Sachverhalt
1. 1.1
Das
Ehepaar
X.___
und
Y.___ ,
beide
geboren
1954,
meldete
sich
als
Bezü ger
einer
Rente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHV;
Urk.
15/39/5)
am
3.
Juli
2017
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend :
Durchführungsstelle) ,
zum
Bezug
von
Zusatzleistun gen
an
(Urk.
15/1).
Nach
Abklärung
der
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse
der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150). 1.2
Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/1 13 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis )
gaben
die
Versicherten
insbesondere
einen
im
Jahr
2019
erfolgten
Vermögensverzicht
in
Form
einer
Grundstücksschenkung
an
ihre
beiden
Söhne
an
(Urk.
15/133/5,
15/133/7).
Daraufhin
forderte
die
Durchführungsstelle
sie
wiederholt
auf,
namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142 , 15/154
und
15/159).
Nach
Eingang
entsprechender
Dokumente
(u.a.
Urk.
15/147
f.,
15/161)
verfügte
die
Durchführungsstelle
am
7.
April
2023
neu
über
den
Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso
Glavas ,
am
16.
April
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
der
angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als
Gegenleistung
von
Anfang
an
zu
gewähren.
Des
Weiteren
sei
ihnen
die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S.
2). Mit Eingabe vom
23.
Mai
2024
(Urk.
7)
reichten
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den
Beschwerdeführenden
mit
Verfügung
vom
20.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE
146
V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.3 1.3.1
Als
Einkommen
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE
140 V
267 E.
2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2).
Dies
gilt
auch
betreffend
erb-
oder
ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1. 3.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
121 V
204 E.
6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.
11 Abs. 1 lit . g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs.
1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 1. 4
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
3.
Auf l.
2021,
S.
134
Ziff.
346).
Die
Rückforderung
rechtskräftig
verfügter
Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE
126 V
23 E.
4b,
42
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
Mit
der
Wiedererwägung
kann
der
Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs.
2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder
herzustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
4.
April
2024
im
Wesentlichen ,
bei
der
entgeltlichen
oder
unentgeltlichen
Entäusse rung
eines
Grundstücks
sei
der
Verkehrswert
für
die
Prüfung
massgebend,
ob
ein
Vermögensverzicht
vorliege.
Das
Bundesgericht
habe
in
diesem
Zusammenhang
das
Abstellen
auf
das
Mittel
zwischen
dem
Steuer-
und
dem
Gebäudeversicherungs wert als sachgerecht bezeichnet (Urk.
2 S.
1 f.). In der angefochtenen Verfügung seien die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Gemeinde Z.___ )
im
Zeitpunkt
der
Schenkung
(November
2019)
nicht
korrekt
berücksichtigt
worden.
Statt
des
halben
sei
der
gesamte
Steuerwert
anzurechnen,
welcher
auf
Fr.
698'000.--
zu
beziffern
sei.
Da
sich
der
Gebäudeversicherungswert
auf
Fr.
992'000.-- belaufe, ergebe sich ein Mittelwert von Fr.
845'100.--. Davon sei die Hypothek von Fr.
566'000.-- abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr.
279'100.--
resultiere
(Urk.
2
S.
2).
Ein
kapitalisiertes
Wohnrecht
könne
entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt werden. Sie würden
nach
wie
vor
einen
Teil
der
an
die
Söhne
verschenkten
Liegenschaft
bewoh nen
und dafür einen Mietzins von monatlich Fr.
1'000.-- bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung
liege
diesbezüglich
jedoch
nicht
vor
und
es
sei
unklar,
was
ein
markt gerechter
Mietzins
wäre.
Nur
ein
Fr.
1'000.--
übersteigender
Mietzins
wäre
zu
kapitalisieren,
falls
die
Söhne
nicht
freiwillig
auf
den
höheren
Mietzins
verzichten.
Insgesamt
ergebe
sich
angesichts
des
Vermögensverzichts
kein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht . D ie Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Eigentumsübertragung fälschlicherweise das lebensl ange Wohnrecht für sie [die Beschwerdeführenden] nicht eingetragen worden sei, was nachträglich korrigiert werden müsse
(Urk.
1
S.
2).
Die Beschwerdegegnerin
gehe
des
Weiteren
irrigerweise
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
1
als
alleiniger
Schenker
der
Liegenschaft
zu
betrachten sei. Das Geschäft sei von beiden Beschwerdeführenden ausgegangen, wobei
sie
als
Gegenleistung
das
lebensl ange
Wohnrecht
erhalten
hätten.
Dieses
sei
zu kapitalisieren und vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ein Mietzins erst ab Fr. 1'000.-- kapitalisiert werden könne, treffe wohl nicht zu, da gemäss Bundesgericht jede adäquate Gegenleistung als vermögensverzichtsmindernd anzuerkennen sei (Urk.
1 S. 3 -5 ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine Gegenleistung der beiden Söhne für die Eigentumsübertragung in Form einer Mitfinanzierung der Renovation bzw. Sanierung oder einer Mitarbeit auszumachen. In Bezug auf das Wohnrecht sei zu betonen, dass eine allfällige Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts vereinbart werden müsse und nicht im Nachhinein konstruiert werden könne. Das nachträglich
über vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zugunsten der Beschwerdeführenden im Grundbuch eingetragene Wohnrecht könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 14 S.
2). 2.4
In ihrer Replik vom
10. September 2024 beantragten die Beschwerdeführenden einen Augenschein durch eine Gericht sdelegation , um sich über die Wohnverhältnisse und die vorgenommenen Renovationen vor Ort zu informieren. Zudem machten sie geltend , das Wohnrecht sei von Beginn an praktiziert worden; dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Konstruktion
(Urk. 17 S. 2 f.). 2.5
Mit Duplik vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Nutzen des in der Replik beantragten Augenscheins in Frage. Massgebend seien die Verhältnisse im November 2019 .
Es seien keine Belege dafür vorhanden, dass die Söhne vor der Übertragung der Liegenschaft bei deren Renovation bzw. Sanierung mitgewirkt hätten (Urk. 19 S. 1). Sämtliche seither getätigten Investitionen seien zu ihren Gunsten und könnten bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Eltern nicht berücksichtigt werden. Es erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht, welche Erkenntnisse ein Augenschein nun bringen sollte (Urk. 19 S. 1 f.). Bei der Anspruchsprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen und deren Ehefrauen in der Liegenschaft wohnen würden . Als Grundlage hierfür diene der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Mietvertrag. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von monatlich Fr.
1'000.-- stelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Gegenleistung der beiden Söhne dar. So werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass dieser Mietzins tiefer angesetzt worden sei als ein marktkonformer Mietzins und dass die Söhne auf d en Differenz betrag verzichtet hätten (Urk. 19 S. 2 f.) . 3. 3.1
Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4). 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.
49 Abs.
3 Satz
2 ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE
142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.
März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021
vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE
142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden
Neub erechnung
des
Leistungsanspruchs
zu
Recht
ein
Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2
Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum
für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte
indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).
In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___
am
20.
Februar
2009
gemeinsam
mit
seinem
Schwiegersohn
A.___
zu
je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.
520'000.--
erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___
und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1
Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.
November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden
Verträgen
auf
Eigentumsübertragung
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.
«…» an seine Tochter B.___
übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil
an
der
Liegenschaft
Kataster-Nr.
«…»
an
ihren
Vater
zu
Alleineigentum,
ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.
15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .
«…»
je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich
wäre
(Urk.
15/161/12 ).
Der
Beschwerdeführer
1
erklärte
dazu
mehrfach,
er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.
15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise
vererbt
(Urk .
15/156 ).
Diese s
Rechtsgeschäft
qualifizierte
die
Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.
11 Abs.
1 lit .
g
ELG , wobei sie betragsmässig ein
Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- ermittelte (Urk. 2 S. 3).
4.3.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
unter
dem
Verkehrswert
einer
Liegenschaft
der
Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung
voraus.
Aus
Gründen
der
Praktikabilität
können
aber
auch
andere
geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht
mehrfach
als
sachgerecht
bezeichnet
( etwa
den
Kanton
Zürich
betreffend im Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3)
mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Vorbehalten sind Fälle, wo diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). 4.3.3
Die Beschwerdeführenden bestreiten
die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsmethode
in ihrer Beschwerde nicht mehr
( vgl.
demgegenüber
noch
die
Einspracheergänzung
vom
17.
Dezember
2023,
Urk.
15/198/2).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
d en
Wert
der
Liegenschaft
Kataster-Nr. «…» denn auch in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis korrekt anhand des Mittel werts zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert berechnet ( [ Fr. 698'000.-- + Fr. 992'200.--] / 2 =
Fr.
845'100.-- ; vgl.
Urk. 15/16/5, 15/ 161/2 -3 ) . Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dies im konkreten Fall zu einem offenkundig unrichtigen Ergebnis geführt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann die unbestritten gebliebene Hypothekarschuld
von
Fr.
566'000.--
( vgl.
dazu
Urk.
15/43/1 ,
15/44/23)
vom
Mittelwert
in Abzug gebracht, was im Ergebnis für das Jahr 2019 zum angerechneten Verzichtsvermögen von Fr.
279'100.-- führt. Davon ist auszugehen.
A n d ieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Schenkung auch von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist , wie die Beschwerdeführenden vorbring en (Urk.
1
S.
3) .
Denn
a ngesichts
des
Alleineigentums
des
Beschwerdeführers
1
an
der
fraglichen Liegenschaft ist die Schenkung und der damit verbundene Vermögensverzicht jedenfalls den Leistungsbezügern zuzurechnen.
4. 4 4.4.1
Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, weitere Gegenleistung en für
die
Über eignung
der
Liegenschaft
Kataster-Nr.
«…»
erhalten
zu
haben.
Einerseits
hätten
hauptsächlich
die
beiden
Söhne
Erneuerungs-
und
Renovationsarbeiten
am
Haus
vorgenommen;
andererseits
hätten
sie
ihren
Eltern
ein
lebensl anges Wohnrecht eingeräumt. Beides sei vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen (Urk.
1 S. 4 f., Urk. 17). 4.4.2
In
Bezug
auf
die
Erneuerungs-
und
Renovationsarbeiten
fallen
zunächst
die
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden auf. Noch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Eingangsdatum) hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, die «Schenkung» sei ausschliesslich durchgeführt worden, um das Haus und das Grundstück vor einer Pfändung zu schützen. Es seien weder Renovierungs- noch Sanierungsarbeiten am Haus durchgeführt worden (Urk. 15/178/1). Im Verwaltungsverfahren erwähnten die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden allfällige Arbeitsleistungen der Söhne
am
Wohnhaus
mit
keinem
Wort
(vgl.
Urk.
15/198,
15/201/1).
Der
Beschwerdeschrift
ist
zu
entnehmen,
dass
das
Haus
im
Nachgang
zur
«Schenkung»
weitgehend habe renoviert werden müssen (Urk. 1 S. 3).
In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass das alte Haus ständig habe renoviert werden müssen, was
nicht
nur
vor
der
«Teilung»
der
beiden
Liegenschaften,
sondern
weiterhin
und
laufend erfolgt sei. Die Hauptarbeiten hätten dabei die beiden Söhne ausgeführt , die nun die Eigentümer der Liegenschaft geworden seien (Urk. 17 S. 1).
Nur schon vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass (hauptsächlich) die beiden Söhne Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen haben, wobei
derartige Arbeiten respektive der damit verbunden e Zeitaufwand
oder
in
diesem
Zusammenhang
angefallene
Kosten
auch
nicht
dokumentiert
sind . Der Beschwerdegegnerin ist zudem beizupflichten (Urk. 19 S. 1 f.) , dass die Verhältnisse im November 2019, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Beurteilung massgebend sind. Inwiefern daher der nun von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein durch das Gericht (Urk. 17 S. 2 f.) angesichts der zuletzt behaupteten laufenden Sanierung en
Aufschluss über den damaligen baulichen Zustand der Liegenschaft bzw. die damals in Gang befindlichen Renovationsarbeiten geben soll, erschliesst sich nicht.
Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Söhne als Eigentümer der Liegenschaft selbst
von allfälligen nach der Schenkung erfolgten Investitionen profitier t hätten , weshalb insofern von vornherein keine Gegenleistung an die Beschwerdeführenden vorliegen kann. 4.4.3
Hinsichtlich des geltend gemachten (lebenslangen) Wohnrechts ist zunächst festzuhalten, dass der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung darstellt, falls die Abtretung einer Liegenschaft gegen ein Wohnrecht erfolgt ist (vgl. Rz . 3532.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2025).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführenden nach der Entäusserung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» , am E.___ in Z.___
gelegen (Urk.
15/161/9), gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Ehefrauen ( vgl. Urk.
15/133/3 , 15/202/2 ) weiterhin darin wohnten. Gemäss aktenkundigem Mietvertrag vom 1.
Januar 2020 (Urk. 15/202/2-15/203/4) verpflichteten sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten) an ihre Söhne und deren Ehefrauen (Urk. 15/203/2) . Dafür wurde ihnen die Benutzung einer 3.5-Zimmer-Wohnung (120 m 2 ) mit Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche
sowie Nebenräumen samt
Carport und Aussenparkplatz zur Mitbenutzung gestattet (Urk.
15/20 3/1 -2 ). Abweichend hiervon wurde mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, nämlich am 26. Februar 2024 folgende , bis am 31. März 2035 befristete Vormerkung zugunsten der Beschwerdeführenden für die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» beim Grundbuch angemeldet: «Mietvertrag für Schlafzimmer im Untergeschoss, einen Carport, ein Aussenparkplatz, inklusive Mitbenützung von gemeinschaftlichen Teilen» (Urk.
15/202/1).
Mit
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
19
S.
2
f.)
ist
es
aufgrund
der
konkreten
Umstän de insbesondere angesichts der Gesamtwohnfläche von 190 m 2
(Urk.
15/179/2) und der Anzahl Bewohner
naheliegend, dass den Beschwerdeführenden ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht und die gemeinschaftlichen Teile von ihnen mitbenutzt werden dürfen , wie es letztlich im Grundbuch
vorgemerkt
wurde.
Den
von
ihnen
geleisteten
monatlichen
Mietzins
von
Fr. 1'000.-- stuf t en die Beschwerdeführenden selbst als (zumindest) ortsüblich ein ( Urk. 17 S. 3, vgl. auch Urk. 15/198/2). Mithin wurde weder geltend gemacht noch erscheint offensichtlich , dass dieser tiefer angesetzt wurde als ein marktkonformer Mietzins , und demnach im Differenzbetrag eine Gegenleistung der beiden Söhne
zu
erblicken
wäre ,
sofern
diese
angesichts
der
verwandtschaftlichen
Beziehung z u den Mietern nicht freiwillig auf einen höheren Mietzins verzichten.
Eine Kapitalisierung de s effektiv gezahlten Miet zinses scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung der Beschwerdeführenden an ihre Söhne handelt . In diesem Betrag erbringen Letztere folglich gerade keine Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft.
Am rein obligatorischen Charakter des Mietvertrages ändert im Übrigen die Vormerkung im Grundbuch nichts und wird dadurch nicht zum beschränkten dinglichen Recht, wie es ein Wohnrecht ist (Michael Mooser im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, N. 10-11 zu Art. 776). 4.4.4
In Anbetracht diese s Mietvertrages und dessen Vormerkung im Grundbuch im Sinne von Art.
261b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden , als offensichtlich haltlos , was der Rechtsvertreter erkennen musste . Das Wohnrecht steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (Art.
776 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
(Michael Mooser , a.a.O., N. 21 zu Art.
776) und die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen
- und nicht bloss vorzumerken (Art.
746 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass sich Weiterungen zum Wohnrecht und dessen kapitalisierte Anrechnung im Rahmen des Verzichtsvermögens dazu erübrigen. 4.4.5
Insgesamt ist somit abgesehen von der Übernahme der auf der Liegenschaft Kataster-Nr.
«…»
lastenden
Hypothekarschuld
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
adäquate
Gegenleistung
der
beiden
begünstigten
Söhne
auszumachen. Davon abgesehen
ist ebenso wenig erkennbar, dass die Übereignung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt wäre (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Es
bleibt
d emnach
beim
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Vermögensverzicht , womit selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- (vorstehende E. 1.3.3) für den gesamten strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen resultiert (vgl. Urk.
15/166-173) .
Von gerichtlicher Seite besteht
im Übrigen
kein Anlass, bezüglich der
ansonsten
nicht beanstandeten
Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus
den
Akten
ebenfalls
keine
Anhaltspunkte
für
eine
fehlerhafte
Kalkulation
ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies gilt
insbesondere
auch
für
den
Betrag
der
zurückgeforderten
Ergänzungsleistungen
(Fr. 10'644.--, Urk. 15/164/2 , 15/174 ) , welcher beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen ab 1. Januar 2020 (Urk. 15/104-106, 15/116, 15/137, 15/150) infolge A usser a chtlassung der im Jahr 2019 erfolgten , aber erst im Dezember 2021 offengelegten Schenkung der Liegenschaft (vgl. Urk. 15/133/7) und des entsprechenden Verzichtsvermögens von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen,
von
erheblicher
Bedeutung
(vgl.
BGE
119
V
475
E.
1c).
Die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden vorbehältlich eines Erlasses der Forderung
zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E.
1.4). 5.
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1
Infolge
Kostenlosigkeit
des
Verfahrens
(Art.
1
Abs.
1
ELG
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit . f bis ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2 6.2.1
Die
Beschwerdeführenden
beantragen
ausserdem
die
Bestellung
eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso
Glavas (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art.
29 Abs.
3 BV; BGE
135 I 1 E.
7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Als
aussichtslos
sind
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
Begehren
anzusehen,
bei
denen
die
Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich
Gewinnaussichten
und
Verlustgefahren
ungefähr
die
Waage
halten
oder
jene
nur
wenig
geringer
sind
als
diese.
Massgebend
ist,
ob
eine
Partei,
die
über
die
nötigen
finanziellen
Mittel
verfügt,
sich
bei
vernünftiger
Überlegung
zu
einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2
In
Anbetracht
der
Aktenlage
hätten
die
bereits
im
Verwaltungsverfahren
rechtskundig
vertretenen
Beschwerdeführenden
erkennen
müssen,
dass
ihre
Beschwerde
kaum
Aussicht
auf
Erfolg
hat.
Die
behauptete
Gegenleistung
für
die
Liegenschaftsübertragung
in
Form
von
Renovationsarbeiten
der
begünstigten
Söhne
blieb
nicht
nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch
zu
den
Angaben
im
Verwaltungsverfahren
und
zur
Aktenlage .
Offensichtlich
aktenwidrig
waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts
und
als
nicht
erfolgversprechend
ist
die
Rüge
der
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE
146
V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
E. 1.3.1 Als
Einkommen
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE
140 V
267 E.
2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2).
Dies
gilt
auch
betreffend
erb-
oder
ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1.
E. 1.3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.
E. 3 Juli
2017
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend :
Durchführungsstelle) ,
zum
Bezug
von
Zusatzleistun gen
an
(Urk.
15/1).
Nach
Abklärung
der
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse
der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150).
E. 3.1 Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4).
E. 3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.
49 Abs.
3 Satz
2 ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE
142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
E. 3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.
März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021
vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE
142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden
Neub erechnung
des
Leistungsanspruchs
zu
Recht
ein
Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2
Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum
für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte
indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).
In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___
am
20.
Februar
2009
gemeinsam
mit
seinem
Schwiegersohn
A.___
zu
je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.
520'000.--
erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___
und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1
Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.
November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden
Verträgen
auf
Eigentumsübertragung
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.
«…» an seine Tochter B.___
übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil
an
der
Liegenschaft
Kataster-Nr.
«…»
an
ihren
Vater
zu
Alleineigentum,
ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.
15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .
«…»
je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich
wäre
(Urk.
15/161/12 ).
Der
Beschwerdeführer
1
erklärte
dazu
mehrfach,
er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.
15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise
vererbt
(Urk .
15/156 ).
Diese s
Rechtsgeschäft
qualifizierte
die
Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.
E. 7 April
2023
neu
über
den
Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso
Glavas ,
am
16.
April
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
der
angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als
Gegenleistung
von
Anfang
an
zu
gewähren.
Des
Weiteren
sei
ihnen
die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S.
2). Mit Eingabe vom
23.
Mai
2024
(Urk.
7)
reichten
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den
Beschwerdeführenden
mit
Verfügung
vom
20.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Januar
2021
E.
1).
Als
aussichtslos
sind
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
Begehren
anzusehen,
bei
denen
die
Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich
Gewinnaussichten
und
Verlustgefahren
ungefähr
die
Waage
halten
oder
jene
nur
wenig
geringer
sind
als
diese.
Massgebend
ist,
ob
eine
Partei,
die
über
die
nötigen
finanziellen
Mittel
verfügt,
sich
bei
vernünftiger
Überlegung
zu
einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2
In
Anbetracht
der
Aktenlage
hätten
die
bereits
im
Verwaltungsverfahren
rechtskundig
vertretenen
Beschwerdeführenden
erkennen
müssen,
dass
ihre
Beschwerde
kaum
Aussicht
auf
Erfolg
hat.
Die
behauptete
Gegenleistung
für
die
Liegenschaftsübertragung
in
Form
von
Renovationsarbeiten
der
begünstigten
Söhne
blieb
nicht
nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch
zu
den
Angaben
im
Verwaltungsverfahren
und
zur
Aktenlage .
Offensichtlich
aktenwidrig
waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts
und
als
nicht
erfolgversprechend
ist
die
Rüge
der
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00045 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
28. März 2025 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Das
Ehepaar
X.___
und
Y.___ ,
beide
geboren
1954,
meldete
sich
als
Bezü ger
einer
Rente
der
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHV;
Urk.
15/39/5)
am
3.
Juli
2017
bei
der
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend :
Durchführungsstelle) ,
zum
Bezug
von
Zusatzleistun gen
an
(Urk.
15/1).
Nach
Abklärung
der
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse
der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150). 1.2
Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/1 13 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis )
gaben
die
Versicherten
insbesondere
einen
im
Jahr
2019
erfolgten
Vermögensverzicht
in
Form
einer
Grundstücksschenkung
an
ihre
beiden
Söhne
an
(Urk.
15/133/5,
15/133/7).
Daraufhin
forderte
die
Durchführungsstelle
sie
wiederholt
auf,
namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142 , 15/154
und
15/159).
Nach
Eingang
entsprechender
Dokumente
(u.a.
Urk.
15/147
f.,
15/161)
verfügte
die
Durchführungsstelle
am
7.
April
2023
neu
über
den
Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164 , 15/166-173 [Berechnungsblätter] ). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188 , 15/205/1 ). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/205). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Kreso
Glavas ,
am
16.
April
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
der
angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend prüfe und neu entscheide. Eventualiter seien die Ergänzungsleistungen nach Anerkennung eines Mietzinses als
Gegenleistung
von
Anfang
an
zu
gewähren.
Des
Weiteren
sei
ihnen
die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Kreso
Glavas ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk.
1 S.
2). Mit Eingabe vom
23.
Mai
2024
(Urk.
7)
reichten
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterla gen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-10/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), w as den
Beschwerdeführenden
mit
Verfügung
vom
20.
August
2024
zur
Kenntnis
gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. September 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE
146
V
364 E.
7.1, 144
V 210 E.
4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2.
Juli 2021 E.
3.1, je mit Hinweisen ).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur genannten EL-Reform gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2024 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. April 2023 (Urk. 15/164), mit welcher sie über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2020 neu befunden und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2023 angeordnet hatte. Dabei hat sie unter Hinweis auf die maximal bis zum 31. Dezember 2023 geltende Übergangsfrist das bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesene Recht zur Anwendung gebracht (vgl. auch Urk. 15/166-173) , was namentlich in Anbetracht der neurechtlich statuierten Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) nicht zu beanstanden ist und auch seitens der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen wurde. Dementsprechend werden die rechtlichen Grundlagen auch nachfolgend in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert und angewendet. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). 1.3 1.3.1
Als
Einkommen
anzurechnen
sind
unter
anderem
auch
Einkünfte
und
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE
140 V
267 E.
2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom
14.
Dezember
2020
E.
2.2).
Dies
gilt
auch
betreffend
erb-
oder
ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). 1. 3.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
121 V
204 E.
6a und 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). 1.3.3
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.
11 Abs. 1 lit . g ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17a Abs.
1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). 1. 4
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit
des
Bezugs
ergibt
sich
dadurch,
dass
die
Berechnungsgrundlagen
rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
3.
Auf l.
2021,
S.
134
Ziff.
346).
Die
Rückforderung
rechtskräftig
verfügter
Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE
126 V
23 E.
4b,
42
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
Mit
der
Wiedererwägung
kann
der
Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs.
2 ATSG). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wieder
herzustellen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 135 Ziff. 346). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
erwog
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
4.
April
2024
im
Wesentlichen ,
bei
der
entgeltlichen
oder
unentgeltlichen
Entäusse rung
eines
Grundstücks
sei
der
Verkehrswert
für
die
Prüfung
massgebend,
ob
ein
Vermögensverzicht
vorliege.
Das
Bundesgericht
habe
in
diesem
Zusammenhang
das
Abstellen
auf
das
Mittel
zwischen
dem
Steuer-
und
dem
Gebäudeversicherungs wert als sachgerecht bezeichnet (Urk.
2 S.
1 f.). In der angefochtenen Verfügung seien die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Gemeinde Z.___ )
im
Zeitpunkt
der
Schenkung
(November
2019)
nicht
korrekt
berücksichtigt
worden.
Statt
des
halben
sei
der
gesamte
Steuerwert
anzurechnen,
welcher
auf
Fr.
698'000.--
zu
beziffern
sei.
Da
sich
der
Gebäudeversicherungswert
auf
Fr.
992'000.-- belaufe, ergebe sich ein Mittelwert von Fr.
845'100.--. Davon sei die Hypothek von Fr.
566'000.-- abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr.
279'100.--
resultiere
(Urk.
2
S.
2).
Ein
kapitalisiertes
Wohnrecht
könne
entgegen
dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt werden. Sie würden
nach
wie
vor
einen
Teil
der
an
die
Söhne
verschenkten
Liegenschaft
bewoh nen
und dafür einen Mietzins von monatlich Fr.
1'000.-- bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung
liege
diesbezüglich
jedoch
nicht
vor
und
es
sei
unklar,
was
ein
markt gerechter
Mietzins
wäre.
Nur
ein
Fr.
1'000.--
übersteigender
Mietzins
wäre
zu
kapitalisieren,
falls
die
Söhne
nicht
freiwillig
auf
den
höheren
Mietzins
verzichten.
Insgesamt
ergebe
sich
angesichts
des
Vermögensverzichts
kein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 3). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht . D ie Beschwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Eigentumsübertragung fälschlicherweise das lebensl ange Wohnrecht für sie [die Beschwerdeführenden] nicht eingetragen worden sei, was nachträglich korrigiert werden müsse
(Urk.
1
S.
2).
Die Beschwerdegegnerin
gehe
des
Weiteren
irrigerweise
davon
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
1
als
alleiniger
Schenker
der
Liegenschaft
zu
betrachten sei. Das Geschäft sei von beiden Beschwerdeführenden ausgegangen, wobei
sie
als
Gegenleistung
das
lebensl ange
Wohnrecht
erhalten
hätten.
Dieses
sei
zu kapitalisieren und vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ein Mietzins erst ab Fr. 1'000.-- kapitalisiert werden könne, treffe wohl nicht zu, da gemäss Bundesgericht jede adäquate Gegenleistung als vermögensverzichtsmindernd anzuerkennen sei (Urk.
1 S. 3 -5 ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei keine Gegenleistung der beiden Söhne für die Eigentumsübertragung in Form einer Mitfinanzierung der Renovation bzw. Sanierung oder einer Mitarbeit auszumachen. In Bezug auf das Wohnrecht sei zu betonen, dass eine allfällige Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichts vereinbart werden müsse und nicht im Nachhinein konstruiert werden könne. Das nachträglich
über vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zugunsten der Beschwerdeführenden im Grundbuch eingetragene Wohnrecht könne daher nicht berücksichtigt werden (Urk. 14 S.
2). 2.4
In ihrer Replik vom
10. September 2024 beantragten die Beschwerdeführenden einen Augenschein durch eine Gericht sdelegation , um sich über die Wohnverhältnisse und die vorgenommenen Renovationen vor Ort zu informieren. Zudem machten sie geltend , das Wohnrecht sei von Beginn an praktiziert worden; dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Konstruktion
(Urk. 17 S. 2 f.). 2.5
Mit Duplik vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Nutzen des in der Replik beantragten Augenscheins in Frage. Massgebend seien die Verhältnisse im November 2019 .
Es seien keine Belege dafür vorhanden, dass die Söhne vor der Übertragung der Liegenschaft bei deren Renovation bzw. Sanierung mitgewirkt hätten (Urk. 19 S. 1). Sämtliche seither getätigten Investitionen seien zu ihren Gunsten und könnten bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Eltern nicht berücksichtigt werden. Es erschliesse sich vor diesem Hintergrund nicht, welche Erkenntnisse ein Augenschein nun bringen sollte (Urk. 19 S. 1 f.). Bei der Anspruchsprüfung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen und deren Ehefrauen in der Liegenschaft wohnen würden . Als Grundlage hierfür diene der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Mietvertrag. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von monatlich Fr.
1'000.-- stelle entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Gegenleistung der beiden Söhne dar. So werde weder behauptet noch sei ersichtlich, dass dieser Mietzins tiefer angesetzt worden sei als ein marktkonformer Mietzins und dass die Söhne auf d en Differenz betrag verzichtet hätten (Urk. 19 S. 2 f.) . 3. 3.1
Vorab ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2 )
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Akten bzw. ihren Vorbringen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und S. 4). 3.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.
49 Abs.
3 Satz
2 ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
der
Bundesverfassung
( BV )
fliessende
Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abgefasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE
142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3.3
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Einspracheentscheid
(Urk. 2) ohne Weiteres gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte insbesondere dar, weshalb sie in ihrer Neuberechnung des Leistungsanspruchs einen Vermögensverzicht berücksichtigte und kein kapitalisiertes Wohnrecht als Gegenleistung anrechnete. Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf die für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass der Einspracheentscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8.
März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021
vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen hätte eine Rückweisung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge, was mit dem Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE
142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen) ; dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Rückweisung der Angelegenheit allein aus formellen Gründen selbst nicht beantragt haben (Urk. 1 S. 2) . Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. 4.1
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der rückwirkenden
Neub erechnung
des
Leistungsanspruchs
zu
Recht
ein
Verzichtsvermögen aufgrund der Übertragung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Gemeinde Z.___ ) berücksichtigt hat. 4.2
Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 26. September 2018 beurteilt und rückwirkend ab 1. August 2017 bejaht (Urk. 15/51). Den dazugehörigen Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass ab letztgenanntem Datum
für selbstbewohntes Grundeigentum Fr. 349'000.-- angerechnet wurden. Ab 1. Januar 2018 fand ausserdem ein Betrag von Fr. 250'000.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum Berücksichtigung. Abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 533 ' 000 .-- und des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- resultierte
indes kein anrechenbares Vermögen (Urk. 15/55/2, 15/59/2).
In Bezug auf d iese s Grundstücksvermögen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft Kataster-Nr. «…»
(Wohnhaus mit Anbau) in Z.___
am
20.
Februar
2009
gemeinsam
mit
seinem
Schwiegersohn
A.___
zu
je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von total Fr.
520'000.--
erworben hat (Urk. 15/34/1-7). Am 12. Dezember 2017 er stand er zudem das hälftige Miteigentum an der angrenzenden Liegenschaft Kataster-Nr. «…» (Baulandparzelle) in Z.___ (vgl. Urk. 15/34/8, 15/34/20) zum Kaufpreis von Fr. 500'000.-- ; zu je 1/4 wurden seine Tochter B.___
und A.___ Miteigentümer der Liegenschaft (Urk. 15/34/13-17). 4. 3 4.3.1
Gemäss den Veranlagungsentscheiden des Gemeinderates Z.___ vom 17. Februar 2020 betreffend die Grundstückgewinnsteuer fanden am 15.
November 2019 mehrere Handänderungen in Bezug auf die Liegenschaften Kataster-Nr. «…» und «…» statt, wobei die Besteuerung jeweils infolge Schenkung aufgeschoben wurde (Urk. 15/161/13-15). In diesem Zusammenhang ist d en auszugsweise im Recht liegenden
Verträgen
auf
Eigentumsübertragung
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer 1 sein hälftiges Miteigentum an der Liegenschaft Kataster-Nr.
«…» an seine Tochter B.___
übertragen hat , ohne dass ein Kaufpreis ersichtlich wäre (Urk. 15/161/10). Diese über eignete im Gegenzug ihren hälftigen Miteigentumsanteil
an
der
Liegenschaft
Kataster-Nr.
«…»
an
ihren
Vater
zu
Alleineigentum,
ohne dass eine Gegenleistung ersichtlich wäre (Urk.
15/161/9). In der Folge übertrug der Beschwerdeführer 1 das Alleine igentum an der Liegenschaft Kataster-Nr .
«…»
je zur Hälfte an seine beiden Söhne C.___ und D.___ , ebenfalls ohne dass aus der aufgelegten öffentlichen Urkunde eine Gegenleistung ersichtlich
wäre
(Urk.
15/161/12 ).
Der
Beschwerdeführer
1
erklärte
dazu
mehrfach,
er habe seine Liegenschaft verschenkt ( Urk.
15/133/5 , 15/160 und 15/178 ) beziehungsweise
vererbt
(Urk .
15/156 ).
Diese s
Rechtsgeschäft
qualifizierte
die
Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Verzichtshandlung im Sin ne von Art.
11 Abs.
1 lit .
g
ELG , wobei sie betragsmässig ein
Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- ermittelte (Urk. 2 S. 3).
4.3.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
unter
dem
Verkehrswert
einer
Liegenschaft
der
Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung
voraus.
Aus
Gründen
der
Praktikabilität
können
aber
auch
andere
geeignete Schätzungen beigezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht
mehrfach
als
sachgerecht
bezeichnet
( etwa
den
Kanton
Zürich
betreffend im Urteil 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3)
mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Vorbehalten sind Fälle, wo diese Methode zufolge besonderer Umstände zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). 4.3.3
Die Beschwerdeführenden bestreiten
die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Berechnungsmethode
in ihrer Beschwerde nicht mehr
( vgl.
demgegenüber
noch
die
Einspracheergänzung
vom
17.
Dezember
2023,
Urk.
15/198/2).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
d en
Wert
der
Liegenschaft
Kataster-Nr. «…» denn auch in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis korrekt anhand des Mittel werts zwischen dem Steuer- und dem Gebäudeversicherungswert berechnet ( [ Fr. 698'000.-- + Fr. 992'200.--] / 2 =
Fr.
845'100.-- ; vgl.
Urk. 15/16/5, 15/ 161/2 -3 ) . Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dies im konkreten Fall zu einem offenkundig unrichtigen Ergebnis geführt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann die unbestritten gebliebene Hypothekarschuld
von
Fr.
566'000.--
( vgl.
dazu
Urk.
15/43/1 ,
15/44/23)
vom
Mittelwert
in Abzug gebracht, was im Ergebnis für das Jahr 2019 zum angerechneten Verzichtsvermögen von Fr.
279'100.-- führt. Davon ist auszugehen.
A n d ieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Schenkung auch von der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist , wie die Beschwerdeführenden vorbring en (Urk.
1
S.
3) .
Denn
a ngesichts
des
Alleineigentums
des
Beschwerdeführers
1
an
der
fraglichen Liegenschaft ist die Schenkung und der damit verbundene Vermögensverzicht jedenfalls den Leistungsbezügern zuzurechnen.
4. 4 4.4.1
Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, weitere Gegenleistung en für
die
Über eignung
der
Liegenschaft
Kataster-Nr.
«…»
erhalten
zu
haben.
Einerseits
hätten
hauptsächlich
die
beiden
Söhne
Erneuerungs-
und
Renovationsarbeiten
am
Haus
vorgenommen;
andererseits
hätten
sie
ihren
Eltern
ein
lebensl anges Wohnrecht eingeräumt. Beides sei vom Verzichtsbetrag in Abzug zu bringen (Urk.
1 S. 4 f., Urk. 17). 4.4.2
In
Bezug
auf
die
Erneuerungs-
und
Renovationsarbeiten
fallen
zunächst
die
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden auf. Noch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 (Eingangsdatum) hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, die «Schenkung» sei ausschliesslich durchgeführt worden, um das Haus und das Grundstück vor einer Pfändung zu schützen. Es seien weder Renovierungs- noch Sanierungsarbeiten am Haus durchgeführt worden (Urk. 15/178/1). Im Verwaltungsverfahren erwähnten die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden allfällige Arbeitsleistungen der Söhne
am
Wohnhaus
mit
keinem
Wort
(vgl.
Urk.
15/198,
15/201/1).
Der
Beschwerdeschrift
ist
zu
entnehmen,
dass
das
Haus
im
Nachgang
zur
«Schenkung»
weitgehend habe renoviert werden müssen (Urk. 1 S. 3).
In der Replik wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass das alte Haus ständig habe renoviert werden müssen, was
nicht
nur
vor
der
«Teilung»
der
beiden
Liegenschaften,
sondern
weiterhin
und
laufend erfolgt sei. Die Hauptarbeiten hätten dabei die beiden Söhne ausgeführt , die nun die Eigentümer der Liegenschaft geworden seien (Urk. 17 S. 1).
Nur schon vor diesem Hintergrund ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass (hauptsächlich) die beiden Söhne Renovationsarbeiten am Haus vorgenommen haben, wobei
derartige Arbeiten respektive der damit verbunden e Zeitaufwand
oder
in
diesem
Zusammenhang
angefallene
Kosten
auch
nicht
dokumentiert
sind . Der Beschwerdegegnerin ist zudem beizupflichten (Urk. 19 S. 1 f.) , dass die Verhältnisse im November 2019, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Beurteilung massgebend sind. Inwiefern daher der nun von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein durch das Gericht (Urk. 17 S. 2 f.) angesichts der zuletzt behaupteten laufenden Sanierung en
Aufschluss über den damaligen baulichen Zustand der Liegenschaft bzw. die damals in Gang befindlichen Renovationsarbeiten geben soll, erschliesst sich nicht.
Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Söhne als Eigentümer der Liegenschaft selbst
von allfälligen nach der Schenkung erfolgten Investitionen profitier t hätten , weshalb insofern von vornherein keine Gegenleistung an die Beschwerdeführenden vorliegen kann. 4.4.3
Hinsichtlich des geltend gemachten (lebenslangen) Wohnrechts ist zunächst festzuhalten, dass der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung darstellt, falls die Abtretung einer Liegenschaft gegen ein Wohnrecht erfolgt ist (vgl. Rz . 3532.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2025).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführenden nach der Entäusserung der Liegenschaft Kataster-Nr. «…» , am E.___ in Z.___
gelegen (Urk.
15/161/9), gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Ehefrauen ( vgl. Urk.
15/133/3 , 15/202/2 ) weiterhin darin wohnten. Gemäss aktenkundigem Mietvertrag vom 1.
Januar 2020 (Urk. 15/202/2-15/203/4) verpflichteten sie sich zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Nebenkosten) an ihre Söhne und deren Ehefrauen (Urk. 15/203/2) . Dafür wurde ihnen die Benutzung einer 3.5-Zimmer-Wohnung (120 m 2 ) mit Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche
sowie Nebenräumen samt
Carport und Aussenparkplatz zur Mitbenutzung gestattet (Urk.
15/20 3/1 -2 ). Abweichend hiervon wurde mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, nämlich am 26. Februar 2024 folgende , bis am 31. März 2035 befristete Vormerkung zugunsten der Beschwerdeführenden für die Liegenschaft Kataster-Nr. «…» beim Grundbuch angemeldet: «Mietvertrag für Schlafzimmer im Untergeschoss, einen Carport, ein Aussenparkplatz, inklusive Mitbenützung von gemeinschaftlichen Teilen» (Urk.
15/202/1).
Mit
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
19
S.
2
f.)
ist
es
aufgrund
der
konkreten
Umstän de insbesondere angesichts der Gesamtwohnfläche von 190 m 2
(Urk.
15/179/2) und der Anzahl Bewohner
naheliegend, dass den Beschwerdeführenden ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht und die gemeinschaftlichen Teile von ihnen mitbenutzt werden dürfen , wie es letztlich im Grundbuch
vorgemerkt
wurde.
Den
von
ihnen
geleisteten
monatlichen
Mietzins
von
Fr. 1'000.-- stuf t en die Beschwerdeführenden selbst als (zumindest) ortsüblich ein ( Urk. 17 S. 3, vgl. auch Urk. 15/198/2). Mithin wurde weder geltend gemacht noch erscheint offensichtlich , dass dieser tiefer angesetzt wurde als ein marktkonformer Mietzins , und demnach im Differenzbetrag eine Gegenleistung der beiden Söhne
zu
erblicken
wäre ,
sofern
diese
angesichts
der
verwandtschaftlichen
Beziehung z u den Mietern nicht freiwillig auf einen höheren Mietzins verzichten.
Eine Kapitalisierung de s effektiv gezahlten Miet zinses scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung der Beschwerdeführenden an ihre Söhne handelt . In diesem Betrag erbringen Letztere folglich gerade keine Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft.
Am rein obligatorischen Charakter des Mietvertrages ändert im Übrigen die Vormerkung im Grundbuch nichts und wird dadurch nicht zum beschränkten dinglichen Recht, wie es ein Wohnrecht ist (Michael Mooser im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, N. 10-11 zu Art. 776). 4.4.4
In Anbetracht diese s Mietvertrages und dessen Vormerkung im Grundbuch im Sinne von Art.
261b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) erweist sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden , als offensichtlich haltlos , was der Rechtsvertreter erkennen musste . Das Wohnrecht steht unter den Bestimmungen über die Nutzniessung (Art.
776 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
(Michael Mooser , a.a.O., N. 21 zu Art.
776) und die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen
- und nicht bloss vorzumerken (Art.
746 Abs. 2 ZGB). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so dass sich Weiterungen zum Wohnrecht und dessen kapitalisierte Anrechnung im Rahmen des Verzichtsvermögens dazu erübrigen. 4.4.5
Insgesamt ist somit abgesehen von der Übernahme der auf der Liegenschaft Kataster-Nr.
«…»
lastenden
Hypothekarschuld
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine
adäquate
Gegenleistung
der
beiden
begünstigten
Söhne
auszumachen. Davon abgesehen
ist ebenso wenig erkennbar, dass die Übereignung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt wäre (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Es
bleibt
d emnach
beim
von
der
Beschwerdegegnerin
ermittelten
Vermögensverzicht , womit selbst unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr.
10'000.-- (vorstehende E. 1.3.3) für den gesamten strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Ergänzungs leistungen resultiert (vgl. Urk.
15/166-173) .
Von gerichtlicher Seite besteht
im Übrigen
kein Anlass, bezüglich der
ansonsten
nicht beanstandeten
Anspruchsberechnung korrigierend einzugreifen, zumal sich aus
den
Akten
ebenfalls
keine
Anhaltspunkte
für
eine
fehlerhafte
Kalkulation
ergeben (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 mit Hinweisen, 125 V 413 E. 2b und 2c). Dies gilt
insbesondere
auch
für
den
Betrag
der
zurückgeforderten
Ergänzungsleistungen
(Fr. 10'644.--, Urk. 15/164/2 , 15/174 ) , welcher beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wurde. Ebenso wenig wurde bestritten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bereits rechtskräftig verfügten Leistungen erfüllt sind. Es ist denn nach dem Gesagten auch erstellt, dass die ursprünglichen Leistungszusprachen ab 1. Januar 2020 (Urk. 15/104-106, 15/116, 15/137, 15/150) infolge A usser a chtlassung der im Jahr 2019 erfolgten , aber erst im Dezember 2021 offengelegten Schenkung der Liegenschaft (vgl. Urk. 15/133/7) und des entsprechenden Verzichtsvermögens von Anfang an zweifellos unrichtig waren. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen,
von
erheblicher
Bedeutung
(vgl.
BGE
119
V
475
E.
1c).
Die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden vorbehältlich eines Erlasses der Forderung
zur Rückerstattung verpflichtet sind (vgl. vorstehende E.
1.4). 5.
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1
Infolge
Kostenlosigkeit
des
Verfahrens
(Art.
1
Abs.
1
ELG
in
Verbindung
mit
Art.
61
lit . f bis ATSG) erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2 6.2.1
Die
Beschwerdeführenden
beantragen
ausserdem
die
Bestellung
eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso
Glavas (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art.
29 Abs.
3 BV; BGE
135 I 1 E.
7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020
vom
11.
Januar
2021
E.
1).
Als
aussichtslos
sind
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
Begehren
anzusehen,
bei
denen
die
Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich
Gewinnaussichten
und
Verlustgefahren
ungefähr
die
Waage
halten
oder
jene
nur
wenig
geringer
sind
als
diese.
Massgebend
ist,
ob
eine
Partei,
die
über
die
nötigen
finanziellen
Mittel
verfügt,
sich
bei
vernünftiger
Überlegung
zu
einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). 6.2.2
In
Anbetracht
der
Aktenlage
hätten
die
bereits
im
Verwaltungsverfahren
rechtskundig
vertretenen
Beschwerdeführenden
erkennen
müssen,
dass
ihre
Beschwerde
kaum
Aussicht
auf
Erfolg
hat.
Die
behauptete
Gegenleistung
für
die
Liegenschaftsübertragung
in
Form
von
Renovationsarbeiten
der
begünstigten
Söhne
blieb
nicht
nur wert mässig gänzlich unsubstantiiert, sondern stand auch im klaren Widerspruch
zu
den
Angaben
im
Verwaltungsverfahren
und
zur
Aktenlage .
Offensichtlich
aktenwidrig
waren die Vorbringen bezüglich des lebenslangen Wohnrechts
und
als
nicht
erfolgversprechend
ist
die
Rüge
der
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs
zu betrachten, an welche die Beschwerdeführenden selbst keine Konsequenzen knüpften . Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 14. September 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch