Sachverhalt
1.
Der
1963
geborene
X.___
be zog
jahrelang
Zusatzleistungen
zu
seiner
per
1.
August
2013
zugesprochenen
ganzen
Invalidenrente
( vgl.
Urk.
1
S.
2,
Urk.
2
S.
1,
Urk.
16/3/4,
Urk.
16/ 3/8,
Urk.
16/8,
Urk.
16/10,
Urk.
16/15,
Urk.
16/17 ,
Urk.
16/20 ,
Urk.
16/25 ,
Urk.
16/31 ,
Urk.
16/38,
Urk.
16/41,
Urk.
16/49 ) .
Am
1.
Januar
2021
traten
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft.
Im
Zusammenhang
mit
der
im
Zuge
dieser
EL-Reform
in
Art.
9a
ELG
festgehaltenen
neuen
Anspruchs voraussetzung
der
Vermögensschwelle
stellte
sich
die
Frage,
ob
das
verpfändete
Freizügigkeitsguthaben
des
Versicherten
beim
Vermögen
zu
berücksichtigen
sei.
Nach
Erhalt
der
juristischen
Beurteilung
durch
das
kantonale
Sozialamt
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
16/28)
informierte
die
Stadt Bülach ,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
den
Ver sicherten
dar über
(Urk.
16/29).
M it
Verfügung
vom
6.
Dezember
2023
stellte
sie
alsdann
die
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2024
aufgrund
Über schreitung
der
Vermögensschwelle
ein
( Urk.
16/53) .
Die
dagegen
vom
Versicher ten
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
16/57)
wies
die
Durchfüh rungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
ab
( Urk.
16/59
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
22.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
sei
festzustellen,
dass
die
Einkommensgrenze
(richtig:
Vermögensgrenze)
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
nicht
überschritten
sei.
Die
Sache
sei
zur
Berechnung
seines
Anspruchs
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerde antwort
vom
22.
Mai
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
29.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9).
Nachdem
dem
Beschwerdeführer
auch
die
zwischen zeit lich
eingegangenen
Eingaben
der
Beschwerdegegnerin
zugestellt
worden
waren
(Urk.
17),
nahm
dieser
am
19.
September
2024
erneut
Stellung
(Urk.
18).
Darauf
antwortete
die
Beschwerdegegnerin
am
7.
Oktober
2024
(Urk.
21),
worüber
der
Beschwerdeführer
am
10.
Oktober
2024
orientiert
wurde
(Urk.
22). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ELG
haben
Personen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
über
ein
Reinvermögen
unterhalb
der
Vermögensschwelle
verfügen;
diese
liegt
bei
alleinstehenden
Personen
bei
Fr.
100'000.--
(lit.
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögensschwelle
liegt
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
E. 1.2 Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
kein
Einspra cheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Zu
beurteilen
ist
im
vorliegenden
Verfahren
demnach,
ob
die
Beschwerde gegnerin
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
E. 1.3 vorstehend
bezie hungs weise
Art.
9a
Abs.
2
ELG
und
Art.
2
Abs.
1
ELV ) .
Hätte
der
Beschwer deführer
das
Freizügigkeitskapital
vorbezogen
statt
verpfändet,
wäre
d as
vorbezogene
Kapital
in
der
vom
Beschwerdeführer
selbstbewohnten
Liegenschaft
investiert ,
respektive
wäre
die
darauf
lastende
Hypothek
geringer .
Hätte
der
Beschwer deführer
das
Freizügigkeitskapital
vorbezogen,
würde
in
Anwendung
besagter
Bestimmungen
für
die
Ermittlung
der
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
lediglich
sein
Barvermögen
( ohne
Freizügigkeits guthaben ,
das
dann
infolge
Vorbezugs
nicht
mehr
auf
dem
Konto
wäre)
berücksichtigt.
Demnach
kann
beim
Beschwerdeführer
nicht
aus
Gleichbehandlungsgründen
vom
Überschreiten
der
Vermögensschwelle
ausge gangen
werden.
E. 3 Auflage
2021,
S.
225
Rz.
570
a.E.).
Zum
Reinvermögen
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
gehört
auch
Vermögen,
auf
welches
nach
Art.
11a
Abs.
2-4
verzichtet
wurde
(Abs.
3).
Nicht
Bestandteil
des
Rein vermögens
im
Sinne
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
sind
Liegenschaften,
die
von
der
Bezügerin
oder
dem
Bezüger
oder
einer
Person,
die
in
die
Berechnung
der
Ergän zungsleistung
eingeschlossen
ist,
bewohnt
werden
und
an
welchen
eine
dieser
Personen
Eigentum
hat
(Abs.
2).
Gemäss
Art.
2
Abs.
1
ELV
werden
die
Hypo thekarschulden
einer
solchen
selbst
bewohnten
Liegenschaft,
die
nicht
Bestand teil
des
Reinvermögens
ist,
bei
der
Ermittlung
des
Reinvermögens
für
die
Vermögensschwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
ELG
ebenfalls
ausser
Acht
gelassen.
Meldet
sich
eine
Person
für
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
an,
ist
für
den
Anspruch
das
Vermögen
massgebend,
das
am
ersten
Tag
des
Monats
vorhanden
ist,
ab
dem
die
Ergänzungsleistung
beansprucht
wird
(Art.
2
Abs.
2
ELV). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
zusammengefasst
aus,
nach
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
sei
für
die
Zeit
ab
Januar
2024
das
seit
1.
Januar
2021
geltende
Recht
anzuwenden
(Urk.
2
S.
1).
Der
Beschwerdeführer
habe
auf
dem
Freizügigkeitskonto
bei
der
Freizügigkeitsstiftung
der
Z.___
(Z .___ )
ein
Guthaben
von
knapp
Fr.
146'000.--.
Dieses
Vorsorgekapital
der
zweiten
Säule
habe
er
für
den
Erwerb
einer
Liegenschaft
an
die
Z .___
als
Darlehensgeberin
verpfändet.
Er
könne
nicht
mehr
frei
über
dieses
Kapital
verfügen,
da
die
Auszahlung
nur
mit
der
Zustimmung
der
Darlehensgeberin
möglich
sei.
Sie ,
die
Beschwerdegegnerin,
habe
eine
Anfrage
ans
kantonale
Sozialamt
gestellt,
wie
mit
diesem
Sachverhalt
umzugehen
sei.
Aufgrund
der
Komplexität
habe
das
kantonale
Sozialamt
ihre
Anfrage
de m
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
weitergeleitet.
In
Einklang
mit
der
erhaltenen
Rückmeldung
vom
17.
Januar
2022
(vgl.
Urk.
16/28)
stelle
sie
sich
auf
den
Standpunkt,
dass
zwar
kein
Vermögensverzicht
vorliege,
dass
das
verpfändete
Freizügigkeitskapital
jedoch
aus
Gleichbehandlungsgründen
als
Vermögen
in
der
EL-Berechnung
zu
berücksichtigen
sei.
Denn
hätte
der
Beschwerdeführer
die
andere
mögliche
Variante
gewählt
und
das
Vorsorgekapital
anstelle
dessen
Verpfändung
vorbezogen,
würde
es
ebenfalls
bei
seinem
Vermögen
berücksichtigt,
da
diesfalls
die
Hypothekarschuld
geringer
wäre.
Dem nach
betrage
das
anrechenbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
Fr.
145'764.--,
womit
die
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
ELG
überschritten
sei.
Folglich
bestehe
ab
1.
Januar
2024
kein
Anspruch
mehr
auf
Ergänzungs leistungen
(Urk.
2
S.
2-3). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wandte
in
seiner
Beschwerde
vom
22.
März
2024
im
Wesentlichen
dagegen
ein,
die
Anrechnung
eines
Vermögenswerts
beruhe
gemäss
ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgericht s
auf
der
Fiktion,
dass
der
Vermögenswert
jederzeit
in
liquides
Vermöge n
umgewandelt
und
als
sol c hes
verzehrt
werden
könne.
Dementsprechend
habe
das
Bundesgericht
unter
and er em
Genossenschaftsscheine,
deren
Zeichnung
laut
Statuten
einer
Genossenschaft
Voraussetzung
für
den
Abs c hluss
eines
Mietvertrages
seien,
als
nicht
liquides
Vermögen
bezeic h net.
Für
den
Erhalt
einer
Hypothek
und
damit
für
den
Erwerb
einer
Wohnung
verpfändetes
Vermögen
entspreche
der
Zeichnung
eines
Genos senschaftsscheines
(Urk.
1
S.
3).
Der
Umstand,
dass
eine
Zweckbindung
freiwillig
zwecks
Erwerb s
von
Wohneigentum
erfolgt
sei,
finde
nach
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
keine
Beachtung.
Die
Berücksichtigung
des
verpfändeten
Freizü gigkeitskapitals
als
liquides
Vermögen
sei
somit
unzulässig.
Aus
dem
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
dies
für
die
Zeit
vor
Dezember
2023
akzeptiert
habe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
nichts
zu
ihren
Gunsten
ableiten .
Hinzu
komme,
dass
das
Kapital
auch
im
Falle
eines
Vorbezugs
zwecks
Erwerbs
von
Wohn eigentum
gemäss
Art.
9a
Abs.
2
ELG
bei
der
Ermittlung
der
Vermögensgrenze
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
nicht
berücksichtigt
würde ,
da
es
in
der
selbst bewohnten
Liegenschaft
stecken
würde .
Hinsichtlich
der
Ermittlung
der
Vermö gensschwelle
liege
demnach
dann
eine
Gleichbehandlung
vor,
wenn
das
verpfän dete
Freizügigkeitskapital
als
illiquides
Vermögen
behandelt
werde.
Sein
liquides
Vermögen
liege
demnach
unter
Fr.
100'000.--
(Urk.
1
S.
4).
An
dieser
Auffassung
hielt
er
auch
in
seiner
Eingabe
vom
19.
September
2024
fest
(Urk.
18).
2.3
Am
E. 3.1 Die
Ergänzungsleistungen
bezwecken
eine
angemessene
Deckung
des
Existenz bedarfs
bedürftiger
Rentnerinnen
und
Rentner
der
Alters-
und
Hinterlassenen-
sowie
der
Invalidenversicherung.
Dabei
geht
es
darum,
die
laufenden
Lebens bedürfnisse
abzudecken,
soweit
sie
die
gesetzlich
massgebende
Einkommens grenze
übersteigen.
Deshalb
dürfen
nach
ständiger
und
von
der
Lehre
bestätigter
Rechtsprechung
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
die
Leistungsansprecherin
oder
der
Leistungsansprecher
ungeschmälert
verfügen
kann.
Vorbehalten
bleibt
der
Tatbestand
des
Verzichts
auf
Einkünfte
oder
Vermögenswerte
(vgl.
Art.
11a
ELG).
Mit
anderen
Worten
beruht
die
Anrechnung
eines
Vermögenswerts
im
Rahmen
von
Art.
11a
ELG
auf
der
Fiktion,
dass
er
jederzeit
in
liquides
Vermögen
umgewandelt
werden
und
als
solches
verzehrt
werden
kann.
Ist
indessen
die
Umwandlung
in
liquide
Mittel
nicht
möglich
oder
der
Zugriff
darauf
verwehrt,
entfällt
die
Anrechnung .
Diese
Rechtsprechung
gilt
auch
für
die
Ermittlung
des
Vermögens
hinsichtlich
der
in
Art.
9a
Abs.
1
ELG
statuierten
Vermögensschwelle
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_662/2024
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 3.2 Zu
berücksichtigen
wäre
das
Freizügigkeitsguthaben
dennoch,
falls
diesbezüglich
ein
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
ELG
vorliegen
würde.
Ein
Vermögensverzicht
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
eine
Person
Vermögens werte
veräussert,
ohne
dazu
rechtlich
verpflichtet
zu
sein,
und
die
Gegenleistung
weniger
als
90
%
des
Wertes
der
Leistung
entspricht
(Art.
17b
lit.
a
ELV;
vgl.
auch
Art.
11a
Abs.
2
ELG).
Entgegen
dem
Wortlaut
müssen
die
Voraussetzungen
«ohne
rechtliche
Verpflichtung»
und
«ohne
adäquate
Gegenleistung»
dabei
nicht
kumulativ
erfüllt
sein.
Es
reicht
aus,
wenn
alternativ
eines
der
beiden
Elemente
gegeben
ist
(BGE
131
V
329
E.
4.4
und
Regeste).
Für
die
Bewertung
des
entäusser ten
Vermögens
und
einer
allfälligen
Gegenleistung
ist
der
Zeitpunkt
des
Verzichts
massgebend
(Rz.
3532.04
WEL ).
Die
Höhe
des
Verzichts
bei
Ver äusserung
entspricht
der
Differenz
zwischen
dem
Wert
der
Leistung
und
dem
Wert
der
Gegenleistung
(Art.
17c
ELV).
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
das
Vorliegen
eines
Vermögensverzichts
mit
der
Begründung,
dass
die
Verpfändung
notwendig
gewesen
sei,
um
das
benötigte
Darlehen
zu
den
gewährten
Konditionen
zu
erhalten.
Die
Verpfändung
sei
folglich
Teil
der
Leistung,
welche
der
Beschwerdeführer
erbracht
habe,
damit
er
als
Gegenleistung
das
benötigte
Hypothekardarlehen
erhalten
habe.
Daher
stelle
die
Verpfä n dung
d e s
Kapitals
der
beruflichen
Vorsorge
für
den
Erwerb
von
Wohneigentum
keinen
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
ELG
dar.
Diese
Auffassung
st eht
i m
Einklang
mit
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
betreffend
verpfändete
Vermögenswerte
(Urteile
des
Bundesgerichts
P
2/07
vom
E. 3.3 Als
einziges
Argument
für
die
Berücksichtigung
des
im
Jahr
2005
verpfändeten
Freizügigkeitskapital s
verbleibt
jenes
der
Gleichbehandlung
mit
Personen,
welche
das
Freizügigkeitskapital
nicht
lediglich
verpfände t ,
sondern
für
den
Erwerb
einer
Liegenschaft
vorbez oge n
haben
(vgl.
Urk.
2
S.
2-3 ;
vgl.
auch
Urk.
16/28
S.
2 ) .
Vorliegend
geht
es
um
die
Ermittlung
der
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
ELG
respektive
um
die
Frage,
ob
diese
in
Art.
9a
ELG
statuierte
und
von
der
Beschwerdegegnerin
verneinte
Anspruchsvoraussetzung
erfüllt
ist .
Im
Reinver mögen
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
findet
weder
die
selbstbewohnte
Liegenschaft
noch
die
auf
dieser
lastende
Hypothek
Niederschlag
(E.
E. 3.4 Soweit
aktenkundig
verfügt e
der
Beschwerdeführer
nebst
der
selbstbewohnten
Liegenschaft
und
dem
verpfändeten
Freizügigkeitsguthaben
per
Ende
2023
beziehungsweise
per
1.
Januar
2024
über
kein
Fr.
100'000.--
übersteigendes
Vermögen
( Urk.
16/50/1
S.
6-7,
Urk.
16/50/2
ff.,
Urk.
16/50/8 ).
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
davon
ausgegangen,
die
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
sei
aufgrund
des
auf
dem
verpfändeten
Freizügigkeitskonto
befindlichen
Guthabens
überschritten.
Viel mehr
ist
die
mit
Art.
9a
ELG
zusätzlich
eingeführte
Anspruchsvoraussetzung
nach
Lage
der
Akten
per
1.
Januar
2024
erfüllt,
sodass
die
Beschwerdegegnerin
den
(allfälligen)
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
zu
berechnen
hat.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
ist
der
angefochtene
Entscheid
folglich
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatz leis tungen
ab
1.
Januar
2024
( neu )
berechne. 4.
Nach
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSG)
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschä digungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]) .
Unter
Berücksichti gung
besagter
Grundsätze
ist
die
dem
Beschwerdeführer
zustehende
P artei ent schädigung
ermessensweise
auf
Fr.
2 ’6 00 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehr wertsteuer)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
der
Stadt Bülach ,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
vom
20.
Februar
2024
aufge hoben
und
die
Sache
wird
an
diese
zurückgewiesen,
damit
sie
den
Zusatzleis tungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
1.
Januar
2024
berechne . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
2’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Jürg
Leimbacher - Stadt Bülach - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 11 Juli
2005
E.
4.3.1 ).
Dabei
fällt
insbesondere
ins
Gewicht,
dass
die
Verpfändung
bereits
im
Jahr
2005
und
damit
etliche
Jahre
vor
der
ab
August
2013
zugesprochenen
Invalidenrente
erfolgte
(vgl.
Urk.
16/50/3) ,
so
dass
dieser
kein
annähernd
rechtsmissbräuchliches
Moment
inne liegt ,
welche s
durch
Anrechnung
aus
Verzicht
korrigiert
werden
müsste.
Nach
dem
Gesagten
ist
das
Freizügigkeitsguthaben
auch
nicht
als
Verzichtsvermögen
dem
massgebenden
Vermögen
hinzuzurechnen.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00035 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 25.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Jürg
Leimbacher Advokatur
Bülach Sonnmattstrasse
5,
Postfach,
8180
Bülach gegen Stadt Bülach Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Allmendstrasse 6, 8180 Bülach Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1963
geborene
X.___
be zog
jahrelang
Zusatzleistungen
zu
seiner
per
1.
August
2013
zugesprochenen
ganzen
Invalidenrente
( vgl.
Urk.
1
S.
2,
Urk.
2
S.
1,
Urk.
16/3/4,
Urk.
16/ 3/8,
Urk.
16/8,
Urk.
16/10,
Urk.
16/15,
Urk.
16/17 ,
Urk.
16/20 ,
Urk.
16/25 ,
Urk.
16/31 ,
Urk.
16/38,
Urk.
16/41,
Urk.
16/49 ) .
Am
1.
Januar
2021
traten
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft.
Im
Zusammenhang
mit
der
im
Zuge
dieser
EL-Reform
in
Art.
9a
ELG
festgehaltenen
neuen
Anspruchs voraussetzung
der
Vermögensschwelle
stellte
sich
die
Frage,
ob
das
verpfändete
Freizügigkeitsguthaben
des
Versicherten
beim
Vermögen
zu
berücksichtigen
sei.
Nach
Erhalt
der
juristischen
Beurteilung
durch
das
kantonale
Sozialamt
vom
17.
Januar
2022
(Urk.
16/28)
informierte
die
Stadt Bülach ,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
den
Ver sicherten
dar über
(Urk.
16/29).
M it
Verfügung
vom
6.
Dezember
2023
stellte
sie
alsdann
die
Zusatzleistungen
mit
Wirkung
ab
1.
Januar
2024
aufgrund
Über schreitung
der
Vermögensschwelle
ein
( Urk.
16/53) .
Die
dagegen
vom
Versicher ten
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
16/57)
wies
die
Durchfüh rungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
ab
( Urk.
16/59
=
Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
22.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
es
sei
festzustellen,
dass
die
Einkommensgrenze
(richtig:
Vermögensgrenze)
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
nicht
überschritten
sei.
Die
Sache
sei
zur
Berechnung
seines
Anspruchs
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerde antwort
vom
22.
Mai
2024
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
7),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Gerichtsverfügung
vom
29.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
9).
Nachdem
dem
Beschwerdeführer
auch
die
zwischen zeit lich
eingegangenen
Eingaben
der
Beschwerdegegnerin
zugestellt
worden
waren
(Urk.
17),
nahm
dieser
am
19.
September
2024
erneut
Stellung
(Urk.
18).
Darauf
antwortete
die
Beschwerdegegnerin
am
7.
Oktober
2024
(Urk.
21),
worüber
der
Beschwerdeführer
am
10.
Oktober
2024
orientiert
wurde
(Urk.
22). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
gilt
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahre
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
Für
den
vorliegend
zu
beurteilenden
Anspruch
ab
1.
Januar
2024
-
nach
Ablauf
der
besagten
dreijährigen
Übergangsfrist
-
ist
mithin
das
neue
Recht
anwendbar. 1.2
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
beziehungsweise
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfü gung
beziehungsweise
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
kein
Einspra cheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Zu
beurteilen
ist
im
vorliegenden
Verfahren
demnach,
ob
die
Beschwerde gegnerin
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
zu
Recht
wegen
Überschreitens
der
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
verneint
hat. 1.3
Gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
haben
Personen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen,
wenn
sie
über
ein
Reinvermögen
unterhalb
der
Vermögensschwelle
verfügen;
diese
liegt
bei
alleinstehenden
Personen
bei
Fr.
100'000.--
(lit.
a).
Ein
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
daher
überhaupt
erst
geprüft,
wenn
das
Vermögen
unter
dieser
Vermögensschwelle
liegt
(Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
S.
225
Rz.
570
a.E.).
Zum
Reinvermögen
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
gehört
auch
Vermögen,
auf
welches
nach
Art.
11a
Abs.
2-4
verzichtet
wurde
(Abs.
3).
Nicht
Bestandteil
des
Rein vermögens
im
Sinne
von
Art.
9a
Abs.
1
ELG
sind
Liegenschaften,
die
von
der
Bezügerin
oder
dem
Bezüger
oder
einer
Person,
die
in
die
Berechnung
der
Ergän zungsleistung
eingeschlossen
ist,
bewohnt
werden
und
an
welchen
eine
dieser
Personen
Eigentum
hat
(Abs.
2).
Gemäss
Art.
2
Abs.
1
ELV
werden
die
Hypo thekarschulden
einer
solchen
selbst
bewohnten
Liegenschaft,
die
nicht
Bestand teil
des
Reinvermögens
ist,
bei
der
Ermittlung
des
Reinvermögens
für
die
Vermögensschwelle
nach
Art.
9a
Abs.
1
ELG
ebenfalls
ausser
Acht
gelassen.
Meldet
sich
eine
Person
für
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
an,
ist
für
den
Anspruch
das
Vermögen
massgebend,
das
am
ersten
Tag
des
Monats
vorhanden
ist,
ab
dem
die
Ergänzungsleistung
beansprucht
wird
(Art.
2
Abs.
2
ELV). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrem
Einspracheentscheid
vom
20.
Februar
2024
zusammengefasst
aus,
nach
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
sei
für
die
Zeit
ab
Januar
2024
das
seit
1.
Januar
2021
geltende
Recht
anzuwenden
(Urk.
2
S.
1).
Der
Beschwerdeführer
habe
auf
dem
Freizügigkeitskonto
bei
der
Freizügigkeitsstiftung
der
Z.___
(Z .___ )
ein
Guthaben
von
knapp
Fr.
146'000.--.
Dieses
Vorsorgekapital
der
zweiten
Säule
habe
er
für
den
Erwerb
einer
Liegenschaft
an
die
Z .___
als
Darlehensgeberin
verpfändet.
Er
könne
nicht
mehr
frei
über
dieses
Kapital
verfügen,
da
die
Auszahlung
nur
mit
der
Zustimmung
der
Darlehensgeberin
möglich
sei.
Sie ,
die
Beschwerdegegnerin,
habe
eine
Anfrage
ans
kantonale
Sozialamt
gestellt,
wie
mit
diesem
Sachverhalt
umzugehen
sei.
Aufgrund
der
Komplexität
habe
das
kantonale
Sozialamt
ihre
Anfrage
de m
Bundesamt
für
Sozialversicherungen
weitergeleitet.
In
Einklang
mit
der
erhaltenen
Rückmeldung
vom
17.
Januar
2022
(vgl.
Urk.
16/28)
stelle
sie
sich
auf
den
Standpunkt,
dass
zwar
kein
Vermögensverzicht
vorliege,
dass
das
verpfändete
Freizügigkeitskapital
jedoch
aus
Gleichbehandlungsgründen
als
Vermögen
in
der
EL-Berechnung
zu
berücksichtigen
sei.
Denn
hätte
der
Beschwerdeführer
die
andere
mögliche
Variante
gewählt
und
das
Vorsorgekapital
anstelle
dessen
Verpfändung
vorbezogen,
würde
es
ebenfalls
bei
seinem
Vermögen
berücksichtigt,
da
diesfalls
die
Hypothekarschuld
geringer
wäre.
Dem nach
betrage
das
anrechenbare
Vermögen
des
Beschwerdeführers
Fr.
145'764.--,
womit
die
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
ELG
überschritten
sei.
Folglich
bestehe
ab
1.
Januar
2024
kein
Anspruch
mehr
auf
Ergänzungs leistungen
(Urk.
2
S.
2-3). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wandte
in
seiner
Beschwerde
vom
22.
März
2024
im
Wesentlichen
dagegen
ein,
die
Anrechnung
eines
Vermögenswerts
beruhe
gemäss
ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesgericht s
auf
der
Fiktion,
dass
der
Vermögenswert
jederzeit
in
liquides
Vermöge n
umgewandelt
und
als
sol c hes
verzehrt
werden
könne.
Dementsprechend
habe
das
Bundesgericht
unter
and er em
Genossenschaftsscheine,
deren
Zeichnung
laut
Statuten
einer
Genossenschaft
Voraussetzung
für
den
Abs c hluss
eines
Mietvertrages
seien,
als
nicht
liquides
Vermögen
bezeic h net.
Für
den
Erhalt
einer
Hypothek
und
damit
für
den
Erwerb
einer
Wohnung
verpfändetes
Vermögen
entspreche
der
Zeichnung
eines
Genos senschaftsscheines
(Urk.
1
S.
3).
Der
Umstand,
dass
eine
Zweckbindung
freiwillig
zwecks
Erwerb s
von
Wohneigentum
erfolgt
sei,
finde
nach
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
keine
Beachtung.
Die
Berücksichtigung
des
verpfändeten
Freizü gigkeitskapitals
als
liquides
Vermögen
sei
somit
unzulässig.
Aus
dem
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
dies
für
die
Zeit
vor
Dezember
2023
akzeptiert
habe,
könne
die
Beschwerdegegnerin
nichts
zu
ihren
Gunsten
ableiten .
Hinzu
komme,
dass
das
Kapital
auch
im
Falle
eines
Vorbezugs
zwecks
Erwerbs
von
Wohn eigentum
gemäss
Art.
9a
Abs.
2
ELG
bei
der
Ermittlung
der
Vermögensgrenze
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
nicht
berücksichtigt
würde ,
da
es
in
der
selbst bewohnten
Liegenschaft
stecken
würde .
Hinsichtlich
der
Ermittlung
der
Vermö gensschwelle
liege
demnach
dann
eine
Gleichbehandlung
vor,
wenn
das
verpfän dete
Freizügigkeitskapital
als
illiquides
Vermögen
behandelt
werde.
Sein
liquides
Vermögen
liege
demnach
unter
Fr.
100'000.--
(Urk.
1
S.
4).
An
dieser
Auffassung
hielt
er
auch
in
seiner
Eingabe
vom
19.
September
2024
fest
(Urk.
18).
2.3
Am
7.
Oktober
2024
äusserte
sich
die
Beschwerdegegnerin
dahingehend,
dass
das
verpfändete
Freizügigkeitsguthabe n
nicht
in
die
Kategorie
der
Liegenschaft
falle
und
daher
für
die
massgebende
Vermögensschwelle
als
Vermögen
zu
beachten
sei
(Urk.
21). 3. 3.1
Die
Ergänzungsleistungen
bezwecken
eine
angemessene
Deckung
des
Existenz bedarfs
bedürftiger
Rentnerinnen
und
Rentner
der
Alters-
und
Hinterlassenen-
sowie
der
Invalidenversicherung.
Dabei
geht
es
darum,
die
laufenden
Lebens bedürfnisse
abzudecken,
soweit
sie
die
gesetzlich
massgebende
Einkommens grenze
übersteigen.
Deshalb
dürfen
nach
ständiger
und
von
der
Lehre
bestätigter
Rechtsprechung
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
berücksichtigt
werden,
über
die
die
Leistungsansprecherin
oder
der
Leistungsansprecher
ungeschmälert
verfügen
kann.
Vorbehalten
bleibt
der
Tatbestand
des
Verzichts
auf
Einkünfte
oder
Vermögenswerte
(vgl.
Art.
11a
ELG).
Mit
anderen
Worten
beruht
die
Anrechnung
eines
Vermögenswerts
im
Rahmen
von
Art.
11a
ELG
auf
der
Fiktion,
dass
er
jederzeit
in
liquides
Vermögen
umgewandelt
werden
und
als
solches
verzehrt
werden
kann.
Ist
indessen
die
Umwandlung
in
liquide
Mittel
nicht
möglich
oder
der
Zugriff
darauf
verwehrt,
entfällt
die
Anrechnung .
Diese
Rechtsprechung
gilt
auch
für
die
Ermittlung
des
Vermögens
hinsichtlich
der
in
Art.
9a
Abs.
1
ELG
statuierten
Vermögensschwelle
( Urteil
des
Bundesgerichts
8C_662/2024
vom
24.
Januar
2024
E.
3.4
mit
Hinweisen)
und
auch
für
Freizügigkeitsgut haben
( Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2024,
Rz .
3343.03).
Unter
den
Parteien
besteht
Einigkeit
darüber,
dass
das
Freizügigkeitsguthaben
des
Beschwerdeführers
nicht
liquidierbar
ist
(Urk.
1
S.
4
Rz.
6,
Urk.
2
S.
2
Ziff.
4.2) .
Diese
Einschätzung,
wonach
der
Beschwerdeführer
nicht
frei
beziehungsweise
ungeschmälert
über
dieses
Guthaben
verfügen
kann,
stimmt
überein
mit
der
Aktenlage :
Das
Freizügigkeitskonto
bei
der
Z .___
ist
zulasten
der
Hypothek
auf
dem
Stockwerkeigentum
an
der
selbst
bewohnten
Liegenschaft
verpfändet
(Urk.
3/3 ,
Urk.
16/3/5
S.
2,
Urk.
16/50/3 ) ,
w eshalb
der
Beschwerdeführer
nicht
frei
darauf
greifen
kann .
Es
stellt
demnach
im
Lichte
der
dargelegten
Rechtsprechung
grundsätzlich
keinen
zu
berücksichtigenden
Vermögenswert
dar.
3.2
Zu
berücksichtigen
wäre
das
Freizügigkeitsguthaben
dennoch,
falls
diesbezüglich
ein
Verzichtstatbestand
nach
Art.
11a
ELG
vorliegen
würde.
Ein
Vermögensverzicht
liegt
unter
anderem
vor,
wenn
eine
Person
Vermögens werte
veräussert,
ohne
dazu
rechtlich
verpflichtet
zu
sein,
und
die
Gegenleistung
weniger
als
90
%
des
Wertes
der
Leistung
entspricht
(Art.
17b
lit.
a
ELV;
vgl.
auch
Art.
11a
Abs.
2
ELG).
Entgegen
dem
Wortlaut
müssen
die
Voraussetzungen
«ohne
rechtliche
Verpflichtung»
und
«ohne
adäquate
Gegenleistung»
dabei
nicht
kumulativ
erfüllt
sein.
Es
reicht
aus,
wenn
alternativ
eines
der
beiden
Elemente
gegeben
ist
(BGE
131
V
329
E.
4.4
und
Regeste).
Für
die
Bewertung
des
entäusser ten
Vermögens
und
einer
allfälligen
Gegenleistung
ist
der
Zeitpunkt
des
Verzichts
massgebend
(Rz.
3532.04
WEL ).
Die
Höhe
des
Verzichts
bei
Ver äusserung
entspricht
der
Differenz
zwischen
dem
Wert
der
Leistung
und
dem
Wert
der
Gegenleistung
(Art.
17c
ELV).
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
das
Vorliegen
eines
Vermögensverzichts
mit
der
Begründung,
dass
die
Verpfändung
notwendig
gewesen
sei,
um
das
benötigte
Darlehen
zu
den
gewährten
Konditionen
zu
erhalten.
Die
Verpfändung
sei
folglich
Teil
der
Leistung,
welche
der
Beschwerdeführer
erbracht
habe,
damit
er
als
Gegenleistung
das
benötigte
Hypothekardarlehen
erhalten
habe.
Daher
stelle
die
Verpfä n dung
d e s
Kapitals
der
beruflichen
Vorsorge
für
den
Erwerb
von
Wohneigentum
keinen
Vermögensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
ELG
dar.
Diese
Auffassung
st eht
i m
Einklang
mit
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
betreffend
verpfändete
Vermögenswerte
(Urteile
des
Bundesgerichts
P
2/07
vom
7.
August
2008
E.
6.2
mit
Hinweisen ,
P
55/04
vom
11.
Juli
2005
E.
4.3.1 ).
Dabei
fällt
insbesondere
ins
Gewicht,
dass
die
Verpfändung
bereits
im
Jahr
2005
und
damit
etliche
Jahre
vor
der
ab
August
2013
zugesprochenen
Invalidenrente
erfolgte
(vgl.
Urk.
16/50/3) ,
so
dass
dieser
kein
annähernd
rechtsmissbräuchliches
Moment
inne liegt ,
welche s
durch
Anrechnung
aus
Verzicht
korrigiert
werden
müsste.
Nach
dem
Gesagten
ist
das
Freizügigkeitsguthaben
auch
nicht
als
Verzichtsvermögen
dem
massgebenden
Vermögen
hinzuzurechnen. 3.3
Als
einziges
Argument
für
die
Berücksichtigung
des
im
Jahr
2005
verpfändeten
Freizügigkeitskapital s
verbleibt
jenes
der
Gleichbehandlung
mit
Personen,
welche
das
Freizügigkeitskapital
nicht
lediglich
verpfände t ,
sondern
für
den
Erwerb
einer
Liegenschaft
vorbez oge n
haben
(vgl.
Urk.
2
S.
2-3 ;
vgl.
auch
Urk.
16/28
S.
2 ) .
Vorliegend
geht
es
um
die
Ermittlung
der
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
ELG
respektive
um
die
Frage,
ob
diese
in
Art.
9a
ELG
statuierte
und
von
der
Beschwerdegegnerin
verneinte
Anspruchsvoraussetzung
erfüllt
ist .
Im
Reinver mögen
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
findet
weder
die
selbstbewohnte
Liegenschaft
noch
die
auf
dieser
lastende
Hypothek
Niederschlag
(E.
1.3
vorstehend
bezie hungs weise
Art.
9a
Abs.
2
ELG
und
Art.
2
Abs.
1
ELV ) .
Hätte
der
Beschwer deführer
das
Freizügigkeitskapital
vorbezogen
statt
verpfändet,
wäre
d as
vorbezogene
Kapital
in
der
vom
Beschwerdeführer
selbstbewohnten
Liegenschaft
investiert ,
respektive
wäre
die
darauf
lastende
Hypothek
geringer .
Hätte
der
Beschwer deführer
das
Freizügigkeitskapital
vorbezogen,
würde
in
Anwendung
besagter
Bestimmungen
für
die
Ermittlung
der
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
ELG
lediglich
sein
Barvermögen
( ohne
Freizügigkeits guthaben ,
das
dann
infolge
Vorbezugs
nicht
mehr
auf
dem
Konto
wäre)
berücksichtigt.
Demnach
kann
beim
Beschwerdeführer
nicht
aus
Gleichbehandlungsgründen
vom
Überschreiten
der
Vermögensschwelle
ausge gangen
werden.
3.4
Soweit
aktenkundig
verfügt e
der
Beschwerdeführer
nebst
der
selbstbewohnten
Liegenschaft
und
dem
verpfändeten
Freizügigkeitsguthaben
per
Ende
2023
beziehungsweise
per
1.
Januar
2024
über
kein
Fr.
100'000.--
übersteigendes
Vermögen
( Urk.
16/50/1
S.
6-7,
Urk.
16/50/2
ff.,
Urk.
16/50/8 ).
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
davon
ausgegangen,
die
Vermögensschwelle
gemäss
Art.
9a
Abs.
1
lit.
a
ELG
sei
aufgrund
des
auf
dem
verpfändeten
Freizügigkeitskonto
befindlichen
Guthabens
überschritten.
Viel mehr
ist
die
mit
Art.
9a
ELG
zusätzlich
eingeführte
Anspruchsvoraussetzung
nach
Lage
der
Akten
per
1.
Januar
2024
erfüllt,
sodass
die
Beschwerdegegnerin
den
(allfälligen)
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Januar
2024
zu
berechnen
hat.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
ist
der
angefochtene
Entscheid
folglich
aufzuheben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatz leis tungen
ab
1.
Januar
2024
( neu )
berechne. 4.
Nach
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSG)
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschä digungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ]) .
Unter
Berücksichti gung
besagter
Grundsätze
ist
die
dem
Beschwerdeführer
zustehende
P artei ent schädigung
ermessensweise
auf
Fr.
2 ’6 00 .--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehr wertsteuer)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
der
Einspracheentscheid
der
Stadt Bülach ,
Durchführungsstelle
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
vom
20.
Februar
2024
aufge hoben
und
die
Sache
wird
an
diese
zurückgewiesen,
damit
sie
den
Zusatzleis tungsanspruch
des
Beschwerdeführers
ab
1.
Januar
2024
berechne . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
Beschwerdeführer
eine
Parteientschä digung
von
Fr.
2’600 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Jürg
Leimbacher - Stadt Bülach - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer