Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 1 5. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente ( Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- ( Urk. 6/35, vgl. auch Urk. 6/34). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 5. November 2019 ( Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 1 3. Juli 2020 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab ( Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein ( Urk. 6/55).
Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.-- ( Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 2 6. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 (Urk. 2) erhoben die Ver sicher ten am 1 7. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinn gemäss, dieser sei aufzuheben , es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2022 (Urk. 5) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 1 3. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
8) und 1 0. April 2022 ( Urk.
10) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab August 2021 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
lit . a:
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt
hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
lit . b:
60 Prozent des Pauschalb etrages für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und
- bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern - ein Zehntel des Reinvermögen s, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei 200‘000.-- ( Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG).
Ge mäss
Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss
Art. 9a Abs. 1 ELG. 1. 3
Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1. 4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent sprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1. 5
Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss
Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung von Oktober 2021 der angerechnete Vermögens verzicht analog der Verfügung von November 2019 übernommen worden sei. Die damals dagegen erhobene Einsprache wie auch Beschwerde seien abgewiesen worden, weshalb auch vorliegend die Einsprache abzuweisen sei. 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 2021 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1
Wie mit Urteil vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/24) aus der beruflichen Vorsorge ( 2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/24 E. 3.1 ).
Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1) . 3.2
Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 2 0. November 2020 angemerkt ( Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug. 3.3
Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):
kumuliert (-10'000)
2015 96'197
2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147
( * Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)
Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 201 8. Diese Berechnung wurde rechtskräftig bestätigt und überstieg deutlich das von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 217'754.--. D ie Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte .
B ei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 217'754.--- per Ende 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 197'754.--.
Bei unbestrittener Anrechnung der Sparguthaben in Höhe von Fr. 9'623.77 und des Fahrzeuges mit einem Rest wert von Fr. 14'606.-- (vgl. Urk. 6/75/3-4) resultiert ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) übersteigendes Vermögen, was einen An spruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 3.4
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 1 5. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente ( Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- ( Urk. 6/35, vgl. auch Urk. 6/34). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 5. November 2019 ( Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 1 3. Juli 2020 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab ( Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein ( Urk. 6/55).
Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.-- ( Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 2 6. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab August 2021 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
lit . a:
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt
hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
lit . b:
60 Prozent des Pauschalb etrages für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 (Urk. 2) erhoben die Ver sicher ten am 1 7. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinn gemäss, dieser sei aufzuheben , es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2022 (Urk. 5) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 1 3. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
8) und 1 0. April 2022 ( Urk.
10) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung von Oktober 2021 der angerechnete Vermögens verzicht analog der Verfügung von November 2019 übernommen worden sei. Die damals dagegen erhobene Einsprache wie auch Beschwerde seien abgewiesen worden, weshalb auch vorliegend die Einsprache abzuweisen sei.
E. 2.2 Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 2021 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3.
E. 3 Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.
E. 3.1 Wie mit Urteil vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/24) aus der beruflichen Vorsorge ( 2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/24 E. 3.1 ).
Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1) .
E. 3.2 Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 2 0. November 2020 angemerkt ( Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art.
E. 3.3 Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):
kumuliert (-10'000)
2015 96'197
2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147
( * Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)
Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 201 8. Diese Berechnung wurde rechtskräftig bestätigt und überstieg deutlich das von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 217'754.--. D ie Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte .
B ei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 217'754.--- per Ende 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 197'754.--.
Bei unbestrittener Anrechnung der Sparguthaben in Höhe von Fr. 9'623.77 und des Fahrzeuges mit einem Rest wert von Fr. 14'606.-- (vgl. Urk. 6/75/3-4) resultiert ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) übersteigendes Vermögen, was einen An spruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.
E. 3.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent sprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.
E. 5 Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss
Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.
E. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00093
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 7. Juni 2022 in Sac hen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1950, und seine Ehefrau Y.___ , geboren 1952, beziehen eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV; vgl. Urk. 6/8). Am 1 5. Mai 2019 stellten sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Altersrente ( Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 1 8. November 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 217'754.-- ( Urk. 6/35, vgl. auch Urk. 6/34). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 5. November 2019 ( Urk. 6/39) wies sie mit Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 6/48). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 am 1 3. Juli 2020 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/51/4-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. November 2020 im Verfahren Nr. ZL.2020.00068 ab ( Urk. 6/53). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2021 im Verfahren 9C_799/2020 nicht ein ( Urk. 6/55).
Am 1. August 2021 meldeten sich die Versicherten erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungs anspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzichts von Fr. 197'754.-- ( Urk. 6/76, vgl. auch Urk. 6/75). Die dagegen er hobene Einsprache vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 6/80) wies sie mit Einsprache entscheid vom 2 6. Oktober 2021 ab (Urk. 6/81 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2021 (Urk. 2) erhoben die Ver sicher ten am 1 7. November 2021 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragten sinn gemäss, dieser sei aufzuheben , es sei kein Verzichtsvermögen anzurechnen und es seien ihnen Ergänzungsleistungen zuzusprechen .
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2022 (Urk. 5) bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 1 3. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 2 4. Januar 2022 ( Urk.
8) und 1 0. April 2022 ( Urk.
10) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab August 2021 Gegen stand des Verfahrens bildet, finden die ab 1. Januar 2021 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen über steigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
lit . a:
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt
hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
lit . b:
60 Prozent des Pauschalb etrages für die obligatorische Kranken pflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 Buchstabe d.
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) und
- bei Altersrentnerinnen und Alters rentnern - ein Zehntel des Reinvermögen s, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei Ehepaaren bei 200‘000.-- ( Art. 9a Abs. 1 lit . b ELG).
Ge mäss
Art. 11a Abs. 2 ELG sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden. Vermögen, auf welches verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen gemäss
Art. 9a Abs. 1 ELG. 1. 3
Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1. 4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent sprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1. 5
Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss
Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass bei der neuen Verfügung von Oktober 2021 der angerechnete Vermögens verzicht analog der Verfügung von November 2019 übernommen worden sei. Die damals dagegen erhobene Einsprache wie auch Beschwerde seien abgewiesen worden, weshalb auch vorliegend die Einsprache abzuweisen sei. 2.2
Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, sie würden nur eine AHV-Rente beziehen und hätten kein Vermögen mehr. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2015 bis 2019 von der Beschwerdegegnerin angerechnete und per 2021 übernommene Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1
Wie mit Urteil vom 2 0. November 2020 ( Urk. 6/53) festgehalten wurde, erhielten die Beschwerdeführenden Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 505‘997.-- im Jahr 2015 sowie in der Höhe von Fr. 150‘730.-- im Jahr 2016 (vgl. Urk. 6/24) aus der beruflichen Vorsorge ( 2. Säule) aus bezahlt. Ende 2018 belief sich das Ver mögen der Beschwerde führenden noch auf rund Fr. 37‘000.-- (vgl. Urk. 6/24 E. 3.1 ).
Das hiesige Gericht stellte fest, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden somit innerhalb der vor stehenden Periode (ab Auszahlung der Kapitalleistung im August 2015 bis Ende 2018) um total Fr. 619‘726.-- verminderte (E. 3.1) . 3.2
Der jährliche Vermögensverzehr wurde als Verzichtsvermögen ange rechnet, wo bei die Beschwerdegegnerin von Grundausgaben (Miete, Krankenkasse, Lebens bedarf) von Fr. 22'460.-- (vier Monate 2015), Fr. 67'792.-- (2016), Fr. 68'128.-- (2017) und Fr. 68'512.-- (2019) ausging (vgl. Urk. 6/47). Diesbezüglich wurde im Urteil vom 2 0. November 2020 angemerkt ( Urk. 6/53 E. 3.3), dass die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führenden beim Lebensbedarf jährlich Fr. 40'000.-- anstatt der vom Gesetz vor geschriebenen Fr. 28'935.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in der bis 2018 gültigen Fassung) anerkannte und somit den geltend gemachten höheren Fixkosten Rechnung trug. 3.3
Im genannten Urteil wurde die Entwicklung des Verzichtsvermögens wie folgt festgestellt (vgl. Urk. 6/53 E. 3.5):
kumuliert (-10'000)
2015 96'197
2016 154’082 240'279 2017 122'302* 352'581 2018 19'566 362'147
( * Fr. 153'427.-- im Jahr 2017 . /. Fr. 31'125.-- für belegten Autokauf im Jahr 2017; vgl. Urk. 6/53 E. 3.4)
Zusammenfassend resultierte ein von den Beschwerdeführenden nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erklärtes Verzichtsvermögen von Fr. 362‘147.-- für das Jahr 201 8. Diese Berechnung wurde rechtskräftig bestätigt und überstieg deutlich das von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 7. Juli 2020 berechnete Verzichtsvermögen von Fr. 217'754.--. D ie Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte .
B ei der jährlichen Reduktion von Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend E. 1. 5 ) ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Betrag von Fr. 217'754.--- per Ende 2020 ein Verzichtsvermögen von Fr. 197'754.--.
Bei unbestrittener Anrechnung der Sparguthaben in Höhe von Fr. 9'623.77 und des Fahrzeuges mit einem Rest wert von Fr. 14'606.-- (vgl. Urk. 6/75/3-4) resultiert ein den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) übersteigendes Vermögen, was einen An spruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 3.4
Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergän zungs leistungen zu Recht verneint.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach