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ZL.2024.00076

Die Enterbung des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm zu Recht ein Vermögen aus unverteilter Erbschaft ab dem Todestag der Erblasserin angerechnet hat. Abweisung

Zürich SozVersG · 2025-04-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1953,

ist

Bezüger

einer

Rente

der

Alters-

und

Hinterlassenen versicherung

(AHV)

sowie

von

Zusatzleistungen

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle).

Mit

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versi cherten

unter

Anrechnung

eines

Vermögens

von

Fr.

328‘995.--

aus

der

unverteilten

Erb schaft

seiner

im

Dezember

2023

verstorbenen

Mutter

neu

und

verneinte

ab

1.

Januar

2024

aufgrund

des

Überschreitens

der

Vermögensschwelle

einen

Anspruch

auf

Zusat z l ei stungen

( Prämienverbilligung,

Ergänzungsleistung,

Beihilfe,

Gemeindezuschuss;

Urk.

7/V26).

Gleichentags

verfügte

sie

eine

Rück zahlung

von

Fr.

4‘276 .--

an

seit

Januar

2024

zu

viel

ausbezahlten

Zusatz leistungen

( Ergänzungsleistungen,

Beihilfen,

Gemeindezuschüsse )

vom

Versi cherten

direkt

und

von

Fr.

2‘006.—

zu

viel

ausbezahlter

Prämienverbilligung

von

dessen

Krankenversicherer

( Urk.

7/V27 ).

Die

vom

Versicherten

dagegen

am

1 5.

Mai

2024

erhobene

und

am

1 8.

Juni

2024

begründete

Einsprache

( Urk.

7/61,

Urk.

7/63)

wies

die

Durchführungsstelle

unter

Reduzierung

des

anzurechnenden

Erbteils

auf

Fr.

164‘477.--

mit

Einspracheentscheid

vom

2 4.

Juni

2024

ab

( Urk.

7/V/29

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0.

Juli

2024

Beschwerde

mit

dem

sinnge mässen

Antrag,

den

angefochtenen

Entscheid

rückgängig

zu

machen

beziehungs weise

es

sei

zumindest

bis

zum

definitiven

Entscheid

über

die

Erbschaft

auf

deren

Anrechnung

zu

verzichten

und

es

seien

ihm

weiterhin

Zusatzleistungen

auszu richten

( Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

Juli

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6),

worüber

der

Beschwerde führer

mit

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

8).

Mit

Verfügung

vom

1 3.

Februar

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

Gelegenheit

gege ben,

zu

seiner

Beteiligung

am

Verfahren

betreffend

die

Gültigkeit

der

Enter bung

sowie

dessen

aktuellen

Standes

Stellung

zu

nehmen

( Urk.

9),

wovon

er

innert

Frist

keinen

Gebrauch

machte

( Urk.

10). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters ,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allge meinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

beson derer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Abs. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

1.

E. 1.4 Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzu erstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

E. 2 Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet ,

finden

die

seit

dem

1.

Januar

2021

gültigen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

dar,

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

und

Prämienverbilligung

sei

per

1.

Januar

2024

infolge

Überschreitens

der

massgeblichen

Schwelle

des

anrechenbaren

Vermö gens

entfallen,

weil

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

im

Dezember

2023

ver storben

und

der

Erbteil

des

Beschwerdeführers

als

Vermögen

anzurechnen

sei.

Der

Beginn

der

rückwirkenden

Anspruchsberechnung

sei

in

Übereinstimmung

mit

der

stetigen

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

und

sei

daher

nicht

zu

bean standen.

Die

vom

Beschwerdeführer

einspracheweise

vorgebrachte

Enter bung

sei

nur

in

zwei

vom

ZGB

vorgesehen

Fällen

möglich,

wobei

nicht

davon

auszugehen

sei,

dass

einer

dieser

zwei

Gründe

zutreffe.

Die

testamentarische

Bestim mung

betreffend

die

Enterbung

des

Beschwerdeführers

sei

daher

wirkungs los

( Urk.

2

S.

2) .

Mit

dem

gleichen

Testament

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

auf

den

Pflichtteil

gesetzt

worden.

Bei

Reduktion

des

Erbanteils

auf

den

Pflichtteil

werde

der

gesetz lich

vorgesehene

«Mindestanspruch»

einer

erbenden

Person

aus

dem

Nachlass

nicht

beschnitten.

Im

Rahmen

einer

Herabsetzungsklage

könne

denn

auch

nur

der

Pflichtteil

und

nicht

der

gesetzliche

Erbteil

geltend

gemacht

werden.

Der

Beschwerde führer

verzichte

damit

weder

auf

ihm

zustehendes

Vermögen,

noch

auf

ein

Recht,

weshalb

ihm

die

testamentarische

Bestimmung

anlässlich

der

Ergänzungsleistungs berechnung

nicht

zum

Nachteil

gereichen

dürfe

( Urk.

2

S.

2).

Die

Erblasserin

sei

im

Dezember

2023

verstorben,

weshalb

die

seit

1.

Januar

2023

revidierten

Bestimmungen

des

Erbrechts

zur

Anwendung

kämen .

Der

Pflichtteil

betrage

die

Hälfte

des

gesetzlichen

Erbanspruchs

und

demnach

Fr.

164'477.--.

Dieser

Betrag

sei

ab

Januar

2024

als

verbrauchbares

Vermögen

in

die

Anspruchsberechnung

aufzunehmen.

Da

die

Vermögensschwelle

für

eine

allein stehende

Person

von

Fr.

100'000.--

deutlich

überschritten

sei ,

bestehe

kein

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

( Urk.

2

S.

2).

Da

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

und

Prämienverbilligung

ab

Januar

2024

weggefallen

sei,

sei

auch

die

Rückforderung

der

von

Januar

bis

Ende

April

2024

ausgerichteten

Leistungen

nicht

zu

beanstanden

( Urk.

2

S.

3).

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

dagegen

vor,

seine

im

Dezember

2023

verstor bene

Mutter

habe

ihn

und

zwei

seiner

Geschwister

testamentarisch

enterbt.

Er

könne

sich

keinen

Anwalt

leisten,

weshalb

er

das

Ergebnis

der

von

seinen

Schwestern

eingeleiteten

rechtlichen

Schritte

abwarte.

Er

wisse

derzeit

nicht,

ob

er

erben

werde

und

die

allfällige

Höhe

der

Erbschaft

sei

ebenfalls

nicht

bekannt.

Er

sei

auf

die

monatliche

Unterstützung

durch

die

Beschwerdegegnerin

ange wiesen.

Daher

sei

auf

die

Anrechnung

der

Erbschaft

als

Vermögen

zu

verzichten,

bis

über

die

Erbschaft

definitiv

entschieden

sei .

Erst

in

diesem

Zeitpunkt

seien

auch

allfällige

zu

viel

ausgerichtete

Leistungen

zurückzufordern

( Urk.

1). 3.

E. 3 Auflage

2015,

Rz.

E. 3.1 Streitig

ist

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

und

in

diesem

Zusammen hang

die

Frage,

ob

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Ermittlung

des

Reinver mögens

im

Sinne

von

Art.

9a

ELG

zu

Recht

ab

1.

Januar

2024

Fr.

164'477.--

aus

d er

unver teilten

Erbschaft

der

verstorbenen

Mutter

des

Beschwerdeführers

berück sichtigt

hat.

E. 3.2 Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

im

Dezember

2023

verstarb.

Als

gesetzliche

Erben

hinterliess

sie

den

Beschwerde führer

sowie

dessen

vier

Geschwister

( Urk.

7/56a).

Gemäss

dem

Entwurf

des

Sicherungs-

und

Steuerinventars

des

Teilungsamtes

der

Gemeinde

Z.___

verfügte

die

Erbschaft

per

Todestag

über

einen

Aktivenüberschuss

von

Fr.

1’644'974.92

( Urk.

7/56b

S.

6).

Der

gesetzliche

Erbteil

des

Beschwerde führers

als

eines

von

fünf

Kindern

der

Verstorbenen

beträgt

demge mäss

Fr.

328'995.--

( Fr.

1'644'974.92

/

5 ;

Art.

457

Abs.

2

ZGB );

der

Pflichtteil

beläuft

sich

auf

die

Hälfte

davon,

mithin

auf

Fr.

164'497.50

( Art.

471

ZGB) .

Diese

Beträge

beziehungsweise

die

von

der

Beschwerdegegnerin

als

Vermögen

ange rechneten ,

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführer

leicht

darunter

liegenden,

Fr.

164'977.--

blieben

vom

Beschwerdeführer

unbestritten

und

sind

nicht

zu

bean standen .

Der

Beschwerdeführer

macht

indessen

geltend,

dass

seine

Mutter

ihn

enterbt

habe

und

er

daher

keinen

Anspruch

auf

einen

Anteil

am

Erbe

habe,

weshalb

ihm

diesbezüglich

kein

Vermögen

angerechnet

werden

könne

( Urk.

1) .

E. 3.3.1 Gemäss

Art.

477

ZGB

ist

der

Erblasser

befugt,

durch

Verfügung

von

Todes

wegen

einem

Erben

den

Pflichtteil

zu

entziehen,

wenn

der

Erbe

gegen

den

Erblasser

oder

gegen

eine

diesem

nahe

verbundene

Person

eine

schwere

Straftat

begangen

hat

( Ziff.

1)

oder

wenn

er

gegenüber

dem

Erblasser

oder

einem

von

dessen

Ange hörigen

die

ihm

obliegenden

familienrechtlichen

Pflichten

schwer

verletzt

hat

( Ziff.

2).

Laut

Art.

479

ZGB

ist

eine

Enterbung

nur

dann

gültig,

wenn

der

Erblasser

den

Enterbungsgrund

in

seiner

Verfügung

angegeben

hat

( Abs.

1).

Ficht

der

Enterbte

die

Enterbung

wegen

Unrichtigkeit

dieser

Angabe

an,

so

hat

der

Erbe

oder

Bedachte,

der

aus

der

Enterbung

Vorteil

zieht,

deren

Richtigkeit

zu

beweisen

( Abs.

2).

Kann

dieser

Nachweis

nicht

erbracht

werden

oder

ist

ein

Enterbungs grund

nicht

angegeben,

so

wird

die

Verfügung

insoweit

aufrecht

erhalten,

als

sich

dies

mit

dem

Pflichtteil

des

Enterbten

verträgt,

es

sei

denn,

dass

der

Erblasser

die

Verfügung

in

einem

offenbaren

Irrtum

über

den

Enterbungsgrund

getroffen

hat

( Abs.

3).

Bestehen

gegen

einen

Nachkommen

der

Erblasserin

Verlustscheine,

so

kann

ihm

die

Erblasserin

die

Hälfte

seines

Pflichtteils

entziehen,

wenn

sie

diese

den

vorhan denen

und

später

geborenen

Kindern

desselben

zuwendet

( Art.

480

Abs.

1

ZGB).

Diese

Enterbung

fällt

jedoch

auf

Begehren

des

Enterbten

dahin,

wenn

bei

der

Eröffnung

des

Erbganges

Verlustscheine

nicht

mehr

bestehen,

oder

wenn

deren

Gesamtbetrag

einen

Vierteil

des

Erbteils

nicht

übersteigt

( Art.

480

Abs.

2

ZGB).

E. 3.3.2 Auch

eine

mangelhafte

Enterbung

ist

so

lange

gültig,

als

sie

von

einem

Gericht

nicht

rechtskräftig

für

ungültig

erklärt

wurde.

Durch

die

erfolgreiche

Herabset zungsklage

erhält

der

Enterbte

seinen

Pflichtteil

und

damit

auch

seine

Erben stellung;

die

Klage

führt

zur

Ungülti gerklärung

der

Enterbung,

tangiert

aber

die

Gültigkeit

der

restlichen

Verfügung

von

Todes

wegen

nicht

(Alexandra

Jungo

/

Roland

Fankhauser

in:

Praxiskommentar

Erbrecht,

5.

Auflage,

Basel

2023,

Art.

479

ZGB

N.

16

m.w.H.).

Die

Wirkungen

des

Urteils

werden

auf

den

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Erbganges

zurückbezogen,

und

das

Herabsetzungsurteil

ver schafft

dem

Pflichtteilserben

die

Erbenstellung

seit

Eröffnung

des

Erbgangs

(BGE

115

II

211;

Urteil

des

Bundesgerichts

5C.81/2003

vom

2 1.

Januar

20 0 4

E.

5.2) .

E. 3.4.1 Dem

am

7.

Mai

2018

öffentlich

beurkundeten

Testament

der

Mutter

des

Beschwerde führers

lässt

sich

entnehmen,

dass

sie

-

sofern

dies

erbrechtlich

mög lich

sei

-

ihn

sowie

zwei

seiner

Geschwister

enterbe.

Sofern

keine

Enterbung

mög lich

sei,

setze

sie

die

drei

genannten

Kinder

auf

den

gesetzlichen

Pflichtteil

( Urk.

7/63 / 6).

Da

nach

dem

soeben

Ausgeführten

(E .

3.3.2)

eine

testamentarische

Enterbung

-

jedenfalls

bis

zu m

erfolgreichen

Ausgang

einer

Ungültigkeits-

oder

Herabsetzungsklage

(BSK

ZGB

II,

Samuel

Rickli,

N.

5

zu

Art.

480)

-

Gültigkeit

entfaltet ,

steht

somit

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

von

seiner

Mutter

enter b t

worden

ist.

Dies

hat

zur

Folge,

dass

ihm

(vorläufig)

keine

Erbenstellung

zukommt

und

ihm

grundsätzlich

kein

Anteil

an

der

Erbschaft

zusteht.

Als

gemäss

Art.

470

Abs.

1

ZGB

Pflichtteilsberechtigter

steht

ihm

indessen

zur

Wiederherstellung

seines

Pflichtteiles

und

seiner

Stellung

als

Mitglied

der

Erbengemeinschaft

die

Herabsetzungsklage

im

Sinne

von

Art.

522

ff.

ZGB

zur

Verfügung

(vgl.

Jungo

/

Fankhauser,

a.a.O.,

Art.

479

ZGB

N.

E. 8 zu

Art.

25

ATSG).

Rechtsprechungsgemäss

ist

für

die

Rückforderung

von

formell

rechtskräftig

ausge richteten

Leistungen

erforderlich,

dass

entweder

die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision

(Art.

53

Abs.

1

und

2

ATSG)

erfüllt

sind

(BGE

142

V

259

E.

E. 11 zu

Art.

25

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_1067/2009

vom

1 2.

April

2010

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Für

die

vom

Beschwerdeführer

postulierte

einstweilige

Weiterausrichtung

der

Ergänzungs leistungen

im

Sinne

von

Überbrückungslei s tungen

besteht

hingegen

kein

Raum

(Carigiet,

a.a.O.,

S.

233

Rz .

594) .

3.5.2

Der

Beschwerdeführer

hatte

zwar

im

Zeitpunkt

des

Todes

seiner

Mutter

aufgrund

der

von

dieser

verfügten

Enterbung

noch

keine

beziehungsweise

lediglich

eine

virtuelle

Erbenstellung.

Indessen

erfolgt

die

Wirkung

der

-

nach

dem

Gesagten

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

zu

erwartenden

-

Ungültigerklärung

der

Enterbung

rückwirkend

auf

den

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Erbganges,

weshalb

rückwirkend

auf

diesen

Zeitpunkt

von

einer

Erbenstellung

des

Beschwerdeführers

auszugehen

ist.

Aufgrund

der

intakten

Prozesschancen

wäre

es

ihm

zudem

auch

ab

diesem

Zeitpunk t

möglich

gewesen,

das

ihm

aus

der

Erbschaft

zustehende

Liqui dations-

oder

Teilungsergebnis

zu

verwerten ,

zumal

die

Herabsetzungsklage

auch

direkt

mit

einer

Teilungsklage

-

und

falls

nötig

auch

mit

einer

(Rück-)

Leistungs klage

verbunden

werden

kann

( Jungo/Fankhauser,

a.a.O . ,

Art.

479

ZGB

N.

19

f. ) ,

scheint

doch

der

Nachlass

aus

grösseren

Schenkungen

zu

bestehen,

die

die

verstorbene

Mutter

gegenüber

den

beiden

nicht

enterbten

Geschwistern

gemacht

hat

(Urk

7/56b).

Der

Anrechnung

des

Erbanteiles

des

Beschwerdeführers

für

die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

ab

dem

auf

den

Tod

der

Mutter

im

Dezember

2023

folgenden

Monat

Januar

2024

(vgl.

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

i.V.m.

Abs.

2

lit.

c

ELV)

steht

somit

nichts

entgegen,

weshalb

das

Vorgehen

der

Beschwerde gegnerin

auch

in

dieser

Hinsicht

nicht

zu

beanstanden

ist .

3.5.3

Zu

keinem

anderen

Ergebnis

kommt

man

für

den

Fall,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Enterbung

nicht

anfechten

sollte.

Da

die

Rechtsprechung

verlangt,

dass

sämt liche

rechtlichen

Möglichkeiten

zur

Durchsetzung

der

Erbansprüche

wahrge nommen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

8/02

vom

1 2.

Juli

2002

E.

3b),

worun ter

die

Geltendmachung

des

Pflichtteils

gehört

(Jungo/Raaflaub,

Die

wunder same

Geldvermehrung

beim

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

nach

der

Ausschlagung

einer

Erbschaft,

successio

2019 ,

S.

284),

wäre

ihm

unter

diesen

Umständen

ein

Vermögensverzicht

in

der

Höhe

des

ihm

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

zustehenden

gesetzlichen

Pflichtteils

anzurechnen

( vgl.

Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

245

Rz.

631 ). 3. 6

Nach

dem

Gesagten

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

richtigerweise

bei

der

Prüfung

des

Anspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

ein

Vermögen

aus

der

Erbschaft

seiner

Mutter

von

Fr.

164'477.--

berücksichtigt

und

gestützt

darauf

einen

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

verneint.

Da

sie

diese n

Vermögenswert

in

der

Verfügung

vom

1 6.

Dezember

2023

( Urk.

7/V25) ,

in

welcher

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

festgesetzt

wurde,

noch

nicht

eingerechnet

hatte,

erweisen

sich

die

dem

Beschwerdeführer

bereits

ausbezahlten

Zusatzl ei stungsbezüge

ab

1.

Januar

2024

als

zweifellos

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

und

die

Berichtigung

in

betraglicher

Hinsicht

von

erheb licher

Bedeutung ,

weshalb

der

Beschwerdeführer

zur

Rückerstattung

der

zu

viel

bezogenen

Zusatzleistungen

verpflichtet

ist.

Anlass,

den

von

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

errechne ten

Rückforderungsbetrag

von

Fr

4'276.--

(exklusive

Prämien verbilligung)

für

den

Zeitraum

von

Januar

2024

bis

April

2024

( Urk.

7/V27)

in

Frage

zu

stellen,

besteht

nicht,

nachdem

sich

dieser

anhand

de s

Vergleichs

mit

der

Leistungsverfügung

vom

1 6.

Dezember

2023

ohne

Weiteres

nachvollziehen

und

verifizieren

lässt.

Der

Beschwerdeführer

bestreitet

den

Rückforderungsbetrag

in

seiner

Höhe

denn

auch

nicht.

Die

Rückforderung

zu

viel

erbrachter

Leistungen

für

den

Zeitraum

von

Januar

bis

April

2024

in

der

Höhe

von

Fr.

4'276.--

erfolgte

somit

zu

Recht. 3. 7

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

2 4.

Juni

2024

( Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00076 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus

Werdplatz Strassburgstrasse

9,

Postfach,

8036

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1953,

ist

Bezüger

einer

Rente

der

Alters-

und

Hinterlassenen versicherung

(AHV)

sowie

von

Zusatzleistungen

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatz leistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle).

Mit

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versi cherten

unter

Anrechnung

eines

Vermögens

von

Fr.

328‘995.--

aus

der

unverteilten

Erb schaft

seiner

im

Dezember

2023

verstorbenen

Mutter

neu

und

verneinte

ab

1.

Januar

2024

aufgrund

des

Überschreitens

der

Vermögensschwelle

einen

Anspruch

auf

Zusat z l ei stungen

( Prämienverbilligung,

Ergänzungsleistung,

Beihilfe,

Gemeindezuschuss;

Urk.

7/V26).

Gleichentags

verfügte

sie

eine

Rück zahlung

von

Fr.

4‘276 .--

an

seit

Januar

2024

zu

viel

ausbezahlten

Zusatz leistungen

( Ergänzungsleistungen,

Beihilfen,

Gemeindezuschüsse )

vom

Versi cherten

direkt

und

von

Fr.

2‘006.—

zu

viel

ausbezahlter

Prämienverbilligung

von

dessen

Krankenversicherer

( Urk.

7/V27 ).

Die

vom

Versicherten

dagegen

am

1 5.

Mai

2024

erhobene

und

am

1 8.

Juni

2024

begründete

Einsprache

( Urk.

7/61,

Urk.

7/63)

wies

die

Durchführungsstelle

unter

Reduzierung

des

anzurechnenden

Erbteils

auf

Fr.

164‘477.--

mit

Einspracheentscheid

vom

2 4.

Juni

2024

ab

( Urk.

7/V/29

=

Urk.

2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

1 0.

Juli

2024

Beschwerde

mit

dem

sinnge mässen

Antrag,

den

angefochtenen

Entscheid

rückgängig

zu

machen

beziehungs weise

es

sei

zumindest

bis

zum

definitiven

Entscheid

über

die

Erbschaft

auf

deren

Anrechnung

zu

verzichten

und

es

seien

ihm

weiterhin

Zusatzleistungen

auszu richten

( Urk.

1).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 9.

Juli

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

6),

worüber

der

Beschwerde führer

mit

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

( Urk.

8).

Mit

Verfügung

vom

1 3.

Februar

2025

wurde

dem

Beschwerdeführer

Gelegenheit

gege ben,

zu

seiner

Beteiligung

am

Verfahren

betreffend

die

Gültigkeit

der

Enter bung

sowie

dessen

aktuellen

Standes

Stellung

zu

nehmen

( Urk.

9),

wovon

er

innert

Frist

keinen

Gebrauch

machte

( Urk.

10). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1. 1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenver sicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters ,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allge meinen

übergangsrechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

beson derer

übergangsrechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet ,

finden

die

seit

dem

1.

Januar

2021

gültigen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a (höchste Prämienverbilligung) und lit. b (60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) dieser Bestimmung. Indessen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1 (Abs. 3). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570 a.E.).

1. 3

Der

Anteil

an

einer

unverteilten

Erbschaft

ist

bei

der

Berechnung

der

Ergänzungs leistung

als

Vermögen

zu

berücksichtigen,

und

zwar

ab

dem

Zeitpunkt

des

Erwerbs

der

Erbschaft

mit

dem

Tod

der

Erblasserin

oder

des

Erblassers

nach

Art.

560

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB) .

Schwierigkeiten

bei

der

Reali sierung

rechtfertigen

noch

kein

Abgehen

von

dieser

Regel.

Eine

Anrechnung

kann

indessen

erst

erfolgen,

wenn

über

den

Anteil

hinreichende

Klarheit

herrscht,

oder

wenn

sich

dieser

Anteil

zwar

nicht

genau

beziffern

lässt,

ein

EL-Anspruch

unter

Berücksichtigung

aller

Eventualitäten

tatsächlicher

und

rechtlicher

Natur

jedoch

sicher

ausgeschlossen

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_567/2016

vom

3.

Januar

2017

E.

3.1

mit

Hinweisen). 1.4

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

Satz

1

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

2

ATSG

und

Art.

1

Abs.

1

ELG

sind

unrechtmässig

bezogene

Ergänzungsleistungen

zurückzu erstatten.

Die

Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

von

Ergänzungsleistungen

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend

so

angepasst

werden,

dass

aus

der

Neuberechnung

ein

tieferer

Anspruch

resultiert,

als

ursprünglich

ausgerichtet

(Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

134

Rz.

346).

Die

Pflicht

zur

Rückerstattung

unrechtmässig

bezogener

Leistungen

besteht

unabhängig

von

einem

allfälligen

Verschulden.

Selbst

ein

der

Verwaltung

zuzurechnender

Fehler

ändert

nichts

an

der

Rückerstattungspflicht

(Müller,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

ELG,

3.

Auflage

2015,

Rz.

8

zu

Art.

25

ATSG).

Rechtsprechungsgemäss

ist

für

die

Rückforderung

von

formell

rechtskräftig

ausge richteten

Leistungen

erforderlich,

dass

entweder

die

Voraussetzungen

für

eine

Wiedererwägung

oder

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision

(Art.

53

Abs.

1

und

2

ATSG)

erfüllt

sind

(BGE

142

V

259

E.

3.2

mit

weiteren

Hinweisen).

Nach

Art.

53

Abs.

1

ATSG

müssen

formell

rechtskräftige

Verfü gungen

und

Einspracheentscheide

in

Revision

gezogen

werden,

wenn

die

versi cherte

Person

oder

der

Versicherungsträger

nach

deren

Erlass

erhebliche

neue

Tatsachen

entdeckt

oder

Beweismittel

auffindet,

deren

Beibringung

zuvor

nicht

möglich

war

(sogenannte

prozessuale

Revision).

Ferner

bestimmt

Art.

53

Abs.

2

ATSG,

dass

der

Versicherungsträger

auf

formell

rechtskräftige

Verfügungen

und

Einspracheentscheide

zurückkommen

kann,

wenn

diese

zweifellos

unrichtig

sind

und

wenn

ihre

Berichtigung

von

erheblicher

Bedeutung

ist

(sogenannte

Wieder erwägung).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

dar,

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

und

Prämienverbilligung

sei

per

1.

Januar

2024

infolge

Überschreitens

der

massgeblichen

Schwelle

des

anrechenbaren

Vermö gens

entfallen,

weil

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

im

Dezember

2023

ver storben

und

der

Erbteil

des

Beschwerdeführers

als

Vermögen

anzurechnen

sei.

Der

Beginn

der

rückwirkenden

Anspruchsberechnung

sei

in

Übereinstimmung

mit

der

stetigen

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

und

sei

daher

nicht

zu

bean standen.

Die

vom

Beschwerdeführer

einspracheweise

vorgebrachte

Enter bung

sei

nur

in

zwei

vom

ZGB

vorgesehen

Fällen

möglich,

wobei

nicht

davon

auszugehen

sei,

dass

einer

dieser

zwei

Gründe

zutreffe.

Die

testamentarische

Bestim mung

betreffend

die

Enterbung

des

Beschwerdeführers

sei

daher

wirkungs los

( Urk.

2

S.

2) .

Mit

dem

gleichen

Testament

sei

der

Beschwerdeführer

jedoch

auf

den

Pflichtteil

gesetzt

worden.

Bei

Reduktion

des

Erbanteils

auf

den

Pflichtteil

werde

der

gesetz lich

vorgesehene

«Mindestanspruch»

einer

erbenden

Person

aus

dem

Nachlass

nicht

beschnitten.

Im

Rahmen

einer

Herabsetzungsklage

könne

denn

auch

nur

der

Pflichtteil

und

nicht

der

gesetzliche

Erbteil

geltend

gemacht

werden.

Der

Beschwerde führer

verzichte

damit

weder

auf

ihm

zustehendes

Vermögen,

noch

auf

ein

Recht,

weshalb

ihm

die

testamentarische

Bestimmung

anlässlich

der

Ergänzungsleistungs berechnung

nicht

zum

Nachteil

gereichen

dürfe

( Urk.

2

S.

2).

Die

Erblasserin

sei

im

Dezember

2023

verstorben,

weshalb

die

seit

1.

Januar

2023

revidierten

Bestimmungen

des

Erbrechts

zur

Anwendung

kämen .

Der

Pflichtteil

betrage

die

Hälfte

des

gesetzlichen

Erbanspruchs

und

demnach

Fr.

164'477.--.

Dieser

Betrag

sei

ab

Januar

2024

als

verbrauchbares

Vermögen

in

die

Anspruchsberechnung

aufzunehmen.

Da

die

Vermögensschwelle

für

eine

allein stehende

Person

von

Fr.

100'000.--

deutlich

überschritten

sei ,

bestehe

kein

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

( Urk.

2

S.

2).

Da

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

und

Prämienverbilligung

ab

Januar

2024

weggefallen

sei,

sei

auch

die

Rückforderung

der

von

Januar

bis

Ende

April

2024

ausgerichteten

Leistungen

nicht

zu

beanstanden

( Urk.

2

S.

3). 2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

dagegen

vor,

seine

im

Dezember

2023

verstor bene

Mutter

habe

ihn

und

zwei

seiner

Geschwister

testamentarisch

enterbt.

Er

könne

sich

keinen

Anwalt

leisten,

weshalb

er

das

Ergebnis

der

von

seinen

Schwestern

eingeleiteten

rechtlichen

Schritte

abwarte.

Er

wisse

derzeit

nicht,

ob

er

erben

werde

und

die

allfällige

Höhe

der

Erbschaft

sei

ebenfalls

nicht

bekannt.

Er

sei

auf

die

monatliche

Unterstützung

durch

die

Beschwerdegegnerin

ange wiesen.

Daher

sei

auf

die

Anrechnung

der

Erbschaft

als

Vermögen

zu

verzichten,

bis

über

die

Erbschaft

definitiv

entschieden

sei .

Erst

in

diesem

Zeitpunkt

seien

auch

allfällige

zu

viel

ausgerichtete

Leistungen

zurückzufordern

( Urk.

1). 3. 3.1

Streitig

ist

der

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

und

in

diesem

Zusammen hang

die

Frage,

ob

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Ermittlung

des

Reinver mögens

im

Sinne

von

Art.

9a

ELG

zu

Recht

ab

1.

Januar

2024

Fr.

164'477.--

aus

d er

unver teilten

Erbschaft

der

verstorbenen

Mutter

des

Beschwerdeführers

berück sichtigt

hat.

3.2

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Mutter

des

Beschwerdeführers

im

Dezember

2023

verstarb.

Als

gesetzliche

Erben

hinterliess

sie

den

Beschwerde führer

sowie

dessen

vier

Geschwister

( Urk.

7/56a).

Gemäss

dem

Entwurf

des

Sicherungs-

und

Steuerinventars

des

Teilungsamtes

der

Gemeinde

Z.___

verfügte

die

Erbschaft

per

Todestag

über

einen

Aktivenüberschuss

von

Fr.

1’644'974.92

( Urk.

7/56b

S.

6).

Der

gesetzliche

Erbteil

des

Beschwerde führers

als

eines

von

fünf

Kindern

der

Verstorbenen

beträgt

demge mäss

Fr.

328'995.--

( Fr.

1'644'974.92

/

5 ;

Art.

457

Abs.

2

ZGB );

der

Pflichtteil

beläuft

sich

auf

die

Hälfte

davon,

mithin

auf

Fr.

164'497.50

( Art.

471

ZGB) .

Diese

Beträge

beziehungsweise

die

von

der

Beschwerdegegnerin

als

Vermögen

ange rechneten ,

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführer

leicht

darunter

liegenden,

Fr.

164'977.--

blieben

vom

Beschwerdeführer

unbestritten

und

sind

nicht

zu

bean standen .

Der

Beschwerdeführer

macht

indessen

geltend,

dass

seine

Mutter

ihn

enterbt

habe

und

er

daher

keinen

Anspruch

auf

einen

Anteil

am

Erbe

habe,

weshalb

ihm

diesbezüglich

kein

Vermögen

angerechnet

werden

könne

( Urk.

1) . 3.3 3.3.1

Gemäss

Art.

477

ZGB

ist

der

Erblasser

befugt,

durch

Verfügung

von

Todes

wegen

einem

Erben

den

Pflichtteil

zu

entziehen,

wenn

der

Erbe

gegen

den

Erblasser

oder

gegen

eine

diesem

nahe

verbundene

Person

eine

schwere

Straftat

begangen

hat

( Ziff.

1)

oder

wenn

er

gegenüber

dem

Erblasser

oder

einem

von

dessen

Ange hörigen

die

ihm

obliegenden

familienrechtlichen

Pflichten

schwer

verletzt

hat

( Ziff.

2).

Laut

Art.

479

ZGB

ist

eine

Enterbung

nur

dann

gültig,

wenn

der

Erblasser

den

Enterbungsgrund

in

seiner

Verfügung

angegeben

hat

( Abs.

1).

Ficht

der

Enterbte

die

Enterbung

wegen

Unrichtigkeit

dieser

Angabe

an,

so

hat

der

Erbe

oder

Bedachte,

der

aus

der

Enterbung

Vorteil

zieht,

deren

Richtigkeit

zu

beweisen

( Abs.

2).

Kann

dieser

Nachweis

nicht

erbracht

werden

oder

ist

ein

Enterbungs grund

nicht

angegeben,

so

wird

die

Verfügung

insoweit

aufrecht

erhalten,

als

sich

dies

mit

dem

Pflichtteil

des

Enterbten

verträgt,

es

sei

denn,

dass

der

Erblasser

die

Verfügung

in

einem

offenbaren

Irrtum

über

den

Enterbungsgrund

getroffen

hat

( Abs.

3).

Bestehen

gegen

einen

Nachkommen

der

Erblasserin

Verlustscheine,

so

kann

ihm

die

Erblasserin

die

Hälfte

seines

Pflichtteils

entziehen,

wenn

sie

diese

den

vorhan denen

und

später

geborenen

Kindern

desselben

zuwendet

( Art.

480

Abs.

1

ZGB).

Diese

Enterbung

fällt

jedoch

auf

Begehren

des

Enterbten

dahin,

wenn

bei

der

Eröffnung

des

Erbganges

Verlustscheine

nicht

mehr

bestehen,

oder

wenn

deren

Gesamtbetrag

einen

Vierteil

des

Erbteils

nicht

übersteigt

( Art.

480

Abs.

2

ZGB). 3.3.2

Auch

eine

mangelhafte

Enterbung

ist

so

lange

gültig,

als

sie

von

einem

Gericht

nicht

rechtskräftig

für

ungültig

erklärt

wurde.

Durch

die

erfolgreiche

Herabset zungsklage

erhält

der

Enterbte

seinen

Pflichtteil

und

damit

auch

seine

Erben stellung;

die

Klage

führt

zur

Ungülti gerklärung

der

Enterbung,

tangiert

aber

die

Gültigkeit

der

restlichen

Verfügung

von

Todes

wegen

nicht

(Alexandra

Jungo

/

Roland

Fankhauser

in:

Praxiskommentar

Erbrecht,

5.

Auflage,

Basel

2023,

Art.

479

ZGB

N.

16

m.w.H.).

Die

Wirkungen

des

Urteils

werden

auf

den

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Erbganges

zurückbezogen,

und

das

Herabsetzungsurteil

ver schafft

dem

Pflichtteilserben

die

Erbenstellung

seit

Eröffnung

des

Erbgangs

(BGE

115

II

211;

Urteil

des

Bundesgerichts

5C.81/2003

vom

2 1.

Januar

20 0 4

E.

5.2) . 3.4

3.4.1

Dem

am

7.

Mai

2018

öffentlich

beurkundeten

Testament

der

Mutter

des

Beschwerde führers

lässt

sich

entnehmen,

dass

sie

-

sofern

dies

erbrechtlich

mög lich

sei

-

ihn

sowie

zwei

seiner

Geschwister

enterbe.

Sofern

keine

Enterbung

mög lich

sei,

setze

sie

die

drei

genannten

Kinder

auf

den

gesetzlichen

Pflichtteil

( Urk.

7/63 / 6).

Da

nach

dem

soeben

Ausgeführten

(E .

3.3.2)

eine

testamentarische

Enterbung

-

jedenfalls

bis

zu m

erfolgreichen

Ausgang

einer

Ungültigkeits-

oder

Herabsetzungsklage

(BSK

ZGB

II,

Samuel

Rickli,

N.

5

zu

Art.

480)

-

Gültigkeit

entfaltet ,

steht

somit

fest,

dass

der

Beschwerdeführer

von

seiner

Mutter

enter b t

worden

ist.

Dies

hat

zur

Folge,

dass

ihm

(vorläufig)

keine

Erbenstellung

zukommt

und

ihm

grundsätzlich

kein

Anteil

an

der

Erbschaft

zusteht.

Als

gemäss

Art.

470

Abs.

1

ZGB

Pflichtteilsberechtigter

steht

ihm

indessen

zur

Wiederherstellung

seines

Pflichtteiles

und

seiner

Stellung

als

Mitglied

der

Erbengemeinschaft

die

Herabsetzungsklage

im

Sinne

von

Art.

522

ff.

ZGB

zur

Verfügung

(vgl.

Jungo

/

Fankhauser,

a.a.O.,

Art.

479

ZGB

N.

11

ff.) .

Zu

prüfen

ist,

ob

bereits

im

aktuellen

Zeitpunkt

mit

hinreichender

Sicherheit

vom

Erfolg

einer

gegen

die

Enterbung

gerichteten

Herabsetzungsklage

ausgegangen

werden

kann .

Diesfalls

wäre

die

Erbberechtigung

des

Beschwerdeführers

zu

bejahen

und

würde

über

seinen

Anteil

an

der

Erbschaft

hinreichende

Klarheit

herrsch en ,

so

dass

dieser

bei

der

Prüfung

des

Anspruchs

auf

Zusatzleistungen

als

Vermögen

angerechnet

werden

kann

(vgl.

vorstehende

E .

1.3) .

3. 4.2

Der

Beschwerdeführer

legte

in

der

Beschwerde

dar,

seine

Schwestern

könnten

sich

einen

Anwalt

leisten,

sie

hätten

sich

gewehrt ,

er

könne

sich

keinen

Anwalt

leisten

und

warte

daher

das

Ergebnis

ab

( Urk.

1

S.

1) .

Wie

weit

ein

allfälliges

Verfahren

der

Schwestern

gediehen

ist,

o b

er

selbst

an

diesem

Verfahren

beteiligt

ist

oder

allenfalls

zwischenzeitlich

ein

eigenes

Verfahren

angestrengt

hat ,

ist

jedoch

-

ebenso

wie

der

aktuelle

Verfahrensstand

-

unklar .

Eine

vom

Gericht

angesetzte

Frist

zur

Stellungnahme

zu

diesen

Fragen

( Urk.

9)

hat

der

Beschwerdeführer

unge nutzt

verstreichen

lassen

(vgl.

Urk.

10) ,

so

dass

nicht

aktenkundig

ist,

ob

ein

Zivilgericht

bereits

rechtskräftig

über

die

Frage

der

Gültigkeit

der

Enterbung

in

Bezug

auf

den

Beschwerdeführer

entschieden

hat.

Androhungsgemäss

(vgl.

Urk.

9

Dispositiv-Ziffer

1)

ist

daher

gestützt

auf

die

vorliegenden

Akten

zu

entscheiden.

Diesbezüglich

ergibt

sich

aus

dem

Testament

der

Mutter

des

Beschwerdeführers

vom

7.

Mai

2018

zwar

der

Wille,

den

Beschwerdeführer

zu

enterben,

indessen

wurde

keinerlei

Enterbungsgrund

genannt

(vgl.

Urk.

7/63/6) ,

insbesondere

lassen

sich

der

letztwilligen

Verfügung

keine

Hinweise

auf

das

Vorliegen

einer

der

bei den

in

Art.

477

ZGB

abschliessend

aufgeführten,

zur

Enterbung

berechtigenden

Gründe

der

Begehung

einer

schweren

Straftat

durch

den

Erben

gegen

den

Erb lasser

oder

gegen

eine

diesem

nahe

verbunden

Person

( Ziff.

1)

beziehungsweise

der

schweren

Verletzung

der

dem

Erben

obliegenden

familienrechtlichen

Pflich ten

gegenüber

dem

Erblasser

oder

einem

von

dessen

Angehörigen

( Ziff.

2)

entneh men .

Die

Erblasserin

erwähnte

als

Enterbungsgrund

auch

keine

allfällige

Zahlungsunfähigkeit

des

Beschwerdeführers

( Art.

480

Abs.

1

ZGB).

Die

Angabe

des

Enterbungsgrundes

dur ch

die

Erblasser in

in

der

Verfügung

ist

indessen

gemäss

Art.

479

Abs.

1

ZGB

ein

Gültigkeitserfordernis

für

die

St rafe nterbung

und

auch

für

die

Enterbung

wegen

Zahlungsunfähigkeit

(BSK

ZGB

II,

a.a.O.,

N.

2

zu

Art.

480) .

Die

Angabe

muss

dabei

so

konkret

sein,

dass

keine

Zweifel

über

die

als

Enterbungsgrund

angegebenen

und

betrachteten

Tatsachen

bestehen

können

(vgl.

Pra

1996

Nr.

51

E.

3a,

BGE

52

II

113

E .

2).

Es

ist

nicht

zulässig,

die

Grund angabe

in

einem

Nachtrag

oder

in

einer

anderen

Verfügung

vom

Todes

wegen

nachzuschieben.

Vielmehr

muss

der

Grund

in

der

Verfügung

angeführt

sein,

die

auch

die

Enterbung

enthält

( Jungo/Fankhauser,

a.a.O,

Art.

479

ZGB

N.

4 ).

Dies e

Voraussetzungen

sind

nach

dem

Gesagten

im

aktenkundigen,

die

Bestimmung

betreffend

die

Enterbung

des

Beschwerdeführers

enthaltenden

Testament

eindeu tig

nicht

erfüllt ,

weshalb

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

da von

auszu gehen

ist,

dass

eine

entsprechende

Herabsetzungsklage

des

Beschwerdeführers

erfolgreich

wäre,

die

Enterbung

ungültig

erklärt

und

er

als

pflichtteilsberechtigter

Erbe

eingesetzt

würde .

Da

damit

im

Zeitpunkt

des

angefochtenen

Entscheides

die

( virtuelle )

Erbenstellung

des

Beschwerdeführers

beziehungsweise

dessen

(virtu eller)

Anteil

an

der

Erbschaft

seiner

verstorbenen

Mutter

mit

hinreichender

Klar heit

feststand,

hat

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

ein

Vermögen

aus

ungeteilter

Erbschaft

von

Fr.

164'977.--

bei

der

Prüfung

des

Anspruchs

auf

Zusatzleistungen

angerechnet.

3. 5 3.5.1

Was

den

Zeitpunkt

der

erstmaligen

Anrechnung

des

Vermögens

aus

ungeteilter

Erbschaft

betrifft,

ist

zu

berücksichtigen,

dass

dafür

der

Zeitpunkt

des

Erwerbes

der

Erbschaft

und

damit

aufgrund

von

Art.

560

ZGB

der

Zeitpunkt

des

Todes

de r

Erblasser in

massgebend

ist ,

denn

der

Anspruch

eines

Miterben

auf

das

ihm

in

der

Erbschaft

zustehende

Liquidations-

oder

Teilungsergebnis

kann

bereits

vor

der

Erbteilung

veräussert

und

verwertet

werden

( Art.

635

Abs.

1

ZGB)

und

stellt

damit

ab

dem

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Erbganges

einen

Vermögenswert

dar,

welcher

auch

im

Rahmen

der

Zusatzleistungsb erechnung

zu

berücksichtigen

ist.

Mit

anderen

Worten

ist

für

die

Anrechnung

von

Erbschaftsvermögen

der

Zeit punkt

des

Erwerbs

der

Erbschaft

massgebend

und

nicht

derjenige,

in

welchem

der

Ergänzungsleistungsansprecher

über

seinen

Erbteil

effektiv

verfügen

kann

(Müller,

a.a.O.,

Rz .

415

zu

Art.

11

ELG

sowie

Rz .

11

zu

Art.

25

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_1067/2009

vom

1 2.

April

2010

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Für

die

vom

Beschwerdeführer

postulierte

einstweilige

Weiterausrichtung

der

Ergänzungs leistungen

im

Sinne

von

Überbrückungslei s tungen

besteht

hingegen

kein

Raum

(Carigiet,

a.a.O.,

S.

233

Rz .

594) .

3.5.2

Der

Beschwerdeführer

hatte

zwar

im

Zeitpunkt

des

Todes

seiner

Mutter

aufgrund

der

von

dieser

verfügten

Enterbung

noch

keine

beziehungsweise

lediglich

eine

virtuelle

Erbenstellung.

Indessen

erfolgt

die

Wirkung

der

-

nach

dem

Gesagten

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

zu

erwartenden

-

Ungültigerklärung

der

Enterbung

rückwirkend

auf

den

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Erbganges,

weshalb

rückwirkend

auf

diesen

Zeitpunkt

von

einer

Erbenstellung

des

Beschwerdeführers

auszugehen

ist.

Aufgrund

der

intakten

Prozesschancen

wäre

es

ihm

zudem

auch

ab

diesem

Zeitpunk t

möglich

gewesen,

das

ihm

aus

der

Erbschaft

zustehende

Liqui dations-

oder

Teilungsergebnis

zu

verwerten ,

zumal

die

Herabsetzungsklage

auch

direkt

mit

einer

Teilungsklage

-

und

falls

nötig

auch

mit

einer

(Rück-)

Leistungs klage

verbunden

werden

kann

( Jungo/Fankhauser,

a.a.O . ,

Art.

479

ZGB

N.

19

f. ) ,

scheint

doch

der

Nachlass

aus

grösseren

Schenkungen

zu

bestehen,

die

die

verstorbene

Mutter

gegenüber

den

beiden

nicht

enterbten

Geschwistern

gemacht

hat

(Urk

7/56b).

Der

Anrechnung

des

Erbanteiles

des

Beschwerdeführers

für

die

Berechnung

der

Zusatzleistungen

ab

dem

auf

den

Tod

der

Mutter

im

Dezember

2023

folgenden

Monat

Januar

2024

(vgl.

Art.

25

Abs.

1

lit.

c

i.V.m.

Abs.

2

lit.

c

ELV)

steht

somit

nichts

entgegen,

weshalb

das

Vorgehen

der

Beschwerde gegnerin

auch

in

dieser

Hinsicht

nicht

zu

beanstanden

ist .

3.5.3

Zu

keinem

anderen

Ergebnis

kommt

man

für

den

Fall,

dass

der

Beschwerdeführer

die

Enterbung

nicht

anfechten

sollte.

Da

die

Rechtsprechung

verlangt,

dass

sämt liche

rechtlichen

Möglichkeiten

zur

Durchsetzung

der

Erbansprüche

wahrge nommen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

P

8/02

vom

1 2.

Juli

2002

E.

3b),

worun ter

die

Geltendmachung

des

Pflichtteils

gehört

(Jungo/Raaflaub,

Die

wunder same

Geldvermehrung

beim

Bezug

von

Ergänzungsleistungen

nach

der

Ausschlagung

einer

Erbschaft,

successio

2019 ,

S.

284),

wäre

ihm

unter

diesen

Umständen

ein

Vermögensverzicht

in

der

Höhe

des

ihm

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

zustehenden

gesetzlichen

Pflichtteils

anzurechnen

( vgl.

Carigiet/Koch,

a.a.O. ,

S.

245

Rz.

631 ). 3. 6

Nach

dem

Gesagten

hat

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

richtigerweise

bei

der

Prüfung

des

Anspruchs

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

ein

Vermögen

aus

der

Erbschaft

seiner

Mutter

von

Fr.

164'477.--

berücksichtigt

und

gestützt

darauf

einen

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

verneint.

Da

sie

diese n

Vermögenswert

in

der

Verfügung

vom

1 6.

Dezember

2023

( Urk.

7/V25) ,

in

welcher

der

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

festgesetzt

wurde,

noch

nicht

eingerechnet

hatte,

erweisen

sich

die

dem

Beschwerdeführer

bereits

ausbezahlten

Zusatzl ei stungsbezüge

ab

1.

Januar

2024

als

zweifellos

unrichtig

im

Sinne

von

Art.

53

Abs.

2

ATSG

und

die

Berichtigung

in

betraglicher

Hinsicht

von

erheb licher

Bedeutung ,

weshalb

der

Beschwerdeführer

zur

Rückerstattung

der

zu

viel

bezogenen

Zusatzleistungen

verpflichtet

ist.

Anlass,

den

von

der

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

1 6.

April

2024

errechne ten

Rückforderungsbetrag

von

Fr

4'276.--

(exklusive

Prämien verbilligung)

für

den

Zeitraum

von

Januar

2024

bis

April

2024

( Urk.

7/V27)

in

Frage

zu

stellen,

besteht

nicht,

nachdem

sich

dieser

anhand

de s

Vergleichs

mit

der

Leistungsverfügung

vom

1 6.

Dezember

2023

ohne

Weiteres

nachvollziehen

und

verifizieren

lässt.

Der

Beschwerdeführer

bestreitet

den

Rückforderungsbetrag

in

seiner

Höhe

denn

auch

nicht.

Die

Rückforderung

zu

viel

erbrachter

Leistungen

für

den

Zeitraum

von

Januar

bis

April

2024

in

der

Höhe

von

Fr.

4'276.--

erfolgte

somit

zu

Recht. 3. 7

Zusammenfassend

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

2 4.

Juni

2024

( Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser