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Erbrecht. N° 20.
kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten
des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch
keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt-
lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar
kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum
handeln, dass der betreffende Ehegatte -
in casu die
Schwiegertochter des Erblassers -
selber einen eigenen
Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist.
Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An-
spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte,
welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen
vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar-
tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung
gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass
diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs-
berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An-
spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach
dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB
bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur
auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich,
sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein-
schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten,
für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete
Arbeit abzustellen ist.
Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete
Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen
des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu
erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs-
betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten
Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne
jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch-
gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die
betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur
Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann
ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus
dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm-
lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu
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teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den
Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber
hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das
Hauptaktivum -
oder gar das alleinige Aktivum -
der
Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht
und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs-
berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch,
dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er-
tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen
muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem
Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote
der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene
Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs-
betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil-
weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja
in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer
vorher während langen Jahren auf dem betreffenden
Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes
an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit
also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen
Vorteil bereits -
zum mindesten zum Teil- entschädigt
worden ist.
21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926
i. S. L. gegen L.
Enterbung, ZGB Art. 477, 479:
Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei All-
lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t] ich e n Beziehungen
zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g s-
g run d gemäss Art. 477 ZGB (Erw. 1).
Bei der A n gab e des E n t erb u n g s g run des ist
gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die-
jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung
stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten
so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreteIl
Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2).
Tat b es ta n d (gekürzt).
Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa-
ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterhe
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ich, weil er mir gegenüber die familienrechtlichen Pflich-
ten schwer verletzt hat. Er wurde von mir als gleich-
berechtigter Gesellschafter in mein Geschäft aufg~nom
men, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes hinter-
gangen und mit allen Mitteln darnach getra?hte~, unter
Ausnützung meiner geschwächten GesundheIt mIch aus
dem Geschäft auszustossen, sodass ich gezwungen war,
auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma zu ver-
anlassen ...... »
Am 21. Februar 1925, drei TagevorseinemTode,errich-
tete Vater L. ein zweites Testament, in dem er die gegen-
über seinem Sohne Eduard L. ausgesprochene Enter-
bung mit folgenden Worten wiederholte: « Ich bekräftige
erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924
gegenüber .meinem Sohne Eduard L. verfügte gänzliche
Enterbung, da dieser Sohn auch seit Errichtung des
erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das hiermit
in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum
Schaden meines Geschäftes gehandelt und mir durch
sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen ge-
aenüber mir meine letzte Lebenszeit verbittert hat ..... »
b
Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge
verlangte Eduard L. mit einer gegen seine vier Ge-
schwister gerichteten Klage: es sei die gegen ihn ausge-
sprochene Enterbung aufzuheben und demgemäss fest-
zustellen, dass der Kläger ap. dem Nachlass seines Vaters
mit einem Pflichtteil von 3/20 erbberechtigt sei. Die
Klage wurde vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen,
wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt,
durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den
Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe gegen den
Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene
Person ein schweres Verbrechen begangen hat; 2. wenn
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der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen
Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen
Pflichten verletzt hat. Eine derartige Enterbung ist
jedoch nach Art. 479 ZGB nur dann gültig, wenn der
Erblasser die Enterbungsgründe in seiner Verfügung
angegeben hat. Als solche sind in dem vorliegenden
Testamente vom Erblasser angeführt worden : dass der
Kläger ihn, den Erblasser, zum Schaden des Geschäftes
hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtet
habe, ihn aus dem Geschäfte auszustossen, dass der
Kläger bewusst zum Schaden seines, des Erblassers,
Geschäftes gehandelt und ihm durch sein unehrerbietiges
und pflichtwidriges Benehmen die letzte Lebenszeit ver-
bittert habe. Von diesen angeführten Enterb u ngs-
gründen fallen die drei ersten -
die Hintergehung zum
Schaden des Geschäftes, der Versuch, den Erblasser aus
dem Geschäfte zu verdrängen, sowie die vorsätzliche
Schädigung des Geschäftes des Erblassers -
für eine
Enterbung ohne weiteres ausser Betracht, da diese
Tatsachen, selbst wenn sie zutreffen sollten, weder die
in Ziffer 1 noch die in Ziffer 2 des Art. 477 ZGB ange-
führten Voraussetzungen erfüllen. Dass der Kläger durch
diese Handlungen ein schweres Verbrechen gegenüber
dem Erblasser begangen habe, ist nicht behauptet;
eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten kommt aber
deshalb nicht in Frage, weil es sich hier um die geschäft-
lichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem
Erblasser handelt, in welchen der Kläger dem Erb-
lasser nicht
~ls Sohn, sondern als gleichberechtigter
Mitgesellschafter resp. später, nach Auflösung des ge-
meinsamen Geschäftes, als Konkurrent gegenübertrat.
2. -
Was aber den letztgenannten Grund, das be-
hauptete unehrerbietige und pflichtwidrige Benehmen an-
belangt, so kann die Frage offen bleiben, ob dieser den
Tatbestand von Art. 477 Abs. 2 ZGB, erfüllen könnte, denn
er vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht
zu rechtfertigen, weil die blosse Erwähnung im Testa-
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ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber
ullehrerbietig und pflichtwidrig benommen habe, nicht
als eine genügende Angabe des Enterbungsgrundes, wie
sie in Art. 479 ZGB verlangt wird, erachtet werden kann.
Unter Angabe des Enterbungsgrundes im Sinne der
erwähnten Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die
Erklärung des Testators, dass ein Enterbungsgrund im
Sinne des Art. 477 ZGB vorliege, verstanden werden.
Vielmehr ist notwendig, dass der Testator diejenigen
Tatsachen, aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund
herleiten zu können und auf die er seine Enterbungs-
verfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum
mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber,
welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausge-
schlossen ist. Würde man die blosse \Viedergabe des
Gesetzestextes oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner
Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe
erachten, so hätten es die durch die Enterbung begün-
stigten Erben resp. Bedachten, die gemäss Art. 479
Abs. 2 ZGB die Richtigkeit;der angeführten Enter-
bungsgründe im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben,
in der Hand, auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die
für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur
Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren,
sei es, weil er selber darin keinen Enterbungsgrund
erblickte, sei es, weil es sich hiebei um Vorkommnisse
handelte, die der Erblasser absichtlich infolge Ver-
zeihung oder aus einem andern Grunde nicht aufführen
·wollte. Das widerspräche aber dem Willen des Gesetz-
gebers, der durch die Aufstellung der Vorschrift, dass
die Enterbungsgründe vom Testator im Testamente
aufzuführen seien, gerade vermeiden wollte, dass über
die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers ent-
scheidend waren, Streit entstehe und durch diese Vor-
schrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit
abklären wollte, ob es sich bei den angeführten Gründen
um Enterbungsgründe im Sinne des Gesetzes handle
Sachenrecht. Xc 22.
lli
(vgl. auch BGE 48 II S.436 Erw.2). Muss daher die Ent-
erbung wegen unehrerbietigen und pflichtwidrigen Be-
nehmens des Klägers schon mangels einer genügenden
Grundangabe aufgehoben werden, so kann hier dahin-
gestellt bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise
für dieses Benehmen angeführten, im Testamente selber
aber nicht erwähnten Beschimpfungen -
die durch das
von der Vofinstanz durchgeführte Zeugenbeweisver-
fahren erwiesen worden sind -
auch wirklich als Ver-
letzungen familienrechtlicher Pflichten im Sinne von
Art. 477 Abs. 2 ZGB erachtet werden könnten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
11. Februar 1926 bestätigt.
I V. SACHENRECHT
DRO ITS
RI:<~ELS
22. Arret de la. IIe Seetion civile du S ma.rs 1926
dans Ia cause S.A. Maisons Nos 32 et 34 Qua.i des Ea.ux-Vives
contre SocUte immobiliere" Argentine~.
Prescription . acquisisive des servitudes (preseription ordinaire).
Sens et portee de ]'art. 731 aI. 3 Ce.
n n'est pas necessaire pour faire courir ]e delai de prescriptiol1
que l'inscription ait fait J'objet de Ja communication prevue
a l'art. 969 Cc.
Suffit-il que l'inscription prise avant Ie l er janvier 1912 ait
He operee eu couformite de la loi cautonale ou faut-il qu'elle
repoude egalemeut aux conditions fixees par 1e droit fCderaJ ?
~ecessite d'une possession. Point de depart de la possession
eu matiere de servitudes ayant pour objet d'obliger le pro-
prictaire du fonds servant a s'abstenir d'exercer certains
<froits inherents a sa propriHe.