB),
d.h.
auf
dem
Pflichtteil
kann
keine
Nachverfügung
lasten
(vgl.
Art.
481
Abs.
1
und
Art
531
ZGB;
vgl.
BGE
133
III
309) .
Eine
Vor-
und
Nacherbfolge
kommt
daher
nur
im
Umfang
der
verfügbaren
Quote
in
Betracht.
D er
mit
einer
Nacherbfolge
belastete
Pflichtteil
unterliegt
der
Herabset zungs klage.
Grundsätzlich
gilt
daher,
dass
derjenige,
der
gegen
die
Pflichtteils verletzung
nicht
gerichtlich
vorgeht,
durch
Hinnahme
der
Pflichtteilsverletzung
auf
durchsetzbare
Ansprüche
verzichtet.
Unterbleibt
die
Herabsetzungsklage,
liegt
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11
ELG
vor,
denn
der
Pflichtteil,
auch
wenn
mit
einer
Vorerbschaft
belastet,
muss
zum
verzehrbaren
Vermögen
gezählt
werden.
Ansonsten
müsste
die
die
Ergänzungsleistungen
finanzierende
Allge meinheit
indirekt
den
Erhalt
des
Vermögens
der
Nacherben
finanzieren
(vgl.
hierzu
Camenzind,
a.a.O.,
S.
981) .
E. 4.2.1 mit
weiteren
Hinweisen).
In
grundsätzlicher
Hinsicht
gilt,
dass
der
Anteil
an
einer
unverteilten
Erbschaft
bei
der
Berechnung
der
Ergänzungsleistung
als
Vermögen
zu
berücksichtigen
ist,
und
zwar
ab
dem
Zeitpunkt
des
Erwerbs
der
Erbschaft
mit
dem
Tod
der
Erblasserin
oder
des
Erblassers
(Art.
560
Abs.
1
ZGB).
Schwierigkeiten
bei
der
Realisierung
rechtfertigen
noch
kein
Abgehen
von
dieser
Regel.
Eine
Anrechnung
kann
indessen
erst
erfolgen,
wenn
über
den
Anteil
hinreichende
Klarheit
herrscht,
oder
wenn
sich
dieser
Anteil
zwar
nicht
genau
beziffern
lässt,
ein
EL-Anspruch
unter
Berücksichtigung
aller
Eventualitäten
tatsächlicher
und
rechtlicher
Natur
jedoch
sicher
ausgeschlossen
werden
kann.
Unter
dem
Anteil
an
einer
unver teilten
Erbschaft
ist
der
Anspruch
des
jeweiligen
Erben
am
Liquidationsergebnis
bei
Auflösung
der
Gemeinschaft
zu
verstehen
(«Anwartschaftsquote»;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_567/2016
vom
3.
Januar
2017
E.
E. 4.3 Im
vorliegenden
Fall
belief
sich
das
Vermögen
der
Erblasserin
am
Todestag
gemäss
der
Teilungsrechnung
im
Erbteilungsvertrag
auf
Fr.
2'966'248.35.
Aus gehend
von
den
Angaben
in
der
erwähnten
Berechnung
betrug
d er
Erbteil
der
Beschwerdeführerin
somit
Fr.
988'749.45,
wobei
abzüglich
der
lebzeitigen
Zuwendungen
von
Fr.
173'276.37
und
der
Unterstützung
während
der
Erbteilung
von
Fr.
26'706.18
sowie
zuzüglich
des
Kontos
der
Beschwerdeführerin
von
Fr.
17.45
ein
Restguthaben
von
Fr.
788'784.35
resultierte
(vgl.
Teilungsrechnung,
Urk.
8/196
S.
19).
Der
Pflichtteilsanspruch
belief
sich
gemäss
Art.
471
Ziff.
1
aZGB
auf
drei
Viertel,
mithin
–
ausgehend
von
Fr.
988'749.45
-
auf
rund
Fr.
749'062.--.
Von
diesem
waren
lebzeitige
Zuwendungen
und
Vorbezüge
wäh rend
der
Erbteilung
in
Abzug
zu
bringen.
Diese
betrugen
gemäss
Erb teilungs vertrag
Fr.
199'965.10,
womit
ein
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
einen
nicht
mit
einer
Vorerbschaft
belasteten
Pflichtteil
im
Umfang
von
Fr.
549'096.90
resultiert e .
Die
gemäss
Erbteilungsvertrag
angeordnete
Nacher benregelung
ver letzt e
damit
den
Pflichtteilsanspruch
der
Beschwerdeführerin.
Ein
Verzicht
auf
den
Pflichtteil
bedeutet
gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
E. 7 ),
kommt
keine
eigenständige
Bedeutung
zu.
Denn
auch
wenn
einer
Partei
aus
einer
unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung
keine
Nachteile
erwachsen
dürfen,
kann
die
Rechtsmittelbelehrung
im
angefochtenen
Entscheid
keine
Rechtsmittelmög lich keit
schaffen,
die
es
nach
dem
Gesetz
nicht
gibt
(BGE
125
II
293
E.
1d;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_94/2015
vom
E. 15 und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezu schüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
E. 20 ATSG
direkt
dem
Krankenversicherer
auszuzahlen
(Art.
21a
Abs.
1
ELG).
Ist
die
jährliche
Ergänzungsleistung
kleiner
als
der
Betrag
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
so
ist
der
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
dem
Krankenversicherer
auszuzahlen
(Art.
21a
Abs.
2
ELG).
Der
Krankenversicherer
hat
die
Zahlungen
von
der
Ausgleichskasse
zur
Anrechnung
an
ihre
Forderungen
gegenüber
de r
Versicherten
entgegen zunehmen
und
einen
allfälligen
Überschuss
an
diese
weiterzuleiten
(vgl.
Art.
106c
Abs.
5
lit.
b
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung,
KVV).
Für
die
Entgegennahme
von
Ergänzungsleistungen
in
diesem
Rahmen
stellt
der
Kranken versicherer
blosse
Inkasso-
respektive
Zahlstelle
dar;
daher
trifft
ihn
dies bezüglich
keine
Pflicht
zur
Rückerstattung
als
Drittperson
oder
Behörde
im
Sinne
von
Art.
2
Abs.
1
lit.
b
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSV;
BGE
147
V
369
E.
2.2
und
E.
4.3.2-3). 2.4 2.4.1
Die
Ausrichtung
von
Beihilfen
setzt
nach
§
13
Abs.
1
ZLG
voraus,
dass
die
Person
die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4–6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
E. 28 April
2010
E.
5.1)
erfolgte
Verzichtshandlung
zu
erblicken.
Es
stand
dem
Vermö gensverzicht
keine
adäquate
Gegenleistung
im
ergänzungsleistungs rechtlichen
Sinne
gegenüber.
Indem
die
Beschwerdeführerin,
welche
in
dieser
Hinsicht
als
urteilsfähig
erachtet
w urde
und
damit
die
Tragweite
ihres
Handelns
abschätzen
k onnte
(vgl.
Urk.
8 /175;
Urk.
8 /187),
n icht
gegen
die
Pflichtteilsverletzung
vorging,
lie gt
folglich
ein
Vermögensverzicht
gemäss
Art.
11
ELG
vor.
Daran
vermag
auch
der
Einwand
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
4)
mit
dem
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Versicherungsgerichts
des
Kantons
St.
Gallen
vom
13.
Sep tember
2016
(EL
2015/11)
nichts
zu
ändern,
weil
vorliegend
der
mit
der
Nacherbschaft
belastete
Anteil
des
Vermögens
den
Pflichtteil
der
Beschwerde führerin
verletzt e .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
in
der
Anspruchsperiode
Juli
bis
Dezember
2020
ein
massgebendes
Vermögen
von
total
Fr.
604'159. --
ermittelt,
wovon
1/5
als
Ver mögensverzehr
angerechnet
wurde,
mithin
Einnahmen
von
rund
Fr.
120'831. --
(Urk.
8 / V/29).
Auch
für
die
Anspruchsjahre
2021
und
2022
stellte
die
Beschwer degegnerin
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
keinen
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
mehr
ha t
(Urk.
8 /V/29) .
Darauf
ist
insoweit
abzustellen,
als
dass
festzustellen
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
hier
relevanten
Zeitperiode
über
keinen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
mehr
verfügt .
Offen
bleiben
kann
im
vorliegenden
Verfahren
indes
der
Umstand,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
Beschwerdeführerin
als
Vorerbin
die
Erträge,
welche
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
b
ELG
als
Einnahmen
berücksichtigt
werden,
zustehen
(vgl.
Camenzind,
a.a.O.,
S.
979
f.) .
Denn
mit
dem
festgestellten
Vermögensverzicht
und
dem
dadurch
bedingten
Einnahmenüberschuss
ist
rechtsgenüglich
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
keinen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
mehr
hat,
was
indes
Voraussetzung
ist
für
die
Zusprache
von
Einmalzulagen
respektive
Gemeindezuschüssen
(vgl.
vorstehend
E.
2.4
f.). 4. 4
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Bezug
auf
den
von
der
Beschwerdeführerin
im
Erbgang
der
Mutter
nicht
geltend
gemachten
Pflichtteil
von
einer
Verzichtshandlung
ausging
und
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
neu
berechnete.
Dabei
ergab
sich
ein
Einnahmeüberschuss
und
folglich
kein
Anspruch
mehr
auf
Ergänzungslei s tungen
(vgl.
Urk.
8/V/29) .
Aufgrund
des
Dahinfallens
eines
Anspruchs
auf
Ergänzungsleistungen
entfällt
auch
ein
Anspruch
auf
die
vom
Stadtrat
der
Stadt
Z .___
der
Beschwerdeführerin
gewährten
«Wintermantelzulage»
im
Umfang
von
Fr.
500.--
pro
Jahr
(vgl.
vor stehend
E.
2.5)
und
durfte
folglich
für
die
Jahre
2020-2022
zurückgefordert
werden
(vgl.
Urk.
8/V/30) . 5. 5.1
Da
Ergänzungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
bezwecken,
dürfen
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
der
Leistungsansprecher
unge schmälert
verfügen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_447/2016
vom
1.
März
2017
E.
E. 31 Dezember
2022
(Urk.
8 /V/24;
Urk.
8 /V/26-27)
wurde
fälschlicherweise
ein
zu
niedriges
Vermögen
angerechnet,
weshalb
sich
die
damals
vorgenommenen
Anspruchsberechnungen
als
offensichtlich
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
erweisen
(vgl.
vorstehend
E.
2.6
f.).
Daher
ist
von
einem
Wiedererwägungsgrund
auszugehen,
weshalb
eine
rückwirkende
An passung
zulässig
ist,
und
die
unrechtmässig
bezogenen
Leistungen
zurück zuerstatten
sind
(Art.
25
Abs.
1
ATSG).
Die
Rückerstattungsverfügung
vom
19.
Januar
2023
erging
rechtzeitig
innert
der
damals
anwendbaren
einjährigen
Frist
gemäss
Art.
25
Abs .
2
ATSG,
was
unbestritten
blieb.
Die
Rückforderung
von
Gemeindezuschüssen
in
der
Höhe
von
Fr.
1'500.--
(vgl.
Urk .
8 /V/30)
erweist
sich
als
korrekt
und
wurde
in
masslicher
Hinsicht
vo n
der
Beschwerdeführerin
auch
nicht
in
Frage
gestellt. 7 .
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
(Urk.
2)
hinsichtlich
der
hier
zu
beurteilenden
Ausrichtung
und
Rückforderung
von
Einmalzulagen
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
in
diesem
Punkt
abzuweisen .
Im
Umfang
der
Rückforderung
und
Anspruch
auf
bundesrechtliche
Ergän zungs leistungen
und
Prämienverbilligung
wird
–
wie
bereits
ausgeführt
–
mangels
örtlicher
Zuständigkeit
auf
die
Beschwerde
nicht
ein getreten
(vgl.
vorstehend
E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00111 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 11.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ c/o
Y.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Michael
Huber Walder
Häusermann
Rechtsanwälte
AG Letzigraben
89,
Postfach,
8040
Zürich gegen Stadt
Z.___,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1952,
bezog
ab
August
2016
Zusatzleistungen
zur
Invalidenrente
und
Hilflosenentschädigung
(vgl.
Urk.
8/L;
Urk.
8/N;
vgl.
Urk.
8/199-199a)
b eziehungsweise
ab
1.
Oktober
2016
zur
Alters rente
(vgl.
Urk.
8/L;
Urk.
8/K)
in
Form
von
bundesrechtlichen
Ergänzungs leis tungen,
Prämienverbilligung
und
ab
2020
kommunale n
Einmalzulagen
(vgl.
Urk.
8/199;
Urk.
8/V/23-28;
Urk.
8/V/30).
Am
6.
Juni
2020
(vgl.
Urk.
8/196)
verstarb
die
Mutter
von
X.___ .
Im
Zuge
einer
im
Mai
2021
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
(vgl.
Urk.
8/129;
Urk.
8/144)
forderte
die
Stadt
Z.___,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
die
Versicherte
mit
Schreiben
vom
27.
Januar
(Urk.
8/146),
5.
September
(Urk.
8/159)
und
4.
Oktober
2022
(Urk.
8/162)
a uf,
Unterlagen
im
Zusammenhang
mit
der
Erbschaft
einzureichen.
Mit
Verfügung
vom
14.
Dezember
2022
(Urk.
8/V/28)
stellte
die
Durchfüh rungs stelle
die
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2023
infol ge
Überschreitung
der
Vermögensschwelle
aufgrund
Anrechnung
des
Pflichtteils anspruches
aus
dem
Nachlass
der
Mutter
der
Versicherten
ein.
Mit
Verfügung en
vom
19.
Januar
2023
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
der
Versicherten
rückwirkend
ab
Juli
2020
neu
(Urk.
8/V/29)
und
forderte
für
die
Dauer
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
115'458.--
(Ergänzungsleistungen
Fr.
113'958.--,
Einmalzulagen
Fr.
1'500.--)
nebst
Prämienverbilligung
Krankenversicherung
von
Fr.
15'530.--
zurück
(Urk.
8/V/31) .
Mit
Eingaben
vom
1.
Februar
(Urk.
8/183),
1.
März
(Urk.
8/186)
und
31.
März
2023
(Urk.
8/ 188)
erhob
die
Versicherte
gegen
die se
Verfügungen
Einsprache.
Mit
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
wies
die
Durchführungsstelle
die
Einsprache n
gegen
die
Verfügungen
voll um fänglich
ab
(Urk.
8/ V/ 37
=
Urk.
2). 2.
Am
28.
Oktober
2024
erhob
die
Versicherte
Beschwerde
gegen
den
Einspra cheentscheid
der
Durchführungsstelle
vom
25.
September
2024
betreffend
Ein stellung
und
Rückerstattung
von
Zusatzleistungen
(Urk.
2)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
und
die
Durchführungsstelle
sei
zu
verpflichten,
ihr
auch
ab
Juli
2020
und
bis
auf
Weiteres
Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen,
Einmalzu lagen)
auszurichten,
eventuell
sei en
die
verfügten
Rückerstattungsforderungen
maximal
zu
reduzieren
respektive
vollumfänglich
zu
erlassen .
In
formeller
Hinsicht
sei
die
aufschiebende
Wirkung
der
Beschwerde
wiederherzustellen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Durchführungsstelle
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
und
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
9.
Januar
2025
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Dies
wurde
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
24.
Januar
2025
(Urk.
9)
zur
Kenntnis
gebracht.
Gleichzeitig
wurde
das
Gesuch
um
Erteilung
der
auf schiebenden
Wirkung
bezüglich
Rückerstattung,
nicht
aber
betreffend
Einstellung
der
Leistungen,
gutgeheissen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Nach
Art.
58
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
ist
für
die
Beurteilung
der
Beschwerde
das
Versiche rungsgericht
desjenigen
Kantons
zuständig,
in
welchem
die
versicherte
Person
oder
der
beschwerdeführende
Dritte
zur
Zeit
der
Beschwerdeerhebung
Wohnsitz
hat.
Die
Behörde,
die
sich
als
unzuständig
erachtet,
überweist
die
Beschwerde
ohne
Verzug
dem
zuständigen
Versicherungsgericht
(Art.
58
Abs.
3
ATSG).
Das
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG),
welches
in
Ergänzung
auf
das
ATSG
verweist
(Art.
1
ELG),
sieht
keine
Ausnahmebestimmung
zu
dieser
Regelung
vor
(vgl.
BGE
139
V
170
E.
5.3).
Art.
58
Abs.
1
ATSG
regelt
die
örtliche
Zuständigkeit
der
kantonalen
Versicherungsgerichte
im
Bereich
der
Ergänzungsleistungen
abschliessend
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_489/2022
vom
27.
April
2023
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Demnach
liegt
die
Zuständigkeit
zur
Behandlung
von
Beschwerden
stets
beim
Versicherungsgericht
desjenigen
Kantons,
in
dem
die
versicherte
Person
oder
der
Beschwerde
führende
Dritte
zur
Zeit
der
Beschwerdeerhebung
(zivilrechtlichen)
Wohnsitz
hat
(BGE
149
V
169
E.
5.2.1).
Entsprechend
der
hier
massgeblichen
gesetzlichen
Bestimmung
in
Art.
58
Abs.
1
ATSG
spielt
es
für
die
örtliche
Zustän digkeit
der
ersten
Beschwerdeinstanz
grundsätzlich
keine
Rolle,
wo
der
ange fochtene
Einspracheentscheid
ergangen
ist,
auf
welchen
Zeitraum
sich
der
angefochtene
Entscheid
bezieht,
ob
ein
enger
sachlicher
Zusammenhang
zu
einem
anderen
Verfahren
besteht
und/oder
welche
Behörde
den
Entscheid
erlassen
hat.
Art.
58
ATSG
knüpft
ausschliesslich
an
den
Wohnsitz
im
zivil rechtlichen
Sinne
(vgl.
Art.
13
ATSG
und
Art.
23
Abs.
1
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuches,
ZGB)
zum
Zeitpunkt
der
Beschwerdeerhebung
an
(vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_441/2018
vom
10.
April
2019
E.
3
mit
Hinweisen).
Der
Wohnsitz
einer
Person
befindet
sich
gemäss
Art.
21
ZGB
an
dem
Orte,
wo
sie
sich
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
aufhält
(Abs.
1,
1.
Satz).
Niemand
kann
an
mehreren
Orten
zugleich
seinen
Wohnsitz
haben
(Abs.
2).
Zuständigkeitsnormen
im
kantonalen
und
im
kommunalen
Recht
können
nur
die
innerkantonale
Zuständigkeit
regeln.
Im
interkantonalen
Verhältnis
gilt,
dass
wegen
des
Territorialitätsprinzips
ein
ausserkantonales
Gericht
grundsätzlich
nicht
über
die
Anwendung
des
Rechts
eines
anderen
Kantons
entscheiden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_369/2012
und
9C_370/2012
vom
2.
November
2012
E.
4.2).
Damit
ist
das
hiesige
Sozialversicherungsgericht
immer
dann
zuständig,
wenn
Beihilfen
nach
dem
kantonalen
(zürcherischen)
Gesetz
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung
(ZLG)
oder
Gemeindezuschüsse
nach
dem
Recht
einer
Gemeinde
des
Kantons
Zürich
strittig
sind
(vgl.
auch
Mosimann,
in:
GSVGer-Kommentar,
3.
Aufl.
2024,
N.
4
f.
zu
§
3). 1.2 1.2.1
Der
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
angefügten
Rechtsmittelbelehrung,
wonach
gegen
diesen
Entscheid
beim
Sozialversiche rung s gericht
des
Kantons
Zürich
Beschwerde
erhoben
werden
könne
(Urk.
2
S.
7),
kommt
keine
eigenständige
Bedeutung
zu.
Denn
auch
wenn
einer
Partei
aus
einer
unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung
keine
Nachteile
erwachsen
dürfen,
kann
die
Rechtsmittelbelehrung
im
angefochtenen
Entscheid
keine
Rechtsmittelmög lich keit
schaffen,
die
es
nach
dem
Gesetz
nicht
gibt
(BGE
125
II
293
E.
1d;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_94/2015
vom
10.
Februar
2015
mit
Hinweis). 1.2.2
Ausweislich
der
Akten
hat
die
Beschwerdeführerin
per
30.
Mai
2022
ihren
Wohnsitz
ins
Y.___
in
A.___,
Kanton
B.___,
verlegt
(vgl.
Urk.
8/150;
Urk.
8/155;
Urk.
8/167).
In
der
Regel
und
mangels
gegenteiliger
Angaben
in
den
Akten
erfolgen
Eintritte
in
Alters-
und
Pflegeheime
freiwillig
und
mit
der
Absicht
des
dauernden
Verbleibens.
Daran
vermag
auch
der
Umstand
nichts
zu
ändern,
dass
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Angabe
der
kantonalen
Einwohnerplattform
(KEP)
an
der
C.___
in
Z.___
niedergelassen
ist
(besucht
am
29.
September
2025),
denn
das
Einwohnerregister
gibt
lediglich
Auskunft
über
den
melderechtlichen
Wohnsitz
und
nicht
über
den
zivil recht lichen.
1.2. 3
Die
örtliche
Zuständigkeit
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
zur
Beurteilung
der
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
(Urk.
2)
ist
hinsichtlich
der
Ergänzungsleistungen
und
Prämienverbilligung
sowie
Rückforderung
derselben
nach
dem
Gesagten
somit
zu
verneinen.
Auf
die
Beschwerde
ist
folglich
in
diesem
Umfang
nicht
einzu treten,
und
die
Sache
ist
in
Anwendung
von
Art.
58
Abs.
3
ATSG
an
das
zuständige
Gericht,
das
Obergericht
des
Kantons
Aargau
als
Versicherungs gericht,
zur
Beurteilung
der
Beschwerde
zu
überweisen.
Hinsichtlich
der
Ausrichtung
und
Rückforderung
von
Einmalzulagen,
bei
welchen
es
gemäss
Art.
1
Abs.
2
lit.
c
der
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Zusatzleistungs ver ordnung)
der
Stadt
Z .___
um
Gemeindezuschüsse
handelt,
ist
indes
die
örtliche
Zuständigkeit
des
hiesigen
Gerichts
gegeben,
und
es
ist
diesbezüglich
auf
die
Beschwerde
einzutreten
(vgl.
§
3
lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversi cherungs gericht
[GSVGer]). 2.
2.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allge meinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
beson derer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
gilt
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahre
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Die
Art.
16a
und
16b
ELG
(Rückerstattung
rechtmässig
bezogener
Leistungen)
gelten
nur
für
Ergänzungsleistungen,
die
nach
Inkrafttreten
dieser
Änderung
ausbezahlt
werden
(Abs.
2).
Art.
11a
Abs.
3
und
4
ELG
(Vermögensverzicht
infolge
übermässigen
Vermögensverzehrs)
gilt
nur
für
Vermögen,
das
nach
Inkrafttreten
dieser
Änderung
verbraucht
worden
ist
(Abs.
3)
Die
Beschwerdeführerin
war
bereits
vor
Inkrafttreten
der
geänderten
Bestim mungen
per
1.
Januar
2021
Bezügerin
von
Ergänzungsleistungen,
weshalb
nach
oben
Ausgeführtem
bei
der
Berechnung
ihres
Anspruchs
während
dreier
Jahre
ab
Inkrafttreten
des
neuen
Rechts
gegebenenfalls
das
bisherige
Recht
anzuwenden
ist.
Die
Durchführungsstelle
erstellte
zuständigkeitshalber
die
Vergleichsrech nungen
per
1.
Januar
2021
und
gelangte
zum
Resultat,
dass
im
vorliegenden
Fall
das
bisherige
Recht
vorteilhafter
ist
(vgl.
Urk.
8 /V/26-27).
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet
insbesondere
eine
Rückerstattungspflicht
betreffend
in
den
Monaten
Juli
2020
bis
Dezember
2022
aus
Sicht
der
Beschwerdegegnerin
zu
viel
ausgerichtete
Zusatzleistungen.
Deren
Berechnung
erfolgte
nach
den
bis
31.
De zember
2020
gültig
gewesenen
Normen,
weshalb
diese
zur
Anwendung
gelangen
und
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden,
sofern
nichts
Abweichen des
vermerkt
wird.
Dasselbe
gilt
für
die
am
1.
Januar
2021
in
Kraft
getretenen
geänderten
Bestimmungen
des
(kantonalen)
ZLG . 2.2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz bedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rahmen
des
ELG
hinausgehende
Leistungen
gewähren
und
dafür
besondere
Voraussetzungen
festlegen
(Art.
2
Abs.
2
ELG).
Im
Kanton
Zürich
werden
nach
Massgabe
des
ELG
und
des
ZLG
Zusatzleistungen
bestehend
aus
Ergänzungs leistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden
die
Vorschriften,
die
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende
Anwendung
auf
die
Beihilfen
und
Zuschüsse,
soweit
im
ZLG
nichts
Abweichendes
bestimmt
ist.
Die
Gemeinden
können
Gemeindezu schüsse
zu
den
Beihilfen
gewähren
(§
20
Abs.
1
ZLG).
2.3
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
ist
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sowohl
für
die
Anspruchsberechtigung
an
sich
als
auch
für
die
Höhe
der
Leistung
von
Bedeutung.
Ein
Ausgabenüberschuss
ist
gleichzeitig
anspruchsbegründend
und
leistungsbestimmend
(BGE
141
V
155
E.
4.3).
Der
Betrag
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
nach
Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG
ist
in
Abweichung
von
Art.
20
ATSG
direkt
dem
Krankenversicherer
auszuzahlen
(Art.
21a
Abs.
1
ELG).
Ist
die
jährliche
Ergänzungsleistung
kleiner
als
der
Betrag
für
die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
so
ist
der
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
dem
Krankenversicherer
auszuzahlen
(Art.
21a
Abs.
2
ELG).
Der
Krankenversicherer
hat
die
Zahlungen
von
der
Ausgleichskasse
zur
Anrechnung
an
ihre
Forderungen
gegenüber
de r
Versicherten
entgegen zunehmen
und
einen
allfälligen
Überschuss
an
diese
weiterzuleiten
(vgl.
Art.
106c
Abs.
5
lit.
b
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung,
KVV).
Für
die
Entgegennahme
von
Ergänzungsleistungen
in
diesem
Rahmen
stellt
der
Kranken versicherer
blosse
Inkasso-
respektive
Zahlstelle
dar;
daher
trifft
ihn
dies bezüglich
keine
Pflicht
zur
Rückerstattung
als
Drittperson
oder
Behörde
im
Sinne
von
Art.
2
Abs.
1
lit.
b
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSV;
BGE
147
V
369
E.
2.2
und
E.
4.3.2-3). 2.4 2.4.1
Die
Ausrichtung
von
Beihilfen
setzt
nach
§
13
Abs.
1
ZLG
voraus,
dass
die
Person
die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4–6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton
gewohnt
hat.
Diese
beträgt
für
Personen
mit
Schweizer
Bürgerrecht
zehn
Jahre,
für
andere
15
Jahre.
Der
Wohnsitz
im
Kanton
darf
in
den
letzten
zwei
Jahren
vor
Ausrichtung
der
Beihilfe
nicht
aufgegeben
worden
sein;
ausgenommen
hievon
sind
frühere
Bezüger,
welche
in
den
Kanton
zurückkehren
(§
13
Abs.
2
ZLG). 2.4.2
Für
die
Berechnung
der
Beihilfe
wird
gemäss
§
17
Abs.
1
ZLG
auf
die
Bedarfs rechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt
werden
(lit.
a)
und
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
um
den
Höchstbetrag
der
Beihilfe
erhöht
wird
(lit.
b).
Die
Beihilfe
kann
gekürzt
oder
verweigert
werden,
soweit
sie
für
den
Unterhalt
nicht
benötigt
wird
(§
18
ZLG).
Rechtsprechungsgemäss
sind
die
Vorausset zungen
von
§
18
ZLG
grundsätzlich
dann
erfüllt,
wenn
die
Beihilfe
aufgrund
der
jeweiligen
konkreten
Umstände
für
den
Unterhalt
nicht
benötigt
wird
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_499/2010
vom
23.
August
2010
E.
3). 2.5
Für
die
Berechnung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses,
welcher
ebenfalls
an
persönliche
Voraussetzungen
geknüpft
ist
(Art.
2
der
Zusatzleistungsverordnung
der
Stadt
Z ürich)
wird
gemäss
Art.
4
der
Zusatzleistungsverordnung
der
Stadt
Zürich
auf
die
Bedarfsberechnung
für
die
gesetzliche
Beihilfe
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichtete
Beihilfe
als
Einnahme
angerechnet
wird
(Abs.
1).
Bei
zu
Hause
wohnenden
Personen
wird
der
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
gemäss
Art.
3
Abs.
1
erhöht
(Abs.
2
lit.
a)
und
der
ermittelte
Bedarf
um
den
Mietzinsanteil,
der
nach
Abzug
des
im
Einzelfall
möglichen
gesetzlichen
Miet zinsabzugs
verbleibt,
erhöht,
höchstens
jedoch
um
Fr.
1'560.--
für
Alleinstehende
und
Fr.
3'120.--
für
Ehepaare
(Abs.
2
lit.
b). Einmalzulagen
kann
der
Stadtrat
für
Personen
mit
Anspruch
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
Ende
jeden
Kalenderjahres
in
einem
angemessenen
Umfang
ausrichten,
wobei
ein
Maximalbetrag
vorgegeben
ist
(Art.
10
der
Zusatz leistungsverordnung
der
Stadt
Zürich).
Davon
hat
der
Stadtrat
Gebrauch
gemacht
und
Rentnerinnen
und
Rentner
in
der
Stadt
Zürich,
die
auf
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
angewiesen
sind
und
am
1.
Januar
des
laufenden
Jahres
sowie
am
Auszahlungstag
Zusatzleistungen
beziehen
und
die
persönlichen
Anspruchs voraussetzungen
für
den
Bezug
von
jährlichen
Gemeindezuschüssen
erfüllen,
in
den
vergangenen
Winter n
jeweils
einen
zusätzlichen
Beitrag
als
Einmalzulage,
die
sogenannte
Wintermantelzulage,
ausgerichtet .
Die
Stadt
zahlt e
in
den
hier
relevanten
Jahren
2020
bis
202 2
Alleinstehenden
jeweils
500
Franken
aus
(vgl.
Stadtratsbeschlüsse
Nr.
1034/2020
vom
4.
November
2020;
Nr.
1143/2021
vom
10.
November
2021
und
Nr.
1249/2022
vom
10.
November
2022). 2.6
Gemäss
Art.
1
Abs.
1
ELG
in
Verbindung
mit
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzuerstatten.
Die
Rückfor derung
rechtskräftig
verfügter
Leistungen
durch
die
Verwaltung
ist
nur
unter
den
für
die
Wiedererwägung
oder
die
prozessuale
Revision
massgebenden
Voraus setzungen
zulässig
(vgl.
Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Aufl.
2015,
Rz .
5
ff.
zu
Art.
25
ATSG
mit
Hinweisen) .
Aufgrund
des
Verweises
in
Art.
12
Abs.
2
der
Zusatzleistungsverordnung
der
Stadt
Zürich
werden
für
die
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Gemeindezuschüsse
die
für
die
Ergän zungsleistungen
geltenden
Bestimmungen
des
Bundes
sinngemäss
ange wendet,
wobei
es
sich
bei
den
Einmalzulagen
ebenfalls
um
Gemeindezuschüsse
handelt
(Art.
1
Abs.
2
lit.
c
der
Zusatzleistungsverordnung
der
Stadt
Zürich).
Dies
war
bereits
in
der
bis
Ende
2020
gültigen
Fassung
so
geregelt
(abrufbar
unter
https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/amtliche_samm lung/inhaltsverzeichnis/8/831/110/1266934509422.html). 2.7
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzu rechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht.
Ferner
besteht
die
Rückerstattungspflicht
unabhängig
von
einer
allfälligen
Melde pflichtverletzung,
weil
es
darum
geht,
die
gesetzliche
Ordnung
nach
Entdecken
einer
neuen
Tatsache
wiederherzustellen
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
63/04
vom
2.
Februar
2006
E.
2.2.3;
Müller,
a.a.O.,
Rz.
8-9
zu
Art.
25
ATSG;
Carigiet/Koch,
Ergänzungs leistungen
zur
AHV/IV,
3 .
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2021,
S.
134). 3. 3.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
fest,
dass
die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
am
6.
Juni
2020
verstorben
sei.
Die
Beschwerdeführerin
sei
neben
zwei
Schwestern
gesetzliche
Erbin
ihrer
Mutter.
Laut
Erb teilungsvertrag
sei
in
Anwendung
von
erbver traglichen
und
testamentarischen
Anordnungen
der
Eltern
beziehungsweise
der
Erblasserin
der
Beschwerdeführerin
ihr
ganzer
Erbanspruch
lediglich
als
sicher stellungspflichtige
Vorerbschaft
gemäss
Art.
490
des
Schweizerischen
Zivil ge setzbuchs
(ZGB)
auszurichten.
Als
Nacherben
begünstigt
seien
die
vier
Kinder
der
Beschwerdeführerin.
Des
Weiteren
werde
im
Erbteilungsvertrag
zwischen
den
begünstigten
Nacherben
und
der
Beschwerdeführerin
vereinbart,
dass
der
Beschwerdeführerin
an
Stelle
ihres
ganzen
Erbteils
ein
Betrag
von
Fr.
188'000.--
unter
Verrechnung
eines
bereits
auf
den
Namen
der
Beschwerdeführerin
lauten den
Kontos
aus
dem
Nachlass
der
Mutter
zugeteilt
werden
solle.
Nur
dieser
Betrag
stehe
der
Beschwerdeführerin
zur
freien
Verfügung.
Am
Rest
ihres
Erbteils
bestehe
gemäss
dieser
Regelung
nur
ein
Anspruch
auf
Vermögenserträge,
gleichzeitig
sei
die
Beschwerdeführerin
als
Vorerbin
verpflichtet,
die
Steuern
für
das
geerbte
Vermögen
zu
bezahlen
(S.
1
f.).
Da
die
Beschwerdeführerin
mit
dem
Tod
ihrer
Mutter
im
Juni
2020
deren
gesetzliche,
pflichtteilsgeschützte
Erbin
geworden
sei
und
kein
Enterbungsgrund
oder
Erbunwürdigkeit
vorläge,
betrage
ihr
Pflichtteil
drei
Viertel
ihres
Erbanspruches
(Art.
471
Ziff.
1
aZGB
[gültig
gewesen
bis
31.
Dezember
2022]),
mithin
nach
Aufrechnung
des
vereinbarten
Anteils
an
lebzeitigen
Zuwendungen
habe
ihr
ein
Erbanspruch
von
Fr.
998'749.45
zugestanden.
Der
Pflichtteilsanspruch
belaufe
sich
damit
auf
Fr.
749'062.--.
Vom
Pflichtteilsanspruch
seien
die
lebzeitigen
Zuwendungen
und
Vorbezüge
während
der
Erbteilung
an
den
Pflichtteilserben
abzuziehen,
welche
sich
gemäss
unter zeichnetem
Erbteilungsvertrag
unter
Verrechnung
des
Restbetrags
des
auf
die
Beschwerdeführerin
lautenden
Kontos
auf
Fr.
199’965.10
beliefen.
Folglich
hätte
die
Beschwerdeführerin
gegenüber
dem
Nachlass
ihrer
Mutter
mindestens
Anspruch
auf
einen
unbelastet
ausgerichteten
Pflichtteil
im
Umfang
von
Fr.
549'096.90
gehabt.
Indem
sie
auf
die
Geltendmachung
ihres
Pflichtteils an spruchs
verzichtet
und
sich
mit
dem
Erbteilungsvertrag
vom
23.
Mai
2023
lediglich
mit
der
Auszahlung
unbelasteten
Vermögens
von
Fr.
188'000. --
begnügt
habe,
habe
si e
somit
auf
einen
Rechtsanspruch
mit
einem
Wert
von
Fr.
3 6 1'097. --
verzichtet.
Der
Anteil
sei
daher
bei
der
Berechnung
der
Ergän zungsleistung
als
Vermögen
zu
berücksichtigen,
und
zwar
ab
dem
Zeitpunkt
des
Erwerbs
der
Erbschaft
mit
dem
Tod
der
Erblasserin,
mithin
habe
die
Beschwer deführerin
ab
Juli
2020
keinen
Anspruch
mehr
auf
Ergän zungs leistungen
gehabt .
Unter
diesen
Umständen
rechtfertige
sich
die
rückwir kende
Einstellung
der
Leistungen
auf
den
Monat
nach
Antritt
der
Erbschaft
(S.
5
f.).
3.2
Demgegenüber
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
beschwerdeweise
auf
den
Standpunkt
(Urk.
1),
gemäss
dem
ELG
könne
der
Vermögensverzehr
entsprechend
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
nur
dort
verlangt
und
angerechnet
werden,
wo
die
Versicherten
auch
effektiv
über
das
Vermögen
verfügen
könn t en.
Ihr
Vermögen
sei
indes
nur
im
Umfang
des
nicht
sichergestellten
Teils
der
Erbschaft
beziehungsweise
wie
bisher
im
Umfang
der
monatlichen
Zuwendungen
von
Fr.
800.--
(k apitalisiert
Fr.
188'000.--)
gegeben.
So
habe
das
Versicherungs gericht
des
Kantons
St.
Gallen
in
einem
Entscheid
vom
13.
September
2016
entschieden,
dass
eine
Vorerbschaft
nicht
zum
verzehrbaren
Vermögen
gezählt
werden
dürfe.
Für
die
Berechnung
des
Vermögensverzehrs
müsse
daher
der
mit
der
Nacherbschaft
belastete
Teil
des
Vermögens
unberücksichtigt
bleiben.
Auf grund
des
gültig
errichteten
Behindertentestaments
sei
ihr
wie
bis
anhin
unver ändert
eine
monatliche
Zuwendung
von
Fr.
800.--,
welche
zur
persönlichen
Verwendung
zur
Verfügung
stehe,
um
ihr
das
Leben
etwas
zu
erleichtern
und
zu
verschönern,
anzurechnen.
Entsprechend
verfüge
sie
aufgrund
der
zulässig
und
gültig
errichteten
Vorerbschaft
beziehungsweise
Nacherbeneinsetzung
nicht
über
weitere
Vermögenswerte
respektive
es
könne
ihr
nicht
angelastet
werden,
dass
sie
auf
ihren
Pflichtteil
verzichtet
habe
(S.
4).
Fehl
gehe
schliesslich
der
Vorwurf,
sie
habe
ihre
Melde-
und
Mitwirkungspflicht
nicht
erfüllt.
Bis
zur
definitiven
Erbteilung
im
Frühling
2023
sei
noch
völlig
unklar
gewesen,
wie
hoch
die
Erbschaft
sein
würde.
Folglich
habe
bis
dahin
keine
Meldepflicht
bestanden
beziehungsweise
sei
diese
mit
der
Mitteilung
vom
17.
Januar
2022
vollum fänglich
gewahrt
worden
(S.
5). 3.3
Die
Beschwerdeführerin
bestreitet
die
Rechtmässigkeit
der
Anrechnung
eines
Vermögensverzichts
im
Zusammenhang
mit
dem
Erbgang
ihrer
am
6.
Juni
2020
verstorbenen
Mutter
D.___ .
Im
Folgenden
ist
somit
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
von
einem
Vermögensverzicht
im
Zusammenhang
mit
der
Erbschaft
der
Mutter
der
Beschwerdeführerin
ausgegangen
ist
und
gestützt
darauf
ihre
Leistungen
eingestellt
hat
und
diese
nun
zurückfordert.
Aktenkundig
und
unbestritten
ist
einerseits,
dass
die
Beschwerdeführerin
im
entscheidrelevanten
Zeitraum
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatz leistungen
ausgerichtet
erhielt
(vgl.
Urk.
8/V/ 24;
Urk.
8/V/26;
Urk.
8/V/27).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
Kenntnis
vom
Tode
der
Mutter
der
Beschwer deführerin
erlangt
hatte,
stellte
sie
mit
Verfügung
vom
14.
Dezember
2022
(Urk.
8/V/28)
die
Auszahlung
der
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2023
ein.
Mit
Verfügung
vom
19.
Januar
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Dauer
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
Zusatzleistungen
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr.
115'458.--,
einschliesslich
der
hier
relevanten
Einmal zulagen
für
die
Jahre
2020-202 2
von
Fr.
1'500. --
(vgl.
Urk.
8/V/30),
zurück
(Urk.
8/V/31). 4. 4.1
Die
Beschwerdeführerin
erachtete
die
Anrechnung
eines
Verzichtsvermögens
mit
Blick
auf
den
Erbteilungsvertrag
vom
23.
Mai
2023
(Urk.
8/196)
für
unzulässig
respektive
es
sei
ihr
lediglich
ein
Betrag
von
Fr.
188'000.--
als
Vermögen
anzurechnen,
welcher
ihr
von
den
Nacherben
zur
freien
Verfügung
überlassen
worden
sei
(vgl.
vorstehend
E.
3.2).
Der
gesamte
Nachlass
beläuft
sich
gemäss
Erbteilungsvertrag
auf
Fr.
2'966'265.80
(Urk.
8/196
S.
17).
Die
Mutter
der
Beschwerdeführerin
hat
unbestrittenermassen
in
eine m
zusammen
mit
ihrem
vorverstorbenen
Ehemann
am
7.
Mai
2004
abge schlossenen
Ehe-
und
Erbvertrag
ihre
drei
Töchter
zu
gleichen
Teilen
als
Erbinnen
eingesetzt
(vgl.
Urk.
8/196
S.
2).
Des
Weiteren
wurde
darin
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
ihren
Erbanteil
lediglich
als
Vorerbin
erhalte.
Die
Nacherben
seien
ihre
vier
Nachkommen
(vgl.
Urk.
8/196
S.
6).
Gemäss
den
Ausführungen
im
Erbteilungsvertrag
erhielt
d ie
Beschwerdeführerin
als
Erbvor bezug
eine
Schen kung
von
insgesamt
Fr.
200'000. --
(Stand
Ende
Dezember
2011),
welche
auf
ihr
Privatkonto
bei
der
E.___
übertragen
wurde.
In
der
Folge
wurde
ihr
davon
monatlich
jeweils
der
Betrag
von
Fr.
800. --
als
monatliche
Unterstützungsleistung
überwiesen.
Per
2.
Februar
2023
belief
sich
der
Saldo
dieses
Kontos
auf
Fr.
1'014.03
und
war
gemäss
Erbteilungsvertrag
auszugleichen
(Urk.
8/196
S.
4
oben).
Die
Erbinnen
kamen
laut
den
Ausfüh rungen
im
Erb teilungsvertrag
überein,
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
monat lich
Fr.
800 .--
zuzuwenden.
Dieser
Betrag
wurde
auf
die
mutmassliche
Lebenser wartung
der
Beschwerdeführerin
hochgerechnet
bzw.
kapitalisiert,
was
einen
Betrag
von
Fr.
158'000. --
ergab.
Die
Erbinnen
vereinbarten,
die
Fr.
158'000. --
auf
ein
Konto
zu
überweisen,
über
welches
die
Beschwerdeführerin
frei
verfügen
k ann .
Zu sätzlich
zu
diesem
Betrag
wurde
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
Steuer pflicht
der
Vorerbschaft
der
Betrag
von
Fr.
30'000.--
überwiesen,
mithin
erhielt
die
Beschwerdeführerin
einen
Betrag
von
Fr.
188'000.--
zur
freien
Verfü gung.
In
diesem
Betrag
war
der
noch
übrig
gebliebene
Betrag
vom
vorerwähnten
Konto
bei
der
E.___
von
Fr.
1’014.03
enthalten
(Urk.
8/196
S.
6). 4.2
Bei
einer
Vor-
und
Nacherbfolge
nach
Art.
488
ff.
ZGB
erwirbt
der
oder
die
Vorerbberechtigte
mittels
Universalsukzession
das
Eigentum
an
der
Erbschaft
(Art.
560
ZGB)
und
wird
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
durch
die
nachberechtigte
Person
abgelöst,
die
im
Rahmen
einer
zweiten
Universalsukzession
wiederum
die
erste
Erblasserin
bzw.
den
ersten
Erblasser
beerbt
(vgl.
Samuel
Rickli
in:
Basler
Kommentar
Zivilgesetzbuch
II,
7.
Auflage
2023,
Rz.
1
zu
Art.
491).
Bei
einer
Vor-
und
Nacherbfolge
nach
Art.
488
ff.
ZGB
kann
der
Vorerbe
als
Eigentümer
frei
über
die
Erbschaft
verfügen,
sowohl
materiell
wie
auch
im
juristischen
Sinn.
Seine
Verfügungen
stehen
indes
unter
dem
Vorbehalt
seiner
resolutiv
bedingten
Eigentümerstellung.
Wenn
der
Nacherbfall
eintritt,
verliert
er
sein
Eigentum
ipso
iure.
Der
Vorerbe
darf
nichts
unternehmen,
was
die
Auslieferungspflicht
vereitelt
(vgl.
Mischa
Salathé,
Die
Nachfolge
im
schweizerischen
Recht.
Eine
Untersuchung
der
privat-
und
steuerrechtlichen
Aspekte
der
Nachfolge,
Diss.
Basel
2009,
S.
47,
S.
50) .
In
Abwesenheit
einer
anderslautenden
Anordnung
muss
der
Vorerbe
das
Erbgut
schonen
und
erhalten.
Er
kann
nicht
mehr
Rechte
an
einen
Dritten
übertragen,
als
er
selber
inne
hat,
hernach
lediglich
bedingte
dingliche
Rechte.
Der
Vorerbe
ist
befugt,
über
die
Substanz
zu
verfügen,
wenn
der
Nacherbe
zustimmt
oder
eine
gewöhnliche
Verwaltungshandlung
vorliegt
(vgl.
Alexandra
Höpli,
Das
Institut
der
Vor-
und
Nacherbeneinsetzung,
eine
rechtliche
Beleuch tung,
Bachelorarbeit
ZHW
2024,
S.
2 1
f f .
Ziff.
7.2.4).
Erhält
ein
Erbe
eine
Vorerbschaft,
erwirbt
er
Eigentum
an
den
besagten
Vermö genswerten
(vgl.
Art.
491
Abs.
1
ZGB).
Nach
Art.
11
ELG
ist
grundsätzlich
alles
Vermögen
im
Eigentum
der
gesuchstellenden
Person
anzurechnen.
Jedoch
darf
das
Vorerbschaftsvermögen
bei
einer
gewöhnlichen
Nacherbfolge
nicht
ver braucht
werden.
Das
Substrat
der
Vorerbschaft
stellt
kein
Vermögen
dar,
über
welches
der
EL-Ansprecher
ungeschmälert
verfügen
kann.
Somit
darf
eine
gewöhnliche
Vorerbschaft
bei
der
EL-Berechnung
nicht
als
Vermögen
berück sichtigt
werden,
solange
die
Auslieferungspflicht
i m
Sinne
von
Art.
491
Abs.
2
ZGB
(noch)
besteht.
Einzige
Ausnahme
zum
Grundsatz,
wonach
nur
tatsächlich
vorhandenes
und
vereinnahmtes
Vermögen
anzurechnen
ist,
bildet
die
Anrech nung
von
Verzichtsvermögen.
Sofern
die
Nacherbschaft
in
einem
Testament
oder
Erbvertrag
gültig
angeordnet
worden
ist,
hat
der
Belastete
keine
Möglichkeit,
sich
zu
wehren,
weshalb
auch
kein
Vermögensverzicht
vorliegt
(vgl.
Janine
Camenzind,
Möglichkeiten
der
Nachlassplanung
bei
Nachkommen
mit
Behin derung
und
ihre
Auswirkungen
auf
die
Ergänzungsleistungen,
FamPra.ch
2021,
S.
979
f.) .
Jedoch
sind
bei
der
Vor-
und
Nacherbfolge
die
Pflichtteilsansprüche
zu
wahren
(Art.
522
ZGB),
d.h.
auf
dem
Pflichtteil
kann
keine
Nachverfügung
lasten
(vgl.
Art.
481
Abs.
1
und
Art
531
ZGB;
vgl.
BGE
133
III
309) .
Eine
Vor-
und
Nacherbfolge
kommt
daher
nur
im
Umfang
der
verfügbaren
Quote
in
Betracht.
D er
mit
einer
Nacherbfolge
belastete
Pflichtteil
unterliegt
der
Herabset zungs klage.
Grundsätzlich
gilt
daher,
dass
derjenige,
der
gegen
die
Pflichtteils verletzung
nicht
gerichtlich
vorgeht,
durch
Hinnahme
der
Pflichtteilsverletzung
auf
durchsetzbare
Ansprüche
verzichtet.
Unterbleibt
die
Herabsetzungsklage,
liegt
ein
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11
ELG
vor,
denn
der
Pflichtteil,
auch
wenn
mit
einer
Vorerbschaft
belastet,
muss
zum
verzehrbaren
Vermögen
gezählt
werden.
Ansonsten
müsste
die
die
Ergänzungsleistungen
finanzierende
Allge meinheit
indirekt
den
Erhalt
des
Vermögens
der
Nacherben
finanzieren
(vgl.
hierzu
Camenzind,
a.a.O.,
S.
981) .
4.3
Im
vorliegenden
Fall
belief
sich
das
Vermögen
der
Erblasserin
am
Todestag
gemäss
der
Teilungsrechnung
im
Erbteilungsvertrag
auf
Fr.
2'966'248.35.
Aus gehend
von
den
Angaben
in
der
erwähnten
Berechnung
betrug
d er
Erbteil
der
Beschwerdeführerin
somit
Fr.
988'749.45,
wobei
abzüglich
der
lebzeitigen
Zuwendungen
von
Fr.
173'276.37
und
der
Unterstützung
während
der
Erbteilung
von
Fr.
26'706.18
sowie
zuzüglich
des
Kontos
der
Beschwerdeführerin
von
Fr.
17.45
ein
Restguthaben
von
Fr.
788'784.35
resultierte
(vgl.
Teilungsrechnung,
Urk.
8/196
S.
19).
Der
Pflichtteilsanspruch
belief
sich
gemäss
Art.
471
Ziff.
1
aZGB
auf
drei
Viertel,
mithin
–
ausgehend
von
Fr.
988'749.45
-
auf
rund
Fr.
749'062.--.
Von
diesem
waren
lebzeitige
Zuwendungen
und
Vorbezüge
wäh rend
der
Erbteilung
in
Abzug
zu
bringen.
Diese
betrugen
gemäss
Erb teilungs vertrag
Fr.
199'965.10,
womit
ein
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
einen
nicht
mit
einer
Vorerbschaft
belasteten
Pflichtteil
im
Umfang
von
Fr.
549'096.90
resultiert e .
Die
gemäss
Erbteilungsvertrag
angeordnete
Nacher benregelung
ver letzt e
damit
den
Pflichtteilsanspruch
der
Beschwerdeführerin.
Ein
Verzicht
auf
den
Pflichtteil
bedeutet
gemäss
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_240/2022
vom
14.
Oktober
2022
E.
4.1)
einen
nicht
nur
unmittelbaren,
sondern
endgültigen
Verzicht
auf
den
der
Beschwerdeführerin
zustehenden
Pflichtteil
am
Erbe
ihrer
Mutter.
Damit
verzichtete
die
Beschwer deführerin
endgültig
auf
die
Möglichkeit,
ihre
laufenden
Bedürfnisse
aus
ihr
unmittelbar
zustehenden
Mitteln
zu
decken.
Darin
ist
ohne
Weiteres
eine
mit
Wissen
und
Wollen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_934/2009
vom
28.
April
2010
E.
5.1)
erfolgte
Verzichtshandlung
zu
erblicken.
Es
stand
dem
Vermö gensverzicht
keine
adäquate
Gegenleistung
im
ergänzungsleistungs rechtlichen
Sinne
gegenüber.
Indem
die
Beschwerdeführerin,
welche
in
dieser
Hinsicht
als
urteilsfähig
erachtet
w urde
und
damit
die
Tragweite
ihres
Handelns
abschätzen
k onnte
(vgl.
Urk.
8 /175;
Urk.
8 /187),
n icht
gegen
die
Pflichtteilsverletzung
vorging,
lie gt
folglich
ein
Vermögensverzicht
gemäss
Art.
11
ELG
vor.
Daran
vermag
auch
der
Einwand
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
4)
mit
dem
Hinweis
auf
das
Urteil
des
Versicherungsgerichts
des
Kantons
St.
Gallen
vom
13.
Sep tember
2016
(EL
2015/11)
nichts
zu
ändern,
weil
vorliegend
der
mit
der
Nacherbschaft
belastete
Anteil
des
Vermögens
den
Pflichtteil
der
Beschwerde führerin
verletzt e .
Die
Beschwerdegegnerin
hat
in
der
Anspruchsperiode
Juli
bis
Dezember
2020
ein
massgebendes
Vermögen
von
total
Fr.
604'159. --
ermittelt,
wovon
1/5
als
Ver mögensverzehr
angerechnet
wurde,
mithin
Einnahmen
von
rund
Fr.
120'831. --
(Urk.
8 / V/29).
Auch
für
die
Anspruchsjahre
2021
und
2022
stellte
die
Beschwer degegnerin
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
keinen
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
mehr
ha t
(Urk.
8 /V/29) .
Darauf
ist
insoweit
abzustellen,
als
dass
festzustellen
ist,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
der
hier
relevanten
Zeitperiode
über
keinen
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
mehr
verfügt .
Offen
bleiben
kann
im
vorliegenden
Verfahren
indes
der
Umstand,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
Beschwerdeführerin
als
Vorerbin
die
Erträge,
welche
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
b
ELG
als
Einnahmen
berücksichtigt
werden,
zustehen
(vgl.
Camenzind,
a.a.O.,
S.
979
f.) .
Denn
mit
dem
festgestellten
Vermögensverzicht
und
dem
dadurch
bedingten
Einnahmenüberschuss
ist
rechtsgenüglich
erstellt,
dass
die
Beschwerdeführerin
keinen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
mehr
hat,
was
indes
Voraussetzung
ist
für
die
Zusprache
von
Einmalzulagen
respektive
Gemeindezuschüssen
(vgl.
vorstehend
E.
2.4
f.). 4. 4
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
in
Bezug
auf
den
von
der
Beschwerdeführerin
im
Erbgang
der
Mutter
nicht
geltend
gemachten
Pflichtteil
von
einer
Verzichtshandlung
ausging
und
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
neu
berechnete.
Dabei
ergab
sich
ein
Einnahmeüberschuss
und
folglich
kein
Anspruch
mehr
auf
Ergänzungslei s tungen
(vgl.
Urk.
8/V/29) .
Aufgrund
des
Dahinfallens
eines
Anspruchs
auf
Ergänzungsleistungen
entfällt
auch
ein
Anspruch
auf
die
vom
Stadtrat
der
Stadt
Z .___
der
Beschwerdeführerin
gewährten
«Wintermantelzulage»
im
Umfang
von
Fr.
500.--
pro
Jahr
(vgl.
vor stehend
E.
2.5)
und
durfte
folglich
für
die
Jahre
2020-2022
zurückgefordert
werden
(vgl.
Urk.
8/V/30) . 5. 5.1
Da
Ergänzungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
bezwecken,
dürfen
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
der
Leistungsansprecher
unge schmälert
verfügen
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_447/2016
vom
1.
März
2017
E.
4.2.1
mit
weiteren
Hinweisen).
In
grundsätzlicher
Hinsicht
gilt,
dass
der
Anteil
an
einer
unverteilten
Erbschaft
bei
der
Berechnung
der
Ergänzungsleistung
als
Vermögen
zu
berücksichtigen
ist,
und
zwar
ab
dem
Zeitpunkt
des
Erwerbs
der
Erbschaft
mit
dem
Tod
der
Erblasserin
oder
des
Erblassers
(Art.
560
Abs.
1
ZGB).
Schwierigkeiten
bei
der
Realisierung
rechtfertigen
noch
kein
Abgehen
von
dieser
Regel.
Eine
Anrechnung
kann
indessen
erst
erfolgen,
wenn
über
den
Anteil
hinreichende
Klarheit
herrscht,
oder
wenn
sich
dieser
Anteil
zwar
nicht
genau
beziffern
lässt,
ein
EL-Anspruch
unter
Berücksichtigung
aller
Eventualitäten
tatsächlicher
und
rechtlicher
Natur
jedoch
sicher
ausgeschlossen
werden
kann.
Unter
dem
Anteil
an
einer
unver teilten
Erbschaft
ist
der
Anspruch
des
jeweiligen
Erben
am
Liquidationsergebnis
bei
Auflösung
der
Gemeinschaft
zu
verstehen
(«Anwartschaftsquote»;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_567/2016
vom
3.
Januar
2017
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Mit
der
Anrechnung
des
Erbanteils
zum
Zeitpunkt
des
Todes
der
Erblasserin
oder
des
Erblassers
soll
zum
einen
eine
rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme
von
Ergänzungsleistungen
verhindert
werden:
Würde
man
auf
den
Zeitpunkt
der
Erbteilung
abstellen,
könnten
die
EL-berechtigten
Personen
versucht
sein,
die
Erbteilung
möglichst
lange
hinauszuzögern,
um
weiter
Ergänzungsleistungen
beziehen
zu
können
(vgl.
Carigiet/Koch,
a.a.O.,
S.
232
Rz .
593).
Zudem
liegt
dieser
Rechtsprechung
die
Überlegung
zu
Grunde,
dass
die
Erbschaftsgegenstände
bis
zur
Teilung
der
Erbschaft
zwar
im
Gesamteigentum
der
Miterben
stehen,
den
Erben
aber
eine
Anwartschaftsquote
im
Sinne
des
Anspruchs
jedes
Gesamt eigentümers
auf
das
ihm
in
der
Erbteilung
zustehende
Liquidations-
und
Teilungsergebnis
zukommt.
Über
den
so
verstandenen
Erbanteil
kann
jeder
Erbe
gemäss
der
ausdrücklichen
Regelung
in
Art.
635
ZGB
individuell
verfügen,
beispielsweise
durch
Abtretung
und
Verpfändung
(ZAK
1992
S.
326
f.),
und
zwar
auch
dann
ohne
öffentliche
Beurkundung,
wenn
sich
Grundstücke
im
Nachlass
befinden
(vgl.
Yannick
Minnig
in:
Basler
Kommentar
Zivilgesetzbuch
II,
7.
Auf lage
2023,
Rz.
3
zu
Art.
635). 5.2
Vorliegend
sind
keine
Gründe
ersichtlich,
weshalb
die
Anrechnung
des
Erbanteils
der
Beschwerdeführerin
nicht
ab
Juli
20 20
zu
erfolgen
hat,
zumal
in
der
Steuererklärung
2020
ein
Anteil
an
einer
unverteilten
Erbschaft
in
der
Höhe
von
Fr.
789'372.--
deklariert
wurde
(Urk.
8 /171),
womit
genügend
Klarheit
über
die
Höhe
der
Erbschaft
herrschte
bzw.
ein
EL-Anspruch
ausgeschlossen
werden
konnte . 6. 6 .1
Die
Rückerstattung
von
Einmalzulagen
richtet
sich
nach
denselben
Bestimmun gen
wie
die
Rückerstattung
der
bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen
(vgl.
vorstehend
E.
2.6).
Der
von
der
Beschwerdeführerin
im
Erbgang
ihrer
Mutter
nicht
geltend
gemachte
Pflichtteil
stellt
(unter
anderem)
ein
anrechenbares
Vermögen
im
Sinne
von
Art.
11
Abs.
1
lit.
d
ELG
dar,
weshalb
die
Beschwer degegnerin
den
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
zu
Recht
neu
berechnete.
Dies
führte
zu
einer
Rückforderung
in
der
Höhe
der
hier
zu
beurteilenden
Fr.
1'500. --
(Einmalzulagen). 6.2
In
den
Verfügungen
betreffend
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
für
den
Zeitraum
vom
1.
Juli
2020
bis
31.
Dezember
2022
(Urk.
8 /V/24;
Urk.
8 /V/26-27)
wurde
fälschlicherweise
ein
zu
niedriges
Vermögen
angerechnet,
weshalb
sich
die
damals
vorgenommenen
Anspruchsberechnungen
als
offensichtlich
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
erweisen
(vgl.
vorstehend
E.
2.6
f.).
Daher
ist
von
einem
Wiedererwägungsgrund
auszugehen,
weshalb
eine
rückwirkende
An passung
zulässig
ist,
und
die
unrechtmässig
bezogenen
Leistungen
zurück zuerstatten
sind
(Art.
25
Abs.
1
ATSG).
Die
Rückerstattungsverfügung
vom
19.
Januar
2023
erging
rechtzeitig
innert
der
damals
anwendbaren
einjährigen
Frist
gemäss
Art.
25
Abs .
2
ATSG,
was
unbestritten
blieb.
Die
Rückforderung
von
Gemeindezuschüssen
in
der
Höhe
von
Fr.
1'500.--
(vgl.
Urk .
8 /V/30)
erweist
sich
als
korrekt
und
wurde
in
masslicher
Hinsicht
vo n
der
Beschwerdeführerin
auch
nicht
in
Frage
gestellt. 7 .
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
25.
September
2024
(Urk.
2)
hinsichtlich
der
hier
zu
beurteilenden
Ausrichtung
und
Rückforderung
von
Einmalzulagen
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
in
diesem
Punkt
abzuweisen .
Im
Umfang
der
Rückforderung
und
Anspruch
auf
bundesrechtliche
Ergän zungs leistungen
und
Prämienverbilligung
wird
–
wie
bereits
ausgeführt
–
mangels
örtlicher
Zuständigkeit
auf
die
Beschwerde
nicht
ein getreten
(vgl.
vorstehend
E.
1.2. 3). 8 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos
(Art.
61
lit.
f bis
ATSG). D as
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
hinsichtlich
der
Rückforderung
von
Einmal zulagen
abgewiesen.
Im
Übrigen
wird
mangels
örtlicher
Zuständigkeit
auf
die
Beschwerde
nicht
eingetreten.
Die
Sache
wird
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
an
das
Obergericht
des
Kantons
Aargau,
Versicherungsgericht,
Obere
Vorstadt
40,
5000
Aarau,
zur
Weiterbehandlung
über wiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Michael
Huber - Stadt
Z .___,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich sowie
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
dieses
Entscheids
gegen
Empfangsschein
an: - Obergericht
des
Kantons
Aargau,
Versicherungsgericht,
Obere
Vorstadt
40,
5000
Aarau,
unter
Beilage
von
Urk.
1- 3;
Urk.
7-8 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler