opencaselaw.ch

ZL.2024.00035

Bei der Ermittlung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG ist das für den Erwerb einer selbstbewohnten Liegenschaft verpfändete Freizügigkeitsguthaben nicht zu berücksichtigen, da es nicht frei verfügbar ist. Demnach ist die Vermögensschwelle nicht überschritten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu berechnen hat.

Zürich SozVersG · 2025-06-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

1963

geborene

X.___

be zog

jahrelang

Zusatzleistungen

zu

seiner

per

1.

August

2013

zugesprochenen

ganzen

Invalidenrente

( vgl.

Urk.

1

S.

2,

Urk.

2

S.

1,

Urk.

16/3/4,

Urk.

16/ 3/8,

Urk.

16/8,

Urk.

16/10,

Urk.

16/15,

Urk.

16/17 ,

Urk.

16/20 ,

Urk.

16/25 ,

Urk.

16/31 ,

Urk.

16/38,

Urk.

16/41,

Urk.

16/49 ) .

Am

1.

Januar

2021

traten

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft.

Im

Zusammenhang

mit

der

im

Zuge

dieser

EL-Reform

in

Art.

9a

ELG

festgehaltenen

neuen

Anspruchs voraussetzung

der

Vermögensschwelle

stellte

sich

die

Frage,

ob

das

verpfändete

Freizügigkeitsguthaben

des

Versicherten

beim

Vermögen

zu

berücksichtigen

sei.

Nach

Erhalt

der

juristischen

Beurteilung

durch

das

kantonale

Sozialamt

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

16/28)

informierte

die

Stadt Bülach ,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

den

Ver sicherten

dar über

(Urk.

16/29).

M it

Verfügung

vom

6.

Dezember

2023

stellte

sie

alsdann

die

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2024

aufgrund

Über schreitung

der

Vermögensschwelle

ein

( Urk.

16/53) .

Die

dagegen

vom

Versicher ten

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

16/57)

wies

die

Durchfüh rungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

ab

( Urk.

16/59

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

22.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

sei

festzustellen,

dass

die

Einkommensgrenze

(richtig:

Vermögensgrenze)

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

nicht

überschritten

sei.

Die

Sache

sei

zur

Berechnung

seines

Anspruchs

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerde antwort

vom

22.

Mai

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

29.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Nachdem

dem

Beschwerdeführer

auch

die

zwischen zeit lich

eingegangenen

Eingaben

der

Beschwerdegegnerin

zugestellt

worden

waren

(Urk.

17),

nahm

dieser

am

19.

September

2024

erneut

Stellung

(Urk.

18).

Darauf

antwortete

die

Beschwerdegegnerin

am

7.

Oktober

2024

(Urk.

21),

worüber

der

Beschwerdeführer

am

10.

Oktober

2024

orientiert

wurde

(Urk.

22). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 ELG

haben

Personen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

über

ein

Reinvermögen

unterhalb

der

Vermögensschwelle

verfügen;

diese

liegt

bei

alleinstehenden

Personen

bei

Fr.

100'000.--

(lit.

a).

Ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

daher

überhaupt

erst

geprüft,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögensschwelle

liegt

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

E. 1.1 Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

E. 1.2 Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

kein

Einspra cheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Zu

beurteilen

ist

im

vorliegenden

Verfahren

demnach,

ob

die

Beschwerde gegnerin

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

E. 1.3 vorstehend

bezie hungs weise

Art.

9a

Abs.

2

ELG

und

Art.

2

Abs.

1

ELV ) .

Hätte

der

Beschwer deführer

das

Freizügigkeitskapital

vorbezogen

statt

verpfändet,

wäre

d as

vorbezogene

Kapital

in

der

vom

Beschwerdeführer

selbstbewohnten

Liegenschaft

investiert ,

respektive

wäre

die

darauf

lastende

Hypothek

geringer .

Hätte

der

Beschwer deführer

das

Freizügigkeitskapital

vorbezogen,

würde

in

Anwendung

besagter

Bestimmungen

für

die

Ermittlung

der

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

lediglich

sein

Barvermögen

( ohne

Freizügigkeits guthaben ,

das

dann

infolge

Vorbezugs

nicht

mehr

auf

dem

Konto

wäre)

berücksichtigt.

Demnach

kann

beim

Beschwerdeführer

nicht

aus

Gleichbehandlungsgründen

vom

Überschreiten

der

Vermögensschwelle

ausge gangen

werden.

E. 3 Auflage

2021,

S.

225

Rz.

570

a.E.).

Zum

Reinvermögen

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

gehört

auch

Vermögen,

auf

welches

nach

Art.

11a

Abs.

2-4

verzichtet

wurde

(Abs.

3).

Nicht

Bestandteil

des

Rein vermögens

im

Sinne

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

sind

Liegenschaften,

die

von

der

Bezügerin

oder

dem

Bezüger

oder

einer

Person,

die

in

die

Berechnung

der

Ergän zungsleistung

eingeschlossen

ist,

bewohnt

werden

und

an

welchen

eine

dieser

Personen

Eigentum

hat

(Abs.

2).

Gemäss

Art.

2

Abs.

1

ELV

werden

die

Hypo thekarschulden

einer

solchen

selbst

bewohnten

Liegenschaft,

die

nicht

Bestand teil

des

Reinvermögens

ist,

bei

der

Ermittlung

des

Reinvermögens

für

die

Vermögensschwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

ELG

ebenfalls

ausser

Acht

gelassen.

Meldet

sich

eine

Person

für

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

an,

ist

für

den

Anspruch

das

Vermögen

massgebend,

das

am

ersten

Tag

des

Monats

vorhanden

ist,

ab

dem

die

Ergänzungsleistung

beansprucht

wird

(Art.

2

Abs.

2

ELV). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

zusammengefasst

aus,

nach

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

sei

für

die

Zeit

ab

Januar

2024

das

seit

1.

Januar

2021

geltende

Recht

anzuwenden

(Urk.

2

S.

1).

Der

Beschwerdeführer

habe

auf

dem

Freizügigkeitskonto

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Z.___

(Z .___ )

ein

Guthaben

von

knapp

Fr.

146'000.--.

Dieses

Vorsorgekapital

der

zweiten

Säule

habe

er

für

den

Erwerb

einer

Liegenschaft

an

die

Z .___

als

Darlehensgeberin

verpfändet.

Er

könne

nicht

mehr

frei

über

dieses

Kapital

verfügen,

da

die

Auszahlung

nur

mit

der

Zustimmung

der

Darlehensgeberin

möglich

sei.

Sie ,

die

Beschwerdegegnerin,

habe

eine

Anfrage

ans

kantonale

Sozialamt

gestellt,

wie

mit

diesem

Sachverhalt

umzugehen

sei.

Aufgrund

der

Komplexität

habe

das

kantonale

Sozialamt

ihre

Anfrage

de m

Bundesamt

für

Sozialversicherungen

weitergeleitet.

In

Einklang

mit

der

erhaltenen

Rückmeldung

vom

17.

Januar

2022

(vgl.

Urk.

16/28)

stelle

sie

sich

auf

den

Standpunkt,

dass

zwar

kein

Vermögensverzicht

vorliege,

dass

das

verpfändete

Freizügigkeitskapital

jedoch

aus

Gleichbehandlungsgründen

als

Vermögen

in

der

EL-Berechnung

zu

berücksichtigen

sei.

Denn

hätte

der

Beschwerdeführer

die

andere

mögliche

Variante

gewählt

und

das

Vorsorgekapital

anstelle

dessen

Verpfändung

vorbezogen,

würde

es

ebenfalls

bei

seinem

Vermögen

berücksichtigt,

da

diesfalls

die

Hypothekarschuld

geringer

wäre.

Dem nach

betrage

das

anrechenbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

Fr.

145'764.--,

womit

die

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

ELG

überschritten

sei.

Folglich

bestehe

ab

1.

Januar

2024

kein

Anspruch

mehr

auf

Ergänzungs leistungen

(Urk.

2

S.

2-3). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wandte

in

seiner

Beschwerde

vom

22.

März

2024

im

Wesentlichen

dagegen

ein,

die

Anrechnung

eines

Vermögenswerts

beruhe

gemäss

ständiger

Rechtsprechung

des

Bundesgericht s

auf

der

Fiktion,

dass

der

Vermögenswert

jederzeit

in

liquides

Vermöge n

umgewandelt

und

als

sol c hes

verzehrt

werden

könne.

Dementsprechend

habe

das

Bundesgericht

unter

and er em

Genossenschaftsscheine,

deren

Zeichnung

laut

Statuten

einer

Genossenschaft

Voraussetzung

für

den

Abs c hluss

eines

Mietvertrages

seien,

als

nicht

liquides

Vermögen

bezeic h net.

Für

den

Erhalt

einer

Hypothek

und

damit

für

den

Erwerb

einer

Wohnung

verpfändetes

Vermögen

entspreche

der

Zeichnung

eines

Genos senschaftsscheines

(Urk.

1

S.

3).

Der

Umstand,

dass

eine

Zweckbindung

freiwillig

zwecks

Erwerb s

von

Wohneigentum

erfolgt

sei,

finde

nach

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

keine

Beachtung.

Die

Berücksichtigung

des

verpfändeten

Freizü gigkeitskapitals

als

liquides

Vermögen

sei

somit

unzulässig.

Aus

dem

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

dies

für

die

Zeit

vor

Dezember

2023

akzeptiert

habe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

nichts

zu

ihren

Gunsten

ableiten .

Hinzu

komme,

dass

das

Kapital

auch

im

Falle

eines

Vorbezugs

zwecks

Erwerbs

von

Wohn eigentum

gemäss

Art.

9a

Abs.

2

ELG

bei

der

Ermittlung

der

Vermögensgrenze

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

nicht

berücksichtigt

würde ,

da

es

in

der

selbst bewohnten

Liegenschaft

stecken

würde .

Hinsichtlich

der

Ermittlung

der

Vermö gensschwelle

liege

demnach

dann

eine

Gleichbehandlung

vor,

wenn

das

verpfän dete

Freizügigkeitskapital

als

illiquides

Vermögen

behandelt

werde.

Sein

liquides

Vermögen

liege

demnach

unter

Fr.

100'000.--

(Urk.

1

S.

4).

An

dieser

Auffassung

hielt

er

auch

in

seiner

Eingabe

vom

19.

September

2024

fest

(Urk.

18).

2.3

Am

E. 3.1 Die

Ergänzungsleistungen

bezwecken

eine

angemessene

Deckung

des

Existenz bedarfs

bedürftiger

Rentnerinnen

und

Rentner

der

Alters-

und

Hinterlassenen-

sowie

der

Invalidenversicherung.

Dabei

geht

es

darum,

die

laufenden

Lebens bedürfnisse

abzudecken,

soweit

sie

die

gesetzlich

massgebende

Einkommens grenze

übersteigen.

Deshalb

dürfen

nach

ständiger

und

von

der

Lehre

bestätigter

Rechtsprechung

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

die

Leistungsansprecherin

oder

der

Leistungsansprecher

ungeschmälert

verfügen

kann.

Vorbehalten

bleibt

der

Tatbestand

des

Verzichts

auf

Einkünfte

oder

Vermögenswerte

(vgl.

Art.

11a

ELG).

Mit

anderen

Worten

beruht

die

Anrechnung

eines

Vermögenswerts

im

Rahmen

von

Art.

11a

ELG

auf

der

Fiktion,

dass

er

jederzeit

in

liquides

Vermögen

umgewandelt

werden

und

als

solches

verzehrt

werden

kann.

Ist

indessen

die

Umwandlung

in

liquide

Mittel

nicht

möglich

oder

der

Zugriff

darauf

verwehrt,

entfällt

die

Anrechnung .

Diese

Rechtsprechung

gilt

auch

für

die

Ermittlung

des

Vermögens

hinsichtlich

der

in

Art.

9a

Abs.

1

ELG

statuierten

Vermögensschwelle

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_662/2024

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 3.2 Zu

berücksichtigen

wäre

das

Freizügigkeitsguthaben

dennoch,

falls

diesbezüglich

ein

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

ELG

vorliegen

würde.

Ein

Vermögensverzicht

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

eine

Person

Vermögens werte

veräussert,

ohne

dazu

rechtlich

verpflichtet

zu

sein,

und

die

Gegenleistung

weniger

als

90

%

des

Wertes

der

Leistung

entspricht

(Art.

17b

lit.

a

ELV;

vgl.

auch

Art.

11a

Abs.

2

ELG).

Entgegen

dem

Wortlaut

müssen

die

Voraussetzungen

«ohne

rechtliche

Verpflichtung»

und

«ohne

adäquate

Gegenleistung»

dabei

nicht

kumulativ

erfüllt

sein.

Es

reicht

aus,

wenn

alternativ

eines

der

beiden

Elemente

gegeben

ist

(BGE

131

V

329

E.

4.4

und

Regeste).

Für

die

Bewertung

des

entäusser ten

Vermögens

und

einer

allfälligen

Gegenleistung

ist

der

Zeitpunkt

des

Verzichts

massgebend

(Rz.

3532.04

WEL ).

Die

Höhe

des

Verzichts

bei

Ver äusserung

entspricht

der

Differenz

zwischen

dem

Wert

der

Leistung

und

dem

Wert

der

Gegenleistung

(Art.

17c

ELV).

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

das

Vorliegen

eines

Vermögensverzichts

mit

der

Begründung,

dass

die

Verpfändung

notwendig

gewesen

sei,

um

das

benötigte

Darlehen

zu

den

gewährten

Konditionen

zu

erhalten.

Die

Verpfändung

sei

folglich

Teil

der

Leistung,

welche

der

Beschwerdeführer

erbracht

habe,

damit

er

als

Gegenleistung

das

benötigte

Hypothekardarlehen

erhalten

habe.

Daher

stelle

die

Verpfä n dung

d e s

Kapitals

der

beruflichen

Vorsorge

für

den

Erwerb

von

Wohneigentum

keinen

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

ELG

dar.

Diese

Auffassung

st eht

i m

Einklang

mit

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

betreffend

verpfändete

Vermögenswerte

(Urteile

des

Bundesgerichts

P

2/07

vom

E. 3.3 Als

einziges

Argument

für

die

Berücksichtigung

des

im

Jahr

2005

verpfändeten

Freizügigkeitskapital s

verbleibt

jenes

der

Gleichbehandlung

mit

Personen,

welche

das

Freizügigkeitskapital

nicht

lediglich

verpfände t ,

sondern

für

den

Erwerb

einer

Liegenschaft

vorbez oge n

haben

(vgl.

Urk.

2

S.

2-3 ;

vgl.

auch

Urk.

16/28

S.

2 ) .

Vorliegend

geht

es

um

die

Ermittlung

der

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

ELG

respektive

um

die

Frage,

ob

diese

in

Art.

9a

ELG

statuierte

und

von

der

Beschwerdegegnerin

verneinte

Anspruchsvoraussetzung

erfüllt

ist .

Im

Reinver mögen

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

findet

weder

die

selbstbewohnte

Liegenschaft

noch

die

auf

dieser

lastende

Hypothek

Niederschlag

(E.

E. 3.4 Soweit

aktenkundig

verfügt e

der

Beschwerdeführer

nebst

der

selbstbewohnten

Liegenschaft

und

dem

verpfändeten

Freizügigkeitsguthaben

per

Ende

2023

beziehungsweise

per

1.

Januar

2024

über

kein

Fr.

100'000.--

übersteigendes

Vermögen

( Urk.

16/50/1

S.

6-7,

Urk.

16/50/2

ff.,

Urk.

16/50/8 ).

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

davon

ausgegangen,

die

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

sei

aufgrund

des

auf

dem

verpfändeten

Freizügigkeitskonto

befindlichen

Guthabens

überschritten.

Viel mehr

ist

die

mit

Art.

9a

ELG

zusätzlich

eingeführte

Anspruchsvoraussetzung

nach

Lage

der

Akten

per

1.

Januar

2024

erfüllt,

sodass

die

Beschwerdegegnerin

den

(allfälligen)

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

zu

berechnen

hat.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

ist

der

angefochtene

Entscheid

folglich

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatz leis tungen

ab

1.

Januar

2024

( neu )

berechne. 4.

Nach

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschä digungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]) .

Unter

Berücksichti gung

besagter

Grundsätze

ist

die

dem

Beschwerdeführer

zustehende

P artei ent schädigung

ermessensweise

auf

Fr.

2 ’6 00 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehr wertsteuer)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

der

Stadt Bülach ,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

vom

20.

Februar

2024

aufge hoben

und

die

Sache

wird

an

diese

zurückgewiesen,

damit

sie

den

Zusatzleis tungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

1.

Januar

2024

berechne . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Jürg

Leimbacher - Stadt Bülach - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 7 August

2008

E.

6.2

mit

Hinweisen ,

P

55/04

vom

E. 11 Juli

2005

E.

4.3.1 ).

Dabei

fällt

insbesondere

ins

Gewicht,

dass

die

Verpfändung

bereits

im

Jahr

2005

und

damit

etliche

Jahre

vor

der

ab

August

2013

zugesprochenen

Invalidenrente

erfolgte

(vgl.

Urk.

16/50/3) ,

so

dass

dieser

kein

annähernd

rechtsmissbräuchliches

Moment

inne liegt ,

welche s

durch

Anrechnung

aus

Verzicht

korrigiert

werden

müsste.

Nach

dem

Gesagten

ist

das

Freizügigkeitsguthaben

auch

nicht

als

Verzichtsvermögen

dem

massgebenden

Vermögen

hinzuzurechnen.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00035 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 25.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Jürg

Leimbacher Advokatur

Bülach Sonnmattstrasse

5,

Postfach,

8180

Bülach gegen Stadt Bülach Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Allmendstrasse 6, 8180 Bülach Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1963

geborene

X.___

be zog

jahrelang

Zusatzleistungen

zu

seiner

per

1.

August

2013

zugesprochenen

ganzen

Invalidenrente

( vgl.

Urk.

1

S.

2,

Urk.

2

S.

1,

Urk.

16/3/4,

Urk.

16/ 3/8,

Urk.

16/8,

Urk.

16/10,

Urk.

16/15,

Urk.

16/17 ,

Urk.

16/20 ,

Urk.

16/25 ,

Urk.

16/31 ,

Urk.

16/38,

Urk.

16/41,

Urk.

16/49 ) .

Am

1.

Januar

2021

traten

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft.

Im

Zusammenhang

mit

der

im

Zuge

dieser

EL-Reform

in

Art.

9a

ELG

festgehaltenen

neuen

Anspruchs voraussetzung

der

Vermögensschwelle

stellte

sich

die

Frage,

ob

das

verpfändete

Freizügigkeitsguthaben

des

Versicherten

beim

Vermögen

zu

berücksichtigen

sei.

Nach

Erhalt

der

juristischen

Beurteilung

durch

das

kantonale

Sozialamt

vom

17.

Januar

2022

(Urk.

16/28)

informierte

die

Stadt Bülach ,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

den

Ver sicherten

dar über

(Urk.

16/29).

M it

Verfügung

vom

6.

Dezember

2023

stellte

sie

alsdann

die

Zusatzleistungen

mit

Wirkung

ab

1.

Januar

2024

aufgrund

Über schreitung

der

Vermögensschwelle

ein

( Urk.

16/53) .

Die

dagegen

vom

Versicher ten

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

16/57)

wies

die

Durchfüh rungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

ab

( Urk.

16/59

=

Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

22.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

es

sei

festzustellen,

dass

die

Einkommensgrenze

(richtig:

Vermögensgrenze)

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

nicht

überschritten

sei.

Die

Sache

sei

zur

Berechnung

seines

Anspruchs

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerde antwort

vom

22.

Mai

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

7),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Gerichtsverfügung

vom

29.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

9).

Nachdem

dem

Beschwerdeführer

auch

die

zwischen zeit lich

eingegangenen

Eingaben

der

Beschwerdegegnerin

zugestellt

worden

waren

(Urk.

17),

nahm

dieser

am

19.

September

2024

erneut

Stellung

(Urk.

18).

Darauf

antwortete

die

Beschwerdegegnerin

am

7.

Oktober

2024

(Urk.

21),

worüber

der

Beschwerdeführer

am

10.

Oktober

2024

orientiert

wurde

(Urk.

22). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

gilt

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahre

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

Für

den

vorliegend

zu

beurteilenden

Anspruch

ab

1.

Januar

2024

-

nach

Ablauf

der

besagten

dreijährigen

Übergangsfrist

-

ist

mithin

das

neue

Recht

anwendbar. 1.2

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfü gung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

kein

Einspra cheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Zu

beurteilen

ist

im

vorliegenden

Verfahren

demnach,

ob

die

Beschwerde gegnerin

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

zu

Recht

wegen

Überschreitens

der

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

verneint

hat. 1.3

Gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

haben

Personen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen,

wenn

sie

über

ein

Reinvermögen

unterhalb

der

Vermögensschwelle

verfügen;

diese

liegt

bei

alleinstehenden

Personen

bei

Fr.

100'000.--

(lit.

a).

Ein

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

daher

überhaupt

erst

geprüft,

wenn

das

Vermögen

unter

dieser

Vermögensschwelle

liegt

(Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

S.

225

Rz.

570

a.E.).

Zum

Reinvermögen

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

gehört

auch

Vermögen,

auf

welches

nach

Art.

11a

Abs.

2-4

verzichtet

wurde

(Abs.

3).

Nicht

Bestandteil

des

Rein vermögens

im

Sinne

von

Art.

9a

Abs.

1

ELG

sind

Liegenschaften,

die

von

der

Bezügerin

oder

dem

Bezüger

oder

einer

Person,

die

in

die

Berechnung

der

Ergän zungsleistung

eingeschlossen

ist,

bewohnt

werden

und

an

welchen

eine

dieser

Personen

Eigentum

hat

(Abs.

2).

Gemäss

Art.

2

Abs.

1

ELV

werden

die

Hypo thekarschulden

einer

solchen

selbst

bewohnten

Liegenschaft,

die

nicht

Bestand teil

des

Reinvermögens

ist,

bei

der

Ermittlung

des

Reinvermögens

für

die

Vermögensschwelle

nach

Art.

9a

Abs.

1

ELG

ebenfalls

ausser

Acht

gelassen.

Meldet

sich

eine

Person

für

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

an,

ist

für

den

Anspruch

das

Vermögen

massgebend,

das

am

ersten

Tag

des

Monats

vorhanden

ist,

ab

dem

die

Ergänzungsleistung

beansprucht

wird

(Art.

2

Abs.

2

ELV). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrem

Einspracheentscheid

vom

20.

Februar

2024

zusammengefasst

aus,

nach

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

sei

für

die

Zeit

ab

Januar

2024

das

seit

1.

Januar

2021

geltende

Recht

anzuwenden

(Urk.

2

S.

1).

Der

Beschwerdeführer

habe

auf

dem

Freizügigkeitskonto

bei

der

Freizügigkeitsstiftung

der

Z.___

(Z .___ )

ein

Guthaben

von

knapp

Fr.

146'000.--.

Dieses

Vorsorgekapital

der

zweiten

Säule

habe

er

für

den

Erwerb

einer

Liegenschaft

an

die

Z .___

als

Darlehensgeberin

verpfändet.

Er

könne

nicht

mehr

frei

über

dieses

Kapital

verfügen,

da

die

Auszahlung

nur

mit

der

Zustimmung

der

Darlehensgeberin

möglich

sei.

Sie ,

die

Beschwerdegegnerin,

habe

eine

Anfrage

ans

kantonale

Sozialamt

gestellt,

wie

mit

diesem

Sachverhalt

umzugehen

sei.

Aufgrund

der

Komplexität

habe

das

kantonale

Sozialamt

ihre

Anfrage

de m

Bundesamt

für

Sozialversicherungen

weitergeleitet.

In

Einklang

mit

der

erhaltenen

Rückmeldung

vom

17.

Januar

2022

(vgl.

Urk.

16/28)

stelle

sie

sich

auf

den

Standpunkt,

dass

zwar

kein

Vermögensverzicht

vorliege,

dass

das

verpfändete

Freizügigkeitskapital

jedoch

aus

Gleichbehandlungsgründen

als

Vermögen

in

der

EL-Berechnung

zu

berücksichtigen

sei.

Denn

hätte

der

Beschwerdeführer

die

andere

mögliche

Variante

gewählt

und

das

Vorsorgekapital

anstelle

dessen

Verpfändung

vorbezogen,

würde

es

ebenfalls

bei

seinem

Vermögen

berücksichtigt,

da

diesfalls

die

Hypothekarschuld

geringer

wäre.

Dem nach

betrage

das

anrechenbare

Vermögen

des

Beschwerdeführers

Fr.

145'764.--,

womit

die

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

ELG

überschritten

sei.

Folglich

bestehe

ab

1.

Januar

2024

kein

Anspruch

mehr

auf

Ergänzungs leistungen

(Urk.

2

S.

2-3). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wandte

in

seiner

Beschwerde

vom

22.

März

2024

im

Wesentlichen

dagegen

ein,

die

Anrechnung

eines

Vermögenswerts

beruhe

gemäss

ständiger

Rechtsprechung

des

Bundesgericht s

auf

der

Fiktion,

dass

der

Vermögenswert

jederzeit

in

liquides

Vermöge n

umgewandelt

und

als

sol c hes

verzehrt

werden

könne.

Dementsprechend

habe

das

Bundesgericht

unter

and er em

Genossenschaftsscheine,

deren

Zeichnung

laut

Statuten

einer

Genossenschaft

Voraussetzung

für

den

Abs c hluss

eines

Mietvertrages

seien,

als

nicht

liquides

Vermögen

bezeic h net.

Für

den

Erhalt

einer

Hypothek

und

damit

für

den

Erwerb

einer

Wohnung

verpfändetes

Vermögen

entspreche

der

Zeichnung

eines

Genos senschaftsscheines

(Urk.

1

S.

3).

Der

Umstand,

dass

eine

Zweckbindung

freiwillig

zwecks

Erwerb s

von

Wohneigentum

erfolgt

sei,

finde

nach

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

keine

Beachtung.

Die

Berücksichtigung

des

verpfändeten

Freizü gigkeitskapitals

als

liquides

Vermögen

sei

somit

unzulässig.

Aus

dem

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

dies

für

die

Zeit

vor

Dezember

2023

akzeptiert

habe,

könne

die

Beschwerdegegnerin

nichts

zu

ihren

Gunsten

ableiten .

Hinzu

komme,

dass

das

Kapital

auch

im

Falle

eines

Vorbezugs

zwecks

Erwerbs

von

Wohn eigentum

gemäss

Art.

9a

Abs.

2

ELG

bei

der

Ermittlung

der

Vermögensgrenze

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

nicht

berücksichtigt

würde ,

da

es

in

der

selbst bewohnten

Liegenschaft

stecken

würde .

Hinsichtlich

der

Ermittlung

der

Vermö gensschwelle

liege

demnach

dann

eine

Gleichbehandlung

vor,

wenn

das

verpfän dete

Freizügigkeitskapital

als

illiquides

Vermögen

behandelt

werde.

Sein

liquides

Vermögen

liege

demnach

unter

Fr.

100'000.--

(Urk.

1

S.

4).

An

dieser

Auffassung

hielt

er

auch

in

seiner

Eingabe

vom

19.

September

2024

fest

(Urk.

18).

2.3

Am

7.

Oktober

2024

äusserte

sich

die

Beschwerdegegnerin

dahingehend,

dass

das

verpfändete

Freizügigkeitsguthabe n

nicht

in

die

Kategorie

der

Liegenschaft

falle

und

daher

für

die

massgebende

Vermögensschwelle

als

Vermögen

zu

beachten

sei

(Urk.

21). 3. 3.1

Die

Ergänzungsleistungen

bezwecken

eine

angemessene

Deckung

des

Existenz bedarfs

bedürftiger

Rentnerinnen

und

Rentner

der

Alters-

und

Hinterlassenen-

sowie

der

Invalidenversicherung.

Dabei

geht

es

darum,

die

laufenden

Lebens bedürfnisse

abzudecken,

soweit

sie

die

gesetzlich

massgebende

Einkommens grenze

übersteigen.

Deshalb

dürfen

nach

ständiger

und

von

der

Lehre

bestätigter

Rechtsprechung

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

berücksichtigt

werden,

über

die

die

Leistungsansprecherin

oder

der

Leistungsansprecher

ungeschmälert

verfügen

kann.

Vorbehalten

bleibt

der

Tatbestand

des

Verzichts

auf

Einkünfte

oder

Vermögenswerte

(vgl.

Art.

11a

ELG).

Mit

anderen

Worten

beruht

die

Anrechnung

eines

Vermögenswerts

im

Rahmen

von

Art.

11a

ELG

auf

der

Fiktion,

dass

er

jederzeit

in

liquides

Vermögen

umgewandelt

werden

und

als

solches

verzehrt

werden

kann.

Ist

indessen

die

Umwandlung

in

liquide

Mittel

nicht

möglich

oder

der

Zugriff

darauf

verwehrt,

entfällt

die

Anrechnung .

Diese

Rechtsprechung

gilt

auch

für

die

Ermittlung

des

Vermögens

hinsichtlich

der

in

Art.

9a

Abs.

1

ELG

statuierten

Vermögensschwelle

( Urteil

des

Bundesgerichts

8C_662/2024

vom

24.

Januar

2024

E.

3.4

mit

Hinweisen)

und

auch

für

Freizügigkeitsgut haben

( Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2024,

Rz .

3343.03).

Unter

den

Parteien

besteht

Einigkeit

darüber,

dass

das

Freizügigkeitsguthaben

des

Beschwerdeführers

nicht

liquidierbar

ist

(Urk.

1

S.

4

Rz.

6,

Urk.

2

S.

2

Ziff.

4.2) .

Diese

Einschätzung,

wonach

der

Beschwerdeführer

nicht

frei

beziehungsweise

ungeschmälert

über

dieses

Guthaben

verfügen

kann,

stimmt

überein

mit

der

Aktenlage :

Das

Freizügigkeitskonto

bei

der

Z .___

ist

zulasten

der

Hypothek

auf

dem

Stockwerkeigentum

an

der

selbst

bewohnten

Liegenschaft

verpfändet

(Urk.

3/3 ,

Urk.

16/3/5

S.

2,

Urk.

16/50/3 ) ,

w eshalb

der

Beschwerdeführer

nicht

frei

darauf

greifen

kann .

Es

stellt

demnach

im

Lichte

der

dargelegten

Rechtsprechung

grundsätzlich

keinen

zu

berücksichtigenden

Vermögenswert

dar.

3.2

Zu

berücksichtigen

wäre

das

Freizügigkeitsguthaben

dennoch,

falls

diesbezüglich

ein

Verzichtstatbestand

nach

Art.

11a

ELG

vorliegen

würde.

Ein

Vermögensverzicht

liegt

unter

anderem

vor,

wenn

eine

Person

Vermögens werte

veräussert,

ohne

dazu

rechtlich

verpflichtet

zu

sein,

und

die

Gegenleistung

weniger

als

90

%

des

Wertes

der

Leistung

entspricht

(Art.

17b

lit.

a

ELV;

vgl.

auch

Art.

11a

Abs.

2

ELG).

Entgegen

dem

Wortlaut

müssen

die

Voraussetzungen

«ohne

rechtliche

Verpflichtung»

und

«ohne

adäquate

Gegenleistung»

dabei

nicht

kumulativ

erfüllt

sein.

Es

reicht

aus,

wenn

alternativ

eines

der

beiden

Elemente

gegeben

ist

(BGE

131

V

329

E.

4.4

und

Regeste).

Für

die

Bewertung

des

entäusser ten

Vermögens

und

einer

allfälligen

Gegenleistung

ist

der

Zeitpunkt

des

Verzichts

massgebend

(Rz.

3532.04

WEL ).

Die

Höhe

des

Verzichts

bei

Ver äusserung

entspricht

der

Differenz

zwischen

dem

Wert

der

Leistung

und

dem

Wert

der

Gegenleistung

(Art.

17c

ELV).

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

das

Vorliegen

eines

Vermögensverzichts

mit

der

Begründung,

dass

die

Verpfändung

notwendig

gewesen

sei,

um

das

benötigte

Darlehen

zu

den

gewährten

Konditionen

zu

erhalten.

Die

Verpfändung

sei

folglich

Teil

der

Leistung,

welche

der

Beschwerdeführer

erbracht

habe,

damit

er

als

Gegenleistung

das

benötigte

Hypothekardarlehen

erhalten

habe.

Daher

stelle

die

Verpfä n dung

d e s

Kapitals

der

beruflichen

Vorsorge

für

den

Erwerb

von

Wohneigentum

keinen

Vermögensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

ELG

dar.

Diese

Auffassung

st eht

i m

Einklang

mit

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

betreffend

verpfändete

Vermögenswerte

(Urteile

des

Bundesgerichts

P

2/07

vom

7.

August

2008

E.

6.2

mit

Hinweisen ,

P

55/04

vom

11.

Juli

2005

E.

4.3.1 ).

Dabei

fällt

insbesondere

ins

Gewicht,

dass

die

Verpfändung

bereits

im

Jahr

2005

und

damit

etliche

Jahre

vor

der

ab

August

2013

zugesprochenen

Invalidenrente

erfolgte

(vgl.

Urk.

16/50/3) ,

so

dass

dieser

kein

annähernd

rechtsmissbräuchliches

Moment

inne liegt ,

welche s

durch

Anrechnung

aus

Verzicht

korrigiert

werden

müsste.

Nach

dem

Gesagten

ist

das

Freizügigkeitsguthaben

auch

nicht

als

Verzichtsvermögen

dem

massgebenden

Vermögen

hinzuzurechnen. 3.3

Als

einziges

Argument

für

die

Berücksichtigung

des

im

Jahr

2005

verpfändeten

Freizügigkeitskapital s

verbleibt

jenes

der

Gleichbehandlung

mit

Personen,

welche

das

Freizügigkeitskapital

nicht

lediglich

verpfände t ,

sondern

für

den

Erwerb

einer

Liegenschaft

vorbez oge n

haben

(vgl.

Urk.

2

S.

2-3 ;

vgl.

auch

Urk.

16/28

S.

2 ) .

Vorliegend

geht

es

um

die

Ermittlung

der

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

ELG

respektive

um

die

Frage,

ob

diese

in

Art.

9a

ELG

statuierte

und

von

der

Beschwerdegegnerin

verneinte

Anspruchsvoraussetzung

erfüllt

ist .

Im

Reinver mögen

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

findet

weder

die

selbstbewohnte

Liegenschaft

noch

die

auf

dieser

lastende

Hypothek

Niederschlag

(E.

1.3

vorstehend

bezie hungs weise

Art.

9a

Abs.

2

ELG

und

Art.

2

Abs.

1

ELV ) .

Hätte

der

Beschwer deführer

das

Freizügigkeitskapital

vorbezogen

statt

verpfändet,

wäre

d as

vorbezogene

Kapital

in

der

vom

Beschwerdeführer

selbstbewohnten

Liegenschaft

investiert ,

respektive

wäre

die

darauf

lastende

Hypothek

geringer .

Hätte

der

Beschwer deführer

das

Freizügigkeitskapital

vorbezogen,

würde

in

Anwendung

besagter

Bestimmungen

für

die

Ermittlung

der

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

ELG

lediglich

sein

Barvermögen

( ohne

Freizügigkeits guthaben ,

das

dann

infolge

Vorbezugs

nicht

mehr

auf

dem

Konto

wäre)

berücksichtigt.

Demnach

kann

beim

Beschwerdeführer

nicht

aus

Gleichbehandlungsgründen

vom

Überschreiten

der

Vermögensschwelle

ausge gangen

werden.

3.4

Soweit

aktenkundig

verfügt e

der

Beschwerdeführer

nebst

der

selbstbewohnten

Liegenschaft

und

dem

verpfändeten

Freizügigkeitsguthaben

per

Ende

2023

beziehungsweise

per

1.

Januar

2024

über

kein

Fr.

100'000.--

übersteigendes

Vermögen

( Urk.

16/50/1

S.

6-7,

Urk.

16/50/2

ff.,

Urk.

16/50/8 ).

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

davon

ausgegangen,

die

Vermögensschwelle

gemäss

Art.

9a

Abs.

1

lit.

a

ELG

sei

aufgrund

des

auf

dem

verpfändeten

Freizügigkeitskonto

befindlichen

Guthabens

überschritten.

Viel mehr

ist

die

mit

Art.

9a

ELG

zusätzlich

eingeführte

Anspruchsvoraussetzung

nach

Lage

der

Akten

per

1.

Januar

2024

erfüllt,

sodass

die

Beschwerdegegnerin

den

(allfälligen)

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Januar

2024

zu

berechnen

hat.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

ist

der

angefochtene

Entscheid

folglich

aufzuheben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatz leis tungen

ab

1.

Januar

2024

( neu )

berechne. 4.

Nach

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschä digungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ]) .

Unter

Berücksichti gung

besagter

Grundsätze

ist

die

dem

Beschwerdeführer

zustehende

P artei ent schädigung

ermessensweise

auf

Fr.

2 ’6 00 .--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehr wertsteuer)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

der

Einspracheentscheid

der

Stadt Bülach ,

Durchführungsstelle

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

vom

20.

Februar

2024

aufge hoben

und

die

Sache

wird

an

diese

zurückgewiesen,

damit

sie

den

Zusatzleis tungsanspruch

des

Beschwerdeführers

ab

1.

Januar

2024

berechne . 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

Beschwerdeführer

eine

Parteientschä digung

von

Fr.

2’600 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Jürg

Leimbacher - Stadt Bülach - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer