Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1953,
ist
Bezüger
einer
Rente
der
Alters-
und
Hinterlassenen versicherung
(AHV)
sowie
von
Zusatzleistungen
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle).
Mit
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versi cherten
unter
Anrechnung
eines
Vermögens
von
Fr.
328‘995.--
aus
der
unverteilten
Erb schaft
seiner
im
Dezember
2023
verstorbenen
Mutter
neu
und
verneinte
ab
1.
Januar
2024
aufgrund
des
Überschreitens
der
Vermögensschwelle
einen
Anspruch
auf
Zusat z l ei stungen
( Prämienverbilligung,
Ergänzungsleistung,
Beihilfe,
Gemeindezuschuss;
Urk.
7/V26).
Gleichentags
verfügte
sie
eine
Rück zahlung
von
Fr.
4‘276 .--
an
seit
Januar
2024
zu
viel
ausbezahlten
Zusatz leistungen
( Ergänzungsleistungen,
Beihilfen,
Gemeindezuschüsse )
vom
Versi cherten
direkt
und
von
Fr.
2‘006.—
zu
viel
ausbezahlter
Prämienverbilligung
von
dessen
Krankenversicherer
( Urk.
7/V27 ).
Die
vom
Versicherten
dagegen
am
1 5.
Mai
2024
erhobene
und
am
1 8.
Juni
2024
begründete
Einsprache
( Urk.
7/61,
Urk.
7/63)
wies
die
Durchführungsstelle
unter
Reduzierung
des
anzurechnenden
Erbteils
auf
Fr.
164‘477.--
mit
Einspracheentscheid
vom
2 4.
Juni
2024
ab
( Urk.
7/V/29
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
1 0.
Juli
2024
Beschwerde
mit
dem
sinnge mässen
Antrag,
den
angefochtenen
Entscheid
rückgängig
zu
machen
beziehungs weise
es
sei
zumindest
bis
zum
definitiven
Entscheid
über
die
Erbschaft
auf
deren
Anrechnung
zu
verzichten
und
es
seien
ihm
weiterhin
Zusatzleistungen
auszu richten
( Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
Juli
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6),
worüber
der
Beschwerde führer
mit
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
8).
Mit
Verfügung
vom
1 3.
Februar
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
Gelegenheit
gege ben,
zu
seiner
Beteiligung
am
Verfahren
betreffend
die
Gültigkeit
der
Enter bung
sowie
dessen
aktuellen
Standes
Stellung
zu
nehmen
( Urk.
9),
wovon
er
innert
Frist
keinen
Gebrauch
machte
( Urk.
10). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters ,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allge meinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
beson derer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Abs. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1.
E. 1.4 Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzu erstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
a.a.O. ,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
E. 2 Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet ,
finden
die
seit
dem
1.
Januar
2021
gültigen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
dar,
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
und
Prämienverbilligung
sei
per
1.
Januar
2024
infolge
Überschreitens
der
massgeblichen
Schwelle
des
anrechenbaren
Vermö gens
entfallen,
weil
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
im
Dezember
2023
ver storben
und
der
Erbteil
des
Beschwerdeführers
als
Vermögen
anzurechnen
sei.
Der
Beginn
der
rückwirkenden
Anspruchsberechnung
sei
in
Übereinstimmung
mit
der
stetigen
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
und
sei
daher
nicht
zu
bean standen.
Die
vom
Beschwerdeführer
einspracheweise
vorgebrachte
Enter bung
sei
nur
in
zwei
vom
ZGB
vorgesehen
Fällen
möglich,
wobei
nicht
davon
auszugehen
sei,
dass
einer
dieser
zwei
Gründe
zutreffe.
Die
testamentarische
Bestim mung
betreffend
die
Enterbung
des
Beschwerdeführers
sei
daher
wirkungs los
( Urk.
2
S.
2) .
Mit
dem
gleichen
Testament
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
auf
den
Pflichtteil
gesetzt
worden.
Bei
Reduktion
des
Erbanteils
auf
den
Pflichtteil
werde
der
gesetz lich
vorgesehene
«Mindestanspruch»
einer
erbenden
Person
aus
dem
Nachlass
nicht
beschnitten.
Im
Rahmen
einer
Herabsetzungsklage
könne
denn
auch
nur
der
Pflichtteil
und
nicht
der
gesetzliche
Erbteil
geltend
gemacht
werden.
Der
Beschwerde führer
verzichte
damit
weder
auf
ihm
zustehendes
Vermögen,
noch
auf
ein
Recht,
weshalb
ihm
die
testamentarische
Bestimmung
anlässlich
der
Ergänzungsleistungs berechnung
nicht
zum
Nachteil
gereichen
dürfe
( Urk.
2
S.
2).
Die
Erblasserin
sei
im
Dezember
2023
verstorben,
weshalb
die
seit
1.
Januar
2023
revidierten
Bestimmungen
des
Erbrechts
zur
Anwendung
kämen .
Der
Pflichtteil
betrage
die
Hälfte
des
gesetzlichen
Erbanspruchs
und
demnach
Fr.
164'477.--.
Dieser
Betrag
sei
ab
Januar
2024
als
verbrauchbares
Vermögen
in
die
Anspruchsberechnung
aufzunehmen.
Da
die
Vermögensschwelle
für
eine
allein stehende
Person
von
Fr.
100'000.--
deutlich
überschritten
sei ,
bestehe
kein
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
( Urk.
2
S.
2).
Da
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
und
Prämienverbilligung
ab
Januar
2024
weggefallen
sei,
sei
auch
die
Rückforderung
der
von
Januar
bis
Ende
April
2024
ausgerichteten
Leistungen
nicht
zu
beanstanden
( Urk.
2
S.
3).
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
dagegen
vor,
seine
im
Dezember
2023
verstor bene
Mutter
habe
ihn
und
zwei
seiner
Geschwister
testamentarisch
enterbt.
Er
könne
sich
keinen
Anwalt
leisten,
weshalb
er
das
Ergebnis
der
von
seinen
Schwestern
eingeleiteten
rechtlichen
Schritte
abwarte.
Er
wisse
derzeit
nicht,
ob
er
erben
werde
und
die
allfällige
Höhe
der
Erbschaft
sei
ebenfalls
nicht
bekannt.
Er
sei
auf
die
monatliche
Unterstützung
durch
die
Beschwerdegegnerin
ange wiesen.
Daher
sei
auf
die
Anrechnung
der
Erbschaft
als
Vermögen
zu
verzichten,
bis
über
die
Erbschaft
definitiv
entschieden
sei .
Erst
in
diesem
Zeitpunkt
seien
auch
allfällige
zu
viel
ausgerichtete
Leistungen
zurückzufordern
( Urk.
1). 3.
E. 3.1 Streitig
ist
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
und
in
diesem
Zusammen hang
die
Frage,
ob
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Ermittlung
des
Reinver mögens
im
Sinne
von
Art.
9a
ELG
zu
Recht
ab
1.
Januar
2024
Fr.
164'477.--
aus
d er
unver teilten
Erbschaft
der
verstorbenen
Mutter
des
Beschwerdeführers
berück sichtigt
hat.
E. 3.2 Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
im
Dezember
2023
verstarb.
Als
gesetzliche
Erben
hinterliess
sie
den
Beschwerde führer
sowie
dessen
vier
Geschwister
( Urk.
7/56a).
Gemäss
dem
Entwurf
des
Sicherungs-
und
Steuerinventars
des
Teilungsamtes
der
Gemeinde
Z.___
verfügte
die
Erbschaft
per
Todestag
über
einen
Aktivenüberschuss
von
Fr.
1’644'974.92
( Urk.
7/56b
S.
6).
Der
gesetzliche
Erbteil
des
Beschwerde führers
als
eines
von
fünf
Kindern
der
Verstorbenen
beträgt
demge mäss
Fr.
328'995.--
( Fr.
1'644'974.92
/
5 ;
Art.
457
Abs.
2
ZGB );
der
Pflichtteil
beläuft
sich
auf
die
Hälfte
davon,
mithin
auf
Fr.
164'497.50
( Art.
471
ZGB) .
Diese
Beträge
beziehungsweise
die
von
der
Beschwerdegegnerin
als
Vermögen
ange rechneten ,
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführer
leicht
darunter
liegenden,
Fr.
164'977.--
blieben
vom
Beschwerdeführer
unbestritten
und
sind
nicht
zu
bean standen .
Der
Beschwerdeführer
macht
indessen
geltend,
dass
seine
Mutter
ihn
enterbt
habe
und
er
daher
keinen
Anspruch
auf
einen
Anteil
am
Erbe
habe,
weshalb
ihm
diesbezüglich
kein
Vermögen
angerechnet
werden
könne
( Urk.
1) .
E. 3.3.1 Gemäss
Art.
477
ZGB
ist
der
Erblasser
befugt,
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
einem
Erben
den
Pflichtteil
zu
entziehen,
wenn
der
Erbe
gegen
den
Erblasser
oder
gegen
eine
diesem
nahe
verbundene
Person
eine
schwere
Straftat
begangen
hat
( Ziff.
1)
oder
wenn
er
gegenüber
dem
Erblasser
oder
einem
von
dessen
Ange hörigen
die
ihm
obliegenden
familienrechtlichen
Pflichten
schwer
verletzt
hat
( Ziff.
2).
Laut
Art.
479
ZGB
ist
eine
Enterbung
nur
dann
gültig,
wenn
der
Erblasser
den
Enterbungsgrund
in
seiner
Verfügung
angegeben
hat
( Abs.
1).
Ficht
der
Enterbte
die
Enterbung
wegen
Unrichtigkeit
dieser
Angabe
an,
so
hat
der
Erbe
oder
Bedachte,
der
aus
der
Enterbung
Vorteil
zieht,
deren
Richtigkeit
zu
beweisen
( Abs.
2).
Kann
dieser
Nachweis
nicht
erbracht
werden
oder
ist
ein
Enterbungs grund
nicht
angegeben,
so
wird
die
Verfügung
insoweit
aufrecht
erhalten,
als
sich
dies
mit
dem
Pflichtteil
des
Enterbten
verträgt,
es
sei
denn,
dass
der
Erblasser
die
Verfügung
in
einem
offenbaren
Irrtum
über
den
Enterbungsgrund
getroffen
hat
( Abs.
3).
Bestehen
gegen
einen
Nachkommen
der
Erblasserin
Verlustscheine,
so
kann
ihm
die
Erblasserin
die
Hälfte
seines
Pflichtteils
entziehen,
wenn
sie
diese
den
vorhan denen
und
später
geborenen
Kindern
desselben
zuwendet
( Art.
480
Abs.
1
ZGB).
Diese
Enterbung
fällt
jedoch
auf
Begehren
des
Enterbten
dahin,
wenn
bei
der
Eröffnung
des
Erbganges
Verlustscheine
nicht
mehr
bestehen,
oder
wenn
deren
Gesamtbetrag
einen
Vierteil
des
Erbteils
nicht
übersteigt
( Art.
480
Abs.
2
ZGB).
E. 3.3.2 Auch
eine
mangelhafte
Enterbung
ist
so
lange
gültig,
als
sie
von
einem
Gericht
nicht
rechtskräftig
für
ungültig
erklärt
wurde.
Durch
die
erfolgreiche
Herabset zungsklage
erhält
der
Enterbte
seinen
Pflichtteil
und
damit
auch
seine
Erben stellung;
die
Klage
führt
zur
Ungülti gerklärung
der
Enterbung,
tangiert
aber
die
Gültigkeit
der
restlichen
Verfügung
von
Todes
wegen
nicht
(Alexandra
Jungo
/
Roland
Fankhauser
in:
Praxiskommentar
Erbrecht,
5.
Auflage,
Basel
2023,
Art.
479
ZGB
N.
16
m.w.H.).
Die
Wirkungen
des
Urteils
werden
auf
den
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Erbganges
zurückbezogen,
und
das
Herabsetzungsurteil
ver schafft
dem
Pflichtteilserben
die
Erbenstellung
seit
Eröffnung
des
Erbgangs
(BGE
115
II
211;
Urteil
des
Bundesgerichts
5C.81/2003
vom
2 1.
Januar
20 0 4
E.
5.2) .
E. 3.4.1 Dem
am
7.
Mai
2018
öffentlich
beurkundeten
Testament
der
Mutter
des
Beschwerde führers
lässt
sich
entnehmen,
dass
sie
-
sofern
dies
erbrechtlich
mög lich
sei
-
ihn
sowie
zwei
seiner
Geschwister
enterbe.
Sofern
keine
Enterbung
mög lich
sei,
setze
sie
die
drei
genannten
Kinder
auf
den
gesetzlichen
Pflichtteil
( Urk.
7/63 / 6).
Da
nach
dem
soeben
Ausgeführten
(E .
3.3.2)
eine
testamentarische
Enterbung
-
jedenfalls
bis
zu m
erfolgreichen
Ausgang
einer
Ungültigkeits-
oder
Herabsetzungsklage
(BSK
ZGB
II,
Samuel
Rickli,
N.
5
zu
Art.
480)
-
Gültigkeit
entfaltet ,
steht
somit
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
von
seiner
Mutter
enter b t
worden
ist.
Dies
hat
zur
Folge,
dass
ihm
(vorläufig)
keine
Erbenstellung
zukommt
und
ihm
grundsätzlich
kein
Anteil
an
der
Erbschaft
zusteht.
Als
gemäss
Art.
470
Abs.
1
ZGB
Pflichtteilsberechtigter
steht
ihm
indessen
zur
Wiederherstellung
seines
Pflichtteiles
und
seiner
Stellung
als
Mitglied
der
Erbengemeinschaft
die
Herabsetzungsklage
im
Sinne
von
Art.
522
ff.
ZGB
zur
Verfügung
(vgl.
Jungo
/
Fankhauser,
a.a.O.,
Art.
479
ZGB
N.
E. 8 zu
Art.
25
ATSG).
Rechtsprechungsgemäss
ist
für
die
Rückforderung
von
formell
rechtskräftig
ausge richteten
Leistungen
erforderlich,
dass
entweder
die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
die
Voraussetzungen
für
eine
prozessuale
Revision
(Art.
53
Abs.
1
und
2
ATSG)
erfüllt
sind
(BGE
142
V
259
E.
E. 11 zu
Art.
25
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_1067/2009
vom
1 2.
April
2010
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Für
die
vom
Beschwerdeführer
postulierte
einstweilige
Weiterausrichtung
der
Ergänzungs leistungen
im
Sinne
von
Überbrückungslei s tungen
besteht
hingegen
kein
Raum
(Carigiet,
a.a.O.,
S.
233
Rz .
594) .
3.5.2
Der
Beschwerdeführer
hatte
zwar
im
Zeitpunkt
des
Todes
seiner
Mutter
aufgrund
der
von
dieser
verfügten
Enterbung
noch
keine
beziehungsweise
lediglich
eine
virtuelle
Erbenstellung.
Indessen
erfolgt
die
Wirkung
der
-
nach
dem
Gesagten
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
zu
erwartenden
-
Ungültigerklärung
der
Enterbung
rückwirkend
auf
den
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Erbganges,
weshalb
rückwirkend
auf
diesen
Zeitpunkt
von
einer
Erbenstellung
des
Beschwerdeführers
auszugehen
ist.
Aufgrund
der
intakten
Prozesschancen
wäre
es
ihm
zudem
auch
ab
diesem
Zeitpunk t
möglich
gewesen,
das
ihm
aus
der
Erbschaft
zustehende
Liqui dations-
oder
Teilungsergebnis
zu
verwerten ,
zumal
die
Herabsetzungsklage
auch
direkt
mit
einer
Teilungsklage
-
und
falls
nötig
auch
mit
einer
(Rück-)
Leistungs klage
verbunden
werden
kann
( Jungo/Fankhauser,
a.a.O . ,
Art.
479
ZGB
N.
19
f. ) ,
scheint
doch
der
Nachlass
aus
grösseren
Schenkungen
zu
bestehen,
die
die
verstorbene
Mutter
gegenüber
den
beiden
nicht
enterbten
Geschwistern
gemacht
hat
(Urk
7/56b).
Der
Anrechnung
des
Erbanteiles
des
Beschwerdeführers
für
die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
ab
dem
auf
den
Tod
der
Mutter
im
Dezember
2023
folgenden
Monat
Januar
2024
(vgl.
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
i.V.m.
Abs.
2
lit.
c
ELV)
steht
somit
nichts
entgegen,
weshalb
das
Vorgehen
der
Beschwerde gegnerin
auch
in
dieser
Hinsicht
nicht
zu
beanstanden
ist .
3.5.3
Zu
keinem
anderen
Ergebnis
kommt
man
für
den
Fall,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Enterbung
nicht
anfechten
sollte.
Da
die
Rechtsprechung
verlangt,
dass
sämt liche
rechtlichen
Möglichkeiten
zur
Durchsetzung
der
Erbansprüche
wahrge nommen
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
8/02
vom
1 2.
Juli
2002
E.
3b),
worun ter
die
Geltendmachung
des
Pflichtteils
gehört
(Jungo/Raaflaub,
Die
wunder same
Geldvermehrung
beim
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
nach
der
Ausschlagung
einer
Erbschaft,
successio
2019 ,
S.
284),
wäre
ihm
unter
diesen
Umständen
ein
Vermögensverzicht
in
der
Höhe
des
ihm
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
zustehenden
gesetzlichen
Pflichtteils
anzurechnen
( vgl.
Carigiet/Koch,
a.a.O. ,
S.
245
Rz.
631 ). 3. 6
Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
richtigerweise
bei
der
Prüfung
des
Anspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
ein
Vermögen
aus
der
Erbschaft
seiner
Mutter
von
Fr.
164'477.--
berücksichtigt
und
gestützt
darauf
einen
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
verneint.
Da
sie
diese n
Vermögenswert
in
der
Verfügung
vom
1 6.
Dezember
2023
( Urk.
7/V25) ,
in
welcher
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
festgesetzt
wurde,
noch
nicht
eingerechnet
hatte,
erweisen
sich
die
dem
Beschwerdeführer
bereits
ausbezahlten
Zusatzl ei stungsbezüge
ab
1.
Januar
2024
als
zweifellos
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
und
die
Berichtigung
in
betraglicher
Hinsicht
von
erheb licher
Bedeutung ,
weshalb
der
Beschwerdeführer
zur
Rückerstattung
der
zu
viel
bezogenen
Zusatzleistungen
verpflichtet
ist.
Anlass,
den
von
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
errechne ten
Rückforderungsbetrag
von
Fr
4'276.--
(exklusive
Prämien verbilligung)
für
den
Zeitraum
von
Januar
2024
bis
April
2024
( Urk.
7/V27)
in
Frage
zu
stellen,
besteht
nicht,
nachdem
sich
dieser
anhand
de s
Vergleichs
mit
der
Leistungsverfügung
vom
1 6.
Dezember
2023
ohne
Weiteres
nachvollziehen
und
verifizieren
lässt.
Der
Beschwerdeführer
bestreitet
den
Rückforderungsbetrag
in
seiner
Höhe
denn
auch
nicht.
Die
Rückforderung
zu
viel
erbrachter
Leistungen
für
den
Zeitraum
von
Januar
bis
April
2024
in
der
Höhe
von
Fr.
4'276.--
erfolgte
somit
zu
Recht. 3. 7
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2 4.
Juni
2024
( Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00076 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus
Werdplatz Strassburgstrasse
9,
Postfach,
8036
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1953,
ist
Bezüger
einer
Rente
der
Alters-
und
Hinterlassenen versicherung
(AHV)
sowie
von
Zusatzleistungen
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatz leistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle).
Mit
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versi cherten
unter
Anrechnung
eines
Vermögens
von
Fr.
328‘995.--
aus
der
unverteilten
Erb schaft
seiner
im
Dezember
2023
verstorbenen
Mutter
neu
und
verneinte
ab
1.
Januar
2024
aufgrund
des
Überschreitens
der
Vermögensschwelle
einen
Anspruch
auf
Zusat z l ei stungen
( Prämienverbilligung,
Ergänzungsleistung,
Beihilfe,
Gemeindezuschuss;
Urk.
7/V26).
Gleichentags
verfügte
sie
eine
Rück zahlung
von
Fr.
4‘276 .--
an
seit
Januar
2024
zu
viel
ausbezahlten
Zusatz leistungen
( Ergänzungsleistungen,
Beihilfen,
Gemeindezuschüsse )
vom
Versi cherten
direkt
und
von
Fr.
2‘006.—
zu
viel
ausbezahlter
Prämienverbilligung
von
dessen
Krankenversicherer
( Urk.
7/V27 ).
Die
vom
Versicherten
dagegen
am
1 5.
Mai
2024
erhobene
und
am
1 8.
Juni
2024
begründete
Einsprache
( Urk.
7/61,
Urk.
7/63)
wies
die
Durchführungsstelle
unter
Reduzierung
des
anzurechnenden
Erbteils
auf
Fr.
164‘477.--
mit
Einspracheentscheid
vom
2 4.
Juni
2024
ab
( Urk.
7/V/29
=
Urk.
2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
1 0.
Juli
2024
Beschwerde
mit
dem
sinnge mässen
Antrag,
den
angefochtenen
Entscheid
rückgängig
zu
machen
beziehungs weise
es
sei
zumindest
bis
zum
definitiven
Entscheid
über
die
Erbschaft
auf
deren
Anrechnung
zu
verzichten
und
es
seien
ihm
weiterhin
Zusatzleistungen
auszu richten
( Urk.
1).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 9.
Juli
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
6),
worüber
der
Beschwerde führer
mit
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
( Urk.
8).
Mit
Verfügung
vom
1 3.
Februar
2025
wurde
dem
Beschwerdeführer
Gelegenheit
gege ben,
zu
seiner
Beteiligung
am
Verfahren
betreffend
die
Gültigkeit
der
Enter bung
sowie
dessen
aktuellen
Standes
Stellung
zu
nehmen
( Urk.
9),
wovon
er
innert
Frist
keinen
Gebrauch
machte
( Urk.
10). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1. 1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenver sicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters ,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allge meinen
übergangsrechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
beson derer
übergangsrechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet ,
finden
die
seit
dem
1.
Januar
2021
gültigen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Abs. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).
1. 3
Der
Anteil
an
einer
unverteilten
Erbschaft
ist
bei
der
Berechnung
der
Ergänzungs leistung
als
Vermögen
zu
berücksichtigen,
und
zwar
ab
dem
Zeitpunkt
des
Erwerbs
der
Erbschaft
mit
dem
Tod
der
Erblasserin
oder
des
Erblassers
nach
Art.
560
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB) .
Schwierigkeiten
bei
der
Reali sierung
rechtfertigen
noch
kein
Abgehen
von
dieser
Regel.
Eine
Anrechnung
kann
indessen
erst
erfolgen,
wenn
über
den
Anteil
hinreichende
Klarheit
herrscht,
oder
wenn
sich
dieser
Anteil
zwar
nicht
genau
beziffern
lässt,
ein
EL-Anspruch
unter
Berücksichtigung
aller
Eventualitäten
tatsächlicher
und
rechtlicher
Natur
jedoch
sicher
ausgeschlossen
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_567/2016
vom
3.
Januar
2017
E.
3.1
mit
Hinweisen). 1.4
Gemäss
Art.
25
Abs.
1
Satz
1
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
2
ATSG
und
Art.
1
Abs.
1
ELG
sind
unrechtmässig
bezogene
Ergänzungsleistungen
zurückzu erstatten.
Die
Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
von
Ergänzungsleistungen
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend
so
angepasst
werden,
dass
aus
der
Neuberechnung
ein
tieferer
Anspruch
resultiert,
als
ursprünglich
ausgerichtet
(Carigiet/Koch,
a.a.O. ,
S.
134
Rz.
346).
Die
Pflicht
zur
Rückerstattung
unrechtmässig
bezogener
Leistungen
besteht
unabhängig
von
einem
allfälligen
Verschulden.
Selbst
ein
der
Verwaltung
zuzurechnender
Fehler
ändert
nichts
an
der
Rückerstattungspflicht
(Müller,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
ELG,
3.
Auflage
2015,
Rz.
8
zu
Art.
25
ATSG).
Rechtsprechungsgemäss
ist
für
die
Rückforderung
von
formell
rechtskräftig
ausge richteten
Leistungen
erforderlich,
dass
entweder
die
Voraussetzungen
für
eine
Wiedererwägung
oder
die
Voraussetzungen
für
eine
prozessuale
Revision
(Art.
53
Abs.
1
und
2
ATSG)
erfüllt
sind
(BGE
142
V
259
E.
3.2
mit
weiteren
Hinweisen).
Nach
Art.
53
Abs.
1
ATSG
müssen
formell
rechtskräftige
Verfü gungen
und
Einspracheentscheide
in
Revision
gezogen
werden,
wenn
die
versi cherte
Person
oder
der
Versicherungsträger
nach
deren
Erlass
erhebliche
neue
Tatsachen
entdeckt
oder
Beweismittel
auffindet,
deren
Beibringung
zuvor
nicht
möglich
war
(sogenannte
prozessuale
Revision).
Ferner
bestimmt
Art.
53
Abs.
2
ATSG,
dass
der
Versicherungsträger
auf
formell
rechtskräftige
Verfügungen
und
Einspracheentscheide
zurückkommen
kann,
wenn
diese
zweifellos
unrichtig
sind
und
wenn
ihre
Berichtigung
von
erheblicher
Bedeutung
ist
(sogenannte
Wieder erwägung).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
dar,
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
und
Prämienverbilligung
sei
per
1.
Januar
2024
infolge
Überschreitens
der
massgeblichen
Schwelle
des
anrechenbaren
Vermö gens
entfallen,
weil
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
im
Dezember
2023
ver storben
und
der
Erbteil
des
Beschwerdeführers
als
Vermögen
anzurechnen
sei.
Der
Beginn
der
rückwirkenden
Anspruchsberechnung
sei
in
Übereinstimmung
mit
der
stetigen
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
und
sei
daher
nicht
zu
bean standen.
Die
vom
Beschwerdeführer
einspracheweise
vorgebrachte
Enter bung
sei
nur
in
zwei
vom
ZGB
vorgesehen
Fällen
möglich,
wobei
nicht
davon
auszugehen
sei,
dass
einer
dieser
zwei
Gründe
zutreffe.
Die
testamentarische
Bestim mung
betreffend
die
Enterbung
des
Beschwerdeführers
sei
daher
wirkungs los
( Urk.
2
S.
2) .
Mit
dem
gleichen
Testament
sei
der
Beschwerdeführer
jedoch
auf
den
Pflichtteil
gesetzt
worden.
Bei
Reduktion
des
Erbanteils
auf
den
Pflichtteil
werde
der
gesetz lich
vorgesehene
«Mindestanspruch»
einer
erbenden
Person
aus
dem
Nachlass
nicht
beschnitten.
Im
Rahmen
einer
Herabsetzungsklage
könne
denn
auch
nur
der
Pflichtteil
und
nicht
der
gesetzliche
Erbteil
geltend
gemacht
werden.
Der
Beschwerde führer
verzichte
damit
weder
auf
ihm
zustehendes
Vermögen,
noch
auf
ein
Recht,
weshalb
ihm
die
testamentarische
Bestimmung
anlässlich
der
Ergänzungsleistungs berechnung
nicht
zum
Nachteil
gereichen
dürfe
( Urk.
2
S.
2).
Die
Erblasserin
sei
im
Dezember
2023
verstorben,
weshalb
die
seit
1.
Januar
2023
revidierten
Bestimmungen
des
Erbrechts
zur
Anwendung
kämen .
Der
Pflichtteil
betrage
die
Hälfte
des
gesetzlichen
Erbanspruchs
und
demnach
Fr.
164'477.--.
Dieser
Betrag
sei
ab
Januar
2024
als
verbrauchbares
Vermögen
in
die
Anspruchsberechnung
aufzunehmen.
Da
die
Vermögensschwelle
für
eine
allein stehende
Person
von
Fr.
100'000.--
deutlich
überschritten
sei ,
bestehe
kein
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
( Urk.
2
S.
2).
Da
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
und
Prämienverbilligung
ab
Januar
2024
weggefallen
sei,
sei
auch
die
Rückforderung
der
von
Januar
bis
Ende
April
2024
ausgerichteten
Leistungen
nicht
zu
beanstanden
( Urk.
2
S.
3). 2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
dagegen
vor,
seine
im
Dezember
2023
verstor bene
Mutter
habe
ihn
und
zwei
seiner
Geschwister
testamentarisch
enterbt.
Er
könne
sich
keinen
Anwalt
leisten,
weshalb
er
das
Ergebnis
der
von
seinen
Schwestern
eingeleiteten
rechtlichen
Schritte
abwarte.
Er
wisse
derzeit
nicht,
ob
er
erben
werde
und
die
allfällige
Höhe
der
Erbschaft
sei
ebenfalls
nicht
bekannt.
Er
sei
auf
die
monatliche
Unterstützung
durch
die
Beschwerdegegnerin
ange wiesen.
Daher
sei
auf
die
Anrechnung
der
Erbschaft
als
Vermögen
zu
verzichten,
bis
über
die
Erbschaft
definitiv
entschieden
sei .
Erst
in
diesem
Zeitpunkt
seien
auch
allfällige
zu
viel
ausgerichtete
Leistungen
zurückzufordern
( Urk.
1). 3. 3.1
Streitig
ist
der
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
und
in
diesem
Zusammen hang
die
Frage,
ob
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Ermittlung
des
Reinver mögens
im
Sinne
von
Art.
9a
ELG
zu
Recht
ab
1.
Januar
2024
Fr.
164'477.--
aus
d er
unver teilten
Erbschaft
der
verstorbenen
Mutter
des
Beschwerdeführers
berück sichtigt
hat.
3.2
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
die
Mutter
des
Beschwerdeführers
im
Dezember
2023
verstarb.
Als
gesetzliche
Erben
hinterliess
sie
den
Beschwerde führer
sowie
dessen
vier
Geschwister
( Urk.
7/56a).
Gemäss
dem
Entwurf
des
Sicherungs-
und
Steuerinventars
des
Teilungsamtes
der
Gemeinde
Z.___
verfügte
die
Erbschaft
per
Todestag
über
einen
Aktivenüberschuss
von
Fr.
1’644'974.92
( Urk.
7/56b
S.
6).
Der
gesetzliche
Erbteil
des
Beschwerde führers
als
eines
von
fünf
Kindern
der
Verstorbenen
beträgt
demge mäss
Fr.
328'995.--
( Fr.
1'644'974.92
/
5 ;
Art.
457
Abs.
2
ZGB );
der
Pflichtteil
beläuft
sich
auf
die
Hälfte
davon,
mithin
auf
Fr.
164'497.50
( Art.
471
ZGB) .
Diese
Beträge
beziehungsweise
die
von
der
Beschwerdegegnerin
als
Vermögen
ange rechneten ,
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführer
leicht
darunter
liegenden,
Fr.
164'977.--
blieben
vom
Beschwerdeführer
unbestritten
und
sind
nicht
zu
bean standen .
Der
Beschwerdeführer
macht
indessen
geltend,
dass
seine
Mutter
ihn
enterbt
habe
und
er
daher
keinen
Anspruch
auf
einen
Anteil
am
Erbe
habe,
weshalb
ihm
diesbezüglich
kein
Vermögen
angerechnet
werden
könne
( Urk.
1) . 3.3 3.3.1
Gemäss
Art.
477
ZGB
ist
der
Erblasser
befugt,
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
einem
Erben
den
Pflichtteil
zu
entziehen,
wenn
der
Erbe
gegen
den
Erblasser
oder
gegen
eine
diesem
nahe
verbundene
Person
eine
schwere
Straftat
begangen
hat
( Ziff.
1)
oder
wenn
er
gegenüber
dem
Erblasser
oder
einem
von
dessen
Ange hörigen
die
ihm
obliegenden
familienrechtlichen
Pflichten
schwer
verletzt
hat
( Ziff.
2).
Laut
Art.
479
ZGB
ist
eine
Enterbung
nur
dann
gültig,
wenn
der
Erblasser
den
Enterbungsgrund
in
seiner
Verfügung
angegeben
hat
( Abs.
1).
Ficht
der
Enterbte
die
Enterbung
wegen
Unrichtigkeit
dieser
Angabe
an,
so
hat
der
Erbe
oder
Bedachte,
der
aus
der
Enterbung
Vorteil
zieht,
deren
Richtigkeit
zu
beweisen
( Abs.
2).
Kann
dieser
Nachweis
nicht
erbracht
werden
oder
ist
ein
Enterbungs grund
nicht
angegeben,
so
wird
die
Verfügung
insoweit
aufrecht
erhalten,
als
sich
dies
mit
dem
Pflichtteil
des
Enterbten
verträgt,
es
sei
denn,
dass
der
Erblasser
die
Verfügung
in
einem
offenbaren
Irrtum
über
den
Enterbungsgrund
getroffen
hat
( Abs.
3).
Bestehen
gegen
einen
Nachkommen
der
Erblasserin
Verlustscheine,
so
kann
ihm
die
Erblasserin
die
Hälfte
seines
Pflichtteils
entziehen,
wenn
sie
diese
den
vorhan denen
und
später
geborenen
Kindern
desselben
zuwendet
( Art.
480
Abs.
1
ZGB).
Diese
Enterbung
fällt
jedoch
auf
Begehren
des
Enterbten
dahin,
wenn
bei
der
Eröffnung
des
Erbganges
Verlustscheine
nicht
mehr
bestehen,
oder
wenn
deren
Gesamtbetrag
einen
Vierteil
des
Erbteils
nicht
übersteigt
( Art.
480
Abs.
2
ZGB). 3.3.2
Auch
eine
mangelhafte
Enterbung
ist
so
lange
gültig,
als
sie
von
einem
Gericht
nicht
rechtskräftig
für
ungültig
erklärt
wurde.
Durch
die
erfolgreiche
Herabset zungsklage
erhält
der
Enterbte
seinen
Pflichtteil
und
damit
auch
seine
Erben stellung;
die
Klage
führt
zur
Ungülti gerklärung
der
Enterbung,
tangiert
aber
die
Gültigkeit
der
restlichen
Verfügung
von
Todes
wegen
nicht
(Alexandra
Jungo
/
Roland
Fankhauser
in:
Praxiskommentar
Erbrecht,
5.
Auflage,
Basel
2023,
Art.
479
ZGB
N.
16
m.w.H.).
Die
Wirkungen
des
Urteils
werden
auf
den
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Erbganges
zurückbezogen,
und
das
Herabsetzungsurteil
ver schafft
dem
Pflichtteilserben
die
Erbenstellung
seit
Eröffnung
des
Erbgangs
(BGE
115
II
211;
Urteil
des
Bundesgerichts
5C.81/2003
vom
2 1.
Januar
20 0 4
E.
5.2) . 3.4
3.4.1
Dem
am
7.
Mai
2018
öffentlich
beurkundeten
Testament
der
Mutter
des
Beschwerde führers
lässt
sich
entnehmen,
dass
sie
-
sofern
dies
erbrechtlich
mög lich
sei
-
ihn
sowie
zwei
seiner
Geschwister
enterbe.
Sofern
keine
Enterbung
mög lich
sei,
setze
sie
die
drei
genannten
Kinder
auf
den
gesetzlichen
Pflichtteil
( Urk.
7/63 / 6).
Da
nach
dem
soeben
Ausgeführten
(E .
3.3.2)
eine
testamentarische
Enterbung
-
jedenfalls
bis
zu m
erfolgreichen
Ausgang
einer
Ungültigkeits-
oder
Herabsetzungsklage
(BSK
ZGB
II,
Samuel
Rickli,
N.
5
zu
Art.
480)
-
Gültigkeit
entfaltet ,
steht
somit
fest,
dass
der
Beschwerdeführer
von
seiner
Mutter
enter b t
worden
ist.
Dies
hat
zur
Folge,
dass
ihm
(vorläufig)
keine
Erbenstellung
zukommt
und
ihm
grundsätzlich
kein
Anteil
an
der
Erbschaft
zusteht.
Als
gemäss
Art.
470
Abs.
1
ZGB
Pflichtteilsberechtigter
steht
ihm
indessen
zur
Wiederherstellung
seines
Pflichtteiles
und
seiner
Stellung
als
Mitglied
der
Erbengemeinschaft
die
Herabsetzungsklage
im
Sinne
von
Art.
522
ff.
ZGB
zur
Verfügung
(vgl.
Jungo
/
Fankhauser,
a.a.O.,
Art.
479
ZGB
N.
11
ff.) .
Zu
prüfen
ist,
ob
bereits
im
aktuellen
Zeitpunkt
mit
hinreichender
Sicherheit
vom
Erfolg
einer
gegen
die
Enterbung
gerichteten
Herabsetzungsklage
ausgegangen
werden
kann .
Diesfalls
wäre
die
Erbberechtigung
des
Beschwerdeführers
zu
bejahen
und
würde
über
seinen
Anteil
an
der
Erbschaft
hinreichende
Klarheit
herrsch en ,
so
dass
dieser
bei
der
Prüfung
des
Anspruchs
auf
Zusatzleistungen
als
Vermögen
angerechnet
werden
kann
(vgl.
vorstehende
E .
1.3) .
3. 4.2
Der
Beschwerdeführer
legte
in
der
Beschwerde
dar,
seine
Schwestern
könnten
sich
einen
Anwalt
leisten,
sie
hätten
sich
gewehrt ,
er
könne
sich
keinen
Anwalt
leisten
und
warte
daher
das
Ergebnis
ab
( Urk.
1
S.
1) .
Wie
weit
ein
allfälliges
Verfahren
der
Schwestern
gediehen
ist,
o b
er
selbst
an
diesem
Verfahren
beteiligt
ist
oder
allenfalls
zwischenzeitlich
ein
eigenes
Verfahren
angestrengt
hat ,
ist
jedoch
-
ebenso
wie
der
aktuelle
Verfahrensstand
-
unklar .
Eine
vom
Gericht
angesetzte
Frist
zur
Stellungnahme
zu
diesen
Fragen
( Urk.
9)
hat
der
Beschwerdeführer
unge nutzt
verstreichen
lassen
(vgl.
Urk.
10) ,
so
dass
nicht
aktenkundig
ist,
ob
ein
Zivilgericht
bereits
rechtskräftig
über
die
Frage
der
Gültigkeit
der
Enterbung
in
Bezug
auf
den
Beschwerdeführer
entschieden
hat.
Androhungsgemäss
(vgl.
Urk.
9
Dispositiv-Ziffer
1)
ist
daher
gestützt
auf
die
vorliegenden
Akten
zu
entscheiden.
Diesbezüglich
ergibt
sich
aus
dem
Testament
der
Mutter
des
Beschwerdeführers
vom
7.
Mai
2018
zwar
der
Wille,
den
Beschwerdeführer
zu
enterben,
indessen
wurde
keinerlei
Enterbungsgrund
genannt
(vgl.
Urk.
7/63/6) ,
insbesondere
lassen
sich
der
letztwilligen
Verfügung
keine
Hinweise
auf
das
Vorliegen
einer
der
bei den
in
Art.
477
ZGB
abschliessend
aufgeführten,
zur
Enterbung
berechtigenden
Gründe
der
Begehung
einer
schweren
Straftat
durch
den
Erben
gegen
den
Erb lasser
oder
gegen
eine
diesem
nahe
verbunden
Person
( Ziff.
1)
beziehungsweise
der
schweren
Verletzung
der
dem
Erben
obliegenden
familienrechtlichen
Pflich ten
gegenüber
dem
Erblasser
oder
einem
von
dessen
Angehörigen
( Ziff.
2)
entneh men .
Die
Erblasserin
erwähnte
als
Enterbungsgrund
auch
keine
allfällige
Zahlungsunfähigkeit
des
Beschwerdeführers
( Art.
480
Abs.
1
ZGB).
Die
Angabe
des
Enterbungsgrundes
dur ch
die
Erblasser in
in
der
Verfügung
ist
indessen
gemäss
Art.
479
Abs.
1
ZGB
ein
Gültigkeitserfordernis
für
die
St rafe nterbung
und
auch
für
die
Enterbung
wegen
Zahlungsunfähigkeit
(BSK
ZGB
II,
a.a.O.,
N.
2
zu
Art.
480) .
Die
Angabe
muss
dabei
so
konkret
sein,
dass
keine
Zweifel
über
die
als
Enterbungsgrund
angegebenen
und
betrachteten
Tatsachen
bestehen
können
(vgl.
Pra
1996
Nr.
51
E.
3a,
BGE
52
II
113
E .
2).
Es
ist
nicht
zulässig,
die
Grund angabe
in
einem
Nachtrag
oder
in
einer
anderen
Verfügung
vom
Todes
wegen
nachzuschieben.
Vielmehr
muss
der
Grund
in
der
Verfügung
angeführt
sein,
die
auch
die
Enterbung
enthält
( Jungo/Fankhauser,
a.a.O,
Art.
479
ZGB
N.
4 ).
Dies e
Voraussetzungen
sind
nach
dem
Gesagten
im
aktenkundigen,
die
Bestimmung
betreffend
die
Enterbung
des
Beschwerdeführers
enthaltenden
Testament
eindeu tig
nicht
erfüllt ,
weshalb
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
da von
auszu gehen
ist,
dass
eine
entsprechende
Herabsetzungsklage
des
Beschwerdeführers
erfolgreich
wäre,
die
Enterbung
ungültig
erklärt
und
er
als
pflichtteilsberechtigter
Erbe
eingesetzt
würde .
Da
damit
im
Zeitpunkt
des
angefochtenen
Entscheides
die
( virtuelle )
Erbenstellung
des
Beschwerdeführers
beziehungsweise
dessen
(virtu eller)
Anteil
an
der
Erbschaft
seiner
verstorbenen
Mutter
mit
hinreichender
Klar heit
feststand,
hat
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
ein
Vermögen
aus
ungeteilter
Erbschaft
von
Fr.
164'977.--
bei
der
Prüfung
des
Anspruchs
auf
Zusatzleistungen
angerechnet.
3. 5 3.5.1
Was
den
Zeitpunkt
der
erstmaligen
Anrechnung
des
Vermögens
aus
ungeteilter
Erbschaft
betrifft,
ist
zu
berücksichtigen,
dass
dafür
der
Zeitpunkt
des
Erwerbes
der
Erbschaft
und
damit
aufgrund
von
Art.
560
ZGB
der
Zeitpunkt
des
Todes
de r
Erblasser in
massgebend
ist ,
denn
der
Anspruch
eines
Miterben
auf
das
ihm
in
der
Erbschaft
zustehende
Liquidations-
oder
Teilungsergebnis
kann
bereits
vor
der
Erbteilung
veräussert
und
verwertet
werden
( Art.
635
Abs.
1
ZGB)
und
stellt
damit
ab
dem
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Erbganges
einen
Vermögenswert
dar,
welcher
auch
im
Rahmen
der
Zusatzleistungsb erechnung
zu
berücksichtigen
ist.
Mit
anderen
Worten
ist
für
die
Anrechnung
von
Erbschaftsvermögen
der
Zeit punkt
des
Erwerbs
der
Erbschaft
massgebend
und
nicht
derjenige,
in
welchem
der
Ergänzungsleistungsansprecher
über
seinen
Erbteil
effektiv
verfügen
kann
(Müller,
a.a.O.,
Rz .
415
zu
Art.
11
ELG
sowie
Rz .
11
zu
Art.
25
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_1067/2009
vom
1 2.
April
2010
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Für
die
vom
Beschwerdeführer
postulierte
einstweilige
Weiterausrichtung
der
Ergänzungs leistungen
im
Sinne
von
Überbrückungslei s tungen
besteht
hingegen
kein
Raum
(Carigiet,
a.a.O.,
S.
233
Rz .
594) .
3.5.2
Der
Beschwerdeführer
hatte
zwar
im
Zeitpunkt
des
Todes
seiner
Mutter
aufgrund
der
von
dieser
verfügten
Enterbung
noch
keine
beziehungsweise
lediglich
eine
virtuelle
Erbenstellung.
Indessen
erfolgt
die
Wirkung
der
-
nach
dem
Gesagten
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
zu
erwartenden
-
Ungültigerklärung
der
Enterbung
rückwirkend
auf
den
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Erbganges,
weshalb
rückwirkend
auf
diesen
Zeitpunkt
von
einer
Erbenstellung
des
Beschwerdeführers
auszugehen
ist.
Aufgrund
der
intakten
Prozesschancen
wäre
es
ihm
zudem
auch
ab
diesem
Zeitpunk t
möglich
gewesen,
das
ihm
aus
der
Erbschaft
zustehende
Liqui dations-
oder
Teilungsergebnis
zu
verwerten ,
zumal
die
Herabsetzungsklage
auch
direkt
mit
einer
Teilungsklage
-
und
falls
nötig
auch
mit
einer
(Rück-)
Leistungs klage
verbunden
werden
kann
( Jungo/Fankhauser,
a.a.O . ,
Art.
479
ZGB
N.
19
f. ) ,
scheint
doch
der
Nachlass
aus
grösseren
Schenkungen
zu
bestehen,
die
die
verstorbene
Mutter
gegenüber
den
beiden
nicht
enterbten
Geschwistern
gemacht
hat
(Urk
7/56b).
Der
Anrechnung
des
Erbanteiles
des
Beschwerdeführers
für
die
Berechnung
der
Zusatzleistungen
ab
dem
auf
den
Tod
der
Mutter
im
Dezember
2023
folgenden
Monat
Januar
2024
(vgl.
Art.
25
Abs.
1
lit.
c
i.V.m.
Abs.
2
lit.
c
ELV)
steht
somit
nichts
entgegen,
weshalb
das
Vorgehen
der
Beschwerde gegnerin
auch
in
dieser
Hinsicht
nicht
zu
beanstanden
ist .
3.5.3
Zu
keinem
anderen
Ergebnis
kommt
man
für
den
Fall,
dass
der
Beschwerdeführer
die
Enterbung
nicht
anfechten
sollte.
Da
die
Rechtsprechung
verlangt,
dass
sämt liche
rechtlichen
Möglichkeiten
zur
Durchsetzung
der
Erbansprüche
wahrge nommen
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
P
8/02
vom
1 2.
Juli
2002
E.
3b),
worun ter
die
Geltendmachung
des
Pflichtteils
gehört
(Jungo/Raaflaub,
Die
wunder same
Geldvermehrung
beim
Bezug
von
Ergänzungsleistungen
nach
der
Ausschlagung
einer
Erbschaft,
successio
2019 ,
S.
284),
wäre
ihm
unter
diesen
Umständen
ein
Vermögensverzicht
in
der
Höhe
des
ihm
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
zustehenden
gesetzlichen
Pflichtteils
anzurechnen
( vgl.
Carigiet/Koch,
a.a.O. ,
S.
245
Rz.
631 ). 3. 6
Nach
dem
Gesagten
hat
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
richtigerweise
bei
der
Prüfung
des
Anspruchs
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
ein
Vermögen
aus
der
Erbschaft
seiner
Mutter
von
Fr.
164'477.--
berücksichtigt
und
gestützt
darauf
einen
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
verneint.
Da
sie
diese n
Vermögenswert
in
der
Verfügung
vom
1 6.
Dezember
2023
( Urk.
7/V25) ,
in
welcher
der
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
festgesetzt
wurde,
noch
nicht
eingerechnet
hatte,
erweisen
sich
die
dem
Beschwerdeführer
bereits
ausbezahlten
Zusatzl ei stungsbezüge
ab
1.
Januar
2024
als
zweifellos
unrichtig
im
Sinne
von
Art.
53
Abs.
2
ATSG
und
die
Berichtigung
in
betraglicher
Hinsicht
von
erheb licher
Bedeutung ,
weshalb
der
Beschwerdeführer
zur
Rückerstattung
der
zu
viel
bezogenen
Zusatzleistungen
verpflichtet
ist.
Anlass,
den
von
der
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
1 6.
April
2024
errechne ten
Rückforderungsbetrag
von
Fr
4'276.--
(exklusive
Prämien verbilligung)
für
den
Zeitraum
von
Januar
2024
bis
April
2024
( Urk.
7/V27)
in
Frage
zu
stellen,
besteht
nicht,
nachdem
sich
dieser
anhand
de s
Vergleichs
mit
der
Leistungsverfügung
vom
1 6.
Dezember
2023
ohne
Weiteres
nachvollziehen
und
verifizieren
lässt.
Der
Beschwerdeführer
bestreitet
den
Rückforderungsbetrag
in
seiner
Höhe
denn
auch
nicht.
Die
Rückforderung
zu
viel
erbrachter
Leistungen
für
den
Zeitraum
von
Januar
bis
April
2024
in
der
Höhe
von
Fr.
4'276.--
erfolgte
somit
zu
Recht. 3. 7
Zusammenfassend
erweist
sich
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2 4.
Juni
2024
( Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser