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ZL.2024.00024

Adäquate Gegenleistungen für Vermögensminderungen weiterhin nicht ausgewiesen, Anrechnung eines Verzichtsvermögens erfolgte somit zu Recht; Abweisung (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 15. Mai 2019 stellten sie erstmals ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/1).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berück sichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/35, vgl.

auch Urk. 6/34).

Die dagegen er hobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 13. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab (Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein (Urk. 6/55).

Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Leistungs anspruch der Ver sicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.

- (Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 ). Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 am 1 7. November 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 6/82/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2022 im Verfahren Nr. ZL.2021.00093 ab (Urk. 6/98).

Am 2 5. Dezember 2022 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/102; vgl. auch Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 23.

Juni 2023 verneinte die Durchführungsstelle erneut einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 177'754.-- (Urk. 6/122, vgl. auch Urk. 6/121). Die dagegen er hobene Einspra che vom 2 8. Juni 2023 (Urk. 6/126) wies sie mit Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2024 ab (Urk. 6/146 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2024 (Urk. 2) erhoben die Ver sicher ten am 5. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinn gemäss, dieser sei aufzuheben, es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2024 (Urk. 5) bean tragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 2 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Dezember 2022 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: lit . a:

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt

hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

lit . b:

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken

pflege versicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und - bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG). Ge mäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG. 1.3

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Ent stehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungs weise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10

Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches ( Art. 11a Abs. 4 ELG).

Mit d ies er neuen Regelung

wurde für die bisher recht sprechungs gemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbe sondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz . 625-627). Diese ist für Verzichts sachverhalte, welche dem bis am 31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter stehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m . E. 2.5).

Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG kommen gemäss

Abs. 3 der Übergangs bestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. 1.4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbe sondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe ver langt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt auf grund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatz leistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögens abnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit über wiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestritte nen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 6

Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung vo m 2 3. Juni 2023 der angerechnete Vermögens verzicht analog de n Verfügung en vo m 1 8. November 2019 und 6. Oktober 2021 übernommen worden sei. Gegen die Verfügungen hätten d ie Beschwerdeführen den Beschwerde n beim hiesigen Gericht eingereicht, welche mit Urteil vom 2 0. November 2020 beziehungsweise 7. Juni 2022 abgewiesen worden seien. In diesen Urteilen sei ein Vermögensverzicht von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018 definiert worden. 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten nie einen Vermögen sver zicht getätigt . Sie hätten Steuerschulden und weitere Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 1) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 202 3 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Wie mit Urteil vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/32/2) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/ 32 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 53 E. 3.1).

Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1). 3.2

Der jährliche Vermögensverzehr wurde im genannten Urteil als Verzichts vermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl.

Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) . 3.3

Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):

kumuliert (-10'000)

2015 96'197

2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147

( *Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)

Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018. Diese Berechnung wurde sowohl im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) als auf im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juni 2022 ( Urk. 6/98) rechtskräftig bestätigt und war von der Beschwerdegegnerin dementsprechend im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2024 grundsätzlich zu übernehmen . Die Beschwerde führenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich eine Neuberechnung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5).

Bei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 362 ' 147 .-- im Jahr 2018 per 202 4

(richtig: 2023 ; vgl. Urk. 6/122 ) ein Verzichtsvermögen von Fr. 312 ' 147 .

- ( Urk. 6/144 S. 1) . 3.4

Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ein spracheverfahrens das anhand der Konti ausgewiesene Guthaben von Fr.

1'778.11 sowie das Fahrzeug im Wert von Fr. 15'853.--

und bei den Schulden drei ver schiedene Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 13'500.--

sowie eine Pfändung im Betrag von Fr. 1'313.15 und von Fr. 863.60 an (vgl. Urk. 6/132; Urk. 6/144/2; vgl. auch Urk. 6/131 und Urk. 6/134-135). Anstelle des von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Verzichtvermögens in Höhe von Fr. 177’754. - ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.3) jedoch per 1. Januar 2023 ein Verzichtver mögen in Höhe von Fr. 312'147.-- einzusetzen , was unter Anrechnung der vor genannten Posten ein anrechenbares Vermögen von Fr.

314'101.36 ergibt. Auch abzüglich des Freibetrages von Fr. 50'000.-- (vgl.

Urk. 6/123/1) resultiert noch ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000. -- (vgl.

vorstehend E. 1.2) deutlich über steigendes Vermögen, was gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 3. 5

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Festzuhalten ist jedoch das Folgende: Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtli chen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheent scheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Angesichts dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid als äusserst knapp begründet zu beurteilen. Dass das Sozialversicherungsgericht als Beschwerde instanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen und einen entsprechenden Begründungsmangel heilen kann , entbindet die Vorinstanz nicht von einer auch für juristische Laien nachvollziehbaren Begründung mit Dar stellung der relevanten Berechnungen . 3.6

Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 15. Mai 2019 stellten sie erstmals ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/1).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berück sichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/35, vgl.

auch Urk. 6/34).

Die dagegen er hobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 13. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab (Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein (Urk. 6/55).

Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Leistungs anspruch der Ver sicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.

- (Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 ). Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 am 1 7. November 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 6/82/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2022 im Verfahren Nr. ZL.2021.00093 ab (Urk. 6/98).

Am

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Dezember 2022 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: lit . a:

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt

hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

lit . b:

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken

pflege versicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und - bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG). Ge mäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG.

E. 1.3 Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs.

E. 1.4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbe sondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe ver langt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt auf grund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatz leistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögens abnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit über wiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestritte nen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.

E. 2 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung vo m 2 3. Juni 2023 der angerechnete Vermögens verzicht analog de n Verfügung en vo m 1 8. November 2019 und 6. Oktober 2021 übernommen worden sei. Gegen die Verfügungen hätten d ie Beschwerdeführen den Beschwerde n beim hiesigen Gericht eingereicht, welche mit Urteil vom 2 0. November 2020 beziehungsweise 7. Juni 2022 abgewiesen worden seien. In diesen Urteilen sei ein Vermögensverzicht von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018 definiert worden.

E. 2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten nie einen Vermögen sver zicht getätigt . Sie hätten Steuerschulden und weitere Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 1) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 202 3 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3.

E. 3 ELG bereits für die 10

Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches ( Art. 11a Abs.

E. 3.1 Wie mit Urteil vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/32/2) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/ 32 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 53 E. 3.1).

Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1).

E. 3.2 Der jährliche Vermögensverzehr wurde im genannten Urteil als Verzichts vermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl.

Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) .

E. 3.3 Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):

kumuliert (-10'000)

2015 96'197

2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147

( *Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)

Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018. Diese Berechnung wurde sowohl im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) als auf im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juni 2022 ( Urk. 6/98) rechtskräftig bestätigt und war von der Beschwerdegegnerin dementsprechend im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2024 grundsätzlich zu übernehmen . Die Beschwerde führenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich eine Neuberechnung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5).

Bei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ein spracheverfahrens das anhand der Konti ausgewiesene Guthaben von Fr.

1'778.11 sowie das Fahrzeug im Wert von Fr. 15'853.--

und bei den Schulden drei ver schiedene Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 13'500.--

sowie eine Pfändung im Betrag von Fr. 1'313.15 und von Fr. 863.60 an (vgl. Urk. 6/132; Urk. 6/144/2; vgl. auch Urk. 6/131 und Urk. 6/134-135). Anstelle des von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Verzichtvermögens in Höhe von Fr. 177’754. - ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.3) jedoch per 1. Januar 2023 ein Verzichtver mögen in Höhe von Fr. 312'147.-- einzusetzen , was unter Anrechnung der vor genannten Posten ein anrechenbares Vermögen von Fr.

314'101.36 ergibt. Auch abzüglich des Freibetrages von Fr. 50'000.-- (vgl.

Urk. 6/123/1) resultiert noch ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000. -- (vgl.

vorstehend E. 1.2) deutlich über steigendes Vermögen, was gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 3. 5

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Festzuhalten ist jedoch das Folgende: Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtli chen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheent scheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Angesichts dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid als äusserst knapp begründet zu beurteilen. Dass das Sozialversicherungsgericht als Beschwerde instanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen und einen entsprechenden Begründungsmangel heilen kann , entbindet die Vorinstanz nicht von einer auch für juristische Laien nachvollziehbaren Begründung mit Dar stellung der relevanten Berechnungen .

E. 3.6 Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

E. 4 ELG kommen gemäss

Abs. 3 der Übergangs bestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

E. 6 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 362 ' 147 .-- im Jahr 2018 per 202 4

(richtig: 2023 ; vgl. Urk. 6/122 ) ein Verzichtsvermögen von Fr. 312 ' 147 .

- ( Urk. 6/144 S. 1) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00024

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

31. Mai 2024 in Sac hen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 15. Mai 2019 stellten sie erstmals ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/1).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle) , einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berück sichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/35, vgl.

auch Urk. 6/34).

Die dagegen er hobene Einsprache vom 25. November 2019 (Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 13. Juli 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab (Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein (Urk. 6/55).

Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Durchführungsstelle einen Leistungs anspruch der Ver sicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.

- (Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 ). Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 am 1 7. November 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 6/82/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2022 im Verfahren Nr. ZL.2021.00093 ab (Urk. 6/98).

Am 2 5. Dezember 2022 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/102; vgl. auch Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 23.

Juni 2023 verneinte die Durchführungsstelle erneut einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 177'754.-- (Urk. 6/122, vgl. auch Urk. 6/121). Die dagegen er hobene Einspra che vom 2 8. Juni 2023 (Urk. 6/126) wies sie mit Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2024 ab (Urk. 6/146 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2024 (Urk. 2) erhoben die Ver sicher ten am 5. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinn gemäss, dieser sei aufzuheben, es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2024 (Urk. 5) bean tragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 2 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab Dezember 2022 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: lit . a:

der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt

hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

lit . b:

60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Kranken

pflege versicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und - bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG). Ge mäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG. 1.3

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

Gemäss der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Ent stehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungs weise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG bereits für die 10

Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches ( Art. 11a Abs. 4 ELG).

Mit d ies er neuen Regelung

wurde für die bisher recht sprechungs gemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbe sondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz . 625-627). Diese ist für Verzichts sachverhalte, welche dem bis am 31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter stehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m . E. 2.5).

Art. 11a Abs. 3 und Abs. 4 ELG kommen gemäss

Abs. 3 der Übergangs bestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen zur Anwendung, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. 1.4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbe sondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögens rückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).

In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe ver langt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt auf grund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub , Zusatz leistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz . 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögens abnahme mit einem - allen falls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit über wiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3).

Sie ermöglicht zudem der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für vorausgegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestritte nen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 1. 6

Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung vo m 2 3. Juni 2023 der angerechnete Vermögens verzicht analog de n Verfügung en vo m 1 8. November 2019 und 6. Oktober 2021 übernommen worden sei. Gegen die Verfügungen hätten d ie Beschwerdeführen den Beschwerde n beim hiesigen Gericht eingereicht, welche mit Urteil vom 2 0. November 2020 beziehungsweise 7. Juni 2022 abgewiesen worden seien. In diesen Urteilen sei ein Vermögensverzicht von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018 definiert worden. 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten nie einen Vermögen sver zicht getätigt . Sie hätten Steuerschulden und weitere Schulden zurückzahlen müssen ( Urk. 1) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 202 3 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Wie mit Urteil vom 20. November 2020 (Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/32/2) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/ 32 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 53 E. 3.1).

Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1). 3.2

Der jährliche Vermögensverzehr wurde im genannten Urteil als Verzichts vermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl.

Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 20. November 2020 angemerkt (Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug (vgl. dazu vorstehend E. 1.4) . 3.3

Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):

kumuliert (-10'000)

2015 96'197

2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147

( *Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)

Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 2018. Diese Berechnung wurde sowohl im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) als auf im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juni 2022 ( Urk. 6/98) rechtskräftig bestätigt und war von der Beschwerdegegnerin dementsprechend im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2024 grundsätzlich zu übernehmen . Die Beschwerde führenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezüglich eine Neuberechnung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5).

Bei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1. 6 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 362 ' 147 .-- im Jahr 2018 per 202 4

(richtig: 2023 ; vgl. Urk. 6/122 ) ein Verzichtsvermögen von Fr. 312 ' 147 .

- ( Urk. 6/144 S. 1) . 3.4

Die Beschwerdegegnerin rechnete den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ein spracheverfahrens das anhand der Konti ausgewiesene Guthaben von Fr.

1'778.11 sowie das Fahrzeug im Wert von Fr. 15'853.--

und bei den Schulden drei ver schiedene Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 13'500.--

sowie eine Pfändung im Betrag von Fr. 1'313.15 und von Fr. 863.60 an (vgl. Urk. 6/132; Urk. 6/144/2; vgl. auch Urk. 6/131 und Urk. 6/134-135). Anstelle des von der Beschwerde gegnerin eingesetzten Verzichtvermögens in Höhe von Fr. 177’754. - ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.3) jedoch per 1. Januar 2023 ein Verzichtver mögen in Höhe von Fr. 312'147.-- einzusetzen , was unter Anrechnung der vor genannten Posten ein anrechenbares Vermögen von Fr.

314'101.36 ergibt. Auch abzüglich des Freibetrages von Fr. 50'000.-- (vgl.

Urk. 6/123/1) resultiert noch ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000. -- (vgl.

vorstehend E. 1.2) deutlich über steigendes Vermögen, was gemäss Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 3. 5

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Festzuhalten ist jedoch das Folgende: Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtli chen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheent scheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

Angesichts dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid als äusserst knapp begründet zu beurteilen. Dass das Sozialversicherungsgericht als Beschwerde instanz sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen und einen entsprechenden Begründungsmangel heilen kann , entbindet die Vorinstanz nicht von einer auch für juristische Laien nachvollziehbaren Begründung mit Dar stellung der relevanten Berechnungen . 3.6

Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach