opencaselaw.ch

52_II_113

BGE 52 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112

Erbrecht. N° 20.

kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten

des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch

keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt-

lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar

kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum

handeln, dass der betreffende Ehegatte -

in casu die

Schwiegertochter des Erblassers -

selber einen eigenen

Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist.

Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An-

spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte,

welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen

vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar-

tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung

gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass

diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs-

berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An-

spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach

dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB

bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur

auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich,

sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein-

schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten,

für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete

Arbeit abzustellen ist.

Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete

Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen

des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu

erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs-

betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten

Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne

jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch-

gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die

betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur

Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann

ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus

dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm-

lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu

Erbrecht. No 21.

1 U

teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den

Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber

hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das

Hauptaktivum -

oder gar das alleinige Aktivum -

der

Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht

und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs-

berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch,

dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er-

tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen

muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem

Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote

der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene

Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs-

betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil-

weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja

in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer

vorher während langen Jahren auf dem betreffenden

Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes

an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit

also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen

Vorteil bereits -

zum mindesten zum Teil- entschädigt

worden ist.

21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926

i. S. L. gegen L.

Enterbung, ZGB Art. 477, 479:

Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei All-

lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t] ich e n Beziehungen

zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g s-

g run d gemäss Art. 477 ZGB (Erw. 1).

Bei der A n gab e des E n t erb u n g s g run des ist

gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die-

jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung

stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten

so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreteIl

Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2).

Tat b es ta n d (gekürzt).

Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa-

ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterhe

111

Erbrecht. KO 21.

ich, weil er mir gegenüber die familienrechtlichen Pflich-

ten schwer verletzt hat. Er wurde von mir als gleich-

berechtigter Gesellschafter in mein Geschäft aufg~nom­

men, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes hinter-

gangen und mit allen Mitteln darnach getra?hte~, unter

Ausnützung meiner geschwächten GesundheIt mIch aus

dem Geschäft auszustossen, sodass ich gezwungen war,

auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma zu ver-

anlassen ...... »

Am 21. Februar 1925, drei TagevorseinemTode,errich-

tete Vater L. ein zweites Testament, in dem er die gegen-

über seinem Sohne Eduard L. ausgesprochene Enter-

bung mit folgenden Worten wiederholte: « Ich bekräftige

erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924

gegenüber .meinem Sohne Eduard L. verfügte gänzliche

Enterbung, da dieser Sohn auch seit Errichtung des

erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das hiermit

in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum

Schaden meines Geschäftes gehandelt und mir durch

sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen ge-

aenüber mir meine letzte Lebenszeit verbittert hat ..... »

b

Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge

verlangte Eduard L. mit einer gegen seine vier Ge-

schwister gerichteten Klage: es sei die gegen ihn ausge-

sprochene Enterbung aufzuheben und demgemäss fest-

zustellen, dass der Kläger ap. dem Nachlass seines Vaters

mit einem Pflichtteil von 3/20 erbberechtigt sei. Die

Klage wurde vom Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen,

wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das

Bundesgericht erklärten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt,

durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den

Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe gegen den

Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene

Person ein schweres Verbrechen begangen hat; 2. wenn

j

Erbrecht. No 21.

der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen

Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen

Pflichten verletzt hat. Eine derartige Enterbung ist

jedoch nach Art. 479 ZGB nur dann gültig, wenn der

Erblasser die Enterbungsgründe in seiner Verfügung

angegeben hat. Als solche sind in dem vorliegenden

Testamente vom Erblasser angeführt worden : dass der

Kläger ihn, den Erblasser, zum Schaden des Geschäftes

hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtet

habe, ihn aus dem Geschäfte auszustossen, dass der

Kläger bewusst zum Schaden seines, des Erblassers,

Geschäftes gehandelt und ihm durch sein unehrerbietiges

und pflichtwidriges Benehmen die letzte Lebenszeit ver-

bittert habe. Von diesen angeführten Enterb u ngs-

gründen fallen die drei ersten -

die Hintergehung zum

Schaden des Geschäftes, der Versuch, den Erblasser aus

dem Geschäfte zu verdrängen, sowie die vorsätzliche

Schädigung des Geschäftes des Erblassers -

für eine

Enterbung ohne weiteres ausser Betracht, da diese

Tatsachen, selbst wenn sie zutreffen sollten, weder die

in Ziffer 1 noch die in Ziffer 2 des Art. 477 ZGB ange-

führten Voraussetzungen erfüllen. Dass der Kläger durch

diese Handlungen ein schweres Verbrechen gegenüber

dem Erblasser begangen habe, ist nicht behauptet;

eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten kommt aber

deshalb nicht in Frage, weil es sich hier um die geschäft-

lichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem

Erblasser handelt, in welchen der Kläger dem Erb-

lasser nicht

~ls Sohn, sondern als gleichberechtigter

Mitgesellschafter resp. später, nach Auflösung des ge-

meinsamen Geschäftes, als Konkurrent gegenübertrat.

2. -

Was aber den letztgenannten Grund, das be-

hauptete unehrerbietige und pflichtwidrige Benehmen an-

belangt, so kann die Frage offen bleiben, ob dieser den

Tatbestand von Art. 477 Abs. 2 ZGB, erfüllen könnte, denn

er vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht

zu rechtfertigen, weil die blosse Erwähnung im Testa-

116

Erbrecht. N° 21.

ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber

ullehrerbietig und pflichtwidrig benommen habe, nicht

als eine genügende Angabe des Enterbungsgrundes, wie

sie in Art. 479 ZGB verlangt wird, erachtet werden kann.

Unter Angabe des Enterbungsgrundes im Sinne der

erwähnten Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die

Erklärung des Testators, dass ein Enterbungsgrund im

Sinne des Art. 477 ZGB vorliege, verstanden werden.

Vielmehr ist notwendig, dass der Testator diejenigen

Tatsachen, aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund

herleiten zu können und auf die er seine Enterbungs-

verfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum

mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber,

welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausge-

schlossen ist. Würde man die blosse \Viedergabe des

Gesetzestextes oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner

Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe

erachten, so hätten es die durch die Enterbung begün-

stigten Erben resp. Bedachten, die gemäss Art. 479

Abs. 2 ZGB die Richtigkeit;der angeführten Enter-

bungsgründe im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben,

in der Hand, auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die

für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur

Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren,

sei es, weil er selber darin keinen Enterbungsgrund

erblickte, sei es, weil es sich hiebei um Vorkommnisse

handelte, die der Erblasser absichtlich infolge Ver-

zeihung oder aus einem andern Grunde nicht aufführen

·wollte. Das widerspräche aber dem Willen des Gesetz-

gebers, der durch die Aufstellung der Vorschrift, dass

die Enterbungsgründe vom Testator im Testamente

aufzuführen seien, gerade vermeiden wollte, dass über

die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers ent-

scheidend waren, Streit entstehe und durch diese Vor-

schrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit

abklären wollte, ob es sich bei den angeführten Gründen

um Enterbungsgründe im Sinne des Gesetzes handle

Sachenrecht. Xc 22.

lli

(vgl. auch BGE 48 II S.436 Erw.2). Muss daher die Ent-

erbung wegen unehrerbietigen und pflichtwidrigen Be-

nehmens des Klägers schon mangels einer genügenden

Grundangabe aufgehoben werden, so kann hier dahin-

gestellt bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise

für dieses Benehmen angeführten, im Testamente selber

aber nicht erwähnten Beschimpfungen -

die durch das

von der Vofinstanz durchgeführte Zeugenbeweisver-

fahren erwiesen worden sind -

auch wirklich als Ver-

letzungen familienrechtlicher Pflichten im Sinne von

Art. 477 Abs. 2 ZGB erachtet werden könnten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

11. Februar 1926 bestätigt.

I V. SACHENRECHT

DRO ITS

RI:<~ELS

22. Arret de la. IIe Seetion civile du S ma.rs 1926

dans Ia cause S.A. Maisons Nos 32 et 34 Qua.i des Ea.ux-Vives

contre SocUte immobiliere" Argentine~.

Prescription . acquisisive des servitudes (preseription ordinaire).

Sens et portee de ]'art. 731 aI. 3 Ce.

n n'est pas necessaire pour faire courir ]e delai de prescriptiol1

que l'inscription ait fait J'objet de Ja communication prevue

a l'art. 969 Cc.

Suffit-il que l'inscription prise avant Ie l er janvier 1912 ait

He operee eu couformite de la loi cautonale ou faut-il qu'elle

repoude egalemeut aux conditions fixees par 1e droit fCderaJ ?

~ecessite d'une possession. Point de depart de la possession

eu matiere de servitudes ayant pour objet d'obliger le pro-

prictaire du fonds servant a s'abstenir d'exercer certains

<froits inherents a sa propriHe.