opencaselaw.ch

52_II_113

BGE 52 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112 Erbrecht. N° 20. kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt- lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum handeln, dass der betreffende Ehegatte - in casu die Schwiegertochter des Erblassers - selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An- spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar- tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs- berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An- spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein- schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs- betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch- gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm- lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu Erbrecht. No 21. 1 U teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das Hauptaktivum - oder gar das alleinige Aktivum - der Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs- berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er- tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs- betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil- weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren auf dem betreffenden Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen Vorteil bereits - zum mindesten zum Teil- entschädigt worden ist.

21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926

i. S. L. gegen L. Enterbung, ZGB Art. 477, 479: Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei All- lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t] ich e n Beziehungen zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g s- g run d gemäss Art. 477 ZGB (Erw. 1). Bei der A n gab e des E n t erb u n g s g run des ist gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die- jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreteIl Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2). Tat b es ta n d (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa- ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterhe 111 Erbrecht. KO 21. ich, weil er mir gegenüber die familienrechtlichen Pflich- ten schwer verletzt hat. Er wurde von mir als gleich- berechtigter Gesellschafter in mein Geschäft aufg~nom­ men, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes hinter- gangen und mit allen Mitteln darnach getra?hte~, unter Ausnützung meiner geschwächten GesundheIt mIch aus dem Geschäft auszustossen, sodass ich gezwungen war, auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma zu ver- anlassen ...... » Am 21. Februar 1925, drei TagevorseinemTode,errich- tete Vater L. ein zweites Testament, in dem er die gegen- über seinem Sohne Eduard L. ausgesprochene Enter- bung mit folgenden Worten wiederholte: « Ich bekräftige erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924 gegenüber .meinem Sohne Eduard L. verfügte gänzliche Enterbung, da dieser Sohn auch seit Errichtung des erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das hiermit in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum Schaden meines Geschäftes gehandelt und mir durch sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen ge- aenüber mir meine letzte Lebenszeit verbittert hat ..... » b Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge verlangte Eduard L. mit einer gegen seine vier Ge- schwister gerichteten Klage: es sei die gegen ihn ausge- sprochene Enterbung aufzuheben und demgemäss fest- zustellen, dass der Kläger ap. dem Nachlass seines Vaters mit einem Pflichtteil von 3/20 erbberechtigt sei. Die Klage wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen, wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat; 2. wenn j Erbrecht. No 21. der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Eine derartige Enterbung ist jedoch nach Art. 479 ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser die Enterbungsgründe in seiner Verfügung angegeben hat. Als solche sind in dem vorliegenden Testamente vom Erblasser angeführt worden : dass der Kläger ihn, den Erblasser, zum Schaden des Geschäftes hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtet habe, ihn aus dem Geschäfte auszustossen, dass der Kläger bewusst zum Schaden seines, des Erblassers, Geschäftes gehandelt und ihm durch sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen die letzte Lebenszeit ver- bittert habe. Von diesen angeführten Enterb u ngs- gründen fallen die drei ersten - die Hintergehung zum Schaden des Geschäftes, der Versuch, den Erblasser aus dem Geschäfte zu verdrängen, sowie die vorsätzliche Schädigung des Geschäftes des Erblassers - für eine Enterbung ohne weiteres ausser Betracht, da diese Tatsachen, selbst wenn sie zutreffen sollten, weder die in Ziffer 1 noch die in Ziffer 2 des Art. 477 ZGB ange- führten Voraussetzungen erfüllen. Dass der Kläger durch diese Handlungen ein schweres Verbrechen gegenüber dem Erblasser begangen habe, ist nicht behauptet; eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten kommt aber deshalb nicht in Frage, weil es sich hier um die geschäft- lichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Erblasser handelt, in welchen der Kläger dem Erb- lasser nicht ~ls Sohn, sondern als gleichberechtigter Mitgesellschafter resp. später, nach Auflösung des ge- meinsamen Geschäftes, als Konkurrent gegenübertrat.

2. - Was aber den letztgenannten Grund, das be- hauptete unehrerbietige und pflichtwidrige Benehmen an- belangt, so kann die Frage offen bleiben, ob dieser den Tatbestand von Art. 477 Abs. 2 ZGB, erfüllen könnte, denn er vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die blosse Erwähnung im Testa- 116 Erbrecht. N° 21. ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber ullehrerbietig und pflichtwidrig benommen habe, nicht als eine genügende Angabe des Enterbungsgrundes, wie sie in Art. 479 ZGB verlangt wird, erachtet werden kann. Unter Angabe des Enterbungsgrundes im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die Erklärung des Testators, dass ein Enterbungsgrund im Sinne des Art. 477 ZGB vorliege, verstanden werden. Vielmehr ist notwendig, dass der Testator diejenigen Tatsachen, aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund herleiten zu können und auf die er seine Enterbungs- verfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausge- schlossen ist. Würde man die blosse \Viedergabe des Gesetzestextes oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe erachten, so hätten es die durch die Enterbung begün- stigten Erben resp. Bedachten, die gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit ;der angeführten Enter- bungsgründe im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben, in der Hand, auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren, sei es, weil er selber darin keinen Enterbungsgrund erblickte, sei es, weil es sich hiebei um Vorkommnisse handelte, die der Erblasser absichtlich infolge Ver- zeihung oder aus einem andern Grunde nicht aufführen ·wollte. Das widerspräche aber dem Willen des Gesetz- gebers, der durch die Aufstellung der Vorschrift, dass die Enterbungsgründe vom Testator im Testamente aufzuführen seien, gerade vermeiden wollte, dass über die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers ent- scheidend waren, Streit entstehe und durch diese Vor- schrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit abklären wollte, ob es sich bei den angeführten Gründen um Enterbungsgründe im Sinne des Gesetzes handle Sachenrecht. Xc 22. lli (vgl. auch BGE 48 II S.436 Erw.2). Muss daher die Ent- erbung wegen unehrerbietigen und pflichtwidrigen Be- nehmens des Klägers schon mangels einer genügenden Grundangabe aufgehoben werden, so kann hier dahin- gestellt bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise für dieses Benehmen angeführten, im Testamente selber aber nicht erwähnten Beschimpfungen - die durch das von der Vofinstanz durchgeführte Zeugenbeweisver- fahren erwiesen worden sind - auch wirklich als Ver- letzungen familienrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 477 Abs. 2 ZGB erachtet werden könnten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

11. Februar 1926 bestätigt. I V. SACHENRECHT DRO ITS RI:<~ELS

22. Arret de la. IIe Seetion civile du S ma.rs 1926 dans Ia cause S.A. Maisons Nos 32 et 34 Qua.i des Ea.ux-Vives contre SocUte immobiliere" Argentine~. Prescription . acquisisive des servitudes (preseription ordinaire). Sens et portee de ]'art. 731 aI. 3 Ce. n n'est pas necessaire pour faire courir ]e delai de prescriptiol1 que l'inscription ait fait J'objet de Ja communication prevue a l'art. 969 Cc. Suffit-il que l'inscription prise avant Ie l er janvier 1912 ait He operee eu couformite de la loi cautonale ou faut-il qu'elle repoude egalemeut aux conditions fixees par 1e droit fCderaJ ? ~ecessite d'une possession. Point de depart de la possession eu matiere de servitudes ayant pour objet d'obliger le pro- prictaire du fonds servant a s'abstenir d'exercer certains <froits inherents a sa propriHe.