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ZL.2024.00045

Schenkung einer Liegenschaft ohne adäquate Gegenleistung; rückwirkende Verneinung des Leistungsanspruchs aufgrund von Verzichtsvermögen samt Rückforderung bestätigt; URV abgewiesen infolge Aussichtslosigkeit.

Zürich SozVersG · 2025-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Das

Ehepaar

X.___

und

Y.___ ,

beide

geboren

1954,

meldete

sich

als

Bezü ger

einer

Rente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHV;

Urk.

15/39/5)

am

3.

Juli

2017

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend :

Durchführungsstelle) ,

zum

Bezug

von

Zusatzleistun gen

an

(Urk.

15/1).

Nach

Abklärung

der

Einkommens-

und

Vermögensverhältnisse

der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150). 1.2

Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/1 13 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis )

gaben

die

Versicherten

insbesondere

einen

im

Jahr

2019

erfolgten

Vermögensverzicht

in

Form

einer

Grundstücksschenkung

an

ihre

beiden

Söhne

an

(Urk.

15/133/5,

15/133/7).

Daraufhin

forderte

die

Durchführungsstelle

sie

wiederholt

auf,

namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142 , 15/154

und

15/159).

Nach

Eingang

entsprechender

Dokumente

(u.a.

Urk.

15/147

f.,

15/161)

verfügte

die

Durchführungsstelle

am

7.

April

2023

neu

über

den

Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas ,

am

16.

April

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

der

angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als

Gegenleistung

von

Anfang

an

zu

gewähren.

Des

Weiteren

sei

ihnen

die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso

Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom

23.

Mai

2024

(Urk.

7)

reichten

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den

Beschwerdeführenden

mit

Verfügung

vom

20.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE

146

V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.3 1.3.1

Als

Einkommen

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE

140 V

267 E.

2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2).

Dies

gilt

auch

betreffend

erb-

oder

ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1. 3.2

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

121 V

204 E.

6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.

11 Abs. 1 lit . g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs.

1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 1. 4

Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3.

Auf l.

2021,

S.

134

Ziff.

346).

Die

Rückforderung

rechtskräftig

verfügter

Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE

126 V

23 E.

4b,

42

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

Mit

der

Wiedererwägung

kann

der

Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.

53 Abs.

2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder

herzustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

4.

April

2024

im

Wesentlichen ,

bei

der

entgeltlichen

oder

unentgeltlichen

Entäusse rung

eines

Grundstücks

sei

der

Verkehrswert

für

die

Prüfung

massgebend,

ob

ein

Vermögensverzicht

vorliege.

Das

Bundesgericht

habe

in

diesem

Zusammenhang

das

Abstellen

auf

das

Mittel

zwischen

dem

Steuer-

und

dem

Gebäudeversicherungs wert als sachgerecht bezeichnet (Urk.

2 S.

1 f.). In der angefochtenen Verfügung seien die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Gemeinde Z.___ )

im

Zeitpunkt

der

Schenkung

(November

2019)

nicht

korrekt

berücksichtigt

worden.

Statt

des

halben

sei

der

gesamte

Steuerwert

anzurechnen,

welcher

auf

Fr.

698'000.--

zu

beziffern

sei.

Da

sich

der

Gebäudeversicherungswert

auf

Fr.

992'000.-- belaufe, ergebe sich ein Mittelwert von Fr.

845'100.--. Davon sei die Hypothek von Fr.

566'000.-- abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr.

279'100.--

resultiere

(Urk.

2

S.

2).

Ein

kapitalisiertes

Wohnrecht

könne

entgegen

dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt werden. Sie würden

nach

wie

vor

einen

Teil

der

an

die

Söhne

verschenkten

Liegenschaft

bewoh nen

und dafür einen Mietzins von monatlich Fr.

1'000.-- bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung

liege

diesbezüglich

jedoch

nicht

vor

und

es

sei

unklar,

was

ein

markt gerechter

Mietzins

wäre.

Nur

ein

Fr.

1'000.--

übersteigender

Mietzins

wäre

zu

kapitalisieren,

falls

die

Söhne

nicht

freiwillig

auf

den

höheren

Mietzins

verzichten.

Insgesamt

ergebe

sich

angesichts

des

Vermögensverzichts

kein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht . D ie Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Eigentumsübertragung fälschlicherweise das lebensl ange Wohnrecht für sie [die Beschwerdeführenden] nicht eingetragen worden sei, was nachträglich korrigiert werden müsse

(Urk.

1

S.

2).

Die Beschwerdegegnerin

gehe

des

Weiteren

irrigerweise

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

1

als

alleiniger

Schenker

der

Liegenschaft

zu

betrachten sei. Das Geschäft sei von beiden Beschwerdeführenden ausgegangen, wobei

sie

als

Gegenleistung

das

lebensl ange

Wohnrecht

erhalten

hätten.

Dieses

sei

zu kapitalisieren und vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ein Mietzins erst ab Fr. 1'000.-- kapitalisiert werden könne, treffe wohl nicht zu, da gemäss Bundesgericht jede adäquate Gegenleistung als vermögensverzichtsmindernd anzuerkennen sei (Urk.

1 S. 3 -5 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine Gegenleistung der beiden Söhne für die Eigentumsübertragung in Form einer Mitfinanzierung der Renovation bzw. Sanierung oder einer Mitarbeit auszumachen. In Bezug auf das Wohnrecht sei zu betonen, dass eine allfällige Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts vereinbart werden müsse und nicht im Nachhinein konstruiert werden könne. Das nachträglich

über vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zugunsten der Beschwerdeführenden im Grundbuch eingetragene Wohnrecht könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 14 S.

2). 2.4

In ihrer Replik vom

10. September 2024 beantragten die Beschwerdeführenden einen Augenschein durch eine Gericht sdelegation , um sich über die Wohnverhältnisse und die vorgenommenen Renovationen vor Ort zu informieren. Zudem machten sie geltend , das Wohnrecht sei von Beginn an praktiziert worden; dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Konstruktion

(Urk. 17 S. 2 f.). 2.5

Mit Duplik vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Nutzen des in der Replik beantragten Augenscheins in Frage. Massgebend seien die Verhältnisse im November 2019 .

Es seien keine Belege dafür vorhanden, dass die Söhne vor der Übertragung der Liegenschaft bei deren Renovation bzw. Sanierung mitgewirkt hätten (Urk. 19 S. 1). Sämtliche seither getätigten Investitionen seien zu ihren Gunsten und könnten bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Eltern nicht berücksichtigt werden. Es erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht, welche Erkenntnisse ein Augenschein nun bringen sollte (Urk. 19 S. 1 f.). Bei der Anspruchsprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen und deren Ehefrauen in der Liegenschaft wohnen würden . Als Grundlage hierfür diene der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Mietvertrag. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von monatlich Fr.

1'000.-- stelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Gegenleistung der beiden Söhne dar. So werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass dieser Mietzins tiefer angesetzt worden sei als ein marktkonformer Mietzins und dass die Söhne auf d en Differenz betrag verzichtet hätten (Urk. 19 S. 2 f.) . 3. 3.1

Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )

die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021

vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden

Neub erechnung

des

Leistungsanspruchs

zu

Recht

ein

Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2

Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum

für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte

indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).

In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___

am

20.

Februar

2009

gemeinsam

mit

seinem

Schwiegersohn

A.___

zu

je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.

520'000.--

erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___

und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1

Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.

November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden

Verträgen

auf

Eigentumsübertragung

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.

«…» an seine Tochter B.___

übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil

an

der

Liegenschaft

Kataster-Nr.

«…»

an

ihren

Vater

zu

Alleineigentum,

ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.

15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .

«…»

je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich

wäre

(Urk.

15/161/12 ).

Der

Beschwerdeführer

1

erklärte

dazu

mehrfach,

er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.

15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise

vererbt

(Urk .

15/156 ).

Diese s

Rechtsgeschäft

qualifizierte

die

Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g

ELG , wobei sie betragsmässig ein

Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- ermittelte (Urk. 2 S. 3).

4.3.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

unter

dem

Verkehrswert

einer

Liegenschaft

der

Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung

voraus.

Aus

Gründen

der

Praktikabilität

können

aber

auch

andere

geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).

Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht

mehrfach

als

sachgerecht

bezeichnet

( etwa

den

Kanton

Zürich

betreffend im Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3)

mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Vorbehalten sind Fälle, wo diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). 4.3.3

Die Beschwerdeführenden bestreiten

die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsmethode

in ihrer Beschwerde nicht mehr

( vgl.

demgegenüber

noch

die

Einspracheergänzung

vom

17.

Dezember

2023,

Urk.

15/198/2).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

d en

Wert

der

Liegenschaft

Kataster-Nr. «…» denn auch in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis korrekt anhand des Mittel werts zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert berechnet ( [ Fr. 698'000.-- + Fr. 992'200.--] / 2 =

Fr.

845'100.-- ; vgl.

Urk. 15/16/5, 15/ 161/2 -3 ) . Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dies im konkreten Fall zu einem offenkundig unrichtigen Ergebnis geführt hat.

Die Beschwerdegegnerin hat sodann die unbestritten gebliebene Hypothekarschuld

von

Fr.

566'000.--

( vgl.

dazu

Urk.

15/43/1 ,

15/44/23)

vom

Mittelwert

in Abzug gebracht, was im Ergebnis für das Jahr 2019 zum angerechneten Verzichtsvermögen von Fr.

279'100.-- führt. Davon ist auszugehen.

A n d ieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Schenkung auch von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist , wie die Beschwerdeführenden vorbring en (Urk.

1

S.

3) .

Denn

a ngesichts

des

Alleineigentums

des

Beschwerdeführers

1

an

der

fraglichen Liegenschaft ist die Schenkung und der damit verbundene Vermögensverzicht jedenfalls den Leistungsbezügern zuzurechnen.

4. 4 4.4.1

Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, weitere Gegenleistung en für

die

Über eignung

der

Liegenschaft

Kataster-Nr.

«…»

erhalten

zu

haben.

Einerseits

hätten

hauptsächlich

die

beiden

Söhne

Erneuerungs-

und

Renovationsarbeiten

am

Haus

vorgenommen;

andererseits

hätten

sie

ihren

Eltern

ein

lebensl anges Wohnrecht eingeräumt. Beides sei vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen (Urk.

1 S. 4 f., Urk. 17). 4.4.2

In

Bezug

auf

die

Erneuerungs-

und

Renovationsarbeiten

fallen

zunächst

die

widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden auf. Noch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Eingangsdatum) hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, die «Schenkung» sei ausschliesslich durchgeführt worden, um das Haus und das Grundstück vor einer Pfändung zu schützen. Es seien weder Renovierungs- noch Sanierungsarbeiten am Haus durchgeführt worden (Urk. 15/178/1). Im Verwaltungsverfahren erwähnten die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden allfällige Arbeitsleistungen der Söhne

am

Wohnhaus

mit

keinem

Wort

(vgl.

Urk.

15/198,

15/201/1).

Der

Beschwerdeschrift

ist

zu

entnehmen,

dass

das

Haus

im

Nachgang

zur

«Schenkung»

weitgehend habe renoviert werden müssen (Urk. 1 S. 3).

In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass das alte Haus ständig habe renoviert werden müssen, was

nicht

nur

vor

der

«Teilung»

der

beiden

Liegenschaften,

sondern

weiterhin

und

laufend erfolgt sei. Die Hauptarbeiten hätten dabei die beiden Söhne ausgeführt , die nun die Eigentümer der Liegenschaft geworden seien (Urk. 17 S. 1).

Nur schon vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass (hauptsächlich) die beiden Söhne Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen haben, wobei

derartige Arbeiten respektive der damit verbunden e Zeitaufwand

oder

in

diesem

Zusammenhang

angefallene

Kosten

auch

nicht

dokumentiert

sind . Der Beschwerdegegnerin ist zudem beizupflichten (Urk. 19 S. 1 f.) , dass die Verhältnisse im November 2019, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Beurteilung massgebend sind. Inwiefern daher der nun von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein durch das Gericht (Urk. 17 S. 2 f.) angesichts der zuletzt behaupteten laufenden Sanierung en

Aufschluss über den damaligen baulichen Zustand der Liegenschaft bzw. die damals in Gang befindlichen Renovationsarbeiten geben soll, erschliesst sich nicht.

Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Söhne als Eigentümer der Liegenschaft selbst

von allfälligen nach der Schenkung erfolgten Investitionen profitier t hätten , weshalb insofern von vornherein keine Gegenleistung an die Beschwerdeführenden vorliegen kann. 4.4.3

Hinsichtlich des geltend gemachten (lebenslangen) Wohnrechts ist zunächst festzuhalten, dass der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung darstellt, falls die Abtretung einer Liegenschaft gegen ein Wohnrecht erfolgt ist (vgl. Rz . 3532.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2025).

Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführenden nach der Entäusserung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» , am E.___ in Z.___

gelegen (Urk.

15/161/9), gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Ehefrauen ( vgl. Urk.

15/133/3 , 15/202/2 ) weiterhin darin wohnten. Gemäss aktenkundigem Mietvertrag vom 1.

Januar 2020 (Urk. 15/202/2-15/203/4) verpflichteten sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten) an ihre Söhne und deren Ehefrauen (Urk. 15/203/2) . Dafür wurde ihnen die Benutzung einer 3.5-Zimmer-Wohnung (120 m 2 ) mit Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche

sowie Nebenräumen samt

Carport und Aussenparkplatz zur Mitbenutzung gestattet (Urk.

15/20 3/1 -2 ). Abweichend hiervon wurde mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, nämlich am 26. Februar 2024 folgende , bis am 31. März 2035 befristete Vormerkung zugunsten der Beschwerdeführenden für die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» beim Grundbuch angemeldet: «Mietvertrag für Schlafzimmer im Untergeschoss, einen Carport, ein Aussenparkplatz, inklusive Mitbenützung von gemeinschaftlichen Teilen» (Urk.

15/202/1).

Mit

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

19

S.

2

f.)

ist

es

aufgrund

der

konkreten

Umstän de insbesondere angesichts der Gesamtwohnfläche von 190 m 2

(Urk.

15/179/2) und der Anzahl Bewohner

naheliegend, dass den Beschwerdeführenden ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht und die gemeinschaftlichen Teile von ihnen mitbenutzt werden dürfen , wie es letztlich im Grundbuch

vorgemerkt

wurde.

Den

von

ihnen

geleisteten

monatlichen

Mietzins

von

Fr. 1'000.-- stuf t en die Beschwerdeführenden selbst als (zumindest) ortsüblich ein ( Urk. 17 S. 3, vgl. auch Urk. 15/198/2). Mithin wurde weder geltend gemacht noch erscheint offensichtlich , dass dieser tiefer angesetzt wurde als ein marktkonformer Mietzins , und demnach im Differenzbetrag eine Gegenleistung der beiden Söhne

zu

erblicken

wäre ,

sofern

diese

angesichts

der

verwandtschaftlichen

Beziehung z u den Mietern nicht freiwillig auf einen höheren Mietzins verzichten.

Eine Kapitalisierung de s effektiv gezahlten Miet zinses scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung der Beschwerdeführenden an ihre Söhne handelt . In diesem Betrag erbringen Letztere folglich gerade keine Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft.

Am rein obligatorischen Charakter des Mietvertrages ändert im Übrigen die Vormerkung im Grundbuch nichts und wird dadurch nicht zum beschränkten dinglichen Recht, wie es ein Wohnrecht ist (Michael Mooser im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, N. 10-11 zu Art. 776). 4.4.4

In Anbetracht diese s Mietvertrages und dessen Vormerkung im Grundbuch im Sinne von Art.

261b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden , als offensichtlich haltlos , was der Rechtsvertreter erkennen musste . Das Wohnrecht steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (Art.

776 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung

(Michael Mooser , a.a.O., N. 21 zu Art.

776) und die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen

- und nicht bloss vorzumerken (Art.

746 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass sich Weiterungen zum Wohnrecht und dessen kapitalisierte Anrechnung im Rahmen des Verzichtsvermögens dazu erübrigen. 4.4.5

Insgesamt ist somit abgesehen von der Übernahme der auf der Liegenschaft Kataster-Nr.

«…»

lastenden

Hypothekarschuld

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

adäquate

Gegenleistung

der

beiden

begünstigten

Söhne

auszumachen. Davon abgesehen

ist ebenso wenig erkennbar, dass die Übereignung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt wäre (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Es

bleibt

d emnach

beim

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Vermögensverzicht , womit selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr.

10'000.-- (vorstehende E. 1.3.3) für den gesamten strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen resultiert (vgl. Urk.

15/166-173) .

Von gerichtlicher Seite besteht

im Übrigen

kein Anlass, bezüglich der

ansonsten

nicht beanstandeten

Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus

den

Akten

ebenfalls

keine

Anhaltspunkte

für

eine

fehlerhafte

Kalkulation

ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies gilt

insbesondere

auch

für

den

Betrag

der

zurückgeforderten

Ergänzungsleistungen

(Fr. 10'644.--, Urk. 15/164/2 , 15/174 ) , welcher beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen ab 1. Januar 2020 (Urk. 15/104-106, 15/116, 15/137, 15/150) infolge A usser a chtlassung der im Jahr 2019 erfolgten , aber erst im Dezember 2021 offengelegten Schenkung der Liegenschaft (vgl. Urk. 15/133/7) und des entsprechenden Verzichtsvermögens von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen,

von

erheblicher

Bedeutung

(vgl.

BGE

119

V

475

E.

1c).

Die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden vorbehältlich eines Erlasses der Forderung

zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E.

1.4). 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Infolge

Kostenlosigkeit

des

Verfahrens

(Art.

1

Abs.

1

ELG

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit . f bis ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2 6.2.1

Die

Beschwerdeführenden

beantragen

ausserdem

die

Bestellung

eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso

Glavas (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art.

29 Abs.

3 BV; BGE

135 I 1 E.

7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Als

aussichtslos

sind

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

Begehren

anzusehen,

bei

denen

die

Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich

Gewinnaussichten

und

Verlustgefahren

ungefähr

die

Waage

halten

oder

jene

nur

wenig

geringer

sind

als

diese.

Massgebend

ist,

ob

eine

Partei,

die

über

die

nötigen

finanziellen

Mittel

verfügt,

sich

bei

vernünftiger

Überlegung

zu

einem

Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2

In

Anbetracht

der

Aktenlage

hätten

die

bereits

im

Verwaltungsverfahren

rechtskundig

vertretenen

Beschwerdeführenden

erkennen

müssen,

dass

ihre

Beschwerde

kaum

Aussicht

auf

Erfolg

hat.

Die

behauptete

Gegenleistung

für

die

Liegenschaftsübertragung

in

Form

von

Renovationsarbeiten

der

begünstigten

Söhne

blieb

nicht

nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch

zu

den

Angaben

im

Verwaltungsverfahren

und

zur

Aktenlage .

Offensichtlich

aktenwidrig

waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts

und

als

nicht

erfolgversprechend

ist

die

Rüge

der

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE

146

V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

E. 1.3.1 Als

Einkommen

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE

140 V

267 E.

2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2).

Dies

gilt

auch

betreffend

erb-

oder

ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.

E. 1.3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.

E. 3 Juli

2017

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend :

Durchführungsstelle) ,

zum

Bezug

von

Zusatzleistun gen

an

(Urk.

15/1).

Nach

Abklärung

der

Einkommens-

und

Vermögensverhältnisse

der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150).

E. 3.1 Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )

die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4).

E. 3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

E. 3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021

vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden

Neub erechnung

des

Leistungsanspruchs

zu

Recht

ein

Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2

Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum

für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte

indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).

In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___

am

20.

Februar

2009

gemeinsam

mit

seinem

Schwiegersohn

A.___

zu

je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.

520'000.--

erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___

und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1

Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.

November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden

Verträgen

auf

Eigentumsübertragung

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.

«…» an seine Tochter B.___

übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil

an

der

Liegenschaft

Kataster-Nr.

«…»

an

ihren

Vater

zu

Alleineigentum,

ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.

15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .

«…»

je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich

wäre

(Urk.

15/161/12 ).

Der

Beschwerdeführer

1

erklärte

dazu

mehrfach,

er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.

15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise

vererbt

(Urk .

15/156 ).

Diese s

Rechtsgeschäft

qualifizierte

die

Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.

E. 7 April

2023

neu

über

den

Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas ,

am

16.

April

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

der

angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als

Gegenleistung

von

Anfang

an

zu

gewähren.

Des

Weiteren

sei

ihnen

die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso

Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom

23.

Mai

2024

(Urk.

7)

reichten

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den

Beschwerdeführenden

mit

Verfügung

vom

20.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Januar

2021

E.

1).

Als

aussichtslos

sind

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

Begehren

anzusehen,

bei

denen

die

Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich

Gewinnaussichten

und

Verlustgefahren

ungefähr

die

Waage

halten

oder

jene

nur

wenig

geringer

sind

als

diese.

Massgebend

ist,

ob

eine

Partei,

die

über

die

nötigen

finanziellen

Mittel

verfügt,

sich

bei

vernünftiger

Überlegung

zu

einem

Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2

In

Anbetracht

der

Aktenlage

hätten

die

bereits

im

Verwaltungsverfahren

rechtskundig

vertretenen

Beschwerdeführenden

erkennen

müssen,

dass

ihre

Beschwerde

kaum

Aussicht

auf

Erfolg

hat.

Die

behauptete

Gegenleistung

für

die

Liegenschaftsübertragung

in

Form

von

Renovationsarbeiten

der

begünstigten

Söhne

blieb

nicht

nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch

zu

den

Angaben

im

Verwaltungsverfahren

und

zur

Aktenlage .

Offensichtlich

aktenwidrig

waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts

und

als

nicht

erfolgversprechend

ist

die

Rüge

der

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00045 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. März 2025 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Das

Ehepaar

X.___

und

Y.___ ,

beide

geboren

1954,

meldete

sich

als

Bezü ger

einer

Rente

der

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHV;

Urk.

15/39/5)

am

3.

Juli

2017

bei

der

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend :

Durchführungsstelle) ,

zum

Bezug

von

Zusatzleistun gen

an

(Urk.

15/1).

Nach

Abklärung

der

Einkommens-

und

Vermögensverhältnisse

der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150). 1.2

Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/1 13 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis )

gaben

die

Versicherten

insbesondere

einen

im

Jahr

2019

erfolgten

Vermögensverzicht

in

Form

einer

Grundstücksschenkung

an

ihre

beiden

Söhne

an

(Urk.

15/133/5,

15/133/7).

Daraufhin

forderte

die

Durchführungsstelle

sie

wiederholt

auf,

namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142 , 15/154

und

15/159).

Nach

Eingang

entsprechender

Dokumente

(u.a.

Urk.

15/147

f.,

15/161)

verfügte

die

Durchführungsstelle

am

7.

April

2023

neu

über

den

Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso

Glavas ,

am

16.

April

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

der

angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als

Gegenleistung

von

Anfang

an

zu

gewähren.

Des

Weiteren

sei

ihnen

die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso

Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom

23.

Mai

2024

(Urk.

7)

reichten

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den

Beschwerdeführenden

mit

Verfügung

vom

20.

August

2024

zur

Kenntnis

gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE

146

V

364 E.

7.1, 144

V 210 E.

4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.

Juli 2021 E.

3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.3 1.3.1

Als

Einkommen

anzurechnen

sind

unter

anderem

auch

Einkünfte

und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE

140 V

267 E.

2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom

14.

Dezember

2020

E.

2.2).

Dies

gilt

auch

betreffend

erb-

oder

ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1. 3.2

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

121 V

204 E.

6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.

11 Abs. 1 lit . g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs.

1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 1. 4

Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit

des

Bezugs

ergibt

sich

dadurch,

dass

die

Berechnungsgrundlagen

rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3.

Auf l.

2021,

S.

134

Ziff.

346).

Die

Rückforderung

rechtskräftig

verfügter

Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE

126 V

23 E.

4b,

42

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

Mit

der

Wiedererwägung

kann

der

Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.

53 Abs.

2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder

herzustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

erwog

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

4.

April

2024

im

Wesentlichen ,

bei

der

entgeltlichen

oder

unentgeltlichen

Entäusse rung

eines

Grundstücks

sei

der

Verkehrswert

für

die

Prüfung

massgebend,

ob

ein

Vermögensverzicht

vorliege.

Das

Bundesgericht

habe

in

diesem

Zusammenhang

das

Abstellen

auf

das

Mittel

zwischen

dem

Steuer-

und

dem

Gebäudeversicherungs wert als sachgerecht bezeichnet (Urk.

2 S.

1 f.). In der angefochtenen Verfügung seien die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Gemeinde Z.___ )

im

Zeitpunkt

der

Schenkung

(November

2019)

nicht

korrekt

berücksichtigt

worden.

Statt

des

halben

sei

der

gesamte

Steuerwert

anzurechnen,

welcher

auf

Fr.

698'000.--

zu

beziffern

sei.

Da

sich

der

Gebäudeversicherungswert

auf

Fr.

992'000.-- belaufe, ergebe sich ein Mittelwert von Fr.

845'100.--. Davon sei die Hypothek von Fr.

566'000.-- abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr.

279'100.--

resultiere

(Urk.

2

S.

2).

Ein

kapitalisiertes

Wohnrecht

könne

entgegen

dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt werden. Sie würden

nach

wie

vor

einen

Teil

der

an

die

Söhne

verschenkten

Liegenschaft

bewoh nen

und dafür einen Mietzins von monatlich Fr.

1'000.-- bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung

liege

diesbezüglich

jedoch

nicht

vor

und

es

sei

unklar,

was

ein

markt gerechter

Mietzins

wäre.

Nur

ein

Fr.

1'000.--

übersteigender

Mietzins

wäre

zu

kapitalisieren,

falls

die

Söhne

nicht

freiwillig

auf

den

höheren

Mietzins

verzichten.

Insgesamt

ergebe

sich

angesichts

des

Vermögensverzichts

kein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3). 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht . D ie Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Eigentumsübertragung fälschlicherweise das lebensl ange Wohnrecht für sie [die Beschwerdeführenden] nicht eingetragen worden sei, was nachträglich korrigiert werden müsse

(Urk.

1

S.

2).

Die Beschwerdegegnerin

gehe

des

Weiteren

irrigerweise

davon

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

1

als

alleiniger

Schenker

der

Liegenschaft

zu

betrachten sei. Das Geschäft sei von beiden Beschwerdeführenden ausgegangen, wobei

sie

als

Gegenleistung

das

lebensl ange

Wohnrecht

erhalten

hätten.

Dieses

sei

zu kapitalisieren und vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ein Mietzins erst ab Fr. 1'000.-- kapitalisiert werden könne, treffe wohl nicht zu, da gemäss Bundesgericht jede adäquate Gegenleistung als vermögensverzichtsmindernd anzuerkennen sei (Urk.

1 S. 3 -5 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine Gegenleistung der beiden Söhne für die Eigentumsübertragung in Form einer Mitfinanzierung der Renovation bzw. Sanierung oder einer Mitarbeit auszumachen. In Bezug auf das Wohnrecht sei zu betonen, dass eine allfällige Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts vereinbart werden müsse und nicht im Nachhinein konstruiert werden könne. Das nachträglich

über vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zugunsten der Beschwerdeführenden im Grundbuch eingetragene Wohnrecht könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 14 S.

2). 2.4

In ihrer Replik vom

10. September 2024 beantragten die Beschwerdeführenden einen Augenschein durch eine Gericht sdelegation , um sich über die Wohnverhältnisse und die vorgenommenen Renovationen vor Ort zu informieren. Zudem machten sie geltend , das Wohnrecht sei von Beginn an praktiziert worden; dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Konstruktion

(Urk. 17 S. 2 f.). 2.5

Mit Duplik vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Nutzen des in der Replik beantragten Augenscheins in Frage. Massgebend seien die Verhältnisse im November 2019 .

Es seien keine Belege dafür vorhanden, dass die Söhne vor der Übertragung der Liegenschaft bei deren Renovation bzw. Sanierung mitgewirkt hätten (Urk. 19 S. 1). Sämtliche seither getätigten Investitionen seien zu ihren Gunsten und könnten bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Eltern nicht berücksichtigt werden. Es erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht, welche Erkenntnisse ein Augenschein nun bringen sollte (Urk. 19 S. 1 f.). Bei der Anspruchsprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen und deren Ehefrauen in der Liegenschaft wohnen würden . Als Grundlage hierfür diene der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Mietvertrag. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von monatlich Fr.

1'000.-- stelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Gegenleistung der beiden Söhne dar. So werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass dieser Mietzins tiefer angesetzt worden sei als ein marktkonformer Mietzins und dass die Söhne auf d en Differenz betrag verzichtet hätten (Urk. 19 S. 2 f.) . 3. 3.1

Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )

die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

der

Bundesverfassung

( BV )

fliessende

Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abgefasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid

(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.

März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021

vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1

Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden

Neub erechnung

des

Leistungsanspruchs

zu

Recht

ein

Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2

Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum

für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte

indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).

In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»

(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___

am

20.

Februar

2009

gemeinsam

mit

seinem

Schwiegersohn

A.___

zu

je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.

520'000.--

erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___

und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1

Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.

November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden

Verträgen

auf

Eigentumsübertragung

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.

«…» an seine Tochter B.___

übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil

an

der

Liegenschaft

Kataster-Nr.

«…»

an

ihren

Vater

zu

Alleineigentum,

ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.

15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .

«…»

je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich

wäre

(Urk.

15/161/12 ).

Der

Beschwerdeführer

1

erklärte

dazu

mehrfach,

er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.

15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise

vererbt

(Urk .

15/156 ).

Diese s

Rechtsgeschäft

qualifizierte

die

Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.

11 Abs.

1 lit .

g

ELG , wobei sie betragsmässig ein

Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- ermittelte (Urk. 2 S. 3).

4.3.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

unter

dem

Verkehrswert

einer

Liegenschaft

der

Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung

voraus.

Aus

Gründen

der

Praktikabilität

können

aber

auch

andere

geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).

Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht

mehrfach

als

sachgerecht

bezeichnet

( etwa

den

Kanton

Zürich

betreffend im Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3)

mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Vorbehalten sind Fälle, wo diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). 4.3.3

Die Beschwerdeführenden bestreiten

die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsmethode

in ihrer Beschwerde nicht mehr

( vgl.

demgegenüber

noch

die

Einspracheergänzung

vom

17.

Dezember

2023,

Urk.

15/198/2).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

d en

Wert

der

Liegenschaft

Kataster-Nr. «…» denn auch in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis korrekt anhand des Mittel werts zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert berechnet ( [ Fr. 698'000.-- + Fr. 992'200.--] / 2 =

Fr.

845'100.-- ; vgl.

Urk. 15/16/5, 15/ 161/2 -3 ) . Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dies im konkreten Fall zu einem offenkundig unrichtigen Ergebnis geführt hat.

Die Beschwerdegegnerin hat sodann die unbestritten gebliebene Hypothekarschuld

von

Fr.

566'000.--

( vgl.

dazu

Urk.

15/43/1 ,

15/44/23)

vom

Mittelwert

in Abzug gebracht, was im Ergebnis für das Jahr 2019 zum angerechneten Verzichtsvermögen von Fr.

279'100.-- führt. Davon ist auszugehen.

A n d ieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Schenkung auch von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist , wie die Beschwerdeführenden vorbring en (Urk.

1

S.

3) .

Denn

a ngesichts

des

Alleineigentums

des

Beschwerdeführers

1

an

der

fraglichen Liegenschaft ist die Schenkung und der damit verbundene Vermögensverzicht jedenfalls den Leistungsbezügern zuzurechnen.

4. 4 4.4.1

Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, weitere Gegenleistung en für

die

Über eignung

der

Liegenschaft

Kataster-Nr.

«…»

erhalten

zu

haben.

Einerseits

hätten

hauptsächlich

die

beiden

Söhne

Erneuerungs-

und

Renovationsarbeiten

am

Haus

vorgenommen;

andererseits

hätten

sie

ihren

Eltern

ein

lebensl anges Wohnrecht eingeräumt. Beides sei vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen (Urk.

1 S. 4 f., Urk. 17). 4.4.2

In

Bezug

auf

die

Erneuerungs-

und

Renovationsarbeiten

fallen

zunächst

die

widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden auf. Noch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Eingangsdatum) hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, die «Schenkung» sei ausschliesslich durchgeführt worden, um das Haus und das Grundstück vor einer Pfändung zu schützen. Es seien weder Renovierungs- noch Sanierungsarbeiten am Haus durchgeführt worden (Urk. 15/178/1). Im Verwaltungsverfahren erwähnten die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden allfällige Arbeitsleistungen der Söhne

am

Wohnhaus

mit

keinem

Wort

(vgl.

Urk.

15/198,

15/201/1).

Der

Beschwerdeschrift

ist

zu

entnehmen,

dass

das

Haus

im

Nachgang

zur

«Schenkung»

weitgehend habe renoviert werden müssen (Urk. 1 S. 3).

In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass das alte Haus ständig habe renoviert werden müssen, was

nicht

nur

vor

der

«Teilung»

der

beiden

Liegenschaften,

sondern

weiterhin

und

laufend erfolgt sei. Die Hauptarbeiten hätten dabei die beiden Söhne ausgeführt , die nun die Eigentümer der Liegenschaft geworden seien (Urk. 17 S. 1).

Nur schon vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass (hauptsächlich) die beiden Söhne Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen haben, wobei

derartige Arbeiten respektive der damit verbunden e Zeitaufwand

oder

in

diesem

Zusammenhang

angefallene

Kosten

auch

nicht

dokumentiert

sind . Der Beschwerdegegnerin ist zudem beizupflichten (Urk. 19 S. 1 f.) , dass die Verhältnisse im November 2019, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Beurteilung massgebend sind. Inwiefern daher der nun von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein durch das Gericht (Urk. 17 S. 2 f.) angesichts der zuletzt behaupteten laufenden Sanierung en

Aufschluss über den damaligen baulichen Zustand der Liegenschaft bzw. die damals in Gang befindlichen Renovationsarbeiten geben soll, erschliesst sich nicht.

Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Söhne als Eigentümer der Liegenschaft selbst

von allfälligen nach der Schenkung erfolgten Investitionen profitier t hätten , weshalb insofern von vornherein keine Gegenleistung an die Beschwerdeführenden vorliegen kann. 4.4.3

Hinsichtlich des geltend gemachten (lebenslangen) Wohnrechts ist zunächst festzuhalten, dass der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung darstellt, falls die Abtretung einer Liegenschaft gegen ein Wohnrecht erfolgt ist (vgl. Rz . 3532.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2025).

Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführenden nach der Entäusserung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» , am E.___ in Z.___

gelegen (Urk.

15/161/9), gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Ehefrauen ( vgl. Urk.

15/133/3 , 15/202/2 ) weiterhin darin wohnten. Gemäss aktenkundigem Mietvertrag vom 1.

Januar 2020 (Urk. 15/202/2-15/203/4) verpflichteten sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten) an ihre Söhne und deren Ehefrauen (Urk. 15/203/2) . Dafür wurde ihnen die Benutzung einer 3.5-Zimmer-Wohnung (120 m 2 ) mit Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche

sowie Nebenräumen samt

Carport und Aussenparkplatz zur Mitbenutzung gestattet (Urk.

15/20 3/1 -2 ). Abweichend hiervon wurde mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, nämlich am 26. Februar 2024 folgende , bis am 31. März 2035 befristete Vormerkung zugunsten der Beschwerdeführenden für die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» beim Grundbuch angemeldet: «Mietvertrag für Schlafzimmer im Untergeschoss, einen Carport, ein Aussenparkplatz, inklusive Mitbenützung von gemeinschaftlichen Teilen» (Urk.

15/202/1).

Mit

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

19

S.

2

f.)

ist

es

aufgrund

der

konkreten

Umstän de insbesondere angesichts der Gesamtwohnfläche von 190 m 2

(Urk.

15/179/2) und der Anzahl Bewohner

naheliegend, dass den Beschwerdeführenden ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht und die gemeinschaftlichen Teile von ihnen mitbenutzt werden dürfen , wie es letztlich im Grundbuch

vorgemerkt

wurde.

Den

von

ihnen

geleisteten

monatlichen

Mietzins

von

Fr. 1'000.-- stuf t en die Beschwerdeführenden selbst als (zumindest) ortsüblich ein ( Urk. 17 S. 3, vgl. auch Urk. 15/198/2). Mithin wurde weder geltend gemacht noch erscheint offensichtlich , dass dieser tiefer angesetzt wurde als ein marktkonformer Mietzins , und demnach im Differenzbetrag eine Gegenleistung der beiden Söhne

zu

erblicken

wäre ,

sofern

diese

angesichts

der

verwandtschaftlichen

Beziehung z u den Mietern nicht freiwillig auf einen höheren Mietzins verzichten.

Eine Kapitalisierung de s effektiv gezahlten Miet zinses scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung der Beschwerdeführenden an ihre Söhne handelt . In diesem Betrag erbringen Letztere folglich gerade keine Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft.

Am rein obligatorischen Charakter des Mietvertrages ändert im Übrigen die Vormerkung im Grundbuch nichts und wird dadurch nicht zum beschränkten dinglichen Recht, wie es ein Wohnrecht ist (Michael Mooser im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, N. 10-11 zu Art. 776). 4.4.4

In Anbetracht diese s Mietvertrages und dessen Vormerkung im Grundbuch im Sinne von Art.

261b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden , als offensichtlich haltlos , was der Rechtsvertreter erkennen musste . Das Wohnrecht steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (Art.

776 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung

(Michael Mooser , a.a.O., N. 21 zu Art.

776) und die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen

- und nicht bloss vorzumerken (Art.

746 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass sich Weiterungen zum Wohnrecht und dessen kapitalisierte Anrechnung im Rahmen des Verzichtsvermögens dazu erübrigen. 4.4.5

Insgesamt ist somit abgesehen von der Übernahme der auf der Liegenschaft Kataster-Nr.

«…»

lastenden

Hypothekarschuld

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

keine

adäquate

Gegenleistung

der

beiden

begünstigten

Söhne

auszumachen. Davon abgesehen

ist ebenso wenig erkennbar, dass die Übereignung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt wäre (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Es

bleibt

d emnach

beim

von

der

Beschwerdegegnerin

ermittelten

Vermögensverzicht , womit selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr.

10'000.-- (vorstehende E. 1.3.3) für den gesamten strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen resultiert (vgl. Urk.

15/166-173) .

Von gerichtlicher Seite besteht

im Übrigen

kein Anlass, bezüglich der

ansonsten

nicht beanstandeten

Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus

den

Akten

ebenfalls

keine

Anhaltspunkte

für

eine

fehlerhafte

Kalkulation

ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies gilt

insbesondere

auch

für

den

Betrag

der

zurückgeforderten

Ergänzungsleistungen

(Fr. 10'644.--, Urk. 15/164/2 , 15/174 ) , welcher beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen ab 1. Januar 2020 (Urk. 15/104-106, 15/116, 15/137, 15/150) infolge A usser a chtlassung der im Jahr 2019 erfolgten , aber erst im Dezember 2021 offengelegten Schenkung der Liegenschaft (vgl. Urk. 15/133/7) und des entsprechenden Verzichtsvermögens von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen,

von

erheblicher

Bedeutung

(vgl.

BGE

119

V

475

E.

1c).

Die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden vorbehältlich eines Erlasses der Forderung

zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E.

1.4). 5.

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Infolge

Kostenlosigkeit

des

Verfahrens

(Art.

1

Abs.

1

ELG

in

Verbindung

mit

Art.

61

lit . f bis ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2 6.2.1

Die

Beschwerdeführenden

beantragen

ausserdem

die

Bestellung

eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso

Glavas (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art.

29 Abs.

3 BV; BGE

135 I 1 E.

7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020

vom

11.

Januar

2021

E.

1).

Als

aussichtslos

sind

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

Begehren

anzusehen,

bei

denen

die

Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich

Gewinnaussichten

und

Verlustgefahren

ungefähr

die

Waage

halten

oder

jene

nur

wenig

geringer

sind

als

diese.

Massgebend

ist,

ob

eine

Partei,

die

über

die

nötigen

finanziellen

Mittel

verfügt,

sich

bei

vernünftiger

Überlegung

zu

einem

Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2

In

Anbetracht

der

Aktenlage

hätten

die

bereits

im

Verwaltungsverfahren

rechtskundig

vertretenen

Beschwerdeführenden

erkennen

müssen,

dass

ihre

Beschwerde

kaum

Aussicht

auf

Erfolg

hat.

Die

behauptete

Gegenleistung

für

die

Liegenschaftsübertragung

in

Form

von

Renovationsarbeiten

der

begünstigten

Söhne

blieb

nicht

nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch

zu

den

Angaben

im

Verwaltungsverfahren

und

zur

Aktenlage .

Offensichtlich

aktenwidrig

waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts

und

als

nicht

erfolgversprechend

ist

die

Rüge

der

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs

zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch