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ZL.2020.00068

Adäquate Gegenleistungen für Vermögensminderungen nicht ausgewiesen, Anrechnung eines Verzichtsvermögens erfolgte somit zu Recht; Abweisung. (BGE 9C_799/2020)

Zürich SozVersG · 2020-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/15). Am 15. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/42, vgl. auch Urk. 6/41). Die dagegen er hobene Einsprache vom

25. November 2019 (Urk. 6/46) wies sie mit Einsprache entscheid vom

7. Juli 2020 ab (Urk. 6 / 55 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhoben die Versicher ten am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk. 5 ) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerdeführenden am

19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrech enbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens damit, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 eine Kapitalzahlung der 2. Säule von Fr. 505‘997.-- und am 24.

Juni 2016 eine solche von Fr. 150‘729.-- erhalten hätten. Ende 2018 habe sich das Vermögen lediglich noch auf Fr. 37‘000.-- belaufen. Die Beschwerde führenden hätten mitgeteilt, in den letzten drei bis vier Jahren immer rund einen Drittel mehr Fixkosten gehabt zu haben, gleichzeitig Steuerschulden sowie eine Darlehensschuld beglichen und im Juni 2016 das Auto im Betrag von Fr.

31‘600.

- zurückgekauft zu haben. Weiter hätten sie erwähnt, zwei Familien mit Kindern in Spanien finanziell unterstützt zu haben (S. 2). Soweit sie die zwei armen Familien in Spanien unterstützt hätten, liege eine Verzichtshandlung vor. Es handle sich diesbezüglich um eine Geldhingabe ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung, was als Vermögensverzicht gelte. Mit Bezug auf die übrige Vermögensabnahme sei diese nur in einem unwesentlichen Umfang belegt. Belegt seien im Jahr 2015 angefallene Anwaltskosten in der Höhe von Fr.

1‘500. . Nachgewiesen sei weiter die Vermögensabnahme im Umfang der erledigten Betreibungen für Steuer- und Krankenkassenschulden. Obwohl der Betrag mit rund Fr. 126‘000.-- hoch sei, betrage er nur einen Bruchteil der erhal tenen Kapitalzahlungen von mindestens Fr. 656‘000.--. Im Übrigen fehlten Belege für den Vermögensrückgang. Demnach sei die Vermögensabnahme in einem wesentlichen Umfang nicht belegt. Es sei zu Recht ein Vermögensverzicht von (mindestens) Fr. 217‘754.-- berücksichtigt worden (S. 3). 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten nicht auf Vermögen

verzicht et . Sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. Sie hätten armen Familien in Spanien geholfen beziehungsweise diese finanziell unterstützt, weil sie ein gutes Herz hätten. Sie hätten immer allen geholfen, bis sie nichts mehr gehabt hätten. Die Anwaltskosten seien zudem bedeutend höher als Fr. 1'500.-- gewesen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage ist vorliegen d, dass die Beschwerdeführenden Kapitalleistung en in der Höhe von Fr. 505‘997. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/31/4 , Urk. 6/39/2 ) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/31/8 ; Urk. 6/39 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt erhielten. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 31/16).

Das Vermögen der Beschwerdeführenden verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode (Auszahlung der Kapitalleistung von Fr. 505‘997. -- im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.--.

3.2

Die Beschwerdeführenden erklärten den Vermögensabbau im Wesentlichen mit höheren Fixkosten bei der Lebensführung , Rückzahlungen von Schulden so wie finanziellen Unterstützungsleistungen an zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 1).

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, dass eine Vermögens hingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo the tisches Vermögen anrechnen lassen. 3.3

D er jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792. -- ( 2016), Fr. 68 '128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- ( 2019) ausging (Urk. 6/54) . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000. -- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.

Zusätzlich (vgl. Urk. 6/54) anerkannte sie als Ausgaben die von den Beschwerde führenden belegten Zahlungen: im Jahr 2015 Fr. 1'500.-- Anwaltskosten (vgl.

Urk. 6/38/6) und Fr. 875.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2016 Fr. 33'432.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2017 Fr.

85'007.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) sowie Fr. 6'750. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) und im Jahr 2018 Fr.

7'234. erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) und Fr. 9'000. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) .

Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben im Sinne der finanziellen Unterstützungsleistungen an die zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 6/36/1-138) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass diese in Erfüllung einer ( vertraglichen ) Verpflichtung erfolgt sind . Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen und wird denn von den Beschwerde führenden auch nicht bestritten, dass die Entscheidung, ob sie den Familien Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle n , sowie diejenige, in welchem Umfang sie die Familien unterstützten wolle n , in eigener Kompetenz und frei willig traf en. Unter diesen Umständen steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führenden die Unterstützung der zwei Familien freiwillig erbrachte n , weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögensentäusserungen dar. 3.4

Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichten die Beschwerde führenden weiter Belege über den Kauf eines Autos vom 28. Juni 2017 über Fr.

31'124.60 ein (Urk. 3/2-3/4). Diese Zahlung über Fr. 31'124.60 ist ebenfalls als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.

Weitere Vermögensbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Auch wenn i hre Ausführungen betreffend

des Vermögensverzehrs

durchaus im Bereich des Möglichen liegen und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen.

K önnen die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass die

Ver mögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so könne n sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögens stand berufen, sondern m üssen sich mangels entsprechen der Beweise einen Ver mögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.5

Da es an weiteren Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche a däquate Gegen leis tung die Beschwerdeführenden durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.

Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken , basierend auf Urk. 6/54 ):

kumuliert (-10'000)

20 15 96 ' 1 97

2016 154’082 240 ' 2 79 2017 122 ' 302 * 352 ' 5 81 201 8 19 ' 566 362 ' 1 47

( * Fr. 153'427. -- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten

Autokauf im Jahr 2017; vgl. vor stehend E. 3.4 )

Zu sammenfassend resultiert ein von den Beschwerdeführe nden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362 ‘ 147.-- für das Jahr 2018 .

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu Recht aus führte, vermag der nunmehr belegte Autokauf den Vermögensverzicht nicht derart tief zu reduzieren, als dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen entstünde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/15). Am 15. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/42, vgl. auch Urk. 6/41). Die dagegen er hobene Einsprache vom

25. November 2019 (Urk. 6/46) wies sie mit Einsprache entscheid vom

7. Juli 2020 ab (Urk. 6 / 55 = Urk. 2).

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrech enbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.2 Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhoben die Versicher ten am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens damit, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 eine Kapitalzahlung der 2. Säule von Fr. 505‘997.-- und am 24.

Juni 2016 eine solche von Fr. 150‘729.-- erhalten hätten. Ende 2018 habe sich das Vermögen lediglich noch auf Fr. 37‘000.-- belaufen. Die Beschwerde führenden hätten mitgeteilt, in den letzten drei bis vier Jahren immer rund einen Drittel mehr Fixkosten gehabt zu haben, gleichzeitig Steuerschulden sowie eine Darlehensschuld beglichen und im Juni 2016 das Auto im Betrag von Fr.

31‘600.

- zurückgekauft zu haben. Weiter hätten sie erwähnt, zwei Familien mit Kindern in Spanien finanziell unterstützt zu haben (S. 2). Soweit sie die zwei armen Familien in Spanien unterstützt hätten, liege eine Verzichtshandlung vor. Es handle sich diesbezüglich um eine Geldhingabe ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung, was als Vermögensverzicht gelte. Mit Bezug auf die übrige Vermögensabnahme sei diese nur in einem unwesentlichen Umfang belegt. Belegt seien im Jahr 2015 angefallene Anwaltskosten in der Höhe von Fr.

1‘500. . Nachgewiesen sei weiter die Vermögensabnahme im Umfang der erledigten Betreibungen für Steuer- und Krankenkassenschulden. Obwohl der Betrag mit rund Fr. 126‘000.-- hoch sei, betrage er nur einen Bruchteil der erhal tenen Kapitalzahlungen von mindestens Fr. 656‘000.--. Im Übrigen fehlten Belege für den Vermögensrückgang. Demnach sei die Vermögensabnahme in einem wesentlichen Umfang nicht belegt. Es sei zu Recht ein Vermögensverzicht von (mindestens) Fr. 217‘754.-- berücksichtigt worden (S. 3).

E. 2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten nicht auf Vermögen

verzicht et . Sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. Sie hätten armen Familien in Spanien geholfen beziehungsweise diese finanziell unterstützt, weil sie ein gutes Herz hätten. Sie hätten immer allen geholfen, bis sie nichts mehr gehabt hätten. Die Anwaltskosten seien zudem bedeutend höher als Fr. 1'500.-- gewesen.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage ist vorliegen d, dass die Beschwerdeführenden Kapitalleistung en in der Höhe von Fr. 505‘997. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/31/4 , Urk. 6/39/2 ) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/31/8 ; Urk. 6/39 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt erhielten. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 31/16).

Das Vermögen der Beschwerdeführenden verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode (Auszahlung der Kapitalleistung von Fr. 505‘997. -- im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.--.

3.2

Die Beschwerdeführenden erklärten den Vermögensabbau im Wesentlichen mit höheren Fixkosten bei der Lebensführung , Rückzahlungen von Schulden so wie finanziellen Unterstützungsleistungen an zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 1).

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, dass eine Vermögens hingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo the tisches Vermögen anrechnen lassen. 3.3

D er jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792. -- ( 2016), Fr. 68 '128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- ( 2019) ausging (Urk. 6/54) . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000. -- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.

Zusätzlich (vgl. Urk. 6/54) anerkannte sie als Ausgaben die von den Beschwerde führenden belegten Zahlungen: im Jahr 2015 Fr. 1'500.-- Anwaltskosten (vgl.

Urk. 6/38/6) und Fr. 875.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2016 Fr. 33'432.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2017 Fr.

85'007.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) sowie Fr. 6'750. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) und im Jahr 2018 Fr.

7'234. erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) und Fr. 9'000. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) .

Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben im Sinne der finanziellen Unterstützungsleistungen an die zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 6/36/1-138) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass diese in Erfüllung einer ( vertraglichen ) Verpflichtung erfolgt sind . Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen und wird denn von den Beschwerde führenden auch nicht bestritten, dass die Entscheidung, ob sie den Familien Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle n , sowie diejenige, in welchem Umfang sie die Familien unterstützten wolle n , in eigener Kompetenz und frei willig traf en. Unter diesen Umständen steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führenden die Unterstützung der zwei Familien freiwillig erbrachte n , weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögensentäusserungen dar. 3.4

Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichten die Beschwerde führenden weiter Belege über den Kauf eines Autos vom 28. Juni 2017 über Fr.

31'124.60 ein (Urk. 3/2-3/4). Diese Zahlung über Fr. 31'124.60 ist ebenfalls als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.

Weitere Vermögensbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Auch wenn i hre Ausführungen betreffend

des Vermögensverzehrs

durchaus im Bereich des Möglichen liegen und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen.

K önnen die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass die

Ver mögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so könne n sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögens stand berufen, sondern m üssen sich mangels entsprechen der Beweise einen Ver mögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.5

Da es an weiteren Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche a däquate Gegen leis tung die Beschwerdeführenden durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.

Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken , basierend auf Urk. 6/54 ):

kumuliert (-10'000)

20 15 96 ' 1 97

2016 154’082 240 ' 2 79 2017 122 ' 302 * 352 ' 5 81 201

E. 5 ) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerdeführenden am

19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 19 ' 566 362 ' 1 47

( * Fr. 153'427. -- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten

Autokauf im Jahr 2017; vgl. vor stehend E. 3.4 )

Zu sammenfassend resultiert ein von den Beschwerdeführe nden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362 ‘ 147.-- für das Jahr 2018 .

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu Recht aus führte, vermag der nunmehr belegte Autokauf den Vermögensverzicht nicht derart tief zu reduzieren, als dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen entstünde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00068

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

20. November 2020 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/15). Am 15. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 18. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- (Urk. 6/42, vgl. auch Urk. 6/41). Die dagegen er hobene Einsprache vom

25. November 2019 (Urk. 6/46) wies sie mit Einsprache entscheid vom

7. Juli 2020 ab (Urk. 6 / 55 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhoben die Versicher ten am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 (Urk. 5 ) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerdeführenden am

19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrech enbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens damit, dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2015 eine Kapitalzahlung der 2. Säule von Fr. 505‘997.-- und am 24.

Juni 2016 eine solche von Fr. 150‘729.-- erhalten hätten. Ende 2018 habe sich das Vermögen lediglich noch auf Fr. 37‘000.-- belaufen. Die Beschwerde führenden hätten mitgeteilt, in den letzten drei bis vier Jahren immer rund einen Drittel mehr Fixkosten gehabt zu haben, gleichzeitig Steuerschulden sowie eine Darlehensschuld beglichen und im Juni 2016 das Auto im Betrag von Fr.

31‘600.

- zurückgekauft zu haben. Weiter hätten sie erwähnt, zwei Familien mit Kindern in Spanien finanziell unterstützt zu haben (S. 2). Soweit sie die zwei armen Familien in Spanien unterstützt hätten, liege eine Verzichtshandlung vor. Es handle sich diesbezüglich um eine Geldhingabe ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung, was als Vermögensverzicht gelte. Mit Bezug auf die übrige Vermögensabnahme sei diese nur in einem unwesentlichen Umfang belegt. Belegt seien im Jahr 2015 angefallene Anwaltskosten in der Höhe von Fr.

1‘500. . Nachgewiesen sei weiter die Vermögensabnahme im Umfang der erledigten Betreibungen für Steuer- und Krankenkassenschulden. Obwohl der Betrag mit rund Fr. 126‘000.-- hoch sei, betrage er nur einen Bruchteil der erhal tenen Kapitalzahlungen von mindestens Fr. 656‘000.--. Im Übrigen fehlten Belege für den Vermögensrückgang. Demnach sei die Vermögensabnahme in einem wesentlichen Umfang nicht belegt. Es sei zu Recht ein Vermögensverzicht von (mindestens) Fr. 217‘754.-- berücksichtigt worden (S. 3). 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten nicht auf Vermögen

verzicht et . Sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. Sie hätten armen Familien in Spanien geholfen beziehungsweise diese finanziell unterstützt, weil sie ein gutes Herz hätten. Sie hätten immer allen geholfen, bis sie nichts mehr gehabt hätten. Die Anwaltskosten seien zudem bedeutend höher als Fr. 1'500.-- gewesen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage ist vorliegen d, dass die Beschwerdeführenden Kapitalleistung en in der Höhe von Fr. 505‘997. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 6/31/4 , Urk. 6/39/2 ) sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/31/8 ; Urk. 6/39 /1 ) aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) aus bezahlt erhielten. Ende 2018 belief sich das Vermögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/ 31/16).

Das Vermögen der Beschwerdeführenden verminderte sich somit innerhalb der vor stehenden Periode (Auszahlung der Kapitalleistung von Fr. 505‘997. -- im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.--.

3.2

Die Beschwerdeführenden erklärten den Vermögensabbau im Wesentlichen mit höheren Fixkosten bei der Lebensführung , Rückzahlungen von Schulden so wie finanziellen Unterstützungsleistungen an zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 1).

Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, dass eine Vermögens hingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen. Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo the tisches Vermögen anrechnen lassen. 3.3

D er jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wobei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792. -- ( 2016), Fr. 68 '128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- ( 2019) ausging (Urk. 6/54) . Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000. -- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.

Zusätzlich (vgl. Urk. 6/54) anerkannte sie als Ausgaben die von den Beschwerde führenden belegten Zahlungen: im Jahr 2015 Fr. 1'500.-- Anwaltskosten (vgl.

Urk. 6/38/6) und Fr. 875.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2016 Fr. 33'432.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5), im Jahr 2017 Fr.

85'007.-- erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) sowie Fr. 6'750. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) und im Jahr 2018 Fr.

7'234. erledigte Betreibungen (vgl.

Urk.

6/30/5) und Fr. 9'000. -- Darlehens rückzahlung (vgl. Urk. 6/26 , Urk.

6/38/1 ) .

Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausgaben im Sinne der finanziellen Unterstützungsleistungen an die zwei Familien in Spanien (vgl. Urk. 6/36/1-138) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass diese in Erfüllung einer ( vertraglichen ) Verpflichtung erfolgt sind . Vielmehr ist nach der Akten lage davon auszugehen und wird denn von den Beschwerde führenden auch nicht bestritten, dass die Entscheidung, ob sie den Familien Unter stützungsleistungen zukommen lassen wolle n , sowie diejenige, in welchem Umfang sie die Familien unterstützten wolle n , in eigener Kompetenz und frei willig traf en. Unter diesen Umständen steht jedenfalls fest, dass die Beschwerde führenden die Unterstützung der zwei Familien freiwillig erbrachte n , weshalb es sich bei den Unter stützungs leistungen um freiwillige, ohne rechtliche Ver pflich tung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögenshingaben han delte. Solche Leistungen sind daher nicht als Ausgaben anzu erkennen, sondern stellen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleistete Ver mögensentäusserungen dar. 3.4

Im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht reichten die Beschwerde führenden weiter Belege über den Kauf eines Autos vom 28. Juni 2017 über Fr.

31'124.60 ein (Urk. 3/2-3/4). Diese Zahlung über Fr. 31'124.60 ist ebenfalls als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.

Weitere Vermögensbezüge beziehungsweise deren Verwendung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Auch wenn i hre Ausführungen betreffend

des Vermögensverzehrs

durchaus im Bereich des Möglichen liegen und die Vermögenshingaben auch nicht mit der Absicht, später Ergänzungsleistungen beziehen zu können, erfolgt sind, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen.

K önnen die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass die

Ver mögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sind , so könne n sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögens stand berufen, sondern m üssen sich mangels entsprechen der Beweise einen Ver mögensverzicht entgegenhalten lassen (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.5

Da es an weiteren Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, welche a däquate Gegen leis tung die Beschwerdeführenden durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegenüberstehen könnten, stellen sie Ver zichts ver mögen dar.

Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 1.4). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt (in Franken , basierend auf Urk. 6/54 ):

kumuliert (-10'000)

20 15 96 ' 1 97

2016 154’082 240 ' 2 79 2017 122 ' 302 * 352 ' 5 81 201 8 19 ' 566 362 ' 1 47

( * Fr. 153'427. -- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten

Autokauf im Jahr 2017; vgl. vor stehend E. 3.4 )

Zu sammenfassend resultiert ein von den Beschwerdeführe nden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362 ‘ 147.-- für das Jahr 2018 .

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zu Recht aus führte, vermag der nunmehr belegte Autokauf den Vermögensverzicht nicht derart tief zu reduzieren, als dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen entstünde. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.

Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach